258. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen
wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 263/2002, wird wie folgt
geändert
1. Nach dem Lehrberuf Brauer und Mälzer wird der Lehrberuf Brunnen- und Grundbau samt Lehrzeit
und Verwandtschaftsregelungen eingefügt
2. Nach dem Lehrberuf Kürschner werden die Lehrberufe Kunststoffformgebung und Kunststofftechnik
samt Lehrzeit- und Verwandtschaftsregelungen eingefügt
3. Nach dem Lehrberuf Metalldrücker werden die Lehrberufe Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik
– Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik,
Metalltechnik – Schmiedetechnik sowie Metalltechnikstahl – Stahlbautechnik samt Lehrzeit- und Verwandtschaftsregelungen
eingefügt
4. Der Lehrberuf Brunnen- und Grundbau wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Maurer,
Schalungsbauer, Straßenerhaltungsfachmann und Tiefbauer als verwandter Lehrberuf eingefügt.
4.1. Die Anrechnung der Lehrzeit in den Lehrberufen Maurer, Schalungsbauer, Straßenerhaltungsfachmann
und Tiefbauer auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brunnen- und Grundbau erfolgt jeweils im vollen
Ausmaß des ersten Lehrjahres.
5. Die Lehrberufe Kunststoffformgebung und Kunststofftechnik werden bei den Lehrberufen Bootbauer,
Leichtflugzeugbauer, Modellbau, Produktionstechniker, Skierzeuger und Werkzeugbautechnik als verwandte
Lehrberufe festgelegt.
5.1. Die Lehrzeit in den Lehrberufen Bootbauer, Leichtflugzeugbauer, Modellbau, Produktionstechniker,
Skierzeuger und Werkzeugbautechnik wird jeweils im Ausmaß des ersten Lehrjahres voll auf die Lehrzeit
der Lehrberufe Kunststoffformgebung und Kunststofftechnik angerechnet.
6. Bei den Bestimmungen betreffend die in 6.1., 6.2. und 6.3. genannten Lehrberufe werden die Lehrberufe
Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik,
Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik sowie Metalltechnik –
Stahlbautechnik als verwandte Lehrberufe eingefügt und dabei das im Folgenden bezeichnete Ausmaß
der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf festgelegt
6.1. Bei den Lehrberufen Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer, Entsorgungs- und Recyclingfachmann –
Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser, Gießereimechaniker, Hüttenwerkschlosser,
Kälteanlagentechniker, Karosseriebautechnik, Mechatronik, Metalldesign – Gürtlerei, Modellbauer,
Oberflächentechniker, Produktionstechniker, Rohrleitungsmonteur, Sanitär- und Klimatechniker – Gas-
und Wasserinstallation, Sanitär- und Klimatechnik – Heizungsinstallation, Sanitär- und Klimatechniker –
Lüftungsinstallation, Sanitär- und Klimatechnik – Ökoenergieinstallation, Schiffbauer, Skierzeuger, Sonnenschutztechniker,
Spengler, Textilmechanik, Textiltechnik – Webtechnik, Veranstaltungstechnik, Vulkanisierung,
Waagenhersteller, Wärmebehandlungstechnik, Werkzeugmacher und Zerspanungstechnik
erfolgt eine Anrechnung auf die Lehrzeit der im Einleitungssatz als verwandt festgelegten Lehrberufe
jeweils im Ausmaß der vollen Anrechnung des ersten Lehrjahres.
6.2. Bei den Lehrberufen Baumaschinentechnik, Betriebsschlosser, Dreher, Elektroanlagentechnik, Karosseur,
Landmaschinentechniker, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser,
Mechaniker, Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Textiltechnik – Maschentechnik, Werkzeugbautechnik,
Werkzeugmaschineur sowie Werkzeugmechaniker erfolgt eine Anrechnung der Lehrzeit auf die
im Einleitungssatz als verwandt festgelegten Lehrberufe jeweils im Ausmaß der vollen Anrechnung der
ersten zwei Lehrjahre.
6.3. Bei den Lehrberufen Maschinenbautechnik und Universalschweißer erfolgt eine Anrechnung der
Lehrzeit auf die im Einleitungssatz als verwandt festgelegten Lehrberufe jeweils im Ausmaß der vollen
Anrechnung der ersten drei Lehrjahre.
7. Bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Metalldesign entfallen die Anrechnungsvorschriften bezüglich
des Lehrberufs Ziseleur; die hinsichtlich des Lehrberufs Ziseleur festgelegten Anrechnungsbestimmungen
betreffend den Lehrberuf Metalldesign entfallen.
8. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Werkstoffprüfer wird eine volle Anrechnung der ersten
zwei Lehrjahre auf die Lehrzeit des Lehrberufes Wärmebehandlungstechnik festgelegt.
9. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bauschlosser, Blechschlosser, Brunnenmacher, Fahrzeugfertiger, Kunststoffverarbeitung, Schlosser, Schmied, sowie Stahlbauschlosser entfallen mit Ablauf
des 30. Juni 2003. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
10. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt