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258_1983 AT

258. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z 27 GewO 1973) ist

durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung ist als mündliche Prüfung

abzuhalten und hat in zwei Teile zu zerfallen. Der

erste und der zweite Teil dürfen jeweils außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

(2) Im ersten Teil der Prüfung sind dem Prüfling

Fragen über die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes der Hohlglasveredler einschließlich der

Glasgraveure notwendigen Kenntnisse über die

Veredelungstechniken (Hohlglasmalen und Ätzen,

Hohlglasfeinschleifen, Glasgravieren), die Glastechnologie,

die Werk- und Hilfsstoffe, die einschlägigen

Maschinen und Werkzeuge, die Lagerung

und Verpackung sowie über Maßnahmen und

Vorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes

zu stellen.

(3) Im zweiten Teil der Prüfung sind dem Prüfling

Fragen über die für die selbständige Ausübung

des Gewerbes der Hohlglasveredler einschließlich

der Glasgraveure notwendigen Kenntnisse über

volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche

Grundbegriffe, über Buchhaltung, Lohnverrechnung,

Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung,

Kalkulation, über das Steuerrecht, über

Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes,

über das Arbeitsrecht einschließlich der

Kollektivverträge und der Organisation der Kammern

für Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht

einschließlich der Organisation der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht,

das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht

und das Sozialversicherungsrecht zu stellen.

(4) Der zweite Teil der Prüfung (Abs. 3) hat zu

entfallen, wenn der Prüfungswerber

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,

oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Prüfung zum Nachweis

der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,

wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche

und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen

waren,

durch Zeugnisse nachweist.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352

Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete

der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das

andere der beiden Mitglieder der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der

Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse

1. den erfolgreichen Besuch der Glasfachschule

und eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen

eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger,

Glaser, Glasgraveur,

Glasmaler, Glasschleifer und Glasbeleger

oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) oder den

erfolgreichen Besuch einer anderen als in Z 1

genannten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in einem dieser Lehrberufe auf

Grund von Vorschriften gemäß § 28 des

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/

1969, idF der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,

und eine mindestens zweijährige, nicht im

Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit

nachweist.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

gemäß § 2 Abs. 4 für das Entfallen des zweiten

Teiles der Prüfung die zum Nachweis dieser

Voraussetzungen erforderlichen Belege

und

5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum

Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege

anzuschließen.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber

Zeit und Ort sowie die Gegenstände

der Prüfung bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

von 5 vH, bei Entfall des zweiten Teiles der

Prüfung gemäß § 2 Abs. 4 eine Prüfungsgebühr von

4 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der

Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer

allfälligen Teuerungszulage an die Prüfungsstelle

zu entrichten. Die sich gemäß der vorstehenden

Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind auf

jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge aufzurunden.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden

jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel

ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der

Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes

zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

zur Gänze zurückzuerstatten, wenn er

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage

zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6

GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1983 in

Kraft.

§ 10. Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13 b

Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt

des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden

Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises

für das gebundene Gewerbe der

Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure

betrifft, mit Ablauf des 31. Mai 1983 außer Kraft.

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