258. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Gesetzestext (1 Artikel)
Laut Mitteilungen der Regierungen der Vereinigten
Staaten von Amerika, des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland
und der Sowjetunion haben folgende weitere
Staaten das Übereinkommen zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 248/1974, ratifiziert
oder sind ihm beigetreten
Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Libyen 19. Feber 1974
Chile 28. Feber 1974
Paraguay 5. März 1974
Japan 12. Juni 1974
Saudi-Arabien 14. Juni 1974
Irak 10. September 1974
Mexiko 12. September 1974
Kolumbien 4. Dezember 1974
Polen 28. Jänner 1975
Ägypten 20. Mai 1975
Rumänien 19. August 1975
Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Marokko 24. Oktober 1975
Türkei 23. Dezember 1975
Gabun 29. Juni 1976
Frankreich 30. Juni 1976
Barbados 6. August 1976
Irland 12. Oktober 1976
Belgien 13. August 1976
Indonesien 27. August 1976
Kenia 11. Jänner 1977
Ekuador 12. Jänner 1977
Uruguay 12. Jänner 1977
Oman 2. Feber 1977
Tonga 21. Feber 1977
Zaire 6. Juli 1977
Kap Verde 20. Oktober 1977
Libanon 23. Dezember 1977
Schweiz 17. Jänner 1978
Bundesrepublik
Deutschland 3. Feber 1978
Singapur 12. April 1978
Peru 28. April 1978
Thailand 16. Mai 1978
Sri Lanka 30. Mai 1978
Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Bangladesh 28. Juni 1978
Lesotho 27. Juli 1978
Grenada 10. August 1978
Seychellen 29. Dezember 1978
Nepal 11. Jänner 1979
Äthiopien 9. April 1979
Papua-Neuguinea hat erklärt, sich auch nach
Erlangung der Unabhängigkeit an das gegenständliche
Übereinkommen gebunden zu erachten.
Die Niederlande haben den Geltungsbereich
des Übereinkommens am 11. Juni 1974 auf die
Niederländischen Antillen ausgedehnt, wobei sie
den Depositarregierungen mit Bezug auf ihre anläßlich
der Ratifikation des Übereinkommens abgegebene
Erklärung notifiziert haben, daß in den
Niederländischen Antillen die für die Durchführung
der Bestimmungen des Übereinkommens
erforderlichen Maßnahmen getroffen worden
sind und daß infolgedessen das Übereinkommen
für die Niederländischen Antillen am 30. Tag
nach dem Datum der Hinterlegung dieser Erklärung
in Kraft treten wird.
Ägypten, Äthiopien, Frankreich, Indonesien,
Papua-Neuguinea, Oman, Peru, Polen, Rumänien
und Saudi-Arabien haben erklärt, sich durch Artikel
14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden
zu erachten.
Die Bundesrepublik Deutschland hat anläßlich
ihrer Ratifikation des Übereinkommens erklärt,
daß das Übereinkommen mit Wirkung von dem
Tage, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft treten wird, mit folgender Maßgabe
auch für Berlin (West) gilt
Die Rechte und Verantwortlichkeiten der für
Berlin verantwortlichen Mächte auf dem Gebiet
der Zivilluftfahrt bleiben unberührt.
Dem jeweils zuständigen Stadtkommandanten
bleibt die Entscheidung nach Artikel 8 des Übereinkommens
in jedem Einzelfall vorbehalten, ob
seine Staatsangehörigen ausgeliefert werden dürfen.
Der Alliierten Kommandantur bleibt es vorbehalten
zu bestimmen, welche Behörden gemäß
Artikel 13 des Übereinkommens für die Übermittlung
der Angaben über die Umstände der
strafbaren Handlung und die im Zusammenhang
damit getroffenen Maßnahmen an die Internationale
Zivilluftfahrt-Organisation verantwortlich
sein werden.
Die Beitrittsurkunde Marokkos enthält folgenden
Vorbehalt: „Im Falle einer Streitigkeit muß
jede Befassung des Internationalen Gerichtshofes
in vollem Einvernehmen der betroffenen Parteien
erfolgen."