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258_1978 AT

258. Notenwechsel zur Anwendung des Artikels 23 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf die in Liste C zu vorzitiertem Protokoll Nr. 3 angeführten Erzeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Notenwechsel zur Anwendung des Artikels 23 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf die in Liste C zu vorzitiertem Protokoll Nr. 3 angeführten Erzeugnisse

Der Nationalrat hat beschlosssen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Kommission der

Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenhandel

Brüssel, den 28. Juni 1977

Herr Botschafter!

Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem am

22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich bestimmt, daß Mineralölerzeugnisse,

die in der Liste C im Anhang

zu dem Protokoll genannt sind, nicht in den

Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen.

Um zu vermeiden, daß diese Rechtslage bei der

Anwendung der in Artikel 23 des Protokolls

Nr. 3 niedergelegten „no-drawback"-Regel Verkehrsverlagerungen

zu Ungunsten der Vertragsparteien

bewirkt, schlage ich vor, darin übereinzukommen,

daß — unter Abweichung von Artikel

1 des Protokolls Nr. 3 — Artikel 23 dieses

Protokolls auf die in der Liste C im Anhang zu

diesem Protokoll genannten Waren anwendbar

sein soll, sei es, daß diese Waren bei der Herstellung

anderer Ursprungswaren verwendet werden

oder daß sie selbst gegebenenfalls als Fertigwaren

unter die Bestimmungen des Abkommens

fallen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung

Ihrer Regierung zu diesem Vorschlag

bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

An

Seine Exzellenz

Herrn Botschafter

Georg Seyffertitz

Brüssel

Im Namen des Rates der

Europäischen Gemeinschaften

P. Duchateau e. h.

Österreichische Mission

bei den

Europäischen Gemeinschaften

Brüssel, den 28. Juni 1977

Herr Direktor!

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres

Briefes von heute mit folgendem Wortlaut zu

bestätigen

„Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem am

22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich bestimmt, daß Mineralölerzeugnisse,

die in der Liste C im Anhang

zu dem Protokoll genannt sind, nicht in

den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen.

Um zu vermeiden, daß diese Rechtslage bei

der Anwendung der in Artikel' 23 des Protokolls

Nr. 3 niedergelegten „no-drawback"-Regel

Verkehrsverlagerungen zu Ungunsten der Vertragsparteien

bewirkt, schlage ich vor, darin

übereinzukommen, daß — unter Abweichung

von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 — Artikel 23

dieses Protokolls auf die in der Liste C im Anhang

zu diesem Protokoll genannten Waren anwendbar

sein soll, sei es, daß diese Waren bei der

Herstellung anderer Ursprungswaren verwendet

werden oder daß sie selbst gegebenenfalls als

Fertigwaren unter die Bestimmungen des Abkommens

fallen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung

Ihrer Regierung zu diesem Vorschlag

bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner

Regierung zum Inhalt Ihres Briefes unter Vorbehalt

der Ratifikation zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

An

Herrn Direktor

P. Duchateu

Generaldirektion Außenhandel

Kommission der

Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Im Namen der Regierung

der Republik Österreich

G. Seyffertitz e. h.

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und

vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Die Rücknahme des österreichischen Ratifikationsvorbehaltes

wurde am 16. Feber 1978 dem Rat der Europäischen Gemeinschaften notifiziert.

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