258. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1981 bis 1983 samt Beilagen
Gesetzestext (1 Artikel)
In Übereinstimmung mit dem Abkommen über
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Republik Österreich und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März
1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1969, welches die Förderung des Ausbaues der
Beziehungen zwischen diesen beiden Ländern auf
dem Gebiet der Wissenschaft, der Hochschul- und
Volksbildung, der Kunst und der Literatur zum
Ziele hat,
in der Überzeugung, daß die Entwicklung der
Beziehungen auf diesen Gebieten zwischen den beiden
Ländern zu einer weiteren Festigung der
Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses
zwischen dem österreichischen und dem sowjetischen
Volk sowie zur Vertiefung der Entspannung
und der Festigung des Friedens beitragen wird,
sowie auf der Grundlage der Bestimmungen der
Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa
beschließen die Österreichische Bundesregierung
und die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken folgendes Übereinkommen für
die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
für die Jahre 1981 bis 1983
I. Wissenschaft und Bildungswesen
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden die direkte
Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten und
anderen wissenschaftlichen Institutionen fördern
und zu diesem Zwecke den Austausch von Universitätslehrern
und anderen Wissenschaftern sowie
von wissenschaftlichen Publikationen und Erfahrungen
unterstützen.
(2) Im Zusammenhang damit begrüßen die Vertragsparteien
die Zusammenarbeit auf Grund des
Abkommens über die wissenschaftliche Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften und der Akademie der Wissenschaften
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
(3) Sie begrüßen ferner die bestehende Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Weltraumforschung
auf Grundlage der zwischen den Akademien der
Wissenschaften der beiden Vertragsstaaten getroffenen
Vereinbarungen.
Artikel 2
Die Vertragsparteien fördern die weitere Entwicklung
der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.
Insbesondere werden sie den Austausch
von wissenschaftlich-technischer Information, von
Ausstellungen, von Publikationen wissenschaftlicher
Forschungsinstitutionen und technischer Institutionen
sowie die Durchführung gemeinsamer
Forschungsarbeiten unterstützen; ebenso werden
sie die wechselseitige Teilnahme von Wissenschaftern
an wissenschaftlichen Seminaren, Symposien
und Kongressen, die in den beiden Vertragsstaaten
stattfinden, unterstützen.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens den Austausch
von je vier Universitätslehrern zur Abhaltung
von Lehrveranstaltungen für die Dauer von
insgesamt zwei Monaten auf Grund von Einladungen
verwirklichen. Der Gegenstand der Lehrveranstaltungen
und die Dauer des Aufenthaltes werden
in jedem einzelnen Falle einvernehmlich zwischen
den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten festgelegt
werden.
(2) Die Bedingungen des Austausches sind aus
der Beilage 1 ersichtlich.
(3) Der Austausch von Universitätslehrern, der
die in diesem Artikel vorgesehene Quote übersteigt,
wird auf Kosten der einladenden Seite erfolgen.
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien werden jährlich drei
Universitätslehrer für die Dauer von je zwei Monaten
zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit austauschen.
(2) Die Bedingungen des Austausches sind aus
der Beilage 2 ersichtlich.
Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien werden die Initiative
ihrer. Universitäten und anderer Hochschulen zur
Einladung von Professoren zur Durchführung von
Lehrveranstaltungen im Einklang mit den für diese
geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach
Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel
unterstützen.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden
Kontakte zwischen den Kunsthochschulen beider
Staaten und ermutigen zur Intensivierung ihrer
Zusammenarbeit.
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien werden auf Grundlage
der Gegenseitigkeit jährlich je bis zu 15 Studierende
oder graduierte Akademiker zur Durchführung
von Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten
oder Kunsthochschulen für die Dauer
von insgesamt 120 Monaten austauschen.
(2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 3 ersichtlich.
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien werden jährlich den
Austausch von fünf hochqualifizierten Lehrkräften
zum Unterricht der russischen Sprache und der russischen
und sowjetischen Literatur bzw. der deutschen
Sprache und der österreichischen Literatur
an Universitäten durchführen.
(2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 4 ersichtlich.
(3) Die Vertragsparteien werden überdies die
direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten
und Hochschulen Österreichs und der
UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften
der deutschen und russischen Sprache sowie der
österreichischen und der russischen und sowjetischen
Literatur fördern.
Artikel 8
'(1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit jährlich je vier einmonatige
Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen
bzw. Seminaren zur Verfügung stellen.
(2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 5 ersichtlich.
Artikel 9
(1) Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische
Wünsche nach Entsendung von Fachleuten
zur Abhaltung von Vorträgen und praktischen
Lehrveranstaltungen an Seminaren für russische
Sprache, welche in Österreich durchgeführt werden,
wohlwollend prüfen. Sie erklärt ihre Bereitschaft,
jährlich an diese Seminare bis zu 20 Spezialisten
der russischen Sprache zu entsenden.
(2) Die sowjetische Seite ist ferner bereit, über
Wunsch der österreichischen Seite zwei bis drei
Wissenschafter auf dem Gebiet der Russistik für die
Dauer von je bis zu zwei Wochen zur Abhaltung
von Lehrveranstaltungen über Probleme der
modernen russischen Sprache und Literatur zu entsenden.
(3) Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute
gehen zu Lasten der österreichischen Seite; die Reisekosten
werden von sowjetischer Seite getragen.
Artikel 10
Die sowjetische Seite ist bereit, jährlich bis zu 50
österreichische Bewerber zu einem Fernstudium am
Puschkin-Institut für russische Sprache anzunehmen.
Artikel 11
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Unterrichtes der russischen
Sprache zwischen dem Puschkin-Institut und dem
Österreichischen Ost- und Südosteuropa-Institut
unterstützen.
Artikel 12
Die österreichische Seite begrüßt die von der
sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der
Abfassung österreichischer Lehrbücher und Lehrbehelfe
der russischen Sprache sowjetische Experten
zu konsultieren oder als Mitautoren heranzuziehen.
Artikel 13
(1) Die sowjetische Seite leistet Unterstützung
bei der Ausarbeitung wissenschaftlich-methodischer
Programme für österreichische nationale
Schülerolympiaden der russischen Sprache.
(2) Sie erklärt ihre Bereitschaft, ein bis zwei Sieger
aus jeder Leistungsgruppe, insgesamt bis zu
zehn Personen, der jeweiligen österreichischen
nationalen Schülerolympiade der russischen Sprache
zur Vorbereitung und zur Teilnahme an der
darauffolgenden Internationalen Olympiade der
russischen Sprache in der Sowjetunion zu empfangen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien führen die Prüfung der
Frage der gegenseitigen Anerkennung der Gleichwertigkeit
von Diplomen und akademischen Graden
fort. Zu diesem Zwecke werden sie den Austausch
von Unterlagen und den Meinungsaustausch
fortsetzen und Begegnungen von Experten durchführen.
Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien werden jährlich zwei
Sprachassistenten mit deutscher bzw. russischer
Muttersprache für den Deutschunterricht an sowjetischen
Mittelschulen bzw. den Unterricht der russischen
Sprache an österreichischen allgemeinbildenden
und berufsbildenden höheren Schulen für je
vier Monate austauschen.
(2) Die Bedingungen für die Durchführung dieses
Artikels werden durch Notenwechsel festgelegt.
Artikel 16
(1) Die Vertragsparteien werden jährlich bis zu
zehn Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren
Schulen zwecks Teilnahme an einmonatigen Sommerkursen
austauschen.
(2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 6 ersichtlich.
Artikel 17
(1) Die Vertragsparteien werden während der
Geltungdauer dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige
Delegation von Experten auf dem Gebiet
des Bildungswesens (mit Ausnahme des berufsbildenden
Schulwesens) für die Dauer bis zu zehn
Tagen austauschen. Die Thematik des Austausches
wird zwischen beiden Seiten vereinbart werden.
(2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
der Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 18
Die Vertragsparteien werden den Austausch von
Lehrbüchern pädagogischer, didaktisch-methodologischer
Literatur sowie Kinderliteratur, den Austausch
von anderem pädagogischen Lehr- und Bildungsmaterial
sowie von audiovisuellen Lehrmitteln
zur kostenlosen Vorführung fortsetzen.
Artikel 19
(1) Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch
bezüglich des Inhaltes der österreichischen
und sowjetischen Schulbücher, insbesondere
aus den Gegenständen Geschichte, Geographie und
Kulturkunde durch, um so zum gegenseitigen Kennenlernen
eines jeden Landes beizutragen.
(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien
periodische Expertentreffen auf dem Gebiet der
Schulbücherrevision, insbesondere hinsichtlich der
Revision von Schulbüchern für Geschichte und
Geographie, veranstalten. Diese Experten werden
Empfehlungen ausarbeiten, die den Verfassern und
Verlegern von Schulbüchern zugeleitet werden.
(3) Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien
je vier Experten für die Dauer von fünf Tagen
austauschen.
(4) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 20
(1) Die Vertragsparteien werden im Laufe der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine
dreiköpfige Delegation von Fachleuten des berufsbildenden
Schulwesens zum Zwecke des Erfahrungsaustausches
auf einem jeweils vereinbarten
Interessensgebiet für die Dauer bis zu je zehn
Tagen austauschen.
(2) Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 7 ersichtlich.
II. Gesundheitswesen, Soziale Fürsorge und
Sozialversicherung
Artikel 21
Die Vertragsparteien begrüßen die Unterzeichnung
des Abkommens zwischen der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Republik
Österreich über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Gesundheitswesens vom 10. April 1981.
Artikel 22
Die Vertragsparteien werden im Laufe der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens je eine aus bis
zu vier Mitgliedern bestehende Delegation für eine
Dauer von zehn Tagen austauschen, um ein Kennenlernen
von Einrichtungen der Sozialfürsorge
und der Sozialversicherung zu ermöglichen.
III. Kultur und Kunst
Artikel 23
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung
von Gastspielen von Ensembles und Solisten
über Vermittlung von Konzertagenturen und
Impresarii auf kommerzieller Basis.
(2) Die Bedingungen von Gastspielen staatlicher
Theater und Ensembles werden unmittelbar von
den zuständigen österreichischen und sowjetischen
staatlichen Stellen vereinbart.
(3) Die Vertragsparteien werden im Laufe der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen Gastspielaustausch
zwischen dem Wiener Burgtheater
und sowjetischen Sprechbühnen durchführen sowie
Schritte zur Verwirklichung von Gastspielen der
Wiener Volksoper in der UdSSR und des Ballettensembles
des Bolschoi-Theaters der UdSSR in
Österreich unternehmen.
Artikel 24
Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung
eines Festivals sowjetischer und russischer
Musik in Österreich sowie eines Festivals österreichischer
Musik in der UdSSR während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens.
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten, auf
den Austausch von Schauspieltruppen, Musik- und
Kindertheatern gerichteten Kontakten zwischen
den zuständigen Institutionen beider Vertragsstaaten.
Artikel 26
Die Vertragsparteien ermutigen die Übersetzung
und Aufführung von Bühnenwerken von Autoren
des anderen Vertragsstaates und zu letzterem
Zwecke auch den Austausch von Regisseuren, Bühnenbildnern
und Dirigenten.
Artikel 27
Die Vertragsparteien werden während der Geltungsdauer
des Übereinkommens junge Sänger und
Ballettänzer bis zu je sechs Personen zur Durchführung
von Studienaufenthalten an den führenden
Opern- und Balletteinrichtungen beider Vertragsstaaten
in der Dauer bis zu einem Jahr austauschen.
Artikel 28
Die Vertragsparteien werden die Teilnahme
ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an bedeutenden
internationalen Wettbewerben im anderen Vertragsstaat,
insbesondere die Teilnahme österreichischer
Vertreter am Internationalen Tschaikowsky-
Musikwettbewerb im Jahre 1982 in Moskau, sowie
sowjetischer Vertreter an entsprechenden Wettbewerben
in Österreich unterstützen.
Artikel 29
(1) Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer des Übereinkommens auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit künstlerische Ausstellungen
aus den führenden Museen jedes Landes
durchführen.
(2) Die sowjetische Seite entsendet im Jahre 1981
die Ausstellung „Meisterwerke der mittelalterlichen
Kunst Georgiens" nach Österreich. Die österreichische
Seite stellt der UdSSR im Jahre 1983 eine
gleichwertige künstlerische Ausstellung zur Verfügung.
(3) Die Bestimmungen für die Durchführung von
Ausstellungen sind aus Beilage 8 ersichtlich.
Artikel 30
Jede Vertragspartei wird nach Möglichkeit Kulturschaffende
des anderen Vertragsstaates zur Teilnahme
an bedeutenden kulturellen Veranstaltungen
einladen.
Artikel 31
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Fortführung
der Zusammenarbeit zwischen den Biblio-
theken der beiden Vertragsstaaten, inbesondere der
Österreichischen Nationalbibliothek und der Staatlichen
Leninbibliothek der UdSSR.
(2) Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer
von insgesamt 14 Tagen aus.
(3) Die Bestimmungen für die Durchführung dieses
Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 32
(1) Die Vertragsparteien werden während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten
auf den Gebieten des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege (einschließlich der Restaurierung
von Denkmälern) in der Gesamtdauer von bis zu
insgesamt 30 Tagen austauschen.
(2) Die Bestimmungen für die Durchführung dieses
Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 33
(1) Während der Dauer dieses Übereinkommens
beabsichtigen das Österreichische Staatsarchiv und
die Generaldirektion für Archivwesen beim Ministerrat
der UdSSR einen Austausch von Fachleuten
auf dem Gebiete des Archivwesens mit dem Ziel
durchzuführen, Erfahrungen auszutauschen und
Archivmaterial zum Zwecke eines eventuellen Austausches
von Kopien auf Grundlage der Gegenseitigkeit
auszuwählen.
(2) Die Kosten trägt die entsendende Seite.
IV. Filmwesen
Artikel 34
Die Vertragsparteien werden zur Ausweitung des
Filmaustausches auf kommerzieller und nichtkommerzieller
Grundlage ermutigen.
Artikel 35
(1) Die Vertragsparteien werden alljährlich einmal
eine Premiere (Woche) des sowjetischen Films
in Österreich und des österreichischen Films in der
UdSSR durchführen.
(2) Die empfangende Seite wird der entsendenden
Seite bei der Durchführung des Vorhabens
Unterstützung leisten. Die Filme werden jeder Seite
unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(3) In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien
zwei bis drei Mitglieder umfassende
Delegationen für eine Dauer bis zu sieben Tagen
aus. Die entsendende Seite trägt die Kosten für die
Reise der Delegation in beiden Richtungen. Die
empfangende Seite bezahlt die Kosten für die
Miete von Kinos, für die Werbung, für den Aufenthalt
der Delegation sowie für deren Reisen im
Inland.
(4) Die Bestimmungen für die Durchführung dieses
Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 36
Die Vertragsparteien werden an internationalen
Filmfestspielen, welche in jedem der beiden Vertragsstaaten
während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens stattfinden, teilnehmen.
Artikel 37
Die Vertragsparteien ermutigen zur Fortsetzung
des Austausches von Filmmaterial zwischen dem
Österreichischen Filmarchiv sowie dem Österreichischen
Filmmuseum einerseits und dem GOS-Filmfonds
der UdSSR andererseits.
Artikel 38
Die Vertragsparteien werden kulturellen Institutionen
des anderen Vertragsstaates Dokumentar-,
populärwissenschaftliche Filme, Kinder- und
Jugendfilme sowie Unterrichtsfilme auf nicht-kommerzieller
Basis zur Verfügung stellen.
V. Fernsehen und Rundfunk
Artikel 39
Die Vertragsparteien ermutigen zum direkten
Austausch und zur direkten Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Fernsehens und des Rundfunks
zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem
Staatskomitee für Fernsehen und Rundfunk des
Ministerrates der UdSSR.
VI. Verlagswesen
Artikel 40
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung
und Herausgabe von Werken der Autoren des
anderen Vertragsstaates sowie zur Abhaltung von
Buchausstellungen, um in immer weiterem Umfang
die Kenntnis von Werken der Wissenschaft, der
Literatur und der Kunst österreichischer und sowjetischer
Autoren in Österreich bzw. in der UdSSR
zu ermöglichen, und werden zu diesem Zwecke
erforderlichenfalls auf Basis der Gegenseitigkeit
oder auf Kosten der interessierten Vertragspartei
Experten austauschen.
Artikel 41
Die Vertragsparteien werden die Erweiterung
der Zusammenarbeit zwischen den Autorenschutzorganisationen
und Verlagen ihrer Länder mit dem
Ziel unterstützen, stärkeren Schutz der Autorenrechte
und größeren Bekanntheitsgrad der wissenschaftlichen,
literarischen und künstlerischen
Werke sowjetischer und österreichischer Autoren
in Österreich bzw. in der UdSSR zu bewirken.
VII. Wechselseitige Besuche von Persönlichkeiten
des kulturellen Lebens
Artikel 42
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen
Durchführung von Reisen von Schriftstellern,
Journalisten, Literatur-, Theater- und Musikkritikern,
von im Verlagswesen beschäftigten Personen,
Bibliothekaren, Museumsfachleuten, Kunsthistorikern,
Architekten, Malern, Bildhauern, Musikern
und anderen Kulturschaffenden zum besseren Verständnis
der Kultur des anderen Vertragsstaates.
(2) Die Einzelheiten dieses Austausches werden
zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten
einvernehmlich festgelegt werden.
Artikel 43
(1) Die Vertragsparteien werden jährlich bis zu
drei Kulturexperten für die Gesamtdauer von je
fünf Tagen austauschen, um das kulturelle Leben
des anderen Vertragsstaates kennenzulernen und
Fragen der Zusammenarbeit zu erörtern.
(2) Die Bestimmungen für die Durchführung dieses
Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
VIII. Sport
Artikel 44
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Intensivierung
der Sportbeziehungen und zum Austausch
von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit
den zwischen den nationalen Sportorganisationen
vereinbarten Plänen.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Trainern und Fachleuten in den einzelnen
Gebieten des Sports. Die Bedingungen eines
solchen Austausches bilden den Gegenstand einer
Übereinkunft zwischen den Sportorganisationen
beider Vertragsstaaten.
IX. Tourismus
Artikel 45
Die Vertragsparteien begrüßen die weitere Entwicklung
der touristischen Beziehungen zwischen
den beiden Vertragsstaaten.
X. Freundschaft«- und Kulturgesellschaften und
andere nichtstaatliche Organisationen
Artikel 46
(1) Die Vertragsparteien werden der Österreichisch-
Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-
Österreichischen Freundschaftsgesellschaft
bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues
der freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen
zwischen Österreich und der Sowjetunion auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit größtmögliche
Unterstützung angedeihen lassen.
(2) Sie werden insbesondere die Durchführung
von kulturellen Veranstaltungen unterstützen, die
bedeutenden Ereignissen im Leben beider Länder
und dem Andenken von Persönlichkeiten, die einen
großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer
Völker geleistet haben, gewidmet sind.
Artikel 47
Die Vertragsparteien begrüßen die Durchführung
von Tagen der Sowjetunion in Österreich und
von Österreichtagen in der UdSSR mit dem Ziele,
zum gegenseitigen Kennenlernen des Lebens und
der kulturellen Leistungen des anderen Landes beizutragen,
die freundschaftlichen Beziehungen und
das gegenseitige Vertrauen zwischen den Völkern
beider Länder zu festigen.
Artikel 48
Die Vertragsparteien begrüßen die Pflege von
Kontakten zwischen Vereinigungen ihrer bildenden
Künstler, Schriftsteller, Journalisten, Komponisten,
Architekten, Filmschaffenden sowie anderer Kulturschaffender.
Artikel 49
Mit dem Ziel einer weiteren Aktivierung der
Kontakte zwischen der Jugend Österreichs und der
UdSSR werden die Vertragsparteien die Entwicklung
des Jugendtourismus, insbesondere zur
Durchführung von Studienreisen, und den Austausch
von Delegationen auf Grund direkter Kontakte
zwischen den interessierten Organisationen
unterstützen.
XL Allgemeine Bestimmungen
Artikel 50
(1) Die Bestimmungen des vorstehenden Übereinkommens
schließen andere Formen der Zusammenarbeit,
über die die Vertragsparteien zusätzliche
Übereinkunft erzielen, nicht aus. Neben den
vorgesehenen Besuchs- und Austauschprogrammen
steht es den Vertragsparteien frei, die Abhaltung
anderer Veranstaltungen vorzuschlagen, die den
Zielen des vorliegenden Übereinkommens entsprechen.
Die finanziellen und anderen Bedingungen
für die Durchführung derartiger Veranstaltungen
werden von den kompetenten Institutionen beider
Vertragsstaaten festgelegt werden.
(2) Das vorliegende Übereinkommen tritt am
ersten Tag des dritten Monats, der auf die Unterzeichnung
folgt, in Kraft und gilt für die Dauer von
zwei Jahren.
Geschehen zu Wien, am 11. Feber 1982 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Willibald Pahr m. p.
Für die Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
Michail T. Jefremow m. p.
Beilage 1
Bestimmungen für den Austausch von Universitätslehrern
gemäß Artikel 3
1. Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen
für die Unversitäts- und Hochschullehrer
für das folgende Studienjahr jeweils bis zum
15. März auf diplomatischem Wege.
2. Der Heimatstaat trägt die Reisekosten zum
ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom letzten
Aufenthaltsort zurück. Reisekosten innerhalb des
Gaststaates werden von diesem getragen.
3. Die sowjetische Seite gewährt österreichischen
Teilnehmern an diesem Austausch ein Taggeld von
Rubel 12,— und kostenlose Unterkunft.
4. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen
Teilnehmern an diesem Austausch für Aufenthalte
bis zu 15 Tagen ein Taggeld von öS 600,— für Professoren
und von öS 530,— für Dozenten, sowie
einen Betrag von öS 1000,— pro Universitätsstadt,
an der ein Vortrag gehalten wird.
5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 2
Bestimmungen für den Austausch von Universitätslehrern
gemäß Artikel 4
1. Der Sendestaat stellt dem Empfangsstaat alle
notwendigen Unterlagen über jeden Universitätslehrer
einschließlich der Angaben über das beabsichtigte
wissenschaftliche Arbeitsprogramm zur
Verfügung. Diese Angaben werden jeweils bis zum
15. März übermittelt.
2. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat
jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme
des empfohlenen Universitätslehrers unter Vorschlag
des Anreisedatums und des Studienortes mitteilen.
3. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Universitätslehrer
jeweils drei Wochen vorher in
Kenntnis setzen.
4. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum
ersten Studienort im Gastland und vom letzten Studienort
zurück.
5. Die sowjetische Seite gewähn den österreichischen
Universitätslehrern, die zur Durchführung
wissenschaftlicher Arbeiten in die Sowjetunion
kommen
a) eine monatliche Remuneration für Professoren
von 400 Rubel, für Dozenten von
320 Rubel, für Lehrbeauftragte von
200 Rubel und kostenlose Unterkunft;
b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland,
die im Arbeitsprogramm vorgesehen
sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus
wissenschaftlich notwendig sind und von der
zuständigen akademischen Institution der
UdSSR bestätigt werden;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankung und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.
6. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen
Universitätslehrern, die zur Durchführung wissenschaftlicher
Arbeiten nach Österreich kommen,
a) eine monatliche Remuneration von
öS 12000,— für Professoren und von
öS 9000,— für Dozenten (Nächtigungskosten
inbegriffen);
b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland,
die im Arbeitsprogramm vorgesehen
sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus
wissenschaftlich notwendig sind und von der
zuständigen akademischen Institution Österreichs
bestätigt werden;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.
7. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 3
Bestimmungen für den Austausch von Stipendiaten
gemäß Artikel 6
1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt
35 Jahre.
2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle notwendigen Unterlagen über die Haupt-
und Ersatzkandidaten für das nächstfolgende Studienjahr,
einschließlich der Angaben über das
geplante Programm der wissenschaftlichen Arbeit
und in Zusammenhang damit notwendiger Reisen
im Gastlande, jeweils bis zum 1. Februar, zur Verfügung.
3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme
der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe
des Studienortes mit.
4. Das Studienjahr beginnt in der UdSSR am
1. September und dauert 10 Monate.
Das Studienjahr beginnt in Österreich am
1. Oktober und dauert 9 Monate.
5. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom
vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Stipendiaten
jeweils mindestens drei Wochen vorher in
Kenntnis setzen.
6. Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten
Studienort im Gaststaat und vom letzten Studienort
zurück trägt die entsendende Seite.
7. Die sowjetische Seite wird den österreichischen
Stipendiaten folgende Leistungen erbringen
a) ein monatliches Stipendium in der Höhe von
200,— Rubel;
b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen,
Geräten, usw.;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
d) die kostenlose Unterkunft in Studentenheimen;
e) über Antrag der zuständigen akademischen
Institutionen jene Sonderauslagen, welche bei
Durchführung des Arbeitsprogramms
erwachsen, einschließlich Reisen im Empfangsstaat.
8. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen
Stipendiaten
a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich
öS 5000,— für Studierende, öS 5500,— für
graduierte Akademiker und öS 6500,— für
Assistenten und Dozenten;
b) bei mindestens einsemestrigem
Studienaufenthalt ein einmaliges Startgeld
von öS 2500,— sowie ein Büchergeld von
öS 1000,— pro Semester;
c) die Befreiung von Studiengebühren sowie
kostenlose Benützung von Bibliotheken,
Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten
und Geräten, soweit die Durchführung des
wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert;
d) kostenlose medizinische Betreuung bei
Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen
chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
e) Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten
aus dem Stipendium zu bestreiten sind;
f) Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich,
die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm
vorgesehen sind, sowie für jene Reisen,
die darüber hinaus notwendig sind und
von der zuständigen akademischen Institution
beantragt werden.
9. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen,
die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten
anzupassen.
Beilage 4
Bestimmungen betreffend den Austausch von Lehrkräften
für deutsche Sprache und österreichische
Literatur bzw. russische Sprache und Literatur an
Universitäten und Hochschulen gemäß Artikel 7
1. Die Lehrkräfte bzw. Lektoren werden vom
Gastland im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen des betreffendes Landes
honoriert.
2. Der Sendestaat liefert vollständige Unterlagen
über die Lehrerfahrung und wissenschaftlich-pädagogische
Tätigkeit der Kandidaten sowie deren
wichtigste biographische Daten.
3. In Österreich haben sowjetische Lehrkräfte
Anspruch auf die Leistungen der gesetzlich vorgeschriebenen
Kranken- und Unfallversicherung.
Die sowjetische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Lehrkräften kostenlose medizinische
Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen,
ausgenommen bei chronischen Erkrankungen und
für Zahnprothesen.
4. Der Lehrbetrieb beginnt in Österreich am
1. Oktober und dauert bis 30. Juni. Der Lehrbetrieb
beginnt in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
am 1. September und dauert bis 30. Juni.
Beilage 5
Bestimmungen für den Austausch von Stipendiaten
gemäß Artikel 8
1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt
35 Jahre.
2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle notwendigen Unterlagen über die Kandidaten
jeweils bis 15. April zur Verfügung.
3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme
der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe
des Studienortes mit.
4. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen
Stipendiaten ein Stipendium von öS 7500,—
und bezahlt die Kurs- und Einschreibegebühren.
5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen
Stipendiaten ein Stipendium von
Rubel 150,— und kostenlose Unterkunft.
Während der Geltungsdauer des Übereinkommens
besteht die Möglichkeit, die Frage einer
Erhöhung des Stipendiums zu erörtern.
6. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum
Bestimmungsort und zurück.
7. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern
im Bedarfsfalle kostenlose medizinische
Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen
und Zahnprothesen.
Beilage 6
Bestimmungen betreffend den Austausch von
Sprachlehrern zur Teilnahme an Sommerkursen
gemäß Artikel 16
1. Die Vertragsparteien werden einander spätestens
bis 1. März die Listen ihrer Kandidaten unter
Anführung ihrer biographischen Daten übermitteln
und innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser
Unterlagen ihre Entscheidung über die Aufnahme
der vorgeschlagenen Teilnehmer bekanntgeben.
2. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum
Bestimmungsort und zurück.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern
im Bedarfsfalle kostenlose medizinische
Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen
und Zahnprothesen.
4. Die österreichische Vertragspartei gewährt
den sowjetischen Teilnehmern einen Betrag von
öS 7500,— zur Abdeckung aller Spesen.
Die sowjetische Vertragspartei gewährt den
österreichischen Teilnehmern zum gleichen Zweck
einen Betrag von Rubel 150,— und kostenlose
Unterkunft.
Beilage 7
Bestimmungen für den Austausch von Experten
gemäß den Artikeln 17,19, 20, 31, 32, 35 und 43
1. Die entsendende Seite stellt der empfangenden
Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten,
einschließlich der Angaben über das gewünschte
Besuchsprogramm, spätestens drei Monate vor der
beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.
2. Die empfangende Seite teilt der entsendenden
Seite innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der
Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme
des Experten und den vorgeschlagenen Anreisetermin
mit.
3. Die entsendende Seite setzt die empfangende
Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens des
Experten mindestens drei Wochen vorher in Kenntnis.
4. Die entsendende Seite trägt die Reisekosten
zum ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom
letzten Aufenthaltsort zurück.
Die empfangende Seite trägt die Reisekosten
innerhalb des Gaststaates.
5. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen
Experten freie Unterkunft und ein Taggeld
von öS 300,— und stellt bei Bedarf einen Dolmetsch
bei.
6. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen
Experten freie Unterkunft und ein Taggeld
von 10 bis 12 Rubel und stellt bei Bedarf einen Dolmetsch
bei.
Beilage 8
Bestimmungen für die Durchführung von Ausstellungen
gemäß Artikel 29
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende
Bestimmungen
Die entsendende Seite
— stellt die Ausstellungsobjekte veranstaltungsfertig
der empfangenden Seite zur Verfügung,
— stellt den Veranstaltern die komplette Dokumentation
des Ausstellungsmaterials (Katalogunterlagen,
Liste der Ausstellungsobjekte, Fotos, Klischees)
in deutscher bzw. russischer Sprache sechs
Monate vor Beginn der Ausstellung und die
Objekte spätestens 14 Tage vor Eröffnung zur Verfügung,
— trägt die Transportkosten bis zum ersten Ausstellungsort
im Empfangsstaat,
— trägt die gesamten Versicherungskosten für
das Ausstellungsmaterial während des Transportes
und während der gesamten Dauer der Ausstellung
im Empfangsstaat.
Die empfangende Seite
— trägt die Kosten der Ausladung, Auspackung,
Zollabfertigung und nötigenfalls der Lagerung der
Ausstellungsobjekte,
— trägt die Aufenthaltskosten für zwei Begleitpersonen
(Ausstellungskommissäre) bis zu
20 Tagen insgesamt pro Ausstellung,
— stellt die Ausstellungsräume zur Verfügung
und trägt die Kosten der Präsentation, der Bewachung
und der Werbung für die Ausstellung (Kataloge,
Plakate, Einladungen),
— trägt im Falle einer Präsentation der Ausstellung
in mehreren Orten des Empfangsstaates alle
damit verbundenen Kosten,
— trägt die Kosten der Verpackung, Verladung
und Zollabfertigung sowie des Rücktransportes
oder des Transportes zum nächsten Ausstellungsort
innerhalb Europas,
— ist für die sachgemäße Behandlung und ausreichende
Bewachung der Ausstellungsobjekte verantwortlich.
Im Falle einer Beschädigung des Ausstellungsmaterials
informiert sie unverzüglich die
entsendende Seite und stellt ihr alle für die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Sämtliche
damit verbundenen Kosten trägt die empfangende
Seite. Die Restaurierung beschädigter
Objekte darf nur mit Zustimmung des Leihgebers
erfolgen.
Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 50 Absatz 2 am 1. Mai 1982 in Kraft.