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258_2003 AT

258. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen

wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 263/2002, wird wie folgt

geändert

1. Nach dem Lehrberuf Brauer und Mälzer wird der Lehrberuf Brunnen- und Grundbau samt Lehrzeit

und Verwandtschaftsregelungen eingefügt

2. Nach dem Lehrberuf Kürschner werden die Lehrberufe Kunststoffformgebung und Kunststofftechnik

samt Lehrzeit- und Verwandtschaftsregelungen eingefügt

3. Nach dem Lehrberuf Metalldrücker werden die Lehrberufe Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik

– Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik,

Metalltechnik – Schmiedetechnik sowie Metalltechnikstahl – Stahlbautechnik samt Lehrzeit- und Verwandtschaftsregelungen

eingefügt

4. Der Lehrberuf Brunnen- und Grundbau wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Maurer,

Schalungsbauer, Straßenerhaltungsfachmann und Tiefbauer als verwandter Lehrberuf eingefügt.

4.1. Die Anrechnung der Lehrzeit in den Lehrberufen Maurer, Schalungsbauer, Straßenerhaltungsfachmann

und Tiefbauer auf die Lehrzeit im Lehrberuf Brunnen- und Grundbau erfolgt jeweils im vollen

Ausmaß des ersten Lehrjahres.

5. Die Lehrberufe Kunststoffformgebung und Kunststofftechnik werden bei den Lehrberufen Bootbauer,

Leichtflugzeugbauer, Modellbau, Produktionstechniker, Skierzeuger und Werkzeugbautechnik als verwandte

Lehrberufe festgelegt.

5.1. Die Lehrzeit in den Lehrberufen Bootbauer, Leichtflugzeugbauer, Modellbau, Produktionstechniker,

Skierzeuger und Werkzeugbautechnik wird jeweils im Ausmaß des ersten Lehrjahres voll auf die Lehrzeit

der Lehrberufe Kunststoffformgebung und Kunststofftechnik angerechnet.

6. Bei den Bestimmungen betreffend die in 6.1., 6.2. und 6.3. genannten Lehrberufe werden die Lehrberufe

Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik,

Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik sowie Metalltechnik –

Stahlbautechnik als verwandte Lehrberufe eingefügt und dabei das im Folgenden bezeichnete Ausmaß

der Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf festgelegt

6.1. Bei den Lehrberufen Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer, Entsorgungs- und Recyclingfachmann –

Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser, Gießereimechaniker, Hüttenwerkschlosser,

Kälteanlagentechniker, Karosseriebautechnik, Mechatronik, Metalldesign – Gürtlerei, Modellbauer,

Oberflächentechniker, Produktionstechniker, Rohrleitungsmonteur, Sanitär- und Klimatechniker – Gas-

und Wasserinstallation, Sanitär- und Klimatechnik – Heizungsinstallation, Sanitär- und Klimatechniker –

Lüftungsinstallation, Sanitär- und Klimatechnik – Ökoenergieinstallation, Schiffbauer, Skierzeuger, Sonnenschutztechniker,

Spengler, Textilmechanik, Textiltechnik – Webtechnik, Veranstaltungstechnik, Vulkanisierung,

Waagenhersteller, Wärmebehandlungstechnik, Werkzeugmacher und Zerspanungstechnik

erfolgt eine Anrechnung auf die Lehrzeit der im Einleitungssatz als verwandt festgelegten Lehrberufe

jeweils im Ausmaß der vollen Anrechnung des ersten Lehrjahres.

6.2. Bei den Lehrberufen Baumaschinentechnik, Betriebsschlosser, Dreher, Elektroanlagentechnik, Karosseur,

Landmaschinentechniker, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser,

Mechaniker, Präzisionswerkzeugschleiftechnik, Textiltechnik – Maschentechnik, Werkzeugbautechnik,

Werkzeugmaschineur sowie Werkzeugmechaniker erfolgt eine Anrechnung der Lehrzeit auf die

im Einleitungssatz als verwandt festgelegten Lehrberufe jeweils im Ausmaß der vollen Anrechnung der

ersten zwei Lehrjahre.

6.3. Bei den Lehrberufen Maschinenbautechnik und Universalschweißer erfolgt eine Anrechnung der

Lehrzeit auf die im Einleitungssatz als verwandt festgelegten Lehrberufe jeweils im Ausmaß der vollen

Anrechnung der ersten drei Lehrjahre.

7. Bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Metalldesign entfallen die Anrechnungsvorschriften bezüglich

des Lehrberufs Ziseleur; die hinsichtlich des Lehrberufs Ziseleur festgelegten Anrechnungsbestimmungen

betreffend den Lehrberuf Metalldesign entfallen.

8. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Werkstoffprüfer wird eine volle Anrechnung der ersten

zwei Lehrjahre auf die Lehrzeit des Lehrberufes Wärmebehandlungstechnik festgelegt.

9. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bauschlosser, Blechschlosser, Brunnenmacher, Fahrzeugfertiger, Kunststoffverarbeitung, Schlosser, Schmied, sowie Stahlbauschlosser entfallen mit Ablauf

des 30. Juni 2003. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

10. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt

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