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258_2000 AT

258. Verordnung: Änderung der Verordnung über weitere Verbote und Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Chemikalien und damit behandelter Fertigwaren und die Verordnung über ein Verbot von 1,1,1,-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Änderung der Verordnung über weitere Verbote und Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Chemikalien und damit behandelter Fertigwaren und die Verordnung über ein Verbot von 1,1,1,-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I

Nr. 53/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über weitere Verbote und

Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Chemikalien und

damit behandelter Fertigwaren (Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle), BGBl. II Nr. 461/

1998 Art. I, zuletzt geändert durch die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, wird wie

folgt geändert

1. Der „§ 6“ erhält die Bezeichnung „§ 4“; sein Abs. 2 erster Satz erhält folgende Fassung

„Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 müssen, wenn sie zur Verwendung in Lampen

vorgesehen sind, auf der Verpackung gut leserlich und unzerstörbar folgendermaßen gekennzeichnet sein

„Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren“.“

2. Der „§ 7“ erhält die Bezeichnung „§ 5“; seine Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) CMR-Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des

Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,

Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. EG Nr. L 196 vom 16. August 1967, als

„krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ oder „fortpflanzungsgefährdend“ (jeweils der Kategorien 1 oder 2)

eingestufte Stoffe, die in der Anlage angeführt sind und mit mindestens als „giftig (T)“ und den

nachstehend angeführten R-Sätzen gekennzeichnet sind

1. mit dem R-Satz R 45 „Kann Krebs erzeugen“ oder R 49 „Kann Krebs erzeugen beim Einatmen“,

2. mit dem R-Satz R 46 „Kann vererbbare Schäden verursachen“ oder

3. mit dem R-Satz R 60 „Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen“ oder R 61 „Kann das

Kind im Mutterleib schädigen“.

(2) Sofern in anderen Rechtsvorschriften strengere Beschränkungen nicht vorgesehen sind, dürfen

CMR-Stoffe (Abs. 1) in Stoffen und Zubereitungen nicht zum Zweck der Abgabe an den nichtgewerblichen

Letztverbraucher in Verkehr gesetzt werden, wenn sie die nachstehende Einzelkonzentration

erreichen oder überschreiten

1. die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegte Konzentration oder

2. die in Tabelle VI oder VI A des Punktes 6 des Anhangs B Teil 3 der Chemikalienverordnung

1999, BGBl. II Nr. 81/2000, festgelegte Konzentration, wenn im Anhang I der Richtlinie 67/548/

EWG kein Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist.

(3) Zu gewerblichen Zwecken dürfen jedoch gemäß Abs. 2 beschränkte Stoffe und Zubereitungen in

Verkehr gesetzt werden, wenn auf ihrer Verpackung gut leserlich und unzerstörbar – unbeschadet

sonstiger Kennzeichnungsanforderungen – der Hinweis „Nur für den gewerblichen Verwender“

angebracht ist.“

3. Der „§ 8“ erhält die Bezeichnung „§ 6“.

4. Der „§ 9“ erhält die Bezeichnung „§ 7“; seine Überschrift lautet „Inkrafttreten“ und seine Absätze 2

und 3 lauten

„(2) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 für die in

Abschnitt II der Anlage (§ 5 Abs. 1) genannten Stoffe in Kraft.

(3) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2000 ist ab dem 1. Jänner 2001 auf die in

der Anlage (§ 5 Abs. 1) mit der Fußnote 1 versehenen Stoffe nicht mehr anzuwenden.“

5. Die bisherige „Anlage zu § 7“ erhält die Bezeichnung „Anlage zu § 5“.

6. In der „Anlage zu § 5“ wird nach der „Einleitung“ eine Überschrift „Abschnitt I“ eingefügt.

7. Folgende Stoffe gelten mit 1. Jänner 2001 aus der „Anlage zu § 5“ als gestrichen, verbleiben jedoch in

der „Anlage zu § 5“ und werden mit einer Fußnote „1“, die jeweils nach der Bezeichnung des Stoffnamens

anzubringen ist, versehen

8. Die in Ziffer 7 genannte Fußnote1 ist am Ende der „Anlage zu § 5“ wie folgt auszuführen

„Gilt ab dem 1. 1. 2001 aus der Anlage als gestrichen.“

9. In der „Anlage zu § 5“ wird nach dem „Abschnitt I“ ein Abschnitt mit der Überschrift „Abschnitt II“

eingefügt, der lautet wie folgt

10. Der „Abschnitt II“ ist mit einer Fußnote „2“, die nach der Überschrift anzubringen ist, zu versehen.

11. Die in Ziffer 10 genannte Fußnote 2 ist am Ende der „Anlage zu § 5“ wie folgt auszuführen

„Gilt erst ab dem 1. 1. 2001 als Teil der Anlage.“

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über ein Verbot von 1,1,1-

Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff, BGBl. Nr. 776/1992 Art. II, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 461/1998, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Es ist verboten, die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan durch den Einsatz eines der folgenden

Stoffe als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung zu vermeiden

Dichlormethan (Methylenchlorid)

Trichlorethen (Trichlorethylen)

Tetrachlorethen (Perchlorethylen)“

2. In § 5 Abs. 1 wird der Verweis auf „Abs. 2“ gestrichen und nach dem Wort „bestimmt“ das Wort „ist“

eingefügt.

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