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259_1962 AT

259. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 11/62

BESCHLUSS DES RATES NR. 11/1962

(In der 18. Sitzung am 22. Juni 1962 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2

DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Das Datum 1. Jänner 1965 in Artikel 3 Absatz

2 (a) des Übereinkommens wird auf 31. Oktober

1962 abgeändert.

2. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 1 ist

Österreich ermächtigt, das Datum 31. Oktober

1962 durch das Datum 31. Dezember 1962, und

ist Norwegen ermächtigt, jenes Datum durch ein

späteres, jedoch nicht nach dem 30. April 1963

liegendes Datum, in bezug auf Einfuhren in sein

Land zu ersetzen.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Österreich und Norwegen werden gemäß der Ermächtigung in Absatz 2 dieses Ratsbeschlusses

die Abänderung des im Artikel 3 Absatz 2 a des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation enthaltenen Datums gesondert bekanntgeben.

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