259. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Anlage 1 und 2
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 14 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Fürsorge und
Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 —
im folgenden als Abkommen bezeichnet —
haben die zuständigen Behörden der Vertragsparteien,
und zwar
für Österreich das Bundesministerium für
Inneres und das Bundesministerium für soziale
Verwaltung
und
für die Bundesrepublik der Bundesminister des
Innern und der Bundesminister für Familie und
Jugend
über die technischen Fragen der Durchführung
des Abkommens, insbesondere über die Art und
Weise des gegenseitigen Verkehrs, vereinbart
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
(Artikel 1 des Abkommens)
Artikel 1
(1) Die Ausdrücke, die in Artikel 1 des Abkommens
genannt sind, haben in dieser Vereinbarung
dieselbe Bedeutung wie im Abkommen.
Fürsorge ist auch die Gewährung des notwendigen
Lebensunterhalts durch Träger der öffentlichen
Jugendwohlfahrtspflege in der Bundesrepublik
an Minderjährige, die in einer Familie
außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder
in einer sonstigen Einrichtung untergebracht
sind und Hilfen zur Erziehung empfangen.
(2) Träger der öffentlichen jugendwohlfahrtspflege
sind in Österreich die Länder, in der Bundesrepublik
die Gemeinden, die Gemeindeverbände
und die Länder. Die Organe der Träger
der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind in
Österreich die Bezirkshauptmannschaften
(Jugendämter), in Städten mit eigenem Statut
deren Magistrate (Jugendämter) und die Landesregierungen,
in der Bundesrepublik die Jugendämter,
die Landesjugendämter und die obersten
Landesjugendbehörden.
Artikel 2
(1) Die österreichische Staatsbürgerschaft wird
durch Bescheide, mit denen die Staatsbürgerschaft
erworben, festgestellt oder ihre Beibehaltung bewilligt
wird, durch Staatsbürgerschaftsnachweise,
Reisepässe oder Personalausweise der Republik
Österreich glaubhaft gemacht.
(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit oder die
Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche
Staatsangehörigkeit wird durch Staatsangehörigkeitsurkunden
(Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise),
Bescheinigungen über den Besitz
der Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe oder
Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
oder behelfsmäßige Personalausweise des
Landes Berlin glaubhaft gemacht.
(3) Die österreichische Staatsbürgerschaft oder
die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch auf
andere Weise glaubhaft gemacht werden.
Teil II
Gewährung von Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
(Artikel 2 und 3 des Abkommens und Abschnitt
A Nr. 2 des Schlußprotokolls)
Artikel 3
Die Behörden beider Vertragsparteien gehen
bei der Gewährung von Fürsorge im Sinne des
Artikels 2 des Abkommens davon aus, daß die
Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit (Artikel 1
Nr. 4 des Abkommens) nicht in allen Fällen im
gänzlichen oder teilweisen Fehlen der für den
notwendigen Lebensunterhalt des Hilfesuchenden
erforderlichen Mittel bestehen muß, sondern daß
sie auch auf besonderen Lebensumständen oder
darauf beruhen kann, daß vorhandene Mittel das
Maß der nach den Rechtsvorschriften freizulassenden
oder zu schonenden Mittel nicht übersteigen.
Artikel 4
(1) Die Mitteilung nach Abschnitt A Nr. 2
Absatz III des Schlußprotokolls zum Abkommen
hat der Träger der öffentlichen Fürsorge oder
der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Aufenthaltsstaates
unverzüglich an den Träger der
öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen
Jugendwohlfahrtspflege des Heimatstaates zu
richten, der eine Leistung im Sinne des Artikels 3
des Abkommens gewährt. Die Mitteilung soll die
Angaben enthalten, von welchem Zeitpunkt an
Fürsorge gewährt wird und bis zu welchem Betrag
eine Fürsorgeleistung des Heimatstaates
nicht zum Anlaß genommen wird, die Fürsorgeleistung
des Aufenthaltsstaates zu vermindern.
(2) Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder
der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des
Aufenthaltsstaates und der Träger der öffentlichen
Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege
des Heimatstaates haben bei
der Anwendung des Abschnittes A Nr. 2 Absatz
III des Schlußprotokolls zum Abkommen
darauf zu achten, daß sich ihre Maßnahmen möglichst
wirksam ergänzen.
(3) Für die Träger der Sozialversicherung in
Österreich gilt Absatz 1 entsprechend.
Teil III
Überleitung von Ansprüchen, Amtshilfe
(Artikel 5 und 6 des Abkommens)
Artikel 5
Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der
öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat Ersuchen
nach Artikel 5 des Abkommens ausdrücklich
als solche zu bezeichnen.
Artikel 6
(1) Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder
der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der
einen Vertragspartei hat Ersuchen im Sinne des
Artikels 5 Absatz 1 oder 2 des Abkommens an
den örtlichen Träger der öffentlichen Fürsorge
oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der
anderen Vertragspartei zu richten, in dessen Bereich
der Kostenersatzpflichtige oder der Dritte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
Er hat sich an das Muster (Anlage 1) zu halten.
(2) Ist dieser Träger nach dem für ihn geltenden
Recht für eine Leistung gleicher Art in
seinem Bereich nicht zuständig, so hat er das
Ersuchen an die zuständige Stelle unter Benachrichtigung
der ersuchenden Stelle abzugeben.
(3) Erhält der Hilfeempfänger gleichzeitig Fürsorgeleistungen
des Heimatstaates, so ist das Ersuchen
an den Träger der öffentlichen Fürsorge
oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des
Heimatstaates zu richten, der die Leistungen gewährt.
(4) Die Legitimation des ersuchten Trägers der
öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen
Jugendwohlfahrtspflege, Ansprüche nach Artikel
5 oder Artikel 6 des Abkommens geltend
zu machen, ergibt sich allein aus dem Ersuchen;
eine Vollmacht ist nicht erforderlich.
Artikel 7
(1) Der nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 des
Abkommens ersuchte Träger hat unverzüglich zu
prüfen, ob die für ihn maßgebenden Vorschriften
die Geltendmachung des Anspruchs für den. ersuchenden
Träger zulassen. Überleitungsfähige
Ansprüche leitet er durch seine schriftliche Anzeige
auf den ersuchenden Träger über.
(2) Ergibt die Prüfung, daß dem Ersuchen nicht
oder nur teilweise entsprochen werden kann, so
hat der ersuchte Träger das dem ersuchenden
Träger unter Darlegung der Rechtslage mitzuteilen.
Hält er die Rechts- oder Amtshilfe für
aussichtslos, so hat er den ersuchenden Träger
rechtzeitig darüber zu unterrichten, um ihm Gelegenheit
zu geben, sein Ersuchen zurückzuziehen.
(3) Der ersuchte Träger hat die Rechtsmittelbelehrung
nach der für ihn maßgebenden Rechtslage
zu erteilen.
Artikel 8
(1) Der österreichische Träger der öffentlichen
Fürsorge hat Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 3
und 4 des Abkommens zu richten
1. an den Träger der öffentlichen Fürsorge, in
dessen Bereich der Unterstützte nach der Schädigung
seinen letzten ständigen (gewöhnlichen)
Aufenthalt vor dem Verlassen der Bundesrepublik
gehabt hat,
2. wenn der Unterstützte nach der Schädigung
keinen ständigen (gewöhnlichen) Aufenthalt in
der Bundesrepublik gehabt hat
a) bei Kriegssachschäden an den Träger der
öffentlichen Fürsorge, in dessen Bereich der
Kriegssachschaden eingetreten ist,
b) in allen anderen Fällen an den Oberstadtdirektor
— Sozialamt — der Stadt Köln.
(2) Bestehen beim österreichischen Träger der
öffentlichen Fürsorge Zweifel darüber, welcher
Träger der öffentlichen Fürsorge in der Bundesrepublik
im einzelnen Fall nach dem Sitz des
Ausgleichsamtes zuständig ist, so kann er sein
Ersuchen um Regelung an das Bundesausgleichsamt
in Bad Homburg v. d. H. richten, das unverzüglich
den zuständigen Träger der öffentlichen
Fürsorge ermittelt, das Ersuchen an diesen
weiterleitet und davon gleichzeitig den ersuchenden
Träger verständigt.
Artikel 9
(1) Bei Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 3 oder
4 des Abkommens hat sich der zuständige Träger
der öffentlichen Fürsorge in Österreich an das
Muster (Anlage 2) zu halten. Er kann die Wirksamkeit
seines Ersuchens davon abhängig machen,
daß der Auszahlungsbetrag höher ist als das
von ihm zu gewährende Taschengeld (§ 292
LAG in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Ausgleichsamtes
können die Träger der öffentlichen
Fürsorge der beiden Vertragsparteien im Einzelfall
vereinbaren, daß laufende Zahlungen nach
Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens jeweils unmittelbar
an den ersuchenden Träger überwiesen
werden.
Artikel 10
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik
teilen den zuständigen Behörden Österreichs
Änderungen des § 292 LAG in der jeweils geltenden
Fassung unverzüglich mit.
Artikel 11
Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der
öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, der in
einem Fall des Artikels 3 des Abkommens Ansprüche
gegen Kostenersatzpflichtige oder Dritte
geltend macht, hat davon den Träger der öffentlichen
Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege
der anderen Vertragspartei zu
unterrichten, es sei denn, er hätte nach Artikel 5
Absatz 5 des Abkommens Anspruch auf bevorzugte
Befriedigung seiner Forderungen und es
stünde fest, daß die Leistungen der Kostenersatzpflichtigen
oder Dritten höchstens das Ausmaß
seiner Forderungen erreichen können.
Artikel 12
Die Amtshilfe nach Artikel 6 Absatz 1 des
Abkommens umfaßt auch die Erteilung von Auskünften
über das geltende Recht.
Artikel 13
(1) Bei der Anwendung des Artikels 6 Absatz 2
des Abkommens hat der ersuchende Träger der
öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen
Jugendwohlfahrtspflege dem ersuchten Träger in
allen Stadien des gerichtlichen Verfahrens alle
ihm zur Verfügung stehenden, für die Prozeßführung
erheblichen Tatsachen unverzüglich bekanntzugeben.
Der ersuchte Träger der öffentlichen
Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege
hat den ersuchenden Träger
über alle wesentlichen Vorgänge im Zuge des
gerichtlichen Verfahrens unverzüglich zu unterrichten.
Er ist an die Weisungen des ersuchenden
Trägers gebunden.
(2) Der ersuchte Träger der öffentlichen Fürsorge
oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege
ist berechtigt und verpflichtet, Rechtsbehelfe
und Rechtsmittel zur Fristwahrung einzulegen,
wenn sich der ersuchende Träger der
öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen
Jugendwohlfahrtspflege noch nicht geäußert hat.
Der ersuchte Träger der öffentlichen Fürsorge
oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat
auch in diesem Fall den ersuchenden Träger von
seinen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Gebühren und Auslagen hat auch in diesem Fall
der ersuchende Träger der öffentlichen Fürsorge
oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege zu
tragen.
Artikel 14
Vorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 4
des Abkommens sind auch die Bestimmungen,
welche zur Erzwingung von Auskünften berechtigen.
Artikel 15
(1) Vermag der die Amtshilfe in Anspruch
nehmende Träger der öffentlichen Fürsorge oder
der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege nach
Klärung des Sachverhaltes trotz sorgfältiger
Prüfung nicht zu beurteilen, welcher Träger der
öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen
Jugendwohlfahrtspflege örtlich und sachlich zuständig
ist, so kann er das Amtshilfeersuchen an
die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei
richten. Diese hat das Ersuchen unverzüglich
dem zuständigen Träger der öffentlichen
Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege
unter gleichzeitiger Verständigung des ersuchenden
Trägers zuzuleiten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fälle, in denen die
örtliche Zuständigkeit deswegen nicht geklärt
werden kann, weil der Aufenthalt einer Person
unbekannt ist.
Teil IV
Rückkehr, Rückschaffung
(Artikel 7, 8 und 9 des Abkommens)
Artikel 16
(1) Bei der Durchführung des Teiles IV des
Abkommens wenden die Behörden der Vertragsparteien
die Abschnitte A Ziffer 1 und 2, B Ziffer
1 bis 3 und C Ziffer 1 und 3 Absatz 1 des
Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vom 19. Juli 1961, betreffend
die Übernahme von Personen an der
Grenze, an.
(2) Bei der Durchführung des Abkommens
finden die Abschnitte A Ziffer 2 und B Ziffer 2
des in Absatz 1 genannten Abkommens vom
19. Juli 1961 auch auf Minderjährige Anwendung,
soweit diese der Betreuung bedürfen.
Artikel 17
(1) Hat ein Hilfsbedürftiger die Absicht geäußert,
in seinen Heimatstaat zurückzukehren,
und ist nicht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
des Abkommens anzuwenden, so hat der zuständige
Träger der öffentlichen Fürsorge oder der
öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Aufenthaltsstaates
davon die konsularische Vertretung
des Heimatstaates unverzüglich zur Prüfung der
Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe
a des Abkommens zu unterrichten. Ihr ist
Gelegenheit zu geben, sachdienliche Ermittlungen
anzustellen. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben,
wenn in einer jeden Zweifel ausschließenden
Weise feststeht, daß die Rückkehr nicht
ernstlich angestrebt wird.
(2) Der Hilfsbedürftige kann seine Äußerung
im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens
bis zur Rückkehr in den Heimatstaat
widerrufen.
Artikel 18
Vor einer beabsichtigten Rückschaffung, die
nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens zulässig
ist, hat die Behörde des Aufenthaltsstaates
der konsularischen Vertretung des Heimatstaates
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines
Monats zu geben.
Artikel 19
Für die Ermittlung der Dauer der Abwesenheit
nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens sind
alle Abwesenheiten innerhalb eines Jahres zusammenzurechnen.
Artikel 20
Sach- und Geldleistungen aus Mitteln der Fürsorge
des Aufenthaltsstaates, die ihrer Art nach
nicht einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen
sind, sind, auch wenn sie zum Lebensunterhalt
gewährt werden, keine Fürsorgeleistungen im
Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Abkommens.
Teil V
Sonderregelung für Grenzgebiete
(Artikel 10 und 11 des Abkommens)
Artikel 21
(1) Wird einem Träger der öffentlichen Fürsorge
bekannt, daß in eine Krankenanstalt, eine
Heil- und Pflegeanstalt oder ein Altersheim
seines Bereichs ein hilfsbedürftiger Staatsangehöriger
der anderen Vertragspartei aufgenommen
worden ist, der bei der Aufnahme
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in deren Grenz-
gebiet (Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens)
gehabt hat, so hat dieser Träger den Antrag auf
Kostenerstattung unverzüglich an den Träger
der öffentlichen Fürsorge zu richten, in dessen
Bereich der Hilfsbedürftige seinen gewöhnlichen
Aufenthalt bei der Aufnahme gehabt hat.
(2) Die Behörden der beiden Vertragsparteien
haben Artikel 10 Absatz 1 und 2 des Abkommens
auf alle Anstalten anzuwenden, die ihrer
Art und Zielsetzung nach Krankenanstalten,
Heil- und Pflegeanstalten oder Altersheime sind,
und dürfen Anstalten nicht nur deshalb ausschließen,
weil sie eine andere Bezeichnung
führen.
(3) Die Kosten sollen alsbald, spätestens innerhalb
Jahresfrist, erstattet werden.
Teil VI
Schlußbestimmungen
(Artikel 12 bis 18 des Abkommens)
Artikel 22
Die zuständigen Behörden werden einander
den Abschluß internationaler Abkommen oder
das Wirksamwerden supranationaler Normen
mitteilen, wenn diese für die Anwendung des
Abkommens von Bedeutung sein können.
Artikel 23
Beschwerden über das Verhalten von Trägern
der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen
Jugendwohlfahrtspflege sind dem Verkehr zwischen
den zuständigen Behörden vorbehalten.
Artikel 24
Um eine reibungslose Anwendung und Auslegung
des Abkommens und dieser Vereinbarung
nach Möglichkeit zu gewährleisten, insbesondere
Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien
zu vermeiden oder beizulegen, werden
Vertreter der zuständigen Behörden unter Zuziehung
von Sachverständigen bei Bedarf, mindestens
aber alle zwei Jahre, zusammentreffen.
Artikel 25
Diese Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten zum Ende eines
jeden Kalenderjahres gekündigt werden; sie tritt
auch außer Kraft, wenn das Abkommen seine
Wirksamkeit verliert.
Artikel 26
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Bundesminister des Innern
und für Familie und Jugend der Bundesrepublik
gegenüber den Bundesministerien für Inneres und
für soziale Verwaltung Österreichs innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung
eine gegenteilige Erklärung abgeben.
Artikel 27
Diese Vereinbarung tritt an demselben Tag
wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 25. Oktober
1968 in zwei Urschriften.
Für das Bundesministerium für Inneres der Republik
Österreich
Fr. Soronics m. p.
und
für das Bundesministerium für soziale Verwaltung
der Republik Österreich
Grete Rehor m. p.
Für den Bundesminister des Innern
und
für den Bundesminister für Familie und Jugend
der Bundesrepublik Deutschland
Löns m. p.
Anlage 1
(zu Artikel 6)
Anlage 2
(zu Artikel 9
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel V am 1. Jänner 1970 in Kraft.