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259_1951 AT

259. Verordnung: Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Verordnung: Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer.

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom

16. November 1921, BGBl. Nr. 638, über die

Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer,

wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1. Der im § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 16. November 1921, BGBl. Nr. 638, festgesetzte

Höchstbetrag wird auf 3000 S, der im

§ 2 desselben Bundesgesetzes vorgesehene

Höchstbetrag auf 1500 S erhöht.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. Tage nach

ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet nur

Anwendung, wenn der Schaden nach diesem

Zeitpunkt eingetreten ist.

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