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258_1988 AT

258. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Marktgemeinde Leopoldschlag

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Marktgemeinde Leopoldschlag

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 125 Prager Straße von

km 52,71 bis km 55,25 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

Teil des — mit Verordnung vom

1. April 1975, BGBl. Nr. 209, bestimmten —

Abschnittes „Leopoldschlag—Hiltschen" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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