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259. Abkommen mit Großbritannien über die Bereinigung von in Großbritannien begebenen österreichischen Anleihen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Abkommen mit Großbritannien über die Bereinigung von in Großbritannien begebenen österreichischen Anleihen.

Nachdem das Abkommen mit Großbritannien über die Bereinigung von in Großbritannien

begebenen österreichischen Anleihen, welches in Form eines am 31. Mai 1954 in Wien durchgeführten

Notenwechsels mit Annex abgeschlossen wurde, und also lautet

(Übersetzung)

BRITISCHE BOTSCHAFT

WIEN.

31. Mai 1954.

Euer Exzellenz!

Wie Euer Exzellenz bekannt, haben kürzlich

Verhandlungen zwischen dem Herrn Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich

und der „Corporation of Foreign Bondholders"

mit dem Sitz in London stattgefunden zwecks

Erzielung eines Abkommens über die Gültigerklärung

von auf fremde Währung lautenden

Wertpapieren in Österreich, wie dies in § 2

Absatz 4 des Auslandstitel-Bereinigungsgesetzes,

das in Österreich am 16. Dezember 1953 beschlossen

worden ist, vorgesehen ist. Der Herr

Bundesminister für Finanzen und die „Corporation

of Foreign Bondholders" haben sich dahin

geeinigt, daß die in dem Annex zur vorliegenden

Note dargelegte Übereinkunft die Grundlage

für ein solches Abkommen bilden soll.

Die Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten

Königreich billigt die Bestimmungen dieser

Übereinkunft, und wenn sie für die österreichische

Regierung ebenfalls annehmbar sind, so

habe ich die Ehre, vorzuschlagen, daß die vorliegende

Note und ihr Annex zusammen mit

Eurer Exzellenz im gleichen Sinne lautender

Antwort als ein Abkommen zwischen unseren

beiden Ländern darstellend zu betrachten sind,

das mit dem Zeitpunkt in Kraft tritt, in dem

die österreichische Botschaft in London dem

Außenamt Ihrer Majestät eine Verständigung

zugehen läßt, daß alle Erfordernisse des Österreichischen

Rechtes für den Abschluß eines

zwischenstaatlichen Abkommens erfüllt sind.

Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung habe ich die Ehre, Euer Exzellenz

gehorsamer Diener zu sein.

G. A. Wallinger m. p.

Herrn

Bundesminister Dr. Ing. Leopold Figl,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Ballhausplatz 2,

Wien I.

Annex.

Übereinkunft zwischen dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich und

der Corporation of Foreign Bondholders.

Es wurde folgende Übereinkunft getroffen

1. Außer in den Fällen, wo es der Zusammenhang

anders erfordert, sollen die folgenden in

dieser Übereinkunft vorkommenden Ausdrücke

folgende Bedeutung haben

a) Der Ausdruck „Schiedsgericht" bedeutet

die für das Vereinigte Königreich gemäß

dieser Übereinkunft und gemäß § 3

des Auslandstitel-Bereinigungsgesetzes errichtete

Stelle.

b) Der Ausdruck „Ausländische Schuldverschreibungen"

soll sich auf alle Wertpapiere

beziehen, die im Anhang dieses

Gesetzes angeführt sind.

c) Der Ausdruck „Sterling-Schuldverschreibungen"

bedeutet ausländische Schuldverschreibungen,

die auf Sterlingwährung des

Vereinigten Königreiches lauten und für

welche die Hauptzahlstelle im Vereinigten

Königreich gelegen ist.

d) „Bevollmächtigte Verwahrstelle" bedeutet

diejenigen Personen, die als solche nach

dem Exchange Control Act von 1947 bevollmächtigt

wurden.

e) Der Singular soll den Plural einschließen

und umgekehrt.

2. (1) Der österreichische Bundesminister für

Finanzen (in der Folge der Minister genannt)

wird ein Schiedsgericht in London ernennen, bei

dem Anträge, betreffend Sterling-Schuldverschreibungen,

gemäß § 3 des Auslandstitel-Bereinigungsgesetzes

eingebracht werden können

und das befugt sein wird, über die Gültigkeit

der Schuldverschreibungen zu entscheiden.

(2) Das Schiedsgericht soll aus Personen bestehen,

die vom obgenannten Minister ernannt

werden. Einer der Schiedsrichter soll vom

Minister namhaft gemacht werden, ein anderer

von der Corporation of Foreign Bondholders

in London (in der Folge die Corporation genannt),

der Vorsitzende wird von den beiden

anderen namhaft gemacht werden. Dem Schiedsgericht

wird ein Sekretariat beigegeben.

(3) Das Schiedsgericht soll alle Anträge bearbeiten

und entscheiden und ist berechtigt, alle

von ihm als notwendig erachteten Beweismittel

zu verlangen; es soll seine Entscheidungen durch

gemeinsamen Beschluß der beiden Schiedsrichter

treffen, sofern zwischen ihnen Übereinstimmung

besteht. Besteht zwischen ihnen keine Übereinstimmung,

sollen sie die Angelegenheit dem Vorsitzenden

unterbreiten, dessen Entscheidung

dann die Entscheidung des Schiedsgerichtes darstellt.

(4) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes soll

nicht nur dem Antragsteller, sondern auch dem

Inhaber der Schuldverschreibung bekanntgegeben

werden sowie den Treuhändern (sofern vorhanden),

den Zahlungsagenten für die Schuldverschreibung

und der Corporation.

3. (1) Das Sekretariat des Schiedsgerichtes soll

auch im Vereinigten Königreich befindliche Inhaber

anderer ausländischer Schuldverschreibungen

als Sterling-Schuldverschreibungen dahin

beraten, welches Verfahren bei Erstellung der

Anträge anzuwenden ist, sei es bei Anträgen

an das Handelsgericht in Wien, sei es bei Stellen,

die in anderen Ländern als dem Vereinigten

Königreich errichtet sind und denen eine Entscheidungsbefugnis

hinsichtlich solcher Schuldverschreibungen

zukommt. Das Sekretariat soll

auf Ersuchen Anträge, die derartige ausländische

Schuldverschreibungen betreffen, zusammen mit

den vom Antragsteller beigebrachten Beweismitteln

an die zuständigen Gerichte oder Stellen

zur Entscheidung weiterleiten.

(2) Jeder an das Sekretariat des Schiedsgerichtes

innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist

eingereichte Antrag soll als rechtzeitig eingebracht

angesehen werden, selbst wenn er das

zuständige Gericht oder die zuständige Stelle

nicht innerhalb dieser Frist erreicht.

4. Die Bescheinigung einer bevollmächtigten

Verwahrstelle darüber, daß eine den Gegenstand

eines Antrages bildende Sterling-Schuldverschreibung

von einer solchen bevollmächtigten

Verwahrstelle oder für sie|gemäß Abschnitt 15 (2)

des Exchange Control Act von 1947 verwahrt

wird und daß die Voraussetzungen des Abschnittes

16 (1) des Exchange Control Act von

1947 vor Kundmachung des Anbotes an die

Wertpapierinhaber durch den Zahlungsagenten

gemäß den Schuldenvereinbarungen der im Dezember

1952 in Rom stattgefundenen internationalen

Konferenz hinsichtlich einer solchen

Schuldverschreibung erfüllt waren, wird als genügender

Nachweis für das Eigentum des Antragstellers

gemäß § 5 des Auslandstitel-Bereinigungsgesetzes

angesehen und soll zu einer

vollständigen Wiedergültigmachung der Schuldverschreibung

berechtigen.

5. Dem Antrage, der eine Sterling-Schuldverschreibung

zum Gegenstand hat, die nicht von

einem oder für einen bevollmächtigten Verwahrer

gemäß des Exchange Control Act von

1947 verwahrt wird, soll stattgegeben werden,

sofern nachgewiesen wird, daß

a) der Antragsteller das Eigentum an dem

vorgelegten Auslandstitel spätestens am

1. Jänner 1945 oder in ununterbrochener

Reihe von einer Person, die am

1. Jänner 1945 Eigentümer war, rechtsgültig

erworben hat; diese Reihe gilt als

unterbrochen, wenn beim Erwerb von

Nichtberechtigten das Eigentum auf gutgläubigen

Erwerb gegründet wird oder

b) sich der Auslandstitel am 1. Jänner 1945

außerhalb des österreichischen Bundesgebietes,

außerhalb Danzigs, Memels sowie

außerhalb der Grenzen Deutschlands nach

dem Stande vom 31. Dezember 1937 und

außerhalb der von Deutschland in seine

Verwaltung einbezogenen Teile Polens

einschließlich des sogenannten Generalgouvernements

und der Tschechoslowakischen

Republik einschließlich des sogenannten

Protektorates Böhmen und Mähren befunden

hat; der Nachweis ist nicht erbracht,

wenn der Auslandstitel durch eine

im Inland nicht rechtswirksame Maßnahme

entzogen worden ist.

6. Bei Schuldverschreibungen, für die Anträge

an ein Schiedsgericht in anderen Ländern als

dem Vereinigten Königreich eingebracht werden

müssen, soll der Minister alle ihm zur Verfügung

stehenden Mittel anwenden, um ein Abkommen

mit den Regierungen dieser Länder zu

erreichen, wonach der Nachweis, auf den sich

Punkt 4 oben bezieht, auch von dem Schiedsgericht

in den anderen Ländern als Nachweis

anerkannt wird, der zur Wiedergültigmachung

der Schuldverschreibung gemäß § 5 des Gesetzes

ermächtigt.

7. Jede Schuldverschreibung, die Gegenstand

eines Antrages ist, kann auch, anstatt daß sie

dem Schiedsgericht vorgelegt wird, bei einem

bevollmächtigten Verwahrer hinterlegt werden

und bleiben, wenn dieser sich verpflichtet, die

Schuldverschreibung nur mit Zustimmung des

Schiedsgerichtes, das über den Antrag entscheidungsberechtigt

ist, herauszugeben.

8. Ist eine ausländische Schuldverschreibung

bereits von einem österreichischen Gericht aus

irgendeinem Grunde für ungültig erklärt worden,

kann die verfügungsberechtigte Person

einen Antrag an das Schiedsgericht stellen, daß

ihr eine neue, gültige Schuldverschreibung derselben

Art und in derselben Höhe ausgefolgt

wird; in den Fällen, wo diesem Antrag stattgegeben

wird, soll die Vorlage der Ausfertigung

der Entscheidung des Schiedsgerichtes den Rechtstitel

des Antragstellers auf Ausgabe einer solchen

neuen und gültigen Schuldverschreibung darstellen.

9. (1) Wurden einem Antragsteller im Zusammenhang

mit seinem Antrag Kosten verursacht

und lautet die Entscheidung auf Gültigkeit

der Schuldverschreibung, sollen ihm alle

für billig erachteten Ausgaben, die er zu leisten

hatte, vom Minister ersetzt werden.

(2) Der Minister soll der Corporation alle

Kosten und Ausgaben ersetzen, die dieser im

Zusammenhang mit dieser Übereinkunft oder

anderwärts in Ausführung derselben erwachsen

sind oder erwachsen werden.

Der Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note

vom 31. Mai 1954 zu bestätigen, welche wie

folgt lautet

Ich beehre mich, Sie davon in Kenntnis zu

setzen, daß die österreichische Bundesregierung

die vorstehenden Vorschläge einschließlich des

Annexes annimmt und daß in Ihrer Note und

dieser Antwortnote ein zwischenstaatliches Abkommen

zu erblicken ist. Da dieses Abkommen

nach österreichischem Recht gesetzändernd ist,

tritt es erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem

die österreichische Botschaft in London dem

Außenamt Ihrer Majestät die Erklärung abgibt,

daß alle Erfordernisse des österreichischen Rechts

für den Abschluß eines zwischenstaatlichen Abkommens

erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Wien, 31. Mai 1954.

Figl m. p.

Seiner Exzellenz

Sir Geoffrey A. Wallinger,

außerordentlichen u. bevollmächtigten Botschafter

Ihrer Britannischen Majestät,

Wien.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. September 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der gemäß Artikel 73 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit der Vertretung des Bundesministers für Finanzen

betraute Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Da die im vorliegenden Notenwechsel vorgesehene Notifikation am 14. Oktober 1954 erfolgt

ist, ist das Abkommen an diesem Tag in Kraft getreten.

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