258. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 275 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, und des § 67 Vertragsbedienstetengesetz 1948
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Die Grundausbildung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung umfasst die
Schulung am Arbeitsplatz, die praktische Verwendung am Arbeitsplatz und einen Ausbildungslehrgang.
(2) Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die über ein Studium der
Psychologie bzw. über ein einschlägiges Studium und eine psychotherapeutische Ausbildung hinaus
erforderlichen Grundkenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der
Psychologischen Beratungsstellen für Studierende erforderlich sind, und in die rechtlichen und organisatorischen
und soziologischen Bedingungen der Tätigkeit einzuführen.
(3) Die Grundausbildung hat mit dem Diensteintritt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu
beginnen und ist längstens innerhalb von vier Jahren abzuschließen.
Schulung am Arbeitsplatz
§ 2. (1) Die Grundausbildung beginnt mit einer Schulung am Arbeitsplatz, während der folgende
Ausbildungsinhalte zu vermitteln sind
1. die Anwendung psychologischer und psychotherapeutischer Beratungs- und Behandlungsmethoden
in der Psychologischen Studentenberatung, insbesondere in den Bereichen Erstgespräch,
Indikation, Gesprächsführung, Dokumentation des Behandlungsverlaufes und des
Behandlungsergebnisses sowie Eignungsdiagnostik,
2. detaillierte Kenntnisse über Ausbildungsmöglichkeiten nach der Reifeprüfung sowie überblicksmäßige
Kenntnisse der Berufsfelder und des Arbeitsmarktes für Maturantinnen und Maturanten
sowie Akademikerinnen und Akademiker,
3. Kenntnisse über Informationsmaterialien zur Studien- und Berufsberatung für Maturantinnen und
Maturanten sowie Akademikerinnen und Akademiker sowie über die Tätigkeit anderer
einschlägiger Einrichtungen,
4. Kenntnisse und Fertigkeiten über psychologisch-diagnostische Verfahren zur Unterstützung der
Studien- und Berufswahl,
5. Kenntnisse und Fertigkeiten über angewandte Lern- und Arbeitstechniken für Studierende,
6. Kenntnisse der wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen eines Studiums und der Förderungsmöglichkeiten
für Studierende,
7. Kenntnis der unmittelbar erforderlichen Grundlagen für die Berufsausübung gemäß dem Leitbild
der Psychologischen Studentenberatung, dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, dem Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 sowie dem Psychologengesetz und Psychotherapiegesetz.
(2) Für die Durchführung der Schulung am Arbeitsplatz ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen
Beratungsstelle zuständig. Erforderlichenfalls haben die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Beratungsstelle an der Ausbildung mitzuwirken.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle hat nach Anhörung der Mitarbeiterin oder des
Mitarbeiters ein Schulungsprogramm zu erstellen. Dieses ist derart zu gestalten, dass die angeführten
Ausbildungsinhalte im Umfang von mindestens 160 Stunden längstens innerhalb von zehn Monaten ab
Beginn des Dienstverhältnisses vermittelt werden. Dabei ist auf entsprechende Vorkenntnisse der
auszubildenden Mitarbeiterin bzw. des auszubildenden Mitarbeiters Bedacht zu nehmen. Teilgebiete der
Schulung am Arbeitsplatz können bei entsprechenden Vorkenntnissen entfallen. Einzelne Teile der
Schulung am Arbeitsplatz können nach Anhörung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters an einer
anderen Psychologischen Beratungsstelle für Studierende absolviert werden.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle hat dem Leiter des Ausbildungslehrganges und
der oder dem mit der Dienst- und Fachaufsicht befassten Vorgesetzten das Ausbildungsprogramm und
einen Bericht über den Abschluss der Schulung am Arbeitsplatz vorzulegen.
Praktische Verwendung am Arbeitsplatz
§ 3. (1) Die praktische Verwendung am Arbeitsplatz erfolgt unter Anleitung und Aufsicht der
Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Beratungsstelle. Dabei sind die den Vorkenntnissen der
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und der Schulung am Arbeitsplatz entsprechenden und zur Erfüllung
der Aufgaben der Psychologischen Studentenberatung erforderlichen Tätigkeiten effizient durchzuführen.
(2) Zur Erweiterung und Festigung seiner praktischen Ausbildung soll die Mitarbeiterin oder der
Mitarbeiter nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten Gelegenheit erhalten, nicht nur an seiner
Dienststelle, sondern auch an einer anderen Psychologischen Beratungsstelle für Studierende oder
allenfalls auch an einer anderen Einrichtung mit vergleichbarer Aufgabenstellung Ausbildungen zu
absolvieren, die mit ihrem bzw. seinem zukünftigen Aufgabengebiet in inhaltlichem und fachlichem
Zusammenhang stehen.
(3) Die Dauer der Verwendung an einer anderen Dienststelle hat dabei mindestens fünf und
höchstens 25 Arbeitstage zu betragen. Die Auswahl der anderen Dienststellen sowie die Festlegung des
Zeitpunktes und der Dauer der Tätigkeit an der anderen Dienststelle erfolgen durch die Leiterin oder den
Leiter der Psychologischen Beratungsstelle für Studierende nach Anhörung der Mitarbeiterin bzw. des
Mitarbeiters.
(4) Die Leiterinnen oder Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben der
Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungslehrganges und dem mit der Dienst- und Fachaufsicht befassten
Vorgesetzten nach zwölf Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses und in der Folge jährlich bis zur
Zulassung zum Ausbildungslehrgang einen Bericht über den Erfolg der praktischen Verwendung am
Arbeitsplatz vorzulegen.
Ausbildungslehrgang
§ 4. (1) Im Ausbildungslehrgang für die Psychologische Studentenberatung sind folgende
Gegenstände zu behandeln
1. Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes und des Behördenaufbaues,
2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes,
3. rechtliche Rahmenbedingungen des Studiums und der Studienförderung,
4. Berufsrecht von Psychologen und Psychotherapeuten,
5. Beratung zur Studienwahl- und Berufsorientierung,
6. psychologische Beratung sowie psychologische und psychotherapeutische Behandlung von
Studierenden.
(2) Die Lehrveranstaltungen des Ausbildungslehrganges und deren Umfang sind von der Leiterin
oder vom Leiter des Ausbildungslehrganges derart festzulegen, dass unter Berücksichtigung der Schulung
und der praktischen Verwendung am Arbeitsplatz die Ziele der Grundausbildung erreicht werden.
(3) Die in Abs. 1 genannten Gegenstände sind nach Möglichkeit in zeitlich und örtlich getrennten
Ausbildungsteilen anzubieten.
(4) Für Teilnehmer am Ausbildungslehrgang entfallen die Ausbildungsinhalte, die nach Inhalt und
Umfang gleichwertig bereits auf andere Weise vermittelt wurden.
Leitung des Ausbildungslehrganges
§ 5. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr einzurichten.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr
bzw. sein Stellvertreter und die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Bundesministerin
oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die
Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges sind gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender der
Prüfungskommission, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter sind auch
stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission.
(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges werden von der Leiterin oder vom Leiter des
Ausbildungslehrganges bestellt.
(4) Die Vortragenden und Prüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gegenstände müssen
rechtskundig sein.
(5) Die Vortragenden für den in § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Gegenstand müssen ein einschlägiges
Universitätsstudium bzw. eine einschlägige Ausbildung absolviert haben. Die Prüfer für den Gegenstand
„Psychologische Beratung sowie psychologische und psychotherapeutische Behandlung von
Studierenden“ müssen klinische Psychologen und Psychotherapeuten sein.
(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der
Durchführung des Ausbildungslehrganges und der Prüfung für die Psychologische Studentenberatung
verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vorzusorgen.
Abhaltung des Ausbildungslehrganges
§ 6. (1) Der Ausbildungslehrgang ist grundsätzlich alle zwei Jahre abzuhalten. Wenn sich weniger
als fünf Kandidatinnen oder Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch die Leiterin oder der Leiter
des Ausbildungslehrganges die Abhaltung des Ausbildungslehrganges um ein Jahr verschieben. Im Falle
der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn sich mindestens drei Kandidatinnen
oder Kandidaten zur Ausbildung melden.
(2) Sofern während dreier aufeinander folgender Kalenderjahre kein Ausbildungslehrgang durchgeführt
wird, sind den Kandidatinnen oder Kandidaten für den Ausbildungslehrgang schriftliche
Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an einem Ausbildungslehrgang
zur Verfügung gestellt werden.
Zulassung zum Ausbildungslehrgang
§ 7. (1) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang setzt voraus
1. die erfolgreiche praktische Verwendung am Arbeitsplatz über mindestens einen Monat und die
begonnene Schulung am Arbeitsplatz,
2. eine voraussichtlich länger als zwei Jahre dauernde Beschäftigung in der Psychologischen
Studentenberatung.
(2) Zum Ausbildungslehrgang oder zu einzelnen Ausbildungsteilen können auch andere Bedienstete
der Psychologischen Studentenberatung, die die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllen sowie
Bedienstete einer vergleichbaren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe zugelassen werden, wenn die
Teilnahme aller Kandidatinnen oder Kandidaten zur Prüfung für den Studentenberatungsdienst gesichert
ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch nicht beeinträchtigt
wird.
(3) Gegen Kostenersatz können auch andere Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, zum
Ausbildungslehrgang zugelassen werden, sofern nach Aufnahme der im Abs. 2 genannten Bediensteten
noch Ausbildungsplätze vorhanden sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen eine
Erfolgskontrolle in Form einer schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung durchzuführen. Über die
erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges
eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
(4) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist längstens drei Wochen vor Beginn des
Ausbildungslehrganges im Dienstweg bei der Leiterin oder beim Leiter des Ausbildungslehrganges zu
beantragen. Dem Antrag um Zulassung sind Unterlagen über bereits in gleichwertiger Form vermittelte
Ausbildungsinhalte anzuschließen.
(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges
zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Bundesministerin für
Wissenschaft und Verkehr bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zulässig. Über die
Anrechnung von absolvierten Vorbildungen für den Ausbildungslehrgang gemäß § 4 Abs. 4 entscheidet
die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der
Beratungsstelle. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Bundesministerin bzw. den
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zulässig.
Besuch des Ausbildungslehrganges
§ 8. (1) Bedienstete, die zum Ausbildungslehrgang zugelassen sind, sind verpflichtet, an allen für sie
vorgesehenen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden oder
wurde mehr als ein Drittel der vorgesehenen Ausbildungszeit eines Ausbildungslehrganges oder eines
vorgesehenen Ausbildungsteiles versäumt, so hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges
die Zulassung zum Ausbildungslehrgang oder zu den jeweiligen Teilen des Ausbildungslehrganges zu
widerrufen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges kann Bediensteten, die einzelne für sie
vorgesehene Teile eines Lehrganges oder einen gesamten Ausbildungslehrgang unverschuldet versäumt
haben, auf Antrag neuerlich zum Ausbildungslehrgang zulassen. Für die neuerliche Zulassung gilt § 7.
Dienstprüfung
§ 9. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der
Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus
1. mündlichen Einzelprüfungen über die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Gegenstände,
2. einer schriftlichen Hausarbeit und
3. einer kommissionellen Abschlussprüfung über die in § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 angeführten
Gegenstände.
(3) In der Hausarbeit ist ein von der Kandidatin oder vom Kandidaten betreuter Fall im Bereich
psychologischer Beratung, insbesondere der Studienwahl und -wechselberatung und ein von der
Kandidatin oder vom Kandidaten betreuter Fall psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung
von Studierenden im Hinblick auf Diagnostik, Beratung oder Behandlung und deren Evaluation
umfassend darzustellen.
(4) Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist unter Berücksichtigung der Hausarbeit zu beurteilen,
ob die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage sind, die Studienwahlberatung und psychologisch-
psychotherapeutische Arbeit fachlich einwandfrei und effizient durchzuführen.
(5) Wurden Einzelprüfungen über die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Gegenstände in einer den
inhaltlichen Anforderungen gleichwertigen Weise bereits absolviert, so sind diese von der Vorsitzenden
bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Dienstprüfung anzurechnen.
Zulassung zur Dienstprüfung
§ 10. (1) Die Zulassung zu den Einzelprüfungen setzt die Absolvierung des entsprechenden Teiles
des Ausbildungslehrganges oder eines entsprechenden Selbststudiums (§ 6 Abs. 2) oder eine andere
vergleichbare Ausbildung (§ 4 Abs. 4) voraus.
(2) Die Hausarbeit darf erst nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges über die in § 4 Abs. 1 Z 5
und 6 genannten Gegenstände oder eines entsprechenden Selbststudiums (§ 6 Abs. 2) eingereicht werden.
Der genaue Zeitpunkt der Einreichung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
festzusetzen.
(3) Die Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung setzt voraus
1. den Abschluss der Einzelprüfungen und
2. die Einreichung der Hausarbeit.
Prüfungsverfahren
§ 11. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat aus den Mitgliedern der
Prüfungskommission die Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten
Gegenstände und den Prüfungssenat für die kommissionelle Abschlussprüfung zu bestimmen.
Übergangsbestimmung
§ 12. Eine abgeschlossene Ausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst,
BGBl. Nr. 730/1993 bzw. BGBl. Nr. 196/1975, gilt als Grundausbildung für die Psychologische
Studentenberatung nach der vorliegenden Verordnung.
Außerkrafttreten
§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst, BGBl. Nr. 730/1993,
außer Kraft.