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258. Bundesgesetz: Baurechtsgesetznovelle 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Bundesgesetz: Baurechtsgesetznovelle 1990 — BauRGNov. 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gesetz vom 26. April 1912, RGBl. Nr. 86,

betreffend das Baurecht, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/1977, wird geändert

wie folgt

1. Dem Titel ist der folgende Klammerausdruck

anzufügen

„(Baurechtsgesetz — BauRG)"

2. § 2 wird aufgehoben.

3. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als

zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt

werden.

(2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des

Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins),

so muß deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt

sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig,

sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die

Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden

bestimmt wird."

4. Nach § 6 ist folgender § 6 a einzufügen

„§ 6 a. Einem Bauberechtigten kann von den

anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt

werden (Baurechtswohnungseigentum).

Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl.

Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das

Baurechtswohnungseigentum sinngemäß."

5. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz

erhalten Absatzbezeichnungen nach der Folge der

in Kraft stehenden Absätze.

Artikel II

Die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen

mit dem Minister für öffentliche Arbeiten,

dem Minister des Innern und dem Finanzminister

vom 11. Juni 1912, RGBl. Nr. 114, über die

Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 74/1930, wird geändert wie folgt

Die §§ 1 bis 5 werden aufgehoben.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1990

in Kraft.

(2) Vereinbarungen über die Wertsicherung des

Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind und

dem § 3 Abs. 2 BauRG in der Fassung dieses

Bundesgesetzes entsprechen, sind von diesem

Zeitpunkt an rechtswirksam.

(3) Zahlungen des Bauzinses, die vor dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

auf Grund einer Wertsicherungsvereinbarung geleistet

worden sind, können wegen des Verstoßes

gegen § 3 Abs. 2 BauRG in der bisher geltenden

Fassung nicht zurückgefordert werden.

(4) Abs. 3 ist auf anhängige Rechtsstreitigkeiten

nur dann anzuwenden, wenn die Klage nach dem

31. März 1990 bei Gericht eingebracht worden ist.

(5) Der Grundeigentümer kann vom Bauberechtigten

für die Zukunft die Erhöhung des Bauzinses

auf ein angemessenes Ausmaß sowie eine Wertsicherung

verlangen, soweit

1. der Baurechtsvertrag vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geschlossen worden ist,

2. der Bauzins offenbar unangemessen ist,

3. der Baurechtsvertrag keine oder eine solche

Vereinbarung über die Wertsicherung des

Bauzinses enthält, die dem § 3 Abs. 2 BauRG

in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht

entspricht, und

4. nach den Umständen, unter denen der

Baurechtsvertrag geschlossen worden ist,

angenommen werden kann, daß eine Wertsicherung

vereinbart worden wäre, wenn sie

zulässig gewesen wäre.

(6) Soweit sich der Grundeigentümer und der

Bauberechtigte über die Erhöhung des Bauzinses

nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das für

Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in

dessen Sprengel das Grundstück gelegen ist, zu

entscheiden. Hiefür gelten die allgemeinen Bestimmungen

über das Verfahren außer Streitsachen mit

den in § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 10, 12, 13 und 15 bis 21

MRG genannten Besonderheiten.

(7) Der Anspruch auf Erhöhung des Bauzinses

erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Vertrag

oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend

gemacht wird.

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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