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258. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, wird wie folgt geändert: 1. Nach dem § 14 werden folgende §§ 14a und 14b samt Überschriften eingefügt: „Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung

§ 14a. Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsneh-

mer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.

Prämienanpassungsklauseln

§ 14b. (1) In einer vertraglichen Prämienanpassungsklausel kann rechtswirksam nur auf einen solchen Index Bezug genommen werden, der auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung vom österreichischen Statistischen Zentralamt berechnet und veröffentlicht wird und der spezifisch dem Schadenbedarf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Rechnung trägt. Solange ein solcher Index nicht besteht, kann der Versicherer die Prämien auf Grund einer vereinbarten Prämienanpassungsklausel im Ausmaß des individuellen Schadenbedarfs erhöhen.

(2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln können rechtswirksam nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.

(3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer."

2. § 15 Abs. 3 entfällt.

3. An den § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 14a ist nicht anzuwenden."

3a. In § 24 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „des Abs. 1" durch den Ausdruck „des Abs. 1 oder 2" ersetzt.

4. In § 36 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „innerhalb von sechs Monaten" durch den Ausdruck „innerhalb von zehn Monaten" ersetzt.

5. In § 36 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

6. Nach dem § 37 wird folgender § 37a eingefügt

„§ 37a. § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 258/1995 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Versicherungsverträge anzuwenden. § 36 Abs. 3 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ist auf diese Versicherungsverträge nicht anzuwenden."

Artikel II

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 162/ 1995, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 724/1993 und BGBl. Nr. 917/1993 wird wie folgt geändert

1. § 61 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten."

2. In § 61 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 158c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958)" durch den Klammerausdruck „(§ 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994)" ersetzt.

Artikel III

Das Bundesgesetz über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. Nr. 322/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 651/1994, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 und der Druckfehlerberichtigung, BGBl. Nr. 437/1993, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 Z 2 lautet „2. eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,"

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