259. Verordnung: Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 91/1971, wird — nach Maßgabe des § 38
dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Inneres, für Landesverteidigung
und für Finanzen — verordnet
TEIL 1
Geltungsbereich
§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich
1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
nach Maßgabe der Z. 2 bis 6 auf die Wasserstraßen
Donau, den Wiener Donaukanal, die
March und die Enns mit allen ihren Armen,
Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, für
die Enns jedoch nur zwischen ihrer Mündung
und dem Wehr bei Flußkilometer 3,13 Anwendung.
2. Die Bestimmungen des Teiles 2 (Grundsätzliche
Bestimmungen für die Schiffahrt auf der
Donau) gelten auf der Donau einschließlich
der Strecken, in denen sie die Staatsgrenze
gegenüber der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik bildet, sowie auf den übrigen Wasserstraßen
gemäß Z. 1.
3. Die Bestimmungen des Teiles 3 (Zusätzliche
Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen
Wasserstraßen) gelten ergänzend zu
den Bestimmungen des Teiles 2
a) auf der Donau — ausgenommen die
Grenzstrecken gemäß Z. 2, das ist von
Stromkilometer 1880,26 bis Stromkilometer
2201,77 — sowie auf dem Wiener
Donaukanal und der Enns gemäß Z. 1;
b) für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken
der Donau gemäß Z. 2;
c) auf der March gelten jedoch nur die
Bestimmungen der §§ 11.01, 11.05, 11.06,
12.01 Z. 2 und 3, 12.02 Z. 3, 12.03, 13.06,
13.07, 13.08, 15.01 und 15.02.
4. Die Bestimmungen des Teiles 4 (Bestimmungen
für die Grenzstecken der Donau) gelten ergänzend
zu den Bestimmungen des Teiles 2 auf
den Grenzstecken gemäß Z. 2.
5. Die Bestimmungen des Teiles 5 (Besondere
Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen)
gelten
a) ergänzend zu den Bestimmungen der
Teile 2 und 3 auf dem Wiener Donaukanal
und
b) ergänzend zu den Bestimmungen des
Teiles 2 auf der March.
6. Die Bestimmungen des Teiles 6 (Hafenordnung)
gelten ergänzend zu den Bestimmungen der
Teile 2 und 3 für Häfen.
§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich
1. a) Die Bestimmungen des § 11.02 Z. 1 und 2
finden auf ausländische Fahrzeuge keine
Anwendung, sofern sie die dort angeführten
Urkunden entsprechend den
Vorschriften ihres Heimatstaates führen.
b) Die Bestimmungen der §§ 11.01 Z. 1
lit. f bis i und Z. 2, 11.02 Z. 1, 2 und 4,
12.01 Z. 2 und 3, 12.02 Z. 1 und 2 sowie
12.03 sind auf österreichische Fahrzeuge
auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken
(§ 0.01 Z. 2) sowie auf ausländischen
Donaustrecken und deren
Nebenflüssen anzuwenden, soweit ausländische
Vorschriften nicht entgegenstehen.
2. Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes
erforderlich ist, sind
a) Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und der
Zollwache von der Einhaltung der Bestimmungen
des § 6.17 Z. 2,
b) Einsatzfahrzeuge von den Bestimmungen
der §§ 6.22, 6.24 Z. 2 lit. a, 6.25 Z. 1,
6.26 Z. 3, 7.01, 7.03, 7.04, 7.05, 17.02,
17.05, 19.01 und 20.01 Z. 5
befreit.
3. Die Bundeswasserbauverwaltung ist
a) bei der Durchführung von Wasserbauarbeiten
hinsichtlich der dabei verwendeten
schwimmenden Anlagen nicht an
die Bestimmungen des § 17.01,
b) bei der Durchführung von Sondertransporten
(§§ 1.21 und 11.07), die sich
in ihrem Aufgabenbereich ergeben,
lediglich an die Bestimmungen der Z. 4
bis 6 und 8 des § 11.07,
c) nicht an die Bestimmung des § 20.01 Z. 5
gebunden.
TEIL 2
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt
auf der Donau
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In diesen Grundsätzlichen Bestimmungen für die
Schiffahrt auf der Donau gelten als
a) „Fahrzeug": Binnenschiffe, einschließlich
Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie
schwimmende Geräte und Seeschiffe;
b) „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"
ein Fahrzeug mit eigener
in Tätigkeit gesetzter Triebkraft;
c) „Schleppverband": eine Zusammenstellung
von Fahrzeugen, schwimmenden
Anlagen, Flößen oder sonstigen
Schwimmkörpern, die von einem oder
mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen
mit Maschinenantrieb geschleppt
wird;
d) „Schub verband": eine Verbindung
von Fahrzeugen, von denen sich mindestens
eines vor dem Fahrzeug mit
Maschinenantrieb befindet, das den Verband
fortbewegt und als „schiebendes
Fahrzeug" bezeichnet wird;
e) „gekuppelte Fahrzeuge": eine
Verbindung ausschließlich längsseits gekuppelter
Fahrzeuge, schwimmender Anlagen,
Flöße oder sonstiger Schwimmkörper,
unter denen sich mindestens ein
Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet,
das die übrigen Einheiten fortbewegt;
f) „schwimmendes Gerät": ein
Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen,
der dazu bestimmt ist, auf
Wasserstraßen oder in Häfen zu Arbeiten
eingesetzt zu werden, wie Bagger,
Elevatoren, Hebeböcke, Krane;
g) „schwimmende Anlage": eine
schwimmende Einrichtung, die in der
Regel nicht zur Fortbewegung und nicht
zu Arbeiten auf der Wasserstraße oder
in Häfen bestimmt ist, wie Badeanstalten,
Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
h) „Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr
auf der Wasserstraße dient;
i) „Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug,
dessen Länge 15 Meter und dessen Breite
3 Meter, gemessen am Schiffskörper,
nicht überschreitet oder dessen größte
Wasserverdrängung unter 15 Kubikmeter
liegt, mit Ausnahme derjenigen, die
andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge
schleppen, schieben oder gekuppelt
führen, und mit Ausnahme der Fähren;
k) „Floß": eine schwimmende Zusammenstellung
von Hölzern, die zur Beförderung
auf der Wasserstraße bestimmt ist;
l) — „stilliegend": Fahrzeuge oder
Flöße, die unmittelbar oder mittelbar
vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht
sind;
m) — „fahrend" oder „in Fahrt befindlich"
Fahrzeuge oder Flöße, die
weder unmittelbar noch mittelbar vor
Anker liegen, am Ufer festgemacht oder
festgefahren sind;
n) — „Nacht": der Zeitraum zwischen
Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
o) —„Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang
und Sonnenuntergang;
p) „weißes Licht",
„rotes Licht",
„grünes Licht",
„gelbes Licht" und
„blaues Licht"
Lichter, deren Farben nach ihren Farbörtern
bestimmt sind;
q) „starkes Licht",
„helles Licht" und
„gewöhnliches Licht"
Lichter, deren Lichtstärke ausreicht, um
annähernd folgende Sichtweite zu erzielen
aa) weißes starkes Licht
5,9—6,5 Kilometer
bb) weißes helles Licht
3,9—5,3 Kilometer
rotes und grünes helles Licht
2,8—5,0 Kilometer
gelbes helles Licht
2,9—4,6 Kilometer
cc) weißes gewöhnliches Licht
2,3—3,0 Kilometer
rotes und grünes gewöhnliches Licht
1,7—3,2 Kilometer
gelbes gewöhnliches Licht
1,6—2,5 Kilometer
blaues gewöhnliches Licht
1,0—2,3 Kilometer;
r) „Funkellicht": ein Licht mit einer
Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen
je Minute;
s) „kurzer Ton": ein Ton von etwa
einer Sekunde Dauer, „langer Ton"
ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer,
wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Tönen etwa eine Sekunde
beträgt;
t) „Folge sehr kurzer Töne"
eine Folge von mindestens sechs Tönen
je von etwa einer viertel Sekunde Dauer,
wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden
Tönen ebenfalls etwa
eine viertel Sekunde beträgt.
§ 1.02 Schiffsführer
1. Jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in § 1.08
Z. 3 genannten, innerhalb eines Schubverbandes
jedoch nur das schiebende Fahrzeug,
muß unter der Führung einer hiefür geeigneten
Person stehen. Diese wird im folgenden
als „Schiffsführer" bezeichnet.
2. Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge
müssen gleichfalls unter der Führung eines
hiefür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser
wird wie folgt bestimmt
a) befindet sich in einem Verband oder
unter gekuppelten Fahrzeugen nur e i n
Fahrzeug mit Maschinenantrieb, so ist
dessen Schiffsführer der Führer des Verbandes
oder der gekuppelten Fahrzeuge;
b) hat ein Schleppverband an der Spitze
zwei oder mehr Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb in Reihe hintereinander,
so ist Führer des Schleppverbandes
der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges;
c) hat ein Schleppverband an der Spitze
zwei oder mehr Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb, die nebeneinander gekuppelt
fahren, so ist Führer des
Schleppverbandes der Schiffsführer des
Fahrzeuges, an dem die Schleppstränge
der geschleppten Einheiten befestigt sind;
d) in allen anderen Fällen ist der Führer
des Verbandes oder der gekuppelten
Fahrzeuge rechtzeitig zu bestimmen.
3. Der Schiffsführer muß während der Fahrt an
Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner
auch während des Betriebes.
4. Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser
Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich.
Die Führer von Verbänden und gekuppelten
Fahrzeugen sind für die Befolgung der
in dieser Verordnung für Verbände und gekuppelte
Fahrzeuge enthaltenen Bestimmungen
verantwortlich. In einem Schleppverband
haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge
die Anweisungen des Führers des Verbandes
zu befolgen. Sie haben jedoch auch
ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu
treffen, die für die sichere Führung ihrer
Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind;
das gleiche gilt für die Schiffsführer längsseits
gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich
Führer der Verbindung sind.
§ 1.03 Pflichten der Schiffsmannschaft
und sonstiger Personen
an Bord
1. Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen
des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser
im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt.
Sie hat zur Einhaltung der Bestimmungen
dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen
haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen
vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit
der Schiffahrt und Ordnung an Bord erteilt
werden.
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
1. Über die anderen Bestimmungen dieser Verordnung
hinaus haben die Schiffsführer alle
Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die
Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und
die berufliche Übung gebieten, um
a) die Gefährdung von Menschenleben,
b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge, der
Ufer und von Anlagen jeder Art in
der Wasserstraße oder an ihren Ufern
sowie
c) Behinderungen der Schiffahrt
zu vermeiden.
2. Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut
schwimmende Anlagen gestellt sind.
§ 1.05 Verhalten unter
besonderen Umständen
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die
Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die
Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen
sind, von den Bestimmungen dieser
Verordnung abzuweichen.
§ 1.06 Benützung der Wasserstraße
Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit
der Fahrzeuge, Verbände und gekuppelten
Fahrzeuge müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße
und der Anlagen angepaßt sein.
§ 1.07 Zulässige größte Beladung
und Höchstzahl der Fahrgäste
1. Fahrzeuge dürfen nicht so beladen sein, daß
sie tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken
eintauchen.
2. Die Ladung darf weder die Stabilität des
Fahrzeuges gefährden noch die Sicht vom
Steuerstand aus beeinträchtigen.
3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen
bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste
an Bord haben, als von der zuständigen
Behörde zugelassen sind.
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und
Besatzung der Fahrzeuge
1. Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet
sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen
Personen und der Schiffahrt gewährleistet
ist und die Verpflichtungen aus dieser
Verordnung erfüllt werden können.
Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn ein
Fahrzeug eine gültige Bordbescheinigung
(Schiffsattest, Schiffspatent) besitzt und seine
Ausrüstung den Angaben dieser Urkunde entspricht.
2. Alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der in Z. 3
genannten, innerhalb eines Schubverbandes
jedoch nur das schiebende Fahrzeug, müssen
eine Besatzung haben, die nach Zahl und
Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an
Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt
zu gewährleisten.
3. Längsseits gekuppelte Fahrzeuge ohne
Maschinenantrieb sowie einzelne Fahrzeuge
einer geschleppten starren Verbindung von
Fahrzeugen müssen keine Besatzung haben,
wenn die Besatzung der übrigen Einheiten
nach Zahl und Eignung ausreicht, um die
Sicherheit der an Bord befindlichen Personen
und der Schiffahrt zu gewährleisten.
§ 1.09 Besetzung des Ruders
1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß
das Ruder mit mindestens einer hiefür geeigneten
Person besetzt sein. Diese Bestimmung
gilt nicht für die in § 1.08 Z. 3 genannten
Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge eines Schubverbandes
mit Ausnahme des schiebenden
Fahrzeuges.
2. Sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb zur
Führung durch eine einzige Person eingerichtet,
muß keine Person gemäß Z. 1 am Ruder
sein, wenn der Schiffsführer das Fahrzeug selbst
steuert.
§ 1.10 Schiffsurkunden
1. An Bord der Fahrzeuge — mit Ausnahme
der Seeschiffe — müssen sich im internationalen
Verkehr befinden
a) die Bordbescheinigung (Schiffsattest,
Schiffspatent),
b) der Eichschein für Binnenschiffe (nur auf
Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung
bestimmt sind),
c) die Besatzungsliste (ausgenommen Fahrzeuge,
die keine Besatzung haben),
d) das Schiffstagebuch (nur auf Fahrzeugen
mit Maschinenantrieb),
ferner die sonstigen auf die Schiffahrt bezüglichen
Urkunden, die auf Grund internationaler
Übereinkommen oder Vereinbarungen
erforderlich sind.
2. Abweichend von Z. 1 müssen Kleinfahrzeuge
die Urkunden gemäß lit. b und d nicht besitzen.
Für lediglich Sport- und Vergnügungszwecken
dienende Kleinfahrzeuge ist ferner die
Urkunde gemäß lit. c nicht erforderlich; die
Urkunde gemäß lit. a kann durch einen Fahrterlaubnisschein
des Heimatstaates ersetzt
werden.
3. Die Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen
dieser Verordnung an Bord befinden
müssen, sind auf Verlangen den
Organen der zuständigen Behörden vorzulegen.
§ 1.11 Schiffahrtsvorschrift
An Bord eines jeden Fahrzeuges, mit Ausnahme
der Kleinfahrzeuge und der Fahrzeuge ohne
Besatzung, muß sich ein Abdruck der „Grundsätzlichen
Bestimmungen für die Schiffahrt auf
der Donau" befinden.
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände
an Bord; Verlust
von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
1. Gegenstände, die Fahrzeuge, schwimmende
Anlagen oder Anlagen in der Wasserstraße
oder an ihren Ufern gefährden können, dürfen
über die Bordwand der Fahrzeuge nicht
hinausragen.
2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den
Boden oder den Kiel des Fahrzeuges reichen.
3. Hat ein Fahrzeug einen Gegenstand verloren
und kann die Schiffahrt dadurch behindert
oder gefährdet werden, so muß der Schiffsführer
dies unverzüglich der nächsten zuständigen
Behörde mitteilen und dabei die Stelle
des Verlustes so genau wie möglich angeben.
Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu
kennzeichnen.
4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein
unbekanntes, störendes Hindernis an, muß der
Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten
zuständigen Behörde mitteilen; er hat dabei
die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde,
so genau wie möglich anzugeben. Ist das
Hindernis geeignet, Schäden an Fahrzeugen zu
verursachen, hat er außerdem nach Möglichkeit
die Stelle zu bezeichnen.
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
1. Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zum Festmachen
oder Verholen von Fahrzeugen zu
benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar
zu machen.
2. Hat ein Fahrzeug ein Schiffahrtszeichen von
seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung
der Wasserstraße dienende Einrichtung
beschädigt, so muß der Schiffsführer dies
unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde
mitteilen.
3. Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht,
die nächste zuständige Behörde unverzüglich
zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle
verursachte oder sonstige Veränderungen an
Schiffahrtszeichen (z. B. Erlöschen eines
Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung
eines Zeichens) feststellt.
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug eine Anlage (z. B. Schleuse,
Brücke) beschädigt, muß der Schiffsführer dies
unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde
mitteilen.
§ 1.15 Verbot des Einbringens von
Gegenständen und Flüssigkeiten
in die Wasserstraße
1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus feste
Gegenstände oder Flüssigkeiten, die geeignet
sind, die Schiffahrt zu behindern oder zu
gefährden oder das Wasser zu verschmutzen,
in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder
sonstwie einzubringen oder einzuleiten.
2. Es ist verboten, Ölrückstände jeder Art, auch
wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die
Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder sonstwie
einzuleiten.
3. Gelangen die in Z. 1 und 2 genannten Stoffe
unbeabsichtigt in die Wasserstraße, muß der
Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige
Behörde unterrichten; er hat dabei die
Stelle des Vorfalles so genau wie möglich
anzugeben.
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
1. Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die
Menschen an Bord gefährden, zu ihrer Rettung
alle verfügbaren Mittel aufbieten.
2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeuges Menschen
in Gefahr oder droht dadurch eine
Sperrung des Fahrwassers, so ist der Schiffsführer
jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges
verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu
leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines
eigenen Fahrzeuges vereinbar ist.
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene
Fahrzeuge
1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder
gesunkenen Fahrzeuges muß so bald wie möglich
für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen
Behörde sorgen.
2. Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß
der Schiffsführer eines im Fahrwasser oder in
dessen Nähe festgefahrenen oder gesunkenen
Fahrzeuges, unbeschadet der Verpflichtung, die
Zeichen nach den §§ 3.27 und 3.41 zu setzen,
unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden
Fahrzeuge an geeigneten Stellen
und in einer solchen Entfernung von der
Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die
erforderlichen Maßnahmen treffen können.
3. Hat ein in Z. 1 und 2 genanntes Fahrzeug
zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen
gehört, muß der Führer des Verbandes
oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen
Maßnahmen treffen.
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
oder ein von einem Fahrzeug verlorener
Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise
sperrt oder zu sperren droht, hat der
Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist
frei zu machen.
2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug zu sinken
droht oder manövrierunfähig wird.
3. Hat ein in Z. 1 und 2 genanntes Fahrzeug
zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen
gehört, muß der Führer des Verbandes
oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen
Maßnahmen treffen.
§ 1.19 Anordnungen in Einzelfällen
1. Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren
Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,
haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen
von den Organen der Schiffahrtspolizei für
die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt
erteilt werden.
2. Insbesondere können die Organe der Schifffahrtspolizei
Fahrzeugen den Antritt der Fahrt
untersagen, wenn
a) das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist,
b) das Fahrzeug nicht mit einer Bordbescheinigung
(Schiffsattest, Schiffspatent)
oder einem Fahrterlaubnisschein versehen
ist oder diese Urkunden nicht mehr
gültig sind,
c) das Fahrzeug den Bestimmungen des
§ 1.07 nicht entspricht,
d) die Besatzung und Ausrüstung des Fahrzeuges
den Bestimmungen des § 1.08 nicht
entspricht.
§ 1.20 Überwachung
Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren
Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,
haben den Organen der Schiffahrtspolizei die
erforderliche Unterstützung zu geben, damit sie
die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung
überwachen können.
§ 1.21 Sondertransporte
Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von
a) Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder
unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel,
b) Schwimmkörpern, soweit sie nicht Fahrzeuge
sind, einschließlich schwimmender
Anlagen und Flöße.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer
Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden
Strecken zuständig sind, durchgeführt
werden. Sie unterliegen den Bedingungen, die
diese Behörden im Einzelfalle festlegen. Für jeden
Sondertransport ist unter Berücksichtigung des
§ 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender
Art
Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren
Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,
müssen die von der zuständigen Behörde
bekanntgegebenen Anordnungen vorübergehender
Art beachten, die aus besonderen Anlässen
für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt
erlassen werden.
§ 1.23 Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher
Güter
Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche
Güter, wie feuergefährliche Stoffe (Anlage 4),
Explosivstoffe (Anlage 5), giftige, ätzende oder
radioaktive Stoffe befördern, müssen die zum
Schutz der Besatzung und der Schiffahrt erlassenen
besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.
§ 1.24 Schutz und Winterstand
Hindern Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge
an der Fortsetzung der Fahrt, können sie zu
ihrem Schutz oder zum Überwintern die Häfen
und Schutzplätze aufsuchen. Die Schiffsführer
müssen dabei die dort geltenden besonderen Vorschriften
beachten.
Abschnitt 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge;
Schiffseichung
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge,
ausgenommen Kleinfahrzeuge
und Seeschiffe
1. An jedem Fahrzeug — mit Ausnahme der
Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe — müssen,
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 12.01,
entweder auf dem Schiffskörper oder auf
dauerhaft befestigten Platten oder Schildern
folgende Kennzeichen angebracht sein
a) sein Name, der auch eine Devise sein
kann.
Der Name ist auf beiden Seiten des
Fahrzeuges anzubringen; er muß außerdem
so angebracht sein, daß er von
hinten sichtbar ist. Wird eine solche
Inschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte
Fahrzeuge oder einen Schubverband
fortbewegt, verdeckt, so ist der
Name auf Tafeln in der Richtung, in
der die Inschrift verdeckt ist, gut sichtbar
zu zeigen. In Ermangelung eines Namens
für das Fahrzeug ist eine Nummer,
erforderlichenfalls ergänzt durch Buchstaben,
anzubringen;
b) sein Heimat- oder Registerort.
Der Name des Heimat- oder Registerortes
ist am Heck des Fahrzeuges anzubringen;
ihm folgt der Buchstabe oder
die Buchstabengruppe des Staates, in dem
der Heimat- oder Registerort liegt (siehe
Anlage 1).
2. Darüber hinaus muß — mit Ausnahme der
Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe —
a) an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung
bestimmt ist, die Tragfähigkeit
in Tonnen angegeben sein; diese
Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges
entweder auf dem Schiffskörper
oder auf dauerhaft befestigten Platten
anzubringen;
b) an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung
von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige
Anzahl der Fahrgäste an Bord
an auffallender Stelle angebracht sein;
c) an jedem Fahrzeug der Name (oder
dessen gebräuchliche Abkürzung) des
Eigentümers oder der Organisation, der
das Fahrzeug gehört, angebracht sein.
Diese Angabe ist auf beiden Seiten des
Fahrzeuges anzubringen; auf Fahrzeugen
ohne Maschinenantrieb ist sie außerdem
so anzubringen, daß sie von hinten sichtbar
ist.
3. Die Kennzeichen gemäß Z. 1 und 2 sind in
gut lesbaren und dauerhaften lateinischen
Schriftzeichen anzubringen; Inschrift mit Ölfarbe
gilt dabei als dauerhaft. Die Höhe der
Schriftzeichen muß beim. Namen mindestens
20 Zentimeter, bei den anderen Zeichen mindestens
15 Zentimeter betragen. Die Breite
der Schriftzeichen und die Stärke der Striche
müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen
müssen in heller Farbe auf dunklem
Grund oder in dunkler Farbe auf hellem
Grund angebracht sein.
4. Die Kennzeichen gemäß Z. 1 und 2 können
zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen
angebracht sein.
5. Fahrzeuge, die eine Besatzung haben, — mit
Ausnahme der Kleinfahrzeuge — müssen während
der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge
auf dem Hinterschiff führen.
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1. An Kleinfahrzeugen — ebenso wie an Fahrzeugen,
welche die in § 1.01 lit. i angegebenen
Abmessungen nicht überschreiten und die nicht
ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, schieben
oder gekuppelt führen — sind folgende
Kennzeichen anzubringen
a) ihr Name, der auch eine Devise sein
kann.
Der Name ist außen auf beiden Seiten
des Kleinfahrzeuges in mindestens
10 Zentimeter hohen, gut lesbaren und
dauerhaften Schriftzeichen anzubringen;
Inschrift mit Ölfarbe gilt dabei als dauerhaft.
In Ermangelung eines Namens für
das Kleinfahrzeug ist der Name des
Eigentümers oder der Organisation, der
es gehört (oder dessen gebräuchliche Abkürzung),
erforderlichenfalls mit einer
Nummer dahinter, anzugeben;
b) der Name und die Anschrift ihres Eigentümers.
Diese Angaben sind an auffallender
Stelle an der Innen- oder Außenseite
des Kleinfahrzeuges anzubringen.
2. Beiboote eines Fahrzeuges tragen jedoch an
der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen,
das die Feststellung des Eigentümers
gestattet, erforderlichenfalls ergänzt durch den
Namen des Fahrzeuges, zu dem sie gehören.
3. Die Kennzeichen gemäß Z. 1 und 2 können
durch ein amtliches Kennzeichen ersetzt oder
ergänzt werden.
§ 2.03 Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt
ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß
geeicht sein.
§ 2.04 Einsenkungsmarken und
Tiefgangsanzeiger
1. An allen Fahrzeugen — mit Ausnahme der
Kleinfahrzeuge — müssen, vorbehaltlich der
Bestimmungen des § 12.03, Marken angebracht
sein, welche die Ebene der größten Einsenkung
anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Art und
Weise der Bestimmung der größten Einsenkung
sowie die Bedingungen für das Anbringen der
Einsenkungsmarken in Anlage 2 festgelegt. Bei
Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im
Sommer" die Einsenkungsmarken.
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 Meter
erreichen kann, müssen Tiefgangsanzeiger
angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die
Bedingungen für das Anbringen der Tiefgangsanzeiger
in Anlage 2 festgelegt.
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
1. Die Anker der Fahrzeuge müssen dauerhafte
Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens
aus dem Namen (oder dessen gebräuchlicher
Abkürzung) seines Eigentümers bestehen.
2. Z. 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und
Kleinfahrzeugen.
Abschnitt 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
I. ALLGEMEINES
§ 3.01 Anwendung
1. Für die Fahrt bei Nacht gelten die §§ 3.08
bis 3.19, für das Stilliegen bei Nacht die
§§ 3.20 bis 3.28.
2. Für die Fahrt bei Tag gelten die §§ 3.29 bis
3.36, für das Stilliegen bei Tag die §§ 3.37 bis
3.42.
3. Wenn es die Sichtverhältnisse (Nebel, Schneetreiben
usw.) erfordern, müssen die in diesem
Abschnitt für die Nacht vorgeschriebenen
Zeichen zusätzlich bei Tag gesetzt werden.
4. Bei Anwendung dieses Abschnittes gelten
Schubverbände, deren Länge 110 Meter und
deren Breite 12 Meter nicht überschreiten, als
einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
von gleicher Länge.
5. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen
Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.
§ 3.02 Lichter
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist,
müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen
Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein
gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
§ 3.03 Flaggen und Tafeln
1. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen
Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt
sein.
3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß
sie gut gesehen werden können; diese Bedingung
gilt nur als erfüllt, wenn sie mindestens
je 1 Meter hoch und breit sind.
§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
1. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen
Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen
ersetzt werden, die aus der Entfernung
das gleiche Aussehen haben.
2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt
sein.
3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß
sie gut gesehen werden können. Diese Bedingung
gilt nur als erfüllt
a) für Zylinder bei einer Höhe von mindestens
80 Zentimeter und einem Durchmesser
von mindestens 50 Zentimeter,
b) für Bälle bei einem Durchmesser von
mindestens 80 Zentimeter,
c) für Kegel bei einer Höhe von mindestens
80 Zentimeter und einem Durchmesser
der Grundfläche von mindestens
65 Zentimeter.
§ 3.05 Verbotene Lichter und
Zeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung
vorgesehenen Lichter und Zeichen zu
gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen,
für die sie nicht vorgeschrieben oder
zugelassen sind.
2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug
und zwischen Fahrzeug und Land dürfen
jedoch auch andere Lichter und Zeichen verwendet
werden, sofern dies zu keiner Verwechslung
mit den in dieser Verordnung vorgesehenen
Lichtern und Zeichen führen kann.
3. Es ist verboten, Flaggen oder Tafeln zu gebrauchen,
die geeignet sind, die Sichtbarkeit
der in dieser Verordnung vorgesehenen
Zeichen zu beeinträchtigen oder ihre Erkennbarkeit
zu erschweren.
§ 3.06 Ersatzlichter
Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene und
gewöhnlich mit elektrischem Strom betriebene
Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter
gesetzt werden. Hiebei kann als Ersatzlicht
für ein vorgeschriebenes starkes Licht ein
helles Licht und für ein vorgeschriebenes helles
Licht ein gewöhnliches Licht genommen werden.
Die elektrischen Lichter sind so schnell wie möglich
wieder zu setzen.
§ 3.07 Lampen und Scheinwerfer
Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer
Weise gebraucht werden, daß sie mit den in
dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und
Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit
beeinträchtigen können oder daß sie blenden
und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr
an Land gefährden oder behindern.
II. NACHTBEZEICHNUNG
II.A. Nachtbezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln
fahrender Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb
(Bilder II.A.1)
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten
weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren;
für Kleinfahrzeuge gelten die Bestimmungen
des § 3.13, für Fähren die des § 3.16.
2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
müssen führen
a) als Topplicht ein weißes starkes Licht
in der Längssymmetrieebene, das über
einen Horizontbogen von 225 Grad
sichtbar sein muß, und zwar 112 Grad
30 Minuten nach jeder Seite (d. h. von
vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten
hinter die Querebene) und nur in diesem
Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß
auf dem vorderen Teil des Fahrzeuges
mindestens 6 Meter über der Ebene der
Einsenkungsmarken gesetzt werden; diese
Höhe darf bis auf 4 Meter verringert
werden, wenn die Länge des Fahrzeuges
40 Meter nicht überschreitet;
b) als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes
helles Licht, an Backbord ein rotes helles
Licht, von denen jedes über einen
Horizontbogen von 112 Grad 30 Minuten
sichtbar sein muß (d. h. von vorn
bis 22 Grad 30 Minuten hinter die Querebene)
und nur in diesem Bogen sichtbar
sein darf. Die Seitenlichter müssen in
gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht
zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt
werden. Sie müssen mindestens
1 Meter tiefer als das Topplicht und
hinter diesem gesetzt werden; sie sind
— sofern dies möglich ist — außen am
breitesten Teil des Fahrzeuges anzubringen.
Sie müssen binnenbords derart
abgeblendet werden, daß das grüne Licht
nicht von Backbord, das rote Licht nicht
von Steuerbord gesehen werden kann;
c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches
Licht, das über einen Horizontbogen von
135 Grad, und zwar 67 Grad 30 Minuten
von hinten nach jeder Seite sichtbar sein
muß und nur in diesem Bogen sichtbar
sein darf.
3. Erfordert die Durchfahrtshöhe unter Anlagen
(Brücken, Freileitungen, Hochseile usw.) das
vorübergehende Senken der Fahrzeugmaste, so
müssen die Topplichter sichtbar und möglichst
in größerer Höhe als die Seitenlichter bleiben.
§ 3.09 Nachtbezeichnung der
Schleppverbände in Fahrt
(Bilder II.A.2)
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten
weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich
Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte
Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt
§ 3.13 Z. 3 und 4.
2. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der
Spitze eines Schleppverbandes muß führen
a) außer dem Topplicht und den Seitenlichtern
gemäß § 3.08 Z. 2 lit. a und b
ein zweites weißes starkes Licht; dieses
muß über den gleichen Horizontbogen
wie das Topplicht sichtbar sein und etwa
1 Meter unter diesem, jedoch nach Möglichkeit
mindestens 1 Meter höher als
die Seitenlichter gesetzt werden;
b) statt des Hecklichtes gemäß § 3.08 Z. 2
lit. c ein gelbes gewöhnliches Licht; dieses
muß über den gleichen Horizontbogen
wie das Hecklicht sichtbar sein und an
geeigneter Stelle und in ausreichender
Höhe gesetzt werden, damit es von der
dem Fahrzeug nachfolgenden geschleppten
Einheit gut gesehen werden kann.
Das Fahrzeug muß diese Lichter auch dann
beibehalten, wenn ihm ein Fahrzeug mit
Maschinenantrieb oder mehrere in Reihe
hintereinander als Vorspann voranfahren; diese
müssen die Lichter ebenfalls führen.
3. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander
fahren, sei es längsseits gekuppelt
oder nicht, so muß jedes dieser Fahrzeuge
führen
ein drittes weißes starkes Licht; dieses muß
über den gleichen Horizontbogen wie das
Topplicht sichtbar sein und etwa 2 Meter
unter diesem, jedoch nach Möglichkeit mindestens
1 Meter höher als die Seitenlichter
gesetzt werden. Fahren in einem Verband
jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge der in
§ 3.14 Z. 1 oder § 3.15 Z. 1 genannten
Art, muß auf einem der Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb das dritte weiße starke
Licht durch das in § 3.14 Z. 2 lit. a bzw.
§ 3.15 Z. 2 vorgeschriebene Licht ersetzt
werden.
Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit
Maschineantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug,
ein Floß, eine schwimmende Anlage oder einen
sonstigen Schwimmkörper bugsieren.
4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die
letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes
bilden, müssen ein Hecklicht gemäß § 3.08
Z. 2 lit. c führen. Bilden den Schluß des Verbandes
mehr als zwei längsseits gekuppelte
Fahrzeuge, so brauchen nur die beiden äußeren
Fahrzeuge dieses Licht zu führen.
5. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten auch
für die Topplichter der in Z. 2 und 3 genannten
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
§ 3.10 N a c h t b e z e i c h n u n g der
Schubverbände in Fahrt
(Bilder II.A.3)
1. Schubverbände müssen führen
a) als Topplichter
drei weiße starke Lichter auf dem Vorschiff
des Fahrzeuges oder eines der Fahrzeuge
an der Spitze des Verbandes.
Diese Lichter müssen in der Form eines
gleichseitigen Dreiecks mit waagrechter
Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur
Längsebene des Verbandes angeordnet
sein. Das oberste Licht muß mindestens
6 Meter über der Ebene der Einsenkungsmarken
gesetzt werden. Die beiden
unteren Lichter müssen in einem Abstand
von etwa 1,25 Meter voneinander
und ungefähr 1,10 Meter unter dem
obersten Licht gesetzt werden. Die Lichter
sind von dem Fahrzeug zu führen,
das am nächsten zur Längsebene des Verbandes
liegt und müssen im übrigen den
Bestimmungen des § 3.08 Z. 2 lit. a entsprechen;
b) als Seitenlichter
die Lichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. b. Diese
Lichter müssen auf dem breitesten Teil
des Verbandes, höchstens 1 Meter von
dessen Außenseiten entfernt und möglichst
nahe beim schiebenden Fahrzeug
gesetzt werden;
c) als hintere Lichter
aa) drei weiße gewöhnliche Lichter auf
dem schiebenden Fahrzeug in einer
waagrechten Linie senkrecht zur
Längsebene mit einem seitlichen
Abstand von etwa 1,25 Meter und
in ausreichender Höhe, daß sie nicht
durch eines der anderen Fahrzeuge
des Verbandes verdeckt werden
können;
bb) ein weißes gewöhnliches Hecklicht
auf jedem anderen Fahrzeug, dessen
ganze Breite von hinten sichtbar ist.
Befinden sich in dem Verband außer
dem schiebenden Fahrzeug mehr als
zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge,
so ist dieses Licht nur von den
beiden äußeren Fahrzeugen zu
führen.
Alle diese Lichter müssen im übrigen
den Bestimmungen des § 3.08 Z. 2 lit. c
entsprechen.
2. Fährt ein Schubverband mit Vorspann, so gilt
er als Schleppverband und muß die Lichter
gemäß § 3.09 führen.
3. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten auch
für die Topplichter gemäß Z. 1 lit. a.
§ 3.11 Nachtbezeichnung gekuppelter
Fahrzeuge in Fahrt
(Bilder II.A.4)
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten
weder für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge
längsseits gekuppelt führen, noch für
längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge; für diese
Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Z. 3.
2. Jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das sich
unter den gekuppelten Fahrzeugen befindet,
muß die in § 3.08 Z. 2 vorgeschriebenen Lichter
führen, jedoch mit folgenden Ausnahmen
a) befindet sich mehr als ein Fahrzeug mit
Maschinenantrieb unter den gekuppelten
Fahrzeugen, so sind die nach innen
zeigenden Seitenlichter zu löschen;
b) ist ein Seitenlicht eines Fahrzeuges mit
Maschinenantrieb ganz oder teilweise
durch ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
verdeckt, so muß dieses an Stelle
des verdeckten Lichtes das entsprechende
Licht führen.
3. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb an der
Außenseite der gekuppelten Fahrzeuge müssen
das Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2 lit. c führen.
4. Die Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge müssen
nach Möglichkeit in gleicher Höhe und
mindestens 1 Meter tiefer als das Topplicht des
Fahrzeuges oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
gesetzt werden.
5. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten auch
für die Topplichter gekuppelter Fahrzeuge.
§ 3.12 Nachtbezeichnung der
Fahrzeuge unter Segel
(Bild II.A.5)
1. Fahrzeuge, die nur unter Segel fahren, müssen
ein weißes gewöhnliches Licht führen und
bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem
am Bug ein zweites weißes gewöhnliches
Licht zeigen.
2. Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine Antriebsmaschine
benützen, müssen die Lichter
gemäß § 3.08 Z. 2 führen; handelt es sich jedoch
um Kleinfahrzeuge, müssen sie die Lichter
gemäß § 3.13 Z. 1 bzw. Z. 2 führen.
§ 3.13 Nachtbezeichnung der
Kleinfahrzeuge in Fahrt,
ausgenommen solche, die
nur Segel benützen
(Bilder II.A.6)
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
deren Schiffskörper mehr als 7 Meter
lang ist, müssen führen
a) ein weißes helles Licht, das über einen
Horizontbogen von 225 Grad sichtbar
sein muß, und zwar 112 Grad 30 Minuten
nach jeder Seite (d. h. von vorn bis
beiderseits 22 Grad 30 Minuten hinter
die Querebene) und nur in diesem Bogen
sichtbar sein darf; das Licht muß in
gleicher Höhe wie die Seitenlichter und
möglichst 1 Meter vor diesen gesetzt
werden;
b) die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. b,
jedoch können diese gewöhnliche Lichter
sein;
c) das Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2 lit. c.
2. Bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit
Maschinenantrieb, deren Schiffskörper bis zu
7 Meter lang ist, können, vorbehaltlich der
Bestimmungen des § 13.01, die Lichter gemäß
Z. 1 durch ein einziges weißes gewöhnliches
Licht ersetzt werden; sie müssen dieses Licht
nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge
zeigen.
3. Schleppt ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt
es nur solche längsseits gekuppelt, so muß es
die Lichter gemäß Z. 1 führen.
4. Wenn ein Schleppverband nur aus Kleinfahrzeugen
besteht oder sich Kleinfahrzeuge am
Schlusse eines Schleppverbandes befinden, so
hat das letzte Kleinfahrzeug, das kein Beiboot
ist, das Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2 lit. c zu
führen.
5. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch
unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen
bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein
weißes gewöhnliches Licht zeigen.
§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung
der Fahrzeuge in Fahrt
bei Beförderung bestimmter
feuergefährlicher
Stoffe
(Bilder II.A.7, II.A.8 und II.A.9)
1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten
feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen
außer den nach anderen Bestimmungen dieser
Verordnung vorgeschriebenen Lichtern führen
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff
an einer geeigneten Stelle und so
hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Fahrzeuge, welche diese Stoffe in Tanks befördert
haben, müssen die gleiche Bezeichnung
führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
2. Fahren in einem Schleppverband ein oder
mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so gelten die
Bestimmungen dieser Ziffer nach Maßgabe des
folgenden
a) das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an
der Spitze des Verbandes muß außer den
Lichtern gemäß § 3.09 Z. 2 ein blaues
gewöhnliches Licht führen. Dieses muß
über den gleichen Horizontbogen wie
die Topplichter sichtbar sein und etwa
1 Meter unter dem niedrigsten Topplicht
und möglichst 1 Meter höher als die
Seitenlichter gesetzt werden;
b) nur das Fahrzeug oder die Fahrzeugs
gemäß Z. 1, die sich am weitesten hinten
im Verband befinden, müssen das dort
vorgeschriebene blaue Licht führen. Befinden
sich mehrere solcher Fahrzeuge
gleich weit hinten im Verband, so müssen
von diesen Fahrzeugen nur die beiden
das Licht führen, die am weitesten
außen fahren. Die Bestimmungen des
§ 3.09 Z. 4 bleiben unberührt.
3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere
Fahrzeuge gemäß Z. 1, so sind die dort
vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen
nicht zu führen. In diesem Fall gilt
folgendes
a) das Fahrzeug, das die Lichter gemäß
§ 3.10 Z. 1 lit. a führt, muß außerdem
etwa 2,20 Meter lotrecht unter dem
obersten Licht ein blaues gewöhnliches
Licht führen, das im übrigen den Bestimmungen
des § 3.08 Z. 2 lit. a entspricht;
b) das schiebende Fahrzeug muß außer den
Lichtern gemäß § 3.10 Z. 1 lit. c, aa das
blaue Licht nach Z. 1 führen.
4. Fährt ein Schleppverband gemäß Z. 2 mit
einem Vorspann, so muß auch dieser die dort
in lit. a vorgeschriebenen Lichter führen.
Fährt ein Schubverband gemäß Z. 3 mit einem
Vorspann, so muß der Verband die Lichter
gemäß Z. 2 führen. Der Anhang führt jedoch
außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z. 4 nur die
blauen Lichter gemäß Z. 3 lit. a und b.
§ 3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung
der Fahrzeuge in
Fahrt bei Beförderung bestimmter
Explosivstoffe
(Bilder II.A.10, II.A.11 und II.A.12)
1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 5 aufgeführten
Explosivstoffe und anderen Stoffe befördern,
müssen außer den nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung vorgeschriebenen
Lichtern führen
ein rotes Licht auf dem Hinterschiff an
einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es
von allen Seiten sichtbar ist. Auf Fahrzeugen
mit Maschinenantrieb muß dies ein helles,
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb
ein gewöhnliches Licht sein.
2. Fahren in einem Schleppverband ein oder
mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so muß das
Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze
des Verbandes außer den Lichtern gemäß
§ 3.09 Z. 2 führen
ein rotes helles Licht. Dieses muß über den
gleichen Horizontbogen wie die Topplichter
sichtbar sein und etwa 1 Meter unter dem
niedrigsten Topplicht und möglichst 1 Meter
höher als die Seitenlichter gesetzt werden.
3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere
Fahrzeuge gemäß Z. 1, so sind die dort
vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen
nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes
a) das Fahrzeug, das die Lichter gemäß
§ 3.10 Z. 1 lit. a führt, muß außerdem
etwa 2,20 Meter lotrecht unter dem
obersten Licht ein rotes helles Licht führen,
das im übrigen den Vorschriften des
§ 3.08 Z. 2 lit. a entspricht;
b) das schiebende Fahrzeug muß außer den
Lichtern gemäß § 3.10 Z. 1 lit: c, aa das
rote Licht gemäß Z. 1 führen.
4. Fährt ein Schleppverband gemäß Z. 2 mit
einem Vorspann, so muß auch dieser die dort
vorgeschriebenen Lichter führen.
Fährt ein Schubverband gemäß Z. 3 mit einem
Vorspann, so muß der Verband die Lichter
gemäß Z. 2 führen. Der Anhang braucht jedoch
außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z. 4
nur die roten Lichter gemäß Z. 3 lit. a und b
zu führen.
§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren
in Fahrt
(Bilder II.A.13 und II.A.14)
1. Nicht frei fahrende Fähren sowie frei fahrende
Fähren, die ohne Wenden in gerader
Linie zwischen gegenüberliegenden Landestellen
verkehren, müssen führen
a) ein von allen Seiten sichtbares weißes
helles oder gewöhnliches Topplicht mindestens
5 Meter über der Ebene der Einsenkungsmarken;
die Höhe darf jedoch
verringert werden, wenn die Länge der
Fähre 20 Meter nicht überschreitet;
b) ein von allen Seiten sichtbares grünes
helles oder gewöhnliches Licht etwa
1 Meter über dem Topplicht gemäß
lit. a;
c) ein von vorne und möglichst auch von
hinten sichtbares weißes helles oder gewöhnliches
Licht am Ende der Fähre in
Fahrtrichtung.
2. Alle anderen frei und einzeln fahrenden Fähren
müssen führen
a) das Licht gemäß Z. 1 lit. a,
b) das Licht gemäß Z. 1 lit. b,
c) die Lichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. b
und c.
3. Wenn Fähren geschleppt, geschoben oder
längsseits gekuppelt geführt werden, sind die
in Z. 2 vorgeschriebenen Lichter nur von dem
Fahrzeug mit Maschinenantrieb zu führen.
§ 3.17 Zusätzliche Nachtbezeichnung
der Fahrzeuge in
Fahrt, die gegen Wellenschlag
zu schützen sind
(Bild II.A.15)
Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen
sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen
Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen
Lichtern
ein rotes gewöhnliches Licht und etwa 1 Meter
darunter ein weißes gewöhnliches Licht, an
einer Stelle, an der sie von allen Seiten gesehen
und nicht mit anderen Lichtern verwechselt
werden können.
§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung
manövrierunfähiger
Fahrzeuge
(Bild II.A.16)
Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug
muß, außer wenn es festgefahren oder gesunken
ist oder unter den Bedingungen des Abschnittes 7
stilliegt, erforderlichenfalls außer den nach anderen
Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen
Fahrtlichtern ein geschwenktes rotes
Licht zeigen oder das vorgeschriebene Schallzeichen
geben oder beides zugleich tun.
§ 3.19 Nachtbezeichnung der
Schwimmkörper in Fahrt
(Bild II.A.17)
Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die
nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen
Schwimmkörper, soweit sie nicht Fahrzeuge
sind, einschließlich schwimmender Anlagen und
Flöße führen
weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl,
um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
II. B. Nachtbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.20 Nachtbezeichnung der
Fahrzeuge beim Stilliegen
(Bilder II.B.1)
1. Stilliegende Fahrzeuge mit Ausnahme der
Kleinfahrzeuge und der in § 3.23 genannten
Fähren müssen führen
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches
Licht mindestens 3 Meter über
der Ebene der Einsenkungsmarken.
2. Stilliegende Kleinfahrzeuge — mit Ausnahme
der Beiboote — müssen führen
ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches
Licht.
3. Das in Z. 1 und 2 vorgeschriebene Licht
braucht nicht geführt zu werden
a) wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung
von Fahrzeugen, zu einem Verband
oder zu gekuppelten Fahrzeugen
gehört und diejenigen Fahrzeuge, die auf
der Seite der Fahrrinne liegen, das Licht
gemäß Z. 1 führen;
b) wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer festgemacht
ist.
§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung
stilliegender Fahrzeuge
bei Beförderung bestimmter
feuergefährlicher
Stoffe
(Bilder II.B.2)
Fahrzeuge gemäß § 3.14 müssen außer den Lichtern
gemäß § 3.20 führen
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff
an einer geeigneten Stelle und so hoch,
daß es von allen Seiten sichtbar ist.
Liegen jedoch solche Fahrzeuge unter den in
§ 3.20 Z. 3 lit. a angegebenen Umständen still,
so müssen sie das blaue Licht nur zeigen, wenn
sie das weiße Licht führen müssen.
§ 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung
stilliegender Fahrzeuge
bei Beförderung bestimmter
Explosivstoffe
(Bild II.B.3)
Fahrzeuge gemäß § 3.15 müssen außer den Lichtern
gemäß § 3.20 führen
ein von allen Seiten sichtbares rotes helles
oder gewöhnliches Licht ungefähr 1 Meter
tiefer als das weiße Licht gemäß § 3.20 Z. 1
oder 2.
§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren,
die an ihrer Landestelle
stilliegen
(Bild II.B.4)
Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen, müssen
das weiße Licht gemäß § 3.16 Z. 1 lit. a führen.
§ 3.24 Zusätzliche Nachtbezeichnung
stilliegender Fahrzeuge,
die gegen Wellenschlag
zu schützen sind
(Bild II.B.5)
Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen
sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen
Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen
Lichtern
das rote und das weiße Licht gemäß § 3.17.
§ 3.25 Nachtbezeichnung stillliegender
Schwimmkörper
(Bild II.B.6)
Schwimmkörper, soweit sie nicht Fahrzeuge
sind, einschließlich schwimmender Anlagen und
Flöße, müssen weiße gewöhnliche Lichter in genügender
Zahl führen, um ihre Umrisse zur
Fahrrinnenseite hin kenntlich zu machen.
§ 3.26 Nachtbezeichnung bestimmter
stilliegender Fischereifahrzeuge
und ihrer
Fischereigeräte
(Bild II.B.7)
Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen,
die ihre Netze oder andere Fischereigeräte
in der Nähe des Fahrwassers ausgelegt haben,
müssen
das Licht gemäß § 3.20 führen.
Außerdem müssen ihre Netze oder Fischereigeräte,
wenn sie die Schiffahrt behindern können,
bezeichnet sein
durch weiße gewöhnliche Lichter in genügender
Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.
§ 3.27 Nachtbezeichnung festgefahrener
oder gesunkener
Fahrzeuge sowie schwimmender
Geräte
(Bilder II.B.8)
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge sowie
schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge,
die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen,
müssen führen
a) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt
frei ist: ein rotes gewöhnliches und
ein weißes gewöhnliches Licht oder ein
rotes helles und ein weißes helles Licht,
das rote Licht etwa 1 Meter über dem
weißen und
b) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt
verboten ist: ein rotes Licht in
gleicher Höhe und von gleicher Stärke
wie das gemäß lit. a gezeigte rote Licht.
Diese Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von
allen Seiten sichtbar sind. Bei gesunkenen Fahrzeugen
können sie auf ein Boot gesetzt oder auf
eine andere geeignete Weise gezeigt werden.
§ 3.28 Zusätzliche Nachtbezeichnung
der Fahrzeuge und
Schwimmkörper, deren Anker
die Schiffahrt gefährden
können
(Bilder II.B.9)
1. Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind,
daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen
außer den Lichtern nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung führen
ein von allen Seiten sichtbares zweites weißes
gewöhnliches Licht etwa 1 Meter unter dem
Licht gemäß § 3.20 Z. 1 bzw. § 3.20 Z. 2.
2. Wenn in den Fällen des § 3.25 die Anker von
Schwimmkörpern so ausgeworfen sind, daß sie
die Schiffahrt gefährden können, muß das
diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt
werden durch
zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche
Lichter, die in einem Abstand
von etwa 1 Meter übereinander angebracht
sind.
3. Wenn die Anker schwimmender Geräte die
Schiffahrt gefährden können, sind sie durch
eine Boje oder einen Schwimmer mit
einem von allen Seiten sichtbaren weißen
gewöhnlichen Licht zu kennzeichnen.
III. TAGBEZEICHNUNG
III.A. Tagbezeichnung während der Fahrt
§ 3.29 Tagbezeichnung der
Schleppverbände in Fahrt
(Bild III.A.1)
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten
weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich
Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte
Kleinfahrzeuge; für bestimmte Kleinfahrzeuge,
die nur Kleinfahrzeuge schleppen, gilt § 3.31
Z. 2.
2. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der
Spitze eines Schleppverbandes muß führen
einen gelben Zylinder, der oben und unten
mit je einem schwarzen und je einem weißen
Streifen — letztere an den äußeren Enden
— eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf
dem Vorschiff lotrecht und so hoch gesetzt
werden, daß er von allen Seiten sichtbar
ist.
Das Fahrzeug muß den Zylinder auch dann
beibehalten, wenn ihm ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
oder mehrere in Reihe hintereinander
als Vorspann voranfahren; diese
müssen den Zylinder ebenfalls führen.
3. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die
nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt
oder nicht, so muß jedes dieser Fahrzeuge
den Zylinder gemäß Z. 2 führen. Wird ein
Fahrzeug, ein Floß, eine schwimmende Anlage
oder ein Schwimmkörper von mehreren Fahrzeugen
mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt
das gleiche für jedes dieser Fahrzeuge.
§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge,
die gleichzeitig Segel
und eine Antriebsmaschine
benützen
(Bild III.A.2)
1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit
einer Antriebsmaschine fährt, muß führen
einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach
oben mindestens 3 Meter über der Ebene
der Einsenkungsmarken an der Stelle, an der
er am besten sichtbar ist.
2. Die Bestimmungen der Z. 1 gelten nicht für
Kleinfahrzeuge.
§ 3.31 Tagbezeichnung bestimmter
Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
in Fahrt
(Bild III.A.3)
1. Jedes einzeln fahrende Kleinfahrzeug mit
Maschinenantrieb, dessen Schiffskörper über
7 Meter lang ist, muß führen: eine weiße
Flagge mit waagrechtem rotem Streifen in der
Mitte an einer geeigneten Stelle und so hoch,
daß sie von allen Seiten sichtbar ist.
2. Das gleiche Zeichen müssen Kleinfahrzeuge
führen, wenn sie ausschließlich Kleinfahrzeuge
schleppen oder gekuppelt führen.
§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung
der Fahrzeuge in Fahrt
bei Beförderung bestimmter
feuergefährlicher
Stoffe
(Bilder III.A.4, III.A.5 und III.A.6)
1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten
feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen
außer den nach anderen Bestimmungen dieser
Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten
an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß
er von allen Seiten sichtbar ist.
Fahrzeuge, welche diese Stoffe in Tanks befördert
haben, müssen die gleiche Bezeichnung
führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
2. Fahren in einem Schleppverband ein oder
mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so muß das
Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze
des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung vorgeschriebenen
Zeichen
den blauen Kegel gemäß Z. 1 führen.
3. Fahren in einem Schubverband ein oder
mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so gilt für diese
Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung
nicht. In diesem Falle muß der Verband
vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug
den blauen Kegel gemäß Z. 1 führen.
§ 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung
der Fahrzeuge in Fahrt
bei Beförderung bestimmter
Explosivstoffe
(Bilder III.A.7, III.A.8 und III.A.9)
1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 5 aufgeführten
Explosivstoffe und anderen Stoffe befördern,
müssen außer den nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung vorgeschriebenen
Zeichen führen
einen roten Kegel mit der Spitze nach unten
an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß
er von allen Seiten sichtbar ist.
2. Fahren in einem Schleppverband ein oder
mehrere. Fahrzeuge gemäß Z. 1, so muß das
Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze
des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen
dieser Verordnung vorgeschriebenen
Zeichen
den roten Kegel gemäß Z. 1 führen.
3. Fahren in einem Schubverband ein oder
mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so gilt für
diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung
nicht. In diesem Falle muß der
Verband vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug
den roten Kegel gemäß Z. 1 führen.
§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren
in Fahrt
(Bild III.A.10)
Fähren — ausgenommen frei fahrende Fähren,
die nicht länger als 15 Meter sind — müssen
führen
einen grünen Fall mindestens 6 Meter über
der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe
darf jedoch verringert werden, wenn die Länge
der Fähre 20 Meter nicht überschreitet.
§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung
der Fahrzeuge in Fahrt,
die gegen Wellenschlag zu
schützen sind
(Bilder III.A.11)
1. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen
sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen
Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen
Zeichen
eine Flagge, deren obere Hälfte rot und
deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten
Stelle und so hoch, daß sie von
allen Seiten sichtbar ist.
Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander,
die obere rot, die untere weiß, ersetzt
werden.
2. Die Flaggen gemäß Z. 1 können durch Tafeln
gleicher Farbe ersetzt werden.
§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung
der Fahrzeuge in Fahrt,
die einen Vorrang besitzen
(Bild III.A.12)
Fahrzeuge, die einem in Not befindlichen Fahrzeug
zu Hilfe kommen, sowie Fahrzeuge, denen
die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch
Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge
gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen außer
den Zeichen nach anderen Bestimmungen dieser
Verordnung führen
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so
hoch, daß er gut sichtbar ist.
III.B. Tagbezeichnung beim Stilliegen
§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender
Fahrzeuge bei Beförderung
bestimmter feuergefährlicher
Stoffe
(Bilder III.B. 1)
1. Fahrzeuge gemäß § 3.32 müssen, wenn sie
nicht zu einem Schubverband gehören,
den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z. 1 führen.
2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere
Fahrzeuge gemäß § 3.32 enthält, hat er auch
beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß
§ 3.32 Z. 3 zu führen.
§ 3.38 Tagbezeichnung stilliegender
Fahrzeuge bei Beförderung
bestimmter Explosivstoffe
(Bilder III.B.2)
1. Fahrzeuge gemäß § 3.33 müssen, wenn sie
nicht zu einem Schubverband gehören,
den roten Kegel gemäß § 3.33 Z. 1 führen.
2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere
Fahrzeuge gemäß § 3.-33 enthält, hat er auch
beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß
§ 3.33 Z. 3 zu führen.
§ 3.39 Tagbezeichnung stilliegender
Fahrzeuge, die gegen
Wellenschlag zu schützen
sind
(Bilder III.B.3)
Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen
sind (§ 6.20), müssen führen
die rot-weiße Flagge oder die rote und die
weiße Flagge oder Tafel gemäß § 3.35.
§ 3.40 Bezeichnung der Netze oder
anderer Fischereigeräte
stilliegender Fischereifahrzeuge
bei Tag
(Bild III.B.4)
Sind Netze oder andere Fischereigeräte von
Fischereifahrzeugen in der Nähe des Fahrwassers
so ausgelegt, daß sie die Schiffahrt behindern
können, so müssen sie bezeichnet sein
durch gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender
Zahl, um ihre Lage kenntlich zu
machen.
§ 3.41 Tagbezeichnung festgefahrener
oder gesunkener
Fahrzeuge sowie schwimmender
Geräte
(Bilder III.B.5)
1. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen
führen
a) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt
frei ist
eine Flagge, deren obere Hälfte rot
und deren untere Hälfte weiß ist, oder
zwei Flaggen übereinander, die obere
rot, die untere weiß;
b) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt
verboten ist
eine rote Flagge in gleicher Höhe wie
die rot-weiße Flagge oder die rote
Flagge auf der anderen Seite.
2. Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie
Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten
ausführen, müssen führen
a) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt
frei ist
einen roten Ball etwa 1 Meter über
einem weißen Ball und
b) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt
verboten ist
einen roten Ball in gleicher Höhe wie
der rote Ball auf der anderen Seite.
3. Die Flaggen gemäß Z. 1 können durch Tafeln
gleicher Farbe ersetzt werden. Die Flaggen
oder Tafeln sowie die Bälle müssen so hoch
gesetzt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar
sind. Bei gesunkenen Fahrzeugen können
sie auf ein Boot gesetzt oder auf eine andere
geeignete Weise gezeigt werden.
§ 3.42 Bezeichnung der Anker bei
Tag
(Bilder III.B.6)
1. Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind,
daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen
jeden dieser Anker durch einen gelben Schwimmer
(Döpper) bezeichnen.
2. Die Bezeichnung gemäß Z. 1 kann, vorbehaltlich
der Bestimmungen des § 13.05, dadurch
ersetzt werden, daß auf dem Fahrzeug selbst
zwei weiße Flaggen übereinander gezeigt werden.
Die obere Flagge muß mindestens 3 Meter
über der Ebene der Einsenkungsmarken und
die andere etwa 1 Meter darunter gesetzt werden.
IV. SONSTIGE ZEICHEN
§ 3.43 Hinweis auf das Verbot, das
Fahrzeug zu betreten
(Bild IV.1)
Sofern es nach den Bestimmungen des § 8.01
verboten ist, ein Fahrzeug zu betreten, muß
dieses Verbot angezeigt werden durch
runde weiße Tafeln mit einem Durchmesser
von etwa 60 Zentimeter, rotem Rand und
rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer
Fußgänger abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am
Laufsteg aufzustellen.
§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu
rauchen und ungeschütztes
Licht oder Feuer zu verwenden
(Bild IV.2)
Sofern es nach den Bestimmungen des § 8.02 verboten
ist, zu rauchen und ungeschütztes Licht
oder Feuer zu verwenden, muß dieses Verbot
angezeigt werden durch
runde weiße Tafeln mit einem Durchmesser
von etwa 60 Zentimeter, rotem Rand und
rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende
Zigarette abgebildet ist.
Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am
Laufsteg aufzustellen.
§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge
der Schiffahrtspolizei
(Bilder IV.3)
Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei führen als
Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden
Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus
mit blauem Rand. Außerdem führen sie
a) bei Tag die Staatsflagge sowie einen
weißen Wimpel mit dem vorgenannten
Unterscheidungszeichen,
b) bei Tag und bei Nacht, wenn es die
Ausübung des Dienstes erfordert, ein
blaues Funkellicht.
§ 3.46 Notzeichen
(Bilder IV.4)
1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe
herbeirufen will, kann zeigen
a) bei Tag eine im Kreis geschwenkte Flagge
oder einen sonstigen im Kreis geschwenkten
geeigneten Gegenstand,
b) bei Nacht ein im Kreis geschwenktes
Licht.
2. Dieses Zeichen ersetzen oder ergänzen die
Schallzeichen gemäß § 4.01 Z. 4.
§ 3.47 Hinweis auf das Verbot des
Stilliegens nebeneinander
(Bild IV.5)
1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe
eines Fahrzeuges wegen der Art seiner Ladung
durch besondere Vorschriften der zuständigen
Behörden verboten ist, muß dieses Fahrzeug
an Deck in der Längsebene führen
eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige
Zusatztafel. Die quadratische Tafel
ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand
und trägt einen roten Schrägstrich und ein
schwarzes „P".
Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden
Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen
die Entfernung in Meter an, innerhalb der
das Stilliegen verboten ist.
2. Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet
sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeuges
deutlich sichtbar sind.
Abschnitt 4
Schallzeichen der Fahrzeuge
§ 4.01 Allgemeines
1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen
vorgesehen sind und nicht die Verwendung
der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie
folgt abgegeben werden
a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb,
ausgenommen bestimmte unter lit. b
bezeichnete Kleinfahrzeuge, mitteis
mechanisch betriebener Schallgeräte, die
genügend hoch angebracht sind, daß sich
der Schall nach vorne und möglichst
auch nach hinten frei ausbreiten kann;
b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb
und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb,
die nicht über ein mechanisch
angetriebenes Schallgerät verfügen, mittels
einer geeigneten Hupe oder eines
geeigneten Horns.
2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen
Kleinfahrzeuge und solche, die
nicht mit einer ausreichenden elektrischen
Energiequelle ausgerüstet sind, müssen, vorbehaltlich
der Bestimmungen des § 14.01,
gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange
Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell
und von allen Seiten sichtbar sein müssen.
3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder
längssteits gekuppelt, so sind die vorgeschriebenen
Schallzeichen nur von dem Fahrzeug
zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes
oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
4. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe
herbeirufen will, kann entweder mit der
Glocke läuten oder lange Töne wiederholt
abgeben. Diese Zeichen können die Sichtzeichen
gemäß § 3.46 ersetzen oder ergänzen.
5. Wenn ein Fahrzeug von seinem Vorrang
gemäß §§ 3.36 und 6.29 Gebrauch machen will,
kann es das Schallzeichen nach Abschnitt F der
Anlage 6 geben. Dieses Zeichen kann das Sichtzeichen
gemäß § 3.36 ergänzen.
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser
Verordnung muß jedes Fahrzeug — mit Ausnahme
der Kleinfahrzeuge — erforderlichenfalls
die Zeichen nach Anlage 6 geben.
2. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die
allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage
6 geben.
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung
vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen
oder sie unter Umständen zu gebrauchen,
für die sie durch diese Verordnung
nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug
und zwischen Fahrzeug und Land dürfen,
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14.02,
jedoch auch andere Schallzeichen verwendet
werden, sofern dies zu keiner Verwechslung
mit den in dieser Verordnung vorgesehenen
Schallzeichen führen kann.
Abschnitt 5
Schiffahrtszeichen
§ 5.01 Zeichen zur Regelung der
Schiffahrt
1. Anlage 7 zu dieser Verordnung enthält die
der Verkehrsregelung dienenden Schiffahrtszeichen
für Verbote, Gebote, Beschränkungen,
Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen.
Gleichzeitig ist dort die Bedeutung
dieser Zeichen angegeben.
2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser
Verordnung sowie der Anordnungen der
Organe der Schiffahrtspolizei in Einzelfällen
gemäß § 1.19 haben die Schiffsführer die Anweisungen
zu befolgen sowie die Empfehlungen
und Hinweise zu beachten, die ihnen durch
die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern
angebrachten Zeichen gemäß Z. 1 erteilt werden.
§ 5.02 Fahrwasserzeichen
1. Anlage 8 zu dieser Verordnung enthält die
schwimmenden Zeichen und die Uferzeichen,
die zur Vermarkung der Fahrrinne und der
Gefahrenstellen verwendet werden. Gleichzeitig
ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2. Auf dem gesamten schiffbaren Lauf des Stromes
erfolgt die Bezeichnung der Fahrwassergrenzen
nach dem System der Seitenbezeichnung,
bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf
des Fahrwassers folgt.
Die Begriffe „rechts" bzw. „links", die zur
Bezeichnung einer Fahrwasserseite oder eines
Ufers in dieser Verordnung gebraucht werden,
beziehen sich auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.
Abschnitt 6
Fahrregeln
A. ALLGEMEINES
§ 6.01 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet der Ausdruck
„zu Berg" auf der Wasserstraße die Richtung
zur Quelle.
§ 6.02 Kleinfahrzeuge; Tragflügelfahrzeuge
1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie
Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge,
die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen,
müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren
Kurs und zum Manövrieren notwendigen
Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß
diese ihnen ausweichen. Die Bestimmungen
des § 1.04 sind jedoch anzuwenden.
2. Kleinfahrzeuge müssen untereinander folgende
Fahrregeln einhalten
a) Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
müssen allen anderen Kleinfahrzeugen
ausweichen;
b) Kleinfahrzeuge, die weder von einer
Antriebsmaschine fortbewegt werden,
noch unter Segel fahren, müssen den
unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen
ausweichen;
c) ausweispflichtige Kleinfahrzeuge müssen
ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord
richten. Falls diese Regel aus nautischen
Gründen nicht eingehalten werden
kann, muß das ausweispflichtige Kleinfahrzeug
rechtzeitig und unmißverständlich
durch geeignete Manöver zeigen, wie
es ausweichen will. Außerdem kann diese
Absicht durch die in § 4.02 Z. 2 vorgesehenen
Schallzeichen angezeigt werden;
d) befinden sich zwei unter Segel fahrende
Kleinfahrzeuge auf Kursen, die einander
derart kreuzen, daß die Gefahr eines
Zusammenstoßes besteht, so müssen sie
wie folgt einander ausweichen
aa) wenn sie den Wind nicht von derselben
Seite haben, muß das Fahrzeug,
das den Wind von Backbord
hat, dem anderen ausweichen;
bb) wenn sie den Wind von derselben
Seite haben, muß das luvseitige
Fahrzeug dem leeseitigen ausweichen;
cc) ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug
darf ein anderes unter Segel
fahrendes Kleinfahrzeug nur auf der
Luvseite überholen.
Luvseite ist die Seite, die dem gesetzten
Großsegel gegenüberliegt.
3. Tragflügelfahrzeuge unterliegen ohne Rücksicht
auf ihre Abmessungen den Bestimmungen
der Z. 1. Tragflügelfahrzeuge müssen bei
der Begegnung mit anderen Fahrzeugen rechtzeitig
und unter Berücksichtigung der Bestimmungen
des § 16.01 durch Sicht- oder Schallzeichen
die Seite anzeigen, an der sie vorbeifahren
wollen. Die anderen Fahrzeuge müssen
während der Vorbeifahrt ihren Kurs beibehalten.
Beim Begegnen von Tragflügelfahrzeugen
untereinander muß jedes der Fahrzeuge
seinen Kurs nach Steuerbord richten.
4. Die Bestimmungen der §§ 6.04, 6.05, 6.07,
6.08 Z. 1, 6.09 Z. 2, 6.10, 6.12, 6.13, 6.14 und
6.16 gelten weder für Kleinfahrzeuge, Verbände
und gekuppelte Fahrzeuge nach Z. 1
sowie Tragflügelfahrzeuge, noch sind sie ihnen
gegenüber anzuwenden.
B. BEGEGNEN UND ÜBERHOLEN
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet,
wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung
aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs
hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt
gewährt.
2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder
längsseits gekuppelt, so sind die nach den
§§ 6.04 bis 6.08 vorgeschriebenen Sichtzeichen
nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich
der Führer des Verbandes oder der gekuppelten
Fahrzeuge befindet.
3. Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge,
deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes
ausschließen, ihren Kurs nicht in
einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes
herbeiführen könnte.
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln
1. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter
Berücksichtigung der örtlichen Umstände und
des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen
geeigneten Weg freilassen.
2. Vorbehaltlich der Bestimmung der Z. 4 geben
Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren
lassen, kein Zeichen.
3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren
lassen, müssen rechtzeitig
a) bei Tag
nach Steuerbord ein weißes starkes Funkellicht
zeigen oder eine hellblaue Flagge
schwenken. Diese Zeichen müssen von
vorne und möglichst auch von hinten
deutlich sichtbar sein;
b) bei Nacht
an Steuerbord ein weißes helles Funkellicht
zeigen. Dieses Licht muß von vorne
und möglichst auch von hinten sichtbar
sein.
Diese Zeichen müssen bis zur Beendigung der
Vorbeifahrt gezeigt werden.
4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer
von den Talfahrern nicht verstanden
worden ist, so müssen die Bergfahrer folgende
Zeichen geben
a) „einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt
an Backbord stattfinden soll,
b) „zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt
an Steuerbord stattfinden soll.
5. Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer
den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer
nach den vorstehenden Bestimmungen weisen;
sie müssen die Sichtzeichen gemäß Z. 3 und
die Schallzeichen gemäß Z. 4 erwidern, die die
Bergfahrer an sie gerichtet haben.
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von
den Grundregeln
1. Ist der Weg, den die Bergfahrer gemäß § 6.04
freilassen, für die Talfahrer nicht geeignet, so
können diese — nachdem sie sich vergewissert
haben, daß das ohne Gefahr geschehen kann —
verlangen, daß die Bergfahrer ihren Kurs
ändern.
2. In diesem Falle müssen die Talfahrer rechtzeitig
folgende Zeichen geben
wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden
soll,
„einen kurzen Ton",
wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden
soll,
„zwei kurze Töne"; sie haben außerdem die
Sichtzeichen nach § 6.04 Z. 3 zu zeigen.
3. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der
Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen
soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden,
müssen sie „einen kurzen Ton" geben und die
Sichtzeichen nach § 6.04 Z. 3 entfernen,
soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden,
müssen sie „zwei kurze Töne" und außerdem
die Sichtzeichen nach § 6.04 Z. 3 geben.
4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer
von den Bergfahrern nicht verstanden
worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen
gemäß Z. 3 wiederholen.
5. Erkennen die Bergfahrer, daß der von den
Talfahrern verlangte Kurs nicht geeignet ist
und daß die Gefahr eines Zusammenstoßes
besteht, so müssen sie „eine Folge sehr kurzer
Töne" geben. Die Schiffsführer müssen hierauf
alle möglichen Maßnahmen treffen, um die
Gefahr abzuwenden.
§ 6.06 Begegnen mit getreidelten
Fahrzeugen
Begegnen sich ein vom Ufer aus getreideltes Fahrzeug
und ein nicht getreideltes Fahrzeug, so muß
dieses abweichend von den Bestimmungen der
§§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug
die Seite, an der es getreidelt wird, freilassen.
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
1. Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf
Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo
das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum
für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen),
gilt folgendes
a) alle Fahrzeuge müssen die Fahrwasser
engen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
b) bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge,
bevor sie in eine Fahrwasserenge
hineinfahren, „einen langen Ton" geben;
sie müssen erforderlichenfalls, besonders
wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen
während der Durchfahrt wiederholen;
c) Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen,
daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine
Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb
der Enge anhalten, bis der Talfahrer
sie durchfahren hat;
d) Talfahrer müssen, wenn ein Bergfahrer
bereits in eine Fahrwasserenge hineingefahren
ist, soweit als möglich oberhalb
der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer
sie durchfahren hat.
2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich,
so müssen die Fahrzeuge alle
möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen
an einer Stelle und unter Bedingungen
stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr
in sich schließen. Jeder Schiffsführer, der die
Gefahr eines Zusammenstoßes feststellt, muß
„eine Folge sehr kurzer Töne" geben.
§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen
verbotenes Begegnen
1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch
das Zeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind, müssen die Bergfahrer bei der Annäherung
von Talfahrern halten und warten, bis
diese die Strecken durchfahren haben.
2. Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen
dadurch ausschließen, daß sie die Durchfahrt
jeweils nur in einer Richtung gestatten, so
wird
a) das Verbot der Durchfahrt durch ein
allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
b) die Erlaubnis zur Durchfahrt durch ein
allgemeines Erlaubniszeichen E.1 (Anlage 7)
gekennzeichnet.
Je nach den örtlichen Umständen kann das
Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch
das als Vorwarnzeichen verwendete Zeichen
B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
3. Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Z. 2
eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen,
müssen die Fahrzeuge halten und warten,
bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den
Organen der Schiffahrtspolizei mündlich oder
durch Zeichen erteilt wird.
§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen
1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich
der Überholende vergewissert hat, daß dieses
Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
2. Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit
dies notwendig und möglich ist, erleichtern.
Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit
vermindern, damit das Überholmanöver
gefahrlos und so schnell ausgeführt werden
kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert
wird.
§ 6.10 Überholen: Verhalten und
Zeichengebung der Fahrzeuge
1. Der Überholende darf an Backbord oder an
Steuerbord des Vorausfahrenden überholen,
sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes
besteht. Ist das Überholen möglich, ohne daß
der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern
braucht, so gibt der Überholende kein Schallzeichen.
2. Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden
kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen
Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß
der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden
nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr
eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß
der Überholende folgende Schallzeichen geben
a) „zwei lange Töne, zwei kurze Töne",
wenn er an Backbord des Vorausfahrenden
überholen will,
b) „zwei lange Töne, einen kurzen Ton",
wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden
überholen will.
3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des
Überholenden nachkommen kann, muß er dem
Überholenden an der gewünschten Seite genügend
Raum lassen, indem er erforderlichenfalls
nach der anderen Seite ausweicht und hat
folgende Zeichen zu geben
a) „einen kurzen Ton", wenn das Überholen
an Backbord stattfinden soll,
b) „zwei kurze Töne", wenn das Überholen
an Steuerbord stattfinden soll.
4. Ist das Überholen nicht auf der vom Überholenden
gewünschten, jedoch an der anderen
Seite möglich, so muß der Vorausfahrende
folgende Schallzeichen geben
a) „einen kurzen Ton", wenn das Überholen
an Backbord möglich ist,
b) „zwei kurze Töne", wenn das Überholen
an Steuerbord möglich ist.
Der Überholende muß, wenn er unter den
nun gegebenen Verhältnissen noch überholen
will, folgende Schallzeichen geben
„zwei kurze Töne" im Falle a),
„einen kurzen Ton" im Falle b).
Der Vorausfahrende muß alsdann dem Überholenden
genügend Raum an derjenigen Seite
lassen, an der das Überholen stattfinden soll,
indem er erforderlichenfalls nach der anderen
Seite ausweicht.
5. Ist das Überholen ohne Gefahr eines Zusammenstoßes
unmöglich, so muß der Vorausfahrende
„fünf kurze Töne" geben.
§ 6.11 Überholen getreidelter
Fahrzeuge
Überholen einander ein vom Ufer aus getreideltes
Fahrzeug und ein nicht getreideltes Fahrzeug,
so muß dieses dem getreidelten Fahrzeug stets
die Seite, an der es getreidelt wind, freilassen.
C. WEITERE REGELN FÜR DIE FAHRT
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem
Kurs
1. Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird
dieser durch die Zeichen B.2, B.3 und B.4 (Anlage
7) angegeben. Das Ende der Strecke wird
durch das Zeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt.
2. Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer
keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern;
insbesondere müssen sie bei der Annäherung
an das Zeichen B.4 erforderlichenfalls ihre
Geschwindigkeit vermindern und sogar anhalten,
damit die Talfahrer ihr Manöver durchführen
können.
§ 6.13 Wenden
1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie
sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr
unter Berücksichtigung der Z. 2 und 3
dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge
nicht gezwungen werden, unvermittelt
ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
2. Werden durch das beabsichtigte Manöver
andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs
abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu
ändern, so muß das Fahrzeug, das wenden
will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen
a) durch „einen langen Ton, einen kurzen
Ton", wenn es über Steuerbord wenden
will,
b) durch „einen langen Ton, zwei kurze
Töne", wenn es über Backbord wenden
will.
3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern
dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit
und ihren Kurs ändern, daß das Wenden
ohne Gefahr geschehen kann. Insbesondere
müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die zu Berg
wenden (aufdrehen) wollen, dazu beitragen,
daß dieses Manöver innerhalb angemessener
Zeit ausgeführt werden kann.
4. Auf den durch das Zeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecken ist das Wenden verboten.
Sind hingegen Strecken durch das Zeichen
E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, so wird
dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden,
wobei die Bestimmungen dieses Paragraphen
zu beachten sind.
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
und beim Überqueren des
Fahrwassers
§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge — ausgenommen
Fähren —, die ihren Liege- oder Ankerplatz
verlassen, ohne zu wenden oder die die
Wasserstraße überqueren; statt der Schallzeichen
gemäß § 6.13 Z. 2 haben sie jedoch folgende
Zeichen zu geben
a) „einen kurzen Ton", wenn sie ihren
Kurs nach Steuerbord richten,
b) „zwei kurze Töne", wenn sie ihren
Kurs nach Backbord richten.
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens
in die Abstände zwischen
Teilen eines Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den
Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.
§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt
aus Häfen und Nebenwasserstraßen
1. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine
Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus
ihnen ausfahren, nachdem sie sich vergewissert
haben, daß diese Manöver ausgeführt werden
können, ohne daß eine Gefahr entsteht und
ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren
Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen.
Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen
zu betrachten sind, können durch die Zeichen
E.9 und E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
2. Fahrzeuge, die aus einem Hafen oder einer
Nebenwasserstraße ausfahren wollen, müssen,
wenn das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge
dazu zwingt oder zwingen kann, ihren
Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern,
ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen
a) durch „drei lange Töne, einen kurzen
Ton", wenn sie nach der Ausfahrt ihren
Kurs nach Steuerbord richten wollen,
b) durch „drei lange Töne, zwei kurze
Töne", wenn sie nach der Ausfahrt ihren
Kurs nach Backbord richten wollen,
c) durch „drei lange Töne", wenn sie nach
der Ausfahrt ihren Kurs nicht ändern
wollen.
Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit
notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit
ändern.
3. Wenn in der Nähe der Ausfahrt aus einem
Hafen oder aus einer Nebenwasserstraße das
Zeichen B.9 (Anlage 7) angebracht ist, so ist
es den Fahrzeugen untersagt, in die Hauptwasserstraße
einzufahren oder sie zu überqueren,
falls dieses Manöver die Fahrzeuge,
die sich auf ihr befinden, dazu zwingen sollte,
ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe;
Verbot der Annäherung an
Fahrzeuge
1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren,
wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung
aller örtlichen Umstände und des übrigen
Verkehrs unzweifelhaft hinreichenden Raum
gewährt.
2. Das Anlegen oder Anhängen eines Fahrzeuges
an ein anderes Fahrzeug in Fahrt ist ohne ausdrückliche
Erlaubnis des Schiffsführers verboten,
§ 1.20 bleibt unberührt.
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens
von Ankern, Trossen und
Ketten
1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten
schleifen zu lassen.
2. Das Verbot der Z. 1 gilt weder für kleine Bewegungen
auf Liegeplätzen noch für Manöver;
es gilt jedoch für derartige Bewegungen und
Manöver auf Strecken, die gemäß § 7.04 Z. 2
durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind.
3. Das Verbot gilt ferner nicht auf Strecken, die
gemäß § 7.04 Z. 1 durch das Zeichen E.6 (Anlage
7) gekennzeichnet sind.
§ 6.19 Treibenlassen
1. Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot
gilt weder für kleine Bewegungen auf Liegeplätzen
noch für Manöver.
2. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang
laufender Maschine zu Tal bewegen,
gelten nicht als treibende Fahrzeuge sondern
als Bergfahrer.
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so
einrichten, daß übermäßiger Wellenschlag oder
übermäßige Sogwirkung, die Schäden an stillliegenden
oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen
oder an Anlagen hervorrufen können,
vermieden werden. Sie müssen jedoch ihre
Geschwindigkeit nicht unter das Maß vermindern,
das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig
ist. Diese Beschränkung gilt auch auf den
Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind.
2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung
nach Z. 1 nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die
bei Tag eine rot-weiße Flagge oder Tafel
(§ 3.35), bei Nacht ein rotes gewöhnliches
Licht etwa 1 Meter über einem weißen
gewöhnlichen Licht (§ 3.17)
führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit
so einrichten, wie es in Z. 1 vorgeschrieben
ist. Sie haben außerdem möglichst
weiten Abstand zu halten. Zum Zeigen dieser
Zeichen sind nur berechtigt
a) schwer beschädigte Fahrzeuge oder Fahrzeuge,
die an Rettungsarbeiten beteiligt
sind, sowie festgefahrene, gesunkene oder
manövrierunfähige Fahrzeuge,
b) Fahrzeuge, die im Besitz einer schriftlichen
Erlaubnis der zuständigen Behörde
sind (§ 16.03).
4. Beim Vorbeifahren an schwimmenden Geräten
bei der Arbeit und den anderen Fahrzeugen
nach § 3.27 bzw. § 3.41, welche die dort vorgeschriebenen
Zeichen führen, müssen Fahrzeuge
ihre Geschwindigkeit so einrichten, wie
es in Z. 1 vorgeschrieben ist. Sie müssen außerdem
möglichst weiten Abstand halten.
§ 6.21 Verbände und gekuppelte
Fahrzeuge
1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen
Verband oder gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen,
müssen über eine ausreichende Maschinenleistung
verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit
des Verbandes oder der gekuppelten
Fahrzeuge zu gewährleisten.
2. Das schiebende Fahrzeug muß, ohne aufzudrehen,
den Verband rechtzeitig zum Halten
bringen und ihn dabei gut manövrierfähig
halten können.
3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere
Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt
führen, dürfen diese nach dem Festmachen
oder Ankern nicht verlassen, ehe die Fahrrinne
freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes
oder der gekuppelten Fahrzeuge vergewissert
hat, daß sie sich in Sicherheit befinden.
§ 6.22 Schiffahrtssperre
Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines
Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) bekanntgibt,
daß die Schiffahrt gesperrt ist, müssen alle
Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.
D. FÄHREN
§ 6.23 Verhalten der Fähren
1. Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren,
wenn das Fahrwasser frei ist. Sie müssen
sich dabei von anderen Fahrzeugen so weit
entfernt halten, daß diese nicht ihren Kurs
ändern oder ihre Geschwindigkeit vermindern
müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem
folgendes
a) solange eine Fähre nicht in Betrieb ist,
muß sie den Liegeplatz einnehmen, den
ihr die zuständige Behörde angewiesen
hat. Ist ihr ein Liegeplatz nicht angewiesen,
so muß sie so liegen, daß die Fahrrinne
frei bleibt;
b) die Fähre darf sich nicht länger in der
Fahrrinne aufhalten, als es der Betrieb
erfordert;
c) der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten.
E. DURCHFAHREN VON BRÜCKEN,
WEHREN UND SCHLEUSEN
§ 6.24 Durchfahren von Brücken
und Wehren: Allgemeines
1. In einer Brücken- oder Wehröffnung ist jegliches
Begegnen oder Überholen verboten, es
sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden
Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.
2. Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung
erlaubt und trägt diese Öffnung
a) das Zeichen A.10 (Anlage 7),
so ist die Schiffahrt außerhalb des durch
die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten
Raumes verboten,
b) das Zeichen D.2 (Anlage 7),
so wird der Schiffahrt empfohlen, sich in
dem durch die beiden Tafeln oder Lichter
dieses Zeichens begrenzten Raum zu
halten.
§ 6.25 Durchfahrt unter festen
Brücken
1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken
durch ein oder mehrere rote Lichter oder rotweiß-
rote Tafeln (Zeichen A.1 — Anlage 7)
gekennzeichnet, so ist das Durchfahren dieser
Öffnungen verboten.
2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken
gekennzeichnet durch
a) das Zeichen D.1 a) (Anlage 7) oder
b) das Zeichen D.1 b) (Anlage 7)
— angebracht über der Brückenöffnung
—,
so wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen
zu benützen. Ist die Öffnung gemäß lit. a
gekennzeichnet, so ist die Durchfahrt in beiden
Richtungen erlaubt; ist sie gemäß lit. b
gekennzeichnet, so ist die Durchfahrt in
Gegenrichtung verboten. In diesem Falle ist
die Öffnung auf der anderen Seite durch ein
allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7)
gekennzeichnet.
3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken
gemäß Z. 2 gekennzeichnet, so kann die Schifffahrt
die nicht gekennzeichneten Öffnungen
nur auf eigene Gefahr benützen.
§ 6.26 Durchfahrt durch bewegliche
Brücken
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser
Verordnung müssen die Schiffsführer bei der
Annäherung an eine bewegliche Brücke und
bei der Durchfahrt die Anordnungen befolgen,
die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht
für die Sicherheit und Flüssigkeit der
Schiffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt
erteilt werden.
2. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken
müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen.
Können oder wollen sie die Brücke
nicht durchfahren, so haben sie, wenn am Ufer
die Zeichen B.5 (Anlage 7) angebracht sind,
vor diesen anzuhalten.
3. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken
ist das Überholen ohne besondere Anweisung
der Brückenaufsicht verboten.
4. Die Durchfahrt durch bewegliche Brücken
kann durch Zeichen mit folgender Bedeutung
geregelt werden
a) ein rotes Licht: Durchfahrt verboten;
b) zwei grüne Lichter: Durchfahrt gestattet;
c) zwei rote Lichter übereinander: der
Betrieb zur Öffnung der Brücke ist
unterbrochen.
5. Die roten Lichter gemäß Z. 4 können durch
rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 — Anlage
7), die grünen Lichter durch grün-weißgrüne
Tafeln (Zeichen E.1 — Anlage 7) ersetzt
werden.
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
1. Beim Durchfahren der Wehre ist es verboten,
Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur
gestattet, wenn diese links und rechts durch je
ein Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
3. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren,
wird durch ein oder mehrere rote Lichter oder
rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 — Anlage
7) angezeigt.
4. Abweichend von der Bestimmung der Z. 2
kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die
Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung
auch durch die am Wehrsteg über der
Wehröffnung angebrachten Zeichen D.1
(Anlage 7) angezeigt werden.
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser
Verordnng haben die Schiffsführer in den
Schleusen und in deren Vorhäfen die Anordnungen
zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls
von der Schleusenaufsicht für die Sicherheit
und Flüssigkeit der Schiffahrt oder zur Beschleunigung
der Durchfahrt durch die Schleusen
und zu ihrer vollen Ausnützung erteilt
werden.
2. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen
müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen.
Können oder wollen sie nicht
sogleich in die Schleuse einfahren, so haben sie,
wenn am Ufer die Zeichen B.5 (Anlage 7)
aufgestellt sind, vor diesen anzuhalten.
3. Bei der Annäherung an die Schleusen ist das
Überholen in dem Abschnitt, der durch ein
Zeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet ist,
ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht
verboten; das gleiche gilt für die Schleusenvorhäfen.
4. Es ist verboten, in den Schleusen Anker, Trossen
oder Ketten schleifen zu lassen.
5. In den Schleusen
a) halben sich die Fahrzeuge, sofern an den
Schleusenwänden Grenzen markiert sind,
innerhalb dieser Grenzen zu halten;
b) müssen während der Füllung und der
Entleerung der Kammer die Fahrzeuge
befestigt sein und die Befestigungsmittel
derart bedient werden, daß Stöße gegen
die Schleusenwände und -tore vermieden
werden;
c) sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig
sein müssen, wenn sie nicht fest mit
dem Fahrzeug verbunden sind;
d) ist der Gebrauch eisenbeschlagener Bootshaken
verboten;
e) ist es verboten, von den Fahrzeugen
Wasser auf die Schleusenplattformen zu
schütten oder ausfließen zu lassen.
6. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und
Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf
einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse
angebracht sind. Diese Zeichen haben folgende
Bedeutung
a) zwei rote Lichter übereinander
Einfahrt verboten, die Schiffahrt ist
gesperrt (Schleuse außer Betrieb);
b) zwei rote Lichter nebeneinander
Einfahrt verboten (Schleuse geschlossen);
c) das Erlöschen eines der roten Lichter
gemäß lit. b
Einfahrt verboten (Öffnung der Schleusentore
wird vorbereitet);
d) zwei grüne Lichter nebeneinander
Einfahrt frei.
7. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag
und Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf
einer oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht
sind. Diese Zeichen haben folgende
Bedeutung
a) ein rotes Licht: Ausfahrt verboten;
b) ein grünes Licht: Ausfahrt frei.
8. Sind die Zeichen gemäß Z. 6 oder 7 außer
Betrieb, so sind die Bestimmunigen des § 6.08
Z. 3 anzuwenden.
9. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der
§§ 16.04 und 16.05 zu beachten.
§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens
der Fahrzeuge an den von der zuständigen
Behörde bestimmten Stellen, jedoch mit folgenden
Ausnahmen
a) die Schleusenaufsicht kann zur besseren
Ausnützung der Schleusen abweichende
Anordnungen erteilen;
b) ein Vorrecht auf Schleusung haben die
Fahrzeuge oder Fahrzeugarten, denen die
zuständige Behörde ein solches Vorrecht
ausdrücklich zuerkannt hat (§ 16.05);
diese Fahrzeuge müssen dann den roten
Wimpel gemäß § 3.36 zeigen und können
außerdem ihre Annäherung durch
das Schallzeichen nach Abschnitt F der
Anlage 6 anzeigen (siehe § 4.01 Z. 5);
c) Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine
besondere Schleusung zu verlangen.
F. UNSICHTIGES WETTER, RADARSCHIFFAHRT
§ 6.30 Einschränkung der Schifffahrt
1. Bei unsichtigem Wetter, das heißt bei
beschränkten Sichtverhältnissen (Nebel,
Schneetreiben, Regenschauer usw.), müssen alle
Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten
Sicht entsprechend herabsetzen. Es ist
ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen,
bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten
Fahrzeug. Dieser muß sich entweder in Sicht-
oder Hörweite des Schiffs- oder Verbandführers
befinden oder durch Gegensprechanlage
mit ihm verbunden sein. Die Fahrzeuge
müssen erforderlichenfalls die bei Nacht vorgeschriebenen
Lichter setzen,
2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit
Rücksicht auf die Sichtverhältnisse, die Anwesenheit
und die Bewegungen anderer Fahrzeuge
oder die örtlichen Umstände die Fahrt
nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.
Darüber hinaus müssen Schleppverbände an
der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn
zwischen den geschleppten Fahrzeugen und
dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der
Spitze des Verbandes eine Verständigung durch
Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.
3. Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit als
möglich frei zu machen.
§ 6.31 Schallzeichen während der
Fahrt
Bei unsichtigem Wetter muß jedes einzeln fahrende
Fahrzeug als Nebelzeichen „einen langen
Ton" und jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer
eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge
befindet, „zwei lange Töne" geben; die Schallzeichen
sind in Abständen von längstens einer
Minute zu wiederholen. Für Radar-Talfahrer
tritt an die Stelle dieser Bestimmungen § 6.33
Z. 5.
§ 6.32 Schallzeichen beim Stilliegen
1. Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen
Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die
zuständigen Behörden bestimmten Liegeplätze
stilliegen, müssen bei unsichtigem Wetter,
sobald und solange sie das in § 6.31 vorgeschriebene
Schallzeichen eines herankommenden
Fahrzeuges vernehmen, folgende Schaltzeichen
geben
a) wenn sie auf der talwärts gesehen linken
Seite des Fahrwassers liegen, eine Gruppe
von Glockenschlägen;
b) wenn sie auf der talwärts gesehen rechten
Seite des Fahrwassers liegen, zwei
Gruppen von Glockenschlägen1;
c) wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei
Gruppen von Glockenschlägen.
2. Die Schalkeichen sind in Abständen von längstens
einer Minute zu wiederholen.
3. Die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten nicht
für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband.
Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie
nur für eines der Fahrzeuge der Verbindung.
Bei Schleppverbänden sind sie nur auf das erste
und das letzte Fahrzeug des Verbandes anzuwenden.
§ 6.33 Sonderbestimmungen für
Radarfahrzeuge
1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten
nur für Fahrzeuge, die mit einem für die Binnenschiffahrt
geeigneten Radargerät und
einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit
ausgerüstet sind und unter der Vorausssetzung,
daß diese Geräte einem von der
zuständigen Behörde zugelassenen Baumuster
entsprechen.
2. Die Benützung eines Radargerätes befreit die
Fahrzeuge nicht von der Verpflichtung, alle
Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten,
sofern nachstehend nicht etwas anderes bestimmt
ist.
3. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen
oder fortzusetzen und bei der Bemessung der
Fahrgeschwindigkeit (§ 6.30) dürfen die Schiffsführer
der Radarfahrzeuge die Radarortung
als nautisches Hilfsmittel berücksichtigen, jedoch
nur insoweit, als die Sicherheit anderer
Fahrzeuge nicht gefährdet wird. Sie müssen
insbesondere der verminderten Sicht der
Schiffsführer anderer Fahrzeuge Rechnung
tragen.
4. Benützt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine
Fahrt, die ohne Radar unmöglich wäre, müssen
sich ständig zwei Personen im Steuerstand
aufhalten, von denen zumindest eine mit der
Verwendung des Radars in der Schiffahrt hinreichend
vertraut sein muß.
5. Darüber hinaus muß jeder bei unsichtigem
Wetter mit Radar fahrende Talfahrer — mit
Ausnahme der Kleinfahrzeuge —, sobald er
auf dem Radarschirm Fahrzeuge bemerkt,
deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage
verursachen kann, oder wenn er sich einer
Strecke nähert, in der sich auf dem Radarschirm
noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge
befinden können,
a) an Stelle des in § 6.31 vorgeschriebenen
Schallzeichens dreimal hintereinander
drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende
Töne von verschiedener Höhe
und mit einer Dauer von insgesamt etwa
zwei Sekunden geben. Die Schwingungszahl
der Töne muß zwischen 165 und
297 Hertz liegen. Zwischen dem höchsten
und dem tiefsten Ton muß ein Intervall
von zwei ganzen Tönen bestehen.
Jede Folge der drei Töne muß mit dem
tiefsten Ton beginnen und mit dem
höchsten Ton enden. Dieses Schallzeichen
von dreimal drei Tönen ist so oft
wie notwendig zu wiederholen;
b) seine Geschwindigkeit vermindern und,
falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder
aufdrehen.
Bergfahrer müssen unter den gleichen Verhältnissen
die in § 6.31 vorgeschriebenen
Schallzeichen geben.
§ 6.34 Bestimmungen für Fahrzeuge,
die das Dreitonzeichen
gemäß § 6.33 Z. 5 lit. a
hören
Fahrzeuge, die das Dreitonzeichen gemäß
§ 6.33 Z. 5 lit. a hören, müssen,
a) wenn sie sich in der Nähe eines Ufers
befinden, an diesem Ufer bleiben und
dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung
der Vorbeifahrt anhalten;
b) wenn sie sich nicht in der Nähe eines
Ufers befinden, insbesondere wenn sie
gerade von einem Ufer zum anderen
wechseln, das Fahrwasser so weit und so
rasch als möglich frei machen.
Abschnitt 7
Regeln für das Stilliegen
§ 7.01 Liegeplätze, Ankerplätze
und Plätze zum Festmachen
1. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser
Verordnung müssen Fahrzeuge ihren Liegeplatz
so nahe am Ufer wählen, wie es ihr
Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten;
sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt
behindern.
2. Unbeschadet der im Einzelfalle von den zuständigen
Behörden erteilten Auflagen muß
der Platz für eine schwimmende Anlage so
gewählt werden, daß die Fahrrinne für die
Schiffahrt frei bleibt.
3. Öffentliche Landungsplätze, Ankerplätze und
Plätze zum Festmachen können durch die Zeichen
E.5, E.6 bzw. E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet
sein.
§ 7.02 Sicherung beim Ankern
und Festmachen
Stilliegende Fahrzeuge sowie schwimmende
Anlagen müssen genügend sicher verankert
oder festgemacht werden, wobei die Strömung
sowie der Wellenschlag und die Sogwirkung
vorbeifahrender Fahrzeuge zu berücksichtigen
sind; sie müssen den Wasserstandsschwankungen
zu folgen vermögen.
§ 7.03 Liegeverbot (Anker- und
Festmacheverbot)
1. Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die
ein allgemeines Liegeverbot besteht, ist das
Stilliegen nur auf Strecken erlaubt, die durch
das Zeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind, und zwar nur auf der Seite der Wasserstraße,
auf der das Zeichen steht.
2. Auf den anderen Abschnitten der Wasserstraße
ist das Stilliegen verboten
a) in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07
sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen
zu Fahrwasserengen werden würden,
und in der Nähe solcher Strecken;
b) an den Mündungen schiffbarer Nebenflüsse
und Nebenarme sowie an Hafeneinfahrten
und vor der Abzweigung
von Kanälen;
c) in der Fahrlinie von Fähren;
d) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen
an Landebrücken und beim Abfahren
benützen, sofern die Landebrücke mit
dem Zeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet
ist;
e) unter Brücken und Hochspannungsleitungen,
sofern die zuständige Behörde
nicht Ausnahmen zuläßt;
f) auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen
E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
sofern nicht die zuständige Behörde das
Stilliegen gestattet;
g) in der Nähe von Uferböschungen, die
zum Treideln mittels mechanischer Zugvorrichtungen
bestimmt sind;
h) auf den durch das Zeichen A.5 (Anlage
7) gekennzeichneten Strecken; das
Verbot bezieht sich nur auf die Seite der
Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
§ 7.04 Ankerverbot
1. Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die
ein allgemeines Ankerverbot besteht, ist das
Ankern nur auf Strecken erlaubt, die durch
das Zeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind, und zwar nur auf der Seite der Wasserstraße,
auf der das Zeichen steht.
2. Auf den anderen Abschnitten der Wasserstraße
ist das Ankern auf den Strecken verboten, die
durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet
sind, und zwar nur auf der Seite der Wasserstraße,
auf der das Zeichen steht.
§ 7.05 Festmacheverbot
1. Das Festmachen am Ufer ist auf den Strecken
verboten, die durch das Zeichen A.7 (Anlage 7)
gekennzeichnet sind, und zwar nur auf der
Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen
steht.
2. Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen und
ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen
noch zum Verholen benützt werden,
sofern sie nicht ausdrücklich dazu bestimmt
sind.
§ 7.06 Wache
1.An Bord von Fahrzeugen, die in der Fahrrinne
stilliegen, muß ständig eine einsatzfähige
Wache vorhanden sein.
2. Fahrzeuge, die außerhalb der Fahrrinne stillliegen
oder die am Ufer festgemacht sind,
brauchen eine Wache jedoch nur dann, wenn
es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder
die zuständige Behörde es vorschreibt (§ 17.03).
Abschnitt 8
Sonstige Bestimmungen
§ 801 Verbot, das Fahrzeug zu
betreten
1. Personen, die weder an Bord beruflich tätig
sind noch zur Besatzung und deren Familie
gehören, dürfen Fahrzeuge, welche feuergefährliche
Stoffe, Explosivstoffe und sonstige
Stoffe, die in den Anlagen 4 und 5 angeführt
sind, oder radioaktive Stoffe befördern, nicht
betreten. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die
feuergefährliche Stoffe in Tanks befördert
haben, solange die Tanks nicht gasfrei sind.
2. Sind Fahrzeuge gemäß Z. 1 unmittelbar oder
mittelbar am Ufer festgemacht, müssen sie die
Tafeln gemäß § 3.43 führen. Bei Nacht müssen
die Tafeln beleuchtet werden.
§ 8.02 Verbot, zu rauchen und
ungeschütztes Licht oder
Feuer zuverwenden
1. Das Rauchen und der Gebrauch von ungeschütztem
Licht oder Feuer ist auf Fahrzeugen
untersagt, die feuergefährliche Stoffe nach
Anlage 4 befördern oder solche Stoffe in Tanks
befördert haben, solange diese nicht gasfrei
sind. Dieses Verbot gilt nicht in dem Teil des
Fahrzeuges, der der Besatzung als Wohnung
dient.
2. Fahrzeuge gemäß Z. 1 müssen die Tafeln
gemäß § 3.44 führen. Sind die Fahrzeuge bei
Nacht unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht,
müssen die Tafeln beleuchtet werden.
§ 8.03 Verbot, Netze oder andere
Fischereigeräte auszulegen
Es ist verboten, Netze oder andere Fischereigeräte
so auszulegen, daß sie das Fahrwasser versperren.
TEIL 3
Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt
auf österreichischen Wasserstraßen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01
gelten als
a) „Einsatzfahrzeug": ein Fahrzeug,
das für Zwecke der Rettung und
Hilfeleistung, der Schiffahrtspolizei, des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache
oder der Wasserbauverwaltung
verwendet wird. Im Schleusenbereich
gelten außerdem Fahrzeuge der betreffenden
Kraftwerksunternehmung als
Einsatzfahrzeuge. Die vorgenannten
Fahrzeuge gelten jedoch nur so lange als
Einsatzfahrzeuge, als sie sich auf der
Fahrt zum Ort eines dringenden Einsatzes
oder im Einsatz selbst befinden;
b) „schwimmende Anlage": nicht
nur die in § 1.01 lit. g beispielsweise aufgezählten
Anlagen sondern auch andere
Einrichtungen gleicher Bestimmung, insbesondere
solche, die Lagerungs- oder
Wohnzwecken, gewerblichen Zwecken
oder dem Sport dienen, wie schwimmende
Mineralölbunker und Werkstätten,
Wasserskisprungschanzen;
c) „Schwimmkörper": Flöße,
schwimmende Anlagen und andere einzeln
oder in Verbindungen fahrtauglich
gemachte Gegenstände, soweit sie nicht
Fahrzeuge sind;
d) „nicht freifahrende Fähre"
eine Fähre, die weder durch eigene
Antriebskraft angetrieben noch von
einem anderen Fahrzeug bewegt die
Wasserstraße überquert; insbesondere
eine solche, die mit Hilfe eines stromauf
der Fährentrasse verankerten Seiles die
Wasserstraße überquert (Längsseilfähre,
„Fliegende Brücke"), die mit Hilfe eines
über die Wasserstraße gespannten Seiles
diese überquert (Hochseilfähre) oder die
sie mit Hilfe von am Flußgrund in der
Fährentrasse verlegten Ketten, Seilen
oder Schienen überquert;
c) „Sportgerät": Luftmatratzen,
Schwimmreifen, unbemannte Wasserskischleppgeräte
und andere ausschließlich
Sport- oder Spielzwecken dienende
Geräte; Sportgeräte gelten nicht als
Fahrzeuge (§ 1.01 lit. a) oder Schwimmkörper
(lit. c);
f) „Registerort eines Fahrzeuges"
der Ort, an dem sich der
Amtssitz des Gerichtes befindet, in dessen
Binnenschiffsregister das Fahrzeug
eingetragen ist;
g) „Heimatort eines Fahrzeuges"
der Ort, von dem aus die Schifffahrt
mit dem Fahrzeug betrieben wird.
Unter mehreren hiernach in Betracht
kommenden Orten gilt als Heimatort
der Ort, wo sich die Geschäftsniederlassung,
bei mehreren Niederlassungen die
Hauptniederlassung und in Ermangelung
einer Geschäftsniederlassung der
Wohnsitz (Sitz) des Schiffseigners befindet.
Ist ein Heimatort nicht feststellbar,
so gilt als solcher der Ort, wo der
Schiffseigner zur Steuer veranlagt wird;
h) „österreichisches Fahrzeug"
ein Fahrzeug, das seinen Heimatort
in Österreich hat und
aa) die Eintragungsfähigkeit in ein
österreichisches Binnenschiffsregister
besitzt (§ 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung,
DRGBl. 1940 I S. 1591)
oder
bb) sofern diese Voraussetzung nicht
zutrifft, im Eigentum einer österreichischen
Gebietskörperschaft,
einer physischen Person mit dem
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
oder einer juristischen Person oder
einer Personengesellschaft des Handelsrechtes
mit dem Sitz im Inland
steht;
i) „Schiffseigner": der Eigentümer
eines zur Schiffahrt auf Binnengewässern
bestimmten und hiezu von ihm
verwendeten Fahrzeuges. Wer ein ihm
nicht gehöriges Fahrzeug zur Binnenschiffahrt
verwendet und es entweder
selbst führt oder die Führung einem
Schiffsführer anvertraut (Ausrüster),
wird ebenfalls als Schiffseigner angesehen;
j) „Fahrwasser": die nach den jeweiligen
Wasserständen für die durchgehende
Schiffahrt benützbaren und
bestimmten Teile der Wasserstraße;
k) „Fahrrinne": der Teil des Fahrwassers,
der bei Niederwasser — bei Gewässern,
für die ein Regulierungsniederwasser
festgesetzt ist, bei diesem — von
beladenen Fahrzeugen der gewerbsmäßig
betriebenen Schiffahrt der üblichen
Bauart und Größe benützt werden
kann.
2. Fahrzeuge mit einem maschinellen Hilfsantrieb,
der nur zu kleinen Ortsveränderungen
(z. B. in Häfen oder an Lade- und Löschplätzen)
oder zur Erhöhung der Steuerfähig-
keit des Fahrzeuges verwendet wird, gelten
nicht als „Fahrzeuge mit Maschinenantrieb"
(§ 1.01 lit. b).
3. Für die österreichische Donaustrecke sind für
den Sonnenauf- und -Untergang die im
Anhang 1 angegebenen Zeitpunkte maßgebend.
§ 11.02 Schiffsurkunden
1. Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z. 1 lit. c) ist vom
Schiffsführer aufzustellen, hat als Überschrift
das Wort „Besatzungsliste" und weiter die folgenden
Angaben zu enthalten
die Bezeichnung des Heimatstaates des
Fahrzeuges, den Namen des Fahrzeuges und
die Bezeichnung seines Registerortes, oder
wenn es in einem Binnenschiffsregister nicht
eingetragen ist, seines Heimatortes,
den Namen und den Wohnort (Sitz) des
Schiffseigners, die Liste der Personen der
Besatzung, der sonst an Bord beschäftigten
Personen und der diese auf der Fahrt begleitenden
Familienmitglieder, wobei für jede
Person eine Zeile zu verwenden ist. Die
Liste muß Spalten für folgende Angaben
über die Person enthalten
a) fortlaufende Nummer,
b) Familiennamen,
c) Vornamen,
d) Datum und Ort der Geburt,
e) Staatsangehörigkeit,
f) Dienststellung bzw. sonstige Begründung
der Anwesenheit an Bord,
g) Nummer, Ausstellungsdatum und -ort
sowie die Bezeichnung der den Reisepaß
oder Paßersatz ausstellenden Behörde
oder der Stelle, die den Schifferausweis
ausstellte,
h) Bemerkungen (insbesondere über Datum
und Ort der Ausschiffung oder Einschiffung
während der Reise).
Unter die Liste ist die Unterschrift des Schiffsführers
zu setzen. Die Liste kann zusätzlich
noch in den Sprachen der Staaten, deren
Grenzen bei der Reise überschritten werden,
ausgefertigt werden. Die Liste ist in einer solchen
Anzahl von Gleichschriften anzufertigen,
daß die Grenzbehörden Gleichstücke abnehmen
können.
2. Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z. 1 lit. d) ist vom
Schiffsführer selbst oder unter seiner Verantwortung
zu führen. In das Tagebuch sind, solange
das Fahrzeug im Verkehr verwendet
wird, folgende Angaben täglich einzutragen
a) die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen
und meteorologischen Angaben.
Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse
und die Angabe der Pegelstände
(in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender
Tendenz des Wasserstandes sind
die im Anhang 2 angegebenen Symbole
zu verwenden;
b) zusammenfassende Angaben über die
Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges,
insbesondere die Anzahl der zugehörigen
Fahrzeuge, ihren Tiefgang und die in
ihnen geladenen Gütermengen und ob
diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben
oder zugekuppelt geführt werden sowie
den Zeitpunkt der Abfahrt, der
Ankunft, Fahrtunterbrechungen und
umfangreichere Manöver;
c) Angaben über angetroffene Schiffahrtshindernisse,
Verschlechterungen der
Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an
Schiffahrtszeichen;
d) Angaben über die Ablösung der mit der
Führung des Fahrzeuges befaßten Personen,
soweit sie auf der Brücke und im
Steuerhaus Dienst versehen, unter
Angabe der Uhrzeit der Ablösung;
e) die Beschreibung des Herganges von
Unfällen und Havarien mit Angaben
aller Einzelheiten;
f) Angaben über umfangreichere Arbeiten
und Instandsetzungen, die während der
Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;
g) Angaben über sonstige wichtige Ereignisse
und Maßnahmen, die nicht in den
Punkten a) bis f) enthalten sind, wie
ernstliche Erkrankungen von an Bord
befindlichen Personen, Abhaltung der
Übungen und Überprüfungen gemäß
§ 3 Abs. 2 und 3 der Schiffahrtsbetriebsordnung,
BGBl. Nr. 260/1971.
Wenn am Fahrzeug mechanische Fahrtschreiber
verwendet werden, müssen die von solchen
Geräten aufgezeichneten Angaben im
Schiffstagebuch nicht wiederholt werden. Das
Schiffstagebuch muß während der ganzen
Dauer einer Reise an Bord aufbewahrt bleiben.
3. Abweichend von § 1.10 Z. 2 müssen ausländische
Kleinfahrzeuge, die lediglich Sport- und
Vergnügungszwecken dienen, jene Schiffsurkunden
an Bord haben, die in ihrem Heimatstaat
für sie vorgeschrieben sind.
4. Abweichend von § 1.10 Z. 1 und 2 können
die Schiffsurkunden der Fahrzeuge, die keine
Besatzung haben müssen, während der Fahrt
an Bord des Fahrzeuges aufbewahrt werden,
auf dem sich der Schiffsführer (Verbandführer)
befindet. Bei stilliegenden Fahrzeugen, die
keine Wache haben müssen, können die Schiffs-
urkunden auch von der Aufsichtsperson
(§ 17.03 Z. 2) aufbewahrt werden.
§ 11.03 Schifferausweise
1. Den Besatzungsmitgliedern von Fahrzeugen
österreichischer Schiffahrtsunternehmungen
— ausgenommen Besatzungsmitglieder von
lediglich Sport- und Vergnügungszwecken dienenden
Kleinfahrzeugen — und den sonst an
Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen
sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern
sind auf Antrag der Schiffahrtsunternehmung,
in deren Diensten das Besatzungsmitglied
steht, von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen,
Schifferausweise nach dem
im Anhang 3 abgedruckten Muster auszustellen.
2. Die Ausstellung von Schifferausweisen ist unter
Verwendung der vom Bundesministerium für
Verkehr aufzulegenden Formulare zu beantragen.
Hiebei sind folgende Unterlagen anzuschließen
a) bei Inländern ein Reisepaß oder Paßersatz;
Kinder unter 15 Jahren, die in
den Schifferausweis eingetragen werden
sollen, müssen bereits im Reisepaß oder
Paßersatz des Ausweiswerbers eingetragen
sein;
b) bei Fremden
aa) ein Reisepaß oder Paßersatz; Kinder
unter 15 Jahren, die in den Schifferausweis
eingetragen werden sollen,
müssen bereits im Reisepaß oder
Paßersatz des Ausweiswerbers eingetragen
sein;
bb) eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung.
3. Ein Schifferausweis ist auf Antrag auch dann
auszustellen,
a) wenn der Ausweis als unbrauchbar anzusehen
oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen
zu berichtigen ist, oder das in
dem Ausweis angebrachte Lichtbild die
Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei
erkennen läßt und der Ausweis
zugleich zwecks Ungültigmachung vorgelegt
wird sowie
b) für einen verlorengegangenen Schifferausweis,
sofern der Verlust durch Vorlage
einer polizeilichen Verlustmeldung
glaubhaft gemacht wird.
4. Für eine nicht eigenberechtigte Person österreichischer
Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis
nur unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmung des § 11 des Paßgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 422, ausgestellt werden. Die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters wird als
gegeben angesehen, wenn die nicht eigenberechtigte
Person im Besitze eines für alle Staaten
der Welt gültigen Reisepasses ist.
5. Die Gültigkeitsdauer eines Schifferausweises
darf die Gültigkeitsdauer des vorzulegenden
Reisepasses oder Paßersatzes und bei Fremden
außerdem die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung
nicht überschreiten. Sofern
die Voraussetzungen für die Ausstellung weiterhin
gegeben sind, kann die Gültigkeitsdauer
von Schifferausweisen im Rahmen der Gültigkeitsdauer
des Reisepasses oder Paßersatzes
und bei Fremden außerdem im Rahmen der
Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung
verlängert werden.
6. Der Schifferausweis wird ungültig, wenn der
Reisepaß oder Paßersatz, auf Grund dessen er
ausgestellt wurde, entzogen oder für ungültig
erklärt wird. Außerdem wird der einem Fremden
ausgestellte Schifferausweis ungültig, wenn
gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot,
eine Landesverweisung oder eine gerichtliche
Abschaffung ausgesprochen wird oder die Aufenthaltsberechtigung
aus einem anderen Grund
erlischt. In einem solchen Falle ist der Schifferausweis
unverzüglich der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der
Schffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.
7. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienste der
Schiffahrtsunternehmung ist der Schifferausweis
im Wege der Schiffahrtsunternehmung
unverzüglich der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen,
zurückzustellen.
8. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
von den Organen der Schiffahrtspolizei auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen ausgestellten
Donauschifferausweise sind noch bis
zum Ablauf des 30. September 1973 den
Schifferausweisen im Sinne dieser Verordnung
gleichzuhalten.
§ 11.04 Reinhaltung des Gewässers
1. Stoffe, deren Einbringung in das Gewässer
gemäß § 1.15 verboten ist, müssen, wenn sie
von Bord der Fahrzeuge gegeben werden und
es sich hiebei um Öle oder ölhaltige Gegenstände
handelt, in dafür bestimmte Aufnahmeeinrichtungen,
wenn es sich um andere Gegenstände
handelt, in Abfallsammelstellen usw. an
Land gebracht werden.
2. Abwässer von Fahrzeugen gelten dann nicht
als Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer im
Sinne des § 1.15 Z. 2, wenn sie durch Entöler
derart gereinigt sind, daß ihr Restölgehalt
20 Milligramm je Liter nicht übersteigt.
3. Die Tanks von Fahrzeugen, die Mineralöle
enthalten haben, dürfen nur in Häfen gerei-
nigt werden, in denen zur Aufnahme und
Reinigung der anfallenden ölhältigen Wässer
geeignete Einrichtungen vorhanden sind.
4. Das Laden und Löschen brennbarer Flüssigkeiten
(Anlage 4 Z. 1) und sonstiger Mineralöle
als Massengut in und aus Tankschiffen
darf nur in Ölhäfen sowie an solchen Umschlagsanlagen,
die für derartige Zwecke von
der Behörde bewilligt sind, durchgeführt werden.
Ausgenommen hievon sind
a) die Versorgung von Fahrzeugen mit
flüssigen Brenn- und Betriebsstoffen
sowie das Auffüllen von Anlagen, die
der Versorgung der Fahrzeuge mit
solchen Stoffen dienen (Bunkerstationen,
Schiffstankstellen),
b) das Umladen von Fahrzeugen anläßlich
von Schiffshavarien oder zur Leichterung
bei Niederwasser, wenn dies nicht in
Ölhäfen oder bei zu Recht bestehenden
Mineralölumschlagsanlagen außerhalb der
Ölhäfen erfolgen kann.
5. Tankschiffe, die mit Mineralölen beladen und
so leck geworden sind, daß sie Ladung verlieren,
müssen in den in der Fahrtrichtung
nächstgelegenen Ölhafen einlaufen, um den
lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies
gilt nicht, wenn das Tankschiff vorher den
lecken Tank bei einer außerhalb von Ölhäfen
gelegenen Mineralölumschlagsanlage entleeren
oder dichten kann.
§ 11.05 Organe der Schiffahrtspolizei;
mit bestimmten
schiffahrts polizeilichen
Aufgaben betraute Personen
1. Die nach den Bestimmungen des Abschnittes 1
des Teiles 2 vorgeschriebenen Meldungen an
die zuständige Behörde sind im Wege des
nächst erreichbaren Organes der Schiffahrtspolizei
zu erstatten. Sitz und Aufsichtsbereich
der Schiffahrtspolizeidienststellen sind im Anhang
9 festgelegt. In den öffentlichen Häfen
in Linz und Wien können die Meldungen auch
im Wege der Hafenmeister erstattet werden.
2. Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien
(Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-
Albern) sowie der Stadt Linz (Stadthafen,
Industrie- und Tankhafen) sind Bedienstete der
die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle
auf Vorschlag dieser Stelle zu Hafenmeistern
zu bestellen, sofern diese Personen die in § 33
Abs. 2 des Schiffahrtspolizeigesetzes vorgeschriebenen
Voraussetzungen erfüllen. Die erforderliche
körperliche Eignung ist durch das
Gutachten eines Amtsarztes festzustellen, die
erforderliche Vertrauenswürdigkeit ist von der
Behörde auf Grund einer von Amts wegen
durchgeführten Erhebung zu beurteilen, die
Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften ist auf
Grund einer mündlichen Prüfung festzustellen.
Die Bestellung ist je nach Erfordernis für einzelne
oder mehrere der vorgenannten Häfen
auszusprechen. Die Behörde hat einen Hafenmeister
abzuberufen, wenn Umstände eintreten,
die der Ausübung des Dienstes abträglich
sind, insbesondere wenn er nicht mehr Bediensteter
der die Verwaltung des Hafens ausübenden
Stelle ist oder Umstände eintreten,
die einer Bestellung entgegengestanden wären
oder wenn solche Umstände nachträglich bekannt
werden. Die Behörde hat dem Hafenmeister
einen Dienstausweis nach dem aus dem
Anhang 4 ersichtlichen Muster auszustellen.
Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines
Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen
und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen
damit auszuweisen. Er hat außerdem bei der
Ausübung seines Dienstes ein Dienstabzeichen
nach dem aus dem Anhang 5 ersichtlichen
Muster sichtbar auf der linken Brustseite zu
tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind
im Falle einer Abberufung der Behörde zurückzustellen.
Die Hafenmeister sind ermächtigt,
Anordnungen gemäß § 32 Abs. 4 des
Schiffahrtspolizeigesetzes zu erteilen.
3. Der jeweilige Leiter einer Bauleitung des Bundesstrombauamtes
ist in der Strecke der
Wasserstraße, die ihm anvertraut ist, ermächtigt,
a) im Falle dringender Regulierungsarbeiten,
wenn und insoweit es die ungehinderte
Durchführung der Arbeiten erfordert,
die Schiffahrt unter Bedachtnahme
auf deren Sicherheit und Ordnung und
auf die Flüssigkeit des Verkehrs durch
Anbringung oder Entfernung der entsprechenden
Schiffahrtszeichen vorübergehend
zu regeln sowie
b) den Schiffsführern sowie den Personen,
unter deren Obhut schwimmende Anlagen
gestellt sind oder anderen Benützern
der Wasserstraße oder ihrer Ufer Anordnungen
für den Einzelfall zu erteilen,
die wegen der Durchführung von Wasserbauten
notwendig oder im Interesse der.
Reinhaltung des Gewässers geboten sind.
In Abwesenheit des jeweiligen Leiters einer
Bauleitung das Bundesstrombauamtes sind die
Führer der Fahrzeuge des Bundesstrombauamtes
ermächtigt, wenn und insoweit es im
Interesse der Erfordernisse des Wasserbaues an
einer Baustelle geboten ist, anderen Schiffsführern
Anordnungen für den Einzelfall zu
erteilen.
4. Die Organe der Zollwachabteilungen
a) Felsen-Hütt (nur für Sportboote),
b) Wien-Albern,
c) Wien-Prater,
d) Wien-Reichsbrücke,
e) Wien-Lobau,
f) Hamburg,
sind damit betraut, den Schiffsführern Fahrbefehle
(§ 18 Abs. 3 und 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes)
gegen Übernahmsbestätigung
auszuhändigen.
5. Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung
sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung
der Schiffahrt betraut
a) im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, dürfen
die schiffahrtspolizeilichen Aufgaben
von Angehörigen des Bundesheeres oder
der Heeresverwaltung selbständig besorgt
werden. Bei einsatzähnlichen Übungen
sowie bei Einsätzen des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes
dürfen Angehörige des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung schiffahrtspolizeiliche
Aufgaben nur als Hilfsorgane
der zuständigen Organe der Schiffahrtspolizei
besorgen.
b) Wenn Angehörige des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung schiffahrtspolizeiliche
Aufgaben selbständig besorgen,
ist das zuständige Organ der Schifffahrtspolizei
vorher über die beabsichtigten
Maßnahmen zu informieren; bei
Gefahr im Verzuge ist das zuständige
Organ der Schiffahrtspolizei zu verständigen,
sobald dies die jeweiligen militärischen
Erfordernisse zulassen.
c) Angehörige des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung haben bei der Besorgung
schiffahrtspolizeilicher Aufgaben
am linken Arm eine weiße Armbinde zu
tragen, die einen weißen Rhombus mit
blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel
des zuständigen Militärkommandos
versehen ist.
6. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
haben bei der Überwachung der Einhaltung
der im § 11 der Verordnung BGBl.
Nr. 243/1964 enthaltenen Vorschriften zum
Schutz der bundeseigenen Treppelwege mitzuwirken.
§ 11.06 Überwachung
1. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 1.20
haben Schiffsführer und Aufsichtspersonen
(§ 17.03 Z. 2) den Organen der Schiffahrtspolizei
das Anlegen mit Dienstfahrzeugen an
die Fahrzeuge und Schwimmkörper zu gestatten.
Sie müssen den Organen das An- und
Von-Bord-Gehen ermöglichen und die Mitfahrt
zur Durchführung von Kontrollen gestatten.
2. Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen der
Organe der Schiffahrtspolizei anzuhalten und
an deren Dienstfahrzeuge heranzufahren.
§ 11.07 Sondertransporte
1. Um die Erlaubnis zur Durchführung eines
Sondertransportes gemäß § 1.21 ist von demjenigen,
der den Transport durchführt, bei der
Behörde im Wege der für den Abgangsort des
Transportes zuständigen Schiffahrtspolizeidiensstelle
anzusuchen. Dabei sind die Strecke,
auf der der Transport erfolgen soll, die vorgesehene
Art seiner Durchführung sowie die
Transporteinrichtungen anzugeben. Das
zuständige Schiffahrtspolizeiorgan hat durch
Ortsaugenschein die Angaben des Einschreiters
zu überprüfen und festzustellen, ob die
Bestimmungen der Z. 4 bis 7 erfüllt sind.
2. Sind die vom Einschreiter vorgeschlagenen
Maßnahmen als ausreichend festgestellt, so ist
das Schiffahrtspolizeiorgan ermächtigt, im
Namen der Behörde die Transporterlaubnis
durch Ausfolgung eines Fahrterlaubnisscheines
(Anhang 6) zu erteilen. In dem Fahrterlaubnisschein
sind die wichtigsten dieser Maßnahmen
einzutragen. Der Einschreiter ist verpflichtet,
die von ihm vorgesehenen Maßnahmen
beim Transport einzuhalten. Der Fahrterlaubnisschein
ist beim Transport mitzuführen.
3. Genügen die vom Einschreiter vorgesehenen
Maßnahmen nicht, so hat das Schiffahrtspolizeiorgan
das Ansuchen samt Überprüfungsbericht
der Behörde vorzulegen. Diese hat
den Transport mit Bescheid zu untersagen
oder nur unter Auflagen zu gestatten, die nach
den Bestimmungen der Z. 4 bis 7 erforderlich
sind. Diese Auflagen sind in den Fahrterlaubnisschein
einzutragen.
4. Bei Sondertransporten müssen alle erforderlichen
Maßnahmen getroffen werden, damit
die Sicherheit der Schiffahrt und der an Bord
befindlichen Personen gewährleistet, die Ordnung
in der Schiffahrt und die Flüssigkeit des
Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt, Bauten
und Schiffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen,
nicht beschädigt und das Gewässer nicht verunreinigt
werden. Zu diesem Zweck müssen
insbesondere
a) die am Transport beteiligten Fahrzeuge
und Schwimmkörper derart miteinander
verbunden sein, daß alle Manöver
rechtzeitig und sicher ausgeführt werden
können,
b) alle für den Transport erforderlichen
Ausrüstungsgegenstände mitgeführt
werden, insbesondere die Signalmittel
und Signallichter, die erforderlich sind,
um den bezüglichen Verkehrsvorschriften
nachkommen zu können, sowie Rettungsmittel
für die auf den transportierten
Einheiten erforderliche Besatzung,
c) eine Besatzung vorhanden sein, die nach
Zahl und Eignung für alle Manöver und
Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang
mit dem Transport ausreicht.
5. Im Zusammenhang mit Sondertransporten
dürfen keine Fahrgäste befördert werden;
Güter dürfen nur so weit befördert werden,
als dadurch die Durchführung der Transporte
nicht beeinträchtigt wird. Auf Flößen ist der
Transport von Gütern untersagt.
6. Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des
Transportes gebunden werden und sind unmittelbar
nach dessen Beendigung wieder aufzulösen.
Die Teile eines Floßes sind derart
fest unter Verwendung von Seilen miteinander
zu verbinden, daß das Floß den Beanspruchungen
des Transportes mit Sicherheit
standhält.
7. Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich
anders bewilligt ist, weder bei Dunkelheit
noch bei unsichtigem Wetter durchgeführt
werden. Wenn es aus Gründen der
Sicherheit erforderlich ist, ist der Transport
durch Organe der Schiffahrtspolizei zu begleiten.
8. Sofern für Schwimmkörper einschließlich der
schwimmenden Anlagen und Flöße im Teil 2
und in den vorstehenden Absätzen keine
bezüglichen Bestimmungen enthalten sind
oder von der Behörde im Einzelfalle nicht
anderes vorgeschrieben wird, sind Schwimmkörper
bei der Anwendung dieser Verordnung
sowohl bei der Fortbewegung als auch beim
Stilliegen Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb
gleichzuhalten. Jedoch finden auf sie die Bestimmungen
der §§ 1.10, 1.11, 2.01 bis 2.05
und 4.01 bis 4.03 keine Anwendung; sie müssen
außerdem beim Stilliegen die in § 6.32
vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben.
§ 11.08 Bewilligung von Veranstaltungen
1. Wassersportveranstaltungen (z. B. Bootsrennen,
Wasserskikonkurrenzen, Schwimmveranstaltungen),
Wasserfeste und sonstige
Veranstaltungen, die zur Ansammlung von
Fahrzeugen auf der Wasserstraße führen oder
die gewerbsmäßig betriebene Schiffahrt beeinträchtigen
können, einschließlich der mit
solchen Veranstaltungen im Zusammenhang
stehenden Proben und Übungen ähnlichen
Umfanges, bedürfen der Bewilligung der Behörde.
2. Die Bewilligung gemäß Z. 1 ist nur zu erteilen,
wenn durch geeignete Maßnahmen
sichergestellt ist, daß die Sicherheit und Ordnung
der Schiffahrt, die Sicherheit von Personen,
die Flüssigkeit des Verkehrs der der
gewerbsmäßig betriebenen Schiffahrt dienenden
Fahrzeuge und die Durchführung von
Wasserbauten nicht beeinträchtigt werden,
keine erhebliche Belästigung unbeteiligter Personen
durch Lärm zu erwarten und für die
Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes
gesorgt ist.
3. Sofern die Erfüllung der in Z. 2 genannten
Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt
wird, kann die Behörde im Einzelfalle Ausnahmen
von einzelnen Bestimmungen der
§§ 18.01 und 18.02 sowie des § 30.01 Z. 2
gestatten.
Abschnitt 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge;
Schiffseichung
§ 12.01 Kennzeichen der Fahrzeuge,
ausgenommen Kleinfahrzeuge
und Seeschiffe
1. Bei ausländischen Fahrzeugen
a) ohne Maschinenantrieb muß — abweichend
von § 2.01 Z. 1 lit. a — der
Name nicht so angebracht sein, daß er
von hinten sichtbar ist,
b) gilt § 2.01 Z. 2 lit. c nicht.
2. Ergänzend zu § 2.01 Z. 1 lit. a ist an österreichischen
Fahrzeugen in Ermangelung eines
Namens entweder der Name (oder dessen gebräuchliche
Abkürzung) der Unternehmung,
der das Fahrzeug gehört, erforderlichenfalls
gefolgt von einer Nummer, oder die Nummer,
unter der es in einem österreichischen
Binnenschiffregister (§ 3 Abs. 3 der
Schiffsregisterordnung, DRGBl. 1940 I S. 1591)
eingetragen ist, gefolgt von dem Buchstaben A
(Anlage 1), anzubringen.
3. Ergänzend zu § 2.01 Z. 1 lit. b ist an österreichischen
Fahrzeugen, die in einem österreichischen
Binnenschiffsregister eingetragen
sind, der Name des Registerortes am
Heck anzubringen; an österreichischen Fahrzeugen,
die nicht in einem österreichischen
Binnenschiffsregister eingetragen sind, ist
hingegen der Name des Heimatortes des Fahrzeuges
am Heck anzubringen.
4. Abweichend von § 2.01 2. 5 brauchen die
Fahrzeuge keine Nationalflagge zu führen.
Andere Flaggen dürfen an ihrer Stelle nicht
geführt werden.
§ 12.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1. Abweichend von § 2.02 Z. 1 brauchen Kleinfahrzeuge
ohne Maschinenantrieb keinen
Namen zu führen.
2. Abweichend von § 2.02 Z. 1 müssen an Kleinfahrzeugen,
die ein amtliches Kennzeichen
(§ 2.02 Z. 3) führen, keine weiteren Kennzeichen
angebracht werden.
3. Abweichend von § 2.02 Z. 1 können an österreichischen
Kleinfahrzeugen, die Zwecken der
Bundesverwaltung dienen und die kein amtliches
Kennzeichen tragen, der Name des
Fahrzeuges und der Name und die Anschrift
des Eigentümers durch Buchstaben und Nummern
ersetzt werden, die von der zuständigen
Verwaltung festzusetzen sind.
4. Die Bestimmungen über die Kennzeichnung
von Kleinfahrzeugen einschließlich der amtlichen
Kennzeichnung gelten nicht für solche
Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des
Rennsportes dienen und zwar für die Dauer
eines behördlich bewilligten oder zugelassenen
Bootsrennens einschließlich der mit einer solchen
Veranstaltung im Zusammenhang stehenden
Proben und Übungen. Die Ausnahme
gilt jedoch nur auf dem Gewässer oder Gewässerteil,
auf dem die Veranstaltung, Probe
oder Übung von der Behörde bewilligt oder
zugelassen wurde. Diese Kleinfahrzeuge müssen
jedoch so gekennzeichnet sein, daß ihre
Identität jederzeit festgestellt werden kann.
§ 12.03 Einsenkungsmarken und
Tiefgangsanzeiger
1. Ergänzend zu § 2.04 Z. 1 müssen österreichische
Kleinfahrzeuge — ausgenommen Beiboote
und solche, die Zwecken des Sportes
oder der Bundesverwaltung dienen — mindestens
ein Paar Einsenkungsmarken und zwar
auf halber Schiffslänge tragen.
2. Ergänzend zur Anlage 2 gilt für österreichische
Fahrzeuge
a) das die Einsenkungsmarke bildende
Rechteck muß 30 Zentimeter lang und
3 Zentimeter hoch sein;
b) ein Markenpaar, und zwar entweder das
in Schiffsmitte oder das nächst der
Schiffsmitte gegen das Hinterschiff zu
befindliche, ist durch einen Kreis von
20 Zentimeter äußeren Durchmessers
und 3 Zentimeter Strichstärke zu ergänzen.
Der Kreis ist so anzubringen,
daß sein Mittelpunkt in der Mitte des
Eichstriches liegt.
3. Ergänzend zur Anlage 2 müssen an österreichischen
Fahrzeugen die Tiefgangsanzeiger
in ihrer Ausführung den Bestimmungen der
Anlage 2 des Schiffseichgesetzes, BGBl.
Nr. 206/1963, entsprechen.
Abschnitt 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 13.01 Nachtbezeichnung der
Kleinfahrzeuge in Fahrt
Abweichend von § 3.13 Z. 2 müssen einzeln
fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
deren Schiffskörper bis zu 7 Meter lang ist, die
Lichter nach § 3.13 Z. 1 führen, wenn sie schneller
als 10 Kilometer pro Stunde (in stehendem
Wasser) fahren können. Dies gilt nicht für Beiboote.
§ 13.02 Nachtbezeichnung der
Fahrzeuge und Fähren beim
Stilliegen
1. Das nach § 3.20 Z. 1 oder 2 vorgeschriebene
weiße gewöhnliche Licht braucht außer in
den in § 3.20 Z. 3 genannten Fällen nicht geführt
zu werden von
a) Fahrzeugen, die sich völlig zwischen
nicht überfluteten Buhnen befinden oder
hinter einem aus dem Wasser ragenden
Längswerk (Leitwerk) stilliegen,
b) Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer
schwimmenden Anlage festgemacht und
vom Ufer oder der schwimmenden Anlage
hinreichend beleuchtet sind,
c) Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an
einer schwimmenden Anlage festgemacht
sind.
2. Das nach § 3.23 vorgeschriebene weiße Licht
braucht nicht geführt zu werden von Fähren,
die unter den gleichen Umständen stilliegen
oder festgemacht sind, wie die unter Z. 1
lit. a bis c angeführten Fahrzeuge bzw. Kleinfahrzeuge.
Hiebei sind Fähren, deren Länge
15 Meter und deren Breite 3 Meter nicht
überschreiten oder deren größte Wasserverdrängung
unter 15 Kubikmeter liegt, Kleinfahrzeugen
gemäß Z. 1 lit. c gleichzuhalten.
§ 13.03 Nachtbezeichnung stillliegender
Schwimmkörper
1. Abweichend von § 3.25 müssen Schwimmkörper
keine Lichter führen, wenn sie unter
den Voraussetzungen der §§ 3.20 Z. 3 lit. a
und 13.02 lit. a und b stilliegen.
2. Abweichend von § 3.25 brauchen schwimmende
Anlagen, die weniger als 5 Meter in
die Wasserstraße hineinragen, keine Lichter
zu führen.
§ 13.04 Nacht- und Tagbezeichnung
festgefahrener oder
gesunkener Kleinfahrzeuge
Abweichend von § 3.27 und § 3.41 Z. 1 müssen
festgefahrene oder gesunkene Kleinfahrzeuge
die Nacht- und Tagbezeichnung nur führen,
wenn sie die Schiffahrt behindern können.
§ 13.05 Bezeichnung der Anker
schwimmender Geräte bei
Tag
Für Anker schwimmender Geräte, die so ausgeworfen
sind, daß sie die Schiffahrt behindern
können, gilt § 3.42 Z. 2 nicht.
§ 13.06 Bezeichnung der Fahrzeuge
der Schiffahrtspolizei
Die Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei haben die
Nummer des Fahrzeuges in den Unterscheidungszeichen
(§ 3.45) am Schiffskörper in schwarzer
Farbe zu tragen.
§ 13.07 Bezeichnung der Fahrzeuge
des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung bei der
Besorgung schiffahrtspolizeilicher
Aufgaben
Wasserfahrzeuge des Bundesheeres oder der
Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der
in § 11.05 Z. 5 angeführten schiffahrtspolizeilichen
Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres
oder der Heeresverwaltung verwendet
werden, haben am Bug einen Wimpel mit dem in
§ 3.45 angegebenen Unterscheidungszeichen zu
führen.
§ 13.08 Bordezeichen der Zollboote
Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer,
den Zollorganen das Betreten des Schiffes
zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der
Zollverwaltung
a) bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift
„ZOLL" und darunter eine rechteckige
grüne Flagge zu zeigen oder ein
langer Ton zu geben,
b) bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen
oder ein langer Ton zu geben.
Abschnitt 4
Schallzeichen der Fahrzeuge
§ 14.01 Mit den Schallzeichen gekoppelte
Lichtzeichen
Abweichend von § 4.01 Z. 2 ist das gelbe helle
Lichtzeichen nicht zugleich mit dem Dreitonschallzeichen
der Radartalfahrer gemäß § 6.33
Z. 5 und auch nicht zugleich mit Glockenzeichen
abzugeben.
§ 14.02 Verbotene Schallzeichen
Die Verwendung von Schallzeichen zur Verständigung
zwischen Fahrzeugen und Land gemäß
§ 4.03 Z. 2 ist auf Strecken, auf denen sich
geschlossene Ortschaften am Ufer befinden, verboten.
Abschnitt 5
Schiffahrtszeichen
§ 15.01 Zeichen zur Regelung der
Schiffahrt
1. Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände
bei den Pegelstellen und in den Schleusen
gelten als Schiffahrtszeichen (Hinweise). Die
Anzeige erfolgt mit Hilfe bezifferter lotrechter
oder schräger Skalen oder durch
Leuchtziffern. Die Höhe des Wasserstandes
über dem Pegelnullpunkt wird durch schwarze
Ziffern auf weißem Grund in Zentimeter oder
durch Leuchtziffern in Dezimeter angegeben.
2. Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe
der Brücken gelten als Schiffahrtszeichen
(Hinweise). Die Anzeige erfolgt mit
Hilfe bezifferter lotrechter Skalen (Brückenpegel)
oder Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe
wird durch schwarze Ziffern auf weißem
Grund in Zentimeter oder durch Leuchtziffern
in Dezimeter angegeben.
§ 15.02 Fahrwasserzeichen
Die Zeichen der Anlage 8 sind Schiffahrtszeichen
(Hinweise).
Abschnitt 6
Fahrregeln
§ 16.01 Tragflügelboote
1. Ergänzend zu § 6.02 Z. 3 haben Tragflügelfahrzeuge
beim Begegnen mit anderen Fahrzeugen
folgende Zeichen zu geben
wenn Tragflügelfahrzeuge beim Begegnen an
der Steuerbordseite anderer Fahrzeuge vorbeifahren
wollen, müssen sie rechtzeitig an ihrer
Steuerbordseite
a) bei Tag ein weißes starkes Funkellicht,
b) bei Nacht ein weißes helles Funkellicht
zeigen.
Wenn sie beim Begegnen mit anderen Fahrzeugen
an deren Backbordseite vorbeifahren
wollen, können sie an ihrer Backbordseite
a) bei Tag ein weißes starkes Funkellicht,
b) bei Nacht ein weißes helles Funkellicht
zeigen.
Diese Zeichen müssen von vorne deutlich
sichtbar sein. Sie müssen bis zur Beendigung
der Vorbeifahrt gezeigt werden.
2. Die Sichtzeichen gemäß Z. 1 können von den
Tragflügelfahrzeugen durch folgende Schallzeichen
ergänzt werden
a) „einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt
an Backbord stattfinden soll,
b) „zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt
an Steuerbord stattfinden soll.
§ 16.02 Amphibienfahrzeuge
Amphibienfahrzeuge sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(§ 1.01 lit. b), die auch Kraftfahrzeuge
im Sinne des § 2 Z. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, sind. Solche Fahrzeuge
dürfen Wasserstraßen nur als Einsatzfahrzeuge
(§ 11.01 Z. 1 lit. a) und zu Sportzwecken
im Rahmen behördlich bewilligter Wassersportveranstaltungen
(§ 11.08) befahren.
§ 16.03 Vermeidung von Wellenschlag
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 1.04
besteht die Verpflichtung zur Vermeidung
übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger
Sogwirkung gemäß § 6.2 C Z. 1 auch nicht
gegenüber schwimmenden Anlagen, sofern sie
nicht zu den Anlagen einer gewerbsmäßig betriebenen
Fähre gehören.
2. Unbeschadet der Bestimmung des § 6.20 Z. 3
lit. a kann die Behörde auf Ansuchen des
Schiffseigners einzelnen Fahrzeugen, die zu
Zwecken verwendet werden, bei denen ein besonderer
Schutz vor übermäßigem Wellenschlag
oder übermäßiger Sogwirkung erforderlich
ist (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in
der Stromsohle), einen solchen Schutz zuerkennen.
Das Ansuchen ist im Wege der örtlich
zuständigen Schiffahrtspolizeidienststelle
einzubringen. Das zuständige Schiffahrtspolizeiorgan
hat die Angaben des Einschreiters zu
überprüfen und ist, wenn die Voraussetzungen
gegeben sind, ermächtigt, im Namen der
Behörde eine schriftliche Erlaubnis (Anhang 7)
zum Führen der Zeichen gemäß §§ 3.17 bzw.
3.35 zu erteilen. Sind die Voraussetzungen
nicht gegeben, hat das Schiffahrtspolizeiorgan
das Ansuchen samt seinem Überprüfungsbericht
der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
Die schriftliche Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme
des Schutzes an Bord mitzuführen.
§ 16.04 Durchfahren der Schleusen
1. Bei den Schleusen gilt als „linke Schleuse" die
dem linken Ufer nächstliegende, als „rechte
Schleuse" die dem rechten Ufer nächstliegende.
Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen
den Vorsignalen (Z. 4 und 7).
2. Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände
dürfen höchstens 230 Meter lang und
22 Meter breit, Schubverbände bis zu
23 Meter breit sein. Die Fahrzeuge dürfen
nicht tiefer als 2,50 Meter eintauchen. Die
Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe
der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden
Brücken, die durch das Zeichen C. 2 (Anlage
7) oder einen Lichtraumpegel angegeben
wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe
kann durch Wasserspiegelschwankungen um
bis zu 0•15 Meter verringert sein.
3. Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen
die in Z. 2 genannten Maße überschreiten, bedürfen
für die Schleusung der vorherigen Erlaubnis
der Schleusenaufsicht.
4. Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den
in § 6.28 Z. 6 und 7 aufgeführten Signalen
folgende Signale zu beachten
a) das Vorsignal (Z. 5) an der oberen
Grenze des Schleusenbereiches,
b) das Abrufsignal (Z. 6), das nur von der
Wartelände sichtbar und nur in Betrieb
ist, wenn ein Fahrzeug auf Schleusung
wartet.
5. Das Vorsignal — zwei weiße Lichter nebeneinander
— hat folgende Bedeutung
a) zwei Feselichter
Schleusen nicht benützbar; bis zum Abruf
an der Wartelände im Schleusenbereich
warten; einzeln fahrende Fahrzeuge
können — wenn es die Verhältnisse
zulassen — im oberen Vorhafen
warten;
b) zwei Taktlichter
voraussichtlich beide Schleusen benützbar;
das am Vorsignal zuerst vorbeifahrende
Fahrzeug hat die rechte, das
folgende die linke Schleuse zu benützen;
c) links Festlicht, rechts Taktlicht
voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;
d) links Taktlicht, rechts Festlicht
voraussichtlich linke Schleuse benützbar.
6. Das Abrufsignal — zwei weiße Lichter nebeneinander
— hat folgende Bedeutung
a) zwei Festlichter
bis zum Abruf nach lit. b oder c warten;
b) links Festlicht, rechts Taktlicht
Weiterfahrt zur Schleuse aufnehmen;
voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;
c) links Taktlicht, rechts Festlicht
Weiterfahrt zur Schleuse aufnehmen;
voraussichtlich linke Schleuse benützbar.
7. Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer
den in § 6.28 Z. 6 und 7 aufgeführten Signalen
das Vorsignal (Z. 8) an der unteren Grenze
des Schleusenbereiches zu beachten.
8. Das Vorsignal — ein weißes Licht — hat folgende
Bedeutung
a) Festlicht
bis zur Freigabe der Einfahrt in den
Schleusenbereich vor dem Vorsignal
warten;
b) Taktlicht
Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet;
gemäß den gezeigten Einfahrtssignalen
(§ 6.28 Z. 6) in eine Schleuse
einfahren oder außerhalb des unteren
Vorhafens auf Einfahrt warten.
9. Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der
Schleusung im Schleusenbereich nur liegen,
wenn
a) dies aus nautischen Gründen erforderlich
ist oder
b) die Schleusenaufsicht hiezu die Erlaubnis
erteilt hat.
10. Bei der Einfahrt in die Schleusen haben die
Schiffsführer die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge
so zu vermindern, daß ein Anprall an
das Schleusentor oder die Schutzvorrichtung
vermieden wird. Während der Durchfahrt
durch die Schleuse muß die Deckmannschaft
des Fahrzeuges an Deck sein, soweit sie nicht
für das Ausbringen der Trossen an Land
gehen muß. Das Ruderhaus von Fahrzeugen
mit Maschinenantrieb muß während der
Schleusung besetzt sein.
11. Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer
einfahren und sich so hinlegen,
daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei der Einfahrt
und in der Ausnützung der Schleusenkammer
nicht behindert werden.
12. Der Schleusenaufsicht ist durch Glockenschläge
anzuzeigen, daß das Fahrzeug oder
der Verband zur Schleusung bereit ist. Fahrzeuge,
die keine Glocke haben, müssen ihre
Bereitschaft zur Schleusung durch Zuruf anzeigen.
13. Talfahrende Schleppverbände haben im
Schleusenbereich ihren Anhang erforderlichenfalls
rechtzeitig für die Schleusung umzugruppieren.
Talfahrende Schleppverbände
dürfen nach der Schleusung nur im unteren
Vorhafen zusammengestellt werden. Sie
dürfen hiezu an beiden Ufermauern des
unteren Vorhafens anlegen.
14. Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord
dürfen bei der Schleusung nicht längsseits von
Fahrzeugen liegen, welche
bei Nacht das blaue Licht nach § 3.21 oder
bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37
zeigen.
15. Fahrzeuge, die mit Explosivstoffen (Anlage 5)
beladen sind, müssen vor der Einfahrt in den
Schleusenbereich bei der Schleusenaufsicht angemeldet
werden. Sie dürfen in den Schleusenbereich
erst einfahren, bis sie von der
Schleusenaufsicht hiezu aufgefordert werden.
§ 16.05 Reihenfolge der Schleusungen
1. Ergänzend zu § 6.29 wird bestimmt, daß die
Fahrzeuge in der Reihenfolge der Einfahrt in
den Schleusenbereich geschleust werden, soweit
in Z. 2 und § 16.04 nichts anderes vorgeschrieben
ist.
2. Ein Vorrecht auf Schleusung haben, außer den
in § 6.29 lit. b genannten Fahrzeugen,
a) Einsatzfahrzeuge,
b) schwer beschädigte Fahrzeuge,
c) Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich
bekanntgegebenen Fahrplan fahren oder
andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an
Bord, wenn sie mindestens eine Stunde
vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet
sind.
3. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt
nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die
Schleusenaufsicht und das als nächstes zu
schleusende Fahrzeug zu verständigen.
4. Im Falle des § 6.29 lit. b hat der Schiffseigner
um Zuerkennung des Vorrechtes bei der Behörde
im Wege der für den Abfahrtsort des
Fahrzeuges zuständigen Schiffahrtspolizeidienststelle
anzusuchen. Im Ansuchen ist die Notwendigkeit
der Zuerkennung des Vorrechtes
zu begründen und die Zeit der bevorrechtigten
Fahrt anzugeben. Das zuständige Schiffahrtspolizeiorgan
hat die Angaben des Einschreiters
zu überprüfen und ist, wenn die Voraussetzungen
gegeben sind, ermächtigt, im Namen
der Behörde das Vorrecht zuzuerkennen und
hierüber eine Bescheinigung (Anhang 8) auszustellen.
Sind die Voraussetzungen nicht gegeben,
hat das Schiffahrtspolizeiorgan das Ansuchen
samt seinem Überprüfungsbericht der
Behörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Bescheinigung
ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes
an Bord mitzuführen.
§ 16.06 Verkehr von Kleinfahrzeugen
im Schleusenbereich
1. Kleinfahrzeuge haben im Schleusenbereich —
abweichend von § 16.04 — nur die Signale
nach § 6.28 Z. 6 und 7 sowie die für Kleinfahrzeuge
aufgestellten besonderen Hinweistafeln
zu beachten.
2. Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten
Liegeplätzen in den Vorhäfen zu warten,
bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt
in die Schleuse aufgefordert werden. Werden
Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam
geschleust, dürfen sie erst nach diesen
in die Schleusenkammer einfahren, müssen
hinter diesen festmachen und mit Abstand
hinter diesen aus der Schleusenkammer ausfahren.
3. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die
Sport- und Vergnügungszwecken dienen und
von der Besatzung über Land getragen werden
können, haben die Umsetzanlage zu benützen.
Eine Sperrung der Umsetzanlage wird an der
oberen Landestelle der Umsetzanlage durch
zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In
diesem Falle dürfen die Kleinfahrzeuge die
Schleuse benützen.
4. Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden
wollen, dürfen nicht in die Vorhäfen einfahren.
Abschnitt 7
Regeln für das Stilliegen
§ 17.01 Ankern und Festmachen
1. Zur Sicherung stilliegender Fahrzeuge dürfen
im Fahrwasser keine Pfähle eingeschlagen werden.
2. Schwimmkörper dürfen, außer im Notfall und
bei Sondertransporten (§ 1.21) nicht verankert,
sondern nur unmittelbar am Ufer festgemacht
werden.
3. Zum Verankern und Festmachen von Fahrzeugen
und Schwimmkörpern dürfen Senkkörbe,
Anker und dergleichen nur mit Einverständnis
der zuständigen Wasserbauverwaltung
am Ufer eingelegt werden.
§ 17.02 Maßnahmen bei Eisgang
Wenn das Eistreiben im Durchschnitt drei Zehntel
der Strombreite erreicht, sind stilliegende
Fahrzeuge und Schwimmkörper aus dem Fahrwasser
zu bringen und zusammen mit allen zugehörigen
im Gewässer befindlichen Gegenständen
an Land oder in einen Hafen zu schaffen.
Wenn dies nach den Umständen nicht möglich
ist, so sind sie in Buchten, Nebenarme oder
an schützende Uferstellen zu bringen und dort
so sicher festzumachen, daß sie weder sinken
noch sich losreißen können.
§ 17.03 Wache; Beaufsichtigung von
Fahrzeugen und Schwimmkörpern
1. In Ergänzung zu § 7.06 Z. 2 wird bestimmt,
daß an Bord von Fahrzeugen, die außerhalb
der Fahrrinne stilliegen oder die am Ufer festgemacht
sind, ständig eine vom Schiffsführer
bestellte Wache vorhanden sein muß, wenn es
sich um Fahrzeuge handelt,
a) auf denen sich Fahrgäste befinden,
b) die Explosivstoffe (Anlage 5) oder radioaktive
Stoffe befördern,
c) die leck sind,
d) die bei Wasserständen, bei denen die
Schiffahrt verboten ist (§ 19.01 Z. 2) oder
bei Eisgang (§ 17.02) außerhalb von Häfen
oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen
müssen. Diese Verpflichtung gilt
nicht für Kleinfahrzeuge bei Wasserständen,
bei denen die Schiffahrt verboten
ist.
Liegen mehrere der in Z. 1 genannten Fahrzeuge
so nebeneinander, daß der Übergang von
Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist, kann die
Wache mehrere Fahrzeuge zugleich bewachen.
2. Stilliegende Fahrzeuge, die keine Wache brauchen,
sowie Schwimmkörper müssen unter der
Obhut einer hiezu geeigneten schiffahrtskundigen
Person (Aufsichtsperson) stehen, die vom
Schiffsführer oder Schiffseigner zu bestellen
ist. Liegen mehrere Fahrzeuge und Schwimmkörper
nahe beieinander und ist der Zugang
zu jeder Einheit gewährleistet, so kann eine
Person mehrere Fahrzeuge und Schwimmkörper
unter ihre Obhut nehmen.
3. Ist auf stilliegenden Fahrzeugen der Schiffsführer
nicht an Bord (§ 1.02 Z. 3) oder handelt
es sich um einen stilliegenden Schwimmkörper,
so tritt die Wache oder die Aufsichtsperson an
die Stelle des Schiffsführers und ist diesfalls für
die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder
Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen
dieser Verordnung die Wache oder die Aufsichtsperson
verantwortlich.
§ 17.04 Stilliegen in der Nähe von
Fahrzeugen, die bestimmte
gefährliche Güter befördern
1. Es ist verboten, näher als 10 Meter bei einem
Fahrzeug stillzuliegen, wenn auf diesem
bei Nacht das blaue Licht nach § 3.21 oder
bei Tag der blaue Kegel nach § 3.37
gezeigt werden.
Dies gilt nicht
a) für Fahrzeuge, welche die gleiche Bezeichnung
führen oder
b) beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen
von Verbänden oder
gekuppelten Fahrzeugen.
2. Es ist verboten, näher als 100 Meter bei einem
Fahrzeug stillzuliegen, wenn auf diesem
bei Nacht das rote Licht nach § 3.22 oder
bei Tag der rote Kegel nach § 3.38
gezeigt werden.
Dies gilt nicht beim Zusammenstellen und bei
Fahrtunterbrechungen von Verbänden.
3. Das seitliche Stilliegen neben einem Fahrzeug)
welches das Zeichen nach § 3.47 führt, ist innerhalb
eines Abstandes verboten, der auf der
dreieckigen weißen Zusatztafel zu diesem Zeichen
in Meter angegeben ist.
§ 17.05 Landeverbot
1. Das Landen, das ist das Stilliegen von Fahrzeugen
unter Herstellung einer Verbindung
mit dem Ufer zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens
von Fahrgästen, des Aus- oder Einladens
von Gütern oder der Ergänzung von
Betriebsstoffen, ist — abgesehen von Notfällen
— außerhalb der Häfen nur an öffentlichen
Länden oder Privatländen unter Einhaltung
der für diese erlassenen Benützungsvorschriften
(Widmung, Liegeordnung) gestattet. Soll in
Einzelfällen an anderen Stellen als Landungsplätzen
gelandet werden, so ist dies nur gestattet,
wenn vorher die örtlich zuständige
Dienststelle der Schiffahrtspolizei verständigt
wurde und eine Überprüfung durch diese ergab,
daß dadurch keine Beeinträchtigung der
Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, der
Flüssigkeit des Verkehrs, der Reinhaltung der
Gewässer und der Erfordernisse des Wasserbaues,
wenn das Landen im Schleusenbereich
erfolgen soll, zudem keine Beschädigung der
Schiffahrtsanlagen oder anderer Anlagen im
Schleusenbereich zu befürchten ist.
2. Wenn ein Notfall dazu zwingt, an anderen
Stellen als Landungsplätzen zu landen, so muß
der Schiffsführer hievon so rasch als möglich
die nächst erreichbare Dienststelle der Schifffahrtspolizei
verständigen.
Abschnitt 8
Sonstige Bestimmungen
§ 18.01 Beschränkung des Badens
und Schwimmens
1. Das Baden und Schwimmen ist verboten
a) von 100 Meter oberhalb bis 50 Meter
unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlagstellen,
Landestellen für Fahrgastschiffe
und Fähren, Schiffswerften sowie
Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen,
auf der Seite der Wasserstraße, auf
der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,
b) im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
2. Badende und Schwimmende müssen sich so
verhalten, daß in Fahrt befindliche Fahrzeuge
weder ihren Kurs ändern, noch ihre Geschwindigkeit
herabsetzen müssen; insbesondere ist es
verboten,
a) in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge
hineinzuschwimmen,
b) näher als 30 Meter an vorüberfahrende
Fahrzeuge heranzuschwimmen.
3. Badenden und Schwimmenden ist es ferner
verboten, sich an in Fahrt befindliche Fahrzeuge
sowie an stilliegende Fahrzeuge und
deren Festmachevorrichtungen anzuhängen, sie
zu erklettern oder zu betreten.
§ 18.02 Wasserskifahren, Wellenreiten
und ähnliche Wassersportarten
1. Die Ausübung des Wasserskifahrens und ähnlicher
Sportarten, bei denen die Sportausübenden
von einem Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb
geschleppt werden (Schleppsport), ist
nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.
2. Fahrzeuge, mit denen solche Sportarten ausgeübt
werden, müssen neben dem Schiffsführer
mit mindestens einer weiteren Person (Beifahrer)
besetzt sein, die geeignet und in der Lage
ist, den oder die geschleppten Wassersportausübenden
und die Fahrstrecke zu beobachten.
Außer den vorgenannten Personen dürfen nur
solche an Bord sein, die an der Sportausübung
beteiligt sind. Von einem Fahrzeug dürfen
nicht mehr als zwei Personen zugleich geschleppt
werden. Das Schleppseil darf nicht leer
im Wasser nachgezogen werden. Die Verwendung
unbemannter, mechanisch angetriebener
Schleppgeräte ist verboten.
3. Der Bereich von je 200 Meter oberhalb und
unterhalb des Standortes in Betrieb befindlicher
Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen
auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.
4. Von Personen, die schwimmen, baden oder
fischen sowie von Fahrzeugen, Fähranlagen und
Schiffahrtszeichen im Fahrwasser sowie vom
Ufer haben die schleppenden Fahrzeuge und
die von ihnen geschleppten Wassersportausübenden
einen Abstand von mindestens
20 Meter zu halten. Darüber hinaus müssen
sie sich von Stellen der Gewässer oder Ufer,
an denen Arbeiten zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
oder zur Fahrwasserbezeichnung
oder Wasserbauarbeiten vorgenommen
werden, so weit entfernt halten, daß diese
Arbeiten nicht behindert und dabei beschäftigte
Personen durch Wellenschlag oder Durchnässung
nicht belästigt werden.
5. Wenn die schleppenden Fahrzeuge anderen
Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen
sich die geschleppten Sportausübenden im
Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.
6. Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und
der Flüssigkeit des Verkehrs müssen die geschleppten
Personen während der Sportausübung
mit einer tragfähigen Schwimmweste,
einem solchen Schwimmgürtel oder Schwimmanzug
versehen sein.
7. Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten
a) im Bereich öffentlicher Häfen und im
Schleusenbereich,
b) in den für die Schiffahrt empfohlenen
Durchfahrtsöffnungen von Brücken,
wenn diese eine geringere Breite als
100 Meter aufweisen,
c) in Fahrwasserengen (§ 6.07 Z. 1),
d) im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
8. In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes
nur mit Zustimmung der die Verwaltung
des Hafens ausübenden Stelle gestattet.
§ 18.03 Verbot des Loswerfens von
Fahrzeugen und Schwimmkörpern
Ausgenommen in Fällen der Not und Hilfeleistung
ist es anderen Personen als der Schiffsbesatzung
verboten, die Festmachetaue stilliegender
Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder
deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des
§ 40.07 bleiben unberührt.
Abschnitt 9
Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen
auf der Donau
§ 19.01 Beschränkung der Schifffahrt
bei hohen Wasserständen
1. Bei Wasserständen, die höher als die in Z. 3
unter lit. a angegebenen Wasserstände sind,
haben
a) alle Fahrzeuge und Verbände einen möglichst
großen Abstand von den Ufern zu
halten,
b) alle Talfahrer die Geschwindigkeit auf
das für die sichere Steuerung notwendige
Mindestmaß herabzusetzen,
c) alle Bergfahrer bei der Vorbeifahrt an
Stellen, an denen sich Gebäude oder
Schutzdämme am Ufer befinden, die
Fahrgeschwindigkeit auf weniger als
4 Kilometer pro Stunde herabzusetzen.
Von den in lit. b und c genannten Beschränkungen
sind Fahrzeuge der Jagdschutzorgane,
Kleinfahrzeuge und planmäßig verkehrende
Fahrgastschiffe ausgenommen. Die Beschränkungen
gelten außerdem nicht in den Haltungen
der Staustufen der Donaukraftwerke,
in der Haltung des Kraftwerkes Wallsee jedoch
nur bis zur Brücke bei Mauthausen (Stromkilometer
2111,0).
2. Bei Überschreitung der in Z. 3 unter lit. b angegebenen
Wasserstände ist die Schiffahrt
außerhalb der Häfen verboten.
Jedoch
a) sind Fahrzeuge des Bundesheeres zur unmittelbaren
Vorbereitung eines Einsatzes
und Fahrzeuge der Jagdschutzorgane
vom Fahrverbot ausgenommen,
b) dürfen bei Eintreten dieser Wasserstände
bereits begonnene Fahrten unter Anwendung
entsprechender Vorsichtsmaßnahmen
zur Vermeidung von Beschädigungen
der Ufer und von Bauten bis
zum nächstgelegenen Hafen, in den Haltungen
der Staustufen bis zur nächsten
hochwassersicheren Lände fortgesetzt
werden,
c) ist die Abfahrt von einem der in Z. 3
angeführten Pegelorte zum nächsten erlaubt,
wenn der Wasserstand am Pegel
des Abfahrtsortes die in Z. 3 unter lit. b
angegebene Höhe unterschreitet, der
Wasserstand an dem in Fahrtrichtung
nächstgelegenen Pegel die für diesen maßgebliche
Höhe überschreitet,
d) sind im Bereich der Städte Linz und
Wien Fahrten der gewerbsmäßig betriebenen
Schiffahrt zur Verstellung von
Fahrzeugen zwischen Häfen, öffentlichen
und Privatländen untereinander gestattet.
Diese Ausnahmen gelten jedoch im
Bereich der Stadt Linz nur bis zu einem
Wasserstand von 720 Zentimeter am
Pegel Linz, im Bereich der Stadt Wien
nur bis zu einem Wasserstand von
730 Zentimeter am Pegel Wien-Reichsbrücke.
Nach Überschreiten dieser Wasserstände
sind alle Fahrzeuge, soweit dies
möglich ist, in die Schutzhäfen zu verbringen,
e) gilt das Fahrverbot für Fähren nur insoweit,
als in den von der Behörde für
die Fähre festgesetzten Betriebsbedingungen
kein anderer Wasserstand für die
Einstellung des Fährbetriebes vorgeschrieben
ist.
3. Die gemäß Z. 1 und 2 zu beachtenden Wasserstände
entsprechen folgenden Pegelständen
§ 19.02 Regelung des Schiffsverkehrs
in den Stauhaltungen
1. a) In den Haltungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Staustufen müssen
Fahrzeuge, die beabsichtigen, ihre Fahrt
auf der Strecke zwischen den Schleusen
zu unterbrechen, dies gelegentlich der
Schleusung in der ersten Schleuse der
Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die
unvorhergesehenerweise ihre Fahrt in
der genannten Strecke unterbrechen
müssen, haben so bald als möglich die
nächsterreichbare Schleusenaufsicht zu
benachrichtigen. Gleichzeitig ist anzugeben,
wann die Weiterfahrt erfolgen
wird. Ist der Zeitpunkt der Weiterfahrt
ungewiß, dann ist die Schleusenaufsicht
möglichst vor Antritt der Weiterfahrt
in Kenntnis zu setzen.
b) Von der Meldepflicht gemäß lit. a sind
Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen
Fahrtunterbrechungen sowie
Kleinfahrzeuge befreit.
2. Bei Wasserständen von mehr als 500 Zentimeter
am Pegel in Engelhartszell dürfen in
den von der Schleuse Jochenstein zu Tal
fahrenden Schleppverbänden vom Zugschiff
nicht mehr als ein Fahrzeug oder eine einzige
Querreihe seitlich gekuppelter Fahrzeuge geschleppt
werden.
§ 19.03 Schiffahrtsbeschränkungen
bei Struden
1. Bei Wasserständen von mehr als 530 Zentimeter
am Pegel Mauthausen, des weiteren
bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt
die Strudenstrecke (Stromkilometer 2079,5
bis 2074,8) als Fahrwasserenge (§ 6.07),
die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren
werden darf. Dies wird den Talfahrern
in der Schleuse Wallsee (als Vorsignal) und
bei der Signalstelle Tiefenbach (Stromkilometer
2080,9 rechtes Ufer) durch eine rechteckige
weiße, bei Nacht beleuchtete Tafel mit
den Buchstaben „E" oder „S" in schwarzer
Schrift angezeigt.
2. Talfahrer haben die Signale der Signalstelle
Tiefenbach zu beachten. Zeigt diese Signalstelle
die Tafel mit dem Buchstaben „E" und
a) bei Tag ein rotes und darunter ein gelbes
Licht bzw. bei Nacht zwei rote Lichter
und ein gelbes Licht, alle untereinander,
müssen zu Tal fahrende Verbände und
gekuppelte Fahrzeuge anhalten und an
der öffentlichen Lände in Tiefenbach
(Stromkilometer 2081,42 bis 2080,92
rechtes Ufer) warten. Einzeln zu Tal
fahrende Fahrzeuge können die Fahrt
fortsetzen, müssen jedoch den „Hößgang"
(rechter Donauarm zwischen
Stromkilometer 2077,2 bis 2076,2) befahren;
b) bei Tag ein grünes Licht, ist die Fahrt
durch die Strudenstrecke fortzusetzen.
Einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge müssen
den „Hößgang", Verbände und gekuppelte
Fahrzeuge können wahlweise
den „Hößgang" oder „Strudenkanal"
(linker Donauarm zwischen Stromkilometer
2077,2 bis 2076,2) benützen.
3. Zeigt diese Signalstelle die Tafel mit dem
Buchstaben „S" und
a) bei Tag ein rotes Licht bzw. bei Nacht
zwei rote Lichter untereinander, ist
allen Talfahrern die Weiterfahrt
verboten; sie müssen an der öffentlichen
Lände in Tiefenbach warten;
b) bei Tag ein grünes Licht, ist die Fahrt
durch die Strudenstrecke fortzusetzen.
Alle Talfahrer müssen dann den „Strudenkanal"
benützen. Die Talfahrt durch
den „Hößgang" ist verboten. Die an
der Lände Tiefenbach wartenden Talfahrer
haben die Weiterfahrt in der
Reihenfolge ihrer Ankunft fortzusetzen.
Will ein talfahrendes Fahrgastschiff seine Fahrt
in Grein unterbrechen, muß es dies der Signalstelle
Tiefenbach bei der Vorbeifahrt durch
Zuruf melden. Ebenso ist ihr der Zeitpunkt
der beabsichtigten Weiterfahrt zu melden.
Diese Meldepflicht gilt nicht für die planmäßige
Fahrtunterbrechung eines Fahrgastschiffes
in Grein.
4. Bergfahrer haben die Lichttagessignale bei
Stromkilometer 2074,8 linkes Ufer (St. Nikola)
zu beachten.
a) Zeigt dieses Signal ein rotes Licht, so
müssen die Bergfahrer an der öffent-
lichen Lände in St. Nikola (Stromkilometer
2074,8 bis 2074,3 linkes Ufer)
anhalten.
b) Zeigt dieses Signal ein grünes Licht, so
ist die Fahrt zu Berg umgehend fortzusetzen
und dabei der Weg durch den
„Strudenkanal" zu nehmen. Der „Hößgang"
darf von Bergfahrern nicht benützt
werden. Einzeln fahrende Fahrzeuge
haben bei der Einfahrt in die
Strudenstrecke zu Berg stets den Vorrang
vor Verbänden und gekuppelten
Fahrzeugen.
5. Wenn die Strudenstrecke keine Fahrwasserenge
ist, zeigen die Signalstelle
Tiefenbach und das Lichttagessignal in Sankt
Nikola bei Tag und bei Nacht je zwei grüne
Lichter übereinander. In diesem Fall sind folgende
Bestimmungen zu beachten
a) Die Talfahrer können ohne Beschränkung
ihre Fahrt fortsetzen, müssen jedoch
den „Hößgang" befahren.
b) Bergfahrer haben die gleichgeschalteten
Lichttagessignale am linken Ufer bei
Stromkilometer 2074,8 („St. Nikola")
und Stromkilometer 2078,05 („Föhre")
zu beachten. Diese Lichttagessignale
zeigen nach der Vorbeifahrt eines Talfahrers
an der Signalstelle Tiefenbach
etwa 25 Minuten lang ein weißes Festlicht,
sonst stets ein weißes Taktlicht.
Durch diese Lichtsignale wird jedoch
weder die Vorbeifahrt von Kleinfahrzeugen
an der Signalstelle Tiefenbach
noch die Abfahrt zu Tal der Fahrgastschiffe
und Kleinfahrzeuge von der
Lände in Grein angezeigt.
c) Zeigt das Lichttagessignal in St. Nikola
neben den zwei grünen Lichtern ein
weißes Festlicht (Annäherung eines Talfahrers),
müssen zu Berg fahrende
Schleppzüge, wenn sie die geschleppten
Einheiten nicht an kurzen Kreuzseilen
führen, oder wenn ihr Anhang aus mehr
als zwei Reihen hintereinander zu je
zwei seitlich gekuppelten Einheiten besteht,
stromab der Lichttagessignale
„St. Nikola" oder „Föhre" so lange anhalten,
bis die Lichttagessignale durch
weißes Taktlicht anzeigen, daß kein
Talfahrer unterwegs ist.
d) Die Bergfahrer müssen bei der Fahrt
durch die Strudenstrecke den Weg durch
den „Strudenkanal" nehmen und sich so
nahe als möglich am linken Ufer halten.
Sie müssen ihre Geschwindigkeit bei der
Fahrt durch diese Strecke entsprechend
herabsetzen, damit ein Aus-dem-Kurs-
Laufen der geschleppten Einheiten vermieden
wird. Sie haben ihre Fahrt durch
die Strudenstrecke so einzuteilen, daß sie
die Talfahrer — insbesondere im Bereich
der Einfahrt und der Ausfahrt aus dem
„Hößgang" — nicht behindern.
6. Die Schiffahrtsbeschränkung bei Nacht gemäß
den vorstehenden Bestimmungen beginnt für
die davon betroffenen Talfahrer grundsätzlich
30 Minuten nach Sonnenuntergang und endet
30 Minuten vor Sonnenaufgang. Für Talfahrer,
die jedoch spätestens 30 Minuten nach Sonnenuntergang
von der Schleuse Wallsee abfahren,
beginnt die Schiffahrtsbeschränkung erst
90 Minuten nach Sonnenuntergang.
7. Die öffentlichen Länden beim „Sailer" (Stromkilometer
2080,35 bis 2079,65 linkes Ufer) und
die Lände in Grein (Stromkilometer 2079,27
bis 2078,93 linkes Ufer) dürfen nur von bergfahrenden
Fahrzeugen benützt werden.
§ 19.04 Fahrt zu Tal von der Umschlagslände
im Schleusenbereich
Persenbeug
Fahrzeuge, die ihre Fahrt nach einem Aufenthalt
an der Umschlagslände zwischen Stromkilometer
2062,500 und 2063,040 (linkes Ufer) talfahrend
fortsetzen wollen, müssen zunächst so weit
stromaufwärts fahren, daß sie die Anzeige des
Vorsignales der Schleuse Persenbeug (Stromkilometer
2063,400 linkes Ufer) erkennen können.
Erst dann dürfen sie zu Tal wenden und ihre
Fahrt entsprechend der Anzeige am Vorsignal
fortsetzen.
TEIL 4
Bestimmungen für die Grenzstrecken der
Donau
§ 20.01 Vorschriften für die Befahrung
der österreichischdeutschen
Grenzstrecke
(Stromkilometer 2223,15 bis
2201,77)
1. In der Grenzstrecke darf in Schleppverbänden
a) bei der Talfahrt
das Zugschiff nicht mehr als zwei Fahrzeuge
längsseits gekuppelt führen und im
Anhang nicht mehr als zwei Querreihen
längsseits gekuppelter Fahrzeuge hintereinander
schleppen. Die Gesamtbreite des
Verbandes darf 30 Meter nicht überschreiten;
b) bei der Bergfahrt
aa) das Zugschiff nicht mehr als zwei
Fahrzeuge längsseits gekuppelt führen,
wobei eine Gesamtbreite von
30 Meter nicht überschritten werden
darf und im Anhang nicht mehr als
zwei Querreihen längsseits gekuppelter
Fahrzeuge hintereinander schleppen.
Die Breite jeder Querreihe darf
20 Meter nicht überschreiten;
bb) sofern keine Fahrzeuge längsseits
gekuppelt geführt werden, das Zugschiff
im Anhang nicht mehr als drei
Querreihen längsseits gekuppelter
Fahrzeuge hintereinander mit einer
Breite je Reihe bis zu 30 Meter oder
vier Querreihen hintereinander mit
einer Breite je Reihe bis zu 20 Meter
schleppen.
Abweichend von den Bestimmungen der lit. a
und b ist es gestattet, die im Anhang in einer
Querreihe geschleppten Fahrzeuge nicht zusammenzukuppeln.
2. Die Bestimmungen der Z. 1 gelten nicht für
Kleinfahrzeuge.
3. Abweichend von § 3.13 Z. 1 brauchen einzeln
fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,
deren Schiffskörper über 7 Meter lang ist, nur
das Licht nach § 3.13 Z. 2 zu führen, wenn sie
nicht schneller als 10 Kilometer pro Stunde (in
stehendem Wasser) fahren können. § 3.13 Z. 2,
zweiter Halbsatz, gilt für diese Fahrzeuge
nicht.
4. Die Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur
bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den
auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten
Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.
5. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen
die Altwässer und die Wasserflächen hinter
Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für
Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt
wird.
6. Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und
Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der
Fischfang ausgeübt wird,
a) in gerader Fahrt und im größtmöglichen
Abstand, der 30 Meter nicht unterschreiten
darf, vorbeizufahren und
b) abweichend von § 6.20 Z. 2 die Bestimmungen
des § 6.20 Z. 1 zu beachten.
7. Überschreitet der Wasserstand der Donau
810 Zentimeter am Pegel Passau-Maxbrücke, so
ist die Schiffahrt einschließlich des Fährverkehrs
in der Grenzstrecke außerhalb der Häfen
verboten.
8. Das Baden und Schwimmen ist in der Grenzstrecke
im Umkreis von 100 Meter von in
der Wasserstraße eingesetzten Wasserbaugeräten
verboten.
9. Des weiteren gelten auf der Grenzstrecke die
Bestimmungen
a) der §§ 11.02 Z. 3 und 4, 12.01 Z. 1 und 4,
12.02 Z. 1 und 2, 13.01 bis 13.05, 13.08,
16.04 bis 16.06, 17.04, 18.01 Z. 1 lit. a,
2 und 3, 18.02 Z. 1, Z. 2, erster Satz, Z. 3,
Z. 4, erster Satz, und Z. 5, 50.01 Z. 2 und
50.02 sowie
b) der §§ 11.04 Z. 1 und 4, 11.05 Z. 1 und 4,
11.07 und 11.08, 12.02 Z. 3, 13.06, 13.07,
15.01, 15.02, 16.03 Z. 1, 17.01, 17.03,
17.05, 18.03 und der Teil 6.
Den Bestimmungen gemäß lit. a inhaltlich gleiche
Regelungen wurden von der Bundesrepublik
Deutschland für ihr Staatsgebiet in Kraft
gesetzt.
§ 20.02 Vorschriften für die Befahrung
der österreichisch-
tschechoslowakischen
Grenzstrecke (Stromkilometer
1880,260 b i s 1872,700)
1. In der Grenzstrecke darf in Schleppverbänden
a) in der Talfahrt
neben dem Zugschiff nur ein Fahrzeug
seitlich zugekuppelt sein und dürfen die
geschleppten Fahrzeuge nur in einer
Querreihe mit höchstens vier Fahrzeugen
geführt werden. Diese Querreihe darf bei
Wasserständen von 350 Zentimeter und
mehr am Pegel Bratislava höchstens
43 Meter, bei Wasserständen von weniger
als 350 Zentimeter am Pegel Bratislava
höchstens 32 Meter breit sein. Sind in
der Querreihe die äußeren Fahrzeuge
leer, darf die Querreihe bei Wasserständen
von 300 Zentimeter und mehr am
Pegel Bratislava höchstens 43 Meter breit
sein;
b) in der Bergfahrt
aa) das Zugschiff bei Wasserständen von
350 Zentimeter und mehr am Pegel
Bratislava nicht mehr als fünf einzelne
Fahrzeuge hintereinander oder
zwei Querreihen hintereinander mit
höchstens je zwei seitlich gekuppelten
Fahrzeugen oder
drei Querreihen hintereinander mit
höchstens je zwei seitlich gekuppelten
leeren Fahrzeugen schleppen,
wobei sich in jeder Querreihe nur
ein ruderloses Fahrzeug befinden
darf. Das Zugschiff darf außerdem
ein Fahrzeug seitlich zugekuppelt
führen;
bb) das Zugschiff bei Wasserständen von
weniger als 350 Zentimeter am Pegel
Bratislava nicht mehr als vier einzelne
Fahrzeuge hintereinander
schleppen. Das Zugschiff darf außerdem
ein Fahrzeug seitlich zugekuppelt
führen;
cc) das Zugschiff bei weniger als
350 Zentimeter am Pegel Bratislava
auch eine einzige Querreihe
mit höchstens zwei seitlich zugekuppelten
Fahrzeugen schleppen,
wobei sich in der Querreihe nur ein
ruderloses Fahrzeug befinden darf.
2. In der Grenzstrecke dürfen Schubverbände
a) in der Talfahrt
aa) bei Wasserständen von 350 Zentimeter
und mehr am Pegel Bratislava
höchstens 140 Meter lang und
43 Meter breit sein,
bb) bei Wasserständen von weniger als
350 Zentimeter am Pegel Bratislava
höchstens 140 Meter lang und
32 Meter breit sein;
b) in der Bergfahrt
aa) bei Wasserständen von 350 Zentimeter
am Pegel Bratislava und mehr
höchstens 185 Meter lang und
22 Meter breit sein,
bb) bei Wasserständen von weniger als
350 Zentimeter am Pegel Bratislava
höchstens 165 Meter lang und
22 Meter breit sein.
3. Die Aufstellung schwimmender Anlagen und
das Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
ist verboten. Das Verbot gilt weder
in Notfällen noch für die Aufstellung von
schwimmenden Anlagen der Bundeswasserbauverwaltung.
4. Die Abhaltung von Wassersportveranstaltungen
sowie von Wasserfesten und sonstigen
Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von
Fahrzeugen führen können (§ 11.08) sowie die
Ausübung des Schleppsportes (§ 18.02) sind
verboten.
5. Überschreitet der Wasserstand der Donau 700
Zentimeter am Pegel Bratislava, so hat die
Schiffahrt in der Grenzstrecke die in § 19.01
Z. 1 vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten;
überschreitet der Wasserstand 770 Zentimeter
am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt,
soweit nicht in § 19.01 Z. 2 lit. a bis c
und e Ausnahmen zugelassen sind, verboten.
6. Des weiteren gelten auf der Grenzstrecke die
Bestimmungen
a) der §§ 11.02 Z. 3 und 4, 50.01 Z. 2 und
50.02 sowie
b) der §§ 11.05 bis 11.07, 12.02 Z. 3,
13.06 bis 13.08, 15.01, 15.02, 16.03, 17.01
bis 17.05 und 18.01.
Den Bestimmungen gemäß lit. a inhaltlich
gleiche Regelungen wurden von der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik für ihr
Staatsgebiet in Kraft gesetzt.
TEIL 5
Besondere Bestimmungen für einzelne
Wasserstraßen
§ 30.01 Regelung der Schiffahrt im
Wiener Donaukanal
1. Im Donaukanal müssen
a) Fähren die in den §§ 3.16 und 3.34,
b) Kleinfahrzeuge und Schwimmkörper die
in den §§ 3.20 Z. 2 und 3.25
vorgeschriebenen Zeichen bzw. Lichter nicht
führen.
2. Auf dem ganzen Lauf des Donaukanals ist
a) der Verkehr von Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb, die lediglich Sportzwecken
dienen,
b) das Wenden und Überqueren des Kanals,
wenn ein zu Tal fahrendes Fahrzeug in
Sicht oder ein zu Berg fahrendes Fahrzeug
weniger als 200 Meter entfernt ist,
c) die Fahrt auf gleicher Höhe,
d) die gesamte Schiffahrt, wenn bei unsichtigem
Wetter Hindernisse in einer Entfernung
von 200 Meter nicht mehr
wahrgenommen werden können,
e) das Stilliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander
verboten.
Das Verbot gemäß lit. d gilt nicht für Fähren
und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg
fahren. Das Verbot gemäß lit. e gilt nicht für
Länden, wenn die Behörde dort das Stilliegen
mehrerer Fahrzeuge nebeneinander zugelassen
hat.
3. In der oberen Kanalstrecke, einschließlich des
Bereiches der Schleuse Nußdorf, das ist oberhalb
Kanalkilometer 11,709 (Ostbahnbrücke),
ist
a) der Verkehr von einzelnen Fahrzeugen,
gekuppelten Fahrzeugen und von Schubverbänden,
deren Länge insgesamt
45 Meter und deren Breite insgesamt
13 Meter überschreitet,
b) die Fahrt von Schleppverbänden zu Tal,
c) der Verkehr von Fahrzeugen, die feuergefährliche
Stoffe oder Explosivstoffe
(Anlagen 4 und 5) befördern oder feuergefährliche
Stoffe in Tanks befördert
haben, sofern letztere nicht entgast worden
sind,
d) die Schiffahrt, wenn der Wasserstand
480 Zentimeter am Pegel Schwedenbrücke
überschreitet,
verboten.
4. In der unteren Kanalstrecke, das ist unterhalb
Kanalkilometer 11,709, ist
a) der Verkehr einzelner Fahrzeuge, gekuppelter
Fahrzeuge und von Schubverbän-
den, deren Länge insgesamt 85 Meter
und deren Breite insgesamt 18 Meter
überschreitet,
b) das Schleppen von mehr als zwei längsseits
gekuppelten Fahrzeugen,
c) die Schiffahrt, wenn der Wasserstand im
Donaustrom 660 Zentimeter am Pegel
Wien-Reichsbrücke überschreitet,
verboten.
5. a) Die Einfahrt in den und die Ausfahrt
aus dem Donaukanal bei Nußdorf hat,
solange die Fahrt durch das Wehr nicht
verboten ist, durch dieses zu erfolgen.
Ist die Fahrt durch das Wehr verboten,
kann — vorbehaltlich der Bestimmung
der Z. 6 — die Schleuse in Nußdorf benützt
werden. Lediglich dem Sport dienende
Kleinfahrzeuge, die über Land
getragen werden können, müssen bei
geschlossenem Wehr die Umsetzanlage
am rechten Kanalufer benützen.
b) Unbeschadet der Bestimmung der Z. 3
lit. a sind nur solche Zusammenstellungen
von Fahrzeugen zur Durchfahrt
durch die Schleuse zugelassen, deren
Gesamtlänge 80 Meter und deren Gesamtbreite
13 Meter nicht überschreitet.
Die Höhe der Fahrzeuge, gemessen vom
Wasserspiegel, darf nicht größer sein als
6,40 Meter.
c) Zusammenstellungen von Fahrzeugen,
die die im vorstehenden Absatz genannten
Maße überschreiten, ist die Durchfahrt
durch die Schleuse nur dann gestattet,
wenn sie vorher bei der Schleusenaufsicht
angemeldet wurden und eine
Überprüfung ergab, daß die Möglichkeit
der Durchfahrt ohne Beschädigung der
Schiffahrtsanlage gegeben ist.
d) Hinsichtlich der Durchfahrt durch die
Schleuse finden die Bestimmungen des
§ 6.28 Z. 6 lit. c. keine Anwendung und
von den Bestimmungen des § 16.04 finden
lediglich die Bestimmungen der Z. 9
bis 11 Anwendung.
e) Die Reihenfolge der Schleusung richtet
sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge
an den für das Warfen auf Schleusung
bestimmten öffentlichen Landungsplätzen.
Von den Bestimmungen des
§ 16.05 findet nur Z. 2 Anwendung.
f) Die mit der Bedienung der Schleuse und
des Wehres in Nußdorf betrauten Bediensteten
der Bundeswasserbauverwaltung
(Schleusenaufsicht Nußdorf) sind
ermächtigt, den Verkehr durch die
Schleuse und das Wehr im Rahmen der
vorstehenden Bestimmungen der lit. a
bis e zu regeln und darüber hinaus den
Führern von Fahrzeugen alle für den
Einzelfall erforderlichen, im Interesse
der Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt
und der Flüssigkeit des Verkehrs
im Bereich der Schleuse und des Wehres
sowie im Interesse des ungestörten Betriebes
der Schleuse und des Wehres
erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
6. a) Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers
(mehr als 660 Zentimeter am
Pegel Wien-Reichsbrücke), wegen zu erwartenden
Eisganges oder aus anderen
zwingenden Gründen außer Betrieb ist,
werden Schleusungen an Werktagen —
außer Samstagen — in der Zeit von
7,00 Uhr bis 16,30 Uhr durchgeführt
(gewöhnliche Schleusungen). Die
Schleusenaufsicht hat darüber hinaus
Schleusungen durchzuführen, wenn es
die betrieblichen Umstände erlauben
(Sonderschleusungen).
b) Gewöhnliche Schleusungen sind jeweils
spätestens 30 Minuten vor dem Eintreffen
des betreffenden Fahrzeuges bei der
Schleusenaufsicht anzumelden. Sonderschleusungen
an Werktagen — außer
Samstagen — müssen bis 16,00 Uhr am
gleichen Tag bei der Schleusenaufsicht
angemeldet werden. Sonderschleusungen
an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
müssen am vorhergehenden Werktag —
außer Samstag — bis 16,00 Uhr angemeldet
werden. Bei Schleusungen im Rahmen
eines der Schleusenaufsicht mitgeteilten
fahrplanmäßigen Verkehrs ist
eine Anmeldung nicht erforderlich. Entfällt
eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige
Schleusung, so ist dies der
Schleusenaufsicht so früh als möglich
mitzuteilen.
§ 30.02 Vorschriften für die Befahrung
der March
Auf der March ist der Verkehr von Wasserfahrzeugen
mit Maschinenantrieb verboten. Von
diesem Verbot sind Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge,
die Zwecken der gewerbsmäßig betriebenen
Schiffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken
dienen, ausgenommen.
TEIL 6
Hafenordnung
Abschnitt 1
Bestimmungen für öffentliche Häfen
§ 40.01 Auskunftspflicht
Den Organen der Schiffahrtspolizei ist auf Verlangen
Auskunft zu erteilen,
a) zu welchen Zwecken die Fahrzeuge und
Schwimmkörper den Hafen aufsuchen,
b) über die Art der Ladung der Fahrzeuge
und
c) über die voraussichtliche Dauer der
Hafenbenützung.
§ 40.02 Beschränkungen für das
Einlaufen in Häfen
1. Fahrzeuge,
a) die zu sinken drohen,
b) die brennen, bei denen Brandverdacht
besteht oder bei denen nach einem Brand
nicht mit Sicherheit feststeht, daß dieser
völlig gelöscht ist,
c) die Explosivstoffe (Anlage 5) oder radioaktive
Stoffe an Bord haben,
d) die zum Verschrotten bestimmt sind,
e) ungewöhnlicher Art oder solche, die
unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel
befördert werden (Sondertransporte,
§§ 1.21 und 11.07),
dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen
der Z. 2 in einen Hafen einlaufen.
2. Die Organe der Schiffahrtspolizei haben das
Einlaufen der in Z. 1 genannten Fahrzeuge in
den Hafen im Einzelfalle zu untersagen, wenn
die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt,
die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs und der
Umschlag im Hafen dadurch beeinträchtigt
werden und eine Gefahr für die Hafenanlagen
und dort befindlichen Personen zu gewärtigen
ist. Das Einlaufen der Fahrzeuge gemäß Z. 1
lit. a, d und e darf jedoch nicht untersagt werden,
wenn sie zu einer im Hafen befindlichen
Schiffswerft, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätte
oder zu einem Abwrackbetrieb gebracht
werden oder wenn die Gefahr des Sinkens
durch eine rasche Entladung beseitigt werden
kann.
3. Erleidet ein Fahrzeug erst nach dem Eintreffen
im Hafen Schaden oder tritt einer der in Z. 1
lit. a oder b genannten Umstände erst im
Hafen ein, so sind die Organe der Schiffahrtspolizei
unverzüglich davon in Kenntnis zu
setzen.
4. Schwimmkörper — ausgenommen Flöße —
sowie Kleinfahrzeuge, die lediglich Sportzwecken
dienen, dürfen — unbeschadet des
§ 40.25 — in einen Hafen nur insoweit eingebracht
werden, als es der für andere Fahrzeuge,
für den Umschlag und den Verkehr im
Hafen erforderliche Platz zuläßt. Die Organe
der Schiffahrtspolizei haben im Einzelfalle,
wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht
gegeben sind, das Einlaufen zu untersagen.
5. Flöße dürfen nur dann in einen Hafen verbracht
werden, wenn in diesem eine dafür
bestimmte Anlage zum Auflösen von Flößen
und zum Umschlag des Holzes vorhanden ist.
6. In Wien und Linz dürfen mit brennbaren
Flüssigkeiten (Anlage 4 Z. 1) beladene Fahrzeuge
oder solche, deren Tanks nach solchen
Ladungen noch nicht entgast sind, nur in die
dort befindlichen Ölhäfen einlaufen.
§ 40.03 An- und Abmelden
1. Die in § 40.02 Z. 1 angeführten Fahrzeuge und
die in § 40.02 Z. 4 angeführten Schwimmkörper
sind vor dem Einlaufen in einen Hafen bei
den Organen der Schiffahrtspolizei anzumelden.
Die anderen Fahrzeuge sind nach der
Ankunft im Hafen bei den Organen der Schifffahrtspolizei
anzumelden. Alle Fahrzeuge und
Schwimmkörper sind vor dem Verlassen de3
Hafens wieder abzumelden. Bei der Anmeldung
ist anzugeben, ob das Fahrzeug gefährliche
Güter (§ 1.23) an Bord hat, zutreffendenfalls
welche.
2. Keiner An- und Abmeldung bedürfen
a) Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
b) Fahrzeuge, die Zwecken der Bundes- und
der Landesverwaltung und der der Verwaltung
des Hafens ausübenden Stelle
(im folgenden kurz Hafenverwaltung
genannt) dienen,
c) Fahrgastschiffe, die im Linien- oder
Gelegenheitsverkehr eine für Fahrgäste
bestimmte Landestelle im Hafen anlaufen,
d) Kleinfahrzeuge, die lediglich dem Sport
dienen und einen ständigen Liegeplatz im
Hafen angewiesen erhielten.
3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die laufend
die Verstellung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
im Bereich der Häfen durchführen
(Bugsierdienst), sind bei Beginn der Verwendung
im Hafen bei den Organen der Schifffahrtspolizei
anzumelden und nur abzumelden,
wenn sie länger als zwei Monate im Hafen
nicht verwendet werden.
§ 40.04 Verwendung von Ankern,
Trossen und Ketten
Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu
halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die
eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von
Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von
Ankern, Trossen und Ketten ist nur beim Übersteuerschleppen
von Fahrzeugen erlaubt.
§ 40.05 Liegeplätze
1. Die Liegeplätze für Fahrzeuge und Schwimmkörper
sind von den Organen der Schiffahrtspolizei
zuzuweisen. Zugewiesene Liegeplätze
dürfen nur mit Einverständnis dieser Organe
gewechselt werden. Dies gilt nicht für Liegeplätze
auf Wasserflächen, die zu Schiffswerften,
Reparatur- und Ausrüstungswerkstätten oder
Abwrackbetrieben gehören.
2. Fahrzeuge, die im Hafen liegen, ohne zu laden
oder zu löschen und Schwimmkörper können,
wenn der Platz für den Umschlag und den
Schiffsverkehr im Hafen nicht mehr ausreicht,
von den Organen der Schiffahrtspolizei aus
dem Hafen verwiesen werden; dies gilt nicht
für den Fall der Schutzgewährung oder des
Winterstandes gemäß § 40.25.
3. Wenn es aus Gründen der Sicherheit und Ordnung
der Schiffahrt, zur Aufrechterhaltung der
Flüssigkeit des Schiffsverkehrs im Hafen oder
zur Durchführung von Umschlagsarbeiten notwendig
ist, sind auf Verlangen der Organe der
Schiffahrtspolizei die Fahrzeuge an einen anderen
Liegeplatz zu verholen.
§ 40.06 Festmachen und Verholen
1. Zum Festmachen der Fahrzeuge und Schwimmkörper
dürfen nur die dazu bestimmten Vorrichtungen
benützt werden. Durch das Festmachen
darf der Verkehr auf dem Wasser, den
Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht
mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert werden.
2. Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest
und sicher und so vertäut werden, daß die
Befestigung leicht gelöst werden kann und das
Loswerfen anderer Fahrzeuge nicht mehr, als
nach den Umständen unvermeidbar, behindert
wird.
3. Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den
Fahrzeugen und nur nach der Landseite zu
festgemacht werden.
§ 40.07 Loswerfen bei drohender
Gefahr
Festgemachte Fahrzeuge dürfen nur bei drohender
Gefahr ohne Einverständnis des Schiffsführers
oder der Aufsichtsperson, unter deren Obhut das
Fahrzeug steht, losgeworfen werden. In diesem
Fall sind der Schiffsführer oder die Aufsichtsperson
und die Organe der Schiffahrtspolizei sofort
zu unterrichten.
§ 40.08 Landgänge
1. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so
ist das Überlegen von Laufstegen, das Hinüberbringen
von Gütern und der Verkehr von
Personen, die an Bord beruflich tätig sind, über
die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu
dulden.
2. Es ist dafür zu sorgen, daß für das Betreten
der Fahrzeuge durch Personen, die an Bord
beruflich tätig sind, ein sicherer Zugang
besteht.
§ 40.09 Beaufsichtigung der Fahrzeuge
1. Abweichend von § 17.03 Z. 1 finden in Häfen
für alle stilliegenden Fahrzeuge und Schwimmkörper
nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen
(§ 17.03 Z. 2 und 3) Anwendung.
2. Wenn von einer Schiffahrtsunternehmung im
Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen
bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird,
sind von der Schiffahrtsunternehmung nur der
Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft
und die Anschrift, unter der er erreicht werden
kann, den Organen der Schiffahrtspolizei
bekanntzugeben. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 411/1971
§ 40.10 Schleppen und Verholen
der Fahrzeuge
1. Fahrzeuge dürfen — außer in Notfällen —
nur schleppen, wenn sie zum Schleppen zugelassen
sind. Mit Schlepphaken ausgerüstete
Fahrzeuge müssen die Schleppseile auch bei
vollem Trossenzug loswerfen können. Vorstehende
Bestimmungen gelten nicht für das
Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2. Zum Schleppen und Verholen anderer Fahrzeuge
dürfen nur solche Fahrzeuge verwendet
werden, die unter Berücksichtigung der Raum-
und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen
Manöver sicher durchführen können.
Sie müssen ihren Anhang so bemessen und
führen, daß die Flüssigkeit des Verkehrs nicht
mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
beeinträchtigt wird.
3. Jedes Fahrzeug muß beim Verholen ausreichend
bemannt sein. Auf einem geschleppten
Fahrzeug muß während der Fahrt das Ruder
mit einem Schiffahrtskundigen besetzt sein.
Für die Befolgung dieser Bestimmung ist der
Schiffsführer des verholenden Fahrzeuges verantwortlich.
4. Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren
können sowie Schwimmkörper müssen
sich ausreichender Schlepphilfe bedienen.
5. Ein Fahrzeug ohne wirksame Ruder sowie
Schwimmkörper müssen beim Verholen längsseits
gekuppelt werden.
6. Das Schleppseil zwischen geschleppten Fahrzeugen
und dem schleppenden Fahrzeug darf
nicht ohne gegenseitige Verständigung losgeworfen
werden.
7. Die Besatzungen der Fahrzeuge haben einander
bei den Schiffsmanövern im Hafen zu
unterstützen.
§ 40.11 Gebrauch der Schiffsschrauben
1. Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube
im Hafen nur in Gang gesetzt werden.
a) zur Erprobung der Antriebsmaschine
oder zur Feststellung der Zugkraft
(Maschinen- oder Pfahlprobe), an den
Plätzen, welche die Hafenverwaltung
hiezu bestimmt hat,
b) zu der üblichen, kurzen Erprobung vor
dem Ablegen, wenn
aa) das Fahrzeug keine Grundberührung
hat,
bb) die Schiffsschraube langsam läuft,
cc) durch den Gebrauch der Schiffsschraube
weder Vertiefungen noch
Verflachungen der Hafensohle verursacht
werden und
dd) andere Fahrzeuge nicht gefährdet
werden können.
2. Während der Erprobung muß ein Besatzungsmitglied
am Heck stehen und andere Fahrzeuge
bei Annäherung warnen, nötigenfalls
das Stoppen der Maschine veranlassen.
§ 40.12 Ausbringen von Seilen und
Ketten
1. Soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge und
Schwimmkörper bei Hochwasser erfordert,
dürfen Seile quer über das Hafenbecken
gespannt werden. Im übrigen darf der Schiffsverkehr
durch die von Fahrzeugen und
Schwimmkörpern ausgebrachten Seile und Ketten
nur kurzfristig und nur dann behindert
werden, wenn Schiffsmanöver, Bauarbeiten
oder Baggerungen es erfordern.
2. Ausgebrachte Seile oder Ketten sind durch
Markierungen für die übrige Schiffahrt ausreichend
kenntlich zu machen, sofern durch sie die
Schiffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen
oder auf den Grund zu fieren, wenn es
der Schiffsverkehr erfordert.
§ 40.13 Laden und Löschen
1. Fahrzeuge dürfen zum Laden und Löschen nur
an den hiefür bestimmten Stellen anlegen.
2. Flöße dürfen im Hafen nur an eigens dafür
bestimmten Anlagen gebunden oder aufgelöst
werden.
3. Vorbehaltlich anderer Anordnungen der
Organe der Zollverwaltung und soweit in Z. 4
nichts anderes bestimmt ist, ist das Laden und
Löschen der Fahrzeuge in folgender Reihenfolge
vorzunehmen
a) Fahrzeuge, welche Stückgut befördern
und nach einem Fahrplan verkehren,
b) alle übrigen Fahrzeuge.
Beim Zusammentreffen gleichartiger Fahrzeuge
gilt für die Reihenfolge des Ladens und
Löschens der Zeitpunkt des Einlaufens. Die
Schiffsführer oder Schiffseigner und die
Umschlagsunternehmungen können jedoch bei
gleichartigen Fahrzeugen (lit. a oder b) untereinander
eine andere Reihenfolge vereinbaren.
Als Fahrzeuge gemäß lit. a werden nur solche
angesehen, die nach einem Fahrplan verkehren,
der den Schiffahrtsunternehmungen, die in
Österreich eine Niederlassung haben, den
Hafenverwaltungen, den Umschlagsunternehmungen
und den Schiffahrtspolizeiorganen
zwei Wochen vor seinem Inkrafttreten zur
Kenntnis gebracht wurde.
4. Abweichend von den Bestimmungen der Z. 3
ist das Laden und Löschen von Explosivstoffen
(Anlage 5), anderen feuergefährlichen Stoffen
als brennbare Flüssigkeiten (Anlage 4) und von
Fahrzeugen, die so leck geworden sind, daß
eine rasche Entladung erforderlich ist, um ein
Sinken zu vermeiden, ehestmöglich und außerhalb
der Reihenfolge vorzunehmen. Das gleiche
gilt für sonstige gefährliche Stoffe (§ 1.23), die
wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden
oder beschädigten Verpackung die
Sicherheit beeinträchtigen können.
5. Die Beendigung der Lade- und Löschtätigkeit
ist den Organen der Schiffahrtspolizei bekanntzugeben.
6. Während des Ladens und Löschens dürfen
Reparaturen an Fahrzeugen nur in solcher Art
und in solchem Umfang vorgenommen
werden, daß der Umschlag nicht beeinträchtigt
oder gefährdet wird.
§ 40.14 Gefährdung durch Gegenstände
beim Laden und
Löschen
Fallen beim Laden und Löschen Gegenstände in
das Wasser, welche die Schiffahrt gefährden
können, so hat der hiefür Verantwortliche
— unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen
— umgehend für die Warnung der anderen
Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung
zu benachrichtigen.
§ 40.15 Sicherung von Dampf- und
Abflußleitungen
Ausgüsse, Abdampfleitungen und ähnliche Einrichtungen
an Bord der Fahrzeuge sind so zu
sichern, daß Personen, andere Fahrzeuge, Güter
und Uferanlagen nicht beschädigt und beschmutzt
werden können.
§ 40.16 Gebrauch von Feuer auf
Fahrzeugen
1. Auf Fahrzeugen darf Feuer nur in gesicherten
Feuerstellen unterhalten werden; das Feuer ist
unter Aufsicht zu halten. Flammlicht darf nur
in geschlossenen oder fest angebrachten Leuchten
mit Brennstoffbehältern aus Metall benützt
werden.
2. In gedeckten Laderäumen und in der Nähe
offener Ladeluken gedeckter Laderäume ist
das Rauchen und der Gebrauch von offenem
Licht verboten.
§ 40.17 Fahrzeuge mit gefährlichen
Gütern
1. Gefährliche Güter (§ 1.23) dürfen nur an den
dafür bestimmten Umschlagsplätzen geladen
oder gelöscht werden.
2. Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern — ausgenommen
giftige oder ätzende Stoffe — müssen
so festgemacht werden, daß der Bug des Fahrzeuges
in Richtung zur Ausfahrt liegt.
3. Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter dürfen
Fahrzeuge mit Explosivstoffen (Anlage 5)
nur mit Hand oder Winden verholt werden.
§ 40.18 Umschlag von Flüssigkeiten
als Massengut
Beim Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut
in und aus Tankschiffen ist sicherzustellen, daß
bei Gefahr, insbesondere der des Überfüllens der
Tanks, die Lade- und Löschpumpen an Bord sofort
stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an
Bord geschlossen werden.
§ 40.19 Verhalten bei Gefahr
1. Beobachtungen über den Ausbruch von Feuer
auf Fahrzeugen oder Schiffahrtsanlagen sind
der Feuerwehr, der Hafenverwaltung und den
Organen der Schiffahrtspolizei unverzüglich
zu melden.
2. Bei Ausbruch von Feuer sind die im Gefahrenbereich
liegenden Fahrzeuge unverzüglich aus
dem Gefahrenbereich zu verholen und deren
Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen
der Gefahr unzumutbar ist.
3. Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen,
Schwimmkörpern oder Hafenanlagen,
sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen
sind den Organen der Schiffahrtspolizei
und der Hafenverwaltung unverzüglich zu
melden.
§ 40.20 Andere Benützung der
Hafengewässer
Reparaturen an Fahrzeugen und Schwimmkörpern
dürfen außerhalb der zu Schiffswerften,
Reparatur- oder Ausrüstungswerkstätten gehörenden
Wasserflächen des Hafens nur in solcher
Art und in solchem Umfang vorgenommen
werden, daß die Sicherheit der Fahrzeuge und
die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt
werden.
§ 40.21 Verkehr im Hafen
1. Die Hafeneinfahrt darf nicht gleichzeitig in
entgegengesetzter Richtung durchfahren werden;
dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge untereinander.
Fahrzeuge, die einfahren wollen,
dürfen unter Beachtung allfälliger, die Ein-
und Ausfahrt regelnden Schiffahrtszeichen
erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, bis
ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen
haben.
2. Wenn Schleppzüge in den Hafen einfahren,
darf der Anhang höchstens aus zwei seitlich
gekuppelten Einheiten pro Querreihe bestehen.
Bei der Ausfahrt darf der Anhang höchstens
aus drei seitlich gekuppelten Einheiten bestehen.
3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen bei
der Fahrt im Hafen nicht mehr als die zur
sicheren Steuerung erforderliche Triebkraft
anwenden.
4. Kleinfahrzeuge, die lediglich Sportzwecken
dienen, dürfen den Hafen nur insoweit befahren,
als dies zum Anlaufen oder Verlassen
ihres Liegeplatzes erforderlich ist. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 411/1971
§ 40.22 Liegeordnung
1. Jedes Fahrzeug oder jeder Schwimmkörper ist
gesondert am Ufer festzumachen, es sei denn,
daß nebeneinander liegende Fahrzeuge miteinander
fest verbunden sind. In diesem Fall
genügt es, wenn das dem Ufer nächste Fahrzeug
sicher an diesem festgemacht ist.
2. Liegen Fahrzeuge an einer feststehenden Umschlagseinrichtung
(Pumpenstation, Sackrutsche
usw.), ist der zum Verholen des Fahrzeuges
während des Umschlages erforderliche Raum
von anderen Fahrzeugen freizuhalten.
3. Die Liegeplätze an Umschlagseinrichtungen
sind für Fahrzeuge bestimmt, die laden oder
löschen. Soweit der vorhandene Raum durch
solche Fahrzeuge nicht ausgenützt wird, können
auch andere Fahrzeuge dort stilliegen.
§ 40.23 Ölhäfen
1. Als Ölhäfen gelten
a) der Hafen Wien-Lobau,
b) der stromseitige Teil des Vorhafens im
Hafen Wien-Freudenau,
c) die Tankhafenbecken I und II im Industriehafen
in Linz.
2, In solchen Häfen dürfen — unbeschadet der
Bestimmung der Z. 3 — zum Verholen der
Fahrzeuge nur solche Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Hafenbugser) verwendet werden,
deren Antriebsmaschinen mit Treibstoff der
Gefahrenklasse K 3 (§ 5 Abs. 1 der Schiffahrtsbetriebsordnung,
BGBl. Nr. 260/1971) betrieben
wird. Die Auspuffanlage der Antriebs- und
Deckmaschinen sowie die Schornsteine und
Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen
so gebaut oder ausgestattet sein, daß kein Austritt
von Funken möglich ist.
3. Andere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
deren Antriebsmaschine mit Treibstoff der
Gefahrenklasse K 3 betrieben wird, dürfen
den Hafen nur befahren, um Fahrzeuge
hereinzuführen, abzuholen, flüssigen Treibstoff
zu übernehmen, Öle, Ölrückstände oder ölhältige
Wässer in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen
einzubringen oder Wasserbauarbeiten
durchzuführen. Ihr Aufenthalt
im Hafen ist auf die zur Vornahme vorstehender
Tätigkeiten erforderliche Zeit beschränkt.
Das Befahren der Hafengewässer mit Dampfschiffen
und mit Fahrzeugen, deren Antriebsmaschine
mit anderen Treibstoffen als Treibstoff
der Gefahrenklasse K 3 betrieben wird, ist
verboten.
4. Abgesehen von den Fahrzeugen, die sich nach
Z. 2 und 3 im Hafen aufhalten dürfen, ist es
nur solchen Fahrzeugen gestattet, in den Hafen
einzulaufen, die brennbare Flüssigkeiten (Anlage
4 Z. 1) oder andere Mineralöle laden oder
löschen wollen, deren Tanks nach solchen
Ladungen entgast oder die dort von solchen
Ladungsresten gereinigt werden sollen, die mit
Mineralölen beladen und so leck geworden sind,
daß sie Ladung verlieren sowie Fahrzeugen
ohne Maschinenantrieb, die Wasserbauarbeiten
durchführen. Des weiteren dürfen Fahrzeuge,
die mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4
Z. 1) beladen sind, in den Hafen auch lediglich
zu Zwecken der Zollkontrolle einlaufen. Die
Bestimmung des § 40.25 Z. 6 bleibt unberührt.
5. Die Bestimmungen der Z. 3 und 4 gelten nicht
für das Durchfahren des Vorhafens im Hafen
Wien-Freudenau. Die in Z. 3, letzter Satz,
genannten Fahrzeuge müssen jedoch bei der
Vorbeifahrt von den dort liegenden Fahrzeugen,
die Mineralöle laden, löschen, entgast
werden oder dort stilliegen, ohne entgast zu
sein, einen größtmöglichen Abstand halten.
6. In den in Z. 1 lit. a und c genannten Häfen
ist dauernd auf allen Fahrzeugen, mit Ausnahme
der in Z. 2 genannten Hafenbugser, die
Bestimmung des § 6 Abs. 23 der Schiffahrtsbetriebsordnung
anzuwenden. Auf den Betrieb
der Hafenbugser ist die Bestimmung des § 6
Abs. 8 dieser Verordnung über die Beförderung
brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen
K 1 und K 2 (§ 5 Abs. 1 der Schiffahrtsbetriebsordnung)
sinngemäß anzuwenden. In
dem in Z. 1 lit. b genannten Teil des Vorhafens
des Hafens Wien-Freudenau gilt der
erste und zweite Satz nur während des Ladens
und Löschens brennbarer Flüssigkeiten der
Gefahrenklassen K 1 und K 2 und während
des Entgasens der Tanks und Laderäume, in
denen solche Stoffe geladen waren.
§ 40.24 Reinhaltung des Hafens
1. Abfälle aus dem Schiffahrtsbetrieb, die an
Bord der Fahrzeuge anfallen (Fäkalien,
Küchenabfälle, nichtölhältige Ladereste, Teile
der Schiffsausrüstung usw.), dürfen nicht in
das Wasser geworfen werden, sondern sind in
die im Hafen gekennzeichneten Sanitäreinrichtungen
bzw. Abfallsammelstellen zu bringen.
2. Klosettanlagen auf Fahrzeugen, deren Abfluß
direkt in das Wasser mündet, dürfen während
des Aufenthaltes der Fahrzeuge im Hafen
nicht benützt werden. Die Schmutzwassertanks
der Fahrzeuge dürfen im Hafen nicht geleert
werden.
§ 40.25 Schutz und Winterstand
1. Solange die Schiffahrt auf der Donau bei
höheren Wasserständen eingestellt ist (§ 19.01),
während des durch Eisgang oder durch Eisabtrift
der Donaukraftwerke und Betriebsunterbrechung
der Schleusen verursachten
Stillstandes der Schiffahrt (Winterstand) oder
während der Zeit, in der durch behördliche
Anordnung die Schiffahrt untersagt oder durch
außergewöhnliche Witterungsverhältnisse
(Sturm, Nebel usw.) unterbunden ist, sind alle
Fahrzeuge und Schwimmkörper berechtigt,
öffentliche Häfen als Zufluchtsort aufzusuchen,
solange die Platzverhältnisse im Hafen dies
zulassen; Schwimmkörper jedoch nur insoweit,
als der Platz nicht für schutzsuchende
Fahrzeuge in Anspruch genommen wird. Wenn
es die Anzahl schutzsuchender Fahrzeuge und
Schwimmkörper erfordert, sind auch die für
den Umschlag bestimmten Liegeplätze für das
Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
zu verwenden.
2. An dem Liegeplatz eingefrorener Fahrzeuge
müssen ständig genügend große Stellen eisfrei
gehalten werden, damit bei Ausbruch von
Feuer Wasser entnommen werden kann.
3. Wenn bei starkem Frost der Eisdruck so groß
wird, daß die Gefahr des Leckwerdens der
Fahrzeuge besteht, muß für das Auseisen der
gefährdeten Fahrzeuge gesorgt werden.
4. Die für das Eisbrechen und den unumgänglich
notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen
Wasserflächen sind frei zu halten. Die
Einfahrt der Fahrzeuge hat in der Reihenfolge
des Eintreffens derselben bei der Hafeneinfahrt
zu erfolgen. Die Organe der Schiffahrtspolizei
können im Interesse der besseren Platzausnützung
im Hafen im Einzelfalle andere Anordnungen
treffen.
5. Befinden sich unter den schutzsuchenden Fahrzeugen
solche, die mit feuergefährlichen Stoffen
(Anlage 4), Explosivstoffen (Anjage 5)
oder radioaktiven Stoffen beladen sind oder
mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Z. 1)
beladen waren und deren Tanks noch nicht
entgast sind, so müssen diese Fahrzeuge geson-
dert von anderen in der Nähe der Hafenausfahrt
abgestellt werden.
6. Abweichend von den Bestimmungen der Z. 1
und 5 dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten
(Anlage 4 Z. 1) beladene Fahrzeuge oder solche,
deren Tanks nach solchen Ladungen noch nicht
entgast sind, in Linz nur in den dort befindlichen
Ölhäfen, in Wien nur im Hafen Wien-
Lobau Schutz suchen. Ist der Hafen Wien-
Lobau wegen Überfüllung gesperrt, dürfen
Fahrzeuge der vorgenannten Art den Vorhafen
des Hafens Wien-Freudenau anlaufen.
§ 40.26 Regelung des Verhaltens
zwischen Organen der
Schiffahrtspolizei, Hafenmeistern
und Hafenverwaltungen
1. Die Organe der Schiffahrtspolizei haben auf
Verlangen der von der Hafenverwaltung namhaft
gemachten Bediensteten von den Auskünften
und Meldungen, die ihnen auf Grund
der Bestimmungen der Hafenordnung zugehen,
Mitteilung zu machen. Die Organe der
Schiffahrtspolizei haben von ihren Anordnungen
der Hafenverwaltung und den Umschlagsunternehmungen
Kenntnis zu geben, sofern
deren Interessen berührt werden. Sie haben
auf die Interessen der Hafenverwaltung und
der Umschlagsunternehmungen so weit Bedacht
zu nehmen, als die Sicherheit und Ordnung
im Hafen dies zuläßt.
2. Wenn für einen Hafen Hafenmeister gemäß
§ 33 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes bestellt
sind, kommen ihnen als Hilfsorgane die
Aufgaben zu, die in dieser Hafenordnung den
Organen der Schiffahrtspolizei zugewiesen
sind. Die Hafenmeister sind in Ausübung ihrer
schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an die Weisungen
der Organe der Schiffahrtspolizei gebunden.
Sie haben von Vorkommnissen in
Häfen, welche die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigen,
die Organe der Schiffahrtspolizei
umgehend zu benachrichtigen und Anzeigen
wegen Verwaltungsübertretungen im Wege
dieser Organe zu erstatten.
Abschnitt 2
Bestimmungen für Privathäfen
§ 41.01 Anwendung von für öffentliche
Häfen geltende Bestimmungen
auf Privathäfen
1. Auf Privathäfen finden folgende Bestimmungen
Anwendung
§§ 40.02 Z. 6, 40.07, 40.09, 40.10, 40.11 Z. 1
lit. b, dd und Z. 2, 40.12 Z. 2, 40.13 Z. 4,
40.14, 40.16 bis 40.20, 40.21 Z. 1 bis 3, 40.22
Z. 1, 40.23 Z. 2, 3, 4 und 6 und 40.24.
2. Auf Privathäfen, die lediglich Zwecken des
Sports dienen, finden nur folgende Bestimmungen
Anwendung
§§ 40.09, 40.18, 40.21 Z. 1 und 40.24.
3. Die Organe der Schiffahrtspolizei haben den
in § 40.02 Z. 1 lit. b und c genannten Fahrzeugen
das Einlaufen in die gemäß Z. 1 und 2
genannten Häfen zu untersagen, wenn die
Sicherheit der Schiffahrt und von Personen an
Bord beeinträchtigt wird.
4. Sind für einen Privathafen betraute Personen
bestellt, findet auf diese die Bestimmung des
§ 40.26 Z. 2 sinngemäß Anwendung.
§ 41.02 Aufnahme bei Schutzgewährung
und Winterstand
Wenn in Fällen der Schutzgewährung oder des
Winterstandes (§ 40.25) die öffentlichen Häfen
überfüllt sind oder ein Fahrzeug sie nicht mehr
ungefährdet erreichen kann, dürfen schutzsuchende
Fahrzeuge und Schwimmkörper auch
Privathäfen aufsuchen, soweit der verfügbare
Platz in ihnen ausreicht. In solchen Fällen finden
die Bestimmungen des § 40.25 sinngemäß Anwendung.
Abschnitt 3
Ausnahmebestimmungen
§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen
des Teiles 2
1. Von den Bestimmungen des Abschnittes 3 des
Teiles 2 (Bezeichnung der Fahrzeuge) sind
Fahrzeuge und Schwimmkörper, die in den
Häfen stilliegen, sowie solche die in Häfen
von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt
werden, befreit. Dies gilt jedoch nicht für
a) Fahrzeuge, die feuergefährliche Stoffe
(Anlage 4) geladen haben oder deren
Tanks noch nicht entgast sind, wenn sie
in anderen Häfen als Ölhäfen stilliegen.
Solche Fahrzeuge müssen die Zeichen gemäß
§§ 3.21, 3.37, 3.43 und 3.44 auch
im Hafen führen;
b) Fahrzeuge, die Explosivstoffe (Anlage 5)
geladen haben. Solche Fahrzeuge müssen
die Zeichen gemäß §§ 3.22, 3.38, 3.43
und 3.47 auch im Hafen führen;
c) Fahrzeuge; die radioaktive Stoffe geladen
haben. Solche Fahrzeuge müssen das
Zeichen gemäß § 3.43 auch im Hafen
führen;
d) die Verwendung des Notzeichens (§ 3.46).
2. Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.34 (Schallzeichen
bei unsichtigem Wetter, Radarschifffahrt)
sind in Häfen nicht anzuwenden.
3. Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 8.01 Z. 2 und 8.02 Z. 2 sind in Häfen die
Tafeln, die auf die Verbote hinweisen, Fahrzeuge
zu betreten oder zu rauchen oder ungeschütztes
Lieht oder Feuer zu verwenden,
nicht zu beleuchten.
TEIL 7
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 50.01 Inkrafttreten.
1. Diese Verordnung tritt unbeschadet der Bestimmung
der Z. 2 am 20. September 1971 in
Kraft.
2. Die Bestimmungen der §§ 3.14 Z. 2 lit. b
und 4.01 Z. 2 treten am 1. April 1972, die der
§§ 2.04 Z. 1 und 12.03 Z. 1 am 1. April 1979
in Kraft.
§ 50.02 Übergangsbestimmungen
Bis zum 31. März 1972 dürfen
a) abweichend von § 3.14 Z. 2 lit. a die
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der
Spitze von Schleppverbänden anstelle des
blauen Lichtes ein nur von vorne sichtbares
rotes Licht führen. Dieses Licht ist
im Abstand von je 1,50 Meter über dem
grünen Seitenlicht und seitlich von
diesem zur Mitte des Fahrzeuges hin zu
setzen;
b) abweichend von § 3.21 stilliegende Fahrzeuge
anstelle des blauen Lichtes ein rotes
gewöhnliches Licht etwa 1,50 Meter über
dem weißen Licht nach § 3.20 führen.