Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
259_1969 AT

259. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Anlage 1 und 2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Anlage 1 und 2

Auf Grund des Artikels 14 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Fürsorge und

Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 —

im folgenden als Abkommen bezeichnet —

haben die zuständigen Behörden der Vertragsparteien,

und zwar

für Österreich das Bundesministerium für

Inneres und das Bundesministerium für soziale

Verwaltung

und

für die Bundesrepublik der Bundesminister des

Innern und der Bundesminister für Familie und

Jugend

über die technischen Fragen der Durchführung

des Abkommens, insbesondere über die Art und

Weise des gegenseitigen Verkehrs, vereinbart

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

(Artikel 1 des Abkommens)

Artikel 1

(1) Die Ausdrücke, die in Artikel 1 des Abkommens

genannt sind, haben in dieser Vereinbarung

dieselbe Bedeutung wie im Abkommen.

Fürsorge ist auch die Gewährung des notwendigen

Lebensunterhalts durch Träger der öffentlichen

Jugendwohlfahrtspflege in der Bundesrepublik

an Minderjährige, die in einer Familie

außerhalb des Elternhauses, in einem Heim oder

in einer sonstigen Einrichtung untergebracht

sind und Hilfen zur Erziehung empfangen.

(2) Träger der öffentlichen jugendwohlfahrtspflege

sind in Österreich die Länder, in der Bundesrepublik

die Gemeinden, die Gemeindeverbände

und die Länder. Die Organe der Träger

der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind in

Österreich die Bezirkshauptmannschaften

(Jugendämter), in Städten mit eigenem Statut

deren Magistrate (Jugendämter) und die Landesregierungen,

in der Bundesrepublik die Jugendämter,

die Landesjugendämter und die obersten

Landesjugendbehörden.

Artikel 2

(1) Die österreichische Staatsbürgerschaft wird

durch Bescheide, mit denen die Staatsbürgerschaft

erworben, festgestellt oder ihre Beibehaltung bewilligt

wird, durch Staatsbürgerschaftsnachweise,

Reisepässe oder Personalausweise der Republik

Österreich glaubhaft gemacht.

(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit oder die

Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche

Staatsangehörigkeit wird durch Staatsangehörigkeitsurkunden

(Heimatscheine, Staatsangehörigkeitsausweise),

Bescheinigungen über den Besitz

der Rechtsstellung als Deutscher, Reisepässe oder

Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland

oder behelfsmäßige Personalausweise des

Landes Berlin glaubhaft gemacht.

(3) Die österreichische Staatsbürgerschaft oder

die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch auf

andere Weise glaubhaft gemacht werden.

Teil II

Gewährung von Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

(Artikel 2 und 3 des Abkommens und Abschnitt

A Nr. 2 des Schlußprotokolls)

Artikel 3

Die Behörden beider Vertragsparteien gehen

bei der Gewährung von Fürsorge im Sinne des

Artikels 2 des Abkommens davon aus, daß die

Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit (Artikel 1

Nr. 4 des Abkommens) nicht in allen Fällen im

gänzlichen oder teilweisen Fehlen der für den

notwendigen Lebensunterhalt des Hilfesuchenden

erforderlichen Mittel bestehen muß, sondern daß

sie auch auf besonderen Lebensumständen oder

darauf beruhen kann, daß vorhandene Mittel das

Maß der nach den Rechtsvorschriften freizulassenden

oder zu schonenden Mittel nicht übersteigen.

Artikel 4

(1) Die Mitteilung nach Abschnitt A Nr. 2

Absatz III des Schlußprotokolls zum Abkommen

hat der Träger der öffentlichen Fürsorge oder

der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Aufenthaltsstaates

unverzüglich an den Träger der

öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen

Jugendwohlfahrtspflege des Heimatstaates zu

richten, der eine Leistung im Sinne des Artikels 3

des Abkommens gewährt. Die Mitteilung soll die

Angaben enthalten, von welchem Zeitpunkt an

Fürsorge gewährt wird und bis zu welchem Betrag

eine Fürsorgeleistung des Heimatstaates

nicht zum Anlaß genommen wird, die Fürsorgeleistung

des Aufenthaltsstaates zu vermindern.

(2) Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder

der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des

Aufenthaltsstaates und der Träger der öffentlichen

Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege

des Heimatstaates haben bei

der Anwendung des Abschnittes A Nr. 2 Absatz

III des Schlußprotokolls zum Abkommen

darauf zu achten, daß sich ihre Maßnahmen möglichst

wirksam ergänzen.

(3) Für die Träger der Sozialversicherung in

Österreich gilt Absatz 1 entsprechend.

Teil III

Überleitung von Ansprüchen, Amtshilfe

(Artikel 5 und 6 des Abkommens)

Artikel 5

Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der

öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat Ersuchen

nach Artikel 5 des Abkommens ausdrücklich

als solche zu bezeichnen.

Artikel 6

(1) Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder

der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der

einen Vertragspartei hat Ersuchen im Sinne des

Artikels 5 Absatz 1 oder 2 des Abkommens an

den örtlichen Träger der öffentlichen Fürsorge

oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der

anderen Vertragspartei zu richten, in dessen Bereich

der Kostenersatzpflichtige oder der Dritte

seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

Er hat sich an das Muster (Anlage 1) zu halten.

(2) Ist dieser Träger nach dem für ihn geltenden

Recht für eine Leistung gleicher Art in

seinem Bereich nicht zuständig, so hat er das

Ersuchen an die zuständige Stelle unter Benachrichtigung

der ersuchenden Stelle abzugeben.

(3) Erhält der Hilfeempfänger gleichzeitig Fürsorgeleistungen

des Heimatstaates, so ist das Ersuchen

an den Träger der öffentlichen Fürsorge

oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des

Heimatstaates zu richten, der die Leistungen gewährt.

(4) Die Legitimation des ersuchten Trägers der

öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen

Jugendwohlfahrtspflege, Ansprüche nach Artikel

5 oder Artikel 6 des Abkommens geltend

zu machen, ergibt sich allein aus dem Ersuchen;

eine Vollmacht ist nicht erforderlich.

Artikel 7

(1) Der nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 des

Abkommens ersuchte Träger hat unverzüglich zu

prüfen, ob die für ihn maßgebenden Vorschriften

die Geltendmachung des Anspruchs für den. ersuchenden

Träger zulassen. Überleitungsfähige

Ansprüche leitet er durch seine schriftliche Anzeige

auf den ersuchenden Träger über.

(2) Ergibt die Prüfung, daß dem Ersuchen nicht

oder nur teilweise entsprochen werden kann, so

hat der ersuchte Träger das dem ersuchenden

Träger unter Darlegung der Rechtslage mitzuteilen.

Hält er die Rechts- oder Amtshilfe für

aussichtslos, so hat er den ersuchenden Träger

rechtzeitig darüber zu unterrichten, um ihm Gelegenheit

zu geben, sein Ersuchen zurückzuziehen.

(3) Der ersuchte Träger hat die Rechtsmittelbelehrung

nach der für ihn maßgebenden Rechtslage

zu erteilen.

Artikel 8

(1) Der österreichische Träger der öffentlichen

Fürsorge hat Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 3

und 4 des Abkommens zu richten

1. an den Träger der öffentlichen Fürsorge, in

dessen Bereich der Unterstützte nach der Schädigung

seinen letzten ständigen (gewöhnlichen)

Aufenthalt vor dem Verlassen der Bundesrepublik

gehabt hat,

2. wenn der Unterstützte nach der Schädigung

keinen ständigen (gewöhnlichen) Aufenthalt in

der Bundesrepublik gehabt hat

a) bei Kriegssachschäden an den Träger der

öffentlichen Fürsorge, in dessen Bereich der

Kriegssachschaden eingetreten ist,

b) in allen anderen Fällen an den Oberstadtdirektor

— Sozialamt — der Stadt Köln.

(2) Bestehen beim österreichischen Träger der

öffentlichen Fürsorge Zweifel darüber, welcher

Träger der öffentlichen Fürsorge in der Bundesrepublik

im einzelnen Fall nach dem Sitz des

Ausgleichsamtes zuständig ist, so kann er sein

Ersuchen um Regelung an das Bundesausgleichsamt

in Bad Homburg v. d. H. richten, das unverzüglich

den zuständigen Träger der öffentlichen

Fürsorge ermittelt, das Ersuchen an diesen

weiterleitet und davon gleichzeitig den ersuchenden

Träger verständigt.

Artikel 9

(1) Bei Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 3 oder

4 des Abkommens hat sich der zuständige Träger

der öffentlichen Fürsorge in Österreich an das

Muster (Anlage 2) zu halten. Er kann die Wirksamkeit

seines Ersuchens davon abhängig machen,

daß der Auszahlungsbetrag höher ist als das

von ihm zu gewährende Taschengeld (§ 292

LAG in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Mit Zustimmung des zuständigen Ausgleichsamtes

können die Träger der öffentlichen

Fürsorge der beiden Vertragsparteien im Einzelfall

vereinbaren, daß laufende Zahlungen nach

Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens jeweils unmittelbar

an den ersuchenden Träger überwiesen

werden.

Artikel 10

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik

teilen den zuständigen Behörden Österreichs

Änderungen des § 292 LAG in der jeweils geltenden

Fassung unverzüglich mit.

Artikel 11

Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der

öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, der in

einem Fall des Artikels 3 des Abkommens Ansprüche

gegen Kostenersatzpflichtige oder Dritte

geltend macht, hat davon den Träger der öffentlichen

Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege

der anderen Vertragspartei zu

unterrichten, es sei denn, er hätte nach Artikel 5

Absatz 5 des Abkommens Anspruch auf bevorzugte

Befriedigung seiner Forderungen und es

stünde fest, daß die Leistungen der Kostenersatzpflichtigen

oder Dritten höchstens das Ausmaß

seiner Forderungen erreichen können.

Artikel 12

Die Amtshilfe nach Artikel 6 Absatz 1 des

Abkommens umfaßt auch die Erteilung von Auskünften

über das geltende Recht.

Artikel 13

(1) Bei der Anwendung des Artikels 6 Absatz 2

des Abkommens hat der ersuchende Träger der

öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen

Jugendwohlfahrtspflege dem ersuchten Träger in

allen Stadien des gerichtlichen Verfahrens alle

ihm zur Verfügung stehenden, für die Prozeßführung

erheblichen Tatsachen unverzüglich bekanntzugeben.

Der ersuchte Träger der öffentlichen

Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege

hat den ersuchenden Träger

über alle wesentlichen Vorgänge im Zuge des

gerichtlichen Verfahrens unverzüglich zu unterrichten.

Er ist an die Weisungen des ersuchenden

Trägers gebunden.

(2) Der ersuchte Träger der öffentlichen Fürsorge

oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege

ist berechtigt und verpflichtet, Rechtsbehelfe

und Rechtsmittel zur Fristwahrung einzulegen,

wenn sich der ersuchende Träger der

öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen

Jugendwohlfahrtspflege noch nicht geäußert hat.

Der ersuchte Träger der öffentlichen Fürsorge

oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat

auch in diesem Fall den ersuchenden Träger von

seinen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

Gebühren und Auslagen hat auch in diesem Fall

der ersuchende Träger der öffentlichen Fürsorge

oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege zu

tragen.

Artikel 14

Vorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 4

des Abkommens sind auch die Bestimmungen,

welche zur Erzwingung von Auskünften berechtigen.

Artikel 15

(1) Vermag der die Amtshilfe in Anspruch

nehmende Träger der öffentlichen Fürsorge oder

der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege nach

Klärung des Sachverhaltes trotz sorgfältiger

Prüfung nicht zu beurteilen, welcher Träger der

öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen

Jugendwohlfahrtspflege örtlich und sachlich zuständig

ist, so kann er das Amtshilfeersuchen an

die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei

richten. Diese hat das Ersuchen unverzüglich

dem zuständigen Träger der öffentlichen

Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege

unter gleichzeitiger Verständigung des ersuchenden

Trägers zuzuleiten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Fälle, in denen die

örtliche Zuständigkeit deswegen nicht geklärt

werden kann, weil der Aufenthalt einer Person

unbekannt ist.

Teil IV

Rückkehr, Rückschaffung

(Artikel 7, 8 und 9 des Abkommens)

Artikel 16

(1) Bei der Durchführung des Teiles IV des

Abkommens wenden die Behörden der Vertragsparteien

die Abschnitte A Ziffer 1 und 2, B Ziffer

1 bis 3 und C Ziffer 1 und 3 Absatz 1 des

Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland vom 19. Juli 1961, betreffend

die Übernahme von Personen an der

Grenze, an.

(2) Bei der Durchführung des Abkommens

finden die Abschnitte A Ziffer 2 und B Ziffer 2

des in Absatz 1 genannten Abkommens vom

19. Juli 1961 auch auf Minderjährige Anwendung,

soweit diese der Betreuung bedürfen.

Artikel 17

(1) Hat ein Hilfsbedürftiger die Absicht geäußert,

in seinen Heimatstaat zurückzukehren,

und ist nicht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

des Abkommens anzuwenden, so hat der zuständige

Träger der öffentlichen Fürsorge oder der

öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Aufenthaltsstaates

davon die konsularische Vertretung

des Heimatstaates unverzüglich zur Prüfung der

Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe

a des Abkommens zu unterrichten. Ihr ist

Gelegenheit zu geben, sachdienliche Ermittlungen

anzustellen. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben,

wenn in einer jeden Zweifel ausschließenden

Weise feststeht, daß die Rückkehr nicht

ernstlich angestrebt wird.

(2) Der Hilfsbedürftige kann seine Äußerung

im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens

bis zur Rückkehr in den Heimatstaat

widerrufen.

Artikel 18

Vor einer beabsichtigten Rückschaffung, die

nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens zulässig

ist, hat die Behörde des Aufenthaltsstaates

der konsularischen Vertretung des Heimatstaates

Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines

Monats zu geben.

Artikel 19

Für die Ermittlung der Dauer der Abwesenheit

nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens sind

alle Abwesenheiten innerhalb eines Jahres zusammenzurechnen.

Artikel 20

Sach- und Geldleistungen aus Mitteln der Fürsorge

des Aufenthaltsstaates, die ihrer Art nach

nicht einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen

sind, sind, auch wenn sie zum Lebensunterhalt

gewährt werden, keine Fürsorgeleistungen im

Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Abkommens.

Teil V

Sonderregelung für Grenzgebiete

(Artikel 10 und 11 des Abkommens)

Artikel 21

(1) Wird einem Träger der öffentlichen Fürsorge

bekannt, daß in eine Krankenanstalt, eine

Heil- und Pflegeanstalt oder ein Altersheim

seines Bereichs ein hilfsbedürftiger Staatsangehöriger

der anderen Vertragspartei aufgenommen

worden ist, der bei der Aufnahme

seinen gewöhnlichen Aufenthalt in deren Grenz-

gebiet (Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens)

gehabt hat, so hat dieser Träger den Antrag auf

Kostenerstattung unverzüglich an den Träger

der öffentlichen Fürsorge zu richten, in dessen

Bereich der Hilfsbedürftige seinen gewöhnlichen

Aufenthalt bei der Aufnahme gehabt hat.

(2) Die Behörden der beiden Vertragsparteien

haben Artikel 10 Absatz 1 und 2 des Abkommens

auf alle Anstalten anzuwenden, die ihrer

Art und Zielsetzung nach Krankenanstalten,

Heil- und Pflegeanstalten oder Altersheime sind,

und dürfen Anstalten nicht nur deshalb ausschließen,

weil sie eine andere Bezeichnung

führen.

(3) Die Kosten sollen alsbald, spätestens innerhalb

Jahresfrist, erstattet werden.

Teil VI

Schlußbestimmungen

(Artikel 12 bis 18 des Abkommens)

Artikel 22

Die zuständigen Behörden werden einander

den Abschluß internationaler Abkommen oder

das Wirksamwerden supranationaler Normen

mitteilen, wenn diese für die Anwendung des

Abkommens von Bedeutung sein können.

Artikel 23

Beschwerden über das Verhalten von Trägern

der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen

Jugendwohlfahrtspflege sind dem Verkehr zwischen

den zuständigen Behörden vorbehalten.

Artikel 24

Um eine reibungslose Anwendung und Auslegung

des Abkommens und dieser Vereinbarung

nach Möglichkeit zu gewährleisten, insbesondere

Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien

zu vermeiden oder beizulegen, werden

Vertreter der zuständigen Behörden unter Zuziehung

von Sachverständigen bei Bedarf, mindestens

aber alle zwei Jahre, zusammentreffen.

Artikel 25

Diese Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist

von sechs Monaten zum Ende eines

jeden Kalenderjahres gekündigt werden; sie tritt

auch außer Kraft, wenn das Abkommen seine

Wirksamkeit verliert.

Artikel 26

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Bundesminister des Innern

und für Familie und Jugend der Bundesrepublik

gegenüber den Bundesministerien für Inneres und

für soziale Verwaltung Österreichs innerhalb von

drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung

eine gegenteilige Erklärung abgeben.

Artikel 27

Diese Vereinbarung tritt an demselben Tag

wie das Abkommen in Kraft.

GESCHEHEN ZU WIEN, am 25. Oktober

1968 in zwei Urschriften.

Für das Bundesministerium für Inneres der Republik

Österreich

Fr. Soronics m. p.

und

für das Bundesministerium für soziale Verwaltung

der Republik Österreich

Grete Rehor m. p.

Für den Bundesminister des Innern

und

für den Bundesminister für Familie und Jugend

der Bundesrepublik Deutschland

Löns m. p.

Anlage 1

(zu Artikel 6)

Anlage 2

(zu Artikel 9

Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel V am 1. Jänner 1970 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →