259_1948
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259. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 259. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
1948_259_0 259. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 5, Abs. (1), des Bundesgesetzes
vom 21. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 143,
betreffend die unter nationalsozialistischem
Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen
(Viertes Rückstellungsgesetz) wird verordnet
Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden
Firmen zur Registrierung gemäß § 5,-
Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird
bis 31. Dezember 1949 verlängert.