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258_1984 AT

258. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,

BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit

Verordnung BGBl. Nr. 187/1984, wird wie folgt

geändert

1. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Eine Einfuhrerklärung gemäß Abs. 1 ist

nicht erforderlich

a) bei der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen

Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der

Ware bei Waren des Kapitels 73 4000 S, bei

Waren der übrigen Kapitel 10000 S nicht

übersteigt; ausgenommen hievon ist die Einfuhr

von Waren, die nach Zerlegung einer

größeren Sendung aus einer Zollfreizone

oder aus einem Zollager zum freien Verkehr

abgefertigt oder aus einem offenen Lager auf

Vormerkrechnung zum Absatz in den freien

Verkehr entnommen werden oder hinsicht-

lich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung

gleichartiger Waren auf Grund

von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben

Importeurs erfolgt,

b) bei Einfuhren, für die gemäß § 7 bei der zollamtlichen

Abfertigung eine vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

mit einem Sichtvermerk versehene Kopie

einer Rechnung oder Proforma-Rechnung

vorzulegen ist."

2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.

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