259. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 5/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweise für Sendungen geringen Wertes, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 5/61
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 5/61
(In seiner 1. Sitzung am 29. Juni 1961 gefaßt)
URSPRUNGSNACHWEIS FÜR SENDUNGEN
GERINGEN WERTES
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 16/60 Der Beschluß Nr. 16/1960 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 208/1960 verlautbart
worden., der in der
Anlage beigeschlossen ist, ist auch für Finnland
bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
folgenden im Ratsbeschluß Nr. 16/60 enthaltenen
Bezeichnungen „Rat", „Übereinkommen" und
„Mitgliedstaat" durch die Bezeichnungen „Gemeinsamer
Rat", „Assoziierungs-Übereinkommen"
und „Parteien des Assoziierungs-Übereinkommens"
zu ersetzen.
3. Die Wertgrenze, auf die in den Absätzen 1
und 2 des Ratsbeschlusses Nr. 16/60 Bezug genommen
ist, beträgt im Falle von Einfuhren nach
Finnland Fmk 25.000—.
4. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.