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259_1948 AT

259. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 259. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 5, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 21. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 143,

betreffend die unter nationalsozialistischem

Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen

(Viertes Rückstellungsgesetz) wird verordnet

Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden

Firmen zur Registrierung gemäß § 5,-

Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird

bis 31. Dezember 1949 verlängert.

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