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258. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Artikel II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des

30. Juni 1978 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Die im Artikel II geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden versehen

werden.

Artikel II

(5) Tierische Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die in den Abs. 2, 3 und 4 genannten

Waren.

(6) Bei der Ein- oder Ausfuhr gelten die im

Abs. 1 genannten lebenden Tiere als zum Schlachten

bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer

Bestätigung des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft im Zeitpunkt der Zollabfertigung

nachgewiesen wird, daß die Tiere zu

einer anderen Bestimmung als zum Schlachten

eingeführt oder ausgeführt werden.

(7) Für die Einreihung einer Ware in eine der

in den Abs. 1 bis 4 angeführten Zolltarifnummern

gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes

1958, BGBl. Nr. 74.

§ 2. (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist auf die Erreichung folgender Ziele

abzustellen

a) Schutz der inländischen Viehwirtschaft,

b) Stabilisierung der Preise für Schlachttiere

und tierische Produkte,

c) Gewährleistung der Versorgung mit den

im § 1 genannten Waren in einer der Verwendung

entsprechenden Qualität.

(2) Die Besorgung der Aufgaben nach diesem

Bundesgesetz obliegt, soweit nicht anderes bestimmt

ist, der „Vieh- und Fleischkommission

beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft"

(im folgenden als „Kommission" bezeichnet).

Sie hat ihren Sitz in Wien; ihr Wirkungsbereich

erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vieh-

und Fleischmärkte, die regelmäßig mit Schlachtrindern

oder Schlachtschweinen oder Fleisch von

solchen Tieren beschickt werden, besondere Bedeutung

für den Absatz haben und von überregionaler

Bedeutung für die Preisbildung sind,

zu Richtmärkten zu erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind Bestimmungen

über die Feststellung der mengenmäßigen

Umsätze und über die Notierung der

Preise auf den Richtmärkten zu treffen. Dabei

sind unterschiedliche Verhältnisse auf den einzelnen

Richtmärkten insoweit zu berücksichtigen,

als hiedurch der Aussagewert der Preisnotierungen

und ihre Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt

werden. Die Verordnungen haben insbesondere

die Verpflichtung zur amtlichen Verwiegung, zur

Verkaufsabrechnung mit Schlußscheinen und

über eine Vieh- und Fleischmarktkasse festzulegen.

Ferner ist vorzuschreiben, daß die Mengenumsätze

und die ermittelten Preisnotierungen

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und der Kommission bekanntzugeben sind.

(3) Unternehmer von Schlachtstätten und

Schlachthöfen ohne Marktverkehr, bei denen im

übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen,

sind vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft durch Bescheid zu verpflichten,

über Umsatzmengen und die bezahlten Preise

Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und der Kommission Berichte vorzulegen.

(4) Vorschriften nach Abs. 2 oder 3 sind nur

hinsichtlich solcher Schlachttiere und tierischen

Produkte zu erlassen, die auf dem betreffenden

Richtmarkt oder von dem betreffenden Unternehmen

regelmäßig in Mengen umgesetzt werden,

denen Einfluß auf die überörtliche Preisbildung

zukommt. Die gemeldeten Preise haben

sich auf einzelne Qualitätsklassen (Qualitätsklassengesetz,

BGBl. Nr. 161/1967) oder, soweit

solche nicht bestimmt sind, auf handelsübliche

Qualitäten zu beziehen.

§ 4. (1) Die Kommission hat Preisbänder festzusetzen

für Schlachttiere (Stiere, Kühe, Fleischschweine)

sowie Weidnerkälber und Hälften von

Fleischschweinen. Sie kann darüber hinaus Preisbänder

festsetzen für andere Kategorien von

Schlachtrindern und -schweinen sowie für Fleisch

von solchen Tieren, wenn hiedurch die Entscheidungsgrundlagen

für die Erreichung der Ziele

des § 2 verbessert werden.

(2) Die Höhe der Preisbänder und die Abstände

zwischen ihrer Unter- und Obergrenze

sind unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen

des § 2 Abs. 1 festzulegen. Die Preisbänder sind

für jeweils ein Kalenderjahr festzusetzen und

auch innerhalb dieses Zeitraumes erforderlichenfalls

Änderungen der Verhältnisse anzupassen.

(3) Die Kommission hat die Maßnahmen, für

die sie nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,

darauf abzustellen, daß sich die Marktpreise im

Rahmen der Preisbänder halten.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat auf Vorschlag der Kommission

jeweils bis zum 31. Dezember für die ersten

vier Monate des folgenden Kalenderjahres und

bis zum 30. April für das gesamte laufende

Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die inländische

Produktion für die im § 1 genannten

Waren Ein- und Ausfuhrpläne (Mengen der ein-

und auszuführenden Waren, allenfalls auch Zeitpunkt

der Ein- und Ausfuhr) festzulegen.

(2) Die Kommission hat die festgelegten Ein-

und Ausfuhrpläne bei Vollziehung ihrer Aufgaben

grundsätzlich zu beachten. Die Ein- und

Ausfuhrpläne dürfen auf Vorschlag der Kommission

nur abgeändert werden, wenn die Stabilität

der Preise der im § 1 genannten Waren

oder die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung

der in den Plänen vorgesehenen Mengen

oder eine zeitliche Verschiebung der Ein- oder

Ausfuhren erforderlich machen.

§ 6. (1) Einfuhren der im § 1 genannten

Waren aus dem Zollausland bedürfen der Bewilligung

der Kommission.

(2) Soweit es die Stabilität der Preise der im

§ 1 genannten Waren und die Bedarfslage erfordern,

hat die Kommission die entsprechenden

Einfuhren zu veranlassen; sie hat zu diesem

Zweck ein allgemeines Einfuhrverfahren (Abs. 3)

vorzusehen oder eine Ausschreibung (Abs. 4) vorzunehmen.

(3) Das allgemeine Einfuhrverfahren ist durch

öffentliche Bekanntmachung zu regeln, in der

insbesondere der Zeitraum der Anwendung des

Verfahrens, die Form der Antragstellung für die

Erteilung der Einfuhrbewilligung, die Grundsätze

der Bewilligungserteilung einschließlich einer

allfälligen mengen- oder wertmäßigen Begrenzung

der einzelnen Einfuhranträge und erforderlichenfalls

auch das zur Einfuhr zugelassene, durch

Menge oder Wert bestimmte Warenkontingent

festzulegen sind.

(4) Wenn vom allgemeinen Einfuhrverfahren

nachteilige Auswirkungen auf die österreichische

Volkswirtschaft zu befürchten sind oder es im

staatsfinanziellen Interesse liegt, hat die Kommission

durch öffentliche Bekanntmachung zur

Antragstellung für die in Aussicht genommenen

Einfuhren aufzufordern. In einer Bekanntmachung,

derzufolge die Einfuhren auf Abruf

(Abs. 7) zu erfolgen haben, kann vorbehalten

werden, daß höchstens ein Zehntel der gesamten

für die Einfuhr vorgesehenen Menge nicht abgerufen

wird. Die Kommission hat den preiswertesten

Einfuhrantrag zu bewilligen; sie hat

jedoch von der Erteilung der Bewilligung abzusehen

oder die Bewilligung für eine Teilmenge

zur erteilen, wenn und soweit die Erteilung der

Bewilligung den Zielen der Ausschreibung nicht

entsprechen würde. Die Angebotsformen lebende

Schweine und Schweinehälften sind sowohl gemeinsam

auszuschreiben als auch gemeinsam dem

Vergleich der Preiswertigkeit zu unterziehen. Bei

der Beurteilung der Preiswertigkeit ist auch auf

die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen,

insbesondere die Konsumenteninteressen, Bedacht

zu nehmen.

(5) In den Verfahren nach Abs. 3 und 4 darf

der Importeur in der Wahl sowohl des Ursprungs-

als auch des Lieferlandes nur insoweit

beschränkt werden, als Einfuhren veterinärrechtlich

nicht zulässig sind.

(6) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 kann die

Kommission Anträgen auf Einfuhrbewilligungen

für Mustersendungen und für Einfuhren geringer

Mengen oder geringen Wertes ohne besonderes

Verfahren stattgeben. Weiter kann die Kommission

in einem den jeweiligen Gegebenheiten

entsprechenden Verfahren Einfuhrbewilligungen

erteilen, soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher

Verpflichtungen oder zur Förderung österreichischer

Messen erforderlich ist.

(7) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung ist

zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die

Angabe des Ursprungs- und Lieferlandes zu enthalten.

Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit

es zur Erreichung der im § 2 Abs. 1 genannten

Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich

der Qualität, der Einfuhrzeit, der Durchführung

des Transportes, der Lagerung, der Verwendung,

der Verteilung und der Inverkehrsetzung über

bestimmte Märkte zu verbinden. Um sicherzustellen,

daß innerhalb der Gültigkeitsdauer der

Einfuhrbewilligung der jeweiligen Marktlage angepaßte

Teilmengen eingeführt werden, kann

ferner die Auflage erteilt werden, daß die Einfuhr

nach Maßgabe entsprechender Abrufe durch

die Abrufkommission zu erfolgen hat. Von der

Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen,

die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage

dienen, sind Bestandteil der betreffenden

Auflage. Die Kommission darf nur solche Auflagen

vorschreiben, die in der öffentlichen Bekanntmachung

gemäß Abs. 3 oder 4 genannt

waren. Um die Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer

der Einfuhrbewilligung und die Einhaltung

von Auflagen zu gewährleisten, kann die

Kommission die Erteilung der Einfuhrbewilligung

von der Leistung einer Sicherstellung abhängig

machen. Ferner kann die Kommission bei überwiegend

für Zwecke der Fleisch- und Fettwarenerzeugung

bestimmten Einfuhren die Erteilung

der Einfuhrbewilligung davon abhängig machen,

daß ein Vorvertrag mit einem einschlägigen Verarbeitungsbetrieb

oder einer Marktagentur beigebracht

wird.

(8) Importeuren, die Auflagen, unter denen

die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht

einhalten, sowie Importeuren, die die Ware innerhalb

der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung

schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze einführen,

können bereits erteilte Bewilligungen entzogen

werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen

Nachteilen führen würde. Aus

den gleichen Gründen können Importeure überdies

zeitweise oder dauernd von der Durchführung

von Importgeschäften ausgeschlossen werden.

Außerdem können aus diesen Gründen

Sicherstellungen ganz oder teilweise von der

Kommission zugunsten des Bundes für verfallen

erklärt werden. Hiebei ist auf allfällige vom

Importeur erbrachte Nachweise, daß er die Frist

für die Einfuhr oder die Auflagen ohne sein Verschulden

nicht einhalten konnte, Bedacht zu

nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden

Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen

erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung

der Frist für die Einfuhr oder von Auflagen

eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen

zur Folge hat.

(9) Eine Einfuhrbewilligung der Kommission

ist nicht erforderlich für

1. die Einfuhr von Waren,

a) deren Verkehr gemäß multilateralen Vereinbarungen

keinen Beschränkungen unterliegt,

b) im kleinen Grenzverkehr,

c) im Reiseverkehr,

d) im Postverkehr, sofern die Sendung bei

einem ausländischen Postamt aufgegeben

wird oder

e) auf Grund des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Republik

Italien über die Regelung des erleichterten

Warenaustausches zwischen den österreichischen

Bundesländern Tirol und Vorarlberg

und der italienischen Region Trentino-

Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957;

2. die Durchfuhr von Waren durch das Zollgebiet.

Dies gilt auch für lebende Tiere, die wegen

Verletzungen oder Erkrankungen während der

Durchfuhr notgeschlachtet werden müssen, wenn

sie auf dem Bahnwege befördert werden.

(10) Die Zollämter dürfen im § 1 genannte

Waren nur dann zum freien Verkehr abfertigen,

wenn eine Einfuhrbewilligung der Kommission,

die an den Warenempfänger im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften ergangen ist, vorgelegt

wird oder wenn es sich um Einfuhren gemäß

Abs. 9 Z. 1 oder 2 zweiter Satz handelt.

§ 7. (1) Ausfuhren von Schlachttieren, Fleisch

und tierischen Fetten — ausgenommen Waren

der Zolltarifnummer 15.02 A — in das Zollausland

bedürfen der Bewilligung der Kommission.

Wenn die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 hiedurch

nicht beeinträchtigt werden, ist die Bewilligung

zu erteilen. Wenn es im volkswirtschaftlichen

Interesse liegt, hat die Kommission

durch öffentliche Bekanntmachung zur Antragstellung

für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

aufzufordern. Die Bekanntmachung hat

insbesondere Art und Menge der zur Ausfuhr

vorgesehenen Waren, den Ausfuhrzeitraum, das

zur Anwendung gelangende Verfahren (Abs. 2

oder 3) und sonstige für die Antragstellung und

die Erteilung der Bewilligung wesentliche Umstände

zu enthalten.

(2) Wenn es im Interesse der Aufrechterhaltung

von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten

liegt, ist die zur Ausfuhr vorgesehene

Gesamtmenge auf die Exporteure der bewilligungspflichtigen

Waren in einer Weise aufzuteilen,

daß diesem Interesse unter Bedachtnahme

auf die Produktions- und Marktverhältnisse in

den einzelnen Bundesländern bestmöglich Rechnung

getragen erscheint.

(3) Soweit nicht die Bestimmungen des Abs. 2

zur Anwendung gelangen, ist in der öffentlichen

Bekanntmachung zur Bekanntgabe des Stützungserfordernisses

beziehungsweise des Exportausgleichsbetrages

(§ 11 Abs. 3) aufzufordern. Die

Kommission hat den günstigsten Ausfuhrantrag

zu bewilligen. Die Bewilligung ist jedoch zu versagen,

wenn sie öffentlichen Interessen zuwiderlaufen

würde.

(4) Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung

ist zu befristen. Um die Ausfuhr innerhalb

der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung zu

gewährleisten, kann die Kommission im Falle

einer Ausschreibung gemäß Abs. 3 die Erteilung

der Bewilligung von der Leistung einer Sicherstellung

abhängig machen. Die Sicherstellung ist

zur Gänze beziehungsweise zu einem entsprechenden

Teil zugunsten des Bundes für verfallen zu

erklären, wenn die Ware nicht beziehungsweise

nicht zur Gänze in das Zollausland ausgeführt

wird. Hiebei ist auf allfällige vom Exporteur erbrachte

Nachweise, daß ihm die Ausfuhr ohne

sein Verschulden nicht möglich war, Bedacht zu

nehmen.

(5) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Außenhandelsgesetz

1968 über die Befreiung von der

Bewilligungspflicht in der Ausfuhr gelten sinngemäß.

(6) Die Zollämter dürfen nach Abs. 1 bewilligungspflichtige

Waren in der Ausfuhr nur abfertigen,

wenn eine Ausfuhrbewilligung der Kommission,

die an den Versender im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften ergangen ist, vorgelegt

wird oder wenn es sich um Ausfuhren handelt,

für die gemäß Abs. 5 keine Ausfuhrbewilligung

erforderlich ist.

§ 8. Die Kommission ist berechtigt, von den

Importeuren und Exporteuren Berichte und

Nachweise zu fordern, soweit dies zur Einhaltung

der Bestimmungen der §§ 6 und 7 erforderlich

ist und in diesen Fällen durch ihre Organe

oder geeignete Sachverständige in die in Betracht

kommenden Aufzeichnungen und in die Lager

Einsicht zu nehmen.

§ 9. Durch die Bestimmungen der §§ 6 und 7

wird das Erfordernis einer Ein- oder Ausfuhrbewilligung

nach dem Außenhandelsgesetz 1968

nicht berührt.

§ 10. (1) Anläßlich der Einfuhr von Waren,

die im § 1 genannt sind, aus dem Zollausland

wird an Stelle des Zolles nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen ein Importausgleich erhoben.

(2) Die Höhe des Importausgleiches ergibt

sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis

einer Ware und dem höheren Inlandspreis

einer gleichartigen Ware, vermindert um die

Importspesen und eine angemessene Importspanne.

Die Importspesen und die Importspanne

sind mit einem Durchschnittssatz zu berücksichtigen.

(3) Als Inlandspreis ist ein unter Bedachtnahme

auf die Marktbedürfnisse und die Aufrechterhaltung

einer ausreichenden Inlandsproduktion zu

ermittelnder Vergleichswert heranzuziehen, der

bei Waren, für die Preisbänder festgesetzt sind,

innerhalb des Preisbandes zu Hegen hat. In einer

Ausschreibung (§ 6 Abs. 4) ist der Vergleichswert

anzugeben, von dem bei der betreffenden Einfuhr

ausgegangen wird.

(4) Als Auslandspreise gelten bei Ausschreibungen

(§ 6 Abs. 4) die Angebotspreise der Einfuhranträge,

die bewilligt werden, und bei sonstigen

Einfuhren, soweit nicht Abs. 5 zur Anwendung

kommt, der Zollwert (Wertzollgesetz 1955, BGBl.

Nr. 60).

(5) Für Einfuhren, die in einem allgemeinen

Einfuhrverfahren bewilligt werden, ist der Importausgleich

mit einem Pauschbetrag festzustellen,

der in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß

§ 6 Abs. 3 bekanntzugeben ist. Der Pauschbetrag

ist unter Berücksichtigung der Preissituation,

die im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung

in den Hauptlieferländern Österreichs

besteht, in einem Ausmaß festzusetzen, daß

der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich

zu den nach Abs. 3 maßgebenden Vergleichswerten

möglich ist.

(6) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere

in lit. a, genannten Ziele kann abweichend

von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5

der Importausgleich jedenfalls bis zur folgenden

Höhe festgestellt werden

(7) Bei der Feststellung des Importausgleiches

ist auf die Verpflichtungen der Republik Österreich

nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

BGBl. Nr. 254/1951, Bedacht zu

nehmen.

(8) Die Feststellung des Importausgleiches erfolgt

durch die Kommission mit Bescheid. In

gleicher Weise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen

zu bestimmen, daß ein Importausgleich

nicht zu entrichten ist. Der Bescheid muß an

den Warenempfänger im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften ergangen sein und dem Zollamt

im Zeitpunkt der Abfertigung der Waren

zum freien Verkehr vorgelegt werden.

(9) Der Importausgleich ist von den Zollämtern

nach Maßgabe des von der Kommission

erlassenen Bescheides nach den für Zölle geltenden

Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht

nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist.

Bei Änderung oder Berichtigung des Bescheides

der Kommission ist der Abgabenbescheid ohne

Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten

ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen

Bescheid zu ersetzen. Der Abgabenbescheid kann

nicht mit der Begründung angefochten werden,

daß die in dem Bescheid der Kommission getroffenen

Feststellungen unzutreffend seien. Dieser

Einwand kann nur gegen den Bescheid der

Kommission erhoben werden.

(10) Ist für im Eingang vorgemerkte Waren

eine Zollabrechnung nach dem Zollgesetz 1955

durchzuführen, so hat das Zollamt den Importausgleich

vorbehaltlich des Abs. 7 in der Höhe

des sich aus der Anwendung des allgemeinen

tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles zu bemessen,

sofern nicht ein Bescheid, mit dem ein

Importausgleich festgesetzt wurde, vom Vormerknehmer

zur Zollabrechnung vorgelegt wird.

(11) Die Erhebung des Importausgleiches von

Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige

Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach

Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser

Waren im Zeitpunkt ihrer Verbringung aus der

Zollfreizone.

§ 11. (1) Anläßlich der Ausfuhr von Waren,

die im § 1 genannt sind, in das Zollausland wird

ein Exportausgleich erhoben, wenn die Auslandspreise

solcher Waren nicht nur kurze Zeit über

den Inlandspreisen gleichartiger Waren liegen.

Auf welche Waren diese Voraussetzungen zutreffen,

ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung festzustellen.

(2) Der Exportausgleich ist von der Kommission

mit Bescheid festzustellen.

(3) Für Ausfuhren, die auf Grund einer Ausschreibung

gemäß § 7 Abs. 3 bewilligt wurden,

ist der Exportausgleich in der Höhe des vom

Exporteur bekanntgegebenen Exportausgleichsbetrages

festzustellen. In den übrigen Fällen hat

die Bemessung des Exportausgleiches derart zu

erfolgen, daß die Differenz zwischen dem Inlandspreis

einer Ware und ihrem Auslandspreis,

der sich aus den für Ausfuhren aus Österreich

günstigsten Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt

ergibt, ausgeglichen wird. Hiebei ist darauf

Bedacht zu nehmen, daß die Wettbewerbsgleichheit

der aus dem Inland stammenden mit

der auf dem Weltmarkt angebotenen Ware erhalten

bleibt.

(4) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern

nach Maßgabe des von der Kommission

erlassenen Bescheides nach den für Zölle geltenden

Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht

nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist.

§ 10 Abs. 9 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß.

(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 muß an den

Versender (Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften ergangen sein und im Zeitpunkt

der Abfertigung von Waren des freien

Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr

im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung

zur Einlagerung in ein Zollager oder

zur Verbringung in eine Zollfreizone, dem Zollamt

vorgelegt werden.

(6) Vom Exportausgleich sind Waren befreit,

die nach diesem Bundesgesetz keiner Bewilligungspflicht

in der Ausfuhr unterliegen.

§ 12. Die Kommission kann vertragliche Vereinbarungen

mit zu einschlägigen Geschäften befugten

Unternehmern des Inhalts treffen, daß

sie im § 1 genannte Waren aufkaufen, einer bestimmten

Verwendung zuführen oder lagern,

wenn eine solche Maßnahme zur Erreichung der

im § 2 Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist.

§ 13. (1) Soweit es zur Erreichung der im § 2

Abs. 1 genannten Ziele zweckmäßig ist, kann der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung bestimmen, daß aus Betrieben,

in denen mehr als 100 über zwölf Wochen alte

Schweine gehalten werden, Schlachtschweine,

Fleisch, Fleischwaren oder tierische Fette nicht

zu den Zeiten auf den Markt gebracht werden

dürfen, zu denen die Hauptmasse der in den kleinen

und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben

produzierten Schweine angeliefert wird. Die in

Betracht kommenden Zeiträume sind in der Verordnung

kalendermäßig zu bestimmen.

(2) Schweinehaltern, die der gemäß Abs. 1

erlassenen Verordnung zuwiderhandeln, kann —

abgesehen von etwaigen Straffolgen — vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft allgemein

durch Verordnung oder im Einzelfalle

mit Bescheid die Haltung von Schweinen ganz

oder teilweise verboten werden.

(3) Sollte die Anlieferung von Schweinen einen

derartigen Umfang annehmen, daß von Maßnahmen

nach Abs. 1 keine unmittelbaren und anhaltenden

Auswirkungen auf die Stabilisierung

der Preise zu erwarten sind, kann Personen,

denen aus dem eigenen Betriebe keine geeigneten

Futtermittel zur Verfügung stehen, durch Verordnung

des Bundesministers für Land- und

Forstwirtschaft die Haltung von mehr als fünf

Schweinen insofern untersagt oder beschränkt

werden, als sich eine solche Maßnahme zur Anpassung

der Schweinebestände an die Aufnahmefähigkeit

des heimischen Marktes und die Möglichkeiten

der Ausfuhr als notwendig erweist.

(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 kann

ferner die Haltung von mehr als 100 Schweinen

durch Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft nach Anhörung der Kommission

für jedermann verboten werden. In dieser

Verordnung ist auch vorzusehen, daß der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im

Einzelfall eine Ausnahme von dem Verbot zu

bewilligen hat, wenn dieses Verbot die wirtschaftliche

Lebensfähigkeit eines landwirtschaftlichen

Betriebes gefährden würde und eine solche

Bewilligung mit den Zielen des § 2 Abs. 1 vereinbar

ist.

(5) Tiere unter zwölf Wochen sind in die nach

Abs. 3 und 4 in Betracht kommenden Höchstzahlen

nicht einzurechnen.

(6) Jedermann ist verpflichtet, den mit der

Durchführung der Abs. 1 bis 5 und der auf ihrer

Grundlage erlassenen Verordnungen befaßten

Stellen und deren Organen auf Verlangen die

zur Ermittlung des Umfanges seiner Schweinehaltung

erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu

machen.

(7) Die mit der Durchführung der Bestimmungen

der Abs. 1 bis 5 und der auf ihrer

Grundlage erlassenen Verordnungen befaßten

Stellen sind berechtigt, die Richtigkeit der gemäß

Abs. 6 zu erstattenden Nachweise, Auskünfte und

Angaben sowie die Ausführung der getroffenen

Maßnahmen durch Einsichtnahme in die in Betracht

kommenden Aufzeichnungen zu überprüfen.

(8) Den Erhebungsorganen ist auf Verlangen

die Besichtigung der Schweineställe und sonstigen

Örtlichkeiten zu gestatten, in denen Schweine

gehalten werden oder gehalten werden können.

(9) Gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiete

der Veterinärpolizei, die den Personenverkehr

beschränken, gelten auch für die auf Grund der

Abs. 7 und 8 einschreitenden Organe. Fachlich

begründete Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung

einer Seuchenverschleppung müssen

von diesen Organen beachtet werden.

§ 14. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die

Zuckerrüben eigener Erzeugung an Zuckerfabriksunternehmungen

liefern, und landwirtschaftliche

Brennereien können durch Verordnung

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

verpflichtet werden, aus inländischen

Bergbauernbetrieben stammende Rinder zur

Mästung (Eigenmast oder Lohnmast) einzustellen.

An Stelle der Einstellung kann vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in

Fällen, in denen die Einstellung mit wirtschaftlich

nicht zumutbaren Erschwernissen verbunden

wäre, die Entrichtung eines Ausgleichsbetrages

von höchstens 500 S für jedes Rind, das einzustellen

wäre, vorgeschrieben werden. Ebenso

können vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft allgemein durch Verordnung

oder im Einzelfalle mit Bescheid Ausnahmen

von der Einstellverpflichtung gewährt werden,

wenn solche Ausnahmen mit den Zielen dieses

Bundesgesetzes vereinbar sind.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 richtet

sich nach dem Bestand an Rindern im Bergbauerngebiet,

die sich zur Mästung eignen; sie

beträgt jedoch höchstens in jedem Betriebsjahr

(1. September bis 31. August) ein Rind

a) bei Rübenbaubetrieben für je volle 400 q

in diesem Zeitraum tatsächlich gelieferter

Rüben und

b) bei landwirtschaftlichen Brennereien für

je 10 hl in diesem Zeitraum erzeugter

Alkoholmenge.

(3) Die eingestellten Tiere dürfen von den einstellpflichtigen

Betrieben nur zu Schlachtzwecken

abgegeben werden.

(4) Gemäß Abs. 1 zur Einstellung Verpflichtete

sowie Zuckerfabriksunternehmungen haben dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

über Verlangen wahrheitsgemäß alle Angaben

zu machen, die für die Beurteilung der Einstellverpflichtungen

notwendig sind.

§ 15. Die Erträge aus dem Importausgleich,

dem Exportausgleich, dem Verfall von Sicherstellungen

und aus Ausgleichsbeträgen gemäß

§ 14 Abs. 1 sind Einnahmen des Bundes und

für die im § 2 Abs. 1 genannten Zwecke zu

verwenden.

§ 16. (1) Zur Vermeidung einer erheblichen

Beeinträchtigung der Ziele des § 2 Abs. 1 kann

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

mit Verordnung die Zuständigkeit in

den der Kommission durch dieses Bundesgesetz

übertragenen Angelegenheiten an sich ziehen.

(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 sind die

Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit

auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

übergeht, genau zu bezeichnen. Die

Verordnungen sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen. Die Zuständigkeit des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

ist in dem in der Verordnung angegebenen Umfang

mit dem auf die Kundmachung folgenden

Tag gegeben. Sie erlischt sechs Wochen ab der

Kundmachung.

(3) Sofern eine Verordnung nach Abs. 1 eine

Einfuhrregelung zum Gegenstand hat, so hat

sie jene Importmenge vorzusehen, die zur

Deckung des in Betracht kommenden 6-Wochen-

Bedarfes erforderlich ist. Hat eine Verordnung

nach Abs. 1 eine Ausfuhrregelung zum Gegenstand,

so hat sie jene Exportmenge vorzusehen,

die für die in Betracht kommenden sechs Wochen

zur Stabilisierung der Preise für Schlachttiere

und tierische Produkte notwendig ist.

(4) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist einer

kurzfristigen Begutachtung zu unterziehen.

(5) Soweit in Angelegenheiten, in denen die

Zuständigkeit auf den Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft übergegangen ist, Verordnungen

zu erlassen oder öffentliche Bekanntmachungen

vorzunehmen sind, sind diese im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

§ 17. (1) Die Kommission wird beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft eingerichtet.

Die Beistellung der sachlichen und

personellen Erfordernisse sowie die Führung

der Geschäfte der Kommission obliegen dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Die Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern.

Von den Kommissionsmitgliedern sind

namhaft zu machen

a) drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende,

von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs,

b) drei Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende-

Stellvertreter, vom Österreichischen

Gewerkschaftsbund,

c) drei Mitglieder, darunter der zweite Vorsitzende-

Stellvertreter, von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und

d) drei Mitglieder, darunter der dritte Vorsitzende-

Stellvertreter, vom Österreichischen

Arbeiterkammertag.

(3) Kommissionsmitglied kann nur sein, wer

zum Nationalrat wählbar ist

(4) Ist die Namhaftmachung von Kommissionsmitgliedern

erforderlich, so hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft die gemäß

Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen schriftlich

zur Namhaftmachung aufzufordern. Bei den dieser

Aufforderung gemäß namhaft gemachten

Personen hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie den Erfordernissen

des Abs. 3 entsprechen. Ist dies der Fall,

so hat er die namhaft gemachten Personen unverzüglich

auf die gesetzmäßige und gewissenhafte

Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit

ihrer Angelobung erlangen diese Personen die

Stellung, für die sie namhaft gemacht worden

sind. Kommt der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft jedoch zu der Auffassung, daß die

Voraussetzungen des Abs. 3 bei einer namhaft

gemachten Person nicht gegeben sind, so hat er

die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im

Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person

namhaft gemacht hat.

(5) Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung

gemäß Abs. 4 innerhalb von vier

Wochen nicht entsprochen, so hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen

Kommissionsmitglieder zu bestellen.

(6) In gleicher Weise ist für die Kommission

eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von

Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur

Vertretung berufen werden können. Im Fall der

Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters

des Vorsitzenden hat das für ihn eintretende

Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines

einfachen Mitgliedes.

(7) Die Mitgliedschaft zur Kommission erlischt,

wenn

a) jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht

hat, die Namhaftmachung widerruft,

b) Umstände eintreten, auf Grund derer die

Mitgliedschaft einer Person zur Kommission

gemäß Abs. 3 ausgeschlossen ist,

c) das Mitglied auf seine Funktion verzichtet.

Wenn die Voraussetzungen der lit. b vorliegen,

hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

von Amts wegen, in den übrigen

Fällen auf Antrag der Stelle, die das Mitglied

namhaft gemacht hat, oder des Mitgliedes selbst

zu entscheiden, ob die Mitgliedschaft erloschen

ist.

§ 18. (1) Der Vorsitzende und die Vorsitzenden-

Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt

wird.

(2) Das Amt der übrigen Kommissionsmitglieder

und der Ersatzmitglieder ist ein unbesoldetes

Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren

sowie die Sitzungsgelder sind in der Geschäftsordnung

festzulegen.

§ 19. Den Vorsitz in den Sitzungen der Kommission

führt der Vorsitzende oder in seiner

Verhinderung ein Vorsitzender-Stellvertreter.

Der Vorsitzende wird der Reihenfolge nach

vom ersten, zweiten oder dritten Vorsitzenden-

Stellvertreter vertreten. Zur rechtsverbindlichen

Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich,

die vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem Vorsitzenden-

Stellvertreter gegeben werden. Ist der

Vorsitzende verhindert, so rücken die weiteren

Stellvertreter in der in § 17 Abs. 2 vorgesehenen

Reihenfolge nach. Bescheide über die Erteilung

von Ein- und Ausfuhrbewilligungen zeichnet der

Vorsitzende allein, wobei im Verhinderungsfall

seine Stellvertreter wie bei der Vorsitzführung

nachrücken.

§ 20. (1) Die Kommission hat eine Unterkommission

für die Vornahme von Abrufen nach

§ 6 Abs. 7 zu bestellen (Abrufkommission). Gültige

Beschlüsse der Kommission bedürfen —

die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder

vorausgesetzt — einer Mehrheit von vier Fünfteln

der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der

Abrufkommission sind unter der gleichen Voraussetzung

einhellig zu fassen.

(2) Im übrigen wird die Tätigkeit der Kommission

durch eine Geschäftsordnung geregelt,

die von der Kommission zu beschließen ist und

der Genehmigung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft bedarf.

§ 21. Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im

§ 1 genannten Waren ist ein Beitrag in Höhe von

0,4 v. H. des Zollwertes (§ 1 Abs. 2 des Wertzollgesetzes

1955) der Waren zu entrichten. Die

Erträge aus diesen Beiträgen sind Einnahmen des

Bundes. Unterliegen die Waren nicht einem Wertzoll,

so ist Bemessungsgrundlage das dem Lieferer

geschuldete Entgelt. Die Erhebung des Beitrages

obliegt den Zollämtern; für die Erhebung dieses

Beitrages gelten die für die Erhebung der Zölle

geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß.

§ 22. (1) Die Kommission hat das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden.

(2) Die Kommission entscheidet über die Erteilung

von Ein- und Ausfuhrbewilligungen endgültig.

Gegen sonstige Bescheide ist die Berufung

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zulässig.

§ 23. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu den Sitzungen der Kommission einzuladen;

er kann sich durch Bedienstete seines Ministeriums

vertreten lassen. Weiter sind die Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und für

Finanzen einzuladen, die sich durch je einen Bediensteten

ihres Ministeriums vertreten lassen

können. Den genannten Bundesministern beziehungsweise

ihren Vertretern kommt bei den Sitzungen

beratende Stimme zu.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist verpflichtet, gegen Beschlüsse, die

den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen,

Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch

bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung

der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und — soweit es sich um finanzielle

Angelegenheiten handelt — für Finanzen. Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat jeden Einspruch unverzüglich den genannten

Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Falls

die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen nach

Erhebung des Einspruches versagt wird, gilt sie

als erteilt.

(3) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf

ein Beschluß nur durchgeführt werden, wenn die

im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung versagt wird.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

darf der Kommission eine Weisung

(Art. 20 Abs. 1 B-VG) nur erteilen, wenn der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten

handelt, überdies der Bundesminister für

Finanzen der Weisung zugestimmt haben.

§ 24. (1) Die Mitglieder der Kommission und

die Ersatzmitglieder sowie allenfalls herangezogene

Sachverständige dürfen ein Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft

anvertraut worden oder zugänglich geworden ist,

während der Dauer ihrer Bestellung und auch

nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren

oder verwerten.

(2) Soweit die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt

die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,

BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung

der im Abs. 1 bestimmten Geheimhaltungspflicht.

§ 25. Schriften und Amtshandlungen in den

Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind von den Stempel- und Rechtsgebühren

nach § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.

Nr. 267, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit.

§ 26. (1) Wer entgegen den Bestimmungen der

§§ 6 oder 7 Waren im Wert bis zu 100000 S in

das Zollinland oder das Zollausland verbringt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis

zu 50000 S zu bestrafen. Gegenstände, auf die

sich die strafbare Handlung bezieht, können für

verfallen erklärt werden.

(2) Wer entgegen den Bestimmungen der §§ 6

oder 7 Waren im Wert von mehr als 100000 S

in das Zollinland oder das Zollausland wenn auch

nur fahrlässig verbringt, ist vom Gericht mit

Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der

Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte

Tat begangen wurde, zu bestrafen. Zugleich hat

das Gericht diese Ware, ohne Rücksicht darauf,

wem sie gehört, einzuziehen, es sei denn, daß der

Besitzer die Ware von einem zu diesem Verkehr

befugten Gewerbetreibenden erworben hat und

keine Kenntnis davon hatte, daß sie mißbräuchlich

ins Inland beziehungsweise Ausland verbracht

worden ist.

(3) Wer einer Verordnung oder einem Bescheid

gemäß § 3 Abs. 2 oder 3, § 13 Abs. 1 bis

4 oder § 14 Abs. 1 zuwiderhandelt oder einer

Verpflichtung gemäß § 8, § 13 Abs. 6 bis 8 oder

$ 14 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis

zu 50000 S zu bestrafen.

§ 27. Das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten

des durch das Marktordnungsgesetz

1967, BGBL Nr. 36/1968, errichteten Viehverkehrsfonds

geht mit Ablauf des 30. Juni 1976 im

Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Bund

über.

§ 28. (1) Auf die gemäß § 27 auf den Bund

übergegangenen Dienstverhältnisse sind bis

30. September 1978 die bis 30. Juni 1976 bestehenden

vertraglichen sowie die danach in Betracht

kommenden gesetzlichen Regelungen in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 sind

gemäß Abs. 1 bestehende Dienstverhältnisse nach

Maßgabe der folgenden Vorschriften überzuleiten

1. Bediensteten, die nach den für sie geltenden

dienstvertraglichen Bestimmungen (Abs. 1) im

Falle der Kündigung durch den Dienstgeber Anspruch

auf Pensionsleistungen gegenüber dem

Dienstgeber hätten, ist die Aufnahme in das

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anzubieten.

Im Falle der Aufnahme sind sie in die besoldungsrechtliche

Stellung einzureihen, die ihrer Verwendung

und ihrer Vorbildung entspricht; soweit

für diese Einreihung Dienstprüfungen vorgesehen

sind, ist hievon Nachsicht zu erteilen. Für

die Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach

§ 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und

für die Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten

nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes,

BGBl. Nr. 485/1971, gilt die im

Dienstverhältnis zum Viehverkehrsfonds zurückgelegte

Dienstzeit als in einem Dienstverhältnis

zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte

Dienstzeit.

2. Auf die Dienstverhältnisse der übrigen Bediensteten

ist das Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86, anzuwenden. Für die Überleitung

dieser Bediensteten in das Dienstverhältnis

nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gilt

a) Für die Einreihung in das Entlohnungsschema

und in die Entlohnungsgruppe sind

die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 maßgebend.

b) § 3 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

ist auf die Dienstverhältnisse zum Viehverkehrsfonds

anzuwenden.

(3) Die den Bediensteten ab 1. Oktober 1978

zukommende dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung ist ihnen bis zum 30. April 1977 schriftlich

bekanntzugeben. Der Bedienstete hat bis

zum 30. September 1977 schriftlich mitzuteilen,

ob er die ihm angebotene Stellung annimmt.

(4) Nimmt ein Bediensteter die ihm angebotene

Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis

beziehungsweise den ihm angebotenen

Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz

1948 nicht an, so gilt sein gemäß Abs. 1 bestehendes

Dienstverhältnis zum 30. September

1978 als durch den Dienstgeber gekündigt.

(5) Allfällige bestehende oder bis zum 30. September

1978 entstehende Pensionsansprüche können

gegenüber dem Dienstgeber nicht mehr geltend

gemacht werden, wenn der Dienstnehmer

gemäß Abs. 2 Z. 1 in ein öffentlich-rechtliches

Dienstverhältnis übernommen wird oder wenn

sein Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 als gekündigt

gilt und er am 30. September 1978 das 60. Lebensjahr

noch nicht vollendet hat.

(6) Die Höhe von Pensionen, die der Bund auf

Grund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 27 zu

leisten hat und für die in der Pensionsordnung

des Viehverkehrsfonds eine Valorisierung vorgesehen

ist, ändert sich jeweils um den Hundertsatz,

um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes

das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage

ändert.

(7) Soweit den Bediensteten auf Grund ihrer

Dienstverhältnisse nach Abs. 1 versicherungsrechtliche

Ansprüche zustehen, gehen diese Ansprüche

mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in das öffentlich-

rechtliche Dienstverhältnis zum Bund auf den

Bund über.

§ 29. (1) Einfuhrbewilligungen, die der Viehverkehrsfonds

vor dem 1. Juli 1976 erteilt hat,

gelten als Einfuhrbewilligungen im Sinne dieses

Bundesgesetzes.

(2) Bescheide des Viehverkehrsfonds, die gemäß

§ 40 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 6

des Marktordnungsgesetzes 1967 vor dem 1. Juli

1976 ergangen sind, gelten als Bescheide der Kommission.

Für die Erledigung von Berufungen

gegen solche Bescheide ist der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zuständig.

(3) Auf die Erhebung des Importausgleiches

findet das Marktordnungsgesetz 1967 auch nach

dem 30. Juni 1976 mit der Maßgabe Anwendung,

daß für die Erhebung des Importausgleiches der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zuständig ist, sofern der für die Anwendung der

zolltarifarischen Bestimmungen maßgebliche Zeitpunkt

vor dem 1. Juli 1976 liegt.

§ 30. (1) Die §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Jänner 1977, die übrigen Bestimmungen

mit 1. Juli 1976 in Kraft.

(2) Verordnungen zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes können ab dem auf die Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; sie treten

jedoch frühestens gleichzeitig mit den in Betracht

kommenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1978

außer Kraft.

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 23 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen und für

Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der

§§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 der Bundesminister

für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Artikel III

(1) Das Bundesfinanzgesetz 1976, BGBl. Nr. 1,

wird wie folgt abgeändert

In der Anlage I werden folgende Ansätze eingefügt

a) Nach dem Ansatz 1/62266/34

„1/62276/34 Maßnahmen aus zweckg. Einn.

gem. PAR 15 WG";

b) vor dem Ansatz 2/62220/34

„2/62204/34 Beiträge gem. PAR 21 VWG";

c) nach dem Ansatz 2/62220/34

„2/62230/34 Zweckgeb. Einnahmen gem.

PAR 15 VWG".

(2) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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