258_1988
AT
258. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Marktgemeinde Leopoldschlag
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 258. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Marktgemeinde Leopoldschlag
1988_258_0 258. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Marktgemeinde Leopoldschlag
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 125 Prager Straße von
km 52,71 bis km 55,25 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
Teil des — mit Verordnung vom
1. April 1975, BGBl. Nr. 209, bestimmten —
Abschnittes „Leopoldschlag—Hiltschen" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.