259. Bundesgesetz: 19. Opferfürsorgegesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/
1948, BGBl. Nr. 218/1948, BGBl. Nr. 58/1949,
BGBl. Nr. 198/1949, BGBl. Nr. 214/1950, BGBl.
Nr. 160/1951, BGBl. Nr. 8/1952, BGBl. Nr. 180/
1952, BGBl. Nr. 109/1953, BGBl. Nr. 173/1954,
BGBl. Nr. 186/1955, BGBl. Nr. 77/1957, BGBl.
Nr. 289/1959, BGBl. Nr. 101/1961, BGBl. Nr. 18/
1962, BGBl. Nr. 91/1962, BGBl. Nr. 175/1962,
BGBl. Nr. 218/1962, BGBl. Nr. 255/1963, BGBl.
Nr. 323/1963, BGBl. Nr. 307/1964, BGBl. Nr. 83/
1965 und BGBl. Nr. 8/1967, wird wie folgt abgeändert
1. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Bestimmungen der §§ 11 a, 18, 19 bis
22, 32, 33, 35 a, 49, 55 a, 56 bis 59, 64, 99 und
113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind
sinngemäß anzuwenden."
2. Im § 3 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„§ 3. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer
Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie
auf orthopädische Versorgung (§§ 32 und 33
KOVG. 1957) und Sterbegeld (§ 12 a) ist bei der
nach dem Wohnsitz des Antragstellers örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen."
3. Dem § 7 ist nachstehender Abs. 3 anzufügen
„(3) Bei der Vergebung von Tabakverschleißgeschäften
sind Inhaber eines Opferausweises den
Inhabern einer Amtsbescheinigung gleichgestellt."
4. Im § 11 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu
leisten, als deren Einkommen die Höhe der
Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente
beträgt monatlich für
An die Stelle der angeführten Beträge treten mit
Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die
unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des
§ 11 a vervielfachten Beträge."
5. Im § 11 hat Abs. 10 zu lauten
„(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d
oder e oder Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente
beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung
stehende minderjährige Kind (eheliches
oder uneheliches Kind, Stiefkind) ein monatlicher
Erziehungsbeitrag in der Höhe der im Gehaltsgesetz
1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden
Fassung festgesetzten Haushaltszulage für
Kinder zu gewähren."
6. Im § 11 Abs. 12 ist als zweiter Satz einzufügen
„An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung
vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 a
vervielfachte Betrag."
7. Nach § 11 ist als § 11a einzufügen
„Anpassung von Versorgungsleistungen
§ 11 a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat den für den Bereich des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor
auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes
für verbindlich zu erklären. Die
Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5), die Hilflosenzulage
(§ 11 Abs. 12) und das Sterbegeld (§ 12 a)
sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß die in den Abs. 5 und 12 des § 11
sowie in Abs. 1 des § 12 a angeführten Beträge
mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 mit dem Anpassungsfaktor
(Abs. 1) zu vervielfachen und sodann
auf volle Schillingbeträge zu runden sind.
Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre
ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene
Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu
legen.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge
für die Unterhaltsrenten, die Hilflosenzulage und
das Sterbegeld für jedes Jahr durch Verordnung
festzustellen.
(4) Die Anpassung der in Anweisung stehenden
Unterhaltsrenten und Hilflosenzulagen gemäß
Abs. 2 ist von Amts wegen vorzunehmen;
Bescheide sind nur auf Verlangen der Anspruchsberechtigten
zu erlassen."
8. Die bisherigen §§ 11 a und 11 b erhalten die
Bezeichnung 11 b und 11 c.
9. In § 12 a Abs. 1 ist die Zahl 2500 durch 2703
und sind die Zahlen 1000 jeweils durch 1081 zu
ersetzen.
10. In § 15 Abs. 4 ist der Klammerausdruck
„(§ 11 b)" durch „(§ 11 c)" zu ersetzen.
11. Als § 15 a ist einzufügen
„Härteausgleich
§ 15 a. Sofern sich aus den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission
(§ 17) einen Ausgleich gewähren."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1967
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Ziffer 11 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen, betraut.