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258_2001 AT

258. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Innsbruck

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Innsbruck

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Die Studienstandortverordnung Universität Innsbruck, BGBl. II Nr. 381/1999, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. II Nr. 172/2001, wird wie folgt geändert

1. Die Bezeichnung der Verordnung lautet: „Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft

und Kultur über die Einrichtung von Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien an der

Universität Innsbruck (Studienstandortverordnung Universität Innsbruck)“.

2. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) An der Naturwissenschaftlichen Fakultät

“

3. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2001 tritt mit 1. September 2001 in

Kraft.“

BGBlPdf 258. Kundmachung: Änderung der Anhänge zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 11. Februar 1994 wurden die Anhänge

zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung des

Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 428/1977, zuletzt geändert durch BGBl. III

Nr. 257/2001) durch die Niederlande wie folgt geändert

(Übersetzung)

Niederlande – Türkei

Anhänge III und V zum Abkommen

Titel III des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 5. April 1996 in der Fassung des Abkommens

vom 4. September 1980.

Anhang 5 zur Zusatzvereinbarung

Die Bestimmungen der Vereinbarung zur Durchführung des Titels III des Abkommens über Soziale

Sicherheit vom 5. April 1996 in der Fassung des Abkommens vom 4. September 1980.

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