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258_1992 AT

258. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinden Traunkirchen und Ebensee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinden Traunkirchen und Ebensee

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 145 Salzkammergut Straße wird im Bereich der Gemeinden Traunkirchen und Ebensee wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 38,14, durchörtert in der Folge den Sonnstein und bindet bei km 38,75 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Traunkirchen und Ebensee aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 145-116/90 im Maßstab 1 :1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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