258. Verordnung: Ersatz der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetznovelle 1992, BGBl. Nr. 23/1993, wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung legt in der Anlage die öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen fest, bei denen durch den erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen (Klassen) Lehrzeiten in bestimmten Lehrberufen im jeweils in Monaten angegebenen Ausmaß ersetzt werden.
§ 2. (1) Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schulstufe (Klasse) sind die Leistungen des Schülers in den für den jeweiligen Lehrberuf facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen maßgebend. Eine negative Beurteilung in nicht facheinschlägigen Gegenständen und in Freigegenständen hat außer Betracht zu bleiben, es sei denn daß in der Anlage die erfolgreiche Absolvierung eines solchen Gegenstandes ausdrücklich gefordert wird.
(2) Als nicht facheinschlägig gelten insbesondere die allgemeinbildenden Gegenstände, sofern sie nicht in der fachlichen Berufsschule vermittelt werden.
§ 3. Sofern für den Lehrzeitersatz einschlägige Praxiszeiten vorgeschrieben werden und diese nicht vollständig absolviert wurden, ist der Lehrzeitersatz um die fehlenden Praxiszeiten zu reduzieren.
§ 4. Für in der Anlage bei einzelnen Schulen nicht angeführte Lehrberufe können Lehrzeitersätze im Einzelfall gemäß § 28 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes vereinbart werden. Sofern es sich hiebei um einen Lehrberuf handelt, der mit einem für diese Schule in der Anlage festgelegten Lehrberuf verwandt ist, darf das Ausmaß des Lehrzeitersatzes jedoch weder das in der Lehrberufsliste festgelegte Ausmaß der Verwandtschaft noch das in der Anlage für den verwandten Lehrberuf angegebene Ausmaß des Lehrzeitersatzes übersteigen.
§ 5. Im Einzelfall kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling, bei minderjährigen Lehrlingen auch dessen gesetzlichen Vertreter, der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegte Lehrzeitersatz um nicht mehr als ein Jahr vermindert werden. § 13 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 23/1993, findet Anwendung.