258. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG, BGBl. Nr. 212/1992, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet
I. Die Verordnung über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, BGBl.
Nr. 735/1993, erhält folgenden Kurztitel: „Dampfkesselbetriebsverordnung – DKBV“.
II. Die Dampfkesselbetriebsverordnung – DKBV wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„Praktische Verwendung
§ 2. (1) Die praktische Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist vom Betriebswärterkandidaten in
der Regel ohne Unterbrechung zu absolvieren. Sie kann bei besonderen betrieblichen Erfordernissen in
zwei Teilabschnitten absolviert werden, wenn der letzte Teilabschnitt nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
(2) Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und
Betriebsweise jener Dampfkessel- und Wärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt,
vertraut zu machen. Er muß zumindest
1. alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und
selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
2. Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten
haben und
3. über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.
(3) Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2
DKBG besteht die praktische Verwendung unbeschadet den Bestimmungen des § 12 aus einer Einweisung
in den Betrieb durch einen Betriebswärter oder Sachkundigen eines einschlägigen Fachbetriebes
(zB Hersteller-, Montage- oder Instandsetzungsfirma). Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2
ist vom Einschulenden, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen (firmenmäßige Unterzeichnung).
(4) Für Betriebswärter von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen, die nicht unter die Bestimmungen
des § 10 Abs. 1 und 2 DKBG fallen und deren BWL 50 MW nicht übersteigt, beträgt die erforderliche
Dauer der praktischen Verwendung unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 12
zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger
Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage
und dem einschulenden Betriebswärter zu bestätigen.
(5) Die Einschulung gemäß Abs. 2 ist für Betriebswärter gemäß Abs. 4 unabhängig von ihrer Dauer
unter der Leitung eines einschulenden Betriebswärters oder von Personen möglich, die ihre Befähigung
zur Einschulung auf andere Weise als durch ein Betriebswärterzeugnis nachgewiesen haben. Als solche
Personen können jene angesehen werden, deren Befähigung durch eine von der Hersteller-, Montage-
oder Instandsetzungsfirma des Dampfkessels oder der Wärmekraftmaschine ausgestellte Bestätigung
nachgewiesen ist. Die Einschulung muß jener des Abs. 4 gleichwertig sein. Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten
Tätigkeiten sind in ausreichendem Umfang durchzuführen. Vom Einschulenden ist eine detaillierte
schriftliche Aufstellung über die Durchführung und Erfüllung dieser vorgegebenen Mindestanforderungen
zu erstellen. Diese Dokumentation und die Bestätigung über die praktische Verwendung ist
dem Prüfungskommissär vorzulegen. Der Prüfungskommissär bewertet die vorgelegten Unterlagen und
entscheidet danach über die Zulassung zur Prüfung. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 2 ist
vom Betreiber der Anlage und dem Einschulenden zu bestätigen.
(6) Für Betriebswärter von Dampfkesseln, deren BWL 50 MW übersteigt, beträgt die erforderliche
Dauer der praktischen Verwendung vier Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines
Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des
Abs. 2 ist vom Betreiber der Anlage und dem einschulenden Betriebswärter zu bestätigen.
(7) Die abschließenden Bestätigungen gemäß Abs. 4, 5 oder 6 haben dem in Anlage 1 dargestellten
Vordruck zu entsprechen.“
2. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Betriebswärterprüfung darf nur an einen Prüfungskommissär
gerichtet sein.“
3. § 10 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Bei Wärmekraftmaschinen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 DKBG ist die ständige Anwesenheit des
Betriebswärters dann nicht erforderlich, wenn die Wärmekraftmaschine mit Sicherheitseinrichtungen
ausgerüstet ist, deren Geber von den Gebern der Regelung unabhängig sind und die die Anlage bei gefährlichen
Betriebszuständen automatisch und sicher abstellen. Die Abschaltung der Anlage ist optisch
oder akustisch anzuzeigen.
(2) Die ständige Anwesenheit des Betriebswärters bei Dampfkesseln ist nicht erforderlich, wenn der
Dampfkessel den Bestimmungen der Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln
– ABV, BGBl. Nr. 353/1995, entspricht oder elektrisch beheizt ist.“
4. § 11 Abs. 2 wird hinzugefügt
„Für Dampfkessel sind diese Anforderungen jedenfalls erfüllt, wenn die Bestimmungen der ABV, Anlage
2, eingehalten werden.“
5. Anlage 1 lautet
Anlage 1