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258_1982 AT

258. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1981 bis 1983 samt Beilagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1981 bis 1983 samt Beilagen

In Übereinstimmung mit dem Abkommen über

kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Republik Österreich und der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März

1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969, welches die Förderung des Ausbaues der

Beziehungen zwischen diesen beiden Ländern auf

dem Gebiet der Wissenschaft, der Hochschul- und

Volksbildung, der Kunst und der Literatur zum

Ziele hat,

in der Überzeugung, daß die Entwicklung der

Beziehungen auf diesen Gebieten zwischen den beiden

Ländern zu einer weiteren Festigung der

Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses

zwischen dem österreichischen und dem sowjetischen

Volk sowie zur Vertiefung der Entspannung

und der Festigung des Friedens beitragen wird,

sowie auf der Grundlage der Bestimmungen der

Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und

Zusammenarbeit in Europa

beschließen die Österreichische Bundesregierung

und die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen für

die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit

für die Jahre 1981 bis 1983

I. Wissenschaft und Bildungswesen

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden die direkte

Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten und

anderen wissenschaftlichen Institutionen fördern

und zu diesem Zwecke den Austausch von Universitätslehrern

und anderen Wissenschaftern sowie

von wissenschaftlichen Publikationen und Erfahrungen

unterstützen.

(2) Im Zusammenhang damit begrüßen die Vertragsparteien

die Zusammenarbeit auf Grund des

Abkommens über die wissenschaftliche Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen Akademie der

Wissenschaften und der Akademie der Wissenschaften

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

(3) Sie begrüßen ferner die bestehende Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Weltraumforschung

auf Grundlage der zwischen den Akademien der

Wissenschaften der beiden Vertragsstaaten getroffenen

Vereinbarungen.

Artikel 2

Die Vertragsparteien fördern die weitere Entwicklung

der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.

Insbesondere werden sie den Austausch

von wissenschaftlich-technischer Information, von

Ausstellungen, von Publikationen wissenschaftlicher

Forschungsinstitutionen und technischer Institutionen

sowie die Durchführung gemeinsamer

Forschungsarbeiten unterstützen; ebenso werden

sie die wechselseitige Teilnahme von Wissenschaftern

an wissenschaftlichen Seminaren, Symposien

und Kongressen, die in den beiden Vertragsstaaten

stattfinden, unterstützen.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch

von je vier Universitätslehrern zur Abhaltung

von Lehrveranstaltungen für die Dauer von

insgesamt zwei Monaten auf Grund von Einladungen

verwirklichen. Der Gegenstand der Lehrveranstaltungen

und die Dauer des Aufenthaltes werden

in jedem einzelnen Falle einvernehmlich zwischen

den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten festgelegt

werden.

(2) Die Bedingungen des Austausches sind aus

der Beilage 1 ersichtlich.

(3) Der Austausch von Universitätslehrern, der

die in diesem Artikel vorgesehene Quote übersteigt,

wird auf Kosten der einladenden Seite erfolgen.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien werden jährlich drei

Universitätslehrer für die Dauer von je zwei Monaten

zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit austauschen.

(2) Die Bedingungen des Austausches sind aus

der Beilage 2 ersichtlich.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien werden die Initiative

ihrer. Universitäten und anderer Hochschulen zur

Einladung von Professoren zur Durchführung von

Lehrveranstaltungen im Einklang mit den für diese

geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach

Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel

unterstützen.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden

Kontakte zwischen den Kunsthochschulen beider

Staaten und ermutigen zur Intensivierung ihrer

Zusammenarbeit.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien werden auf Grundlage

der Gegenseitigkeit jährlich je bis zu 15 Studierende

oder graduierte Akademiker zur Durchführung

von Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten

oder Kunsthochschulen für die Dauer

von insgesamt 120 Monaten austauschen.

(2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 3 ersichtlich.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien werden jährlich den

Austausch von fünf hochqualifizierten Lehrkräften

zum Unterricht der russischen Sprache und der russischen

und sowjetischen Literatur bzw. der deutschen

Sprache und der österreichischen Literatur

an Universitäten durchführen.

(2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 4 ersichtlich.

(3) Die Vertragsparteien werden überdies die

direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten

und Hochschulen Österreichs und der

UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften

der deutschen und russischen Sprache sowie der

österreichischen und der russischen und sowjetischen

Literatur fördern.

Artikel 8

'(1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit jährlich je vier einmonatige

Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen

bzw. Seminaren zur Verfügung stellen.

(2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 5 ersichtlich.

Artikel 9

(1) Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische

Wünsche nach Entsendung von Fachleuten

zur Abhaltung von Vorträgen und praktischen

Lehrveranstaltungen an Seminaren für russische

Sprache, welche in Österreich durchgeführt werden,

wohlwollend prüfen. Sie erklärt ihre Bereitschaft,

jährlich an diese Seminare bis zu 20 Spezialisten

der russischen Sprache zu entsenden.

(2) Die sowjetische Seite ist ferner bereit, über

Wunsch der österreichischen Seite zwei bis drei

Wissenschafter auf dem Gebiet der Russistik für die

Dauer von je bis zu zwei Wochen zur Abhaltung

von Lehrveranstaltungen über Probleme der

modernen russischen Sprache und Literatur zu entsenden.

(3) Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute

gehen zu Lasten der österreichischen Seite; die Reisekosten

werden von sowjetischer Seite getragen.

Artikel 10

Die sowjetische Seite ist bereit, jährlich bis zu 50

österreichische Bewerber zu einem Fernstudium am

Puschkin-Institut für russische Sprache anzunehmen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Unterrichtes der russischen

Sprache zwischen dem Puschkin-Institut und dem

Österreichischen Ost- und Südosteuropa-Institut

unterstützen.

Artikel 12

Die österreichische Seite begrüßt die von der

sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der

Abfassung österreichischer Lehrbücher und Lehrbehelfe

der russischen Sprache sowjetische Experten

zu konsultieren oder als Mitautoren heranzuziehen.

Artikel 13

(1) Die sowjetische Seite leistet Unterstützung

bei der Ausarbeitung wissenschaftlich-methodischer

Programme für österreichische nationale

Schülerolympiaden der russischen Sprache.

(2) Sie erklärt ihre Bereitschaft, ein bis zwei Sieger

aus jeder Leistungsgruppe, insgesamt bis zu

zehn Personen, der jeweiligen österreichischen

nationalen Schülerolympiade der russischen Sprache

zur Vorbereitung und zur Teilnahme an der

darauffolgenden Internationalen Olympiade der

russischen Sprache in der Sowjetunion zu empfangen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien führen die Prüfung der

Frage der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit

von Diplomen und akademischen Graden

fort. Zu diesem Zwecke werden sie den Austausch

von Unterlagen und den Meinungsaustausch

fortsetzen und Begegnungen von Experten durchführen.

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien werden jährlich zwei

Sprachassistenten mit deutscher bzw. russischer

Muttersprache für den Deutschunterricht an sowjetischen

Mittelschulen bzw. den Unterricht der russischen

Sprache an österreichischen allgemeinbildenden

und berufsbildenden höheren Schulen für je

vier Monate austauschen.

(2) Die Bedingungen für die Durchführung dieses

Artikels werden durch Notenwechsel festgelegt.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien werden jährlich bis zu

zehn Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren

Schulen zwecks Teilnahme an einmonatigen Sommerkursen

austauschen.

(2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 6 ersichtlich.

Artikel 17

(1) Die Vertragsparteien werden während der

Geltungdauer dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige

Delegation von Experten auf dem Gebiet

des Bildungswesens (mit Ausnahme des berufsbildenden

Schulwesens) für die Dauer bis zu zehn

Tagen austauschen. Die Thematik des Austausches

wird zwischen beiden Seiten vereinbart werden.

(2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

der Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 18

Die Vertragsparteien werden den Austausch von

Lehrbüchern pädagogischer, didaktisch-methodologischer

Literatur sowie Kinderliteratur, den Austausch

von anderem pädagogischen Lehr- und Bildungsmaterial

sowie von audiovisuellen Lehrmitteln

zur kostenlosen Vorführung fortsetzen.

Artikel 19

(1) Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch

bezüglich des Inhaltes der österreichischen

und sowjetischen Schulbücher, insbesondere

aus den Gegenständen Geschichte, Geographie und

Kulturkunde durch, um so zum gegenseitigen Kennenlernen

eines jeden Landes beizutragen.

(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien

periodische Expertentreffen auf dem Gebiet der

Schulbücherrevision, insbesondere hinsichtlich der

Revision von Schulbüchern für Geschichte und

Geographie, veranstalten. Diese Experten werden

Empfehlungen ausarbeiten, die den Verfassern und

Verlegern von Schulbüchern zugeleitet werden.

(3) Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien

je vier Experten für die Dauer von fünf Tagen

austauschen.

(4) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 20

(1) Die Vertragsparteien werden im Laufe der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine

dreiköpfige Delegation von Fachleuten des berufsbildenden

Schulwesens zum Zwecke des Erfahrungsaustausches

auf einem jeweils vereinbarten

Interessensgebiet für die Dauer bis zu je zehn

Tagen austauschen.

(2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus

Beilage 7 ersichtlich.

II. Gesundheitswesen, Soziale Fürsorge und

Sozialversicherung

Artikel 21

Die Vertragsparteien begrüßen die Unterzeichnung

des Abkommens zwischen der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Republik

Österreich über die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Gesundheitswesens vom 10. April 1981.

Artikel 22

Die Vertragsparteien werden im Laufe der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens je eine aus bis

zu vier Mitgliedern bestehende Delegation für eine

Dauer von zehn Tagen austauschen, um ein Kennenlernen

von Einrichtungen der Sozialfürsorge

und der Sozialversicherung zu ermöglichen.

III. Kultur und Kunst

Artikel 23

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung

von Gastspielen von Ensembles und Solisten

über Vermittlung von Konzertagenturen und

Impresarii auf kommerzieller Basis.

(2) Die Bedingungen von Gastspielen staatlicher

Theater und Ensembles werden unmittelbar von

den zuständigen österreichischen und sowjetischen

staatlichen Stellen vereinbart.

(3) Die Vertragsparteien werden im Laufe der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen Gastspielaustausch

zwischen dem Wiener Burgtheater

und sowjetischen Sprechbühnen durchführen sowie

Schritte zur Verwirklichung von Gastspielen der

Wiener Volksoper in der UdSSR und des Ballettensembles

des Bolschoi-Theaters der UdSSR in

Österreich unternehmen.

Artikel 24

Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung

eines Festivals sowjetischer und russischer

Musik in Österreich sowie eines Festivals österreichischer

Musik in der UdSSR während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten, auf

den Austausch von Schauspieltruppen, Musik- und

Kindertheatern gerichteten Kontakten zwischen

den zuständigen Institutionen beider Vertragsstaaten.

Artikel 26

Die Vertragsparteien ermutigen die Übersetzung

und Aufführung von Bühnenwerken von Autoren

des anderen Vertragsstaates und zu letzterem

Zwecke auch den Austausch von Regisseuren, Bühnenbildnern

und Dirigenten.

Artikel 27

Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer

des Übereinkommens junge Sänger und

Ballettänzer bis zu je sechs Personen zur Durchführung

von Studienaufenthalten an den führenden

Opern- und Balletteinrichtungen beider Vertragsstaaten

in der Dauer bis zu einem Jahr austauschen.

Artikel 28

Die Vertragsparteien werden die Teilnahme

ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an bedeutenden

internationalen Wettbewerben im anderen Vertragsstaat,

insbesondere die Teilnahme österreichischer

Vertreter am Internationalen Tschaikowsky-

Musikwettbewerb im Jahre 1982 in Moskau, sowie

sowjetischer Vertreter an entsprechenden Wettbewerben

in Österreich unterstützen.

Artikel 29

(1) Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer des Übereinkommens auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit künstlerische Ausstellungen

aus den führenden Museen jedes Landes

durchführen.

(2) Die sowjetische Seite entsendet im Jahre 1981

die Ausstellung „Meisterwerke der mittelalterlichen

Kunst Georgiens" nach Österreich. Die österreichische

Seite stellt der UdSSR im Jahre 1983 eine

gleichwertige künstlerische Ausstellung zur Verfügung.

(3) Die Bestimmungen für die Durchführung von

Ausstellungen sind aus Beilage 8 ersichtlich.

Artikel 30

Jede Vertragspartei wird nach Möglichkeit Kulturschaffende

des anderen Vertragsstaates zur Teilnahme

an bedeutenden kulturellen Veranstaltungen

einladen.

Artikel 31

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Fortführung

der Zusammenarbeit zwischen den Biblio-

theken der beiden Vertragsstaaten, inbesondere der

Österreichischen Nationalbibliothek und der Staatlichen

Leninbibliothek der UdSSR.

(2) Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer

von insgesamt 14 Tagen aus.

(3) Die Bestimmungen für die Durchführung dieses

Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 32

(1) Die Vertragsparteien werden während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten

auf den Gebieten des Denkmalschutzes und der

Denkmalpflege (einschließlich der Restaurierung

von Denkmälern) in der Gesamtdauer von bis zu

insgesamt 30 Tagen austauschen.

(2) Die Bestimmungen für die Durchführung dieses

Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 33

(1) Während der Dauer dieses Übereinkommens

beabsichtigen das Österreichische Staatsarchiv und

die Generaldirektion für Archivwesen beim Ministerrat

der UdSSR einen Austausch von Fachleuten

auf dem Gebiete des Archivwesens mit dem Ziel

durchzuführen, Erfahrungen auszutauschen und

Archivmaterial zum Zwecke eines eventuellen Austausches

von Kopien auf Grundlage der Gegenseitigkeit

auszuwählen.

(2) Die Kosten trägt die entsendende Seite.

IV. Filmwesen

Artikel 34

Die Vertragsparteien werden zur Ausweitung des

Filmaustausches auf kommerzieller und nichtkommerzieller

Grundlage ermutigen.

Artikel 35

(1) Die Vertragsparteien werden alljährlich einmal

eine Premiere (Woche) des sowjetischen Films

in Österreich und des österreichischen Films in der

UdSSR durchführen.

(2) Die empfangende Seite wird der entsendenden

Seite bei der Durchführung des Vorhabens

Unterstützung leisten. Die Filme werden jeder Seite

unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(3) In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien

zwei bis drei Mitglieder umfassende

Delegationen für eine Dauer bis zu sieben Tagen

aus. Die entsendende Seite trägt die Kosten für die

Reise der Delegation in beiden Richtungen. Die

empfangende Seite bezahlt die Kosten für die

Miete von Kinos, für die Werbung, für den Aufenthalt

der Delegation sowie für deren Reisen im

Inland.

(4) Die Bestimmungen für die Durchführung dieses

Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Artikel 36

Die Vertragsparteien werden an internationalen

Filmfestspielen, welche in jedem der beiden Vertragsstaaten

während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens stattfinden, teilnehmen.

Artikel 37

Die Vertragsparteien ermutigen zur Fortsetzung

des Austausches von Filmmaterial zwischen dem

Österreichischen Filmarchiv sowie dem Österreichischen

Filmmuseum einerseits und dem GOS-Filmfonds

der UdSSR andererseits.

Artikel 38

Die Vertragsparteien werden kulturellen Institutionen

des anderen Vertragsstaates Dokumentar-,

populärwissenschaftliche Filme, Kinder- und

Jugendfilme sowie Unterrichtsfilme auf nicht-kommerzieller

Basis zur Verfügung stellen.

V. Fernsehen und Rundfunk

Artikel 39

Die Vertragsparteien ermutigen zum direkten

Austausch und zur direkten Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Fernsehens und des Rundfunks

zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem

Staatskomitee für Fernsehen und Rundfunk des

Ministerrates der UdSSR.

VI. Verlagswesen

Artikel 40

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung

und Herausgabe von Werken der Autoren des

anderen Vertragsstaates sowie zur Abhaltung von

Buchausstellungen, um in immer weiterem Umfang

die Kenntnis von Werken der Wissenschaft, der

Literatur und der Kunst österreichischer und sowjetischer

Autoren in Österreich bzw. in der UdSSR

zu ermöglichen, und werden zu diesem Zwecke

erforderlichenfalls auf Basis der Gegenseitigkeit

oder auf Kosten der interessierten Vertragspartei

Experten austauschen.

Artikel 41

Die Vertragsparteien werden die Erweiterung

der Zusammenarbeit zwischen den Autorenschutzorganisationen

und Verlagen ihrer Länder mit dem

Ziel unterstützen, stärkeren Schutz der Autorenrechte

und größeren Bekanntheitsgrad der wissenschaftlichen,

literarischen und künstlerischen

Werke sowjetischer und österreichischer Autoren

in Österreich bzw. in der UdSSR zu bewirken.

VII. Wechselseitige Besuche von Persönlichkeiten

des kulturellen Lebens

Artikel 42

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen

Durchführung von Reisen von Schriftstellern,

Journalisten, Literatur-, Theater- und Musikkritikern,

von im Verlagswesen beschäftigten Personen,

Bibliothekaren, Museumsfachleuten, Kunsthistorikern,

Architekten, Malern, Bildhauern, Musikern

und anderen Kulturschaffenden zum besseren Verständnis

der Kultur des anderen Vertragsstaates.

(2) Die Einzelheiten dieses Austausches werden

zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten

einvernehmlich festgelegt werden.

Artikel 43

(1) Die Vertragsparteien werden jährlich bis zu

drei Kulturexperten für die Gesamtdauer von je

fünf Tagen austauschen, um das kulturelle Leben

des anderen Vertragsstaates kennenzulernen und

Fragen der Zusammenarbeit zu erörtern.

(2) Die Bestimmungen für die Durchführung dieses

Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

VIII. Sport

Artikel 44

(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung

der Sportbeziehungen und zum Austausch

von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit

den zwischen den nationalen Sportorganisationen

vereinbarten Plänen.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Trainern und Fachleuten in den einzelnen

Gebieten des Sports. Die Bedingungen eines

solchen Austausches bilden den Gegenstand einer

Übereinkunft zwischen den Sportorganisationen

beider Vertragsstaaten.

IX. Tourismus

Artikel 45

Die Vertragsparteien begrüßen die weitere Entwicklung

der touristischen Beziehungen zwischen

den beiden Vertragsstaaten.

X. Freundschaft«- und Kulturgesellschaften und

andere nichtstaatliche Organisationen

Artikel 46

(1) Die Vertragsparteien werden der Österreichisch-

Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-

Österreichischen Freundschaftsgesellschaft

bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues

der freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen

zwischen Österreich und der Sowjetunion auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit größtmögliche

Unterstützung angedeihen lassen.

(2) Sie werden insbesondere die Durchführung

von kulturellen Veranstaltungen unterstützen, die

bedeutenden Ereignissen im Leben beider Länder

und dem Andenken von Persönlichkeiten, die einen

großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer

Völker geleistet haben, gewidmet sind.

Artikel 47

Die Vertragsparteien begrüßen die Durchführung

von Tagen der Sowjetunion in Österreich und

von Österreichtagen in der UdSSR mit dem Ziele,

zum gegenseitigen Kennenlernen des Lebens und

der kulturellen Leistungen des anderen Landes beizutragen,

die freundschaftlichen Beziehungen und

das gegenseitige Vertrauen zwischen den Völkern

beider Länder zu festigen.

Artikel 48

Die Vertragsparteien begrüßen die Pflege von

Kontakten zwischen Vereinigungen ihrer bildenden

Künstler, Schriftsteller, Journalisten, Komponisten,

Architekten, Filmschaffenden sowie anderer Kulturschaffender.

Artikel 49

Mit dem Ziel einer weiteren Aktivierung der

Kontakte zwischen der Jugend Österreichs und der

UdSSR werden die Vertragsparteien die Entwicklung

des Jugendtourismus, insbesondere zur

Durchführung von Studienreisen, und den Austausch

von Delegationen auf Grund direkter Kontakte

zwischen den interessierten Organisationen

unterstützen.

XL Allgemeine Bestimmungen

Artikel 50

(1) Die Bestimmungen des vorstehenden Übereinkommens

schließen andere Formen der Zusammenarbeit,

über die die Vertragsparteien zusätzliche

Übereinkunft erzielen, nicht aus. Neben den

vorgesehenen Besuchs- und Austauschprogrammen

steht es den Vertragsparteien frei, die Abhaltung

anderer Veranstaltungen vorzuschlagen, die den

Zielen des vorliegenden Übereinkommens entsprechen.

Die finanziellen und anderen Bedingungen

für die Durchführung derartiger Veranstaltungen

werden von den kompetenten Institutionen beider

Vertragsstaaten festgelegt werden.

(2) Das vorliegende Übereinkommen tritt am

ersten Tag des dritten Monats, der auf die Unterzeichnung

folgt, in Kraft und gilt für die Dauer von

zwei Jahren.

Geschehen zu Wien, am 11. Feber 1982 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Willibald Pahr m. p.

Für die Regierung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken

Michail T. Jefremow m. p.

Beilage 1

Bestimmungen für den Austausch von Universitätslehrern

gemäß Artikel 3

1. Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen

für die Unversitäts- und Hochschullehrer

für das folgende Studienjahr jeweils bis zum

15. März auf diplomatischem Wege.

2. Der Heimatstaat trägt die Reisekosten zum

ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom letzten

Aufenthaltsort zurück. Reisekosten innerhalb des

Gaststaates werden von diesem getragen.

3. Die sowjetische Seite gewährt österreichischen

Teilnehmern an diesem Austausch ein Taggeld von

Rubel 12,— und kostenlose Unterkunft.

4. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen

Teilnehmern an diesem Austausch für Aufenthalte

bis zu 15 Tagen ein Taggeld von öS 600,— für Professoren

und von öS 530,— für Dozenten, sowie

einen Betrag von öS 1000,— pro Universitätsstadt,

an der ein Vortrag gehalten wird.

5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 2

Bestimmungen für den Austausch von Universitätslehrern

gemäß Artikel 4

1. Der Sendestaat stellt dem Empfangsstaat alle

notwendigen Unterlagen über jeden Universitätslehrer

einschließlich der Angaben über das beabsichtigte

wissenschaftliche Arbeitsprogramm zur

Verfügung. Diese Angaben werden jeweils bis zum

15. März übermittelt.

2. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat

jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme

des empfohlenen Universitätslehrers unter Vorschlag

des Anreisedatums und des Studienortes mitteilen.

3. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom

vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Universitätslehrer

jeweils drei Wochen vorher in

Kenntnis setzen.

4. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum

ersten Studienort im Gastland und vom letzten Studienort

zurück.

5. Die sowjetische Seite gewähn den österreichischen

Universitätslehrern, die zur Durchführung

wissenschaftlicher Arbeiten in die Sowjetunion

kommen

a) eine monatliche Remuneration für Professoren

von 400 Rubel, für Dozenten von

320 Rubel, für Lehrbeauftragte von

200 Rubel und kostenlose Unterkunft;

b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland,

die im Arbeitsprogramm vorgesehen

sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus

wissenschaftlich notwendig sind und von der

zuständigen akademischen Institution der

UdSSR bestätigt werden;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankung und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.

6. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen

Universitätslehrern, die zur Durchführung wissenschaftlicher

Arbeiten nach Österreich kommen,

a) eine monatliche Remuneration von

öS 12000,— für Professoren und von

öS 9000,— für Dozenten (Nächtigungskosten

inbegriffen);

b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland,

die im Arbeitsprogramm vorgesehen

sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus

wissenschaftlich notwendig sind und von der

zuständigen akademischen Institution Österreichs

bestätigt werden;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.

7. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 3

Bestimmungen für den Austausch von Stipendiaten

gemäß Artikel 6

1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt

35 Jahre.

2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle notwendigen Unterlagen über die Haupt-

und Ersatzkandidaten für das nächstfolgende Studienjahr,

einschließlich der Angaben über das

geplante Programm der wissenschaftlichen Arbeit

und in Zusammenhang damit notwendiger Reisen

im Gastlande, jeweils bis zum 1. Februar, zur Verfügung.

3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme

der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe

des Studienortes mit.

4. Das Studienjahr beginnt in der UdSSR am

1. September und dauert 10 Monate.

Das Studienjahr beginnt in Österreich am

1. Oktober und dauert 9 Monate.

5. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom

vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Stipendiaten

jeweils mindestens drei Wochen vorher in

Kenntnis setzen.

6. Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten

Studienort im Gaststaat und vom letzten Studienort

zurück trägt die entsendende Seite.

7. Die sowjetische Seite wird den österreichischen

Stipendiaten folgende Leistungen erbringen

a) ein monatliches Stipendium in der Höhe von

200,— Rubel;

b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen,

Geräten, usw.;

c) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;

d) die kostenlose Unterkunft in Studentenheimen;

e) über Antrag der zuständigen akademischen

Institutionen jene Sonderauslagen, welche bei

Durchführung des Arbeitsprogramms

erwachsen, einschließlich Reisen im Empfangsstaat.

8. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen

Stipendiaten

a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich

öS 5000,— für Studierende, öS 5500,— für

graduierte Akademiker und öS 6500,— für

Assistenten und Dozenten;

b) bei mindestens einsemestrigem

Studienaufenthalt ein einmaliges Startgeld

von öS 2500,— sowie ein Büchergeld von

öS 1000,— pro Semester;

c) die Befreiung von Studiengebühren sowie

kostenlose Benützung von Bibliotheken,

Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten

und Geräten, soweit die Durchführung des

wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert;

d) kostenlose medizinische Betreuung bei

Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen

chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;

e) Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten

aus dem Stipendium zu bestreiten sind;

f) Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich,

die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm

vorgesehen sind, sowie für jene Reisen,

die darüber hinaus notwendig sind und

von der zuständigen akademischen Institution

beantragt werden.

9. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,

die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten

anzupassen.

Beilage 4

Bestimmungen betreffend den Austausch von Lehrkräften

für deutsche Sprache und österreichische

Literatur bzw. russische Sprache und Literatur an

Universitäten und Hochschulen gemäß Artikel 7

1. Die Lehrkräfte bzw. Lektoren werden vom

Gastland im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen des betreffendes Landes

honoriert.

2. Der Sendestaat liefert vollständige Unterlagen

über die Lehrerfahrung und wissenschaftlich-pädagogische

Tätigkeit der Kandidaten sowie deren

wichtigste biographische Daten.

3. In Österreich haben sowjetische Lehrkräfte

Anspruch auf die Leistungen der gesetzlich vorgeschriebenen

Kranken- und Unfallversicherung.

Die sowjetische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Lehrkräften kostenlose medizinische

Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen,

ausgenommen bei chronischen Erkrankungen und

für Zahnprothesen.

4. Der Lehrbetrieb beginnt in Österreich am

1. Oktober und dauert bis 30. Juni. Der Lehrbetrieb

beginnt in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

am 1. September und dauert bis 30. Juni.

Beilage 5

Bestimmungen für den Austausch von Stipendiaten

gemäß Artikel 8

1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt

35 Jahre.

2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle notwendigen Unterlagen über die Kandidaten

jeweils bis 15. April zur Verfügung.

3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme

der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe

des Studienortes mit.

4. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen

Stipendiaten ein Stipendium von öS 7500,—

und bezahlt die Kurs- und Einschreibegebühren.

5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen

Stipendiaten ein Stipendium von

Rubel 150,— und kostenlose Unterkunft.

Während der Geltungsdauer des Übereinkommens

besteht die Möglichkeit, die Frage einer

Erhöhung des Stipendiums zu erörtern.

6. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum

Bestimmungsort und zurück.

7. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern

im Bedarfsfalle kostenlose medizinische

Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen

und Zahnprothesen.

Beilage 6

Bestimmungen betreffend den Austausch von

Sprachlehrern zur Teilnahme an Sommerkursen

gemäß Artikel 16

1. Die Vertragsparteien werden einander spätestens

bis 1. März die Listen ihrer Kandidaten unter

Anführung ihrer biographischen Daten übermitteln

und innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser

Unterlagen ihre Entscheidung über die Aufnahme

der vorgeschlagenen Teilnehmer bekanntgeben.

2. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum

Bestimmungsort und zurück.

3. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern

im Bedarfsfalle kostenlose medizinische

Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen

und Zahnprothesen.

4. Die österreichische Vertragspartei gewährt

den sowjetischen Teilnehmern einen Betrag von

öS 7500,— zur Abdeckung aller Spesen.

Die sowjetische Vertragspartei gewährt den

österreichischen Teilnehmern zum gleichen Zweck

einen Betrag von Rubel 150,— und kostenlose

Unterkunft.

Beilage 7

Bestimmungen für den Austausch von Experten

gemäß den Artikeln 17,19, 20, 31, 32, 35 und 43

1. Die entsendende Seite stellt der empfangenden

Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten,

einschließlich der Angaben über das gewünschte

Besuchsprogramm, spätestens drei Monate vor der

beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.

2. Die empfangende Seite teilt der entsendenden

Seite innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der

Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme

des Experten und den vorgeschlagenen Anreisetermin

mit.

3. Die entsendende Seite setzt die empfangende

Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens des

Experten mindestens drei Wochen vorher in Kenntnis.

4. Die entsendende Seite trägt die Reisekosten

zum ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom

letzten Aufenthaltsort zurück.

Die empfangende Seite trägt die Reisekosten

innerhalb des Gaststaates.

5. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen

Experten freie Unterkunft und ein Taggeld

von öS 300,— und stellt bei Bedarf einen Dolmetsch

bei.

6. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen

Experten freie Unterkunft und ein Taggeld

von 10 bis 12 Rubel und stellt bei Bedarf einen Dolmetsch

bei.

Beilage 8

Bestimmungen für die Durchführung von Ausstellungen

gemäß Artikel 29

Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende

Bestimmungen

Die entsendende Seite

— stellt die Ausstellungsobjekte veranstaltungsfertig

der empfangenden Seite zur Verfügung,

— stellt den Veranstaltern die komplette Dokumentation

des Ausstellungsmaterials (Katalogunterlagen,

Liste der Ausstellungsobjekte, Fotos, Klischees)

in deutscher bzw. russischer Sprache sechs

Monate vor Beginn der Ausstellung und die

Objekte spätestens 14 Tage vor Eröffnung zur Verfügung,

— trägt die Transportkosten bis zum ersten Ausstellungsort

im Empfangsstaat,

— trägt die gesamten Versicherungskosten für

das Ausstellungsmaterial während des Transportes

und während der gesamten Dauer der Ausstellung

im Empfangsstaat.

Die empfangende Seite

— trägt die Kosten der Ausladung, Auspackung,

Zollabfertigung und nötigenfalls der Lagerung der

Ausstellungsobjekte,

— trägt die Aufenthaltskosten für zwei Begleitpersonen

(Ausstellungskommissäre) bis zu

20 Tagen insgesamt pro Ausstellung,

— stellt die Ausstellungsräume zur Verfügung

und trägt die Kosten der Präsentation, der Bewachung

und der Werbung für die Ausstellung (Kataloge,

Plakate, Einladungen),

— trägt im Falle einer Präsentation der Ausstellung

in mehreren Orten des Empfangsstaates alle

damit verbundenen Kosten,

— trägt die Kosten der Verpackung, Verladung

und Zollabfertigung sowie des Rücktransportes

oder des Transportes zum nächsten Ausstellungsort

innerhalb Europas,

— ist für die sachgemäße Behandlung und ausreichende

Bewachung der Ausstellungsobjekte verantwortlich.

Im Falle einer Beschädigung des Ausstellungsmaterials

informiert sie unverzüglich die

entsendende Seite und stellt ihr alle für die Geltendmachung

von Schadenersatzansprüchen

erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Sämtliche

damit verbundenen Kosten trägt die empfangende

Seite. Die Restaurierung beschädigter

Objekte darf nur mit Zustimmung des Leihgebers

erfolgen.

Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 50 Absatz 2 am 1. Mai 1982 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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