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258. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 275 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, und des § 67 Vertragsbedienstetengesetz 1948

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Die Grundausbildung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung umfasst die

Schulung am Arbeitsplatz, die praktische Verwendung am Arbeitsplatz und einen Ausbildungslehrgang.

(2) Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die über ein Studium der

Psychologie bzw. über ein einschlägiges Studium und eine psychotherapeutische Ausbildung hinaus

erforderlichen Grundkenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der

Psychologischen Beratungsstellen für Studierende erforderlich sind, und in die rechtlichen und organisatorischen

und soziologischen Bedingungen der Tätigkeit einzuführen.

(3) Die Grundausbildung hat mit dem Diensteintritt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu

beginnen und ist längstens innerhalb von vier Jahren abzuschließen.

Schulung am Arbeitsplatz

§ 2. (1) Die Grundausbildung beginnt mit einer Schulung am Arbeitsplatz, während der folgende

Ausbildungsinhalte zu vermitteln sind

1. die Anwendung psychologischer und psychotherapeutischer Beratungs- und Behandlungsmethoden

in der Psychologischen Studentenberatung, insbesondere in den Bereichen Erstgespräch,

Indikation, Gesprächsführung, Dokumentation des Behandlungsverlaufes und des

Behandlungsergebnisses sowie Eignungsdiagnostik,

2. detaillierte Kenntnisse über Ausbildungsmöglichkeiten nach der Reifeprüfung sowie überblicksmäßige

Kenntnisse der Berufsfelder und des Arbeitsmarktes für Maturantinnen und Maturanten

sowie Akademikerinnen und Akademiker,

3. Kenntnisse über Informationsmaterialien zur Studien- und Berufsberatung für Maturantinnen und

Maturanten sowie Akademikerinnen und Akademiker sowie über die Tätigkeit anderer

einschlägiger Einrichtungen,

4. Kenntnisse und Fertigkeiten über psychologisch-diagnostische Verfahren zur Unterstützung der

Studien- und Berufswahl,

5. Kenntnisse und Fertigkeiten über angewandte Lern- und Arbeitstechniken für Studierende,

6. Kenntnisse der wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen eines Studiums und der Förderungsmöglichkeiten

für Studierende,

7. Kenntnis der unmittelbar erforderlichen Grundlagen für die Berufsausübung gemäß dem Leitbild

der Psychologischen Studentenberatung, dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, dem Beamten-

Dienstrechtsgesetz 1979 sowie dem Psychologengesetz und Psychotherapiegesetz.

(2) Für die Durchführung der Schulung am Arbeitsplatz ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen

Beratungsstelle zuständig. Erforderlichenfalls haben die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der

Beratungsstelle an der Ausbildung mitzuwirken.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle hat nach Anhörung der Mitarbeiterin oder des

Mitarbeiters ein Schulungsprogramm zu erstellen. Dieses ist derart zu gestalten, dass die angeführten

Ausbildungsinhalte im Umfang von mindestens 160 Stunden längstens innerhalb von zehn Monaten ab

Beginn des Dienstverhältnisses vermittelt werden. Dabei ist auf entsprechende Vorkenntnisse der

auszubildenden Mitarbeiterin bzw. des auszubildenden Mitarbeiters Bedacht zu nehmen. Teilgebiete der

Schulung am Arbeitsplatz können bei entsprechenden Vorkenntnissen entfallen. Einzelne Teile der

Schulung am Arbeitsplatz können nach Anhörung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters an einer

anderen Psychologischen Beratungsstelle für Studierende absolviert werden.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle hat dem Leiter des Ausbildungslehrganges und

der oder dem mit der Dienst- und Fachaufsicht befassten Vorgesetzten das Ausbildungsprogramm und

einen Bericht über den Abschluss der Schulung am Arbeitsplatz vorzulegen.

Praktische Verwendung am Arbeitsplatz

§ 3. (1) Die praktische Verwendung am Arbeitsplatz erfolgt unter Anleitung und Aufsicht der

Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Beratungsstelle. Dabei sind die den Vorkenntnissen der

Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und der Schulung am Arbeitsplatz entsprechenden und zur Erfüllung

der Aufgaben der Psychologischen Studentenberatung erforderlichen Tätigkeiten effizient durchzuführen.

(2) Zur Erweiterung und Festigung seiner praktischen Ausbildung soll die Mitarbeiterin oder der

Mitarbeiter nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten Gelegenheit erhalten, nicht nur an seiner

Dienststelle, sondern auch an einer anderen Psychologischen Beratungsstelle für Studierende oder

allenfalls auch an einer anderen Einrichtung mit vergleichbarer Aufgabenstellung Ausbildungen zu

absolvieren, die mit ihrem bzw. seinem zukünftigen Aufgabengebiet in inhaltlichem und fachlichem

Zusammenhang stehen.

(3) Die Dauer der Verwendung an einer anderen Dienststelle hat dabei mindestens fünf und

höchstens 25 Arbeitstage zu betragen. Die Auswahl der anderen Dienststellen sowie die Festlegung des

Zeitpunktes und der Dauer der Tätigkeit an der anderen Dienststelle erfolgen durch die Leiterin oder den

Leiter der Psychologischen Beratungsstelle für Studierende nach Anhörung der Mitarbeiterin bzw. des

Mitarbeiters.

(4) Die Leiterinnen oder Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben der

Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungslehrganges und dem mit der Dienst- und Fachaufsicht befassten

Vorgesetzten nach zwölf Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses und in der Folge jährlich bis zur

Zulassung zum Ausbildungslehrgang einen Bericht über den Erfolg der praktischen Verwendung am

Arbeitsplatz vorzulegen.

Ausbildungslehrgang

§ 4. (1) Im Ausbildungslehrgang für die Psychologische Studentenberatung sind folgende

Gegenstände zu behandeln

1. Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes und des Behördenaufbaues,

2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes,

3. rechtliche Rahmenbedingungen des Studiums und der Studienförderung,

4. Berufsrecht von Psychologen und Psychotherapeuten,

5. Beratung zur Studienwahl- und Berufsorientierung,

6. psychologische Beratung sowie psychologische und psychotherapeutische Behandlung von

Studierenden.

(2) Die Lehrveranstaltungen des Ausbildungslehrganges und deren Umfang sind von der Leiterin

oder vom Leiter des Ausbildungslehrganges derart festzulegen, dass unter Berücksichtigung der Schulung

und der praktischen Verwendung am Arbeitsplatz die Ziele der Grundausbildung erreicht werden.

(3) Die in Abs. 1 genannten Gegenstände sind nach Möglichkeit in zeitlich und örtlich getrennten

Ausbildungsteilen anzubieten.

(4) Für Teilnehmer am Ausbildungslehrgang entfallen die Ausbildungsinhalte, die nach Inhalt und

Umfang gleichwertig bereits auf andere Weise vermittelt wurden.

Leitung des Ausbildungslehrganges

§ 5. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr einzurichten.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr

bzw. sein Stellvertreter und die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Bundesministerin

oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die

Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges sind gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender der

Prüfungskommission, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter sind auch

stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission.

(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges werden von der Leiterin oder vom Leiter des

Ausbildungslehrganges bestellt.

(4) Die Vortragenden und Prüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gegenstände müssen

rechtskundig sein.

(5) Die Vortragenden für den in § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Gegenstand müssen ein einschlägiges

Universitätsstudium bzw. eine einschlägige Ausbildung absolviert haben. Die Prüfer für den Gegenstand

„Psychologische Beratung sowie psychologische und psychotherapeutische Behandlung von

Studierenden“ müssen klinische Psychologen und Psychotherapeuten sein.

(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der

Durchführung des Ausbildungslehrganges und der Prüfung für die Psychologische Studentenberatung

verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vorzusorgen.

Abhaltung des Ausbildungslehrganges

§ 6. (1) Der Ausbildungslehrgang ist grundsätzlich alle zwei Jahre abzuhalten. Wenn sich weniger

als fünf Kandidatinnen oder Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch die Leiterin oder der Leiter

des Ausbildungslehrganges die Abhaltung des Ausbildungslehrganges um ein Jahr verschieben. Im Falle

der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn sich mindestens drei Kandidatinnen

oder Kandidaten zur Ausbildung melden.

(2) Sofern während dreier aufeinander folgender Kalenderjahre kein Ausbildungslehrgang durchgeführt

wird, sind den Kandidatinnen oder Kandidaten für den Ausbildungslehrgang schriftliche

Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an einem Ausbildungslehrgang

zur Verfügung gestellt werden.

Zulassung zum Ausbildungslehrgang

§ 7. (1) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang setzt voraus

1. die erfolgreiche praktische Verwendung am Arbeitsplatz über mindestens einen Monat und die

begonnene Schulung am Arbeitsplatz,

2. eine voraussichtlich länger als zwei Jahre dauernde Beschäftigung in der Psychologischen

Studentenberatung.

(2) Zum Ausbildungslehrgang oder zu einzelnen Ausbildungsteilen können auch andere Bedienstete

der Psychologischen Studentenberatung, die die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllen sowie

Bedienstete einer vergleichbaren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe zugelassen werden, wenn die

Teilnahme aller Kandidatinnen oder Kandidaten zur Prüfung für den Studentenberatungsdienst gesichert

ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch nicht beeinträchtigt

wird.

(3) Gegen Kostenersatz können auch andere Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, zum

Ausbildungslehrgang zugelassen werden, sofern nach Aufnahme der im Abs. 2 genannten Bediensteten

noch Ausbildungsplätze vorhanden sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen eine

Erfolgskontrolle in Form einer schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung durchzuführen. Über die

erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges

eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

(4) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist längstens drei Wochen vor Beginn des

Ausbildungslehrganges im Dienstweg bei der Leiterin oder beim Leiter des Ausbildungslehrganges zu

beantragen. Dem Antrag um Zulassung sind Unterlagen über bereits in gleichwertiger Form vermittelte

Ausbildungsinhalte anzuschließen.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges

zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Bundesministerin für

Wissenschaft und Verkehr bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zulässig. Über die

Anrechnung von absolvierten Vorbildungen für den Ausbildungslehrgang gemäß § 4 Abs. 4 entscheidet

die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der

Beratungsstelle. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Bundesministerin bzw. den

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zulässig.

Besuch des Ausbildungslehrganges

§ 8. (1) Bedienstete, die zum Ausbildungslehrgang zugelassen sind, sind verpflichtet, an allen für sie

vorgesehenen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden oder

wurde mehr als ein Drittel der vorgesehenen Ausbildungszeit eines Ausbildungslehrganges oder eines

vorgesehenen Ausbildungsteiles versäumt, so hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges

die Zulassung zum Ausbildungslehrgang oder zu den jeweiligen Teilen des Ausbildungslehrganges zu

widerrufen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges kann Bediensteten, die einzelne für sie

vorgesehene Teile eines Lehrganges oder einen gesamten Ausbildungslehrgang unverschuldet versäumt

haben, auf Antrag neuerlich zum Ausbildungslehrgang zulassen. Für die neuerliche Zulassung gilt § 7.

Dienstprüfung

§ 9. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der

Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus

1. mündlichen Einzelprüfungen über die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Gegenstände,

2. einer schriftlichen Hausarbeit und

3. einer kommissionellen Abschlussprüfung über die in § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 angeführten

Gegenstände.

(3) In der Hausarbeit ist ein von der Kandidatin oder vom Kandidaten betreuter Fall im Bereich

psychologischer Beratung, insbesondere der Studienwahl und -wechselberatung und ein von der

Kandidatin oder vom Kandidaten betreuter Fall psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung

von Studierenden im Hinblick auf Diagnostik, Beratung oder Behandlung und deren Evaluation

umfassend darzustellen.

(4) Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist unter Berücksichtigung der Hausarbeit zu beurteilen,

ob die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage sind, die Studienwahlberatung und psychologisch-

psychotherapeutische Arbeit fachlich einwandfrei und effizient durchzuführen.

(5) Wurden Einzelprüfungen über die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Gegenstände in einer den

inhaltlichen Anforderungen gleichwertigen Weise bereits absolviert, so sind diese von der Vorsitzenden

bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Dienstprüfung anzurechnen.

Zulassung zur Dienstprüfung

§ 10. (1) Die Zulassung zu den Einzelprüfungen setzt die Absolvierung des entsprechenden Teiles

des Ausbildungslehrganges oder eines entsprechenden Selbststudiums (§ 6 Abs. 2) oder eine andere

vergleichbare Ausbildung (§ 4 Abs. 4) voraus.

(2) Die Hausarbeit darf erst nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges über die in § 4 Abs. 1 Z 5

und 6 genannten Gegenstände oder eines entsprechenden Selbststudiums (§ 6 Abs. 2) eingereicht werden.

Der genaue Zeitpunkt der Einreichung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

festzusetzen.

(3) Die Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung setzt voraus

1. den Abschluss der Einzelprüfungen und

2. die Einreichung der Hausarbeit.

Prüfungsverfahren

§ 11. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat aus den Mitgliedern der

Prüfungskommission die Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten

Gegenstände und den Prüfungssenat für die kommissionelle Abschlussprüfung zu bestimmen.

Übergangsbestimmung

§ 12. Eine abgeschlossene Ausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin oder des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst,

BGBl. Nr. 730/1993 bzw. BGBl. Nr. 196/1975, gilt als Grundausbildung für die Psychologische

Studentenberatung nach der vorliegenden Verordnung.

Außerkrafttreten

§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst, BGBl. Nr. 730/1993,

außer Kraft.

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