258_1985
AT
258. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Gemeinde Mannersdorf an der Rabnitz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 258. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Gemeinde Mannersdorf an der Rabnitz
1985_258_0 258. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 55 Kirchschlager Straße im Bereich der Gemeinde Mannersdorf an der Rabnitz
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 55 Kirchschlager Straße
von km 27,00 bis km 28,109 wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
24. April 1974, BGBl. Nr. 275, bestimmten —
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.