259. Abkommen mit Großbritannien über die Bereinigung von in Großbritannien begebenen österreichischen Anleihen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Abkommen mit Großbritannien über die Bereinigung von in Großbritannien
begebenen österreichischen Anleihen, welches in Form eines am 31. Mai 1954 in Wien durchgeführten
Notenwechsels mit Annex abgeschlossen wurde, und also lautet
(Übersetzung)
BRITISCHE BOTSCHAFT
WIEN.
31. Mai 1954.
Euer Exzellenz!
Wie Euer Exzellenz bekannt, haben kürzlich
Verhandlungen zwischen dem Herrn Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich
und der „Corporation of Foreign Bondholders"
mit dem Sitz in London stattgefunden zwecks
Erzielung eines Abkommens über die Gültigerklärung
von auf fremde Währung lautenden
Wertpapieren in Österreich, wie dies in § 2
Absatz 4 des Auslandstitel-Bereinigungsgesetzes,
das in Österreich am 16. Dezember 1953 beschlossen
worden ist, vorgesehen ist. Der Herr
Bundesminister für Finanzen und die „Corporation
of Foreign Bondholders" haben sich dahin
geeinigt, daß die in dem Annex zur vorliegenden
Note dargelegte Übereinkunft die Grundlage
für ein solches Abkommen bilden soll.
Die Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten
Königreich billigt die Bestimmungen dieser
Übereinkunft, und wenn sie für die österreichische
Regierung ebenfalls annehmbar sind, so
habe ich die Ehre, vorzuschlagen, daß die vorliegende
Note und ihr Annex zusammen mit
Eurer Exzellenz im gleichen Sinne lautender
Antwort als ein Abkommen zwischen unseren
beiden Ländern darstellend zu betrachten sind,
das mit dem Zeitpunkt in Kraft tritt, in dem
die österreichische Botschaft in London dem
Außenamt Ihrer Majestät eine Verständigung
zugehen läßt, daß alle Erfordernisse des Österreichischen
Rechtes für den Abschluß eines
zwischenstaatlichen Abkommens erfüllt sind.
Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung habe ich die Ehre, Euer Exzellenz
gehorsamer Diener zu sein.
G. A. Wallinger m. p.
Herrn
Bundesminister Dr. Ing. Leopold Figl,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Ballhausplatz 2,
Wien I.
Annex.
Übereinkunft zwischen dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich und
der Corporation of Foreign Bondholders.
Es wurde folgende Übereinkunft getroffen
1. Außer in den Fällen, wo es der Zusammenhang
anders erfordert, sollen die folgenden in
dieser Übereinkunft vorkommenden Ausdrücke
folgende Bedeutung haben
a) Der Ausdruck „Schiedsgericht" bedeutet
die für das Vereinigte Königreich gemäß
dieser Übereinkunft und gemäß § 3
des Auslandstitel-Bereinigungsgesetzes errichtete
Stelle.
b) Der Ausdruck „Ausländische Schuldverschreibungen"
soll sich auf alle Wertpapiere
beziehen, die im Anhang dieses
Gesetzes angeführt sind.
c) Der Ausdruck „Sterling-Schuldverschreibungen"
bedeutet ausländische Schuldverschreibungen,
die auf Sterlingwährung des
Vereinigten Königreiches lauten und für
welche die Hauptzahlstelle im Vereinigten
Königreich gelegen ist.
d) „Bevollmächtigte Verwahrstelle" bedeutet
diejenigen Personen, die als solche nach
dem Exchange Control Act von 1947 bevollmächtigt
wurden.
e) Der Singular soll den Plural einschließen
und umgekehrt.
2. (1) Der österreichische Bundesminister für
Finanzen (in der Folge der Minister genannt)
wird ein Schiedsgericht in London ernennen, bei
dem Anträge, betreffend Sterling-Schuldverschreibungen,
gemäß § 3 des Auslandstitel-Bereinigungsgesetzes
eingebracht werden können
und das befugt sein wird, über die Gültigkeit
der Schuldverschreibungen zu entscheiden.
(2) Das Schiedsgericht soll aus Personen bestehen,
die vom obgenannten Minister ernannt
werden. Einer der Schiedsrichter soll vom
Minister namhaft gemacht werden, ein anderer
von der Corporation of Foreign Bondholders
in London (in der Folge die Corporation genannt),
der Vorsitzende wird von den beiden
anderen namhaft gemacht werden. Dem Schiedsgericht
wird ein Sekretariat beigegeben.
(3) Das Schiedsgericht soll alle Anträge bearbeiten
und entscheiden und ist berechtigt, alle
von ihm als notwendig erachteten Beweismittel
zu verlangen; es soll seine Entscheidungen durch
gemeinsamen Beschluß der beiden Schiedsrichter
treffen, sofern zwischen ihnen Übereinstimmung
besteht. Besteht zwischen ihnen keine Übereinstimmung,
sollen sie die Angelegenheit dem Vorsitzenden
unterbreiten, dessen Entscheidung
dann die Entscheidung des Schiedsgerichtes darstellt.
(4) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes soll
nicht nur dem Antragsteller, sondern auch dem
Inhaber der Schuldverschreibung bekanntgegeben
werden sowie den Treuhändern (sofern vorhanden),
den Zahlungsagenten für die Schuldverschreibung
und der Corporation.
3. (1) Das Sekretariat des Schiedsgerichtes soll
auch im Vereinigten Königreich befindliche Inhaber
anderer ausländischer Schuldverschreibungen
als Sterling-Schuldverschreibungen dahin
beraten, welches Verfahren bei Erstellung der
Anträge anzuwenden ist, sei es bei Anträgen
an das Handelsgericht in Wien, sei es bei Stellen,
die in anderen Ländern als dem Vereinigten
Königreich errichtet sind und denen eine Entscheidungsbefugnis
hinsichtlich solcher Schuldverschreibungen
zukommt. Das Sekretariat soll
auf Ersuchen Anträge, die derartige ausländische
Schuldverschreibungen betreffen, zusammen mit
den vom Antragsteller beigebrachten Beweismitteln
an die zuständigen Gerichte oder Stellen
zur Entscheidung weiterleiten.
(2) Jeder an das Sekretariat des Schiedsgerichtes
innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist
eingereichte Antrag soll als rechtzeitig eingebracht
angesehen werden, selbst wenn er das
zuständige Gericht oder die zuständige Stelle
nicht innerhalb dieser Frist erreicht.
4. Die Bescheinigung einer bevollmächtigten
Verwahrstelle darüber, daß eine den Gegenstand
eines Antrages bildende Sterling-Schuldverschreibung
von einer solchen bevollmächtigten
Verwahrstelle oder für sie|gemäß Abschnitt 15 (2)
des Exchange Control Act von 1947 verwahrt
wird und daß die Voraussetzungen des Abschnittes
16 (1) des Exchange Control Act von
1947 vor Kundmachung des Anbotes an die
Wertpapierinhaber durch den Zahlungsagenten
gemäß den Schuldenvereinbarungen der im Dezember
1952 in Rom stattgefundenen internationalen
Konferenz hinsichtlich einer solchen
Schuldverschreibung erfüllt waren, wird als genügender
Nachweis für das Eigentum des Antragstellers
gemäß § 5 des Auslandstitel-Bereinigungsgesetzes
angesehen und soll zu einer
vollständigen Wiedergültigmachung der Schuldverschreibung
berechtigen.
5. Dem Antrage, der eine Sterling-Schuldverschreibung
zum Gegenstand hat, die nicht von
einem oder für einen bevollmächtigten Verwahrer
gemäß des Exchange Control Act von
1947 verwahrt wird, soll stattgegeben werden,
sofern nachgewiesen wird, daß
a) der Antragsteller das Eigentum an dem
vorgelegten Auslandstitel spätestens am
1. Jänner 1945 oder in ununterbrochener
Reihe von einer Person, die am
1. Jänner 1945 Eigentümer war, rechtsgültig
erworben hat; diese Reihe gilt als
unterbrochen, wenn beim Erwerb von
Nichtberechtigten das Eigentum auf gutgläubigen
Erwerb gegründet wird oder
b) sich der Auslandstitel am 1. Jänner 1945
außerhalb des österreichischen Bundesgebietes,
außerhalb Danzigs, Memels sowie
außerhalb der Grenzen Deutschlands nach
dem Stande vom 31. Dezember 1937 und
außerhalb der von Deutschland in seine
Verwaltung einbezogenen Teile Polens
einschließlich des sogenannten Generalgouvernements
und der Tschechoslowakischen
Republik einschließlich des sogenannten
Protektorates Böhmen und Mähren befunden
hat; der Nachweis ist nicht erbracht,
wenn der Auslandstitel durch eine
im Inland nicht rechtswirksame Maßnahme
entzogen worden ist.
6. Bei Schuldverschreibungen, für die Anträge
an ein Schiedsgericht in anderen Ländern als
dem Vereinigten Königreich eingebracht werden
müssen, soll der Minister alle ihm zur Verfügung
stehenden Mittel anwenden, um ein Abkommen
mit den Regierungen dieser Länder zu
erreichen, wonach der Nachweis, auf den sich
Punkt 4 oben bezieht, auch von dem Schiedsgericht
in den anderen Ländern als Nachweis
anerkannt wird, der zur Wiedergültigmachung
der Schuldverschreibung gemäß § 5 des Gesetzes
ermächtigt.
7. Jede Schuldverschreibung, die Gegenstand
eines Antrages ist, kann auch, anstatt daß sie
dem Schiedsgericht vorgelegt wird, bei einem
bevollmächtigten Verwahrer hinterlegt werden
und bleiben, wenn dieser sich verpflichtet, die
Schuldverschreibung nur mit Zustimmung des
Schiedsgerichtes, das über den Antrag entscheidungsberechtigt
ist, herauszugeben.
8. Ist eine ausländische Schuldverschreibung
bereits von einem österreichischen Gericht aus
irgendeinem Grunde für ungültig erklärt worden,
kann die verfügungsberechtigte Person
einen Antrag an das Schiedsgericht stellen, daß
ihr eine neue, gültige Schuldverschreibung derselben
Art und in derselben Höhe ausgefolgt
wird; in den Fällen, wo diesem Antrag stattgegeben
wird, soll die Vorlage der Ausfertigung
der Entscheidung des Schiedsgerichtes den Rechtstitel
des Antragstellers auf Ausgabe einer solchen
neuen und gültigen Schuldverschreibung darstellen.
9. (1) Wurden einem Antragsteller im Zusammenhang
mit seinem Antrag Kosten verursacht
und lautet die Entscheidung auf Gültigkeit
der Schuldverschreibung, sollen ihm alle
für billig erachteten Ausgaben, die er zu leisten
hatte, vom Minister ersetzt werden.
(2) Der Minister soll der Corporation alle
Kosten und Ausgaben ersetzen, die dieser im
Zusammenhang mit dieser Übereinkunft oder
anderwärts in Ausführung derselben erwachsen
sind oder erwachsen werden.
Der Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note
vom 31. Mai 1954 zu bestätigen, welche wie
folgt lautet
Ich beehre mich, Sie davon in Kenntnis zu
setzen, daß die österreichische Bundesregierung
die vorstehenden Vorschläge einschließlich des
Annexes annimmt und daß in Ihrer Note und
dieser Antwortnote ein zwischenstaatliches Abkommen
zu erblicken ist. Da dieses Abkommen
nach österreichischem Recht gesetzändernd ist,
tritt es erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem
die österreichische Botschaft in London dem
Außenamt Ihrer Majestät die Erklärung abgibt,
daß alle Erfordernisse des österreichischen Rechts
für den Abschluß eines zwischenstaatlichen Abkommens
erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Wien, 31. Mai 1954.
Figl m. p.
Seiner Exzellenz
Sir Geoffrey A. Wallinger,
außerordentlichen u. bevollmächtigten Botschafter
Ihrer Britannischen Majestät,
Wien.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 23. September 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der gemäß Artikel 73 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit der Vertretung des Bundesministers für Finanzen
betraute Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Da die im vorliegenden Notenwechsel vorgesehene Notifikation am 14. Oktober 1954 erfolgt
ist, ist das Abkommen an diesem Tag in Kraft getreten.