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259_1972 AT

259. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik San Marino über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik San Marino über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Artikel 1

Sanmarinesische Staatsangehörige dürfen mit

einem gültigen oder seit weniger als fünf Jahren

abgelaufenen Reisepaß der Republik San Marino,

einem amtlichen Personalausweis der Republik

San Marino, einer Identitätskarte für Staatsbeamte

oder, wenn es sich um Kinder unter

15 Jahren handelt, mit einem mit Lichtbild versehenen

Ausweis, der ihre sanmarinesische Staatsangehörigkeit

bestätigt, zu einem nicht der

Arbeitsaufnahme dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei

in das Gebiet der Republik Österreich

einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

(1) Österreichische Staatsbürger dürfen mit

einem gültigen oder seit weniger als fünf Jahren

abgelaufenen Reisepaß der Republik Österreich

oder einem amtlichen Personalausweis der Republik

Österreich zu einem nicht der Arbeitsaufnahme

dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in

das Gebiet der Republik San Marino einreisen

und sich dort drei Monate aufhalten.

(2) Die sanmarinesischen Behörden werden den

österreichischen Staatsbürgern, die gemäß Absatz

1 sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik

San Marino eingereist sind, kostenlos eine

Bescheinigung ausfolgen, daß sie zu einem dreimonatigen

Aufenthalt im Gebiet der Republik

San Marino berechtigt sind.

Artikel 3

Die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht nach

den Artikeln 1 und 2 befreit die Staatsangehörigen

der beiden Staaten nicht von der Verpflichtung,

die Gesetze und Bestimmungen des anderen

Staates, betreffend Meldepflicht, Beschäftigung

von Ausländern sowie die Ausübung eines Berufes

oder eines Gewerbes, zu beachten.

Artikel 4

Den hiefür zuständigen Behörden der Republik

Österreich einerseits und der Republik San

Marino andererseits bleibt das Recht vorbehalten,

jeden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

von der Einreise und dem Aufenthalt

auszuschließen, falls eine solche Person als unerwünscht

angesehen wird.

Artikel 5

Die hiefür zuständigen Behörden der Republik

Österreich einerseits und der Republik San

Marino andererseits werden Personen, die auf

Grund dieses Abkommens in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates eingereist sind, jederzeit

die Wiedereinreise gestatten, selbst dann, wenn

ihre Staatsangehörigkeit bestritten ist.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann die vorstehenden Bestimmungen

zur Gänze oder teilweise vorübergehend

aus Gründen der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit oder der Volksgesundheit aussetzen.

Jede solche Aussetzung ist dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem

oder konsularischem Wege zu notifizieren.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag

nach Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt so lange

in Kraft, bis einer der beiden Vertragsstaaten

es unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist

schriftlich auf diplomatischem oder konsularischem

Wege kündigt.

GESCHEHEN zu San Marino, am 30. Mai

1972, in zweifacher Urschrift in deutscher und

italienischer Sprache, wobei jeder dieser Texte

gleichermaßen authentisch ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Heribert Tschofen m. p.

Für die Regierung der Republik San Marino

Giancarlo Ghironzi m. p.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 am 29. Juli 1972 in Kraft.

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