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258_1981 AT

258. Verordnung: Vergütung der Kosten für die Benützung der eigenen Wohnung an den Zivildienstleistenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Vergütung der Kosten für die Benützung der eigenen Wohnung an den Zivildienstleistenden

Auf Grund der §§ 34 Albs. 1 und 34 a Abs. 1

und 2 des Zivildienstgesetzes, BGBL Nr. 187/

1974, in der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 235/1977, BGBl. Nr. 599/1977, BGBl. Nr. 46/

1980 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 322/1980

und BGBl. Nr. 496/1980 (ZDG) wird verordnet

§ 1. Die Höhe der dem Zivildienstleistenden

gebührenden Vergütung für Kosten, die diesem

durch die Benützung der eigenen Wohnung erwachsen,

und zwar für Strom, Gas und Beheizung

(§ 34 a Abs. 1 ZDG), beträgt 435,— S monatlich.

§ 2. Die Antragstellung, die Entscheidung über

den Antrag, die Meldepflicht und die Auszahlung

hinsichtlich der in § 1 genannten Vergütung richten

sich nach den durch .§ 34 Abs. 1 ZDG übernommenen

Bestimmungen des Abschnittes V und

§ 28 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/

1956.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1981

in Kraft.

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