259. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik San Marino über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Sanmarinesische Staatsangehörige dürfen mit
einem gültigen oder seit weniger als fünf Jahren
abgelaufenen Reisepaß der Republik San Marino,
einem amtlichen Personalausweis der Republik
San Marino, einer Identitätskarte für Staatsbeamte
oder, wenn es sich um Kinder unter
15 Jahren handelt, mit einem mit Lichtbild versehenen
Ausweis, der ihre sanmarinesische Staatsangehörigkeit
bestätigt, zu einem nicht der
Arbeitsaufnahme dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei
in das Gebiet der Republik Österreich
einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
Artikel 2
(1) Österreichische Staatsbürger dürfen mit
einem gültigen oder seit weniger als fünf Jahren
abgelaufenen Reisepaß der Republik Österreich
oder einem amtlichen Personalausweis der Republik
Österreich zu einem nicht der Arbeitsaufnahme
dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in
das Gebiet der Republik San Marino einreisen
und sich dort drei Monate aufhalten.
(2) Die sanmarinesischen Behörden werden den
österreichischen Staatsbürgern, die gemäß Absatz
1 sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik
San Marino eingereist sind, kostenlos eine
Bescheinigung ausfolgen, daß sie zu einem dreimonatigen
Aufenthalt im Gebiet der Republik
San Marino berechtigt sind.
Artikel 3
Die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht nach
den Artikeln 1 und 2 befreit die Staatsangehörigen
der beiden Staaten nicht von der Verpflichtung,
die Gesetze und Bestimmungen des anderen
Staates, betreffend Meldepflicht, Beschäftigung
von Ausländern sowie die Ausübung eines Berufes
oder eines Gewerbes, zu beachten.
Artikel 4
Den hiefür zuständigen Behörden der Republik
Österreich einerseits und der Republik San
Marino andererseits bleibt das Recht vorbehalten,
jeden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
von der Einreise und dem Aufenthalt
auszuschließen, falls eine solche Person als unerwünscht
angesehen wird.
Artikel 5
Die hiefür zuständigen Behörden der Republik
Österreich einerseits und der Republik San
Marino andererseits werden Personen, die auf
Grund dieses Abkommens in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates eingereist sind, jederzeit
die Wiedereinreise gestatten, selbst dann, wenn
ihre Staatsangehörigkeit bestritten ist.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann die vorstehenden Bestimmungen
zur Gänze oder teilweise vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit oder der Volksgesundheit aussetzen.
Jede solche Aussetzung ist dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem
oder konsularischem Wege zu notifizieren.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag
nach Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt so lange
in Kraft, bis einer der beiden Vertragsstaaten
es unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist
schriftlich auf diplomatischem oder konsularischem
Wege kündigt.
GESCHEHEN zu San Marino, am 30. Mai
1972, in zweifacher Urschrift in deutscher und
italienischer Sprache, wobei jeder dieser Texte
gleichermaßen authentisch ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Heribert Tschofen m. p.
Für die Regierung der Republik San Marino
Giancarlo Ghironzi m. p.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 am 29. Juli 1972 in Kraft.