258. Bundesgesetz: Baurechtsgesetznovelle 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gesetz vom 26. April 1912, RGBl. Nr. 86,
betreffend das Baurecht, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/1977, wird geändert
wie folgt
1. Dem Titel ist der folgende Klammerausdruck
anzufügen
„(Baurechtsgesetz — BauRG)"
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Das Baurecht kann nicht auf weniger als
zehn und nicht mehr als hundert Jahre bestellt
werden.
(2) Besteht das Entgelt für die Bestellung des
Baurechtes in wiederkehrenden Leistungen (Bauzins),
so muß deren Ausmaß und Fälligkeit bestimmt
sein; Wertsicherungsvereinbarungen sind zulässig,
sofern das Ausmaß des Bauzinses nicht durch die
Bezugnahme auf den Wert von Grund und Boden
bestimmt wird."
4. Nach § 6 ist folgender § 6 a einzufügen
„§ 6 a. Einem Bauberechtigten kann von den
anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt
werden (Baurechtswohnungseigentum).
Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl.
Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das
Baurechtswohnungseigentum sinngemäß."
5. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz
erhalten Absatzbezeichnungen nach der Folge der
in Kraft stehenden Absätze.
Artikel II
Die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen
mit dem Minister für öffentliche Arbeiten,
dem Minister des Innern und dem Finanzminister
vom 11. Juni 1912, RGBl. Nr. 114, über die
Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 74/1930, wird geändert wie folgt
Die §§ 1 bis 5 werden aufgehoben.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1990
in Kraft.
(2) Vereinbarungen über die Wertsicherung des
Bauzinses, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind und
dem § 3 Abs. 2 BauRG in der Fassung dieses
Bundesgesetzes entsprechen, sind von diesem
Zeitpunkt an rechtswirksam.
(3) Zahlungen des Bauzinses, die vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
auf Grund einer Wertsicherungsvereinbarung geleistet
worden sind, können wegen des Verstoßes
gegen § 3 Abs. 2 BauRG in der bisher geltenden
Fassung nicht zurückgefordert werden.
(4) Abs. 3 ist auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
nur dann anzuwenden, wenn die Klage nach dem
31. März 1990 bei Gericht eingebracht worden ist.
(5) Der Grundeigentümer kann vom Bauberechtigten
für die Zukunft die Erhöhung des Bauzinses
auf ein angemessenes Ausmaß sowie eine Wertsicherung
verlangen, soweit
1. der Baurechtsvertrag vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geschlossen worden ist,
2. der Bauzins offenbar unangemessen ist,
3. der Baurechtsvertrag keine oder eine solche
Vereinbarung über die Wertsicherung des
Bauzinses enthält, die dem § 3 Abs. 2 BauRG
in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht
entspricht, und
4. nach den Umständen, unter denen der
Baurechtsvertrag geschlossen worden ist,
angenommen werden kann, daß eine Wertsicherung
vereinbart worden wäre, wenn sie
zulässig gewesen wäre.
(6) Soweit sich der Grundeigentümer und der
Bauberechtigte über die Erhöhung des Bauzinses
nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das für
Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in
dessen Sprengel das Grundstück gelegen ist, zu
entscheiden. Hiefür gelten die allgemeinen Bestimmungen
über das Verfahren außer Streitsachen mit
den in § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 10, 12, 13 und 15 bis 21
MRG genannten Besonderheiten.
(7) Der Anspruch auf Erhöhung des Bauzinses
erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Vertrag
oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend
gemacht wird.
(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.