259_1958
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259. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zum Iran.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 259. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zum Iran.
1958_259_0 259. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zum Iran.
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Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4
des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,
wird kundgemacht
§ 1. (1) Im Iran genießen Marken von Unternehmen
mit dem Sitz in Österreich (österreichische
Marken) denselben Schutz wie Marken von
Unternehmen mit dem Sitz im Iran.
(2) Im Iran ist der Schutz österreichischer Marken
vom Schutz in Österreich unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz
im Iran haben, genießen daher in Österreich den
Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und zwar
auch dann, wenn die Marke im Ursprungsland
nicht geschützt ist. Bei der Anmeldung solcher
Marken in Österreich ist ein Nachweis, daß die
Marken im Iran registriert sind, nicht zu erbringen.