258. Notenwechsel zur Anwendung des Artikels 23 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf die in Liste C zu vorzitiertem Protokoll Nr. 3 angeführten Erzeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlosssen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Kommission der
Europäischen Gemeinschaften
Generaldirektion Außenhandel
Brüssel, den 28. Juni 1977
Herr Botschafter!
Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem am
22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich bestimmt, daß Mineralölerzeugnisse,
die in der Liste C im Anhang
zu dem Protokoll genannt sind, nicht in den
Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen.
Um zu vermeiden, daß diese Rechtslage bei der
Anwendung der in Artikel 23 des Protokolls
Nr. 3 niedergelegten „no-drawback"-Regel Verkehrsverlagerungen
zu Ungunsten der Vertragsparteien
bewirkt, schlage ich vor, darin übereinzukommen,
daß — unter Abweichung von Artikel
1 des Protokolls Nr. 3 — Artikel 23 dieses
Protokolls auf die in der Liste C im Anhang zu
diesem Protokoll genannten Waren anwendbar
sein soll, sei es, daß diese Waren bei der Herstellung
anderer Ursprungswaren verwendet werden
oder daß sie selbst gegebenenfalls als Fertigwaren
unter die Bestimmungen des Abkommens
fallen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung
Ihrer Regierung zu diesem Vorschlag
bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
An
Seine Exzellenz
Herrn Botschafter
Georg Seyffertitz
Brüssel
Im Namen des Rates der
Europäischen Gemeinschaften
P. Duchateau e. h.
Österreichische Mission
bei den
Europäischen Gemeinschaften
Brüssel, den 28. Juni 1977
Herr Direktor!
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres
Briefes von heute mit folgendem Wortlaut zu
bestätigen
„Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu dem am
22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich bestimmt, daß Mineralölerzeugnisse,
die in der Liste C im Anhang
zu dem Protokoll genannt sind, nicht in
den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen.
Um zu vermeiden, daß diese Rechtslage bei
der Anwendung der in Artikel' 23 des Protokolls
Nr. 3 niedergelegten „no-drawback"-Regel
Verkehrsverlagerungen zu Ungunsten der Vertragsparteien
bewirkt, schlage ich vor, darin
übereinzukommen, daß — unter Abweichung
von Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 — Artikel 23
dieses Protokolls auf die in der Liste C im Anhang
zu diesem Protokoll genannten Waren anwendbar
sein soll, sei es, daß diese Waren bei der
Herstellung anderer Ursprungswaren verwendet
werden oder daß sie selbst gegebenenfalls als
Fertigwaren unter die Bestimmungen des Abkommens
fallen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung
Ihrer Regierung zu diesem Vorschlag
bestätigen würden."
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner
Regierung zum Inhalt Ihres Briefes unter Vorbehalt
der Ratifikation zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
An
Herrn Direktor
P. Duchateu
Generaldirektion Außenhandel
Kommission der
Europäischen Gemeinschaften
Brüssel
Im Namen der Regierung
der Republik Österreich
G. Seyffertitz e. h.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und
vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Die Rücknahme des österreichischen Ratifikationsvorbehaltes
wurde am 16. Feber 1978 dem Rat der Europäischen Gemeinschaften notifiziert.