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259_1958 AT

259. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zum Iran.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zum Iran.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4

des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,

wird kundgemacht

§ 1. (1) Im Iran genießen Marken von Unternehmen

mit dem Sitz in Österreich (österreichische

Marken) denselben Schutz wie Marken von

Unternehmen mit dem Sitz im Iran.

(2) Im Iran ist der Schutz österreichischer Marken

vom Schutz in Österreich unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz

im Iran haben, genießen daher in Österreich den

Schutz des Markenschutzgesetzes 1953, und zwar

auch dann, wenn die Marke im Ursprungsland

nicht geschützt ist. Bei der Anmeldung solcher

Marken in Österreich ist ein Nachweis, daß die

Marken im Iran registriert sind, nicht zu erbringen.

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