259. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 11/62
BESCHLUSS DES RATES NR. 11/1962
(In der 18. Sitzung am 22. Juni 1962 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2
DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Das Datum 1. Jänner 1965 in Artikel 3 Absatz
2 (a) des Übereinkommens wird auf 31. Oktober
1962 abgeändert.
2. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes 1 ist
Österreich ermächtigt, das Datum 31. Oktober
1962 durch das Datum 31. Dezember 1962, und
ist Norwegen ermächtigt, jenes Datum durch ein
späteres, jedoch nicht nach dem 30. April 1963
liegendes Datum, in bezug auf Einfuhren in sein
Land zu ersetzen.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
Österreich und Norwegen werden gemäß der Ermächtigung in Absatz 2 dieses Ratsbeschlusses
die Abänderung des im Artikel 3 Absatz 2 a des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation enthaltenen Datums gesondert bekanntgeben.