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258_1979 AT

258. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Laut Mitteilungen der Regierungen der Vereinigten

Staaten von Amerika, des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und Nordirland

und der Sowjetunion haben folgende weitere

Staaten das Übereinkommen zur Bekämpfung

widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit

der Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 248/1974, ratifiziert

oder sind ihm beigetreten

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Libyen 19. Feber 1974

Chile 28. Feber 1974

Paraguay 5. März 1974

Japan 12. Juni 1974

Saudi-Arabien 14. Juni 1974

Irak 10. September 1974

Mexiko 12. September 1974

Kolumbien 4. Dezember 1974

Polen 28. Jänner 1975

Ägypten 20. Mai 1975

Rumänien 19. August 1975

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Marokko 24. Oktober 1975

Türkei 23. Dezember 1975

Gabun 29. Juni 1976

Frankreich 30. Juni 1976

Barbados 6. August 1976

Irland 12. Oktober 1976

Belgien 13. August 1976

Indonesien 27. August 1976

Kenia 11. Jänner 1977

Ekuador 12. Jänner 1977

Uruguay 12. Jänner 1977

Oman 2. Feber 1977

Tonga 21. Feber 1977

Zaire 6. Juli 1977

Kap Verde 20. Oktober 1977

Libanon 23. Dezember 1977

Schweiz 17. Jänner 1978

Bundesrepublik

Deutschland 3. Feber 1978

Singapur 12. April 1978

Peru 28. April 1978

Thailand 16. Mai 1978

Sri Lanka 30. Mai 1978

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Bangladesh 28. Juni 1978

Lesotho 27. Juli 1978

Grenada 10. August 1978

Seychellen 29. Dezember 1978

Nepal 11. Jänner 1979

Äthiopien 9. April 1979

Papua-Neuguinea hat erklärt, sich auch nach

Erlangung der Unabhängigkeit an das gegenständliche

Übereinkommen gebunden zu erachten.

Die Niederlande haben den Geltungsbereich

des Übereinkommens am 11. Juni 1974 auf die

Niederländischen Antillen ausgedehnt, wobei sie

den Depositarregierungen mit Bezug auf ihre anläßlich

der Ratifikation des Übereinkommens abgegebene

Erklärung notifiziert haben, daß in den

Niederländischen Antillen die für die Durchführung

der Bestimmungen des Übereinkommens

erforderlichen Maßnahmen getroffen worden

sind und daß infolgedessen das Übereinkommen

für die Niederländischen Antillen am 30. Tag

nach dem Datum der Hinterlegung dieser Erklärung

in Kraft treten wird.

Ägypten, Äthiopien, Frankreich, Indonesien,

Papua-Neuguinea, Oman, Peru, Polen, Rumänien

und Saudi-Arabien haben erklärt, sich durch Artikel

14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden

zu erachten.

Die Bundesrepublik Deutschland hat anläßlich

ihrer Ratifikation des Übereinkommens erklärt,

daß das Übereinkommen mit Wirkung von dem

Tage, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland

in Kraft treten wird, mit folgender Maßgabe

auch für Berlin (West) gilt

Die Rechte und Verantwortlichkeiten der für

Berlin verantwortlichen Mächte auf dem Gebiet

der Zivilluftfahrt bleiben unberührt.

Dem jeweils zuständigen Stadtkommandanten

bleibt die Entscheidung nach Artikel 8 des Übereinkommens

in jedem Einzelfall vorbehalten, ob

seine Staatsangehörigen ausgeliefert werden dürfen.

Der Alliierten Kommandantur bleibt es vorbehalten

zu bestimmen, welche Behörden gemäß

Artikel 13 des Übereinkommens für die Übermittlung

der Angaben über die Umstände der

strafbaren Handlung und die im Zusammenhang

damit getroffenen Maßnahmen an die Internationale

Zivilluftfahrt-Organisation verantwortlich

sein werden.

Die Beitrittsurkunde Marokkos enthält folgenden

Vorbehalt: „Im Falle einer Streitigkeit muß

jede Befassung des Internationalen Gerichtshofes

in vollem Einvernehmen der betroffenen Parteien

erfolgen."

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