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258. Verordnung: Wertpapier-Meldeverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Wertpapier-Meldeverordnung – WPMVO

Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2002,

wird verordnet

§ 1. (1) Die Meldungen gemäß § 10 WAG sind gemäß der Anlage 1 zu gliedern.

(2) Die Meldungen sind in standardisierter elektronisch lesbarer Form zu übermitteln. Die Datenträger

oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der FMA bekanntzugebenden Mindestanforderungen

entsprechen.

(3) Bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auf Kosten des meldepflichtigen Instituts unter

Beachtung der Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG auch durch das Börseunternehmen oder einen geeigneten

Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch

das zuständige Zentralinstitut.

Identifikation des Meldepflichtigen

§ 2. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren. Hat das meldepflichtige

Institut keine Bankleitzahl, so ist der Bank Identifier Code (BIC, SWIFT-Adresse) anzugeben.

Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist bei der FMA um Vergabe einer Identifikationsnummer

(FMA-ID) anzusuchen. Die verwendete Identifikationsart ist anzugeben.

Geschäftsart

§ 3. Das gemeldete Geschäft ist als Kauf oder Verkauf zu bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn es

sich um ein unechtes Pensionsgeschäft (§ 50 Abs. 3 Bankwesengesetz – BWG) handelt. Zu melden sind

nur tatsächlich abgeschlossene Geschäfte (ausgeführte Aufträge), nicht jedoch die bloße Auftragsannahme.

Es sind nur Sekundärmarktgeschäfte sowie jede Teilausführung zu melden.

Meldepflichtige Instrumente

§ 4. Meldepflichtige Instrumente gemäß § 10 Abs. 2 WAG sind

1. Aktien,

2. Zertifikate auf Aktien,

3. Investmentzertifikate auf Aktienbasis,

4. Partizipationsscheine,

5. Wertpapiere über Genussrechte gemäß § 174 Abs. 3 Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001,

6. Genussscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001,

7. Bezugsrechte,

8. Wandelanleihen,

9. Optionsanleihen mit Optionsschein,

10. Optionsscheine,

11. Schuldverschreibungen,

12. Kassenobligationen,

13. Pfand- und Kommunalschuldverschreibungen,

14. Commercial papers,

15. Derivate auf Schuldverschreibungen,

16. standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices und

17. standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices.

Bezeichnung des meldepflichtigen Instruments

§ 5. (1) Die meldepflichtigen Wertpapiere sind mit ihrer International Securities Identification Number

(ISI-Nummer, ISIN) zu bezeichnen. Hat das Wertpapier keine ISIN oder ist die ISIN im System des

Meldepflichtigen nicht verfügbar, so ist anstelle dessen die nationale Wertpapierkennnummer anzugeben.

Fehlt auch diese, so muss das Wertpapier mit einer vom meldepflichtigen Institut zu vergebenden Nummer

(hausinterne Kennnummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennnummer darf nicht ohne zwingenden

Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die FMA geändert werden.

(2) Die meldepflichtigen abgeleiteten Instrumente (Derivate) sind mit ihrer ÖTOB-Nummer zu bezeichnen.

Hat das Derivat keine ÖTOB-Nummer, so ist die entsprechende von der Heimatbörse vergebene

Nummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muss das Derivat mit einer vom meldepflichtigen Institut zu

vergebenden Nummer (hausinterne Kennnummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennnummer darf

nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die FMA geändert werden.

(3) Wird im Sinne der Abs. 1 und 2, jeweils letzter Satz, eine hausinterne Kennnummer verwendet,

so ist im Meldesatz das Feld ,,Wertpapierbezeichnung'' zwingend auszufüllen.

(4) Für die Bezeichnung der Wertpapierart ist das dem betreffenden Instrument entsprechende Kennzeichen

gemäß der Anlage 2 anzugeben.

Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses

§ 6. (1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses ist mit Jahr, Monat und Tag in einer achtstelligen

Ziffernfolge anzugeben. Die Uhrzeit ist mit Stunde, Minute und Sekunde in einer sechsstelligen

Ziffernfolge anzugeben. Ist der nach den folgenden Absätzen zu ermittelnde Zeitpunkt nur auf Stunden

oder Minuten genau bekannt, so sind jeweils die Minuten oder Sekunden mit 00 anzugeben.

(2) Bei Börsegeschäften ist das Datum und die Uhrzeit des maßgeblichen Kursfeststellungszeitpunktes

nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben. Als Börsegeschäfte im Sinne dieser Verordnung

gelten Geschäfte, die vom Meldepflichtigen in einem geregelten Markt gemäß Art. 1 Z 13 der Richtlinie

93/22/EWG, an einer anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG oder an einer sonstigen Börse direkt abgeschlossen

wurden.

(3) Bei außerbörslichen Geschäften ist das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses nach

mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben. Das außerbörsliche Geschäft ist mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

(Annahme der erteilten Order durch die Gegenpartei) ausgeführt. Bei mündlich abgeschlossenen

Geschäften kann als Geschäftsabschlusszeitpunkt jene Uhrzeit gemeldet werden, die in der

dem mündlichen Vertragsabschluss unmittelbar folgenden Geschäftsdokumentation festgehalten ist.

(4) Ist keiner der nach Abs. 3 möglichen Geschäftsabschlusszeitpunkte bekannt, so ist Datum und

Uhrzeit des Zeitpunktes nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben, zu dem die Bestätigung über die

Ausführung des Geschäftes beim Meldepflichtigen einlangt. Langen Ausführungsbestätigungen außerhalb

der Geschäftszeit des Meldepflichtigen ein, so wird der Beginn des Fristenlaufs gemäß § 10 Abs. 1 WAG

nicht dadurch gehemmt; dies gilt auch, wenn der Meldepflichtige auf Grund von Umständen, die von ihm

selbst zu vertreten sind, von der Ausführung des Geschäftes verspätet Kenntnis erlangt hat.

(5) Geschäfte, die für den Meldepflichtigen durch Kommissionäre abgeschlossen wurden, gelten im

Sinne dieser Verordnung auch dann als außerbörsliches Geschäft, wenn der Vermittler oder Kommissionär

sie an einer Börse ausführt. In diesen Fällen ist der nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) umgerechnete

Zeitpunkt zu melden, der vom Kommissionär als Ausführungszeitpunkt in der jeweiligen Lokalzeit angegeben

wird. Wird vom Kommissionär kein Ausführungszeitpunkt angegeben, so ist jener Zeitpunkt maßgeblich,

zu dem die Meldung der Ausführung beim Meldepflichtigen einlangt. Hat der Meldepflichtige

bei einem solchen außerbörslichen Geschäft auch Kenntnis vom Zeitpunkt der maßgeblichen Kursfeststellung

der betreffenden Börse, so ist dieser Zeitpunkt zusätzlich nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ)

anzugeben; unbeschadet dessen ist für den Beginn des Fristenlaufs gemäß § 10 Abs. 1 WAG die angegebene

Ausführungszeit, bei deren Fehlen der Zeitpunkt des Einlangens der Abschlussmeldung maßgeblich;

Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

Bezeichnung des Marktes

§ 7. (1) Die Unterscheidung zwischen börslichem und außerbörslichem Geschäft ist gemäß § 6

Abs. 2 zweiter Satz vorzunehmen.

(2) Bei Börsegeschäften sind für die Bezeichnung des Marktes (Börse) die in der Anlage 3 enthaltenen

dreistelligen Ziffernfolgen zu verwenden.

Währung und Notierungsart

§ 8. (1) Für die Bezeichnung der Mengeneinheit (Depotwährung oder Stückzahl), der Währung des

Kurses und der Währung des Basispreises der Option sind die in der Anlage 4 enthaltenen Buchstabenfolgen

zu verwenden.

(2) Für die Bezeichnung der Notierungsart des Basispreises und der Einheit der Effektennotiz sind

die in der Anlage 5 enthaltenen Ziffern zu verwenden.

Kennzeichen zur Identifikation des Geschäftes

§ 9. Jedes Geschäft ist vom meldepflichtigen Institut mit einer Meldenummer zu versehen. Die Meldenummer

muss die eindeutige Zuordnung in den Aufzeichnungen des meldepflichtigen Instituts ermöglichen.

Die Meldenummer kann sich aus Transaktionsnummer und Datum zusammensetzen oder als fortlaufende

Nummer vergeben werden.

Beteiligte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

§ 10. (1) Das an der Ausführung des gemeldeten Geschäfts unmittelbar beteiligte Kreditinstitut

(Wertpapierfirma) ist im Kontrahentenfeld mit seiner Bankleitzahl, ersatzweise mit dem BIC, schließlich

mit der FMA-ID zu bezeichnen; die FMA gibt auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts bekannt, ob

für ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma) eine FMA-ID vergeben wurde. Ist keine dieser Nummern vorhanden,

so ist eine interne Identifikationsnummer (interne ID) zu verwenden. Diese darf auch dann verwendet

werden, wenn durch eine Anfrage nach einer allfällig vorhandenen FMA-ID die Einhaltung der

Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG gefährdet würde. Hat der Meldepflichtige selbst ein direktes Börsegeschäft

(§ 6 Abs. 2) abgeschlossen, so darf das Kontrahentenfeld nicht befüllt werden.

(2) Ist der unmittelbare Auftraggeber des Meldepflichtigen ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma), so

ist die Bezeichnung auch im Auftraggeberfeld vorzunehmen.

(3) Handelt es sich um ein Eigengeschäft, so hat sich der Meldepflichtige im Auftraggeberfeld selbst

mit derselben Identifikation zu bezeichnen, die zu seiner Identifikation als Meldepflichtiger verwendet

wurde.

(4) Es gelten als Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen

1. Kreditinstitute gemäß § 2 Z 20 und 21 BWG;

2. Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 30 BWG, ausgenommen Wertpapierdienstleistungsunternehmen

gemäß § 19 WAG.

Nicht meldepflichtige Auftraggeber

§ 11. (1) Ist der unmittelbare Auftraggeber weder ein Kreditinstitut noch eine Wertpapierfirma gemäß

§ 10 Abs. 4, so ist der nicht meldepflichtige Auftraggeber pro Depot mit einer vom Meldepflichtigen

selbst vergebenen internen Identifikationsnummer (Kunden-ID) im Kundenfeld zu bezeichnen.

(2) Die von einem Meldepflichtigen für einen bestimmten Kunden pro Depot vergebene Kunden-ID

ist grundsätzlich für die Meldung aller Transaktionen eines Kunden auf einem bestimmten Depot zu verwenden.

Ist jedoch die Identität des Kunden nicht bekannt, so ist eine Kunden-ID für alle Transaktionen

über dasselbe Wertpapierdepot zu verwenden. Handelt es sich um Transaktionen außerhalb einer dauernden

Geschäftsverbindung und ist hierbei der Kunde nicht bekannt, so ist das Kundenfeld nicht auszufüllen.

(3) Die vom Meldepflichtigen vergebene Kunden-ID darf nicht öfter als einmal jährlich geändert

werden. Eine Änderung ist überdies nur dann zulässig, wenn die Zusammenführung der alten und der

neuen Kunden-ID dem Meldepflichtigen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Das Verbot, die Kunden-ID

öfter als einmal jährlich zu ändern, steht jedoch der Vergabe einer neuen Kunden-ID in dem Fall nicht

entgegen, dass die Identität eines Kunden nachträglich bekannt wird, insbesondere wenn mehrere Wertpapierkonten

als solche eines Kunden beim Meldepflichtigen zusammengefasst werden.

(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im Kundenfeld mit einer von der FMA vergebenen

Identifikationsnummer (FMA-ID) zu bezeichnen.

(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 4 gelten nicht für im Wege des Börseunternehmens

gemäß § 10 Abs. 4 Z 7 WAG erstattete Meldungen von Börsemitgliedern mit Sitz in Mitgliedstaaten

oder Drittländern, die der Meldepflicht gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 5 WAG unterliegen.

Oesterreichische Nationalbank

§ 12. (1) Die Oesterreichische Nationalbank unterliegt der Meldepflicht für

1. Kommissionsgeschäfte und

2. Verfügungen über Instrumente, die der Veranlagung der Pensionsreserve (§ 69 Abs. 1 Z 2

Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 55/2002) dienen, es sei denn, das Geschäft ist im Einzelfall währungspolitisch bedingt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 berühren nicht die Pflicht zur Meldung von Geschäften mit der

Oesterreichischen Nationalbank durch sonstige meldepflichtige Institute.

Verweise

§ 13. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes – WAG

(BGBl. Nr. 753/1996) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2002 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG (BGBl.

Nr. 532/1993) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2002 anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

BGBlPdf 258. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M121 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über Änderungen im Zusammenhang mit der Sondervorschrift 640

Die Multilaterale Vereinbarung M121 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über Änderungen im Zusammenhang

mit der Sondervorschrift 640 (BGBl. III Nr. 141/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 197/2002) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Vereinigtes Königreich 8. Jänner 2002

Frankreich 27. Juni 2002

Italien 5. August 2002

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