259. Bundesgesetz: 18. Gehaltsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
BGBl. Nr. 247/1959, BGBL Nr. 297/1959, BGBl.
Nr. 281/1960, BGBl. Nr. 164/1961, BGBl.
Nr. 306/1961, BGBl. Nr. 89/1963, BGBl. Nr. 117/
1963, BGBl. Nr. 144/1963, BGBl. Nr. 312/1963,
BGBl. Nr. 153/1964, BGBl. Nr. 102/1965, BGBl.
Nr. 124/1965, BGBl. Nr. 190/1965, BGBL
Nr. 109/1966, BGBL Nr. 17/1967 und BGBl.
Nr. 236/1967 wird geändert wie folgt
1. Im § 3 Abs. 2 ist im Klammerausdruck nach
dem Wort „Exekutivdienstzulage" einzufügen
„Omnibuslenkerzulage".
2. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu lauten
3. § 28 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten
„In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in
der Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe
2, in der Verwendungsgruppe B mit der
Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A
mit der Gehaltsstufe 5."
4. § 37 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 ist
auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 8 und der
§§ 35 und 36 Bedacht zu nehmen. Hiebei entsprechen
die Verwendungsgruppen der Beamten
im richterlichen Vorbereitungsdienst, der Richter,
der staatsanwaltschaftlichen Beamten und der
Hochschullehrer sowie die Verwendungsgruppen
L PA, L 1 und H 1 der Verwendungsgruppe A,
die Verwendungsgruppen L2, W 1 und H 2 der
Verwendungsgruppe B, die Verwendungsgruppen
I. 3 und W 2 der Verwendungsgruppe C, die
Verwendungsgruppen P 3 bis P 1, W 3 und H 3
der Verwendungsgruppe D und die Verwendungsgruppen
P 6 bis P 4 und H 4 der Verwendungsgruppe
E. Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe
S 3, S 2 oder S 1 zum Beamten der
Allgemeinen Verwaltung ernannt, so ist er bei
der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei
der Ernennung zum Beamten des Schulaufsichts-
dienstes zum Lehrer der Verwendungegruppe L 1
ernannt worden oder in einer dieser Verwendungsgruppen
geblieben wäre."
5. § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes
bei den Bundespolizeibehörden gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 295 S. Die Exekutivdienstzulage
gebührt auch den Beamten des
höheren Dienstes an Justizanstalten."
6. Nach § 38 ist einzufügen
„§ 38 a. (1) Dem Beamten des mittleren Verkehrsdienstes
gebührt,
1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in
diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Omnibuslenkerzulage von 221 S.
(2) Von der Omnibuslenkerzulage und dem
der Omnibuslenkerzulage entsprechenden Teil
der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu
entrichten."
7. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten
8. § 41 hat zu lauten
„§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters
beträgt vor Ablegung der Richteramtsprüfung
4900 S, nach Ablegung dieser Prüfung 5000 S."
9. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten
10. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten
„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten
Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstalterszulage von 440 S."
11. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten
12. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten
13. § 50 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für ordentliche
Hochschulprofessoren 2108 S, für außerordentliche
Hochschulprofessoren und für Hochschulassistenten
1053 S."
14. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten
15. § 56 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt für Lehrer
der Verwendungsgruppe L PA 1212 S,
der Verwendungsgruppe L 1 1010 S,
der Verwendungsgruppe L 2 B 922 S,
der Verwendungsgruppe L 2 HS 922 S,
der Verwendungsgruppe L 2 V 527 S,
der Verwendungsgruppe L 3 433 S."
16. § 57 Abs. 2 hat zu lauten
17. Dem § 58 Abs. 1 ist anzufügen
„Den Fachvorständen an Übungsschulen, die
Pädagogischen Akademien eingegliedert sind, gebührt
eine Dienstzulage in der Höhe von
55 v. H. der Dienstzulage, die ihnen gebühren
würde, wenn sie Direktor der betreffenden
Pädagogischen Akademie wären."
18. § 58 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,
die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe
von 225 S, höchstens jedoch in der Höhe des
Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem
Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.
Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V, die an
Polytechnischen Lehrgängen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der
Höhe von 412 S, höchstens jedoch in der Höhe
des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt (ein-
schließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 B in der gleichen Gehaltsstufe."
19. § 58 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Dienstzulage beträgt
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 234 S,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 336 S,
ab der Gehaltsstufe 12 479 S;
sie erhöht sich bei den im Abs. 3 lit. a genannten
Fremdsprachlehrern an Polytechnischen
Lehrgängen und bei den im Abs. 3 lit. c genannten
Arbeitslehrerinnen an Polytechnischen
Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen
um 122 S."
20. § 59 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1,
die Abteilungsvorstände an Kunstakademien
(Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1948)
sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage in der Höhe von 743 S."
21. Die Abs. 6 bis 8 des § 59 haben zu lauten
„(6) Klassenlehrern an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)
mit mehreren Schulstufen gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
Klassenlehrer
a) an Volksschulklassen (Sonderschulklassen)
mit mehreren Schulstufen
in mehrklassigen Volksschulen
(Sonderschulen), soweit nicht lit. b
anzuwenden ist, 225 S,
b) an ungeteilten einklassigen Volksschulen
(Sonderschulen) und an geteilten
Klassen zweiklassiger
Volksschulen (Sonderschulen) 337 S,
c) an geteilten einklassigen Volksschulen
(Sonderschulen) 469 S.
(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen
mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in
beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage von 225 S.
(8) Lehrern an der Bundes-Fachschule und
Handelsschule Wien V, die an Klassen zu unterrichten
haben, an denen sich Schüler mit verschiedenen
Arten von Behinderungen befinden,
gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung
eine Dienstzulage von 336 S."
22. § 60 Abs. 1 lit. a und b hat zu lauten
„(1) Lehrern
a) der Verwendungsgruppe L 2 V, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu
erfüllen, auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten
an einer Hauptschule, einer Sonderschule
oder einer Übungsschule verwendet
werden, gebührt für die Dauer
dieser Verwendung eine Dienstzulage in
der Höhe von 225 S, höchstens jedoch in
der Höhe des Unterschiedes zwischen
ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen
Dienstalterszulage) und dem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage
eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L2 HS in der gleichen Gehaltsstufe;
§ 58 Abs. 5 gilt sinngemäß,
b) der Verwendungsgruppe L 2 V, die, ohne
die Voraussetzungen für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2 B zu erfüllen,
auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten
an einem Polytechnischen Lehrgang
oder an einer Berufsschule verwendet
werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage in der Höhe
von 412 S, höchstens jedoch, in der Höhe
des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt
(einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage)
und dem Gehalt (einschließlich
einer allfälligen Dienstalterszulage) eines
Lehrers der Verwendungsgruppe L 2 B in
der gleichen Gehaltsstufe; § 58 Abs. 5
gilt sinngemäß."
23. Die Abs. 2 und 3 des § 60 haben zu lauten
„(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der
Verwendungsgruppe L 3, die — ohne die im
§ 58 Abs. 3 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen — auf einem der in diesen
Bestimmungen angeführten Dienstposten verwendet
werden, sowie Religionslehrern der
Verwendungsgruppe L 3, die an Hauptschulen,
Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen
verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage von 147 S;
sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Lehrgängen
verwendeten Lehrern um 122 S. § 58
Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten
oder an gleichartigen Anstalten
als Erzieher verwendet werden, gebührt
für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage,
die durch die Verwendungsgruppe und
durch die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie
beträgt
24. § 62 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Wird ein Lehrer aus einer der Verwendungsgruppen
L 2 in die Verwendungsgruppe
L PA oder L 1 überstellt, so gebührt ihm die
Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er
die Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe
als Lehrer einer der Verwendungsgruppen
L 2 notwendig ist, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß als Lehrer der Verwendungsgruppe
zurückgelegt hätte, in die er überstellt
wird; an die Stelle des Zeitraumes von vier
Jahren tritt ein solcher von sechs Jahren, wenn
der Lehrer das Anstellungserfordernis für die
Verwendungsgruppe L PA oder L 1 nicht durch
die Vollendung einer Hochschulbildung im
Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse
für diese Verwendungsgruppe erfüllt.
(3) Wird ein Lehrer aus der Verwendungsgruppe
L 3 in die Verwendungsgruppe L PA
oder L1 überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die
Zeit, die für die Erreichung seiner Gehaltsstufe
ab Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 notwendig
ist, in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß
als Lehrer der Verwendungsgruppe L PA
oder L 1 zurückgelegt hätte; hat der Lehrer das
Anstellungserfordernis für die Verwendungsgruppe
L PA oder L 1 nicht durch die Vollendung
einer Hochschulbildung im Sinne der
allgemeinen Anstellungserfordernisse für diese
Verwendungsgruppe erfüllt, so ist er so zu behandeln,
als ob die Abs. 1 und 2 auf ihn angewendet
worden wären."
25. § 62 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe
L 1 in die Verwendungsgruppe L PA, ein Lehrer
der Verwendungsgruppe L PA in die Verwendungsgruppe
L 1 oder ein Lehrer einer der
Verwendungsgruppen L 2 in eine der anderen
Verwendungsgruppen L 2 überstellt, so bleibt
er in der bisherigen Gehaltsstufe."
26. § 64 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppen
S 3, S 2 oder S 1 zum Lehrer ernannt,
so ist er bei der Überstellung so zu behandeln,
als ob er bei der Ernennung zum Beamten des
Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer der Verwendungsgruppe
L PA oder L 1 ernannt worden
oder in einer dieser beiden Verwendungsgruppen
geblieben wäre. Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes
in die Verwendungsgruppe der
Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung
befunden hat, so gebührt ihm jedenfalls
die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,
die er erreicht: hätte, wenn er in seiner
Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre."
27. § 64 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4
ist auf die Bestimmungen der §§ 62 und 63
Bedacht zu nehmen. Hiebei entsprechen die Verwendungsgruppen
der Beamten im richterlichen
Vorbereitungsdienst, der Richter, der staatsanwaltschaftlichen
Beamten und der Hochschullehrer
sowie die Verwendungsgruppen A und
H 1 den Verwendungsgruppen L PA und L 1,
die Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2 den
Verwendungsgruppen L 2, alle übrigen Verwendungsgruppen
der Verwendungsgruppe L 3."
28. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten
29. § 66 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Dienstalterszulage beträgt
in der Verwendungsgruppe S 1 1317 S,
in der Verwendungsgruppe S 2 965 S,
in der Verwendungsgruppe S 3 789 S."
30. § 70 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppe A oder ein
Lehrer der Verwendungsgruppen L PA oder L 1
zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes oder
ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung der
Verwendungsgruppe B oder ein Lehrer einer der
Verwendungsgruppen L 2 zum Beamten des
Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 3 oder S 2 ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe
und allfällige Dienstalterszulage, die
sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für
die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung in
seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend
ist, in dem sechzehn Jahre übersteigenden
Ausmaß als Beamter des Schulaufsichtsdienstes
der Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in
die er überstellt wird. Beträgt die Zeit, die für
die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung
maßgebend ist, weniger als sechzehn Jahre, so
verlängert sich der Zeitraum für die Vorrückung
in die Gehaltsstufe 2 um den auf sechzehn
Jahre fehlenden Zeitraum."
31. § 70 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wird ein Beamter der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppe B oder ein
Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 zum
Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 1 ernannt, so gebühren ihm die
Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage,
die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für die Zeitvorrückung oder für die Vorrückung
in seiner bisherigen Verwendungsgruppe maßgebend
war, in dem 20 Jahre übersteigenden
Ausmaß als Beamter des Schulaufsichtsdienstes
der Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, in
die er überstellt wird; an die Stelle des Zeitraumes
von 20 Jahren tritt ein solcher von
22 Jahren, wenn der Beamte das Anstellungserfordernis
für die Verwendungsgruppen L PA
oder L 1 nicht durch die Vollendung einer Hochschulbildung
im Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe
aufweist. Die Bestimmung des Abs/ 1 letzter
Satz ist mit der Abweichung anzuwenden, daß
an die Stelle von 16 Jahren 20 bzw. 22 Jahre
treten."
32. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 hat zu lauten
33. § 73 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Wachebeamten gebührt in den
Dienstklassen I bis V eine für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage. Die
Dienstzulage wird durch die tatsächliche Dienstzeit
in der Verwendungsgruppe, in der Verwendungsgruppe
W 2 durch die tatsächliche
Dienstzeit in der Dienststufe, bestimmt; die als
zeitverpflichteter Soldat, als gemäß § 11 des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogener
Beamter oder Vertragsbediensteter und
als Vertragsbediensteter des Wachdienstes zurückgelegte
Zeit ist in der Verwendungsgruppe
W 3 der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.
Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß
anzuwenden. Die Dienstzulage beträgt
während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses
90 S und nach der Definitivstellung
34. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten
35. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 hat zu lauten
36. § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 295 S."
37. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 hat zu lauten
38. § 79 a hat zu lauten
„Truppenverwendungszulage
§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet
wird,
2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung
steht,
3. wenn er infolge eines im Truppendienst
oder während der Verwendung im Probedienst
in einem Wachekörper erlittenen Dienstunfalles
nicht mehr in diesen Diensten verwendet werden
kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 145 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 174 S."
39. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4 erhöht
sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe
L 3 mit der Lehrbefähigung für
den Fremdsprachunterricht an Volks- und
Hauptschulen um 139 S."
40. § 86 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch
Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Diese weiteren Gehaltsstufen sind bei der Beurteilung
des Anspruches auf eine Dienstalterszulage
außer Betracht zu lassen."
Artikel II
(1) Die im Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung
des Artikels I angeführten Bezugsansätze gebühren
ab
1. Oktober 1968 im Ausmaß von . 936 v. H.,
1. September 1969 im Ausmaß von 957 v. H.,
1. August 1970 im Ausmaß von .. 979 v. H.,
1. Juli 1971 im Ausmaß von 1000 v. H.
(2) Sind die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge
nicht durch volle Schillingbeträge teilbar,
sind Restbetrage von weniger als 50 Groschen
zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen
und darüber als volle Schillinge anzusetzen.
Artikel III
(1) Den Beamten der Verwendungsgruppen A
und B, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes einen Gehalt der Dienstklasse
IV beziehen, gebühren ab dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Gehaltsansätze
nach der Dienstklasse und Gehaltsstufe, die sich
aus der nachstehenden Übersicht ergeben
(2) Die Überleitungsbestimmungen des Abs. 1
sind auf Beamte des Ruhestandes, Hinterbliebene
und Angehörige sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV
Für die Zeit vom 1. September 1968 bis zum
30. September 1968 beträgt für Lehrer der Verwendungsgruppe
LPA
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt wird, am 1. Oktober
1968 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 4, 17,
24 bis 27, 30 und 31 und Artikel IV treten mit
dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem auf die Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden, sie
treten jedoch frühestens mit den gesetzlichen Bestimmungen,
auf Grund derer sie erlassen werden,
in Kraft.