258. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z 27 GewO 1973) ist
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung ist als mündliche Prüfung
abzuhalten und hat in zwei Teile zu zerfallen. Der
erste und der zweite Teil dürfen jeweils außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
(2) Im ersten Teil der Prüfung sind dem Prüfling
Fragen über die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes der Hohlglasveredler einschließlich der
Glasgraveure notwendigen Kenntnisse über die
Veredelungstechniken (Hohlglasmalen und Ätzen,
Hohlglasfeinschleifen, Glasgravieren), die Glastechnologie,
die Werk- und Hilfsstoffe, die einschlägigen
Maschinen und Werkzeuge, die Lagerung
und Verpackung sowie über Maßnahmen und
Vorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes
zu stellen.
(3) Im zweiten Teil der Prüfung sind dem Prüfling
Fragen über die für die selbständige Ausübung
des Gewerbes der Hohlglasveredler einschließlich
der Glasgraveure notwendigen Kenntnisse über
volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche
Grundbegriffe, über Buchhaltung, Lohnverrechnung,
Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung,
Kalkulation, über das Steuerrecht, über
Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes,
über das Arbeitsrecht einschließlich der
Kollektivverträge und der Organisation der Kammern
für Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht
einschließlich der Organisation der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht,
das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht
und das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
(4) Der zweite Teil der Prüfung (Abs. 3) hat zu
entfallen, wenn der Prüfungswerber
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung,
oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung
oder einer Prüfung zum Nachweis
der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,
wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche
und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen
waren,
durch Zeugnisse nachweist.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352
Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete
der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Das
andere der beiden Mitglieder der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der
Rechtskunde erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse
1. den erfolgreichen Besuch der Glasfachschule
und eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen
eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger,
Glaser, Glasgraveur,
Glasmaler, Glasschleifer und Glasbeleger
oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) oder den
erfolgreichen Besuch einer anderen als in Z 1
genannten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in einem dieser Lehrberufe auf
Grund von Vorschriften gemäß § 28 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/
1969, idF der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,
und eine mindestens zweijährige, nicht im
Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit
nachweist.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
gemäß § 2 Abs. 4 für das Entfallen des zweiten
Teiles der Prüfung die zum Nachweis dieser
Voraussetzungen erforderlichen Belege
und
5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum
Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege
anzuschließen.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber
Zeit und Ort sowie die Gegenstände
der Prüfung bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
von 5 vH, bei Entfall des zweiten Teiles der
Prüfung gemäß § 2 Abs. 4 eine Prüfungsgebühr von
4 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der
Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage an die Prüfungsstelle
zu entrichten. Die sich gemäß der vorstehenden
Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind auf
jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden
jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel
ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der
Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
zur Gänze zurückzuerstatten, wenn er
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage
zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6
GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1983 in
Kraft.
§ 10. Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13 b
Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden
Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises
für das gebundene Gewerbe der
Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure
betrifft, mit Ablauf des 31. Mai 1983 außer Kraft.