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259. Bundesgesetz: Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Bundesgesetz: Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz — Gasöl-StBG.

Der Nationalrat hat beschlossen

Ermäßigung der Bundesmineralölsteuer

§ 1. Für besonders gekennzeichnetes Gasöl

(§ 3 Abs. 1) der Nr. 27.10 D des Zolltarifes (Zolltarifgesetz

1958, BGBl. Nr. 74), das aus einem

Erzeugungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 2/1960) oder

einem Freilager (§ 13 Abs. 1 MinStG. 1959) zum

Verheizen abgegeben oder in einem Erzeugungsbetrieb

oder einem Freilager verheizt wird, wird

die Bundesmineralölsteuer (Bundesmineralöl-

Steuergesetz, BGBl. Nr. 67/1966) auf 35 S für

100 Kilogramm Eigengewicht ermäßigt (steuerbegünstigtes

Gasöl).

§ 2. (1) Die Verwendung von steuerbegünstigtem

Gasöl zu einem anderen Zweck als zum

Verheizen ist verboten.

(2) Steuerbegünstigtes Gasöl darf nicht in

einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem

Motor in Verbindung steht. Steuerbegünstigtes

Gasöl, das sich in einem solchen Behälter befindet,

gilt als verbotswidrig verwendet.

Kennzeichnung von Gasöl

§ 3. (1) Zur besonderen Kennzeichnung ist das

zum Verheizen bestimmte Gasöl zu färben und

mit einem Zusatz zu versehen, der auch in

starken Verdünnungen nachweisbar ist. Die

bestimmungsmäßige Verwendung dieses Gasöls

darf durch die Kennzeichnung nicht beeinträchtigt

werden. Durch Verordnung wird bestimmt,

welche Kennzeichnungsstoffe und welche Mengen

davon in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl

enthalten sein müssen.

(2) Die Kennzeichnung von Gasöl, das steuerbegünstigt

abgegeben werden soll, darf nur im

Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129) und nur in einem Erzeugungsbetrieb

vorgenommen werden, in dem Gasöl aus rohem

Erdöl hergestellt wird oder der mit einem solchen

Betrieb durch eine der Beförderung von Mineralöl

dienende Rohrleitung verbunden ist.

(3) Es ist verboten, anderes als zum Verheizen

bestimmtes Gasöl sowie der Bundesmineralölsteuer

nicht unterliegende Waren der Nr. 27.10

des Zolltarifes mit der Kennzeichnung zu versehen,

die für steuerbegünstigtes Gasöl vorgeschrieben

ist, oder mit einer solchen Kennzeichnung

in den Verkehr zu bringen.

(4) Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder

Beseitigung der Kennzeichnung von steuerbegünstigtem

Gasöl, die außerhalb eines im

Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsbetriebes vorgenommen

wird, ist verboten.

(5) Die Kosten der Kennzeichnung hat der

Inhaber des Erzeugungsbetriebes zu tragen, in

welchem die Kennzeichnung stattfindet.

Amtliche Aufsicht

§ 4. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen

a) Betriebe, aus denen steuerbegünstigtes Gasöl

abgegeben wird;

b) mit Gasöl zu betreibende Fahrzeuge,

Maschinen und Motoren;

c) Räume, von denen bekannt oder anzunehmen

ist, daß sich darin ein in lit. b

bezeichneter Gegenstand befindet.

(2) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die

Erhebung der Bundesmineralölsteuer zuständigen

Finanzamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende

Betrieb, Gegenstand oder Raum befindet.

(3) In Ausübung der Nachschau {§ 145 Abs. 2

der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961)

dürfen die Organe des Finanzamtes Gebäude,

Grundstücke oder Räume betreten und besichtigen,

Mineralölbestände aufnehmen, Fahrzeuge

anhalten sowie Mineralölproben unentgeltlich

entnehmen. Der Inhaber eines der amtlichen

Aufsicht unterliegenden Betriebes, Gegenstandes

oder Raumes hat die Amtshandlungen ohne jeden

Verzug zu ermöglichen.

(4) Soweit sich die Nachschau auf mit Gasöl

zu betreibende Fahrzeuge bezieht, kann sie auf

Straßen mit öffentlichem Verkehr auch von

Organen der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie

vorgenommen werden, denen hiebei

die im Abs. 3 bezeichneten Befugnisse zustehen.

Diese Organe sind verpflichtet, stichprobenweise

solche Nachschauen vorzunehmen und Fälle, in

denen eine verbotswidrige Verwendung von

steuerbegünstigtem Gasöl festgestellt oder vermutet

wird, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Nachversteuerung

§ 5. (1) Wer steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig

verwendet (§ 2) oder behandelt (§ 3

Abs. 4), hat für die verbotswidrig verwendeten

oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag

zwischen der nicht ermäßigten und der

nach § 1 ermäßigten Bundesmineralölsteuer zu

entrichten (Nachversteuerung). Der Unterschiedsbetrag

ist in Fällen, in denen zur Nachversteuerung

derselben Mineralöknenge mehrere Personen

verpflichtet sind, nur einmal zu entrichten.

(2) Die festgesetzten Steuerbeträge werden mit

Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe des

Steuerbescheides fällig.

Strafbestimmungen

§ 6. (1) Wer steuerbegünstigtes Gasöl verbotswidrig

verwendet (§ 2) oder behandelt {§ 3

Abs. 4), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt,

einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig

handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung

schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der

Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten

und der nach § 1 ermäßigten Bundesmineralölsteuer

für die verbotswidrig verwendeten oder

behandelten Gasölmengen.

(2) Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 2

oder 3 zuwiderhandelt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit

schuldig.

(3) Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen

und Finanzordnungswidrigkeiten

der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art

sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem

zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle

einer Abgabenhinterziehung mindestens 10.000 S

und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung

mindestens 5000 S zu betragen. Wenn

steuerbegünstigtes Gasöl in einen Behälter eingefüllt

wurde, der mit der Antriebsmaschine eines

Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem

Motor in Verbindung steht, unterliegt dieses

Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem

Verfall; für solche Fahrzeuge, Maschinen und

Motoren gelten § 17 Abs. 5 und § 19 des Finanzstrafgesetzes

sinngemäß. § 41 des Finanzstrafgesetzes

gilt auch für Abgabenhinterziehungen

nach Abs. 1.

Schlußbestimmungen

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf

die Kundmachung folgenden Monatsersten in

Kraft.

(2) Die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Verordnung

kann von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an erlassen werden. Sie

tritt frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung des § 6 sind das

Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium

für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich

betraut. Mit der Vollziehung aller

anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministeriuim für Finanzen, hinsichtlich

des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres, betraut.

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