259. Bundesgesetz: Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Ermäßigung der Bundesmineralölsteuer
§ 1. Für besonders gekennzeichnetes Gasöl
(§ 3 Abs. 1) der Nr. 27.10 D des Zolltarifes (Zolltarifgesetz
1958, BGBl. Nr. 74), das aus einem
Erzeugungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 2/1960) oder
einem Freilager (§ 13 Abs. 1 MinStG. 1959) zum
Verheizen abgegeben oder in einem Erzeugungsbetrieb
oder einem Freilager verheizt wird, wird
die Bundesmineralölsteuer (Bundesmineralöl-
Steuergesetz, BGBl. Nr. 67/1966) auf 35 S für
100 Kilogramm Eigengewicht ermäßigt (steuerbegünstigtes
Gasöl).
§ 2. (1) Die Verwendung von steuerbegünstigtem
Gasöl zu einem anderen Zweck als zum
Verheizen ist verboten.
(2) Steuerbegünstigtes Gasöl darf nicht in
einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem
Motor in Verbindung steht. Steuerbegünstigtes
Gasöl, das sich in einem solchen Behälter befindet,
gilt als verbotswidrig verwendet.
Kennzeichnung von Gasöl
§ 3. (1) Zur besonderen Kennzeichnung ist das
zum Verheizen bestimmte Gasöl zu färben und
mit einem Zusatz zu versehen, der auch in
starken Verdünnungen nachweisbar ist. Die
bestimmungsmäßige Verwendung dieses Gasöls
darf durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt
werden. Durch Verordnung wird bestimmt,
welche Kennzeichnungsstoffe und welche Mengen
davon in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl
enthalten sein müssen.
(2) Die Kennzeichnung von Gasöl, das steuerbegünstigt
abgegeben werden soll, darf nur im
Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129) und nur in einem Erzeugungsbetrieb
vorgenommen werden, in dem Gasöl aus rohem
Erdöl hergestellt wird oder der mit einem solchen
Betrieb durch eine der Beförderung von Mineralöl
dienende Rohrleitung verbunden ist.
(3) Es ist verboten, anderes als zum Verheizen
bestimmtes Gasöl sowie der Bundesmineralölsteuer
nicht unterliegende Waren der Nr. 27.10
des Zolltarifes mit der Kennzeichnung zu versehen,
die für steuerbegünstigtes Gasöl vorgeschrieben
ist, oder mit einer solchen Kennzeichnung
in den Verkehr zu bringen.
(4) Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder
Beseitigung der Kennzeichnung von steuerbegünstigtem
Gasöl, die außerhalb eines im
Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsbetriebes vorgenommen
wird, ist verboten.
(5) Die Kosten der Kennzeichnung hat der
Inhaber des Erzeugungsbetriebes zu tragen, in
welchem die Kennzeichnung stattfindet.
Amtliche Aufsicht
§ 4. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen
a) Betriebe, aus denen steuerbegünstigtes Gasöl
abgegeben wird;
b) mit Gasöl zu betreibende Fahrzeuge,
Maschinen und Motoren;
c) Räume, von denen bekannt oder anzunehmen
ist, daß sich darin ein in lit. b
bezeichneter Gegenstand befindet.
(2) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die
Erhebung der Bundesmineralölsteuer zuständigen
Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende
Betrieb, Gegenstand oder Raum befindet.
(3) In Ausübung der Nachschau {§ 145 Abs. 2
der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961)
dürfen die Organe des Finanzamtes Gebäude,
Grundstücke oder Räume betreten und besichtigen,
Mineralölbestände aufnehmen, Fahrzeuge
anhalten sowie Mineralölproben unentgeltlich
entnehmen. Der Inhaber eines der amtlichen
Aufsicht unterliegenden Betriebes, Gegenstandes
oder Raumes hat die Amtshandlungen ohne jeden
Verzug zu ermöglichen.
(4) Soweit sich die Nachschau auf mit Gasöl
zu betreibende Fahrzeuge bezieht, kann sie auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr auch von
Organen der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie
vorgenommen werden, denen hiebei
die im Abs. 3 bezeichneten Befugnisse zustehen.
Diese Organe sind verpflichtet, stichprobenweise
solche Nachschauen vorzunehmen und Fälle, in
denen eine verbotswidrige Verwendung von
steuerbegünstigtem Gasöl festgestellt oder vermutet
wird, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Nachversteuerung
§ 5. (1) Wer steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig
verwendet (§ 2) oder behandelt (§ 3
Abs. 4), hat für die verbotswidrig verwendeten
oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag
zwischen der nicht ermäßigten und der
nach § 1 ermäßigten Bundesmineralölsteuer zu
entrichten (Nachversteuerung). Der Unterschiedsbetrag
ist in Fällen, in denen zur Nachversteuerung
derselben Mineralöknenge mehrere Personen
verpflichtet sind, nur einmal zu entrichten.
(2) Die festgesetzten Steuerbeträge werden mit
Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides fällig.
Strafbestimmungen
§ 6. (1) Wer steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig
verwendet (§ 2) oder behandelt {§ 3
Abs. 4), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt,
einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig
handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der
Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten
und der nach § 1 ermäßigten Bundesmineralölsteuer
für die verbotswidrig verwendeten oder
behandelten Gasölmengen.
(2) Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 2
oder 3 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig.
(3) Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen
und Finanzordnungswidrigkeiten
der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art
sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem
zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle
einer Abgabenhinterziehung mindestens 10.000 S
und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung
mindestens 5000 S zu betragen. Wenn
steuerbegünstigtes Gasöl in einen Behälter eingefüllt
wurde, der mit der Antriebsmaschine eines
Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem
Motor in Verbindung steht, unterliegt dieses
Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem
Verfall; für solche Fahrzeuge, Maschinen und
Motoren gelten § 17 Abs. 5 und § 19 des Finanzstrafgesetzes
sinngemäß. § 41 des Finanzstrafgesetzes
gilt auch für Abgabenhinterziehungen
nach Abs. 1.
Schlußbestimmungen
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf
die Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
(2) Die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Verordnung
kann von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden. Sie
tritt frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung des § 6 sind das
Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium
für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich
betraut. Mit der Vollziehung aller
anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministeriuim für Finanzen, hinsichtlich
des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres, betraut.