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259. Bundesgesetz: 18. Gehaltsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Bundesgesetz: 18. Gehaltsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBL Nr. 297/1959, BGBl.

Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.

Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl. Nr. 117/

1963, BGBl. Nr. 144/1963, BGBl. Nr. 312/1963,

BGBl. Nr. 153/1964, BGBl. Nr. 102/1965, BGBl.

Nr. 124/1965, BGBl. Nr. 190/1965, BGBL

Nr. 109/1966, BGBL Nr. 17/1967 und BGBl.

Nr. 236/1967 wird geändert wie folgt

1. Im § 3 Abs. 2 ist im Klammerausdruck nach

dem Wort „Exekutivdienstzulage" einzufügen

„Omnibuslenkerzulage".

2. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu lauten

3. § 28 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten

„In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in

der Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe

2, in der Verwendungsgruppe B mit der

Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A

mit der Gehaltsstufe 5."

4. § 37 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 ist

auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 8 und der

§§ 35 und 36 Bedacht zu nehmen. Hiebei entsprechen

die Verwendungsgruppen der Beamten

im richterlichen Vorbereitungsdienst, der Richter,

der staatsanwaltschaftlichen Beamten und der

Hochschullehrer sowie die Verwendungsgruppen

L PA, L 1 und H 1 der Verwendungsgruppe A,

die Verwendungsgruppen L2, W 1 und H 2 der

Verwendungsgruppe B, die Verwendungsgruppen

I. 3 und W 2 der Verwendungsgruppe C, die

Verwendungsgruppen P 3 bis P 1, W 3 und H 3

der Verwendungsgruppe D und die Verwendungsgruppen

P 6 bis P 4 und H 4 der Verwendungsgruppe

E. Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe

S 3, S 2 oder S 1 zum Beamten der

Allgemeinen Verwaltung ernannt, so ist er bei

der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei

der Ernennung zum Beamten des Schulaufsichts-

dienstes zum Lehrer der Verwendungegruppe L 1

ernannt worden oder in einer dieser Verwendungsgruppen

geblieben wäre."

5. § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes

bei den Bundespolizeibehörden gebührt,

1. solange er im Exekutivdienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Exekutivdienstzulage von 295 S. Die Exekutivdienstzulage

gebührt auch den Beamten des

höheren Dienstes an Justizanstalten."

6. Nach § 38 ist einzufügen

„§ 38 a. (1) Dem Beamten des mittleren Verkehrsdienstes

gebührt,

1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in

diesem Dienst verwendet werden kann,

eine Omnibuslenkerzulage von 221 S.

(2) Von der Omnibuslenkerzulage und dem

der Omnibuslenkerzulage entsprechenden Teil

der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu

entrichten."

7. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten

8. § 41 hat zu lauten

„§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters

beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung

4900 S, nach Ablegung dieser Prüfung 5000 S."

9. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten

10. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten

„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten

Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstalterszulage von 440 S."

11. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten

12. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten

13. § 50 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche

Hochschulprofessoren 2108 S, für außerordentliche

Hochschulprofessoren und für Hochschulassistenten

1053 S."

14. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten

15. § 56 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für Lehrer

der Verwendungsgruppe L PA 1212 S,

der Verwendungsgruppe L 1 1010 S,

der Verwendungsgruppe L 2 B 922 S,

der Verwendungsgruppe L 2 HS 922 S,

der Verwendungsgruppe L 2 V 527 S,

der Verwendungsgruppe L 3 433 S."

16. § 57 Abs. 2 hat zu lauten

17. Dem § 58 Abs. 1 ist anzufügen

„Den Fachvorständen an Übungsschulen, die

Pädagogischen Akademien eingegliedert sind, gebührt

eine Dienstzulage in der Höhe von

55 v. H. der Dienstzulage, die ihnen gebühren

würde, wenn sie Direktor der betreffenden

Pädagogischen Akademie wären."

18. § 58 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,

die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe

von 225 S, höchstens jedoch in der Höhe des

Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem

Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.

Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V, die an

Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der

Höhe von 412 S, höchstens jedoch in der Höhe

des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (ein-

schließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 B in der gleichen Gehaltsstufe."

19. § 58 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Dienstzulage beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 5 234 S,

in den Gehaltsstufen 6 bis 11 336 S,

ab der Gehaltsstufe 12 479 S;

sie erhöht sich bei den im Abs. 3 lit. a genannten

Fremdsprachlehrern an Polytechnischen

Lehrgängen und bei den im Abs. 3 lit. c genannten

Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen

Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen

um 122 S."

20. § 59 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1,

die Abteilungsvorstände an Kunstakademien

(Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1948)

sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage in der Höhe von 743 S."

21. Die Abs. 6 bis 8 des § 59 haben zu lauten

„(6) Klassenlehrern an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)

mit mehreren Schulstufen gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

Klassenlehrer

a) an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)

mit mehreren Schulstufen

in mehrklassigen Volksschulen

(Sonderschulen), soweit nicht lit. b

anzuwenden ist, 225 S,

b) an ungeteilten einklassigen Volksschulen

(Sonderschulen) und an geteilten

Klassen zweiklassiger

Volksschulen (Sonderschulen) 337 S,

c) an geteilten einklassigen Volksschulen

(Sonderschulen) 469 S.

(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen

mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in

beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage von 225 S.

(8) Lehrern an der Bundes-Fachschule und

Handelsschule Wien V, die an Klassen zu unterrichten

haben, an denen sich Schüler mit verschiedenen

Arten von Behinderungen befinden,

gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung

eine Dienstzulage von 336 S."

22. § 60 Abs. 1 lit. a und b hat zu lauten

„(1) Lehrern

a) der Verwendungsgruppe L 2 V, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu

erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten

an einer Hauptschule, einer Sonderschule

oder einer Übungsschule verwendet

werden, gebührt für die Dauer

dieser Verwendung eine Dienstzulage in

der Höhe von 225 S, höchstens jedoch in

der Höhe des Unterschiedes zwischen

ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen

Dienstalterszulage) und dem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage

eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L2 HS in der gleichen Gehaltsstufe;

§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß,

b) der Verwendungsgruppe L 2 V, die, ohne

die Voraussetzungen für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2 B zu erfüllen,

auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten

an einem Polytechnischen Lehrgang

oder an einer Berufsschule verwendet

werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage in der Höhe

von 412 S, höchstens jedoch, in der Höhe

des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt

(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)

und dem Gehalt (einschließlich

einer allfälligen Dienstalterszulage) eines

Lehrers der Verwendungsgruppe L 2 B in

der gleichen Gehaltsstufe; § 58 Abs. 5

gilt sinngemäß."

23. Die Abs. 2 und 3 des § 60 haben zu lauten

„(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der

Verwendungsgruppe L 3, die — ohne die im

§ 58 Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen — auf einem der in diesen

Bestimmungen angeführten Dienstposten verwendet

werden, sowie Religionslehrern der

Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen,

Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen

verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage von 147 S;

sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen

verwendeten Lehrern um 122 S. § 58

Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten

oder an gleichartigen Anstalten

als Erzieher verwendet werden, gebührt

für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage,

die durch die Verwendungsgruppe und

durch die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie

beträgt

24. § 62 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Wird ein Lehrer aus einer der Verwendungsgruppen

L 2 in die Verwendungsgruppe

L PA oder L 1 überstellt, so gebührt ihm die

Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er

die Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe

als Lehrer einer der Verwendungsgruppen

L 2 notwendig ist, in dem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe

zurückgelegt hätte, in die er überstellt

wird; an die Stelle des Zeitraumes von vier

Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn

der Lehrer das Anstellungserfordernis für die

Verwendungsgruppe L PA oder L 1 nicht durch

die Vollendung einer Hochschulbildung im

Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse

für diese Verwendungsgruppe erfüllt.

(3) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe

L 3 in die Verwendungsgruppe L PA

oder L1 überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die

Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe

ab Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 notwendig

ist, in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß

als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA

oder L 1 zurückgelegt hätte; hat der Lehrer das

Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe

L PA oder L 1 nicht durch die Vollendung

einer Hochschulbildung im Sinne der

allgemeinen Anstellungserfordernisse für diese

Verwendungsgruppe erfüllt, so ist er so zu behandeln,

als ob die Abs. 1 und 2 auf ihn angewendet

worden wären."

25. § 62 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe

L 1 in die Verwendungsgruppe L PA, ein Lehrer

der Verwendungsgruppe L PA in die Verwendungsgruppe

L 1 oder ein Lehrer einer der

Verwendungsgruppen L 2 in eine der anderen

Verwendungsgruppen L 2 überstellt, so bleibt

er in der bisherigen Gehaltsstufe."

26. § 64 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppen

S 3, S 2 oder S 1 zum Lehrer ernannt,

so ist er bei der Überstellung so zu behandeln,

als ob er bei der Ernennung zum Beamten des

Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer der Verwendungsgruppe

L PA oder L 1 ernannt worden

oder in einer dieser beiden Verwendungsgruppen

geblieben wäre. Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes

in die Verwendungsgruppe der

Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung

befunden hat, so gebührt ihm jedenfalls

die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,

die er erreicht: hätte, wenn er in seiner

Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre."

27. § 64 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4

ist auf die Bestimmungen der §§ 62 und 63

Bedacht zu nehmen. Hiebei entsprechen die Verwendungsgruppen

der Beamten im richterlichen

Vorbereitungsdienst, der Richter, der staatsanwaltschaftlichen

Beamten und der Hochschullehrer

sowie die Verwendungsgruppen A und

H 1 den Verwendungsgruppen L PA und L 1,

die Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2 den

Verwendungsgruppen L 2, alle übrigen Verwendungsgruppen

der Verwendungsgruppe L 3."

28. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten

29. § 66 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Dienstalterszulage beträgt

in der Verwendungsgruppe S 1 1317 S,

in der Verwendungsgruppe S 2 965 S,

in der Verwendungsgruppe S 3 789 S."

30. § 70 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppe A oder ein

Lehrer der Verwendungsgruppen L PA oder L 1

zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes oder

ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung der

Verwendungsgruppe B oder ein Lehrer einer der

Verwendungsgruppen L 2 zum Beamten des

Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 3 oder S 2 ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe

und allfällige Dienstalterszulage, die

sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für

die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung in

seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend

ist, in dem sechzehn Jahre übersteigenden

Ausmaß als Beamter des Schulaufsichtsdienstes

der Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in

die er überstellt wird. Beträgt die Zeit, die für

die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung

maßgebend ist, weniger als sechzehn Jahre, so

verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung

in die Gehaltsstufe 2 um den auf sechzehn

Jahre fehlenden Zeitraum."

31. § 70 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppe B oder ein

Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 zum

Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 1 ernannt, so gebühren ihm die

Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,

die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die

für die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung

in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend

war, in dem 20 Jahre übersteigenden

Ausmaß als Beamter des Schulaufsichtsdienstes

der Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in

die er überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes

von 20 Jahren tritt ein solcher von

22 Jahren, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis

für die Verwendungsgruppen L PA

oder L 1 nicht durch die Vollendung einer Hochschulbildung

im Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe

aufweist. Die Bestimmung des Abs/ 1 letzter

Satz ist mit der Abweichung anzuwenden, daß

an die Stelle von 16 Jahren 20 bzw. 22 Jahre

treten."

32. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 hat zu lauten

33. § 73 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Wachebeamten gebührt in den

Dienstklassen I bis V eine für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage. Die

Dienstzulage wird durch die tatsächliche Dienstzeit

in der Verwendungsgruppe, in der Verwendungsgruppe

W 2 durch die tatsächliche

Dienstzeit in der Dienststufe, bestimmt; die als

zeitverpflichteter Soldat, als gemäß § 11 des

Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogener

Beamter oder Vertragsbediensteter und

als Vertragsbediensteter des Wachdienstes zurückgelegte

Zeit ist in der Verwendungsgruppe

W 3 der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.

Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß

anzuwenden. Die Dienstzulage beträgt

während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses

90 S und nach der Definitivstellung

34. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten

35. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 hat zu lauten

36. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Berufsoffizier gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Truppendienstzulage von 295 S."

37. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 hat zu lauten

38. § 79 a hat zu lauten

„Truppenverwendungszulage

§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet

wird,

2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung

steht,

3. wenn er infolge eines im Truppendienst

oder während der Verwendung im Probedienst

in einem Wachekörper erlittenen Dienstunfalles

nicht mehr in diesen Diensten verwendet werden

kann,

eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe H 4 145 S,

in der Verwendungsgruppe H 3 174 S."

39. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4 erhöht

sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe

L 3 mit der Lehrbefähigung für

den Fremdsprachunterricht an Volks- und

Hauptschulen um 139 S."

40. § 86 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch

Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung

des Anspruches auf eine Dienstalterszulage

außer Betracht zu lassen."

Artikel II

(1) Die im Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung

des Artikels I angeführten Bezugsansätze gebühren

ab

1. Oktober 1968 im Ausmaß von . 936 v. H.,

1. September 1969 im Ausmaß von 957 v. H.,

1. August 1970 im Ausmaß von .. 979 v. H.,

1. Juli 1971 im Ausmaß von 1000 v. H.

(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge

nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,

sind Restbetrage von weniger als 50 Groschen

zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen

und darüber als volle Schillinge anzusetzen.

Artikel III

(1) Den Beamten der Verwendungsgruppen A

und B, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes einen Gehalt der Dienstklasse

IV beziehen, gebühren ab dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die Gehaltsansätze

nach der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die sich

aus der nachstehenden Übersicht ergeben

(2) Die Überleitungsbestimmungen des Abs. 1

sind auf Beamte des Ruhestandes, Hinterbliebene

und Angehörige sinngemäß anzuwenden.

Artikel IV

Für die Zeit vom 1. September 1968 bis zum

30. September 1968 beträgt für Lehrer der Verwendungsgruppe

LPA

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt wird, am 1. Oktober

1968 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 4, 17,

24 bis 27, 30 und 31 und Artikel IV treten mit

dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab dem auf die Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden, sie

treten jedoch frühestens mit den gesetzlichen Bestimmungen,

auf Grund derer sie erlassen werden,

in Kraft.

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