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258_1997 AT

258. Verordnung: Schiffsführerverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Schiffsführerverordnung

Auf Grund der §§ 122 Abs. 3, 123 Abs. 4, 125 Abs. 1, 128 Abs. 6, 130 Abs. 4, 132 Abs. 3 und 133

Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, wird verordnet

Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis

3 des Schiffahrtsgesetzes mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1, für Befähigungsausweise

gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 bis 7 des Schiffahrtsgesetzes mit einem Formblatt nach dem Muster der

Anlage 2 zu stellen.

Prüfungsgegenstände und Prüfungskommission

§ 2. Die Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise sowie deren Zuordnung zu

den einzelnen Fachprüfern ergeben sich aus Anlage 3.

Prüfungstaxen

§ 3. Die von den Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung

betragen für das

1. Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B 2400 S

2. Kapitänspatent – Seen und Flüsse 1800 S

3. Schiffsführerpatent – 20 m 1200 S

4. Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse 800 S

5. Schiffsführerpatent – 10 m 600 S

6. Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse 400 S

7. Schiffsführerpatent – Raft 600 S

Befähigungsausweise

§ 4. (1) Die im § 123 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes vorgesehenen Befähigungsausweise haben der

Anlage 4 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck)

gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, durch die Österreichische

Staatsdruckerei AG.

(2) Mit der Ausfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise wird ebenfalls die Österreichische

Staatsdruckerei AG betraut. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden

diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei AG direkt verrechnet.

Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

§ 5. Das im § 122 des Schiffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führer von

Sportfahrzeugen hat der Anlage 5 zu entsprechen.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 7. Unbeschadet der Bestimmung des § 139 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes tritt mit Inkrafttreten

dieser Verordnung die Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 189/1990, außer Kraft.

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