Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
259_1967 AT

259. Bundesgesetz: 19. Opferfürsorgegesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Bundesgesetz: 19. Opferfürsorgegesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/

1948, BGBl. Nr. 218/1948, BGBl. Nr. 58/1949,

BGBl. Nr. 198/1949, BGBl. Nr. 214/1950, BGBl.

Nr. 160/1951, BGBl. Nr. 8/1952, BGBl. Nr. 180/

1952, BGBl. Nr. 109/1953, BGBl. Nr. 173/1954,

BGBl. Nr. 186/1955, BGBl. Nr. 77/1957, BGBl.

Nr. 289/1959, BGBl. Nr. 101/1961, BGBl. Nr. 18/

1962, BGBl. Nr. 91/1962, BGBl. Nr. 175/1962,

BGBl. Nr. 218/1962, BGBl. Nr. 255/1963, BGBl.

Nr. 323/1963, BGBl. Nr. 307/1964, BGBl. Nr. 83/

1965 und BGBl. Nr. 8/1967, wird wie folgt abgeändert

1. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Bestimmungen der §§ 11 a, 18, 19 bis

22, 32, 33, 35 a, 49, 55 a, 56 bis 59, 64, 99 und

113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind

sinngemäß anzuwenden."

2. Im § 3 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„§ 3. (1) Der Antrag auf Ausstellung einer

Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie

auf orthopädische Versorgung (§§ 32 und 33

KOVG. 1957) und Sterbegeld (§ 12 a) ist bei der

nach dem Wohnsitz des Antragstellers örtlich

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen."

3. Dem § 7 ist nachstehender Abs. 3 anzufügen

„(3) Bei der Vergebung von Tabakverschleißgeschäften

sind Inhaber eines Opferausweises den

Inhabern einer Amtsbescheinigung gleichgestellt."

4. Im § 11 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß zu

leisten, als deren Einkommen die Höhe der

Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente

beträgt monatlich für

An die Stelle der angeführten Beträge treten mit

Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des

§ 11 a vervielfachten Beträge."

5. Im § 11 hat Abs. 10 zu lauten

„(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d

oder e oder Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente

beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung

stehende minderjährige Kind (eheliches

oder uneheliches Kind, Stiefkind) ein monatlicher

Erziehungsbeitrag in der Höhe der im Gehaltsgesetz

1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden

Fassung festgesetzten Haushaltszulage für

Kinder zu gewähren."

6. Im § 11 Abs. 12 ist als zweiter Satz einzufügen

„An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung

vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 a

vervielfachte Betrag."

7. Nach § 11 ist als § 11a einzufügen

„Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 11 a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat den für den Bereich des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor

auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes

für verbindlich zu erklären. Die

Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5), die Hilflosenzulage

(§ 11 Abs. 12) und das Sterbegeld (§ 12 a)

sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden

Jahres mit diesem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,

daß die in den Abs. 5 und 12 des § 11

sowie in Abs. 1 des § 12 a angeführten Beträge

mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 mit dem Anpassungsfaktor

(Abs. 1) zu vervielfachen und sodann

auf volle Schillingbeträge zu runden sind.

Mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre

ist der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene

Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu

legen.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge

für die Unterhaltsrenten, die Hilflosenzulage und

das Sterbegeld für jedes Jahr durch Verordnung

festzustellen.

(4) Die Anpassung der in Anweisung stehenden

Unterhaltsrenten und Hilflosenzulagen gemäß

Abs. 2 ist von Amts wegen vorzunehmen;

Bescheide sind nur auf Verlangen der Anspruchsberechtigten

zu erlassen."

8. Die bisherigen §§ 11 a und 11 b erhalten die

Bezeichnung 11 b und 11 c.

9. In § 12 a Abs. 1 ist die Zahl 2500 durch 2703

und sind die Zahlen 1000 jeweils durch 1081 zu

ersetzen.

10. In § 15 Abs. 4 ist der Klammerausdruck

„(§ 11 b)" durch „(§ 11 c)" zu ersetzen.

11. Als § 15 a ist einzufügen

„Härteausgleich

§ 15 a. Sofern sich aus den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission

(§ 17) einen Ausgleich gewähren."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1967

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Ziffer 11 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen, betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →