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259_1971 AT

259. Verordnung: Wasserstraßen-Verkehrsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Verordnung: Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Auf Grund des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl.

Nr. 91/1971, wird — nach Maßgabe des § 38

dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den

Bundesministern für Inneres, für Landesverteidigung

und für Finanzen — verordnet

TEIL 1

Geltungsbereich

§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden

nach Maßgabe der Z. 2 bis 6 auf die Wasserstraßen

Donau, den Wiener Donaukanal, die

March und die Enns mit allen ihren Armen,

Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, für

die Enns jedoch nur zwischen ihrer Mündung

und dem Wehr bei Flußkilometer 3,13 Anwendung.

2. Die Bestimmungen des Teiles 2 (Grundsätzliche

Bestimmungen für die Schiffahrt auf der

Donau) gelten auf der Donau einschließlich

der Strecken, in denen sie die Staatsgrenze

gegenüber der Bundesrepublik Deutschland

und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik bildet, sowie auf den übrigen Wasserstraßen

gemäß Z. 1.

3. Die Bestimmungen des Teiles 3 (Zusätzliche

Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen

Wasserstraßen) gelten ergänzend zu

den Bestimmungen des Teiles 2

a) auf der Donau — ausgenommen die

Grenzstrecken gemäß Z. 2, das ist von

Stromkilometer 1880,26 bis Stromkilometer

2201,77 — sowie auf dem Wiener

Donaukanal und der Enns gemäß Z. 1;

b) für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken

der Donau gemäß Z. 2;

c) auf der March gelten jedoch nur die

Bestimmungen der §§ 11.01, 11.05, 11.06,

12.01 Z. 2 und 3, 12.02 Z. 3, 12.03, 13.06,

13.07, 13.08, 15.01 und 15.02.

4. Die Bestimmungen des Teiles 4 (Bestimmungen

für die Grenzstecken der Donau) gelten ergänzend

zu den Bestimmungen des Teiles 2 auf

den Grenzstecken gemäß Z. 2.

5. Die Bestimmungen des Teiles 5 (Besondere

Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen)

gelten

a) ergänzend zu den Bestimmungen der

Teile 2 und 3 auf dem Wiener Donaukanal

und

b) ergänzend zu den Bestimmungen des

Teiles 2 auf der March.

6. Die Bestimmungen des Teiles 6 (Hafenordnung)

gelten ergänzend zu den Bestimmungen der

Teile 2 und 3 für Häfen.

§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich

1. a) Die Bestimmungen des § 11.02 Z. 1 und 2

finden auf ausländische Fahrzeuge keine

Anwendung, sofern sie die dort angeführten

Urkunden entsprechend den

Vorschriften ihres Heimatstaates führen.

b) Die Bestimmungen der §§ 11.01 Z. 1

lit. f bis i und Z. 2, 11.02 Z. 1, 2 und 4,

12.01 Z. 2 und 3, 12.02 Z. 1 und 2 sowie

12.03 sind auf österreichische Fahrzeuge

auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken

(§ 0.01 Z. 2) sowie auf ausländischen

Donaustrecken und deren

Nebenflüssen anzuwenden, soweit ausländische

Vorschriften nicht entgegenstehen.

2. Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes

erforderlich ist, sind

a) Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des

öffentlichen Sicherheitsdienstes und der

Zollwache von der Einhaltung der Bestimmungen

des § 6.17 Z. 2,

b) Einsatzfahrzeuge von den Bestimmungen

der §§ 6.22, 6.24 Z. 2 lit. a, 6.25 Z. 1,

6.26 Z. 3, 7.01, 7.03, 7.04, 7.05, 17.02,

17.05, 19.01 und 20.01 Z. 5

befreit.

3. Die Bundeswasserbauverwaltung ist

a) bei der Durchführung von Wasserbauarbeiten

hinsichtlich der dabei verwendeten

schwimmenden Anlagen nicht an

die Bestimmungen des § 17.01,

b) bei der Durchführung von Sondertransporten

(§§ 1.21 und 11.07), die sich

in ihrem Aufgabenbereich ergeben,

lediglich an die Bestimmungen der Z. 4

bis 6 und 8 des § 11.07,

c) nicht an die Bestimmung des § 20.01 Z. 5

gebunden.

TEIL 2

Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt

auf der Donau

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In diesen Grundsätzlichen Bestimmungen für die

Schiffahrt auf der Donau gelten als

a) „Fahrzeug": Binnenschiffe, einschließlich

Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie

schwimmende Geräte und Seeschiffe;

b) „Fahrzeug mit Maschinenantrieb"

ein Fahrzeug mit eigener

in Tätigkeit gesetzter Triebkraft;

c) „Schleppverband": eine Zusammenstellung

von Fahrzeugen, schwimmenden

Anlagen, Flößen oder sonstigen

Schwimmkörpern, die von einem oder

mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen

mit Maschinenantrieb geschleppt

wird;

d) „Schub verband": eine Verbindung

von Fahrzeugen, von denen sich mindestens

eines vor dem Fahrzeug mit

Maschinenantrieb befindet, das den Verband

fortbewegt und als „schiebendes

Fahrzeug" bezeichnet wird;

e) „gekuppelte Fahrzeuge": eine

Verbindung ausschließlich längsseits gekuppelter

Fahrzeuge, schwimmender Anlagen,

Flöße oder sonstiger Schwimmkörper,

unter denen sich mindestens ein

Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet,

das die übrigen Einheiten fortbewegt;

f) „schwimmendes Gerät": ein

Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen,

der dazu bestimmt ist, auf

Wasserstraßen oder in Häfen zu Arbeiten

eingesetzt zu werden, wie Bagger,

Elevatoren, Hebeböcke, Krane;

g) „schwimmende Anlage": eine

schwimmende Einrichtung, die in der

Regel nicht zur Fortbewegung und nicht

zu Arbeiten auf der Wasserstraße oder

in Häfen bestimmt ist, wie Badeanstalten,

Docks, Landebrücken, Bootshäuser;

h) „Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr

auf der Wasserstraße dient;

i) „Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug,

dessen Länge 15 Meter und dessen Breite

3 Meter, gemessen am Schiffskörper,

nicht überschreitet oder dessen größte

Wasserverdrängung unter 15 Kubikmeter

liegt, mit Ausnahme derjenigen, die

andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge

schleppen, schieben oder gekuppelt

führen, und mit Ausnahme der Fähren;

k) „Floß": eine schwimmende Zusammenstellung

von Hölzern, die zur Beförderung

auf der Wasserstraße bestimmt ist;

l) — „stilliegend": Fahrzeuge oder

Flöße, die unmittelbar oder mittelbar

vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht

sind;

m) — „fahrend" oder „in Fahrt befindlich"

Fahrzeuge oder Flöße, die

weder unmittelbar noch mittelbar vor

Anker liegen, am Ufer festgemacht oder

festgefahren sind;

n) — „Nacht": der Zeitraum zwischen

Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;

o) —„Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang

und Sonnenuntergang;

p) „weißes Licht",

„rotes Licht",

„grünes Licht",

„gelbes Licht" und

„blaues Licht"

Lichter, deren Farben nach ihren Farbörtern

bestimmt sind;

q) „starkes Licht",

„helles Licht" und

„gewöhnliches Licht"

Lichter, deren Lichtstärke ausreicht, um

annähernd folgende Sichtweite zu erzielen

aa) weißes starkes Licht

5,9—6,5 Kilometer

bb) weißes helles Licht

3,9—5,3 Kilometer

rotes und grünes helles Licht

2,8—5,0 Kilometer

gelbes helles Licht

2,9—4,6 Kilometer

cc) weißes gewöhnliches Licht

2,3—3,0 Kilometer

rotes und grünes gewöhnliches Licht

1,7—3,2 Kilometer

gelbes gewöhnliches Licht

1,6—2,5 Kilometer

blaues gewöhnliches Licht

1,0—2,3 Kilometer;

r) „Funkellicht": ein Licht mit einer

Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen

je Minute;

s) „kurzer Ton": ein Ton von etwa

einer Sekunde Dauer, „langer Ton"

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer,

wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden

Tönen etwa eine Sekunde

beträgt;

t) „Folge sehr kurzer Töne"

eine Folge von mindestens sechs Tönen

je von etwa einer viertel Sekunde Dauer,

wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden

Tönen ebenfalls etwa

eine viertel Sekunde beträgt.

§ 1.02 Schiffsführer

1. Jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in § 1.08

Z. 3 genannten, innerhalb eines Schubverbandes

jedoch nur das schiebende Fahrzeug,

muß unter der Führung einer hiefür geeigneten

Person stehen. Diese wird im folgenden

als „Schiffsführer" bezeichnet.

2. Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge

müssen gleichfalls unter der Führung eines

hiefür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser

wird wie folgt bestimmt

a) befindet sich in einem Verband oder

unter gekuppelten Fahrzeugen nur e i n

Fahrzeug mit Maschinenantrieb, so ist

dessen Schiffsführer der Führer des Verbandes

oder der gekuppelten Fahrzeuge;

b) hat ein Schleppverband an der Spitze

zwei oder mehr Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb in Reihe hintereinander,

so ist Führer des Schleppverbandes

der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges;

c) hat ein Schleppverband an der Spitze

zwei oder mehr Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb, die nebeneinander gekuppelt

fahren, so ist Führer des

Schleppverbandes der Schiffsführer des

Fahrzeuges, an dem die Schleppstränge

der geschleppten Einheiten befestigt sind;

d) in allen anderen Fällen ist der Führer

des Verbandes oder der gekuppelten

Fahrzeuge rechtzeitig zu bestimmen.

3. Der Schiffsführer muß während der Fahrt an

Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner

auch während des Betriebes.

4. Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser

Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich.

Die Führer von Verbänden und gekuppelten

Fahrzeugen sind für die Befolgung der

in dieser Verordnung für Verbände und gekuppelte

Fahrzeuge enthaltenen Bestimmungen

verantwortlich. In einem Schleppverband

haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge

die Anweisungen des Führers des Verbandes

zu befolgen. Sie haben jedoch auch

ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu

treffen, die für die sichere Führung ihrer

Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind;

das gleiche gilt für die Schiffsführer längsseits

gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich

Führer der Verbindung sind.

§ 1.03 Pflichten der Schiffsmannschaft

und sonstiger Personen

an Bord

1. Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen

des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser

im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt.

Sie hat zur Einhaltung der Bestimmungen

dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.

2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen

haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen

vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit

der Schiffahrt und Ordnung an Bord erteilt

werden.

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

1. Über die anderen Bestimmungen dieser Verordnung

hinaus haben die Schiffsführer alle

Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die

Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und

die berufliche Übung gebieten, um

a) die Gefährdung von Menschenleben,

b) Beschädigungen anderer Fahrzeuge, der

Ufer und von Anlagen jeder Art in

der Wasserstraße oder an ihren Ufern

sowie

c) Behinderungen der Schiffahrt

zu vermeiden.

2. Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut

schwimmende Anlagen gestellt sind.

§ 1.05 Verhalten unter

besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die

Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die

Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen

sind, von den Bestimmungen dieser

Verordnung abzuweichen.

§ 1.06 Benützung der Wasserstraße

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit

der Fahrzeuge, Verbände und gekuppelten

Fahrzeuge müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße

und der Anlagen angepaßt sein.

§ 1.07 Zulässige größte Beladung

und Höchstzahl der Fahrgäste

1. Fahrzeuge dürfen nicht so beladen sein, daß

sie tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken

eintauchen.

2. Die Ladung darf weder die Stabilität des

Fahrzeuges gefährden noch die Sicht vom

Steuerstand aus beeinträchtigen.

3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen

bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste

an Bord haben, als von der zuständigen

Behörde zugelassen sind.

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und

Besatzung der Fahrzeuge

1. Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet

sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen

Personen und der Schiffahrt gewährleistet

ist und die Verpflichtungen aus dieser

Verordnung erfüllt werden können.

Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn ein

Fahrzeug eine gültige Bordbescheinigung

(Schiffsattest, Schiffspatent) besitzt und seine

Ausrüstung den Angaben dieser Urkunde entspricht.

2. Alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der in Z. 3

genannten, innerhalb eines Schubverbandes

jedoch nur das schiebende Fahrzeug, müssen

eine Besatzung haben, die nach Zahl und

Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an

Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt

zu gewährleisten.

3. Längsseits gekuppelte Fahrzeuge ohne

Maschinenantrieb sowie einzelne Fahrzeuge

einer geschleppten starren Verbindung von

Fahrzeugen müssen keine Besatzung haben,

wenn die Besatzung der übrigen Einheiten

nach Zahl und Eignung ausreicht, um die

Sicherheit der an Bord befindlichen Personen

und der Schiffahrt zu gewährleisten.

§ 1.09 Besetzung des Ruders

1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß

das Ruder mit mindestens einer hiefür geeigneten

Person besetzt sein. Diese Bestimmung

gilt nicht für die in § 1.08 Z. 3 genannten

Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge eines Schubverbandes

mit Ausnahme des schiebenden

Fahrzeuges.

2. Sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb zur

Führung durch eine einzige Person eingerichtet,

muß keine Person gemäß Z. 1 am Ruder

sein, wenn der Schiffsführer das Fahrzeug selbst

steuert.

§ 1.10 Schiffsurkunden

1. An Bord der Fahrzeuge — mit Ausnahme

der Seeschiffe — müssen sich im internationalen

Verkehr befinden

a) die Bordbescheinigung (Schiffsattest,

Schiffspatent),

b) der Eichschein für Binnenschiffe (nur auf

Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung

bestimmt sind),

c) die Besatzungsliste (ausgenommen Fahrzeuge,

die keine Besatzung haben),

d) das Schiffstagebuch (nur auf Fahrzeugen

mit Maschinenantrieb),

ferner die sonstigen auf die Schiffahrt bezüglichen

Urkunden, die auf Grund internationaler

Übereinkommen oder Vereinbarungen

erforderlich sind.

2. Abweichend von Z. 1 müssen Kleinfahrzeuge

die Urkunden gemäß lit. b und d nicht besitzen.

Für lediglich Sport- und Vergnügungszwecken

dienende Kleinfahrzeuge ist ferner die

Urkunde gemäß lit. c nicht erforderlich; die

Urkunde gemäß lit. a kann durch einen Fahrterlaubnisschein

des Heimatstaates ersetzt

werden.

3. Die Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen

dieser Verordnung an Bord befinden

müssen, sind auf Verlangen den

Organen der zuständigen Behörden vorzulegen.

§ 1.11 Schiffahrtsvorschrift

An Bord eines jeden Fahrzeuges, mit Ausnahme

der Kleinfahrzeuge und der Fahrzeuge ohne

Besatzung, muß sich ein Abdruck der „Grundsätzlichen

Bestimmungen für die Schiffahrt auf

der Donau" befinden.

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände

an Bord; Verlust

von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

1. Gegenstände, die Fahrzeuge, schwimmende

Anlagen oder Anlagen in der Wasserstraße

oder an ihren Ufern gefährden können, dürfen

über die Bordwand der Fahrzeuge nicht

hinausragen.

2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den

Boden oder den Kiel des Fahrzeuges reichen.

3. Hat ein Fahrzeug einen Gegenstand verloren

und kann die Schiffahrt dadurch behindert

oder gefährdet werden, so muß der Schiffsführer

dies unverzüglich der nächsten zuständigen

Behörde mitteilen und dabei die Stelle

des Verlustes so genau wie möglich angeben.

Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu

kennzeichnen.

4. Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein

unbekanntes, störendes Hindernis an, muß der

Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten

zuständigen Behörde mitteilen; er hat dabei

die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde,

so genau wie möglich anzugeben. Ist das

Hindernis geeignet, Schäden an Fahrzeugen zu

verursachen, hat er außerdem nach Möglichkeit

die Stelle zu bezeichnen.

§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen

1. Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zum Festmachen

oder Verholen von Fahrzeugen zu

benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar

zu machen.

2. Hat ein Fahrzeug ein Schiffahrtszeichen von

seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung

der Wasserstraße dienende Einrichtung

beschädigt, so muß der Schiffsführer dies

unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde

mitteilen.

3. Allgemein hat jeder Schiffsführer die Pflicht,

die nächste zuständige Behörde unverzüglich

zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle

verursachte oder sonstige Veränderungen an

Schiffahrtszeichen (z. B. Erlöschen eines

Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung

eines Zeichens) feststellt.

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug eine Anlage (z. B. Schleuse,

Brücke) beschädigt, muß der Schiffsführer dies

unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde

mitteilen.

§ 1.15 Verbot des Einbringens von

Gegenständen und Flüssigkeiten

in die Wasserstraße

1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus feste

Gegenstände oder Flüssigkeiten, die geeignet

sind, die Schiffahrt zu behindern oder zu

gefährden oder das Wasser zu verschmutzen,

in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder

sonstwie einzubringen oder einzuleiten.

2. Es ist verboten, Ölrückstände jeder Art, auch

wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die

Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder sonstwie

einzuleiten.

3. Gelangen die in Z. 1 und 2 genannten Stoffe

unbeabsichtigt in die Wasserstraße, muß der

Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige

Behörde unterrichten; er hat dabei die

Stelle des Vorfalles so genau wie möglich

anzugeben.

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

1. Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die

Menschen an Bord gefährden, zu ihrer Rettung

alle verfügbaren Mittel aufbieten.

2. Sind bei dem Unfall eines Fahrzeuges Menschen

in Gefahr oder droht dadurch eine

Sperrung des Fahrwassers, so ist der Schiffsführer

jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges

verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu

leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines

eigenen Fahrzeuges vereinbar ist.

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene

Fahrzeuge

1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder

gesunkenen Fahrzeuges muß so bald wie möglich

für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen

Behörde sorgen.

2. Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muß

der Schiffsführer eines im Fahrwasser oder in

dessen Nähe festgefahrenen oder gesunkenen

Fahrzeuges, unbeschadet der Verpflichtung, die

Zeichen nach den §§ 3.27 und 3.41 zu setzen,

unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden

Fahrzeuge an geeigneten Stellen

und in einer solchen Entfernung von der

Unfallstelle sorgen, daß diese rechtzeitig die

erforderlichen Maßnahmen treffen können.

3. Hat ein in Z. 1 und 2 genanntes Fahrzeug

zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen

gehört, muß der Führer des Verbandes

oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen

Maßnahmen treffen.

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug

oder ein von einem Fahrzeug verlorener

Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise

sperrt oder zu sperren droht, hat der

Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu

treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist

frei zu machen.

2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug zu sinken

droht oder manövrierunfähig wird.

3. Hat ein in Z. 1 und 2 genanntes Fahrzeug

zu einem Verband oder zu gekuppelten Fahrzeugen

gehört, muß der Führer des Verbandes

oder der gekuppelten Fahrzeuge die dort vorgeschriebenen

Maßnahmen treffen.

§ 1.19 Anordnungen in Einzelfällen

1. Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren

Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,

haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen

von den Organen der Schiffahrtspolizei für

die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt

erteilt werden.

2. Insbesondere können die Organe der Schifffahrtspolizei

Fahrzeugen den Antritt der Fahrt

untersagen, wenn

a) das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist,

b) das Fahrzeug nicht mit einer Bordbescheinigung

(Schiffsattest, Schiffspatent)

oder einem Fahrterlaubnisschein versehen

ist oder diese Urkunden nicht mehr

gültig sind,

c) das Fahrzeug den Bestimmungen des

§ 1.07 nicht entspricht,

d) die Besatzung und Ausrüstung des Fahrzeuges

den Bestimmungen des § 1.08 nicht

entspricht.

§ 1.20 Überwachung

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren

Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,

haben den Organen der Schiffahrtspolizei die

erforderliche Unterstützung zu geben, damit sie

die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung

überwachen können.

§ 1.21 Sondertransporte

Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von

a) Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder

unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel,

b) Schwimmkörpern, soweit sie nicht Fahrzeuge

sind, einschließlich schwimmender

Anlagen und Flöße.

Sondertransporte dürfen nur mit besonderer

Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden

Strecken zuständig sind, durchgeführt

werden. Sie unterliegen den Bedingungen, die

diese Behörden im Einzelfalle festlegen. Für jeden

Sondertransport ist unter Berücksichtigung des

§ 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender

Art

Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren

Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind,

müssen die von der zuständigen Behörde

bekanntgegebenen Anordnungen vorübergehender

Art beachten, die aus besonderen Anlässen

für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt

erlassen werden.

§ 1.23 Vorschriften über die

Beförderung gefährlicher

Güter

Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche

Güter, wie feuergefährliche Stoffe (Anlage 4),

Explosivstoffe (Anlage 5), giftige, ätzende oder

radioaktive Stoffe befördern, müssen die zum

Schutz der Besatzung und der Schiffahrt erlassenen

besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.

§ 1.24 Schutz und Winterstand

Hindern Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge

an der Fortsetzung der Fahrt, können sie zu

ihrem Schutz oder zum Überwintern die Häfen

und Schutzplätze aufsuchen. Die Schiffsführer

müssen dabei die dort geltenden besonderen Vorschriften

beachten.

Abschnitt 2

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge;

Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge,

ausgenommen Kleinfahrzeuge

und Seeschiffe

1. An jedem Fahrzeug — mit Ausnahme der

Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe — müssen,

vorbehaltlich der Bestimmungen des § 12.01,

entweder auf dem Schiffskörper oder auf

dauerhaft befestigten Platten oder Schildern

folgende Kennzeichen angebracht sein

a) sein Name, der auch eine Devise sein

kann.

Der Name ist auf beiden Seiten des

Fahrzeuges anzubringen; er muß außerdem

so angebracht sein, daß er von

hinten sichtbar ist. Wird eine solche

Inschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte

Fahrzeuge oder einen Schubverband

fortbewegt, verdeckt, so ist der

Name auf Tafeln in der Richtung, in

der die Inschrift verdeckt ist, gut sichtbar

zu zeigen. In Ermangelung eines Namens

für das Fahrzeug ist eine Nummer,

erforderlichenfalls ergänzt durch Buchstaben,

anzubringen;

b) sein Heimat- oder Registerort.

Der Name des Heimat- oder Registerortes

ist am Heck des Fahrzeuges anzubringen;

ihm folgt der Buchstabe oder

die Buchstabengruppe des Staates, in dem

der Heimat- oder Registerort liegt (siehe

Anlage 1).

2. Darüber hinaus muß — mit Ausnahme der

Kleinfahrzeuge und der Seeschiffe —

a) an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung

bestimmt ist, die Tragfähigkeit

in Tonnen angegeben sein; diese

Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges

entweder auf dem Schiffskörper

oder auf dauerhaft befestigten Platten

anzubringen;

b) an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung

von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige

Anzahl der Fahrgäste an Bord

an auffallender Stelle angebracht sein;

c) an jedem Fahrzeug der Name (oder

dessen gebräuchliche Abkürzung) des

Eigentümers oder der Organisation, der

das Fahrzeug gehört, angebracht sein.

Diese Angabe ist auf beiden Seiten des

Fahrzeuges anzubringen; auf Fahrzeugen

ohne Maschinenantrieb ist sie außerdem

so anzubringen, daß sie von hinten sichtbar

ist.

3. Die Kennzeichen gemäß Z. 1 und 2 sind in

gut lesbaren und dauerhaften lateinischen

Schriftzeichen anzubringen; Inschrift mit Ölfarbe

gilt dabei als dauerhaft. Die Höhe der

Schriftzeichen muß beim. Namen mindestens

20 Zentimeter, bei den anderen Zeichen mindestens

15 Zentimeter betragen. Die Breite

der Schriftzeichen und die Stärke der Striche

müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen

müssen in heller Farbe auf dunklem

Grund oder in dunkler Farbe auf hellem

Grund angebracht sein.

4. Die Kennzeichen gemäß Z. 1 und 2 können

zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen

angebracht sein.

5. Fahrzeuge, die eine Besatzung haben, — mit

Ausnahme der Kleinfahrzeuge — müssen während

der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge

auf dem Hinterschiff führen.

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1. An Kleinfahrzeugen — ebenso wie an Fahrzeugen,

welche die in § 1.01 lit. i angegebenen

Abmessungen nicht überschreiten und die nicht

ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, schieben

oder gekuppelt führen — sind folgende

Kennzeichen anzubringen

a) ihr Name, der auch eine Devise sein

kann.

Der Name ist außen auf beiden Seiten

des Kleinfahrzeuges in mindestens

10 Zentimeter hohen, gut lesbaren und

dauerhaften Schriftzeichen anzubringen;

Inschrift mit Ölfarbe gilt dabei als dauerhaft.

In Ermangelung eines Namens für

das Kleinfahrzeug ist der Name des

Eigentümers oder der Organisation, der

es gehört (oder dessen gebräuchliche Abkürzung),

erforderlichenfalls mit einer

Nummer dahinter, anzugeben;

b) der Name und die Anschrift ihres Eigentümers.

Diese Angaben sind an auffallender

Stelle an der Innen- oder Außenseite

des Kleinfahrzeuges anzubringen.

2. Beiboote eines Fahrzeuges tragen jedoch an

der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen,

das die Feststellung des Eigentümers

gestattet, erforderlichenfalls ergänzt durch den

Namen des Fahrzeuges, zu dem sie gehören.

3. Die Kennzeichen gemäß Z. 1 und 2 können

durch ein amtliches Kennzeichen ersetzt oder

ergänzt werden.

§ 2.03 Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt

ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß

geeicht sein.

§ 2.04 Einsenkungsmarken und

Tiefgangsanzeiger

1. An allen Fahrzeugen — mit Ausnahme der

Kleinfahrzeuge — müssen, vorbehaltlich der

Bestimmungen des § 12.03, Marken angebracht

sein, welche die Ebene der größten Einsenkung

anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Art und

Weise der Bestimmung der größten Einsenkung

sowie die Bedingungen für das Anbringen der

Einsenkungsmarken in Anlage 2 festgelegt. Bei

Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im

Sommer" die Einsenkungsmarken.

2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 Meter

erreichen kann, müssen Tiefgangsanzeiger

angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die

Bedingungen für das Anbringen der Tiefgangsanzeiger

in Anlage 2 festgelegt.

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

1. Die Anker der Fahrzeuge müssen dauerhafte

Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens

aus dem Namen (oder dessen gebräuchlicher

Abkürzung) seines Eigentümers bestehen.

2. Z. 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und

Kleinfahrzeugen.

Abschnitt 3

Bezeichnung der Fahrzeuge

I. ALLGEMEINES

§ 3.01 Anwendung

1. Für die Fahrt bei Nacht gelten die §§ 3.08

bis 3.19, für das Stilliegen bei Nacht die

§§ 3.20 bis 3.28.

2. Für die Fahrt bei Tag gelten die §§ 3.29 bis

3.36, für das Stilliegen bei Tag die §§ 3.37 bis

3.42.

3. Wenn es die Sichtverhältnisse (Nebel, Schneetreiben

usw.) erfordern, müssen die in diesem

Abschnitt für die Nacht vorgeschriebenen

Zeichen zusätzlich bei Tag gesetzt werden.

4. Bei Anwendung dieses Abschnittes gelten

Schubverbände, deren Länge 110 Meter und

deren Breite 12 Meter nicht überschreiten, als

einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

von gleicher Länge.

5. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen

Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.

§ 3.02 Lichter

Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist,

müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen

Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein

gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.

§ 3.03 Flaggen und Tafeln

1. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen

Flaggen und Tafeln rechteckig sein.

2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt

sein.

3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß

sie gut gesehen werden können; diese Bedingung

gilt nur als erfüllt, wenn sie mindestens

je 1 Meter hoch und breit sind.

§ 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel

1. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen

Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen

ersetzt werden, die aus der Entfernung

das gleiche Aussehen haben.

2. Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt

sein.

3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß

sie gut gesehen werden können. Diese Bedingung

gilt nur als erfüllt

a) für Zylinder bei einer Höhe von mindestens

80 Zentimeter und einem Durchmesser

von mindestens 50 Zentimeter,

b) für Bälle bei einem Durchmesser von

mindestens 80 Zentimeter,

c) für Kegel bei einer Höhe von mindestens

80 Zentimeter und einem Durchmesser

der Grundfläche von mindestens

65 Zentimeter.

§ 3.05 Verbotene Lichter und

Zeichen

1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung

vorgesehenen Lichter und Zeichen zu

gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen,

für die sie nicht vorgeschrieben oder

zugelassen sind.

2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug

und zwischen Fahrzeug und Land dürfen

jedoch auch andere Lichter und Zeichen verwendet

werden, sofern dies zu keiner Verwechslung

mit den in dieser Verordnung vorgesehenen

Lichtern und Zeichen führen kann.

3. Es ist verboten, Flaggen oder Tafeln zu gebrauchen,

die geeignet sind, die Sichtbarkeit

der in dieser Verordnung vorgesehenen

Zeichen zu beeinträchtigen oder ihre Erkennbarkeit

zu erschweren.

§ 3.06 Ersatzlichter

Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene und

gewöhnlich mit elektrischem Strom betriebene

Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter

gesetzt werden. Hiebei kann als Ersatzlicht

für ein vorgeschriebenes starkes Licht ein

helles Licht und für ein vorgeschriebenes helles

Licht ein gewöhnliches Licht genommen werden.

Die elektrischen Lichter sind so schnell wie möglich

wieder zu setzen.

§ 3.07 Lampen und Scheinwerfer

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer

Weise gebraucht werden, daß sie mit den in

dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und

Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit

beeinträchtigen können oder daß sie blenden

und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr

an Land gefährden oder behindern.

II. NACHTBEZEICHNUNG

II.A. Nachtbezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln

fahrender Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb

(Bilder II.A.1)

1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten

weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren;

für Kleinfahrzeuge gelten die Bestimmungen

des § 3.13, für Fähren die des § 3.16.

2. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

müssen führen

a) als Topplicht ein weißes starkes Licht

in der Längssymmetrieebene, das über

einen Horizontbogen von 225 Grad

sichtbar sein muß, und zwar 112 Grad

30 Minuten nach jeder Seite (d. h. von

vorn bis beiderseits 22 Grad 30 Minuten

hinter die Querebene) und nur in diesem

Bogen sichtbar sein darf; das Licht muß

auf dem vorderen Teil des Fahrzeuges

mindestens 6 Meter über der Ebene der

Einsenkungsmarken gesetzt werden; diese

Höhe darf bis auf 4 Meter verringert

werden, wenn die Länge des Fahrzeuges

40 Meter nicht überschreitet;

b) als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes

helles Licht, an Backbord ein rotes helles

Licht, von denen jedes über einen

Horizontbogen von 112 Grad 30 Minuten

sichtbar sein muß (d. h. von vorn

bis 22 Grad 30 Minuten hinter die Querebene)

und nur in diesem Bogen sichtbar

sein darf. Die Seitenlichter müssen in

gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht

zur Längsebene des Fahrzeuges gesetzt

werden. Sie müssen mindestens

1 Meter tiefer als das Topplicht und

hinter diesem gesetzt werden; sie sind

— sofern dies möglich ist — außen am

breitesten Teil des Fahrzeuges anzubringen.

Sie müssen binnenbords derart

abgeblendet werden, daß das grüne Licht

nicht von Backbord, das rote Licht nicht

von Steuerbord gesehen werden kann;

c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches

Licht, das über einen Horizontbogen von

135 Grad, und zwar 67 Grad 30 Minuten

von hinten nach jeder Seite sichtbar sein

muß und nur in diesem Bogen sichtbar

sein darf.

3. Erfordert die Durchfahrtshöhe unter Anlagen

(Brücken, Freileitungen, Hochseile usw.) das

vorübergehende Senken der Fahrzeugmaste, so

müssen die Topplichter sichtbar und möglichst

in größerer Höhe als die Seitenlichter bleiben.

§ 3.09 Nachtbezeichnung der

Schleppverbände in Fahrt

(Bilder II.A.2)

1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten

weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich

Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte

Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt

§ 3.13 Z. 3 und 4.

2. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der

Spitze eines Schleppverbandes muß führen

a) außer dem Topplicht und den Seitenlichtern

gemäß § 3.08 Z. 2 lit. a und b

ein zweites weißes starkes Licht; dieses

muß über den gleichen Horizontbogen

wie das Topplicht sichtbar sein und etwa

1 Meter unter diesem, jedoch nach Möglichkeit

mindestens 1 Meter höher als

die Seitenlichter gesetzt werden;

b) statt des Hecklichtes gemäß § 3.08 Z. 2

lit. c ein gelbes gewöhnliches Licht; dieses

muß über den gleichen Horizontbogen

wie das Hecklicht sichtbar sein und an

geeigneter Stelle und in ausreichender

Höhe gesetzt werden, damit es von der

dem Fahrzeug nachfolgenden geschleppten

Einheit gut gesehen werden kann.

Das Fahrzeug muß diese Lichter auch dann

beibehalten, wenn ihm ein Fahrzeug mit

Maschinenantrieb oder mehrere in Reihe

hintereinander als Vorspann voranfahren; diese

müssen die Lichter ebenfalls führen.

3. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander

fahren, sei es längsseits gekuppelt

oder nicht, so muß jedes dieser Fahrzeuge

führen

ein drittes weißes starkes Licht; dieses muß

über den gleichen Horizontbogen wie das

Topplicht sichtbar sein und etwa 2 Meter

unter diesem, jedoch nach Möglichkeit mindestens

1 Meter höher als die Seitenlichter

gesetzt werden. Fahren in einem Verband

jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge der in

§ 3.14 Z. 1 oder § 3.15 Z. 1 genannten

Art, muß auf einem der Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb das dritte weiße starke

Licht durch das in § 3.14 Z. 2 lit. a bzw.

§ 3.15 Z. 2 vorgeschriebene Licht ersetzt

werden.

Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit

Maschineantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug,

ein Floß, eine schwimmende Anlage oder einen

sonstigen Schwimmkörper bugsieren.

4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die

letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes

bilden, müssen ein Hecklicht gemäß § 3.08

Z. 2 lit. c führen. Bilden den Schluß des Verbandes

mehr als zwei längsseits gekuppelte

Fahrzeuge, so brauchen nur die beiden äußeren

Fahrzeuge dieses Licht zu führen.

5. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten auch

für die Topplichter der in Z. 2 und 3 genannten

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

§ 3.10 N a c h t b e z e i c h n u n g der

Schubverbände in Fahrt

(Bilder II.A.3)

1. Schubverbände müssen führen

a) als Topplichter

drei weiße starke Lichter auf dem Vorschiff

des Fahrzeuges oder eines der Fahrzeuge

an der Spitze des Verbandes.

Diese Lichter müssen in der Form eines

gleichseitigen Dreiecks mit waagrechter

Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur

Längsebene des Verbandes angeordnet

sein. Das oberste Licht muß mindestens

6 Meter über der Ebene der Einsenkungsmarken

gesetzt werden. Die beiden

unteren Lichter müssen in einem Abstand

von etwa 1,25 Meter voneinander

und ungefähr 1,10 Meter unter dem

obersten Licht gesetzt werden. Die Lichter

sind von dem Fahrzeug zu führen,

das am nächsten zur Längsebene des Verbandes

liegt und müssen im übrigen den

Bestimmungen des § 3.08 Z. 2 lit. a entsprechen;

b) als Seitenlichter

die Lichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. b. Diese

Lichter müssen auf dem breitesten Teil

des Verbandes, höchstens 1 Meter von

dessen Außenseiten entfernt und möglichst

nahe beim schiebenden Fahrzeug

gesetzt werden;

c) als hintere Lichter

aa) drei weiße gewöhnliche Lichter auf

dem schiebenden Fahrzeug in einer

waagrechten Linie senkrecht zur

Längsebene mit einem seitlichen

Abstand von etwa 1,25 Meter und

in ausreichender Höhe, daß sie nicht

durch eines der anderen Fahrzeuge

des Verbandes verdeckt werden

können;

bb) ein weißes gewöhnliches Hecklicht

auf jedem anderen Fahrzeug, dessen

ganze Breite von hinten sichtbar ist.

Befinden sich in dem Verband außer

dem schiebenden Fahrzeug mehr als

zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge,

so ist dieses Licht nur von den

beiden äußeren Fahrzeugen zu

führen.

Alle diese Lichter müssen im übrigen

den Bestimmungen des § 3.08 Z. 2 lit. c

entsprechen.

2. Fährt ein Schubverband mit Vorspann, so gilt

er als Schleppverband und muß die Lichter

gemäß § 3.09 führen.

3. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten auch

für die Topplichter gemäß Z. 1 lit. a.

§ 3.11 Nachtbezeichnung gekuppelter

Fahrzeuge in Fahrt

(Bilder II.A.4)

1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten

weder für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge

längsseits gekuppelt führen, noch für

längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge; für diese

Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Z. 3.

2. Jedes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das sich

unter den gekuppelten Fahrzeugen befindet,

muß die in § 3.08 Z. 2 vorgeschriebenen Lichter

führen, jedoch mit folgenden Ausnahmen

a) befindet sich mehr als ein Fahrzeug mit

Maschinenantrieb unter den gekuppelten

Fahrzeugen, so sind die nach innen

zeigenden Seitenlichter zu löschen;

b) ist ein Seitenlicht eines Fahrzeuges mit

Maschinenantrieb ganz oder teilweise

durch ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

verdeckt, so muß dieses an Stelle

des verdeckten Lichtes das entsprechende

Licht führen.

3. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb an der

Außenseite der gekuppelten Fahrzeuge müssen

das Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2 lit. c führen.

4. Die Seitenlichter gekuppelter Fahrzeuge müssen

nach Möglichkeit in gleicher Höhe und

mindestens 1 Meter tiefer als das Topplicht des

Fahrzeuges oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

gesetzt werden.

5. Die Bestimmungen des § 3.08 Z. 3 gelten auch

für die Topplichter gekuppelter Fahrzeuge.

§ 3.12 Nachtbezeichnung der

Fahrzeuge unter Segel

(Bild II.A.5)

1. Fahrzeuge, die nur unter Segel fahren, müssen

ein weißes gewöhnliches Licht führen und

bei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem

am Bug ein zweites weißes gewöhnliches

Licht zeigen.

2. Fahrzeuge, die gleichzeitig Segel und eine Antriebsmaschine

benützen, müssen die Lichter

gemäß § 3.08 Z. 2 führen; handelt es sich jedoch

um Kleinfahrzeuge, müssen sie die Lichter

gemäß § 3.13 Z. 1 bzw. Z. 2 führen.

§ 3.13 Nachtbezeichnung der

Kleinfahrzeuge in Fahrt,

ausgenommen solche, die

nur Segel benützen

(Bilder II.A.6)

1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,

deren Schiffskörper mehr als 7 Meter

lang ist, müssen führen

a) ein weißes helles Licht, das über einen

Horizontbogen von 225 Grad sichtbar

sein muß, und zwar 112 Grad 30 Minuten

nach jeder Seite (d. h. von vorn bis

beiderseits 22 Grad 30 Minuten hinter

die Querebene) und nur in diesem Bogen

sichtbar sein darf; das Licht muß in

gleicher Höhe wie die Seitenlichter und

möglichst 1 Meter vor diesen gesetzt

werden;

b) die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. b,

jedoch können diese gewöhnliche Lichter

sein;

c) das Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2 lit. c.

2. Bei einzeln fahrenden Kleinfahrzeugen mit

Maschinenantrieb, deren Schiffskörper bis zu

7 Meter lang ist, können, vorbehaltlich der

Bestimmungen des § 13.01, die Lichter gemäß

Z. 1 durch ein einziges weißes gewöhnliches

Licht ersetzt werden; sie müssen dieses Licht

nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge

zeigen.

3. Schleppt ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb

ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt

es nur solche längsseits gekuppelt, so muß es

die Lichter gemäß Z. 1 führen.

4. Wenn ein Schleppverband nur aus Kleinfahrzeugen

besteht oder sich Kleinfahrzeuge am

Schlusse eines Schleppverbandes befinden, so

hat das letzte Kleinfahrzeug, das kein Beiboot

ist, das Hecklicht gemäß § 3.08 Z. 2 lit. c zu

führen.

5. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch

unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen

bei der Annäherung anderer Fahrzeuge ein

weißes gewöhnliches Licht zeigen.

§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung

der Fahrzeuge in Fahrt

bei Beförderung bestimmter

feuergefährlicher

Stoffe

(Bilder II.A.7, II.A.8 und II.A.9)

1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten

feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen

außer den nach anderen Bestimmungen dieser

Verordnung vorgeschriebenen Lichtern führen

ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff

an einer geeigneten Stelle und so

hoch, daß es von allen Seiten sichtbar ist.

Fahrzeuge, welche diese Stoffe in Tanks befördert

haben, müssen die gleiche Bezeichnung

führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.

2. Fahren in einem Schleppverband ein oder

mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so gelten die

Bestimmungen dieser Ziffer nach Maßgabe des

folgenden

a) das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an

der Spitze des Verbandes muß außer den

Lichtern gemäß § 3.09 Z. 2 ein blaues

gewöhnliches Licht führen. Dieses muß

über den gleichen Horizontbogen wie

die Topplichter sichtbar sein und etwa

1 Meter unter dem niedrigsten Topplicht

und möglichst 1 Meter höher als die

Seitenlichter gesetzt werden;

b) nur das Fahrzeug oder die Fahrzeugs

gemäß Z. 1, die sich am weitesten hinten

im Verband befinden, müssen das dort

vorgeschriebene blaue Licht führen. Befinden

sich mehrere solcher Fahrzeuge

gleich weit hinten im Verband, so müssen

von diesen Fahrzeugen nur die beiden

das Licht führen, die am weitesten

außen fahren. Die Bestimmungen des

§ 3.09 Z. 4 bleiben unberührt.

3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere

Fahrzeuge gemäß Z. 1, so sind die dort

vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen

nicht zu führen. In diesem Fall gilt

folgendes

a) das Fahrzeug, das die Lichter gemäß

§ 3.10 Z. 1 lit. a führt, muß außerdem

etwa 2,20 Meter lotrecht unter dem

obersten Licht ein blaues gewöhnliches

Licht führen, das im übrigen den Bestimmungen

des § 3.08 Z. 2 lit. a entspricht;

b) das schiebende Fahrzeug muß außer den

Lichtern gemäß § 3.10 Z. 1 lit. c, aa das

blaue Licht nach Z. 1 führen.

4. Fährt ein Schleppverband gemäß Z. 2 mit

einem Vorspann, so muß auch dieser die dort

in lit. a vorgeschriebenen Lichter führen.

Fährt ein Schubverband gemäß Z. 3 mit einem

Vorspann, so muß der Verband die Lichter

gemäß Z. 2 führen. Der Anhang führt jedoch

außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z. 4 nur die

blauen Lichter gemäß Z. 3 lit. a und b.

§ 3.15 Zusätzliche Nachtbezeichnung

der Fahrzeuge in

Fahrt bei Beförderung bestimmter

Explosivstoffe

(Bilder II.A.10, II.A.11 und II.A.12)

1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 5 aufgeführten

Explosivstoffe und anderen Stoffe befördern,

müssen außer den nach anderen Bestimmungen

dieser Verordnung vorgeschriebenen

Lichtern führen

ein rotes Licht auf dem Hinterschiff an

einer geeigneten Stelle und so hoch, daß es

von allen Seiten sichtbar ist. Auf Fahrzeugen

mit Maschinenantrieb muß dies ein helles,

auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb

ein gewöhnliches Licht sein.

2. Fahren in einem Schleppverband ein oder

mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so muß das

Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze

des Verbandes außer den Lichtern gemäß

§ 3.09 Z. 2 führen

ein rotes helles Licht. Dieses muß über den

gleichen Horizontbogen wie die Topplichter

sichtbar sein und etwa 1 Meter unter dem

niedrigsten Topplicht und möglichst 1 Meter

höher als die Seitenlichter gesetzt werden.

3. Fahren in einem Schubverband ein oder mehrere

Fahrzeuge gemäß Z. 1, so sind die dort

vorgeschriebenen Lichter auf diesen Fahrzeugen

nicht zu führen. In diesem Fall gilt folgendes

a) das Fahrzeug, das die Lichter gemäß

§ 3.10 Z. 1 lit. a führt, muß außerdem

etwa 2,20 Meter lotrecht unter dem

obersten Licht ein rotes helles Licht führen,

das im übrigen den Vorschriften des

§ 3.08 Z. 2 lit. a entspricht;

b) das schiebende Fahrzeug muß außer den

Lichtern gemäß § 3.10 Z. 1 lit: c, aa das

rote Licht gemäß Z. 1 führen.

4. Fährt ein Schleppverband gemäß Z. 2 mit

einem Vorspann, so muß auch dieser die dort

vorgeschriebenen Lichter führen.

Fährt ein Schubverband gemäß Z. 3 mit einem

Vorspann, so muß der Verband die Lichter

gemäß Z. 2 führen. Der Anhang braucht jedoch

außer den Lichtern gemäß § 3.09 Z. 4

nur die roten Lichter gemäß Z. 3 lit. a und b

zu führen.

§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren

in Fahrt

(Bilder II.A.13 und II.A.14)

1. Nicht frei fahrende Fähren sowie frei fahrende

Fähren, die ohne Wenden in gerader

Linie zwischen gegenüberliegenden Landestellen

verkehren, müssen führen

a) ein von allen Seiten sichtbares weißes

helles oder gewöhnliches Topplicht mindestens

5 Meter über der Ebene der Einsenkungsmarken;

die Höhe darf jedoch

verringert werden, wenn die Länge der

Fähre 20 Meter nicht überschreitet;

b) ein von allen Seiten sichtbares grünes

helles oder gewöhnliches Licht etwa

1 Meter über dem Topplicht gemäß

lit. a;

c) ein von vorne und möglichst auch von

hinten sichtbares weißes helles oder gewöhnliches

Licht am Ende der Fähre in

Fahrtrichtung.

2. Alle anderen frei und einzeln fahrenden Fähren

müssen führen

a) das Licht gemäß Z. 1 lit. a,

b) das Licht gemäß Z. 1 lit. b,

c) die Lichter gemäß § 3.08 Z. 2 lit. b

und c.

3. Wenn Fähren geschleppt, geschoben oder

längsseits gekuppelt geführt werden, sind die

in Z. 2 vorgeschriebenen Lichter nur von dem

Fahrzeug mit Maschinenantrieb zu führen.

§ 3.17 Zusätzliche Nachtbezeichnung

der Fahrzeuge in

Fahrt, die gegen Wellenschlag

zu schützen sind

(Bild II.A.15)

Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen

sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen

Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen

Lichtern

ein rotes gewöhnliches Licht und etwa 1 Meter

darunter ein weißes gewöhnliches Licht, an

einer Stelle, an der sie von allen Seiten gesehen

und nicht mit anderen Lichtern verwechselt

werden können.

§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung

manövrierunfähiger

Fahrzeuge

(Bild II.A.16)

Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug

muß, außer wenn es festgefahren oder gesunken

ist oder unter den Bedingungen des Abschnittes 7

stilliegt, erforderlichenfalls außer den nach anderen

Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen

Fahrtlichtern ein geschwenktes rotes

Licht zeigen oder das vorgeschriebene Schallzeichen

geben oder beides zugleich tun.

§ 3.19 Nachtbezeichnung der

Schwimmkörper in Fahrt

(Bild II.A.17)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die

nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen

Schwimmkörper, soweit sie nicht Fahrzeuge

sind, einschließlich schwimmender Anlagen und

Flöße führen

weiße gewöhnliche Lichter in genügender Zahl,

um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

II. B. Nachtbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20 Nachtbezeichnung der

Fahrzeuge beim Stilliegen

(Bilder II.B.1)

1. Stilliegende Fahrzeuge mit Ausnahme der

Kleinfahrzeuge und der in § 3.23 genannten

Fähren müssen führen

ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches

Licht mindestens 3 Meter über

der Ebene der Einsenkungsmarken.

2. Stilliegende Kleinfahrzeuge — mit Ausnahme

der Beiboote — müssen führen

ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches

Licht.

3. Das in Z. 1 und 2 vorgeschriebene Licht

braucht nicht geführt zu werden

a) wenn das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung

von Fahrzeugen, zu einem Verband

oder zu gekuppelten Fahrzeugen

gehört und diejenigen Fahrzeuge, die auf

der Seite der Fahrrinne liegen, das Licht

gemäß Z. 1 führen;

b) wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer festgemacht

ist.

§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung

stilliegender Fahrzeuge

bei Beförderung bestimmter

feuergefährlicher

Stoffe

(Bilder II.B.2)

Fahrzeuge gemäß § 3.14 müssen außer den Lichtern

gemäß § 3.20 führen

ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff

an einer geeigneten Stelle und so hoch,

daß es von allen Seiten sichtbar ist.

Liegen jedoch solche Fahrzeuge unter den in

§ 3.20 Z. 3 lit. a angegebenen Umständen still,

so müssen sie das blaue Licht nur zeigen, wenn

sie das weiße Licht führen müssen.

§ 3.22 Zusätzliche Nachtbezeichnung

stilliegender Fahrzeuge

bei Beförderung bestimmter

Explosivstoffe

(Bild II.B.3)

Fahrzeuge gemäß § 3.15 müssen außer den Lichtern

gemäß § 3.20 führen

ein von allen Seiten sichtbares rotes helles

oder gewöhnliches Licht ungefähr 1 Meter

tiefer als das weiße Licht gemäß § 3.20 Z. 1

oder 2.

§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren,

die an ihrer Landestelle

stilliegen

(Bild II.B.4)

Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen, müssen

das weiße Licht gemäß § 3.16 Z. 1 lit. a führen.

§ 3.24 Zusätzliche Nachtbezeichnung

stilliegender Fahrzeuge,

die gegen Wellenschlag

zu schützen sind

(Bild II.B.5)

Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen

sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen

Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen

Lichtern

das rote und das weiße Licht gemäß § 3.17.

§ 3.25 Nachtbezeichnung stillliegender

Schwimmkörper

(Bild II.B.6)

Schwimmkörper, soweit sie nicht Fahrzeuge

sind, einschließlich schwimmender Anlagen und

Flöße, müssen weiße gewöhnliche Lichter in genügender

Zahl führen, um ihre Umrisse zur

Fahrrinnenseite hin kenntlich zu machen.

§ 3.26 Nachtbezeichnung bestimmter

stilliegender Fischereifahrzeuge

und ihrer

Fischereigeräte

(Bild II.B.7)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen,

die ihre Netze oder andere Fischereigeräte

in der Nähe des Fahrwassers ausgelegt haben,

müssen

das Licht gemäß § 3.20 führen.

Außerdem müssen ihre Netze oder Fischereigeräte,

wenn sie die Schiffahrt behindern können,

bezeichnet sein

durch weiße gewöhnliche Lichter in genügender

Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

§ 3.27 Nachtbezeichnung festgefahrener

oder gesunkener

Fahrzeuge sowie schwimmender

Geräte

(Bilder II.B.8)

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge sowie

schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge,

die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen,

müssen führen

a) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt

frei ist: ein rotes gewöhnliches und

ein weißes gewöhnliches Licht oder ein

rotes helles und ein weißes helles Licht,

das rote Licht etwa 1 Meter über dem

weißen und

b) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt

verboten ist: ein rotes Licht in

gleicher Höhe und von gleicher Stärke

wie das gemäß lit. a gezeigte rote Licht.

Diese Lichter sind so hoch zu setzen, daß sie von

allen Seiten sichtbar sind. Bei gesunkenen Fahrzeugen

können sie auf ein Boot gesetzt oder auf

eine andere geeignete Weise gezeigt werden.

§ 3.28 Zusätzliche Nachtbezeichnung

der Fahrzeuge und

Schwimmkörper, deren Anker

die Schiffahrt gefährden

können

(Bilder II.B.9)

1. Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind,

daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen

außer den Lichtern nach anderen Bestimmungen

dieser Verordnung führen

ein von allen Seiten sichtbares zweites weißes

gewöhnliches Licht etwa 1 Meter unter dem

Licht gemäß § 3.20 Z. 1 bzw. § 3.20 Z. 2.

2. Wenn in den Fällen des § 3.25 die Anker von

Schwimmkörpern so ausgeworfen sind, daß sie

die Schiffahrt gefährden können, muß das

diesen Ankern nächstgelegene Licht ersetzt

werden durch

zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche

Lichter, die in einem Abstand

von etwa 1 Meter übereinander angebracht

sind.

3. Wenn die Anker schwimmender Geräte die

Schiffahrt gefährden können, sind sie durch

eine Boje oder einen Schwimmer mit

einem von allen Seiten sichtbaren weißen

gewöhnlichen Licht zu kennzeichnen.

III. TAGBEZEICHNUNG

III.A. Tagbezeichnung während der Fahrt

§ 3.29 Tagbezeichnung der

Schleppverbände in Fahrt

(Bild III.A.1)

1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten

weder für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich

Kleinfahrzeuge schleppen, noch für geschleppte

Kleinfahrzeuge; für bestimmte Kleinfahrzeuge,

die nur Kleinfahrzeuge schleppen, gilt § 3.31

Z. 2.

2. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der

Spitze eines Schleppverbandes muß führen

einen gelben Zylinder, der oben und unten

mit je einem schwarzen und je einem weißen

Streifen — letztere an den äußeren Enden

— eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf

dem Vorschiff lotrecht und so hoch gesetzt

werden, daß er von allen Seiten sichtbar

ist.

Das Fahrzeug muß den Zylinder auch dann

beibehalten, wenn ihm ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb

oder mehrere in Reihe hintereinander

als Vorspann voranfahren; diese

müssen den Zylinder ebenfalls führen.

3. Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die

nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt

oder nicht, so muß jedes dieser Fahrzeuge

den Zylinder gemäß Z. 2 führen. Wird ein

Fahrzeug, ein Floß, eine schwimmende Anlage

oder ein Schwimmkörper von mehreren Fahrzeugen

mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt

das gleiche für jedes dieser Fahrzeuge.

§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge,

die gleichzeitig Segel

und eine Antriebsmaschine

benützen

(Bild III.A.2)

1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit

einer Antriebsmaschine fährt, muß führen

einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach

oben mindestens 3 Meter über der Ebene

der Einsenkungsmarken an der Stelle, an der

er am besten sichtbar ist.

2. Die Bestimmungen der Z. 1 gelten nicht für

Kleinfahrzeuge.

§ 3.31 Tagbezeichnung bestimmter

Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

in Fahrt

(Bild III.A.3)

1. Jedes einzeln fahrende Kleinfahrzeug mit

Maschinenantrieb, dessen Schiffskörper über

7 Meter lang ist, muß führen: eine weiße

Flagge mit waagrechtem rotem Streifen in der

Mitte an einer geeigneten Stelle und so hoch,

daß sie von allen Seiten sichtbar ist.

2. Das gleiche Zeichen müssen Kleinfahrzeuge

führen, wenn sie ausschließlich Kleinfahrzeuge

schleppen oder gekuppelt führen.

§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung

der Fahrzeuge in Fahrt

bei Beförderung bestimmter

feuergefährlicher

Stoffe

(Bilder III.A.4, III.A.5 und III.A.6)

1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 4 aufgeführten

feuergefährlichen Stoffe befördern, müssen

außer den nach anderen Bestimmungen dieser

Verordnung vorgeschriebenen Zeichen führen

einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten

an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß

er von allen Seiten sichtbar ist.

Fahrzeuge, welche diese Stoffe in Tanks befördert

haben, müssen die gleiche Bezeichnung

führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.

2. Fahren in einem Schleppverband ein oder

mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so muß das

Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze

des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen

dieser Verordnung vorgeschriebenen

Zeichen

den blauen Kegel gemäß Z. 1 führen.

3. Fahren in einem Schubverband ein oder

mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so gilt für diese

Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung

nicht. In diesem Falle muß der Verband

vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug

den blauen Kegel gemäß Z. 1 führen.

§ 3.33 Zusätzliche Tagbezeichnung

der Fahrzeuge in Fahrt

bei Beförderung bestimmter

Explosivstoffe

(Bilder III.A.7, III.A.8 und III.A.9)

1. Fahrzeuge, welche die in Anlage 5 aufgeführten

Explosivstoffe und anderen Stoffe befördern,

müssen außer den nach anderen Bestimmungen

dieser Verordnung vorgeschriebenen

Zeichen führen

einen roten Kegel mit der Spitze nach unten

an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß

er von allen Seiten sichtbar ist.

2. Fahren in einem Schleppverband ein oder

mehrere. Fahrzeuge gemäß Z. 1, so muß das

Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze

des Verbandes außer den nach anderen Bestimmungen

dieser Verordnung vorgeschriebenen

Zeichen

den roten Kegel gemäß Z. 1 führen.

3. Fahren in einem Schubverband ein oder

mehrere Fahrzeuge gemäß Z. 1, so gilt für

diese Fahrzeuge die dort vorgeschriebene Bezeichnung

nicht. In diesem Falle muß der

Verband vorne und auf dem schiebenden Fahrzeug

den roten Kegel gemäß Z. 1 führen.

§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren

in Fahrt

(Bild III.A.10)

Fähren — ausgenommen frei fahrende Fähren,

die nicht länger als 15 Meter sind — müssen

führen

einen grünen Fall mindestens 6 Meter über

der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe

darf jedoch verringert werden, wenn die Länge

der Fähre 20 Meter nicht überschreitet.

§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung

der Fahrzeuge in Fahrt,

die gegen Wellenschlag zu

schützen sind

(Bilder III.A.11)

1. Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen

sind (§ 6.20), führen außer den nach anderen

Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen

Zeichen

eine Flagge, deren obere Hälfte rot und

deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten

Stelle und so hoch, daß sie von

allen Seiten sichtbar ist.

Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander,

die obere rot, die untere weiß, ersetzt

werden.

2. Die Flaggen gemäß Z. 1 können durch Tafeln

gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung

der Fahrzeuge in Fahrt,

die einen Vorrang besitzen

(Bild III.A.12)

Fahrzeuge, die einem in Not befindlichen Fahrzeug

zu Hilfe kommen, sowie Fahrzeuge, denen

die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch

Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge

gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen außer

den Zeichen nach anderen Bestimmungen dieser

Verordnung führen

einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so

hoch, daß er gut sichtbar ist.

III.B. Tagbezeichnung beim Stilliegen

§ 3.37 Tagbezeichnung stilliegender

Fahrzeuge bei Beförderung

bestimmter feuergefährlicher

Stoffe

(Bilder III.B. 1)

1. Fahrzeuge gemäß § 3.32 müssen, wenn sie

nicht zu einem Schubverband gehören,

den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z. 1 führen.

2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere

Fahrzeuge gemäß § 3.32 enthält, hat er auch

beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß

§ 3.32 Z. 3 zu führen.

§ 3.38 Tagbezeichnung stilliegender

Fahrzeuge bei Beförderung

bestimmter Explosivstoffe

(Bilder III.B.2)

1. Fahrzeuge gemäß § 3.33 müssen, wenn sie

nicht zu einem Schubverband gehören,

den roten Kegel gemäß § 3.33 Z. 1 führen.

2. Wenn ein Schubverband ein oder mehrere

Fahrzeuge gemäß § 3.-33 enthält, hat er auch

beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen gemäß

§ 3.33 Z. 3 zu führen.

§ 3.39 Tagbezeichnung stilliegender

Fahrzeuge, die gegen

Wellenschlag zu schützen

sind

(Bilder III.B.3)

Fahrzeuge, die gegen Wellenschlag zu schützen

sind (§ 6.20), müssen führen

die rot-weiße Flagge oder die rote und die

weiße Flagge oder Tafel gemäß § 3.35.

§ 3.40 Bezeichnung der Netze oder

anderer Fischereigeräte

stilliegender Fischereifahrzeuge

bei Tag

(Bild III.B.4)

Sind Netze oder andere Fischereigeräte von

Fischereifahrzeugen in der Nähe des Fahrwassers

so ausgelegt, daß sie die Schiffahrt behindern

können, so müssen sie bezeichnet sein

durch gelbe Schwimmer (Döpper) in ausreichender

Zahl, um ihre Lage kenntlich zu

machen.

§ 3.41 Tagbezeichnung festgefahrener

oder gesunkener

Fahrzeuge sowie schwimmender

Geräte

(Bilder III.B.5)

1. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen

führen

a) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt

frei ist

eine Flagge, deren obere Hälfte rot

und deren untere Hälfte weiß ist, oder

zwei Flaggen übereinander, die obere

rot, die untere weiß;

b) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt

verboten ist

eine rote Flagge in gleicher Höhe wie

die rot-weiße Flagge oder die rote

Flagge auf der anderen Seite.

2. Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie

Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten

ausführen, müssen führen

a) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt

frei ist

einen roten Ball etwa 1 Meter über

einem weißen Ball und

b) nach der oder den Seiten, wo die Durchfahrt

verboten ist

einen roten Ball in gleicher Höhe wie

der rote Ball auf der anderen Seite.

3. Die Flaggen gemäß Z. 1 können durch Tafeln

gleicher Farbe ersetzt werden. Die Flaggen

oder Tafeln sowie die Bälle müssen so hoch

gesetzt werden, daß sie von allen Seiten sichtbar

sind. Bei gesunkenen Fahrzeugen können

sie auf ein Boot gesetzt oder auf eine andere

geeignete Weise gezeigt werden.

§ 3.42 Bezeichnung der Anker bei

Tag

(Bilder III.B.6)

1. Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind,

daß sie die Schiffahrt gefährden können, müssen

jeden dieser Anker durch einen gelben Schwimmer

(Döpper) bezeichnen.

2. Die Bezeichnung gemäß Z. 1 kann, vorbehaltlich

der Bestimmungen des § 13.05, dadurch

ersetzt werden, daß auf dem Fahrzeug selbst

zwei weiße Flaggen übereinander gezeigt werden.

Die obere Flagge muß mindestens 3 Meter

über der Ebene der Einsenkungsmarken und

die andere etwa 1 Meter darunter gesetzt werden.

IV. SONSTIGE ZEICHEN

§ 3.43 Hinweis auf das Verbot, das

Fahrzeug zu betreten

(Bild IV.1)

Sofern es nach den Bestimmungen des § 8.01

verboten ist, ein Fahrzeug zu betreten, muß

dieses Verbot angezeigt werden durch

runde weiße Tafeln mit einem Durchmesser

von etwa 60 Zentimeter, rotem Rand und

rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer

Fußgänger abgebildet ist.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am

Laufsteg aufzustellen.

§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu

rauchen und ungeschütztes

Licht oder Feuer zu verwenden

(Bild IV.2)

Sofern es nach den Bestimmungen des § 8.02 verboten

ist, zu rauchen und ungeschütztes Licht

oder Feuer zu verwenden, muß dieses Verbot

angezeigt werden durch

runde weiße Tafeln mit einem Durchmesser

von etwa 60 Zentimeter, rotem Rand und

rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende

Zigarette abgebildet ist.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am

Laufsteg aufzustellen.

§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge

der Schiffahrtspolizei

(Bilder IV.3)

Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei führen als

Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden

Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus

mit blauem Rand. Außerdem führen sie

a) bei Tag die Staatsflagge sowie einen

weißen Wimpel mit dem vorgenannten

Unterscheidungszeichen,

b) bei Tag und bei Nacht, wenn es die

Ausübung des Dienstes erfordert, ein

blaues Funkellicht.

§ 3.46 Notzeichen

(Bilder IV.4)

1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe

herbeirufen will, kann zeigen

a) bei Tag eine im Kreis geschwenkte Flagge

oder einen sonstigen im Kreis geschwenkten

geeigneten Gegenstand,

b) bei Nacht ein im Kreis geschwenktes

Licht.

2. Dieses Zeichen ersetzen oder ergänzen die

Schallzeichen gemäß § 4.01 Z. 4.

§ 3.47 Hinweis auf das Verbot des

Stilliegens nebeneinander

(Bild IV.5)

1. Sofern das seitliche Stilliegen in der Nähe

eines Fahrzeuges wegen der Art seiner Ladung

durch besondere Vorschriften der zuständigen

Behörden verboten ist, muß dieses Fahrzeug

an Deck in der Längsebene führen

eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige

Zusatztafel. Die quadratische Tafel

ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand

und trägt einen roten Schrägstrich und ein

schwarzes „P".

Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden

Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen

die Entfernung in Meter an, innerhalb der

das Stilliegen verboten ist.

2. Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet

sein, daß sie an beiden Seiten des Fahrzeuges

deutlich sichtbar sind.

Abschnitt 4

Schallzeichen der Fahrzeuge

§ 4.01 Allgemeines

1. Soweit in dieser Verordnung Schallzeichen

vorgesehen sind und nicht die Verwendung

der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie

folgt abgegeben werden

a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb,

ausgenommen bestimmte unter lit. b

bezeichnete Kleinfahrzeuge, mitteis

mechanisch betriebener Schallgeräte, die

genügend hoch angebracht sind, daß sich

der Schall nach vorne und möglichst

auch nach hinten frei ausbreiten kann;

b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb

und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb,

die nicht über ein mechanisch

angetriebenes Schallgerät verfügen, mittels

einer geeigneten Hupe oder eines

geeigneten Horns.

2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen

Kleinfahrzeuge und solche, die

nicht mit einer ausreichenden elektrischen

Energiequelle ausgerüstet sind, müssen, vorbehaltlich

der Bestimmungen des § 14.01,

gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange

Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell

und von allen Seiten sichtbar sein müssen.

3. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder

längssteits gekuppelt, so sind die vorgeschriebenen

Schallzeichen nur von dem Fahrzeug

zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes

oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

4. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe

herbeirufen will, kann entweder mit der

Glocke läuten oder lange Töne wiederholt

abgeben. Diese Zeichen können die Sichtzeichen

gemäß § 3.46 ersetzen oder ergänzen.

5. Wenn ein Fahrzeug von seinem Vorrang

gemäß §§ 3.36 und 6.29 Gebrauch machen will,

kann es das Schallzeichen nach Abschnitt F der

Anlage 6 geben. Dieses Zeichen kann das Sichtzeichen

gemäß § 3.36 ergänzen.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser

Verordnung muß jedes Fahrzeug — mit Ausnahme

der Kleinfahrzeuge — erforderlichenfalls

die Zeichen nach Anlage 6 geben.

2. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die

allgemeinen Zeichen nach Abschnitt A der Anlage

6 geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung

vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen

oder sie unter Umständen zu gebrauchen,

für die sie durch diese Verordnung

nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug

und zwischen Fahrzeug und Land dürfen,

vorbehaltlich der Bestimmungen des § 14.02,

jedoch auch andere Schallzeichen verwendet

werden, sofern dies zu keiner Verwechslung

mit den in dieser Verordnung vorgesehenen

Schallzeichen führen kann.

Abschnitt 5

Schiffahrtszeichen

§ 5.01 Zeichen zur Regelung der

Schiffahrt

1. Anlage 7 zu dieser Verordnung enthält die

der Verkehrsregelung dienenden Schiffahrtszeichen

für Verbote, Gebote, Beschränkungen,

Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen.

Gleichzeitig ist dort die Bedeutung

dieser Zeichen angegeben.

2. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser

Verordnung sowie der Anordnungen der

Organe der Schiffahrtspolizei in Einzelfällen

gemäß § 1.19 haben die Schiffsführer die Anweisungen

zu befolgen sowie die Empfehlungen

und Hinweise zu beachten, die ihnen durch

die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern

angebrachten Zeichen gemäß Z. 1 erteilt werden.

§ 5.02 Fahrwasserzeichen

1. Anlage 8 zu dieser Verordnung enthält die

schwimmenden Zeichen und die Uferzeichen,

die zur Vermarkung der Fahrrinne und der

Gefahrenstellen verwendet werden. Gleichzeitig

ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

2. Auf dem gesamten schiffbaren Lauf des Stromes

erfolgt die Bezeichnung der Fahrwassergrenzen

nach dem System der Seitenbezeichnung,

bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf

des Fahrwassers folgt.

Die Begriffe „rechts" bzw. „links", die zur

Bezeichnung einer Fahrwasserseite oder eines

Ufers in dieser Verordnung gebraucht werden,

beziehen sich auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.

Abschnitt 6

Fahrregeln

A. ALLGEMEINES

§ 6.01 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet der Ausdruck

„zu Berg" auf der Wasserstraße die Richtung

zur Quelle.

§ 6.02 Kleinfahrzeuge; Tragflügelfahrzeuge

1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie

Schleppverbände und gekuppelte Fahrzeuge,

die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen,

müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren

Kurs und zum Manövrieren notwendigen

Raum lassen; sie können nicht verlangen, daß

diese ihnen ausweichen. Die Bestimmungen

des § 1.04 sind jedoch anzuwenden.

2. Kleinfahrzeuge müssen untereinander folgende

Fahrregeln einhalten

a) Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

müssen allen anderen Kleinfahrzeugen

ausweichen;

b) Kleinfahrzeuge, die weder von einer

Antriebsmaschine fortbewegt werden,

noch unter Segel fahren, müssen den

unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen

ausweichen;

c) ausweispflichtige Kleinfahrzeuge müssen

ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord

richten. Falls diese Regel aus nautischen

Gründen nicht eingehalten werden

kann, muß das ausweispflichtige Kleinfahrzeug

rechtzeitig und unmißverständlich

durch geeignete Manöver zeigen, wie

es ausweichen will. Außerdem kann diese

Absicht durch die in § 4.02 Z. 2 vorgesehenen

Schallzeichen angezeigt werden;

d) befinden sich zwei unter Segel fahrende

Kleinfahrzeuge auf Kursen, die einander

derart kreuzen, daß die Gefahr eines

Zusammenstoßes besteht, so müssen sie

wie folgt einander ausweichen

aa) wenn sie den Wind nicht von derselben

Seite haben, muß das Fahrzeug,

das den Wind von Backbord

hat, dem anderen ausweichen;

bb) wenn sie den Wind von derselben

Seite haben, muß das luvseitige

Fahrzeug dem leeseitigen ausweichen;

cc) ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug

darf ein anderes unter Segel

fahrendes Kleinfahrzeug nur auf der

Luvseite überholen.

Luvseite ist die Seite, die dem gesetzten

Großsegel gegenüberliegt.

3. Tragflügelfahrzeuge unterliegen ohne Rücksicht

auf ihre Abmessungen den Bestimmungen

der Z. 1. Tragflügelfahrzeuge müssen bei

der Begegnung mit anderen Fahrzeugen rechtzeitig

und unter Berücksichtigung der Bestimmungen

des § 16.01 durch Sicht- oder Schallzeichen

die Seite anzeigen, an der sie vorbeifahren

wollen. Die anderen Fahrzeuge müssen

während der Vorbeifahrt ihren Kurs beibehalten.

Beim Begegnen von Tragflügelfahrzeugen

untereinander muß jedes der Fahrzeuge

seinen Kurs nach Steuerbord richten.

4. Die Bestimmungen der §§ 6.04, 6.05, 6.07,

6.08 Z. 1, 6.09 Z. 2, 6.10, 6.12, 6.13, 6.14 und

6.16 gelten weder für Kleinfahrzeuge, Verbände

und gekuppelte Fahrzeuge nach Z. 1

sowie Tragflügelfahrzeuge, noch sind sie ihnen

gegenüber anzuwenden.

B. BEGEGNEN UND ÜBERHOLEN

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet,

wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung

aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs

hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt

gewährt.

2. Fahren Fahrzeuge in einem Verband oder

längsseits gekuppelt, so sind die nach den

§§ 6.04 bis 6.08 vorgeschriebenen Sichtzeichen

nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich

der Führer des Verbandes oder der gekuppelten

Fahrzeuge befindet.

3. Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge,

deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes

ausschließen, ihren Kurs nicht in

einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes

herbeiführen könnte.

§ 6.04 Begegnen: Grundregeln

1. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter

Berücksichtigung der örtlichen Umstände und

des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen

geeigneten Weg freilassen.

2. Vorbehaltlich der Bestimmung der Z. 4 geben

Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren

lassen, kein Zeichen.

3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren

lassen, müssen rechtzeitig

a) bei Tag

nach Steuerbord ein weißes starkes Funkellicht

zeigen oder eine hellblaue Flagge

schwenken. Diese Zeichen müssen von

vorne und möglichst auch von hinten

deutlich sichtbar sein;

b) bei Nacht

an Steuerbord ein weißes helles Funkellicht

zeigen. Dieses Licht muß von vorne

und möglichst auch von hinten sichtbar

sein.

Diese Zeichen müssen bis zur Beendigung der

Vorbeifahrt gezeigt werden.

4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Bergfahrer

von den Talfahrern nicht verstanden

worden ist, so müssen die Bergfahrer folgende

Zeichen geben

a) „einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt

an Backbord stattfinden soll,

b) „zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt

an Steuerbord stattfinden soll.

5. Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer

den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer

nach den vorstehenden Bestimmungen weisen;

sie müssen die Sichtzeichen gemäß Z. 3 und

die Schallzeichen gemäß Z. 4 erwidern, die die

Bergfahrer an sie gerichtet haben.

§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von

den Grundregeln

1. Ist der Weg, den die Bergfahrer gemäß § 6.04

freilassen, für die Talfahrer nicht geeignet, so

können diese — nachdem sie sich vergewissert

haben, daß das ohne Gefahr geschehen kann —

verlangen, daß die Bergfahrer ihren Kurs

ändern.

2. In diesem Falle müssen die Talfahrer rechtzeitig

folgende Zeichen geben

wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden

soll,

„einen kurzen Ton",

wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden

soll,

„zwei kurze Töne"; sie haben außerdem die

Sichtzeichen nach § 6.04 Z. 3 zu zeigen.

3. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der

Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen

soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden,

müssen sie „einen kurzen Ton" geben und die

Sichtzeichen nach § 6.04 Z. 3 entfernen,

soll die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden,

müssen sie „zwei kurze Töne" und außerdem

die Sichtzeichen nach § 6.04 Z. 3 geben.

4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer

von den Bergfahrern nicht verstanden

worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen

gemäß Z. 3 wiederholen.

5. Erkennen die Bergfahrer, daß der von den

Talfahrern verlangte Kurs nicht geeignet ist

und daß die Gefahr eines Zusammenstoßes

besteht, so müssen sie „eine Folge sehr kurzer

Töne" geben. Die Schiffsführer müssen hierauf

alle möglichen Maßnahmen treffen, um die

Gefahr abzuwenden.

§ 6.06 Begegnen mit getreidelten

Fahrzeugen

Begegnen sich ein vom Ufer aus getreideltes Fahrzeug

und ein nicht getreideltes Fahrzeug, so muß

dieses abweichend von den Bestimmungen der

§§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug

die Seite, an der es getreidelt wird, freilassen.

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

1. Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf

Strecken oder an Stellen zu vermeiden, wo

das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum

für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserengen),

gilt folgendes

a) alle Fahrzeuge müssen die Fahrwasser

engen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;

b) bei beschränkter Sicht müssen alle Fahrzeuge,

bevor sie in eine Fahrwasserenge

hineinfahren, „einen langen Ton" geben;

sie müssen erforderlichenfalls, besonders

wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen

während der Durchfahrt wiederholen;

c) Bergfahrer müssen, wenn sie feststellen,

daß ein Talfahrer im Begriff ist, in eine

Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb

der Enge anhalten, bis der Talfahrer

sie durchfahren hat;

d) Talfahrer müssen, wenn ein Bergfahrer

bereits in eine Fahrwasserenge hineingefahren

ist, soweit als möglich oberhalb

der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer

sie durchfahren hat.

2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich,

so müssen die Fahrzeuge alle

möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen

an einer Stelle und unter Bedingungen

stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr

in sich schließen. Jeder Schiffsführer, der die

Gefahr eines Zusammenstoßes feststellt, muß

„eine Folge sehr kurzer Töne" geben.

§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen

verbotenes Begegnen

1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch

das Zeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet

sind, müssen die Bergfahrer bei der Annäherung

von Talfahrern halten und warten, bis

diese die Strecken durchfahren haben.

2. Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen

dadurch ausschließen, daß sie die Durchfahrt

jeweils nur in einer Richtung gestatten, so

wird

a) das Verbot der Durchfahrt durch ein

allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),

b) die Erlaubnis zur Durchfahrt durch ein

allgemeines Erlaubniszeichen E.1 (Anlage 7)

gekennzeichnet.

Je nach den örtlichen Umständen kann das

Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch

das als Vorwarnzeichen verwendete Zeichen

B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

3. Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Z. 2

eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen,

müssen die Fahrzeuge halten und warten,

bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den

Organen der Schiffahrtspolizei mündlich oder

durch Zeichen erteilt wird.

§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen

1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich

der Überholende vergewissert hat, daß dieses

Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

2. Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit

dies notwendig und möglich ist, erleichtern.

Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit

vermindern, damit das Überholmanöver

gefahrlos und so schnell ausgeführt werden

kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert

wird.

§ 6.10 Überholen: Verhalten und

Zeichengebung der Fahrzeuge

1. Der Überholende darf an Backbord oder an

Steuerbord des Vorausfahrenden überholen,

sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes

besteht. Ist das Überholen möglich, ohne daß

der Vorausfahrende seinen Kurs zu ändern

braucht, so gibt der Überholende kein Schallzeichen.

2. Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden

kann, ohne daß der Vorausfahrende seinen

Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, daß

der Vorausfahrende die Absicht des Überholenden

nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr

eines Zusammenstoßes entstehen kann, muß

der Überholende folgende Schallzeichen geben

a) „zwei lange Töne, zwei kurze Töne",

wenn er an Backbord des Vorausfahrenden

überholen will,

b) „zwei lange Töne, einen kurzen Ton",

wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden

überholen will.

3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des

Überholenden nachkommen kann, muß er dem

Überholenden an der gewünschten Seite genügend

Raum lassen, indem er erforderlichenfalls

nach der anderen Seite ausweicht und hat

folgende Zeichen zu geben

a) „einen kurzen Ton", wenn das Überholen

an Backbord stattfinden soll,

b) „zwei kurze Töne", wenn das Überholen

an Steuerbord stattfinden soll.

4. Ist das Überholen nicht auf der vom Überholenden

gewünschten, jedoch an der anderen

Seite möglich, so muß der Vorausfahrende

folgende Schallzeichen geben

a) „einen kurzen Ton", wenn das Überholen

an Backbord möglich ist,

b) „zwei kurze Töne", wenn das Überholen

an Steuerbord möglich ist.

Der Überholende muß, wenn er unter den

nun gegebenen Verhältnissen noch überholen

will, folgende Schallzeichen geben

„zwei kurze Töne" im Falle a),

„einen kurzen Ton" im Falle b).

Der Vorausfahrende muß alsdann dem Überholenden

genügend Raum an derjenigen Seite

lassen, an der das Überholen stattfinden soll,

indem er erforderlichenfalls nach der anderen

Seite ausweicht.

5. Ist das Überholen ohne Gefahr eines Zusammenstoßes

unmöglich, so muß der Vorausfahrende

„fünf kurze Töne" geben.

§ 6.11 Überholen getreidelter

Fahrzeuge

Überholen einander ein vom Ufer aus getreideltes

Fahrzeug und ein nicht getreideltes Fahrzeug,

so muß dieses dem getreidelten Fahrzeug stets

die Seite, an der es getreidelt wind, freilassen.

C. WEITERE REGELN FÜR DIE FAHRT

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem

Kurs

1. Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird

dieser durch die Zeichen B.2, B.3 und B.4 (Anlage

7) angegeben. Das Ende der Strecke wird

durch das Zeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt.

2. Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer

keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern;

insbesondere müssen sie bei der Annäherung

an das Zeichen B.4 erforderlichenfalls ihre

Geschwindigkeit vermindern und sogar anhalten,

damit die Talfahrer ihr Manöver durchführen

können.

§ 6.13 Wenden

1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie

sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr

unter Berücksichtigung der Z. 2 und 3

dies ohne Gefahr zuläßt und andere Fahrzeuge

nicht gezwungen werden, unvermittelt

ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2. Werden durch das beabsichtigte Manöver

andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs

abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu

ändern, so muß das Fahrzeug, das wenden

will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen

a) durch „einen langen Ton, einen kurzen

Ton", wenn es über Steuerbord wenden

will,

b) durch „einen langen Ton, zwei kurze

Töne", wenn es über Backbord wenden

will.

3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern

dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit

und ihren Kurs ändern, daß das Wenden

ohne Gefahr geschehen kann. Insbesondere

müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die zu Berg

wenden (aufdrehen) wollen, dazu beitragen,

daß dieses Manöver innerhalb angemessener

Zeit ausgeführt werden kann.

4. Auf den durch das Zeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten

Strecken ist das Wenden verboten.

Sind hingegen Strecken durch das Zeichen

E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, so wird

dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden,

wobei die Bestimmungen dieses Paragraphen

zu beachten sind.

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

und beim Überqueren des

Fahrwassers

§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge — ausgenommen

Fähren —, die ihren Liege- oder Ankerplatz

verlassen, ohne zu wenden oder die die

Wasserstraße überqueren; statt der Schallzeichen

gemäß § 6.13 Z. 2 haben sie jedoch folgende

Zeichen zu geben

a) „einen kurzen Ton", wenn sie ihren

Kurs nach Steuerbord richten,

b) „zwei kurze Töne", wenn sie ihren

Kurs nach Backbord richten.

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens

in die Abstände zwischen

Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den

Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt

aus Häfen und Nebenwasserstraßen

1. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine

Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus

ihnen ausfahren, nachdem sie sich vergewissert

haben, daß diese Manöver ausgeführt werden

können, ohne daß eine Gefahr entsteht und

ohne daß andere Fahrzeuge unvermittelt ihren

Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen.

Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen

zu betrachten sind, können durch die Zeichen

E.9 und E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

2. Fahrzeuge, die aus einem Hafen oder einer

Nebenwasserstraße ausfahren wollen, müssen,

wenn das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge

dazu zwingt oder zwingen kann, ihren

Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern,

ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen

a) durch „drei lange Töne, einen kurzen

Ton", wenn sie nach der Ausfahrt ihren

Kurs nach Steuerbord richten wollen,

b) durch „drei lange Töne, zwei kurze

Töne", wenn sie nach der Ausfahrt ihren

Kurs nach Backbord richten wollen,

c) durch „drei lange Töne", wenn sie nach

der Ausfahrt ihren Kurs nicht ändern

wollen.

Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit

notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit

ändern.

3. Wenn in der Nähe der Ausfahrt aus einem

Hafen oder aus einer Nebenwasserstraße das

Zeichen B.9 (Anlage 7) angebracht ist, so ist

es den Fahrzeugen untersagt, in die Hauptwasserstraße

einzufahren oder sie zu überqueren,

falls dieses Manöver die Fahrzeuge,

die sich auf ihr befinden, dazu zwingen sollte,

ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe;

Verbot der Annäherung an

Fahrzeuge

1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren,

wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung

aller örtlichen Umstände und des übrigen

Verkehrs unzweifelhaft hinreichenden Raum

gewährt.

2. Das Anlegen oder Anhängen eines Fahrzeuges

an ein anderes Fahrzeug in Fahrt ist ohne ausdrückliche

Erlaubnis des Schiffsführers verboten,

§ 1.20 bleibt unberührt.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens

von Ankern, Trossen und

Ketten

1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten

schleifen zu lassen.

2. Das Verbot der Z. 1 gilt weder für kleine Bewegungen

auf Liegeplätzen noch für Manöver;

es gilt jedoch für derartige Bewegungen und

Manöver auf Strecken, die gemäß § 7.04 Z. 2

durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet

sind.

3. Das Verbot gilt ferner nicht auf Strecken, die

gemäß § 7.04 Z. 1 durch das Zeichen E.6 (Anlage

7) gekennzeichnet sind.

§ 6.19 Treibenlassen

1. Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot

gilt weder für kleine Bewegungen auf Liegeplätzen

noch für Manöver.

2. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang

laufender Maschine zu Tal bewegen,

gelten nicht als treibende Fahrzeuge sondern

als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so

einrichten, daß übermäßiger Wellenschlag oder

übermäßige Sogwirkung, die Schäden an stillliegenden

oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen

oder an Anlagen hervorrufen können,

vermieden werden. Sie müssen jedoch ihre

Geschwindigkeit nicht unter das Maß vermindern,

das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig

ist. Diese Beschränkung gilt auch auf den

Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7)

gekennzeichnet sind.

2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung

nach Z. 1 nicht; § 1.04 bleibt unberührt.

3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die

bei Tag eine rot-weiße Flagge oder Tafel

(§ 3.35), bei Nacht ein rotes gewöhnliches

Licht etwa 1 Meter über einem weißen

gewöhnlichen Licht (§ 3.17)

führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit

so einrichten, wie es in Z. 1 vorgeschrieben

ist. Sie haben außerdem möglichst

weiten Abstand zu halten. Zum Zeigen dieser

Zeichen sind nur berechtigt

a) schwer beschädigte Fahrzeuge oder Fahrzeuge,

die an Rettungsarbeiten beteiligt

sind, sowie festgefahrene, gesunkene oder

manövrierunfähige Fahrzeuge,

b) Fahrzeuge, die im Besitz einer schriftlichen

Erlaubnis der zuständigen Behörde

sind (§ 16.03).

4. Beim Vorbeifahren an schwimmenden Geräten

bei der Arbeit und den anderen Fahrzeugen

nach § 3.27 bzw. § 3.41, welche die dort vorgeschriebenen

Zeichen führen, müssen Fahrzeuge

ihre Geschwindigkeit so einrichten, wie

es in Z. 1 vorgeschrieben ist. Sie müssen außerdem

möglichst weiten Abstand halten.

§ 6.21 Verbände und gekuppelte

Fahrzeuge

1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen

Verband oder gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen,

müssen über eine ausreichende Maschinenleistung

verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit

des Verbandes oder der gekuppelten

Fahrzeuge zu gewährleisten.

2. Das schiebende Fahrzeug muß, ohne aufzudrehen,

den Verband rechtzeitig zum Halten

bringen und ihn dabei gut manövrierfähig

halten können.

3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere

Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt

führen, dürfen diese nach dem Festmachen

oder Ankern nicht verlassen, ehe die Fahrrinne

freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes

oder der gekuppelten Fahrzeuge vergewissert

hat, daß sie sich in Sicherheit befinden.

§ 6.22 Schiffahrtssperre

Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines

Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) bekanntgibt,

daß die Schiffahrt gesperrt ist, müssen alle

Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.

D. FÄHREN

§ 6.23 Verhalten der Fähren

1. Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren,

wenn das Fahrwasser frei ist. Sie müssen

sich dabei von anderen Fahrzeugen so weit

entfernt halten, daß diese nicht ihren Kurs

ändern oder ihre Geschwindigkeit vermindern

müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.

2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt außerdem

folgendes

a) solange eine Fähre nicht in Betrieb ist,

muß sie den Liegeplatz einnehmen, den

ihr die zuständige Behörde angewiesen

hat. Ist ihr ein Liegeplatz nicht angewiesen,

so muß sie so liegen, daß die Fahrrinne

frei bleibt;

b) die Fähre darf sich nicht länger in der

Fahrrinne aufhalten, als es der Betrieb

erfordert;

c) der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten.

E. DURCHFAHREN VON BRÜCKEN,

WEHREN UND SCHLEUSEN

§ 6.24 Durchfahren von Brücken

und Wehren: Allgemeines

1. In einer Brücken- oder Wehröffnung ist jegliches

Begegnen oder Überholen verboten, es

sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden

Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.

2. Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung

erlaubt und trägt diese Öffnung

a) das Zeichen A.10 (Anlage 7),

so ist die Schiffahrt außerhalb des durch

die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten

Raumes verboten,

b) das Zeichen D.2 (Anlage 7),

so wird der Schiffahrt empfohlen, sich in

dem durch die beiden Tafeln oder Lichter

dieses Zeichens begrenzten Raum zu

halten.

§ 6.25 Durchfahrt unter festen

Brücken

1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken

durch ein oder mehrere rote Lichter oder rotweiß-

rote Tafeln (Zeichen A.1 — Anlage 7)

gekennzeichnet, so ist das Durchfahren dieser

Öffnungen verboten.

2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken

gekennzeichnet durch

a) das Zeichen D.1 a) (Anlage 7) oder

b) das Zeichen D.1 b) (Anlage 7)

— angebracht über der Brückenöffnung

—,

so wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen

zu benützen. Ist die Öffnung gemäß lit. a

gekennzeichnet, so ist die Durchfahrt in beiden

Richtungen erlaubt; ist sie gemäß lit. b

gekennzeichnet, so ist die Durchfahrt in

Gegenrichtung verboten. In diesem Falle ist

die Öffnung auf der anderen Seite durch ein

allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7)

gekennzeichnet.

3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken

gemäß Z. 2 gekennzeichnet, so kann die Schifffahrt

die nicht gekennzeichneten Öffnungen

nur auf eigene Gefahr benützen.

§ 6.26 Durchfahrt durch bewegliche

Brücken

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser

Verordnung müssen die Schiffsführer bei der

Annäherung an eine bewegliche Brücke und

bei der Durchfahrt die Anordnungen befolgen,

die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht

für die Sicherheit und Flüssigkeit der

Schiffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt

erteilt werden.

2. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken

müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen.

Können oder wollen sie die Brücke

nicht durchfahren, so haben sie, wenn am Ufer

die Zeichen B.5 (Anlage 7) angebracht sind,

vor diesen anzuhalten.

3. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken

ist das Überholen ohne besondere Anweisung

der Brückenaufsicht verboten.

4. Die Durchfahrt durch bewegliche Brücken

kann durch Zeichen mit folgender Bedeutung

geregelt werden

a) ein rotes Licht: Durchfahrt verboten;

b) zwei grüne Lichter: Durchfahrt gestattet;

c) zwei rote Lichter übereinander: der

Betrieb zur Öffnung der Brücke ist

unterbrochen.

5. Die roten Lichter gemäß Z. 4 können durch

rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 — Anlage

7), die grünen Lichter durch grün-weißgrüne

Tafeln (Zeichen E.1 — Anlage 7) ersetzt

werden.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

1. Beim Durchfahren der Wehre ist es verboten,

Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur

gestattet, wenn diese links und rechts durch je

ein Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

3. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren,

wird durch ein oder mehrere rote Lichter oder

rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 — Anlage

7) angezeigt.

4. Abweichend von der Bestimmung der Z. 2

kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die

Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung

auch durch die am Wehrsteg über der

Wehröffnung angebrachten Zeichen D.1

(Anlage 7) angezeigt werden.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser

Verordnng haben die Schiffsführer in den

Schleusen und in deren Vorhäfen die Anordnungen

zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls

von der Schleusenaufsicht für die Sicherheit

und Flüssigkeit der Schiffahrt oder zur Beschleunigung

der Durchfahrt durch die Schleusen

und zu ihrer vollen Ausnützung erteilt

werden.

2. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen

müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen.

Können oder wollen sie nicht

sogleich in die Schleuse einfahren, so haben sie,

wenn am Ufer die Zeichen B.5 (Anlage 7)

aufgestellt sind, vor diesen anzuhalten.

3. Bei der Annäherung an die Schleusen ist das

Überholen in dem Abschnitt, der durch ein

Zeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet ist,

ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht

verboten; das gleiche gilt für die Schleusenvorhäfen.

4. Es ist verboten, in den Schleusen Anker, Trossen

oder Ketten schleifen zu lassen.

5. In den Schleusen

a) halben sich die Fahrzeuge, sofern an den

Schleusenwänden Grenzen markiert sind,

innerhalb dieser Grenzen zu halten;

b) müssen während der Füllung und der

Entleerung der Kammer die Fahrzeuge

befestigt sein und die Befestigungsmittel

derart bedient werden, daß Stöße gegen

die Schleusenwände und -tore vermieden

werden;

c) sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig

sein müssen, wenn sie nicht fest mit

dem Fahrzeug verbunden sind;

d) ist der Gebrauch eisenbeschlagener Bootshaken

verboten;

e) ist es verboten, von den Fahrzeugen

Wasser auf die Schleusenplattformen zu

schütten oder ausfließen zu lassen.

6. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und

Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf

einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse

angebracht sind. Diese Zeichen haben folgende

Bedeutung

a) zwei rote Lichter übereinander

Einfahrt verboten, die Schiffahrt ist

gesperrt (Schleuse außer Betrieb);

b) zwei rote Lichter nebeneinander

Einfahrt verboten (Schleuse geschlossen);

c) das Erlöschen eines der roten Lichter

gemäß lit. b

Einfahrt verboten (Öffnung der Schleusentore

wird vorbereitet);

d) zwei grüne Lichter nebeneinander

Einfahrt frei.

7. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag

und Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf

einer oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht

sind. Diese Zeichen haben folgende

Bedeutung

a) ein rotes Licht: Ausfahrt verboten;

b) ein grünes Licht: Ausfahrt frei.

8. Sind die Zeichen gemäß Z. 6 oder 7 außer

Betrieb, so sind die Bestimmunigen des § 6.08

Z. 3 anzuwenden.

9. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der

§§ 16.04 und 16.05 zu beachten.

§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen

Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens

der Fahrzeuge an den von der zuständigen

Behörde bestimmten Stellen, jedoch mit folgenden

Ausnahmen

a) die Schleusenaufsicht kann zur besseren

Ausnützung der Schleusen abweichende

Anordnungen erteilen;

b) ein Vorrecht auf Schleusung haben die

Fahrzeuge oder Fahrzeugarten, denen die

zuständige Behörde ein solches Vorrecht

ausdrücklich zuerkannt hat (§ 16.05);

diese Fahrzeuge müssen dann den roten

Wimpel gemäß § 3.36 zeigen und können

außerdem ihre Annäherung durch

das Schallzeichen nach Abschnitt F der

Anlage 6 anzeigen (siehe § 4.01 Z. 5);

c) Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine

besondere Schleusung zu verlangen.

F. UNSICHTIGES WETTER, RADARSCHIFFAHRT

§ 6.30 Einschränkung der Schifffahrt

1. Bei unsichtigem Wetter, das heißt bei

beschränkten Sichtverhältnissen (Nebel,

Schneetreiben, Regenschauer usw.), müssen alle

Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten

Sicht entsprechend herabsetzen. Es ist

ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen,

bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten

Fahrzeug. Dieser muß sich entweder in Sicht-

oder Hörweite des Schiffs- oder Verbandführers

befinden oder durch Gegensprechanlage

mit ihm verbunden sein. Die Fahrzeuge

müssen erforderlichenfalls die bei Nacht vorgeschriebenen

Lichter setzen,

2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit

Rücksicht auf die Sichtverhältnisse, die Anwesenheit

und die Bewegungen anderer Fahrzeuge

oder die örtlichen Umstände die Fahrt

nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können.

Darüber hinaus müssen Schleppverbände an

der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn

zwischen den geschleppten Fahrzeugen und

dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der

Spitze des Verbandes eine Verständigung durch

Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.

3. Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit als

möglich frei zu machen.

§ 6.31 Schallzeichen während der

Fahrt

Bei unsichtigem Wetter muß jedes einzeln fahrende

Fahrzeug als Nebelzeichen „einen langen

Ton" und jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer

eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge

befindet, „zwei lange Töne" geben; die Schallzeichen

sind in Abständen von längstens einer

Minute zu wiederholen. Für Radar-Talfahrer

tritt an die Stelle dieser Bestimmungen § 6.33

Z. 5.

§ 6.32 Schallzeichen beim Stilliegen

1. Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen

Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die

zuständigen Behörden bestimmten Liegeplätze

stilliegen, müssen bei unsichtigem Wetter,

sobald und solange sie das in § 6.31 vorgeschriebene

Schallzeichen eines herankommenden

Fahrzeuges vernehmen, folgende Schaltzeichen

geben

a) wenn sie auf der talwärts gesehen linken

Seite des Fahrwassers liegen, eine Gruppe

von Glockenschlägen;

b) wenn sie auf der talwärts gesehen rechten

Seite des Fahrwassers liegen, zwei

Gruppen von Glockenschlägen1;

c) wenn ihre Lage unbestimmt ist, drei

Gruppen von Glockenschlägen.

2. Die Schalkeichen sind in Abständen von längstens

einer Minute zu wiederholen.

3. Die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten nicht

für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband.

Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie

nur für eines der Fahrzeuge der Verbindung.

Bei Schleppverbänden sind sie nur auf das erste

und das letzte Fahrzeug des Verbandes anzuwenden.

§ 6.33 Sonderbestimmungen für

Radarfahrzeuge

1. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten

nur für Fahrzeuge, die mit einem für die Binnenschiffahrt

geeigneten Radargerät und

einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit

ausgerüstet sind und unter der Vorausssetzung,

daß diese Geräte einem von der

zuständigen Behörde zugelassenen Baumuster

entsprechen.

2. Die Benützung eines Radargerätes befreit die

Fahrzeuge nicht von der Verpflichtung, alle

Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten,

sofern nachstehend nicht etwas anderes bestimmt

ist.

3. Bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen

oder fortzusetzen und bei der Bemessung der

Fahrgeschwindigkeit (§ 6.30) dürfen die Schiffsführer

der Radarfahrzeuge die Radarortung

als nautisches Hilfsmittel berücksichtigen, jedoch

nur insoweit, als die Sicherheit anderer

Fahrzeuge nicht gefährdet wird. Sie müssen

insbesondere der verminderten Sicht der

Schiffsführer anderer Fahrzeuge Rechnung

tragen.

4. Benützt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine

Fahrt, die ohne Radar unmöglich wäre, müssen

sich ständig zwei Personen im Steuerstand

aufhalten, von denen zumindest eine mit der

Verwendung des Radars in der Schiffahrt hinreichend

vertraut sein muß.

5. Darüber hinaus muß jeder bei unsichtigem

Wetter mit Radar fahrende Talfahrer — mit

Ausnahme der Kleinfahrzeuge —, sobald er

auf dem Radarschirm Fahrzeuge bemerkt,

deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage

verursachen kann, oder wenn er sich einer

Strecke nähert, in der sich auf dem Radarschirm

noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge

befinden können,

a) an Stelle des in § 6.31 vorgeschriebenen

Schallzeichens dreimal hintereinander

drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende

Töne von verschiedener Höhe

und mit einer Dauer von insgesamt etwa

zwei Sekunden geben. Die Schwingungszahl

der Töne muß zwischen 165 und

297 Hertz liegen. Zwischen dem höchsten

und dem tiefsten Ton muß ein Intervall

von zwei ganzen Tönen bestehen.

Jede Folge der drei Töne muß mit dem

tiefsten Ton beginnen und mit dem

höchsten Ton enden. Dieses Schallzeichen

von dreimal drei Tönen ist so oft

wie notwendig zu wiederholen;

b) seine Geschwindigkeit vermindern und,

falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder

aufdrehen.

Bergfahrer müssen unter den gleichen Verhältnissen

die in § 6.31 vorgeschriebenen

Schallzeichen geben.

§ 6.34 Bestimmungen für Fahrzeuge,

die das Dreitonzeichen

gemäß § 6.33 Z. 5 lit. a

hören

Fahrzeuge, die das Dreitonzeichen gemäß

§ 6.33 Z. 5 lit. a hören, müssen,

a) wenn sie sich in der Nähe eines Ufers

befinden, an diesem Ufer bleiben und

dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung

der Vorbeifahrt anhalten;

b) wenn sie sich nicht in der Nähe eines

Ufers befinden, insbesondere wenn sie

gerade von einem Ufer zum anderen

wechseln, das Fahrwasser so weit und so

rasch als möglich frei machen.

Abschnitt 7

Regeln für das Stilliegen

§ 7.01 Liegeplätze, Ankerplätze

und Plätze zum Festmachen

1. Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser

Verordnung müssen Fahrzeuge ihren Liegeplatz

so nahe am Ufer wählen, wie es ihr

Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten;

sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt

behindern.

2. Unbeschadet der im Einzelfalle von den zuständigen

Behörden erteilten Auflagen muß

der Platz für eine schwimmende Anlage so

gewählt werden, daß die Fahrrinne für die

Schiffahrt frei bleibt.

3. Öffentliche Landungsplätze, Ankerplätze und

Plätze zum Festmachen können durch die Zeichen

E.5, E.6 bzw. E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet

sein.

§ 7.02 Sicherung beim Ankern

und Festmachen

Stilliegende Fahrzeuge sowie schwimmende

Anlagen müssen genügend sicher verankert

oder festgemacht werden, wobei die Strömung

sowie der Wellenschlag und die Sogwirkung

vorbeifahrender Fahrzeuge zu berücksichtigen

sind; sie müssen den Wasserstandsschwankungen

zu folgen vermögen.

§ 7.03 Liegeverbot (Anker- und

Festmacheverbot)

1. Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die

ein allgemeines Liegeverbot besteht, ist das

Stilliegen nur auf Strecken erlaubt, die durch

das Zeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet

sind, und zwar nur auf der Seite der Wasserstraße,

auf der das Zeichen steht.

2. Auf den anderen Abschnitten der Wasserstraße

ist das Stilliegen verboten

a) in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07

sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen

zu Fahrwasserengen werden würden,

und in der Nähe solcher Strecken;

b) an den Mündungen schiffbarer Nebenflüsse

und Nebenarme sowie an Hafeneinfahrten

und vor der Abzweigung

von Kanälen;

c) in der Fahrlinie von Fähren;

d) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen

an Landebrücken und beim Abfahren

benützen, sofern die Landebrücke mit

dem Zeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet

ist;

e) unter Brücken und Hochspannungsleitungen,

sofern die zuständige Behörde

nicht Ausnahmen zuläßt;

f) auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen

E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,

sofern nicht die zuständige Behörde das

Stilliegen gestattet;

g) in der Nähe von Uferböschungen, die

zum Treideln mittels mechanischer Zugvorrichtungen

bestimmt sind;

h) auf den durch das Zeichen A.5 (Anlage

7) gekennzeichneten Strecken; das

Verbot bezieht sich nur auf die Seite der

Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

§ 7.04 Ankerverbot

1. Auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die

ein allgemeines Ankerverbot besteht, ist das

Ankern nur auf Strecken erlaubt, die durch

das Zeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet

sind, und zwar nur auf der Seite der Wasserstraße,

auf der das Zeichen steht.

2. Auf den anderen Abschnitten der Wasserstraße

ist das Ankern auf den Strecken verboten, die

durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet

sind, und zwar nur auf der Seite der Wasserstraße,

auf der das Zeichen steht.

§ 7.05 Festmacheverbot

1. Das Festmachen am Ufer ist auf den Strecken

verboten, die durch das Zeichen A.7 (Anlage 7)

gekennzeichnet sind, und zwar nur auf der

Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen

steht.

2. Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen und

ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen

noch zum Verholen benützt werden,

sofern sie nicht ausdrücklich dazu bestimmt

sind.

§ 7.06 Wache

1.An Bord von Fahrzeugen, die in der Fahrrinne

stilliegen, muß ständig eine einsatzfähige

Wache vorhanden sein.

2. Fahrzeuge, die außerhalb der Fahrrinne stillliegen

oder die am Ufer festgemacht sind,

brauchen eine Wache jedoch nur dann, wenn

es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder

die zuständige Behörde es vorschreibt (§ 17.03).

Abschnitt 8

Sonstige Bestimmungen

§ 801 Verbot, das Fahrzeug zu

betreten

1. Personen, die weder an Bord beruflich tätig

sind noch zur Besatzung und deren Familie

gehören, dürfen Fahrzeuge, welche feuergefährliche

Stoffe, Explosivstoffe und sonstige

Stoffe, die in den Anlagen 4 und 5 angeführt

sind, oder radioaktive Stoffe befördern, nicht

betreten. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die

feuergefährliche Stoffe in Tanks befördert

haben, solange die Tanks nicht gasfrei sind.

2. Sind Fahrzeuge gemäß Z. 1 unmittelbar oder

mittelbar am Ufer festgemacht, müssen sie die

Tafeln gemäß § 3.43 führen. Bei Nacht müssen

die Tafeln beleuchtet werden.

§ 8.02 Verbot, zu rauchen und

ungeschütztes Licht oder

Feuer zuverwenden

1. Das Rauchen und der Gebrauch von ungeschütztem

Licht oder Feuer ist auf Fahrzeugen

untersagt, die feuergefährliche Stoffe nach

Anlage 4 befördern oder solche Stoffe in Tanks

befördert haben, solange diese nicht gasfrei

sind. Dieses Verbot gilt nicht in dem Teil des

Fahrzeuges, der der Besatzung als Wohnung

dient.

2. Fahrzeuge gemäß Z. 1 müssen die Tafeln

gemäß § 3.44 führen. Sind die Fahrzeuge bei

Nacht unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht,

müssen die Tafeln beleuchtet werden.

§ 8.03 Verbot, Netze oder andere

Fischereigeräte auszulegen

Es ist verboten, Netze oder andere Fischereigeräte

so auszulegen, daß sie das Fahrwasser versperren.

TEIL 3

Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt

auf österreichischen Wasserstraßen

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen

1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01

gelten als

a) „Einsatzfahrzeug": ein Fahrzeug,

das für Zwecke der Rettung und

Hilfeleistung, der Schiffahrtspolizei, des

öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache

oder der Wasserbauverwaltung

verwendet wird. Im Schleusenbereich

gelten außerdem Fahrzeuge der betreffenden

Kraftwerksunternehmung als

Einsatzfahrzeuge. Die vorgenannten

Fahrzeuge gelten jedoch nur so lange als

Einsatzfahrzeuge, als sie sich auf der

Fahrt zum Ort eines dringenden Einsatzes

oder im Einsatz selbst befinden;

b) „schwimmende Anlage": nicht

nur die in § 1.01 lit. g beispielsweise aufgezählten

Anlagen sondern auch andere

Einrichtungen gleicher Bestimmung, insbesondere

solche, die Lagerungs- oder

Wohnzwecken, gewerblichen Zwecken

oder dem Sport dienen, wie schwimmende

Mineralölbunker und Werkstätten,

Wasserskisprungschanzen;

c) „Schwimmkörper": Flöße,

schwimmende Anlagen und andere einzeln

oder in Verbindungen fahrtauglich

gemachte Gegenstände, soweit sie nicht

Fahrzeuge sind;

d) „nicht freifahrende Fähre"

eine Fähre, die weder durch eigene

Antriebskraft angetrieben noch von

einem anderen Fahrzeug bewegt die

Wasserstraße überquert; insbesondere

eine solche, die mit Hilfe eines stromauf

der Fährentrasse verankerten Seiles die

Wasserstraße überquert (Längsseilfähre,

„Fliegende Brücke"), die mit Hilfe eines

über die Wasserstraße gespannten Seiles

diese überquert (Hochseilfähre) oder die

sie mit Hilfe von am Flußgrund in der

Fährentrasse verlegten Ketten, Seilen

oder Schienen überquert;

c) „Sportgerät": Luftmatratzen,

Schwimmreifen, unbemannte Wasserskischleppgeräte

und andere ausschließlich

Sport- oder Spielzwecken dienende

Geräte; Sportgeräte gelten nicht als

Fahrzeuge (§ 1.01 lit. a) oder Schwimmkörper

(lit. c);

f) „Registerort eines Fahrzeuges"

der Ort, an dem sich der

Amtssitz des Gerichtes befindet, in dessen

Binnenschiffsregister das Fahrzeug

eingetragen ist;

g) „Heimatort eines Fahrzeuges"

der Ort, von dem aus die Schifffahrt

mit dem Fahrzeug betrieben wird.

Unter mehreren hiernach in Betracht

kommenden Orten gilt als Heimatort

der Ort, wo sich die Geschäftsniederlassung,

bei mehreren Niederlassungen die

Hauptniederlassung und in Ermangelung

einer Geschäftsniederlassung der

Wohnsitz (Sitz) des Schiffseigners befindet.

Ist ein Heimatort nicht feststellbar,

so gilt als solcher der Ort, wo der

Schiffseigner zur Steuer veranlagt wird;

h) „österreichisches Fahrzeug"

ein Fahrzeug, das seinen Heimatort

in Österreich hat und

aa) die Eintragungsfähigkeit in ein

österreichisches Binnenschiffsregister

besitzt (§ 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung,

DRGBl. 1940 I S. 1591)

oder

bb) sofern diese Voraussetzung nicht

zutrifft, im Eigentum einer österreichischen

Gebietskörperschaft,

einer physischen Person mit dem

gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

oder einer juristischen Person oder

einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

mit dem Sitz im Inland

steht;

i) „Schiffseigner": der Eigentümer

eines zur Schiffahrt auf Binnengewässern

bestimmten und hiezu von ihm

verwendeten Fahrzeuges. Wer ein ihm

nicht gehöriges Fahrzeug zur Binnenschiffahrt

verwendet und es entweder

selbst führt oder die Führung einem

Schiffsführer anvertraut (Ausrüster),

wird ebenfalls als Schiffseigner angesehen;

j) „Fahrwasser": die nach den jeweiligen

Wasserständen für die durchgehende

Schiffahrt benützbaren und

bestimmten Teile der Wasserstraße;

k) „Fahrrinne": der Teil des Fahrwassers,

der bei Niederwasser — bei Gewässern,

für die ein Regulierungsniederwasser

festgesetzt ist, bei diesem — von

beladenen Fahrzeugen der gewerbsmäßig

betriebenen Schiffahrt der üblichen

Bauart und Größe benützt werden

kann.

2. Fahrzeuge mit einem maschinellen Hilfsantrieb,

der nur zu kleinen Ortsveränderungen

(z. B. in Häfen oder an Lade- und Löschplätzen)

oder zur Erhöhung der Steuerfähig-

keit des Fahrzeuges verwendet wird, gelten

nicht als „Fahrzeuge mit Maschinenantrieb"

(§ 1.01 lit. b).

3. Für die österreichische Donaustrecke sind für

den Sonnenauf- und -Untergang die im

Anhang 1 angegebenen Zeitpunkte maßgebend.

§ 11.02 Schiffsurkunden

1. Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z. 1 lit. c) ist vom

Schiffsführer aufzustellen, hat als Überschrift

das Wort „Besatzungsliste" und weiter die folgenden

Angaben zu enthalten

die Bezeichnung des Heimatstaates des

Fahrzeuges, den Namen des Fahrzeuges und

die Bezeichnung seines Registerortes, oder

wenn es in einem Binnenschiffsregister nicht

eingetragen ist, seines Heimatortes,

den Namen und den Wohnort (Sitz) des

Schiffseigners, die Liste der Personen der

Besatzung, der sonst an Bord beschäftigten

Personen und der diese auf der Fahrt begleitenden

Familienmitglieder, wobei für jede

Person eine Zeile zu verwenden ist. Die

Liste muß Spalten für folgende Angaben

über die Person enthalten

a) fortlaufende Nummer,

b) Familiennamen,

c) Vornamen,

d) Datum und Ort der Geburt,

e) Staatsangehörigkeit,

f) Dienststellung bzw. sonstige Begründung

der Anwesenheit an Bord,

g) Nummer, Ausstellungsdatum und -ort

sowie die Bezeichnung der den Reisepaß

oder Paßersatz ausstellenden Behörde

oder der Stelle, die den Schifferausweis

ausstellte,

h) Bemerkungen (insbesondere über Datum

und Ort der Ausschiffung oder Einschiffung

während der Reise).

Unter die Liste ist die Unterschrift des Schiffsführers

zu setzen. Die Liste kann zusätzlich

noch in den Sprachen der Staaten, deren

Grenzen bei der Reise überschritten werden,

ausgefertigt werden. Die Liste ist in einer solchen

Anzahl von Gleichschriften anzufertigen,

daß die Grenzbehörden Gleichstücke abnehmen

können.

2. Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z. 1 lit. d) ist vom

Schiffsführer selbst oder unter seiner Verantwortung

zu führen. In das Tagebuch sind, solange

das Fahrzeug im Verkehr verwendet

wird, folgende Angaben täglich einzutragen

a) die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen

und meteorologischen Angaben.

Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse

und die Angabe der Pegelstände

(in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender

Tendenz des Wasserstandes sind

die im Anhang 2 angegebenen Symbole

zu verwenden;

b) zusammenfassende Angaben über die

Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges,

insbesondere die Anzahl der zugehörigen

Fahrzeuge, ihren Tiefgang und die in

ihnen geladenen Gütermengen und ob

diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben

oder zugekuppelt geführt werden sowie

den Zeitpunkt der Abfahrt, der

Ankunft, Fahrtunterbrechungen und

umfangreichere Manöver;

c) Angaben über angetroffene Schiffahrtshindernisse,

Verschlechterungen der

Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an

Schiffahrtszeichen;

d) Angaben über die Ablösung der mit der

Führung des Fahrzeuges befaßten Personen,

soweit sie auf der Brücke und im

Steuerhaus Dienst versehen, unter

Angabe der Uhrzeit der Ablösung;

e) die Beschreibung des Herganges von

Unfällen und Havarien mit Angaben

aller Einzelheiten;

f) Angaben über umfangreichere Arbeiten

und Instandsetzungen, die während der

Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;

g) Angaben über sonstige wichtige Ereignisse

und Maßnahmen, die nicht in den

Punkten a) bis f) enthalten sind, wie

ernstliche Erkrankungen von an Bord

befindlichen Personen, Abhaltung der

Übungen und Überprüfungen gemäß

§ 3 Abs. 2 und 3 der Schiffahrtsbetriebsordnung,

BGBl. Nr. 260/1971.

Wenn am Fahrzeug mechanische Fahrtschreiber

verwendet werden, müssen die von solchen

Geräten aufgezeichneten Angaben im

Schiffstagebuch nicht wiederholt werden. Das

Schiffstagebuch muß während der ganzen

Dauer einer Reise an Bord aufbewahrt bleiben.

3. Abweichend von § 1.10 Z. 2 müssen ausländische

Kleinfahrzeuge, die lediglich Sport- und

Vergnügungszwecken dienen, jene Schiffsurkunden

an Bord haben, die in ihrem Heimatstaat

für sie vorgeschrieben sind.

4. Abweichend von § 1.10 Z. 1 und 2 können

die Schiffsurkunden der Fahrzeuge, die keine

Besatzung haben müssen, während der Fahrt

an Bord des Fahrzeuges aufbewahrt werden,

auf dem sich der Schiffsführer (Verbandführer)

befindet. Bei stilliegenden Fahrzeugen, die

keine Wache haben müssen, können die Schiffs-

urkunden auch von der Aufsichtsperson

(§ 17.03 Z. 2) aufbewahrt werden.

§ 11.03 Schifferausweise

1. Den Besatzungsmitgliedern von Fahrzeugen

österreichischer Schiffahrtsunternehmungen

— ausgenommen Besatzungsmitglieder von

lediglich Sport- und Vergnügungszwecken dienenden

Kleinfahrzeugen — und den sonst an

Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen

sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern

sind auf Antrag der Schiffahrtsunternehmung,

in deren Diensten das Besatzungsmitglied

steht, von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen,

Schifferausweise nach dem

im Anhang 3 abgedruckten Muster auszustellen.

2. Die Ausstellung von Schifferausweisen ist unter

Verwendung der vom Bundesministerium für

Verkehr aufzulegenden Formulare zu beantragen.

Hiebei sind folgende Unterlagen anzuschließen

a) bei Inländern ein Reisepaß oder Paßersatz;

Kinder unter 15 Jahren, die in

den Schifferausweis eingetragen werden

sollen, müssen bereits im Reisepaß oder

Paßersatz des Ausweiswerbers eingetragen

sein;

b) bei Fremden

aa) ein Reisepaß oder Paßersatz; Kinder

unter 15 Jahren, die in den Schifferausweis

eingetragen werden sollen,

müssen bereits im Reisepaß oder

Paßersatz des Ausweiswerbers eingetragen

sein;

bb) eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung.

3. Ein Schifferausweis ist auf Antrag auch dann

auszustellen,

a) wenn der Ausweis als unbrauchbar anzusehen

oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen

zu berichtigen ist, oder das in

dem Ausweis angebrachte Lichtbild die

Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei

erkennen läßt und der Ausweis

zugleich zwecks Ungültigmachung vorgelegt

wird sowie

b) für einen verlorengegangenen Schifferausweis,

sofern der Verlust durch Vorlage

einer polizeilichen Verlustmeldung

glaubhaft gemacht wird.

4. Für eine nicht eigenberechtigte Person österreichischer

Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis

nur unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmung des § 11 des Paßgesetzes 1969,

BGBl. Nr. 422, ausgestellt werden. Die Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters wird als

gegeben angesehen, wenn die nicht eigenberechtigte

Person im Besitze eines für alle Staaten

der Welt gültigen Reisepasses ist.

5. Die Gültigkeitsdauer eines Schifferausweises

darf die Gültigkeitsdauer des vorzulegenden

Reisepasses oder Paßersatzes und bei Fremden

außerdem die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung

nicht überschreiten. Sofern

die Voraussetzungen für die Ausstellung weiterhin

gegeben sind, kann die Gültigkeitsdauer

von Schifferausweisen im Rahmen der Gültigkeitsdauer

des Reisepasses oder Paßersatzes

und bei Fremden außerdem im Rahmen der

Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung

verlängert werden.

6. Der Schifferausweis wird ungültig, wenn der

Reisepaß oder Paßersatz, auf Grund dessen er

ausgestellt wurde, entzogen oder für ungültig

erklärt wird. Außerdem wird der einem Fremden

ausgestellte Schifferausweis ungültig, wenn

gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot,

eine Landesverweisung oder eine gerichtliche

Abschaffung ausgesprochen wird oder die Aufenthaltsberechtigung

aus einem anderen Grund

erlischt. In einem solchen Falle ist der Schifferausweis

unverzüglich der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der

Schffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.

7. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienste der

Schiffahrtsunternehmung ist der Schifferausweis

im Wege der Schiffahrtsunternehmung

unverzüglich der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen,

zurückzustellen.

8. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

von den Organen der Schiffahrtspolizei auf

Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen ausgestellten

Donauschifferausweise sind noch bis

zum Ablauf des 30. September 1973 den

Schifferausweisen im Sinne dieser Verordnung

gleichzuhalten.

§ 11.04 Reinhaltung des Gewässers

1. Stoffe, deren Einbringung in das Gewässer

gemäß § 1.15 verboten ist, müssen, wenn sie

von Bord der Fahrzeuge gegeben werden und

es sich hiebei um Öle oder ölhaltige Gegenstände

handelt, in dafür bestimmte Aufnahmeeinrichtungen,

wenn es sich um andere Gegenstände

handelt, in Abfallsammelstellen usw. an

Land gebracht werden.

2. Abwässer von Fahrzeugen gelten dann nicht

als Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer im

Sinne des § 1.15 Z. 2, wenn sie durch Entöler

derart gereinigt sind, daß ihr Restölgehalt

20 Milligramm je Liter nicht übersteigt.

3. Die Tanks von Fahrzeugen, die Mineralöle

enthalten haben, dürfen nur in Häfen gerei-

nigt werden, in denen zur Aufnahme und

Reinigung der anfallenden ölhältigen Wässer

geeignete Einrichtungen vorhanden sind.

4. Das Laden und Löschen brennbarer Flüssigkeiten

(Anlage 4 Z. 1) und sonstiger Mineralöle

als Massengut in und aus Tankschiffen

darf nur in Ölhäfen sowie an solchen Umschlagsanlagen,

die für derartige Zwecke von

der Behörde bewilligt sind, durchgeführt werden.

Ausgenommen hievon sind

a) die Versorgung von Fahrzeugen mit

flüssigen Brenn- und Betriebsstoffen

sowie das Auffüllen von Anlagen, die

der Versorgung der Fahrzeuge mit

solchen Stoffen dienen (Bunkerstationen,

Schiffstankstellen),

b) das Umladen von Fahrzeugen anläßlich

von Schiffshavarien oder zur Leichterung

bei Niederwasser, wenn dies nicht in

Ölhäfen oder bei zu Recht bestehenden

Mineralölumschlagsanlagen außerhalb der

Ölhäfen erfolgen kann.

5. Tankschiffe, die mit Mineralölen beladen und

so leck geworden sind, daß sie Ladung verlieren,

müssen in den in der Fahrtrichtung

nächstgelegenen Ölhafen einlaufen, um den

lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies

gilt nicht, wenn das Tankschiff vorher den

lecken Tank bei einer außerhalb von Ölhäfen

gelegenen Mineralölumschlagsanlage entleeren

oder dichten kann.

§ 11.05 Organe der Schiffahrtspolizei;

mit bestimmten

schiffahrts polizeilichen

Aufgaben betraute Personen

1. Die nach den Bestimmungen des Abschnittes 1

des Teiles 2 vorgeschriebenen Meldungen an

die zuständige Behörde sind im Wege des

nächst erreichbaren Organes der Schiffahrtspolizei

zu erstatten. Sitz und Aufsichtsbereich

der Schiffahrtspolizeidienststellen sind im Anhang

9 festgelegt. In den öffentlichen Häfen

in Linz und Wien können die Meldungen auch

im Wege der Hafenmeister erstattet werden.

2. Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien

(Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-

Albern) sowie der Stadt Linz (Stadthafen,

Industrie- und Tankhafen) sind Bedienstete der

die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle

auf Vorschlag dieser Stelle zu Hafenmeistern

zu bestellen, sofern diese Personen die in § 33

Abs. 2 des Schiffahrtspolizeigesetzes vorgeschriebenen

Voraussetzungen erfüllen. Die erforderliche

körperliche Eignung ist durch das

Gutachten eines Amtsarztes festzustellen, die

erforderliche Vertrauenswürdigkeit ist von der

Behörde auf Grund einer von Amts wegen

durchgeführten Erhebung zu beurteilen, die

Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften ist auf

Grund einer mündlichen Prüfung festzustellen.

Die Bestellung ist je nach Erfordernis für einzelne

oder mehrere der vorgenannten Häfen

auszusprechen. Die Behörde hat einen Hafenmeister

abzuberufen, wenn Umstände eintreten,

die der Ausübung des Dienstes abträglich

sind, insbesondere wenn er nicht mehr Bediensteter

der die Verwaltung des Hafens ausübenden

Stelle ist oder Umstände eintreten,

die einer Bestellung entgegengestanden wären

oder wenn solche Umstände nachträglich bekannt

werden. Die Behörde hat dem Hafenmeister

einen Dienstausweis nach dem aus dem

Anhang 4 ersichtlichen Muster auszustellen.

Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines

Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen

und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen

damit auszuweisen. Er hat außerdem bei der

Ausübung seines Dienstes ein Dienstabzeichen

nach dem aus dem Anhang 5 ersichtlichen

Muster sichtbar auf der linken Brustseite zu

tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind

im Falle einer Abberufung der Behörde zurückzustellen.

Die Hafenmeister sind ermächtigt,

Anordnungen gemäß § 32 Abs. 4 des

Schiffahrtspolizeigesetzes zu erteilen.

3. Der jeweilige Leiter einer Bauleitung des Bundesstrombauamtes

ist in der Strecke der

Wasserstraße, die ihm anvertraut ist, ermächtigt,

a) im Falle dringender Regulierungsarbeiten,

wenn und insoweit es die ungehinderte

Durchführung der Arbeiten erfordert,

die Schiffahrt unter Bedachtnahme

auf deren Sicherheit und Ordnung und

auf die Flüssigkeit des Verkehrs durch

Anbringung oder Entfernung der entsprechenden

Schiffahrtszeichen vorübergehend

zu regeln sowie

b) den Schiffsführern sowie den Personen,

unter deren Obhut schwimmende Anlagen

gestellt sind oder anderen Benützern

der Wasserstraße oder ihrer Ufer Anordnungen

für den Einzelfall zu erteilen,

die wegen der Durchführung von Wasserbauten

notwendig oder im Interesse der.

Reinhaltung des Gewässers geboten sind.

In Abwesenheit des jeweiligen Leiters einer

Bauleitung das Bundesstrombauamtes sind die

Führer der Fahrzeuge des Bundesstrombauamtes

ermächtigt, wenn und insoweit es im

Interesse der Erfordernisse des Wasserbaues an

einer Baustelle geboten ist, anderen Schiffsführern

Anordnungen für den Einzelfall zu

erteilen.

4. Die Organe der Zollwachabteilungen

a) Felsen-Hütt (nur für Sportboote),

b) Wien-Albern,

c) Wien-Prater,

d) Wien-Reichsbrücke,

e) Wien-Lobau,

f) Hamburg,

sind damit betraut, den Schiffsführern Fahrbefehle

(§ 18 Abs. 3 und 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes)

gegen Übernahmsbestätigung

auszuhändigen.

5. Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung

sind nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung

der Schiffahrt betraut

a) im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres

gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, dürfen

die schiffahrtspolizeilichen Aufgaben

von Angehörigen des Bundesheeres oder

der Heeresverwaltung selbständig besorgt

werden. Bei einsatzähnlichen Übungen

sowie bei Einsätzen des Bundesheeres

gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes

dürfen Angehörige des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung schiffahrtspolizeiliche

Aufgaben nur als Hilfsorgane

der zuständigen Organe der Schiffahrtspolizei

besorgen.

b) Wenn Angehörige des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung schiffahrtspolizeiliche

Aufgaben selbständig besorgen,

ist das zuständige Organ der Schifffahrtspolizei

vorher über die beabsichtigten

Maßnahmen zu informieren; bei

Gefahr im Verzuge ist das zuständige

Organ der Schiffahrtspolizei zu verständigen,

sobald dies die jeweiligen militärischen

Erfordernisse zulassen.

c) Angehörige des Bundesheeres oder der

Heeresverwaltung haben bei der Besorgung

schiffahrtspolizeilicher Aufgaben

am linken Arm eine weiße Armbinde zu

tragen, die einen weißen Rhombus mit

blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel

des zuständigen Militärkommandos

versehen ist.

6. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

haben bei der Überwachung der Einhaltung

der im § 11 der Verordnung BGBl.

Nr. 243/1964 enthaltenen Vorschriften zum

Schutz der bundeseigenen Treppelwege mitzuwirken.

§ 11.06 Überwachung

1. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 1.20

haben Schiffsführer und Aufsichtspersonen

(§ 17.03 Z. 2) den Organen der Schiffahrtspolizei

das Anlegen mit Dienstfahrzeugen an

die Fahrzeuge und Schwimmkörper zu gestatten.

Sie müssen den Organen das An- und

Von-Bord-Gehen ermöglichen und die Mitfahrt

zur Durchführung von Kontrollen gestatten.

2. Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen der

Organe der Schiffahrtspolizei anzuhalten und

an deren Dienstfahrzeuge heranzufahren.

§ 11.07 Sondertransporte

1. Um die Erlaubnis zur Durchführung eines

Sondertransportes gemäß § 1.21 ist von demjenigen,

der den Transport durchführt, bei der

Behörde im Wege der für den Abgangsort des

Transportes zuständigen Schiffahrtspolizeidiensstelle

anzusuchen. Dabei sind die Strecke,

auf der der Transport erfolgen soll, die vorgesehene

Art seiner Durchführung sowie die

Transporteinrichtungen anzugeben. Das

zuständige Schiffahrtspolizeiorgan hat durch

Ortsaugenschein die Angaben des Einschreiters

zu überprüfen und festzustellen, ob die

Bestimmungen der Z. 4 bis 7 erfüllt sind.

2. Sind die vom Einschreiter vorgeschlagenen

Maßnahmen als ausreichend festgestellt, so ist

das Schiffahrtspolizeiorgan ermächtigt, im

Namen der Behörde die Transporterlaubnis

durch Ausfolgung eines Fahrterlaubnisscheines

(Anhang 6) zu erteilen. In dem Fahrterlaubnisschein

sind die wichtigsten dieser Maßnahmen

einzutragen. Der Einschreiter ist verpflichtet,

die von ihm vorgesehenen Maßnahmen

beim Transport einzuhalten. Der Fahrterlaubnisschein

ist beim Transport mitzuführen.

3. Genügen die vom Einschreiter vorgesehenen

Maßnahmen nicht, so hat das Schiffahrtspolizeiorgan

das Ansuchen samt Überprüfungsbericht

der Behörde vorzulegen. Diese hat

den Transport mit Bescheid zu untersagen

oder nur unter Auflagen zu gestatten, die nach

den Bestimmungen der Z. 4 bis 7 erforderlich

sind. Diese Auflagen sind in den Fahrterlaubnisschein

einzutragen.

4. Bei Sondertransporten müssen alle erforderlichen

Maßnahmen getroffen werden, damit

die Sicherheit der Schiffahrt und der an Bord

befindlichen Personen gewährleistet, die Ordnung

in der Schiffahrt und die Flüssigkeit des

Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt, Bauten

und Schiffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen,

nicht beschädigt und das Gewässer nicht verunreinigt

werden. Zu diesem Zweck müssen

insbesondere

a) die am Transport beteiligten Fahrzeuge

und Schwimmkörper derart miteinander

verbunden sein, daß alle Manöver

rechtzeitig und sicher ausgeführt werden

können,

b) alle für den Transport erforderlichen

Ausrüstungsgegenstände mitgeführt

werden, insbesondere die Signalmittel

und Signallichter, die erforderlich sind,

um den bezüglichen Verkehrsvorschriften

nachkommen zu können, sowie Rettungsmittel

für die auf den transportierten

Einheiten erforderliche Besatzung,

c) eine Besatzung vorhanden sein, die nach

Zahl und Eignung für alle Manöver und

Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang

mit dem Transport ausreicht.

5. Im Zusammenhang mit Sondertransporten

dürfen keine Fahrgäste befördert werden;

Güter dürfen nur so weit befördert werden,

als dadurch die Durchführung der Transporte

nicht beeinträchtigt wird. Auf Flößen ist der

Transport von Gütern untersagt.

6. Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des

Transportes gebunden werden und sind unmittelbar

nach dessen Beendigung wieder aufzulösen.

Die Teile eines Floßes sind derart

fest unter Verwendung von Seilen miteinander

zu verbinden, daß das Floß den Beanspruchungen

des Transportes mit Sicherheit

standhält.

7. Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich

anders bewilligt ist, weder bei Dunkelheit

noch bei unsichtigem Wetter durchgeführt

werden. Wenn es aus Gründen der

Sicherheit erforderlich ist, ist der Transport

durch Organe der Schiffahrtspolizei zu begleiten.

8. Sofern für Schwimmkörper einschließlich der

schwimmenden Anlagen und Flöße im Teil 2

und in den vorstehenden Absätzen keine

bezüglichen Bestimmungen enthalten sind

oder von der Behörde im Einzelfalle nicht

anderes vorgeschrieben wird, sind Schwimmkörper

bei der Anwendung dieser Verordnung

sowohl bei der Fortbewegung als auch beim

Stilliegen Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb

gleichzuhalten. Jedoch finden auf sie die Bestimmungen

der §§ 1.10, 1.11, 2.01 bis 2.05

und 4.01 bis 4.03 keine Anwendung; sie müssen

außerdem beim Stilliegen die in § 6.32

vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben.

§ 11.08 Bewilligung von Veranstaltungen

1. Wassersportveranstaltungen (z. B. Bootsrennen,

Wasserskikonkurrenzen, Schwimmveranstaltungen),

Wasserfeste und sonstige

Veranstaltungen, die zur Ansammlung von

Fahrzeugen auf der Wasserstraße führen oder

die gewerbsmäßig betriebene Schiffahrt beeinträchtigen

können, einschließlich der mit

solchen Veranstaltungen im Zusammenhang

stehenden Proben und Übungen ähnlichen

Umfanges, bedürfen der Bewilligung der Behörde.

2. Die Bewilligung gemäß Z. 1 ist nur zu erteilen,

wenn durch geeignete Maßnahmen

sichergestellt ist, daß die Sicherheit und Ordnung

der Schiffahrt, die Sicherheit von Personen,

die Flüssigkeit des Verkehrs der der

gewerbsmäßig betriebenen Schiffahrt dienenden

Fahrzeuge und die Durchführung von

Wasserbauten nicht beeinträchtigt werden,

keine erhebliche Belästigung unbeteiligter Personen

durch Lärm zu erwarten und für die

Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes

gesorgt ist.

3. Sofern die Erfüllung der in Z. 2 genannten

Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt

wird, kann die Behörde im Einzelfalle Ausnahmen

von einzelnen Bestimmungen der

§§ 18.01 und 18.02 sowie des § 30.01 Z. 2

gestatten.

Abschnitt 2

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge;

Schiffseichung

§ 12.01 Kennzeichen der Fahrzeuge,

ausgenommen Kleinfahrzeuge

und Seeschiffe

1. Bei ausländischen Fahrzeugen

a) ohne Maschinenantrieb muß — abweichend

von § 2.01 Z. 1 lit. a — der

Name nicht so angebracht sein, daß er

von hinten sichtbar ist,

b) gilt § 2.01 Z. 2 lit. c nicht.

2. Ergänzend zu § 2.01 Z. 1 lit. a ist an österreichischen

Fahrzeugen in Ermangelung eines

Namens entweder der Name (oder dessen gebräuchliche

Abkürzung) der Unternehmung,

der das Fahrzeug gehört, erforderlichenfalls

gefolgt von einer Nummer, oder die Nummer,

unter der es in einem österreichischen

Binnenschiffregister (§ 3 Abs. 3 der

Schiffsregisterordnung, DRGBl. 1940 I S. 1591)

eingetragen ist, gefolgt von dem Buchstaben A

(Anlage 1), anzubringen.

3. Ergänzend zu § 2.01 Z. 1 lit. b ist an österreichischen

Fahrzeugen, die in einem österreichischen

Binnenschiffsregister eingetragen

sind, der Name des Registerortes am

Heck anzubringen; an österreichischen Fahrzeugen,

die nicht in einem österreichischen

Binnenschiffsregister eingetragen sind, ist

hingegen der Name des Heimatortes des Fahrzeuges

am Heck anzubringen.

4. Abweichend von § 2.01 2. 5 brauchen die

Fahrzeuge keine Nationalflagge zu führen.

Andere Flaggen dürfen an ihrer Stelle nicht

geführt werden.

§ 12.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

1. Abweichend von § 2.02 Z. 1 brauchen Kleinfahrzeuge

ohne Maschinenantrieb keinen

Namen zu führen.

2. Abweichend von § 2.02 Z. 1 müssen an Kleinfahrzeugen,

die ein amtliches Kennzeichen

(§ 2.02 Z. 3) führen, keine weiteren Kennzeichen

angebracht werden.

3. Abweichend von § 2.02 Z. 1 können an österreichischen

Kleinfahrzeugen, die Zwecken der

Bundesverwaltung dienen und die kein amtliches

Kennzeichen tragen, der Name des

Fahrzeuges und der Name und die Anschrift

des Eigentümers durch Buchstaben und Nummern

ersetzt werden, die von der zuständigen

Verwaltung festzusetzen sind.

4. Die Bestimmungen über die Kennzeichnung

von Kleinfahrzeugen einschließlich der amtlichen

Kennzeichnung gelten nicht für solche

Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des

Rennsportes dienen und zwar für die Dauer

eines behördlich bewilligten oder zugelassenen

Bootsrennens einschließlich der mit einer solchen

Veranstaltung im Zusammenhang stehenden

Proben und Übungen. Die Ausnahme

gilt jedoch nur auf dem Gewässer oder Gewässerteil,

auf dem die Veranstaltung, Probe

oder Übung von der Behörde bewilligt oder

zugelassen wurde. Diese Kleinfahrzeuge müssen

jedoch so gekennzeichnet sein, daß ihre

Identität jederzeit festgestellt werden kann.

§ 12.03 Einsenkungsmarken und

Tiefgangsanzeiger

1. Ergänzend zu § 2.04 Z. 1 müssen österreichische

Kleinfahrzeuge — ausgenommen Beiboote

und solche, die Zwecken des Sportes

oder der Bundesverwaltung dienen — mindestens

ein Paar Einsenkungsmarken und zwar

auf halber Schiffslänge tragen.

2. Ergänzend zur Anlage 2 gilt für österreichische

Fahrzeuge

a) das die Einsenkungsmarke bildende

Rechteck muß 30 Zentimeter lang und

3 Zentimeter hoch sein;

b) ein Markenpaar, und zwar entweder das

in Schiffsmitte oder das nächst der

Schiffsmitte gegen das Hinterschiff zu

befindliche, ist durch einen Kreis von

20 Zentimeter äußeren Durchmessers

und 3 Zentimeter Strichstärke zu ergänzen.

Der Kreis ist so anzubringen,

daß sein Mittelpunkt in der Mitte des

Eichstriches liegt.

3. Ergänzend zur Anlage 2 müssen an österreichischen

Fahrzeugen die Tiefgangsanzeiger

in ihrer Ausführung den Bestimmungen der

Anlage 2 des Schiffseichgesetzes, BGBl.

Nr. 206/1963, entsprechen.

Abschnitt 3

Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 13.01 Nachtbezeichnung der

Kleinfahrzeuge in Fahrt

Abweichend von § 3.13 Z. 2 müssen einzeln

fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,

deren Schiffskörper bis zu 7 Meter lang ist, die

Lichter nach § 3.13 Z. 1 führen, wenn sie schneller

als 10 Kilometer pro Stunde (in stehendem

Wasser) fahren können. Dies gilt nicht für Beiboote.

§ 13.02 Nachtbezeichnung der

Fahrzeuge und Fähren beim

Stilliegen

1. Das nach § 3.20 Z. 1 oder 2 vorgeschriebene

weiße gewöhnliche Licht braucht außer in

den in § 3.20 Z. 3 genannten Fällen nicht geführt

zu werden von

a) Fahrzeugen, die sich völlig zwischen

nicht überfluteten Buhnen befinden oder

hinter einem aus dem Wasser ragenden

Längswerk (Leitwerk) stilliegen,

b) Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer

schwimmenden Anlage festgemacht und

vom Ufer oder der schwimmenden Anlage

hinreichend beleuchtet sind,

c) Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an

einer schwimmenden Anlage festgemacht

sind.

2. Das nach § 3.23 vorgeschriebene weiße Licht

braucht nicht geführt zu werden von Fähren,

die unter den gleichen Umständen stilliegen

oder festgemacht sind, wie die unter Z. 1

lit. a bis c angeführten Fahrzeuge bzw. Kleinfahrzeuge.

Hiebei sind Fähren, deren Länge

15 Meter und deren Breite 3 Meter nicht

überschreiten oder deren größte Wasserverdrängung

unter 15 Kubikmeter liegt, Kleinfahrzeugen

gemäß Z. 1 lit. c gleichzuhalten.

§ 13.03 Nachtbezeichnung stillliegender

Schwimmkörper

1. Abweichend von § 3.25 müssen Schwimmkörper

keine Lichter führen, wenn sie unter

den Voraussetzungen der §§ 3.20 Z. 3 lit. a

und 13.02 lit. a und b stilliegen.

2. Abweichend von § 3.25 brauchen schwimmende

Anlagen, die weniger als 5 Meter in

die Wasserstraße hineinragen, keine Lichter

zu führen.

§ 13.04 Nacht- und Tagbezeichnung

festgefahrener oder

gesunkener Kleinfahrzeuge

Abweichend von § 3.27 und § 3.41 Z. 1 müssen

festgefahrene oder gesunkene Kleinfahrzeuge

die Nacht- und Tagbezeichnung nur führen,

wenn sie die Schiffahrt behindern können.

§ 13.05 Bezeichnung der Anker

schwimmender Geräte bei

Tag

Für Anker schwimmender Geräte, die so ausgeworfen

sind, daß sie die Schiffahrt behindern

können, gilt § 3.42 Z. 2 nicht.

§ 13.06 Bezeichnung der Fahrzeuge

der Schiffahrtspolizei

Die Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei haben die

Nummer des Fahrzeuges in den Unterscheidungszeichen

(§ 3.45) am Schiffskörper in schwarzer

Farbe zu tragen.

§ 13.07 Bezeichnung der Fahrzeuge

des Bundesheeres oder der

Heeresverwaltung bei der

Besorgung schiffahrtspolizeilicher

Aufgaben

Wasserfahrzeuge des Bundesheeres oder der

Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der

in § 11.05 Z. 5 angeführten schiffahrtspolizeilichen

Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres

oder der Heeresverwaltung verwendet

werden, haben am Bug einen Wimpel mit dem in

§ 3.45 angegebenen Unterscheidungszeichen zu

führen.

§ 13.08 Bordezeichen der Zollboote

Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer,

den Zollorganen das Betreten des Schiffes

zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der

Zollverwaltung

a) bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift

„ZOLL" und darunter eine rechteckige

grüne Flagge zu zeigen oder ein

langer Ton zu geben,

b) bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen

oder ein langer Ton zu geben.

Abschnitt 4

Schallzeichen der Fahrzeuge

§ 14.01 Mit den Schallzeichen gekoppelte

Lichtzeichen

Abweichend von § 4.01 Z. 2 ist das gelbe helle

Lichtzeichen nicht zugleich mit dem Dreitonschallzeichen

der Radartalfahrer gemäß § 6.33

Z. 5 und auch nicht zugleich mit Glockenzeichen

abzugeben.

§ 14.02 Verbotene Schallzeichen

Die Verwendung von Schallzeichen zur Verständigung

zwischen Fahrzeugen und Land gemäß

§ 4.03 Z. 2 ist auf Strecken, auf denen sich

geschlossene Ortschaften am Ufer befinden, verboten.

Abschnitt 5

Schiffahrtszeichen

§ 15.01 Zeichen zur Regelung der

Schiffahrt

1. Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände

bei den Pegelstellen und in den Schleusen

gelten als Schiffahrtszeichen (Hinweise). Die

Anzeige erfolgt mit Hilfe bezifferter lotrechter

oder schräger Skalen oder durch

Leuchtziffern. Die Höhe des Wasserstandes

über dem Pegelnullpunkt wird durch schwarze

Ziffern auf weißem Grund in Zentimeter oder

durch Leuchtziffern in Dezimeter angegeben.

2. Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe

der Brücken gelten als Schiffahrtszeichen

(Hinweise). Die Anzeige erfolgt mit

Hilfe bezifferter lotrechter Skalen (Brückenpegel)

oder Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe

wird durch schwarze Ziffern auf weißem

Grund in Zentimeter oder durch Leuchtziffern

in Dezimeter angegeben.

§ 15.02 Fahrwasserzeichen

Die Zeichen der Anlage 8 sind Schiffahrtszeichen

(Hinweise).

Abschnitt 6

Fahrregeln

§ 16.01 Tragflügelboote

1. Ergänzend zu § 6.02 Z. 3 haben Tragflügelfahrzeuge

beim Begegnen mit anderen Fahrzeugen

folgende Zeichen zu geben

wenn Tragflügelfahrzeuge beim Begegnen an

der Steuerbordseite anderer Fahrzeuge vorbeifahren

wollen, müssen sie rechtzeitig an ihrer

Steuerbordseite

a) bei Tag ein weißes starkes Funkellicht,

b) bei Nacht ein weißes helles Funkellicht

zeigen.

Wenn sie beim Begegnen mit anderen Fahrzeugen

an deren Backbordseite vorbeifahren

wollen, können sie an ihrer Backbordseite

a) bei Tag ein weißes starkes Funkellicht,

b) bei Nacht ein weißes helles Funkellicht

zeigen.

Diese Zeichen müssen von vorne deutlich

sichtbar sein. Sie müssen bis zur Beendigung

der Vorbeifahrt gezeigt werden.

2. Die Sichtzeichen gemäß Z. 1 können von den

Tragflügelfahrzeugen durch folgende Schallzeichen

ergänzt werden

a) „einen kurzen Ton", wenn die Vorbeifahrt

an Backbord stattfinden soll,

b) „zwei kurze Töne", wenn die Vorbeifahrt

an Steuerbord stattfinden soll.

§ 16.02 Amphibienfahrzeuge

Amphibienfahrzeuge sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

(§ 1.01 lit. b), die auch Kraftfahrzeuge

im Sinne des § 2 Z. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, sind. Solche Fahrzeuge

dürfen Wasserstraßen nur als Einsatzfahrzeuge

(§ 11.01 Z. 1 lit. a) und zu Sportzwecken

im Rahmen behördlich bewilligter Wassersportveranstaltungen

(§ 11.08) befahren.

§ 16.03 Vermeidung von Wellenschlag

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 1.04

besteht die Verpflichtung zur Vermeidung

übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger

Sogwirkung gemäß § 6.2 C Z. 1 auch nicht

gegenüber schwimmenden Anlagen, sofern sie

nicht zu den Anlagen einer gewerbsmäßig betriebenen

Fähre gehören.

2. Unbeschadet der Bestimmung des § 6.20 Z. 3

lit. a kann die Behörde auf Ansuchen des

Schiffseigners einzelnen Fahrzeugen, die zu

Zwecken verwendet werden, bei denen ein besonderer

Schutz vor übermäßigem Wellenschlag

oder übermäßiger Sogwirkung erforderlich

ist (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in

der Stromsohle), einen solchen Schutz zuerkennen.

Das Ansuchen ist im Wege der örtlich

zuständigen Schiffahrtspolizeidienststelle

einzubringen. Das zuständige Schiffahrtspolizeiorgan

hat die Angaben des Einschreiters zu

überprüfen und ist, wenn die Voraussetzungen

gegeben sind, ermächtigt, im Namen der

Behörde eine schriftliche Erlaubnis (Anhang 7)

zum Führen der Zeichen gemäß §§ 3.17 bzw.

3.35 zu erteilen. Sind die Voraussetzungen

nicht gegeben, hat das Schiffahrtspolizeiorgan

das Ansuchen samt seinem Überprüfungsbericht

der Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

Die schriftliche Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme

des Schutzes an Bord mitzuführen.

§ 16.04 Durchfahren der Schleusen

1. Bei den Schleusen gilt als „linke Schleuse" die

dem linken Ufer nächstliegende, als „rechte

Schleuse" die dem rechten Ufer nächstliegende.

Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen

den Vorsignalen (Z. 4 und 7).

2. Die zu schleusenden Fahrzeuge und Verbände

dürfen höchstens 230 Meter lang und

22 Meter breit, Schubverbände bis zu

23 Meter breit sein. Die Fahrzeuge dürfen

nicht tiefer als 2,50 Meter eintauchen. Die

Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe

der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden

Brücken, die durch das Zeichen C. 2 (Anlage

7) oder einen Lichtraumpegel angegeben

wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe

kann durch Wasserspiegelschwankungen um

bis zu 0•15 Meter verringert sein.

3. Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen

die in Z. 2 genannten Maße überschreiten, bedürfen

für die Schleusung der vorherigen Erlaubnis

der Schleusenaufsicht.

4. Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den

in § 6.28 Z. 6 und 7 aufgeführten Signalen

folgende Signale zu beachten

a) das Vorsignal (Z. 5) an der oberen

Grenze des Schleusenbereiches,

b) das Abrufsignal (Z. 6), das nur von der

Wartelände sichtbar und nur in Betrieb

ist, wenn ein Fahrzeug auf Schleusung

wartet.

5. Das Vorsignal — zwei weiße Lichter nebeneinander

— hat folgende Bedeutung

a) zwei Feselichter

Schleusen nicht benützbar; bis zum Abruf

an der Wartelände im Schleusenbereich

warten; einzeln fahrende Fahrzeuge

können — wenn es die Verhältnisse

zulassen — im oberen Vorhafen

warten;

b) zwei Taktlichter

voraussichtlich beide Schleusen benützbar;

das am Vorsignal zuerst vorbeifahrende

Fahrzeug hat die rechte, das

folgende die linke Schleuse zu benützen;

c) links Festlicht, rechts Taktlicht

voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;

d) links Taktlicht, rechts Festlicht

voraussichtlich linke Schleuse benützbar.

6. Das Abrufsignal — zwei weiße Lichter nebeneinander

— hat folgende Bedeutung

a) zwei Festlichter

bis zum Abruf nach lit. b oder c warten;

b) links Festlicht, rechts Taktlicht

Weiterfahrt zur Schleuse aufnehmen;

voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;

c) links Taktlicht, rechts Festlicht

Weiterfahrt zur Schleuse aufnehmen;

voraussichtlich linke Schleuse benützbar.

7. Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer

den in § 6.28 Z. 6 und 7 aufgeführten Signalen

das Vorsignal (Z. 8) an der unteren Grenze

des Schleusenbereiches zu beachten.

8. Das Vorsignal — ein weißes Licht — hat folgende

Bedeutung

a) Festlicht

bis zur Freigabe der Einfahrt in den

Schleusenbereich vor dem Vorsignal

warten;

b) Taktlicht

Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet;

gemäß den gezeigten Einfahrtssignalen

(§ 6.28 Z. 6) in eine Schleuse

einfahren oder außerhalb des unteren

Vorhafens auf Einfahrt warten.

9. Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der

Schleusung im Schleusenbereich nur liegen,

wenn

a) dies aus nautischen Gründen erforderlich

ist oder

b) die Schleusenaufsicht hiezu die Erlaubnis

erteilt hat.

10. Bei der Einfahrt in die Schleusen haben die

Schiffsführer die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge

so zu vermindern, daß ein Anprall an

das Schleusentor oder die Schutzvorrichtung

vermieden wird. Während der Durchfahrt

durch die Schleuse muß die Deckmannschaft

des Fahrzeuges an Deck sein, soweit sie nicht

für das Ausbringen der Trossen an Land

gehen muß. Das Ruderhaus von Fahrzeugen

mit Maschinenantrieb muß während der

Schleusung besetzt sein.

11. Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer

einfahren und sich so hinlegen,

daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei der Einfahrt

und in der Ausnützung der Schleusenkammer

nicht behindert werden.

12. Der Schleusenaufsicht ist durch Glockenschläge

anzuzeigen, daß das Fahrzeug oder

der Verband zur Schleusung bereit ist. Fahrzeuge,

die keine Glocke haben, müssen ihre

Bereitschaft zur Schleusung durch Zuruf anzeigen.

13. Talfahrende Schleppverbände haben im

Schleusenbereich ihren Anhang erforderlichenfalls

rechtzeitig für die Schleusung umzugruppieren.

Talfahrende Schleppverbände

dürfen nach der Schleusung nur im unteren

Vorhafen zusammengestellt werden. Sie

dürfen hiezu an beiden Ufermauern des

unteren Vorhafens anlegen.

14. Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord

dürfen bei der Schleusung nicht längsseits von

Fahrzeugen liegen, welche

bei Nacht das blaue Licht nach § 3.21 oder

bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37

zeigen.

15. Fahrzeuge, die mit Explosivstoffen (Anlage 5)

beladen sind, müssen vor der Einfahrt in den

Schleusenbereich bei der Schleusenaufsicht angemeldet

werden. Sie dürfen in den Schleusenbereich

erst einfahren, bis sie von der

Schleusenaufsicht hiezu aufgefordert werden.

§ 16.05 Reihenfolge der Schleusungen

1. Ergänzend zu § 6.29 wird bestimmt, daß die

Fahrzeuge in der Reihenfolge der Einfahrt in

den Schleusenbereich geschleust werden, soweit

in Z. 2 und § 16.04 nichts anderes vorgeschrieben

ist.

2. Ein Vorrecht auf Schleusung haben, außer den

in § 6.29 lit. b genannten Fahrzeugen,

a) Einsatzfahrzeuge,

b) schwer beschädigte Fahrzeuge,

c) Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich

bekanntgegebenen Fahrplan fahren oder

andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an

Bord, wenn sie mindestens eine Stunde

vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet

sind.

3. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt

nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die

Schleusenaufsicht und das als nächstes zu

schleusende Fahrzeug zu verständigen.

4. Im Falle des § 6.29 lit. b hat der Schiffseigner

um Zuerkennung des Vorrechtes bei der Behörde

im Wege der für den Abfahrtsort des

Fahrzeuges zuständigen Schiffahrtspolizeidienststelle

anzusuchen. Im Ansuchen ist die Notwendigkeit

der Zuerkennung des Vorrechtes

zu begründen und die Zeit der bevorrechtigten

Fahrt anzugeben. Das zuständige Schiffahrtspolizeiorgan

hat die Angaben des Einschreiters

zu überprüfen und ist, wenn die Voraussetzungen

gegeben sind, ermächtigt, im Namen

der Behörde das Vorrecht zuzuerkennen und

hierüber eine Bescheinigung (Anhang 8) auszustellen.

Sind die Voraussetzungen nicht gegeben,

hat das Schiffahrtspolizeiorgan das Ansuchen

samt seinem Überprüfungsbericht der

Behörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Bescheinigung

ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes

an Bord mitzuführen.

§ 16.06 Verkehr von Kleinfahrzeugen

im Schleusenbereich

1. Kleinfahrzeuge haben im Schleusenbereich —

abweichend von § 16.04 — nur die Signale

nach § 6.28 Z. 6 und 7 sowie die für Kleinfahrzeuge

aufgestellten besonderen Hinweistafeln

zu beachten.

2. Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten

Liegeplätzen in den Vorhäfen zu warten,

bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt

in die Schleuse aufgefordert werden. Werden

Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam

geschleust, dürfen sie erst nach diesen

in die Schleusenkammer einfahren, müssen

hinter diesen festmachen und mit Abstand

hinter diesen aus der Schleusenkammer ausfahren.

3. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die

Sport- und Vergnügungszwecken dienen und

von der Besatzung über Land getragen werden

können, haben die Umsetzanlage zu benützen.

Eine Sperrung der Umsetzanlage wird an der

oberen Landestelle der Umsetzanlage durch

zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In

diesem Falle dürfen die Kleinfahrzeuge die

Schleuse benützen.

4. Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden

wollen, dürfen nicht in die Vorhäfen einfahren.

Abschnitt 7

Regeln für das Stilliegen

§ 17.01 Ankern und Festmachen

1. Zur Sicherung stilliegender Fahrzeuge dürfen

im Fahrwasser keine Pfähle eingeschlagen werden.

2. Schwimmkörper dürfen, außer im Notfall und

bei Sondertransporten (§ 1.21) nicht verankert,

sondern nur unmittelbar am Ufer festgemacht

werden.

3. Zum Verankern und Festmachen von Fahrzeugen

und Schwimmkörpern dürfen Senkkörbe,

Anker und dergleichen nur mit Einverständnis

der zuständigen Wasserbauverwaltung

am Ufer eingelegt werden.

§ 17.02 Maßnahmen bei Eisgang

Wenn das Eistreiben im Durchschnitt drei Zehntel

der Strombreite erreicht, sind stilliegende

Fahrzeuge und Schwimmkörper aus dem Fahrwasser

zu bringen und zusammen mit allen zugehörigen

im Gewässer befindlichen Gegenständen

an Land oder in einen Hafen zu schaffen.

Wenn dies nach den Umständen nicht möglich

ist, so sind sie in Buchten, Nebenarme oder

an schützende Uferstellen zu bringen und dort

so sicher festzumachen, daß sie weder sinken

noch sich losreißen können.

§ 17.03 Wache; Beaufsichtigung von

Fahrzeugen und Schwimmkörpern

1. In Ergänzung zu § 7.06 Z. 2 wird bestimmt,

daß an Bord von Fahrzeugen, die außerhalb

der Fahrrinne stilliegen oder die am Ufer festgemacht

sind, ständig eine vom Schiffsführer

bestellte Wache vorhanden sein muß, wenn es

sich um Fahrzeuge handelt,

a) auf denen sich Fahrgäste befinden,

b) die Explosivstoffe (Anlage 5) oder radioaktive

Stoffe befördern,

c) die leck sind,

d) die bei Wasserständen, bei denen die

Schiffahrt verboten ist (§ 19.01 Z. 2) oder

bei Eisgang (§ 17.02) außerhalb von Häfen

oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen

müssen. Diese Verpflichtung gilt

nicht für Kleinfahrzeuge bei Wasserständen,

bei denen die Schiffahrt verboten

ist.

Liegen mehrere der in Z. 1 genannten Fahrzeuge

so nebeneinander, daß der Übergang von

Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist, kann die

Wache mehrere Fahrzeuge zugleich bewachen.

2. Stilliegende Fahrzeuge, die keine Wache brauchen,

sowie Schwimmkörper müssen unter der

Obhut einer hiezu geeigneten schiffahrtskundigen

Person (Aufsichtsperson) stehen, die vom

Schiffsführer oder Schiffseigner zu bestellen

ist. Liegen mehrere Fahrzeuge und Schwimmkörper

nahe beieinander und ist der Zugang

zu jeder Einheit gewährleistet, so kann eine

Person mehrere Fahrzeuge und Schwimmkörper

unter ihre Obhut nehmen.

3. Ist auf stilliegenden Fahrzeugen der Schiffsführer

nicht an Bord (§ 1.02 Z. 3) oder handelt

es sich um einen stilliegenden Schwimmkörper,

so tritt die Wache oder die Aufsichtsperson an

die Stelle des Schiffsführers und ist diesfalls für

die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder

Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen

dieser Verordnung die Wache oder die Aufsichtsperson

verantwortlich.

§ 17.04 Stilliegen in der Nähe von

Fahrzeugen, die bestimmte

gefährliche Güter befördern

1. Es ist verboten, näher als 10 Meter bei einem

Fahrzeug stillzuliegen, wenn auf diesem

bei Nacht das blaue Licht nach § 3.21 oder

bei Tag der blaue Kegel nach § 3.37

gezeigt werden.

Dies gilt nicht

a) für Fahrzeuge, welche die gleiche Bezeichnung

führen oder

b) beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen

von Verbänden oder

gekuppelten Fahrzeugen.

2. Es ist verboten, näher als 100 Meter bei einem

Fahrzeug stillzuliegen, wenn auf diesem

bei Nacht das rote Licht nach § 3.22 oder

bei Tag der rote Kegel nach § 3.38

gezeigt werden.

Dies gilt nicht beim Zusammenstellen und bei

Fahrtunterbrechungen von Verbänden.

3. Das seitliche Stilliegen neben einem Fahrzeug)

welches das Zeichen nach § 3.47 führt, ist innerhalb

eines Abstandes verboten, der auf der

dreieckigen weißen Zusatztafel zu diesem Zeichen

in Meter angegeben ist.

§ 17.05 Landeverbot

1. Das Landen, das ist das Stilliegen von Fahrzeugen

unter Herstellung einer Verbindung

mit dem Ufer zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens

von Fahrgästen, des Aus- oder Einladens

von Gütern oder der Ergänzung von

Betriebsstoffen, ist — abgesehen von Notfällen

— außerhalb der Häfen nur an öffentlichen

Länden oder Privatländen unter Einhaltung

der für diese erlassenen Benützungsvorschriften

(Widmung, Liegeordnung) gestattet. Soll in

Einzelfällen an anderen Stellen als Landungsplätzen

gelandet werden, so ist dies nur gestattet,

wenn vorher die örtlich zuständige

Dienststelle der Schiffahrtspolizei verständigt

wurde und eine Überprüfung durch diese ergab,

daß dadurch keine Beeinträchtigung der

Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, der

Flüssigkeit des Verkehrs, der Reinhaltung der

Gewässer und der Erfordernisse des Wasserbaues,

wenn das Landen im Schleusenbereich

erfolgen soll, zudem keine Beschädigung der

Schiffahrtsanlagen oder anderer Anlagen im

Schleusenbereich zu befürchten ist.

2. Wenn ein Notfall dazu zwingt, an anderen

Stellen als Landungsplätzen zu landen, so muß

der Schiffsführer hievon so rasch als möglich

die nächst erreichbare Dienststelle der Schifffahrtspolizei

verständigen.

Abschnitt 8

Sonstige Bestimmungen

§ 18.01 Beschränkung des Badens

und Schwimmens

1. Das Baden und Schwimmen ist verboten

a) von 100 Meter oberhalb bis 50 Meter

unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlagstellen,

Landestellen für Fahrgastschiffe

und Fähren, Schiffswerften sowie

Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen,

auf der Seite der Wasserstraße, auf

der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,

b) im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

2. Badende und Schwimmende müssen sich so

verhalten, daß in Fahrt befindliche Fahrzeuge

weder ihren Kurs ändern, noch ihre Geschwindigkeit

herabsetzen müssen; insbesondere ist es

verboten,

a) in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge

hineinzuschwimmen,

b) näher als 30 Meter an vorüberfahrende

Fahrzeuge heranzuschwimmen.

3. Badenden und Schwimmenden ist es ferner

verboten, sich an in Fahrt befindliche Fahrzeuge

sowie an stilliegende Fahrzeuge und

deren Festmachevorrichtungen anzuhängen, sie

zu erklettern oder zu betreten.

§ 18.02 Wasserskifahren, Wellenreiten

und ähnliche Wassersportarten

1. Die Ausübung des Wasserskifahrens und ähnlicher

Sportarten, bei denen die Sportausübenden

von einem Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb

geschleppt werden (Schleppsport), ist

nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.

2. Fahrzeuge, mit denen solche Sportarten ausgeübt

werden, müssen neben dem Schiffsführer

mit mindestens einer weiteren Person (Beifahrer)

besetzt sein, die geeignet und in der Lage

ist, den oder die geschleppten Wassersportausübenden

und die Fahrstrecke zu beobachten.

Außer den vorgenannten Personen dürfen nur

solche an Bord sein, die an der Sportausübung

beteiligt sind. Von einem Fahrzeug dürfen

nicht mehr als zwei Personen zugleich geschleppt

werden. Das Schleppseil darf nicht leer

im Wasser nachgezogen werden. Die Verwendung

unbemannter, mechanisch angetriebener

Schleppgeräte ist verboten.

3. Der Bereich von je 200 Meter oberhalb und

unterhalb des Standortes in Betrieb befindlicher

Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen

auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.

4. Von Personen, die schwimmen, baden oder

fischen sowie von Fahrzeugen, Fähranlagen und

Schiffahrtszeichen im Fahrwasser sowie vom

Ufer haben die schleppenden Fahrzeuge und

die von ihnen geschleppten Wassersportausübenden

einen Abstand von mindestens

20 Meter zu halten. Darüber hinaus müssen

sie sich von Stellen der Gewässer oder Ufer,

an denen Arbeiten zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen

oder zur Fahrwasserbezeichnung

oder Wasserbauarbeiten vorgenommen

werden, so weit entfernt halten, daß diese

Arbeiten nicht behindert und dabei beschäftigte

Personen durch Wellenschlag oder Durchnässung

nicht belästigt werden.

5. Wenn die schleppenden Fahrzeuge anderen

Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen

sich die geschleppten Sportausübenden im

Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.

6. Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und

der Flüssigkeit des Verkehrs müssen die geschleppten

Personen während der Sportausübung

mit einer tragfähigen Schwimmweste,

einem solchen Schwimmgürtel oder Schwimmanzug

versehen sein.

7. Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten

a) im Bereich öffentlicher Häfen und im

Schleusenbereich,

b) in den für die Schiffahrt empfohlenen

Durchfahrtsöffnungen von Brücken,

wenn diese eine geringere Breite als

100 Meter aufweisen,

c) in Fahrwasserengen (§ 6.07 Z. 1),

d) im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

8. In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes

nur mit Zustimmung der die Verwaltung

des Hafens ausübenden Stelle gestattet.

§ 18.03 Verbot des Loswerfens von

Fahrzeugen und Schwimmkörpern

Ausgenommen in Fällen der Not und Hilfeleistung

ist es anderen Personen als der Schiffsbesatzung

verboten, die Festmachetaue stilliegender

Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder

deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des

§ 40.07 bleiben unberührt.

Abschnitt 9

Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen

auf der Donau

§ 19.01 Beschränkung der Schifffahrt

bei hohen Wasserständen

1. Bei Wasserständen, die höher als die in Z. 3

unter lit. a angegebenen Wasserstände sind,

haben

a) alle Fahrzeuge und Verbände einen möglichst

großen Abstand von den Ufern zu

halten,

b) alle Talfahrer die Geschwindigkeit auf

das für die sichere Steuerung notwendige

Mindestmaß herabzusetzen,

c) alle Bergfahrer bei der Vorbeifahrt an

Stellen, an denen sich Gebäude oder

Schutzdämme am Ufer befinden, die

Fahrgeschwindigkeit auf weniger als

4 Kilometer pro Stunde herabzusetzen.

Von den in lit. b und c genannten Beschränkungen

sind Fahrzeuge der Jagdschutzorgane,

Kleinfahrzeuge und planmäßig verkehrende

Fahrgastschiffe ausgenommen. Die Beschränkungen

gelten außerdem nicht in den Haltungen

der Staustufen der Donaukraftwerke,

in der Haltung des Kraftwerkes Wallsee jedoch

nur bis zur Brücke bei Mauthausen (Stromkilometer

2111,0).

2. Bei Überschreitung der in Z. 3 unter lit. b angegebenen

Wasserstände ist die Schiffahrt

außerhalb der Häfen verboten.

Jedoch

a) sind Fahrzeuge des Bundesheeres zur unmittelbaren

Vorbereitung eines Einsatzes

und Fahrzeuge der Jagdschutzorgane

vom Fahrverbot ausgenommen,

b) dürfen bei Eintreten dieser Wasserstände

bereits begonnene Fahrten unter Anwendung

entsprechender Vorsichtsmaßnahmen

zur Vermeidung von Beschädigungen

der Ufer und von Bauten bis

zum nächstgelegenen Hafen, in den Haltungen

der Staustufen bis zur nächsten

hochwassersicheren Lände fortgesetzt

werden,

c) ist die Abfahrt von einem der in Z. 3

angeführten Pegelorte zum nächsten erlaubt,

wenn der Wasserstand am Pegel

des Abfahrtsortes die in Z. 3 unter lit. b

angegebene Höhe unterschreitet, der

Wasserstand an dem in Fahrtrichtung

nächstgelegenen Pegel die für diesen maßgebliche

Höhe überschreitet,

d) sind im Bereich der Städte Linz und

Wien Fahrten der gewerbsmäßig betriebenen

Schiffahrt zur Verstellung von

Fahrzeugen zwischen Häfen, öffentlichen

und Privatländen untereinander gestattet.

Diese Ausnahmen gelten jedoch im

Bereich der Stadt Linz nur bis zu einem

Wasserstand von 720 Zentimeter am

Pegel Linz, im Bereich der Stadt Wien

nur bis zu einem Wasserstand von

730 Zentimeter am Pegel Wien-Reichsbrücke.

Nach Überschreiten dieser Wasserstände

sind alle Fahrzeuge, soweit dies

möglich ist, in die Schutzhäfen zu verbringen,

e) gilt das Fahrverbot für Fähren nur insoweit,

als in den von der Behörde für

die Fähre festgesetzten Betriebsbedingungen

kein anderer Wasserstand für die

Einstellung des Fährbetriebes vorgeschrieben

ist.

3. Die gemäß Z. 1 und 2 zu beachtenden Wasserstände

entsprechen folgenden Pegelständen

§ 19.02 Regelung des Schiffsverkehrs

in den Stauhaltungen

1. a) In den Haltungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden

Staustufen müssen

Fahrzeuge, die beabsichtigen, ihre Fahrt

auf der Strecke zwischen den Schleusen

zu unterbrechen, dies gelegentlich der

Schleusung in der ersten Schleuse der

Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die

unvorhergesehenerweise ihre Fahrt in

der genannten Strecke unterbrechen

müssen, haben so bald als möglich die

nächsterreichbare Schleusenaufsicht zu

benachrichtigen. Gleichzeitig ist anzugeben,

wann die Weiterfahrt erfolgen

wird. Ist der Zeitpunkt der Weiterfahrt

ungewiß, dann ist die Schleusenaufsicht

möglichst vor Antritt der Weiterfahrt

in Kenntnis zu setzen.

b) Von der Meldepflicht gemäß lit. a sind

Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen

Fahrtunterbrechungen sowie

Kleinfahrzeuge befreit.

2. Bei Wasserständen von mehr als 500 Zentimeter

am Pegel in Engelhartszell dürfen in

den von der Schleuse Jochenstein zu Tal

fahrenden Schleppverbänden vom Zugschiff

nicht mehr als ein Fahrzeug oder eine einzige

Querreihe seitlich gekuppelter Fahrzeuge geschleppt

werden.

§ 19.03 Schiffahrtsbeschränkungen

bei Struden

1. Bei Wasserständen von mehr als 530 Zentimeter

am Pegel Mauthausen, des weiteren

bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt

die Strudenstrecke (Stromkilometer 2079,5

bis 2074,8) als Fahrwasserenge (§ 6.07),

die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren

werden darf. Dies wird den Talfahrern

in der Schleuse Wallsee (als Vorsignal) und

bei der Signalstelle Tiefenbach (Stromkilometer

2080,9 rechtes Ufer) durch eine rechteckige

weiße, bei Nacht beleuchtete Tafel mit

den Buchstaben „E" oder „S" in schwarzer

Schrift angezeigt.

2. Talfahrer haben die Signale der Signalstelle

Tiefenbach zu beachten. Zeigt diese Signalstelle

die Tafel mit dem Buchstaben „E" und

a) bei Tag ein rotes und darunter ein gelbes

Licht bzw. bei Nacht zwei rote Lichter

und ein gelbes Licht, alle untereinander,

müssen zu Tal fahrende Verbände und

gekuppelte Fahrzeuge anhalten und an

der öffentlichen Lände in Tiefenbach

(Stromkilometer 2081,42 bis 2080,92

rechtes Ufer) warten. Einzeln zu Tal

fahrende Fahrzeuge können die Fahrt

fortsetzen, müssen jedoch den „Hößgang"

(rechter Donauarm zwischen

Stromkilometer 2077,2 bis 2076,2) befahren;

b) bei Tag ein grünes Licht, ist die Fahrt

durch die Strudenstrecke fortzusetzen.

Einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge müssen

den „Hößgang", Verbände und gekuppelte

Fahrzeuge können wahlweise

den „Hößgang" oder „Strudenkanal"

(linker Donauarm zwischen Stromkilometer

2077,2 bis 2076,2) benützen.

3. Zeigt diese Signalstelle die Tafel mit dem

Buchstaben „S" und

a) bei Tag ein rotes Licht bzw. bei Nacht

zwei rote Lichter untereinander, ist

allen Talfahrern die Weiterfahrt

verboten; sie müssen an der öffentlichen

Lände in Tiefenbach warten;

b) bei Tag ein grünes Licht, ist die Fahrt

durch die Strudenstrecke fortzusetzen.

Alle Talfahrer müssen dann den „Strudenkanal"

benützen. Die Talfahrt durch

den „Hößgang" ist verboten. Die an

der Lände Tiefenbach wartenden Talfahrer

haben die Weiterfahrt in der

Reihenfolge ihrer Ankunft fortzusetzen.

Will ein talfahrendes Fahrgastschiff seine Fahrt

in Grein unterbrechen, muß es dies der Signalstelle

Tiefenbach bei der Vorbeifahrt durch

Zuruf melden. Ebenso ist ihr der Zeitpunkt

der beabsichtigten Weiterfahrt zu melden.

Diese Meldepflicht gilt nicht für die planmäßige

Fahrtunterbrechung eines Fahrgastschiffes

in Grein.

4. Bergfahrer haben die Lichttagessignale bei

Stromkilometer 2074,8 linkes Ufer (St. Nikola)

zu beachten.

a) Zeigt dieses Signal ein rotes Licht, so

müssen die Bergfahrer an der öffent-

lichen Lände in St. Nikola (Stromkilometer

2074,8 bis 2074,3 linkes Ufer)

anhalten.

b) Zeigt dieses Signal ein grünes Licht, so

ist die Fahrt zu Berg umgehend fortzusetzen

und dabei der Weg durch den

„Strudenkanal" zu nehmen. Der „Hößgang"

darf von Bergfahrern nicht benützt

werden. Einzeln fahrende Fahrzeuge

haben bei der Einfahrt in die

Strudenstrecke zu Berg stets den Vorrang

vor Verbänden und gekuppelten

Fahrzeugen.

5. Wenn die Strudenstrecke keine Fahrwasserenge

ist, zeigen die Signalstelle

Tiefenbach und das Lichttagessignal in Sankt

Nikola bei Tag und bei Nacht je zwei grüne

Lichter übereinander. In diesem Fall sind folgende

Bestimmungen zu beachten

a) Die Talfahrer können ohne Beschränkung

ihre Fahrt fortsetzen, müssen jedoch

den „Hößgang" befahren.

b) Bergfahrer haben die gleichgeschalteten

Lichttagessignale am linken Ufer bei

Stromkilometer 2074,8 („St. Nikola")

und Stromkilometer 2078,05 („Föhre")

zu beachten. Diese Lichttagessignale

zeigen nach der Vorbeifahrt eines Talfahrers

an der Signalstelle Tiefenbach

etwa 25 Minuten lang ein weißes Festlicht,

sonst stets ein weißes Taktlicht.

Durch diese Lichtsignale wird jedoch

weder die Vorbeifahrt von Kleinfahrzeugen

an der Signalstelle Tiefenbach

noch die Abfahrt zu Tal der Fahrgastschiffe

und Kleinfahrzeuge von der

Lände in Grein angezeigt.

c) Zeigt das Lichttagessignal in St. Nikola

neben den zwei grünen Lichtern ein

weißes Festlicht (Annäherung eines Talfahrers),

müssen zu Berg fahrende

Schleppzüge, wenn sie die geschleppten

Einheiten nicht an kurzen Kreuzseilen

führen, oder wenn ihr Anhang aus mehr

als zwei Reihen hintereinander zu je

zwei seitlich gekuppelten Einheiten besteht,

stromab der Lichttagessignale

„St. Nikola" oder „Föhre" so lange anhalten,

bis die Lichttagessignale durch

weißes Taktlicht anzeigen, daß kein

Talfahrer unterwegs ist.

d) Die Bergfahrer müssen bei der Fahrt

durch die Strudenstrecke den Weg durch

den „Strudenkanal" nehmen und sich so

nahe als möglich am linken Ufer halten.

Sie müssen ihre Geschwindigkeit bei der

Fahrt durch diese Strecke entsprechend

herabsetzen, damit ein Aus-dem-Kurs-

Laufen der geschleppten Einheiten vermieden

wird. Sie haben ihre Fahrt durch

die Strudenstrecke so einzuteilen, daß sie

die Talfahrer — insbesondere im Bereich

der Einfahrt und der Ausfahrt aus dem

„Hößgang" — nicht behindern.

6. Die Schiffahrtsbeschränkung bei Nacht gemäß

den vorstehenden Bestimmungen beginnt für

die davon betroffenen Talfahrer grundsätzlich

30 Minuten nach Sonnenuntergang und endet

30 Minuten vor Sonnenaufgang. Für Talfahrer,

die jedoch spätestens 30 Minuten nach Sonnenuntergang

von der Schleuse Wallsee abfahren,

beginnt die Schiffahrtsbeschränkung erst

90 Minuten nach Sonnenuntergang.

7. Die öffentlichen Länden beim „Sailer" (Stromkilometer

2080,35 bis 2079,65 linkes Ufer) und

die Lände in Grein (Stromkilometer 2079,27

bis 2078,93 linkes Ufer) dürfen nur von bergfahrenden

Fahrzeugen benützt werden.

§ 19.04 Fahrt zu Tal von der Umschlagslände

im Schleusenbereich

Persenbeug

Fahrzeuge, die ihre Fahrt nach einem Aufenthalt

an der Umschlagslände zwischen Stromkilometer

2062,500 und 2063,040 (linkes Ufer) talfahrend

fortsetzen wollen, müssen zunächst so weit

stromaufwärts fahren, daß sie die Anzeige des

Vorsignales der Schleuse Persenbeug (Stromkilometer

2063,400 linkes Ufer) erkennen können.

Erst dann dürfen sie zu Tal wenden und ihre

Fahrt entsprechend der Anzeige am Vorsignal

fortsetzen.

TEIL 4

Bestimmungen für die Grenzstrecken der

Donau

§ 20.01 Vorschriften für die Befahrung

der österreichischdeutschen

Grenzstrecke

(Stromkilometer 2223,15 bis

2201,77)

1. In der Grenzstrecke darf in Schleppverbänden

a) bei der Talfahrt

das Zugschiff nicht mehr als zwei Fahrzeuge

längsseits gekuppelt führen und im

Anhang nicht mehr als zwei Querreihen

längsseits gekuppelter Fahrzeuge hintereinander

schleppen. Die Gesamtbreite des

Verbandes darf 30 Meter nicht überschreiten;

b) bei der Bergfahrt

aa) das Zugschiff nicht mehr als zwei

Fahrzeuge längsseits gekuppelt führen,

wobei eine Gesamtbreite von

30 Meter nicht überschritten werden

darf und im Anhang nicht mehr als

zwei Querreihen längsseits gekuppelter

Fahrzeuge hintereinander schleppen.

Die Breite jeder Querreihe darf

20 Meter nicht überschreiten;

bb) sofern keine Fahrzeuge längsseits

gekuppelt geführt werden, das Zugschiff

im Anhang nicht mehr als drei

Querreihen längsseits gekuppelter

Fahrzeuge hintereinander mit einer

Breite je Reihe bis zu 30 Meter oder

vier Querreihen hintereinander mit

einer Breite je Reihe bis zu 20 Meter

schleppen.

Abweichend von den Bestimmungen der lit. a

und b ist es gestattet, die im Anhang in einer

Querreihe geschleppten Fahrzeuge nicht zusammenzukuppeln.

2. Die Bestimmungen der Z. 1 gelten nicht für

Kleinfahrzeuge.

3. Abweichend von § 3.13 Z. 1 brauchen einzeln

fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb,

deren Schiffskörper über 7 Meter lang ist, nur

das Licht nach § 3.13 Z. 2 zu führen, wenn sie

nicht schneller als 10 Kilometer pro Stunde (in

stehendem Wasser) fahren können. § 3.13 Z. 2,

zweiter Halbsatz, gilt für diese Fahrzeuge

nicht.

4. Die Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur

bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den

auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten

Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.

5. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen

die Altwässer und die Wasserflächen hinter

Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für

Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt

wird.

6. Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und

Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der

Fischfang ausgeübt wird,

a) in gerader Fahrt und im größtmöglichen

Abstand, der 30 Meter nicht unterschreiten

darf, vorbeizufahren und

b) abweichend von § 6.20 Z. 2 die Bestimmungen

des § 6.20 Z. 1 zu beachten.

7. Überschreitet der Wasserstand der Donau

810 Zentimeter am Pegel Passau-Maxbrücke, so

ist die Schiffahrt einschließlich des Fährverkehrs

in der Grenzstrecke außerhalb der Häfen

verboten.

8. Das Baden und Schwimmen ist in der Grenzstrecke

im Umkreis von 100 Meter von in

der Wasserstraße eingesetzten Wasserbaugeräten

verboten.

9. Des weiteren gelten auf der Grenzstrecke die

Bestimmungen

a) der §§ 11.02 Z. 3 und 4, 12.01 Z. 1 und 4,

12.02 Z. 1 und 2, 13.01 bis 13.05, 13.08,

16.04 bis 16.06, 17.04, 18.01 Z. 1 lit. a,

2 und 3, 18.02 Z. 1, Z. 2, erster Satz, Z. 3,

Z. 4, erster Satz, und Z. 5, 50.01 Z. 2 und

50.02 sowie

b) der §§ 11.04 Z. 1 und 4, 11.05 Z. 1 und 4,

11.07 und 11.08, 12.02 Z. 3, 13.06, 13.07,

15.01, 15.02, 16.03 Z. 1, 17.01, 17.03,

17.05, 18.03 und der Teil 6.

Den Bestimmungen gemäß lit. a inhaltlich gleiche

Regelungen wurden von der Bundesrepublik

Deutschland für ihr Staatsgebiet in Kraft

gesetzt.

§ 20.02 Vorschriften für die Befahrung

der österreichisch-

tschechoslowakischen

Grenzstrecke (Stromkilometer

1880,260 b i s 1872,700)

1. In der Grenzstrecke darf in Schleppverbänden

a) in der Talfahrt

neben dem Zugschiff nur ein Fahrzeug

seitlich zugekuppelt sein und dürfen die

geschleppten Fahrzeuge nur in einer

Querreihe mit höchstens vier Fahrzeugen

geführt werden. Diese Querreihe darf bei

Wasserständen von 350 Zentimeter und

mehr am Pegel Bratislava höchstens

43 Meter, bei Wasserständen von weniger

als 350 Zentimeter am Pegel Bratislava

höchstens 32 Meter breit sein. Sind in

der Querreihe die äußeren Fahrzeuge

leer, darf die Querreihe bei Wasserständen

von 300 Zentimeter und mehr am

Pegel Bratislava höchstens 43 Meter breit

sein;

b) in der Bergfahrt

aa) das Zugschiff bei Wasserständen von

350 Zentimeter und mehr am Pegel

Bratislava nicht mehr als fünf einzelne

Fahrzeuge hintereinander oder

zwei Querreihen hintereinander mit

höchstens je zwei seitlich gekuppelten

Fahrzeugen oder

drei Querreihen hintereinander mit

höchstens je zwei seitlich gekuppelten

leeren Fahrzeugen schleppen,

wobei sich in jeder Querreihe nur

ein ruderloses Fahrzeug befinden

darf. Das Zugschiff darf außerdem

ein Fahrzeug seitlich zugekuppelt

führen;

bb) das Zugschiff bei Wasserständen von

weniger als 350 Zentimeter am Pegel

Bratislava nicht mehr als vier einzelne

Fahrzeuge hintereinander

schleppen. Das Zugschiff darf außerdem

ein Fahrzeug seitlich zugekuppelt

führen;

cc) das Zugschiff bei weniger als

350 Zentimeter am Pegel Bratislava

auch eine einzige Querreihe

mit höchstens zwei seitlich zugekuppelten

Fahrzeugen schleppen,

wobei sich in der Querreihe nur ein

ruderloses Fahrzeug befinden darf.

2. In der Grenzstrecke dürfen Schubverbände

a) in der Talfahrt

aa) bei Wasserständen von 350 Zentimeter

und mehr am Pegel Bratislava

höchstens 140 Meter lang und

43 Meter breit sein,

bb) bei Wasserständen von weniger als

350 Zentimeter am Pegel Bratislava

höchstens 140 Meter lang und

32 Meter breit sein;

b) in der Bergfahrt

aa) bei Wasserständen von 350 Zentimeter

am Pegel Bratislava und mehr

höchstens 185 Meter lang und

22 Meter breit sein,

bb) bei Wasserständen von weniger als

350 Zentimeter am Pegel Bratislava

höchstens 165 Meter lang und

22 Meter breit sein.

3. Die Aufstellung schwimmender Anlagen und

das Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

ist verboten. Das Verbot gilt weder

in Notfällen noch für die Aufstellung von

schwimmenden Anlagen der Bundeswasserbauverwaltung.

4. Die Abhaltung von Wassersportveranstaltungen

sowie von Wasserfesten und sonstigen

Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von

Fahrzeugen führen können (§ 11.08) sowie die

Ausübung des Schleppsportes (§ 18.02) sind

verboten.

5. Überschreitet der Wasserstand der Donau 700

Zentimeter am Pegel Bratislava, so hat die

Schiffahrt in der Grenzstrecke die in § 19.01

Z. 1 vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten;

überschreitet der Wasserstand 770 Zentimeter

am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt,

soweit nicht in § 19.01 Z. 2 lit. a bis c

und e Ausnahmen zugelassen sind, verboten.

6. Des weiteren gelten auf der Grenzstrecke die

Bestimmungen

a) der §§ 11.02 Z. 3 und 4, 50.01 Z. 2 und

50.02 sowie

b) der §§ 11.05 bis 11.07, 12.02 Z. 3,

13.06 bis 13.08, 15.01, 15.02, 16.03, 17.01

bis 17.05 und 18.01.

Den Bestimmungen gemäß lit. a inhaltlich

gleiche Regelungen wurden von der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik für ihr

Staatsgebiet in Kraft gesetzt.

TEIL 5

Besondere Bestimmungen für einzelne

Wasserstraßen

§ 30.01 Regelung der Schiffahrt im

Wiener Donaukanal

1. Im Donaukanal müssen

a) Fähren die in den §§ 3.16 und 3.34,

b) Kleinfahrzeuge und Schwimmkörper die

in den §§ 3.20 Z. 2 und 3.25

vorgeschriebenen Zeichen bzw. Lichter nicht

führen.

2. Auf dem ganzen Lauf des Donaukanals ist

a) der Verkehr von Fahrzeugen mit

Maschinenantrieb, die lediglich Sportzwecken

dienen,

b) das Wenden und Überqueren des Kanals,

wenn ein zu Tal fahrendes Fahrzeug in

Sicht oder ein zu Berg fahrendes Fahrzeug

weniger als 200 Meter entfernt ist,

c) die Fahrt auf gleicher Höhe,

d) die gesamte Schiffahrt, wenn bei unsichtigem

Wetter Hindernisse in einer Entfernung

von 200 Meter nicht mehr

wahrgenommen werden können,

e) das Stilliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander

verboten.

Das Verbot gemäß lit. d gilt nicht für Fähren

und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg

fahren. Das Verbot gemäß lit. e gilt nicht für

Länden, wenn die Behörde dort das Stilliegen

mehrerer Fahrzeuge nebeneinander zugelassen

hat.

3. In der oberen Kanalstrecke, einschließlich des

Bereiches der Schleuse Nußdorf, das ist oberhalb

Kanalkilometer 11,709 (Ostbahnbrücke),

ist

a) der Verkehr von einzelnen Fahrzeugen,

gekuppelten Fahrzeugen und von Schubverbänden,

deren Länge insgesamt

45 Meter und deren Breite insgesamt

13 Meter überschreitet,

b) die Fahrt von Schleppverbänden zu Tal,

c) der Verkehr von Fahrzeugen, die feuergefährliche

Stoffe oder Explosivstoffe

(Anlagen 4 und 5) befördern oder feuergefährliche

Stoffe in Tanks befördert

haben, sofern letztere nicht entgast worden

sind,

d) die Schiffahrt, wenn der Wasserstand

480 Zentimeter am Pegel Schwedenbrücke

überschreitet,

verboten.

4. In der unteren Kanalstrecke, das ist unterhalb

Kanalkilometer 11,709, ist

a) der Verkehr einzelner Fahrzeuge, gekuppelter

Fahrzeuge und von Schubverbän-

den, deren Länge insgesamt 85 Meter

und deren Breite insgesamt 18 Meter

überschreitet,

b) das Schleppen von mehr als zwei längsseits

gekuppelten Fahrzeugen,

c) die Schiffahrt, wenn der Wasserstand im

Donaustrom 660 Zentimeter am Pegel

Wien-Reichsbrücke überschreitet,

verboten.

5. a) Die Einfahrt in den und die Ausfahrt

aus dem Donaukanal bei Nußdorf hat,

solange die Fahrt durch das Wehr nicht

verboten ist, durch dieses zu erfolgen.

Ist die Fahrt durch das Wehr verboten,

kann — vorbehaltlich der Bestimmung

der Z. 6 — die Schleuse in Nußdorf benützt

werden. Lediglich dem Sport dienende

Kleinfahrzeuge, die über Land

getragen werden können, müssen bei

geschlossenem Wehr die Umsetzanlage

am rechten Kanalufer benützen.

b) Unbeschadet der Bestimmung der Z. 3

lit. a sind nur solche Zusammenstellungen

von Fahrzeugen zur Durchfahrt

durch die Schleuse zugelassen, deren

Gesamtlänge 80 Meter und deren Gesamtbreite

13 Meter nicht überschreitet.

Die Höhe der Fahrzeuge, gemessen vom

Wasserspiegel, darf nicht größer sein als

6,40 Meter.

c) Zusammenstellungen von Fahrzeugen,

die die im vorstehenden Absatz genannten

Maße überschreiten, ist die Durchfahrt

durch die Schleuse nur dann gestattet,

wenn sie vorher bei der Schleusenaufsicht

angemeldet wurden und eine

Überprüfung ergab, daß die Möglichkeit

der Durchfahrt ohne Beschädigung der

Schiffahrtsanlage gegeben ist.

d) Hinsichtlich der Durchfahrt durch die

Schleuse finden die Bestimmungen des

§ 6.28 Z. 6 lit. c. keine Anwendung und

von den Bestimmungen des § 16.04 finden

lediglich die Bestimmungen der Z. 9

bis 11 Anwendung.

e) Die Reihenfolge der Schleusung richtet

sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge

an den für das Warfen auf Schleusung

bestimmten öffentlichen Landungsplätzen.

Von den Bestimmungen des

§ 16.05 findet nur Z. 2 Anwendung.

f) Die mit der Bedienung der Schleuse und

des Wehres in Nußdorf betrauten Bediensteten

der Bundeswasserbauverwaltung

(Schleusenaufsicht Nußdorf) sind

ermächtigt, den Verkehr durch die

Schleuse und das Wehr im Rahmen der

vorstehenden Bestimmungen der lit. a

bis e zu regeln und darüber hinaus den

Führern von Fahrzeugen alle für den

Einzelfall erforderlichen, im Interesse

der Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt

und der Flüssigkeit des Verkehrs

im Bereich der Schleuse und des Wehres

sowie im Interesse des ungestörten Betriebes

der Schleuse und des Wehres

erforderlichen Anweisungen zu erteilen.

6. a) Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers

(mehr als 660 Zentimeter am

Pegel Wien-Reichsbrücke), wegen zu erwartenden

Eisganges oder aus anderen

zwingenden Gründen außer Betrieb ist,

werden Schleusungen an Werktagen —

außer Samstagen — in der Zeit von

7,00 Uhr bis 16,30 Uhr durchgeführt

(gewöhnliche Schleusungen). Die

Schleusenaufsicht hat darüber hinaus

Schleusungen durchzuführen, wenn es

die betrieblichen Umstände erlauben

(Sonderschleusungen).

b) Gewöhnliche Schleusungen sind jeweils

spätestens 30 Minuten vor dem Eintreffen

des betreffenden Fahrzeuges bei der

Schleusenaufsicht anzumelden. Sonderschleusungen

an Werktagen — außer

Samstagen — müssen bis 16,00 Uhr am

gleichen Tag bei der Schleusenaufsicht

angemeldet werden. Sonderschleusungen

an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

müssen am vorhergehenden Werktag —

außer Samstag — bis 16,00 Uhr angemeldet

werden. Bei Schleusungen im Rahmen

eines der Schleusenaufsicht mitgeteilten

fahrplanmäßigen Verkehrs ist

eine Anmeldung nicht erforderlich. Entfällt

eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige

Schleusung, so ist dies der

Schleusenaufsicht so früh als möglich

mitzuteilen.

§ 30.02 Vorschriften für die Befahrung

der March

Auf der March ist der Verkehr von Wasserfahrzeugen

mit Maschinenantrieb verboten. Von

diesem Verbot sind Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge,

die Zwecken der gewerbsmäßig betriebenen

Schiffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken

dienen, ausgenommen.

TEIL 6

Hafenordnung

Abschnitt 1

Bestimmungen für öffentliche Häfen

§ 40.01 Auskunftspflicht

Den Organen der Schiffahrtspolizei ist auf Verlangen

Auskunft zu erteilen,

a) zu welchen Zwecken die Fahrzeuge und

Schwimmkörper den Hafen aufsuchen,

b) über die Art der Ladung der Fahrzeuge

und

c) über die voraussichtliche Dauer der

Hafenbenützung.

§ 40.02 Beschränkungen für das

Einlaufen in Häfen

1. Fahrzeuge,

a) die zu sinken drohen,

b) die brennen, bei denen Brandverdacht

besteht oder bei denen nach einem Brand

nicht mit Sicherheit feststeht, daß dieser

völlig gelöscht ist,

c) die Explosivstoffe (Anlage 5) oder radioaktive

Stoffe an Bord haben,

d) die zum Verschrotten bestimmt sind,

e) ungewöhnlicher Art oder solche, die

unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel

befördert werden (Sondertransporte,

§§ 1.21 und 11.07),

dürfen nur nach Maßgabe der Bestimmungen

der Z. 2 in einen Hafen einlaufen.

2. Die Organe der Schiffahrtspolizei haben das

Einlaufen der in Z. 1 genannten Fahrzeuge in

den Hafen im Einzelfalle zu untersagen, wenn

die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt,

die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs und der

Umschlag im Hafen dadurch beeinträchtigt

werden und eine Gefahr für die Hafenanlagen

und dort befindlichen Personen zu gewärtigen

ist. Das Einlaufen der Fahrzeuge gemäß Z. 1

lit. a, d und e darf jedoch nicht untersagt werden,

wenn sie zu einer im Hafen befindlichen

Schiffswerft, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätte

oder zu einem Abwrackbetrieb gebracht

werden oder wenn die Gefahr des Sinkens

durch eine rasche Entladung beseitigt werden

kann.

3. Erleidet ein Fahrzeug erst nach dem Eintreffen

im Hafen Schaden oder tritt einer der in Z. 1

lit. a oder b genannten Umstände erst im

Hafen ein, so sind die Organe der Schiffahrtspolizei

unverzüglich davon in Kenntnis zu

setzen.

4. Schwimmkörper — ausgenommen Flöße —

sowie Kleinfahrzeuge, die lediglich Sportzwecken

dienen, dürfen — unbeschadet des

§ 40.25 — in einen Hafen nur insoweit eingebracht

werden, als es der für andere Fahrzeuge,

für den Umschlag und den Verkehr im

Hafen erforderliche Platz zuläßt. Die Organe

der Schiffahrtspolizei haben im Einzelfalle,

wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht

gegeben sind, das Einlaufen zu untersagen.

5. Flöße dürfen nur dann in einen Hafen verbracht

werden, wenn in diesem eine dafür

bestimmte Anlage zum Auflösen von Flößen

und zum Umschlag des Holzes vorhanden ist.

6. In Wien und Linz dürfen mit brennbaren

Flüssigkeiten (Anlage 4 Z. 1) beladene Fahrzeuge

oder solche, deren Tanks nach solchen

Ladungen noch nicht entgast sind, nur in die

dort befindlichen Ölhäfen einlaufen.

§ 40.03 An- und Abmelden

1. Die in § 40.02 Z. 1 angeführten Fahrzeuge und

die in § 40.02 Z. 4 angeführten Schwimmkörper

sind vor dem Einlaufen in einen Hafen bei

den Organen der Schiffahrtspolizei anzumelden.

Die anderen Fahrzeuge sind nach der

Ankunft im Hafen bei den Organen der Schifffahrtspolizei

anzumelden. Alle Fahrzeuge und

Schwimmkörper sind vor dem Verlassen de3

Hafens wieder abzumelden. Bei der Anmeldung

ist anzugeben, ob das Fahrzeug gefährliche

Güter (§ 1.23) an Bord hat, zutreffendenfalls

welche.

2. Keiner An- und Abmeldung bedürfen

a) Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,

b) Fahrzeuge, die Zwecken der Bundes- und

der Landesverwaltung und der der Verwaltung

des Hafens ausübenden Stelle

(im folgenden kurz Hafenverwaltung

genannt) dienen,

c) Fahrgastschiffe, die im Linien- oder

Gelegenheitsverkehr eine für Fahrgäste

bestimmte Landestelle im Hafen anlaufen,

d) Kleinfahrzeuge, die lediglich dem Sport

dienen und einen ständigen Liegeplatz im

Hafen angewiesen erhielten.

3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die laufend

die Verstellung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

im Bereich der Häfen durchführen

(Bugsierdienst), sind bei Beginn der Verwendung

im Hafen bei den Organen der Schifffahrtspolizei

anzumelden und nur abzumelden,

wenn sie länger als zwei Monate im Hafen

nicht verwendet werden.

§ 40.04 Verwendung von Ankern,

Trossen und Ketten

Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu

halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die

eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von

Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von

Ankern, Trossen und Ketten ist nur beim Übersteuerschleppen

von Fahrzeugen erlaubt.

§ 40.05 Liegeplätze

1. Die Liegeplätze für Fahrzeuge und Schwimmkörper

sind von den Organen der Schiffahrtspolizei

zuzuweisen. Zugewiesene Liegeplätze

dürfen nur mit Einverständnis dieser Organe

gewechselt werden. Dies gilt nicht für Liegeplätze

auf Wasserflächen, die zu Schiffswerften,

Reparatur- und Ausrüstungswerkstätten oder

Abwrackbetrieben gehören.

2. Fahrzeuge, die im Hafen liegen, ohne zu laden

oder zu löschen und Schwimmkörper können,

wenn der Platz für den Umschlag und den

Schiffsverkehr im Hafen nicht mehr ausreicht,

von den Organen der Schiffahrtspolizei aus

dem Hafen verwiesen werden; dies gilt nicht

für den Fall der Schutzgewährung oder des

Winterstandes gemäß § 40.25.

3. Wenn es aus Gründen der Sicherheit und Ordnung

der Schiffahrt, zur Aufrechterhaltung der

Flüssigkeit des Schiffsverkehrs im Hafen oder

zur Durchführung von Umschlagsarbeiten notwendig

ist, sind auf Verlangen der Organe der

Schiffahrtspolizei die Fahrzeuge an einen anderen

Liegeplatz zu verholen.

§ 40.06 Festmachen und Verholen

1. Zum Festmachen der Fahrzeuge und Schwimmkörper

dürfen nur die dazu bestimmten Vorrichtungen

benützt werden. Durch das Festmachen

darf der Verkehr auf dem Wasser, den

Uferwegen, Treppen und Steigleitern nicht

mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,

behindert werden.

2. Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest

und sicher und so vertäut werden, daß die

Befestigung leicht gelöst werden kann und das

Loswerfen anderer Fahrzeuge nicht mehr, als

nach den Umständen unvermeidbar, behindert

wird.

3. Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den

Fahrzeugen und nur nach der Landseite zu

festgemacht werden.

§ 40.07 Loswerfen bei drohender

Gefahr

Festgemachte Fahrzeuge dürfen nur bei drohender

Gefahr ohne Einverständnis des Schiffsführers

oder der Aufsichtsperson, unter deren Obhut das

Fahrzeug steht, losgeworfen werden. In diesem

Fall sind der Schiffsführer oder die Aufsichtsperson

und die Organe der Schiffahrtspolizei sofort

zu unterrichten.

§ 40.08 Landgänge

1. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so

ist das Überlegen von Laufstegen, das Hinüberbringen

von Gütern und der Verkehr von

Personen, die an Bord beruflich tätig sind, über

die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu

dulden.

2. Es ist dafür zu sorgen, daß für das Betreten

der Fahrzeuge durch Personen, die an Bord

beruflich tätig sind, ein sicherer Zugang

besteht.

§ 40.09 Beaufsichtigung der Fahrzeuge

1. Abweichend von § 17.03 Z. 1 finden in Häfen

für alle stilliegenden Fahrzeuge und Schwimmkörper

nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen

(§ 17.03 Z. 2 und 3) Anwendung.

2. Wenn von einer Schiffahrtsunternehmung im

Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen

bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird,

sind von der Schiffahrtsunternehmung nur der

Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft

und die Anschrift, unter der er erreicht werden

kann, den Organen der Schiffahrtspolizei

bekanntzugeben. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 411/1971

§ 40.10 Schleppen und Verholen

der Fahrzeuge

1. Fahrzeuge dürfen — außer in Notfällen —

nur schleppen, wenn sie zum Schleppen zugelassen

sind. Mit Schlepphaken ausgerüstete

Fahrzeuge müssen die Schleppseile auch bei

vollem Trossenzug loswerfen können. Vorstehende

Bestimmungen gelten nicht für das

Schleppen von Kleinfahrzeugen.

2. Zum Schleppen und Verholen anderer Fahrzeuge

dürfen nur solche Fahrzeuge verwendet

werden, die unter Berücksichtigung der Raum-

und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen

Manöver sicher durchführen können.

Sie müssen ihren Anhang so bemessen und

führen, daß die Flüssigkeit des Verkehrs nicht

mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,

beeinträchtigt wird.

3. Jedes Fahrzeug muß beim Verholen ausreichend

bemannt sein. Auf einem geschleppten

Fahrzeug muß während der Fahrt das Ruder

mit einem Schiffahrtskundigen besetzt sein.

Für die Befolgung dieser Bestimmung ist der

Schiffsführer des verholenden Fahrzeuges verantwortlich.

4. Fahrzeuge, die im Hafen nicht sicher manövrieren

können sowie Schwimmkörper müssen

sich ausreichender Schlepphilfe bedienen.

5. Ein Fahrzeug ohne wirksame Ruder sowie

Schwimmkörper müssen beim Verholen längsseits

gekuppelt werden.

6. Das Schleppseil zwischen geschleppten Fahrzeugen

und dem schleppenden Fahrzeug darf

nicht ohne gegenseitige Verständigung losgeworfen

werden.

7. Die Besatzungen der Fahrzeuge haben einander

bei den Schiffsmanövern im Hafen zu

unterstützen.

§ 40.11 Gebrauch der Schiffsschrauben

1. Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffsschraube

im Hafen nur in Gang gesetzt werden.

a) zur Erprobung der Antriebsmaschine

oder zur Feststellung der Zugkraft

(Maschinen- oder Pfahlprobe), an den

Plätzen, welche die Hafenverwaltung

hiezu bestimmt hat,

b) zu der üblichen, kurzen Erprobung vor

dem Ablegen, wenn

aa) das Fahrzeug keine Grundberührung

hat,

bb) die Schiffsschraube langsam läuft,

cc) durch den Gebrauch der Schiffsschraube

weder Vertiefungen noch

Verflachungen der Hafensohle verursacht

werden und

dd) andere Fahrzeuge nicht gefährdet

werden können.

2. Während der Erprobung muß ein Besatzungsmitglied

am Heck stehen und andere Fahrzeuge

bei Annäherung warnen, nötigenfalls

das Stoppen der Maschine veranlassen.

§ 40.12 Ausbringen von Seilen und

Ketten

1. Soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge und

Schwimmkörper bei Hochwasser erfordert,

dürfen Seile quer über das Hafenbecken

gespannt werden. Im übrigen darf der Schiffsverkehr

durch die von Fahrzeugen und

Schwimmkörpern ausgebrachten Seile und Ketten

nur kurzfristig und nur dann behindert

werden, wenn Schiffsmanöver, Bauarbeiten

oder Baggerungen es erfordern.

2. Ausgebrachte Seile oder Ketten sind durch

Markierungen für die übrige Schiffahrt ausreichend

kenntlich zu machen, sofern durch sie die

Schiffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen

oder auf den Grund zu fieren, wenn es

der Schiffsverkehr erfordert.

§ 40.13 Laden und Löschen

1. Fahrzeuge dürfen zum Laden und Löschen nur

an den hiefür bestimmten Stellen anlegen.

2. Flöße dürfen im Hafen nur an eigens dafür

bestimmten Anlagen gebunden oder aufgelöst

werden.

3. Vorbehaltlich anderer Anordnungen der

Organe der Zollverwaltung und soweit in Z. 4

nichts anderes bestimmt ist, ist das Laden und

Löschen der Fahrzeuge in folgender Reihenfolge

vorzunehmen

a) Fahrzeuge, welche Stückgut befördern

und nach einem Fahrplan verkehren,

b) alle übrigen Fahrzeuge.

Beim Zusammentreffen gleichartiger Fahrzeuge

gilt für die Reihenfolge des Ladens und

Löschens der Zeitpunkt des Einlaufens. Die

Schiffsführer oder Schiffseigner und die

Umschlagsunternehmungen können jedoch bei

gleichartigen Fahrzeugen (lit. a oder b) untereinander

eine andere Reihenfolge vereinbaren.

Als Fahrzeuge gemäß lit. a werden nur solche

angesehen, die nach einem Fahrplan verkehren,

der den Schiffahrtsunternehmungen, die in

Österreich eine Niederlassung haben, den

Hafenverwaltungen, den Umschlagsunternehmungen

und den Schiffahrtspolizeiorganen

zwei Wochen vor seinem Inkrafttreten zur

Kenntnis gebracht wurde.

4. Abweichend von den Bestimmungen der Z. 3

ist das Laden und Löschen von Explosivstoffen

(Anlage 5), anderen feuergefährlichen Stoffen

als brennbare Flüssigkeiten (Anlage 4) und von

Fahrzeugen, die so leck geworden sind, daß

eine rasche Entladung erforderlich ist, um ein

Sinken zu vermeiden, ehestmöglich und außerhalb

der Reihenfolge vorzunehmen. Das gleiche

gilt für sonstige gefährliche Stoffe (§ 1.23), die

wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden

oder beschädigten Verpackung die

Sicherheit beeinträchtigen können.

5. Die Beendigung der Lade- und Löschtätigkeit

ist den Organen der Schiffahrtspolizei bekanntzugeben.

6. Während des Ladens und Löschens dürfen

Reparaturen an Fahrzeugen nur in solcher Art

und in solchem Umfang vorgenommen

werden, daß der Umschlag nicht beeinträchtigt

oder gefährdet wird.

§ 40.14 Gefährdung durch Gegenstände

beim Laden und

Löschen

Fallen beim Laden und Löschen Gegenstände in

das Wasser, welche die Schiffahrt gefährden

können, so hat der hiefür Verantwortliche

— unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen

— umgehend für die Warnung der anderen

Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung

zu benachrichtigen.

§ 40.15 Sicherung von Dampf- und

Abflußleitungen

Ausgüsse, Abdampfleitungen und ähnliche Einrichtungen

an Bord der Fahrzeuge sind so zu

sichern, daß Personen, andere Fahrzeuge, Güter

und Uferanlagen nicht beschädigt und beschmutzt

werden können.

§ 40.16 Gebrauch von Feuer auf

Fahrzeugen

1. Auf Fahrzeugen darf Feuer nur in gesicherten

Feuerstellen unterhalten werden; das Feuer ist

unter Aufsicht zu halten. Flammlicht darf nur

in geschlossenen oder fest angebrachten Leuchten

mit Brennstoffbehältern aus Metall benützt

werden.

2. In gedeckten Laderäumen und in der Nähe

offener Ladeluken gedeckter Laderäume ist

das Rauchen und der Gebrauch von offenem

Licht verboten.

§ 40.17 Fahrzeuge mit gefährlichen

Gütern

1. Gefährliche Güter (§ 1.23) dürfen nur an den

dafür bestimmten Umschlagsplätzen geladen

oder gelöscht werden.

2. Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern — ausgenommen

giftige oder ätzende Stoffe — müssen

so festgemacht werden, daß der Bug des Fahrzeuges

in Richtung zur Ausfahrt liegt.

3. Bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter dürfen

Fahrzeuge mit Explosivstoffen (Anlage 5)

nur mit Hand oder Winden verholt werden.

§ 40.18 Umschlag von Flüssigkeiten

als Massengut

Beim Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut

in und aus Tankschiffen ist sicherzustellen, daß

bei Gefahr, insbesondere der des Überfüllens der

Tanks, die Lade- und Löschpumpen an Bord sofort

stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an

Bord geschlossen werden.

§ 40.19 Verhalten bei Gefahr

1. Beobachtungen über den Ausbruch von Feuer

auf Fahrzeugen oder Schiffahrtsanlagen sind

der Feuerwehr, der Hafenverwaltung und den

Organen der Schiffahrtspolizei unverzüglich

zu melden.

2. Bei Ausbruch von Feuer sind die im Gefahrenbereich

liegenden Fahrzeuge unverzüglich aus

dem Gefahrenbereich zu verholen und deren

Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen

der Gefahr unzumutbar ist.

3. Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen,

Schwimmkörpern oder Hafenanlagen,

sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen

sind den Organen der Schiffahrtspolizei

und der Hafenverwaltung unverzüglich zu

melden.

§ 40.20 Andere Benützung der

Hafengewässer

Reparaturen an Fahrzeugen und Schwimmkörpern

dürfen außerhalb der zu Schiffswerften,

Reparatur- oder Ausrüstungswerkstätten gehörenden

Wasserflächen des Hafens nur in solcher

Art und in solchem Umfang vorgenommen

werden, daß die Sicherheit der Fahrzeuge und

die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt

werden.

§ 40.21 Verkehr im Hafen

1. Die Hafeneinfahrt darf nicht gleichzeitig in

entgegengesetzter Richtung durchfahren werden;

dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge untereinander.

Fahrzeuge, die einfahren wollen,

dürfen unter Beachtung allfälliger, die Ein-

und Ausfahrt regelnden Schiffahrtszeichen

erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, bis

ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen

haben.

2. Wenn Schleppzüge in den Hafen einfahren,

darf der Anhang höchstens aus zwei seitlich

gekuppelten Einheiten pro Querreihe bestehen.

Bei der Ausfahrt darf der Anhang höchstens

aus drei seitlich gekuppelten Einheiten bestehen.

3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen bei

der Fahrt im Hafen nicht mehr als die zur

sicheren Steuerung erforderliche Triebkraft

anwenden.

4. Kleinfahrzeuge, die lediglich Sportzwecken

dienen, dürfen den Hafen nur insoweit befahren,

als dies zum Anlaufen oder Verlassen

ihres Liegeplatzes erforderlich ist. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 411/1971

§ 40.22 Liegeordnung

1. Jedes Fahrzeug oder jeder Schwimmkörper ist

gesondert am Ufer festzumachen, es sei denn,

daß nebeneinander liegende Fahrzeuge miteinander

fest verbunden sind. In diesem Fall

genügt es, wenn das dem Ufer nächste Fahrzeug

sicher an diesem festgemacht ist.

2. Liegen Fahrzeuge an einer feststehenden Umschlagseinrichtung

(Pumpenstation, Sackrutsche

usw.), ist der zum Verholen des Fahrzeuges

während des Umschlages erforderliche Raum

von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

3. Die Liegeplätze an Umschlagseinrichtungen

sind für Fahrzeuge bestimmt, die laden oder

löschen. Soweit der vorhandene Raum durch

solche Fahrzeuge nicht ausgenützt wird, können

auch andere Fahrzeuge dort stilliegen.

§ 40.23 Ölhäfen

1. Als Ölhäfen gelten

a) der Hafen Wien-Lobau,

b) der stromseitige Teil des Vorhafens im

Hafen Wien-Freudenau,

c) die Tankhafenbecken I und II im Industriehafen

in Linz.

2, In solchen Häfen dürfen — unbeschadet der

Bestimmung der Z. 3 — zum Verholen der

Fahrzeuge nur solche Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

(Hafenbugser) verwendet werden,

deren Antriebsmaschinen mit Treibstoff der

Gefahrenklasse K 3 (§ 5 Abs. 1 der Schiffahrtsbetriebsordnung,

BGBl. Nr. 260/1971) betrieben

wird. Die Auspuffanlage der Antriebs- und

Deckmaschinen sowie die Schornsteine und

Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen

so gebaut oder ausgestattet sein, daß kein Austritt

von Funken möglich ist.

3. Andere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,

deren Antriebsmaschine mit Treibstoff der

Gefahrenklasse K 3 betrieben wird, dürfen

den Hafen nur befahren, um Fahrzeuge

hereinzuführen, abzuholen, flüssigen Treibstoff

zu übernehmen, Öle, Ölrückstände oder ölhältige

Wässer in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen

einzubringen oder Wasserbauarbeiten

durchzuführen. Ihr Aufenthalt

im Hafen ist auf die zur Vornahme vorstehender

Tätigkeiten erforderliche Zeit beschränkt.

Das Befahren der Hafengewässer mit Dampfschiffen

und mit Fahrzeugen, deren Antriebsmaschine

mit anderen Treibstoffen als Treibstoff

der Gefahrenklasse K 3 betrieben wird, ist

verboten.

4. Abgesehen von den Fahrzeugen, die sich nach

Z. 2 und 3 im Hafen aufhalten dürfen, ist es

nur solchen Fahrzeugen gestattet, in den Hafen

einzulaufen, die brennbare Flüssigkeiten (Anlage

4 Z. 1) oder andere Mineralöle laden oder

löschen wollen, deren Tanks nach solchen

Ladungen entgast oder die dort von solchen

Ladungsresten gereinigt werden sollen, die mit

Mineralölen beladen und so leck geworden sind,

daß sie Ladung verlieren sowie Fahrzeugen

ohne Maschinenantrieb, die Wasserbauarbeiten

durchführen. Des weiteren dürfen Fahrzeuge,

die mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4

Z. 1) beladen sind, in den Hafen auch lediglich

zu Zwecken der Zollkontrolle einlaufen. Die

Bestimmung des § 40.25 Z. 6 bleibt unberührt.

5. Die Bestimmungen der Z. 3 und 4 gelten nicht

für das Durchfahren des Vorhafens im Hafen

Wien-Freudenau. Die in Z. 3, letzter Satz,

genannten Fahrzeuge müssen jedoch bei der

Vorbeifahrt von den dort liegenden Fahrzeugen,

die Mineralöle laden, löschen, entgast

werden oder dort stilliegen, ohne entgast zu

sein, einen größtmöglichen Abstand halten.

6. In den in Z. 1 lit. a und c genannten Häfen

ist dauernd auf allen Fahrzeugen, mit Ausnahme

der in Z. 2 genannten Hafenbugser, die

Bestimmung des § 6 Abs. 23 der Schiffahrtsbetriebsordnung

anzuwenden. Auf den Betrieb

der Hafenbugser ist die Bestimmung des § 6

Abs. 8 dieser Verordnung über die Beförderung

brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen

K 1 und K 2 (§ 5 Abs. 1 der Schiffahrtsbetriebsordnung)

sinngemäß anzuwenden. In

dem in Z. 1 lit. b genannten Teil des Vorhafens

des Hafens Wien-Freudenau gilt der

erste und zweite Satz nur während des Ladens

und Löschens brennbarer Flüssigkeiten der

Gefahrenklassen K 1 und K 2 und während

des Entgasens der Tanks und Laderäume, in

denen solche Stoffe geladen waren.

§ 40.24 Reinhaltung des Hafens

1. Abfälle aus dem Schiffahrtsbetrieb, die an

Bord der Fahrzeuge anfallen (Fäkalien,

Küchenabfälle, nichtölhältige Ladereste, Teile

der Schiffsausrüstung usw.), dürfen nicht in

das Wasser geworfen werden, sondern sind in

die im Hafen gekennzeichneten Sanitäreinrichtungen

bzw. Abfallsammelstellen zu bringen.

2. Klosettanlagen auf Fahrzeugen, deren Abfluß

direkt in das Wasser mündet, dürfen während

des Aufenthaltes der Fahrzeuge im Hafen

nicht benützt werden. Die Schmutzwassertanks

der Fahrzeuge dürfen im Hafen nicht geleert

werden.

§ 40.25 Schutz und Winterstand

1. Solange die Schiffahrt auf der Donau bei

höheren Wasserständen eingestellt ist (§ 19.01),

während des durch Eisgang oder durch Eisabtrift

der Donaukraftwerke und Betriebsunterbrechung

der Schleusen verursachten

Stillstandes der Schiffahrt (Winterstand) oder

während der Zeit, in der durch behördliche

Anordnung die Schiffahrt untersagt oder durch

außergewöhnliche Witterungsverhältnisse

(Sturm, Nebel usw.) unterbunden ist, sind alle

Fahrzeuge und Schwimmkörper berechtigt,

öffentliche Häfen als Zufluchtsort aufzusuchen,

solange die Platzverhältnisse im Hafen dies

zulassen; Schwimmkörper jedoch nur insoweit,

als der Platz nicht für schutzsuchende

Fahrzeuge in Anspruch genommen wird. Wenn

es die Anzahl schutzsuchender Fahrzeuge und

Schwimmkörper erfordert, sind auch die für

den Umschlag bestimmten Liegeplätze für das

Stilliegen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

zu verwenden.

2. An dem Liegeplatz eingefrorener Fahrzeuge

müssen ständig genügend große Stellen eisfrei

gehalten werden, damit bei Ausbruch von

Feuer Wasser entnommen werden kann.

3. Wenn bei starkem Frost der Eisdruck so groß

wird, daß die Gefahr des Leckwerdens der

Fahrzeuge besteht, muß für das Auseisen der

gefährdeten Fahrzeuge gesorgt werden.

4. Die für das Eisbrechen und den unumgänglich

notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen

Wasserflächen sind frei zu halten. Die

Einfahrt der Fahrzeuge hat in der Reihenfolge

des Eintreffens derselben bei der Hafeneinfahrt

zu erfolgen. Die Organe der Schiffahrtspolizei

können im Interesse der besseren Platzausnützung

im Hafen im Einzelfalle andere Anordnungen

treffen.

5. Befinden sich unter den schutzsuchenden Fahrzeugen

solche, die mit feuergefährlichen Stoffen

(Anlage 4), Explosivstoffen (Anjage 5)

oder radioaktiven Stoffen beladen sind oder

mit brennbaren Flüssigkeiten (Anlage 4 Z. 1)

beladen waren und deren Tanks noch nicht

entgast sind, so müssen diese Fahrzeuge geson-

dert von anderen in der Nähe der Hafenausfahrt

abgestellt werden.

6. Abweichend von den Bestimmungen der Z. 1

und 5 dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten

(Anlage 4 Z. 1) beladene Fahrzeuge oder solche,

deren Tanks nach solchen Ladungen noch nicht

entgast sind, in Linz nur in den dort befindlichen

Ölhäfen, in Wien nur im Hafen Wien-

Lobau Schutz suchen. Ist der Hafen Wien-

Lobau wegen Überfüllung gesperrt, dürfen

Fahrzeuge der vorgenannten Art den Vorhafen

des Hafens Wien-Freudenau anlaufen.

§ 40.26 Regelung des Verhaltens

zwischen Organen der

Schiffahrtspolizei, Hafenmeistern

und Hafenverwaltungen

1. Die Organe der Schiffahrtspolizei haben auf

Verlangen der von der Hafenverwaltung namhaft

gemachten Bediensteten von den Auskünften

und Meldungen, die ihnen auf Grund

der Bestimmungen der Hafenordnung zugehen,

Mitteilung zu machen. Die Organe der

Schiffahrtspolizei haben von ihren Anordnungen

der Hafenverwaltung und den Umschlagsunternehmungen

Kenntnis zu geben, sofern

deren Interessen berührt werden. Sie haben

auf die Interessen der Hafenverwaltung und

der Umschlagsunternehmungen so weit Bedacht

zu nehmen, als die Sicherheit und Ordnung

im Hafen dies zuläßt.

2. Wenn für einen Hafen Hafenmeister gemäß

§ 33 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes bestellt

sind, kommen ihnen als Hilfsorgane die

Aufgaben zu, die in dieser Hafenordnung den

Organen der Schiffahrtspolizei zugewiesen

sind. Die Hafenmeister sind in Ausübung ihrer

schiffahrtspolizeilichen Aufgaben an die Weisungen

der Organe der Schiffahrtspolizei gebunden.

Sie haben von Vorkommnissen in

Häfen, welche die Sicherheit der Schiffahrt beeinträchtigen,

die Organe der Schiffahrtspolizei

umgehend zu benachrichtigen und Anzeigen

wegen Verwaltungsübertretungen im Wege

dieser Organe zu erstatten.

Abschnitt 2

Bestimmungen für Privathäfen

§ 41.01 Anwendung von für öffentliche

Häfen geltende Bestimmungen

auf Privathäfen

1. Auf Privathäfen finden folgende Bestimmungen

Anwendung

§§ 40.02 Z. 6, 40.07, 40.09, 40.10, 40.11 Z. 1

lit. b, dd und Z. 2, 40.12 Z. 2, 40.13 Z. 4,

40.14, 40.16 bis 40.20, 40.21 Z. 1 bis 3, 40.22

Z. 1, 40.23 Z. 2, 3, 4 und 6 und 40.24.

2. Auf Privathäfen, die lediglich Zwecken des

Sports dienen, finden nur folgende Bestimmungen

Anwendung

§§ 40.09, 40.18, 40.21 Z. 1 und 40.24.

3. Die Organe der Schiffahrtspolizei haben den

in § 40.02 Z. 1 lit. b und c genannten Fahrzeugen

das Einlaufen in die gemäß Z. 1 und 2

genannten Häfen zu untersagen, wenn die

Sicherheit der Schiffahrt und von Personen an

Bord beeinträchtigt wird.

4. Sind für einen Privathafen betraute Personen

bestellt, findet auf diese die Bestimmung des

§ 40.26 Z. 2 sinngemäß Anwendung.

§ 41.02 Aufnahme bei Schutzgewährung

und Winterstand

Wenn in Fällen der Schutzgewährung oder des

Winterstandes (§ 40.25) die öffentlichen Häfen

überfüllt sind oder ein Fahrzeug sie nicht mehr

ungefährdet erreichen kann, dürfen schutzsuchende

Fahrzeuge und Schwimmkörper auch

Privathäfen aufsuchen, soweit der verfügbare

Platz in ihnen ausreicht. In solchen Fällen finden

die Bestimmungen des § 40.25 sinngemäß Anwendung.

Abschnitt 3

Ausnahmebestimmungen

§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen

des Teiles 2

1. Von den Bestimmungen des Abschnittes 3 des

Teiles 2 (Bezeichnung der Fahrzeuge) sind

Fahrzeuge und Schwimmkörper, die in den

Häfen stilliegen, sowie solche die in Häfen

von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt

werden, befreit. Dies gilt jedoch nicht für

a) Fahrzeuge, die feuergefährliche Stoffe

(Anlage 4) geladen haben oder deren

Tanks noch nicht entgast sind, wenn sie

in anderen Häfen als Ölhäfen stilliegen.

Solche Fahrzeuge müssen die Zeichen gemäß

§§ 3.21, 3.37, 3.43 und 3.44 auch

im Hafen führen;

b) Fahrzeuge, die Explosivstoffe (Anlage 5)

geladen haben. Solche Fahrzeuge müssen

die Zeichen gemäß §§ 3.22, 3.38, 3.43

und 3.47 auch im Hafen führen;

c) Fahrzeuge; die radioaktive Stoffe geladen

haben. Solche Fahrzeuge müssen das

Zeichen gemäß § 3.43 auch im Hafen

führen;

d) die Verwendung des Notzeichens (§ 3.46).

2. Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.34 (Schallzeichen

bei unsichtigem Wetter, Radarschifffahrt)

sind in Häfen nicht anzuwenden.

3. Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 8.01 Z. 2 und 8.02 Z. 2 sind in Häfen die

Tafeln, die auf die Verbote hinweisen, Fahrzeuge

zu betreten oder zu rauchen oder ungeschütztes

Lieht oder Feuer zu verwenden,

nicht zu beleuchten.

TEIL 7

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 50.01 Inkrafttreten.

1. Diese Verordnung tritt unbeschadet der Bestimmung

der Z. 2 am 20. September 1971 in

Kraft.

2. Die Bestimmungen der §§ 3.14 Z. 2 lit. b

und 4.01 Z. 2 treten am 1. April 1972, die der

§§ 2.04 Z. 1 und 12.03 Z. 1 am 1. April 1979

in Kraft.

§ 50.02 Übergangsbestimmungen

Bis zum 31. März 1972 dürfen

a) abweichend von § 3.14 Z. 2 lit. a die

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der

Spitze von Schleppverbänden anstelle des

blauen Lichtes ein nur von vorne sichtbares

rotes Licht führen. Dieses Licht ist

im Abstand von je 1,50 Meter über dem

grünen Seitenlicht und seitlich von

diesem zur Mitte des Fahrzeuges hin zu

setzen;

b) abweichend von § 3.21 stilliegende Fahrzeuge

anstelle des blauen Lichtes ein rotes

gewöhnliches Licht etwa 1,50 Meter über

dem weißen Licht nach § 3.20 führen.

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