258. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 187/1984, wird wie folgt
geändert
1. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Eine Einfuhrerklärung gemäß Abs. 1 ist
nicht erforderlich
a) bei der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen
Rechtsgeschäften, bei denen der Wert der
Ware bei Waren des Kapitels 73 4000 S, bei
Waren der übrigen Kapitel 10000 S nicht
übersteigt; ausgenommen hievon ist die Einfuhr
von Waren, die nach Zerlegung einer
größeren Sendung aus einer Zollfreizone
oder aus einem Zollager zum freien Verkehr
abgefertigt oder aus einem offenen Lager auf
Vormerkrechnung zum Absatz in den freien
Verkehr entnommen werden oder hinsicht-
lich derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung
gleichartiger Waren auf Grund
von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben
Importeurs erfolgt,
b) bei Einfuhren, für die gemäß § 7 bei der zollamtlichen
Abfertigung eine vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
mit einem Sichtvermerk versehene Kopie
einer Rechnung oder Proforma-Rechnung
vorzulegen ist."
2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.