258. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Artikel II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des
30. Juni 1978 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
Die im Artikel II geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden versehen
werden.
Artikel II
(5) Tierische Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die in den Abs. 2, 3 und 4 genannten
Waren.
(6) Bei der Ein- oder Ausfuhr gelten die im
Abs. 1 genannten lebenden Tiere als zum Schlachten
bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer
Bestätigung des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft im Zeitpunkt der Zollabfertigung
nachgewiesen wird, daß die Tiere zu
einer anderen Bestimmung als zum Schlachten
eingeführt oder ausgeführt werden.
(7) Für die Einreihung einer Ware in eine der
in den Abs. 1 bis 4 angeführten Zolltarifnummern
gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes
1958, BGBl. Nr. 74.
§ 2. (1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist auf die Erreichung folgender Ziele
abzustellen
a) Schutz der inländischen Viehwirtschaft,
b) Stabilisierung der Preise für Schlachttiere
und tierische Produkte,
c) Gewährleistung der Versorgung mit den
im § 1 genannten Waren in einer der Verwendung
entsprechenden Qualität.
(2) Die Besorgung der Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz obliegt, soweit nicht anderes bestimmt
ist, der „Vieh- und Fleischkommission
beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft"
(im folgenden als „Kommission" bezeichnet).
Sie hat ihren Sitz in Wien; ihr Wirkungsbereich
erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vieh-
und Fleischmärkte, die regelmäßig mit Schlachtrindern
oder Schlachtschweinen oder Fleisch von
solchen Tieren beschickt werden, besondere Bedeutung
für den Absatz haben und von überregionaler
Bedeutung für die Preisbildung sind,
zu Richtmärkten zu erklären.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind Bestimmungen
über die Feststellung der mengenmäßigen
Umsätze und über die Notierung der
Preise auf den Richtmärkten zu treffen. Dabei
sind unterschiedliche Verhältnisse auf den einzelnen
Richtmärkten insoweit zu berücksichtigen,
als hiedurch der Aussagewert der Preisnotierungen
und ihre Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt
werden. Die Verordnungen haben insbesondere
die Verpflichtung zur amtlichen Verwiegung, zur
Verkaufsabrechnung mit Schlußscheinen und
über eine Vieh- und Fleischmarktkasse festzulegen.
Ferner ist vorzuschreiben, daß die Mengenumsätze
und die ermittelten Preisnotierungen
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und der Kommission bekanntzugeben sind.
(3) Unternehmer von Schlachtstätten und
Schlachthöfen ohne Marktverkehr, bei denen im
übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen,
sind vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft durch Bescheid zu verpflichten,
über Umsatzmengen und die bezahlten Preise
Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und der Kommission Berichte vorzulegen.
(4) Vorschriften nach Abs. 2 oder 3 sind nur
hinsichtlich solcher Schlachttiere und tierischen
Produkte zu erlassen, die auf dem betreffenden
Richtmarkt oder von dem betreffenden Unternehmen
regelmäßig in Mengen umgesetzt werden,
denen Einfluß auf die überörtliche Preisbildung
zukommt. Die gemeldeten Preise haben
sich auf einzelne Qualitätsklassen (Qualitätsklassengesetz,
BGBl. Nr. 161/1967) oder, soweit
solche nicht bestimmt sind, auf handelsübliche
Qualitäten zu beziehen.
§ 4. (1) Die Kommission hat Preisbänder festzusetzen
für Schlachttiere (Stiere, Kühe, Fleischschweine)
sowie Weidnerkälber und Hälften von
Fleischschweinen. Sie kann darüber hinaus Preisbänder
festsetzen für andere Kategorien von
Schlachtrindern und -schweinen sowie für Fleisch
von solchen Tieren, wenn hiedurch die Entscheidungsgrundlagen
für die Erreichung der Ziele
des § 2 verbessert werden.
(2) Die Höhe der Preisbänder und die Abstände
zwischen ihrer Unter- und Obergrenze
sind unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen
des § 2 Abs. 1 festzulegen. Die Preisbänder sind
für jeweils ein Kalenderjahr festzusetzen und
auch innerhalb dieses Zeitraumes erforderlichenfalls
Änderungen der Verhältnisse anzupassen.
(3) Die Kommission hat die Maßnahmen, für
die sie nach diesem Bundesgesetz zuständig ist,
darauf abzustellen, daß sich die Marktpreise im
Rahmen der Preisbänder halten.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat auf Vorschlag der Kommission
jeweils bis zum 31. Dezember für die ersten
vier Monate des folgenden Kalenderjahres und
bis zum 30. April für das gesamte laufende
Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die inländische
Produktion für die im § 1 genannten
Waren Ein- und Ausfuhrpläne (Mengen der ein-
und auszuführenden Waren, allenfalls auch Zeitpunkt
der Ein- und Ausfuhr) festzulegen.
(2) Die Kommission hat die festgelegten Ein-
und Ausfuhrpläne bei Vollziehung ihrer Aufgaben
grundsätzlich zu beachten. Die Ein- und
Ausfuhrpläne dürfen auf Vorschlag der Kommission
nur abgeändert werden, wenn die Stabilität
der Preise der im § 1 genannten Waren
oder die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung
der in den Plänen vorgesehenen Mengen
oder eine zeitliche Verschiebung der Ein- oder
Ausfuhren erforderlich machen.
§ 6. (1) Einfuhren der im § 1 genannten
Waren aus dem Zollausland bedürfen der Bewilligung
der Kommission.
(2) Soweit es die Stabilität der Preise der im
§ 1 genannten Waren und die Bedarfslage erfordern,
hat die Kommission die entsprechenden
Einfuhren zu veranlassen; sie hat zu diesem
Zweck ein allgemeines Einfuhrverfahren (Abs. 3)
vorzusehen oder eine Ausschreibung (Abs. 4) vorzunehmen.
(3) Das allgemeine Einfuhrverfahren ist durch
öffentliche Bekanntmachung zu regeln, in der
insbesondere der Zeitraum der Anwendung des
Verfahrens, die Form der Antragstellung für die
Erteilung der Einfuhrbewilligung, die Grundsätze
der Bewilligungserteilung einschließlich einer
allfälligen mengen- oder wertmäßigen Begrenzung
der einzelnen Einfuhranträge und erforderlichenfalls
auch das zur Einfuhr zugelassene, durch
Menge oder Wert bestimmte Warenkontingent
festzulegen sind.
(4) Wenn vom allgemeinen Einfuhrverfahren
nachteilige Auswirkungen auf die österreichische
Volkswirtschaft zu befürchten sind oder es im
staatsfinanziellen Interesse liegt, hat die Kommission
durch öffentliche Bekanntmachung zur
Antragstellung für die in Aussicht genommenen
Einfuhren aufzufordern. In einer Bekanntmachung,
derzufolge die Einfuhren auf Abruf
(Abs. 7) zu erfolgen haben, kann vorbehalten
werden, daß höchstens ein Zehntel der gesamten
für die Einfuhr vorgesehenen Menge nicht abgerufen
wird. Die Kommission hat den preiswertesten
Einfuhrantrag zu bewilligen; sie hat
jedoch von der Erteilung der Bewilligung abzusehen
oder die Bewilligung für eine Teilmenge
zur erteilen, wenn und soweit die Erteilung der
Bewilligung den Zielen der Ausschreibung nicht
entsprechen würde. Die Angebotsformen lebende
Schweine und Schweinehälften sind sowohl gemeinsam
auszuschreiben als auch gemeinsam dem
Vergleich der Preiswertigkeit zu unterziehen. Bei
der Beurteilung der Preiswertigkeit ist auch auf
die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen,
insbesondere die Konsumenteninteressen, Bedacht
zu nehmen.
(5) In den Verfahren nach Abs. 3 und 4 darf
der Importeur in der Wahl sowohl des Ursprungs-
als auch des Lieferlandes nur insoweit
beschränkt werden, als Einfuhren veterinärrechtlich
nicht zulässig sind.
(6) Abweichend von den Abs. 2 bis 4 kann die
Kommission Anträgen auf Einfuhrbewilligungen
für Mustersendungen und für Einfuhren geringer
Mengen oder geringen Wertes ohne besonderes
Verfahren stattgeben. Weiter kann die Kommission
in einem den jeweiligen Gegebenheiten
entsprechenden Verfahren Einfuhrbewilligungen
erteilen, soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher
Verpflichtungen oder zur Förderung österreichischer
Messen erforderlich ist.
(7) Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung ist
zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die
Angabe des Ursprungs- und Lieferlandes zu enthalten.
Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit
es zur Erreichung der im § 2 Abs. 1 genannten
Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich
der Qualität, der Einfuhrzeit, der Durchführung
des Transportes, der Lagerung, der Verwendung,
der Verteilung und der Inverkehrsetzung über
bestimmte Märkte zu verbinden. Um sicherzustellen,
daß innerhalb der Gültigkeitsdauer der
Einfuhrbewilligung der jeweiligen Marktlage angepaßte
Teilmengen eingeführt werden, kann
ferner die Auflage erteilt werden, daß die Einfuhr
nach Maßgabe entsprechender Abrufe durch
die Abrufkommission zu erfolgen hat. Von der
Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen,
die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage
dienen, sind Bestandteil der betreffenden
Auflage. Die Kommission darf nur solche Auflagen
vorschreiben, die in der öffentlichen Bekanntmachung
gemäß Abs. 3 oder 4 genannt
waren. Um die Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer
der Einfuhrbewilligung und die Einhaltung
von Auflagen zu gewährleisten, kann die
Kommission die Erteilung der Einfuhrbewilligung
von der Leistung einer Sicherstellung abhängig
machen. Ferner kann die Kommission bei überwiegend
für Zwecke der Fleisch- und Fettwarenerzeugung
bestimmten Einfuhren die Erteilung
der Einfuhrbewilligung davon abhängig machen,
daß ein Vorvertrag mit einem einschlägigen Verarbeitungsbetrieb
oder einer Marktagentur beigebracht
wird.
(8) Importeuren, die Auflagen, unter denen
die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht
einhalten, sowie Importeuren, die die Ware innerhalb
der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung
schuldhaft nicht oder nicht zur Gänze einführen,
können bereits erteilte Bewilligungen entzogen
werden, wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen
Nachteilen führen würde. Aus
den gleichen Gründen können Importeure überdies
zeitweise oder dauernd von der Durchführung
von Importgeschäften ausgeschlossen werden.
Außerdem können aus diesen Gründen
Sicherstellungen ganz oder teilweise von der
Kommission zugunsten des Bundes für verfallen
erklärt werden. Hiebei ist auf allfällige vom
Importeur erbrachte Nachweise, daß er die Frist
für die Einfuhr oder die Auflagen ohne sein Verschulden
nicht einhalten konnte, Bedacht zu
nehmen. Zur Gänze oder zum überwiegenden
Teil darf der Sicherstellungsbetrag nur für verfallen
erklärt werden, wenn die Nichteinhaltung
der Frist für die Einfuhr oder von Auflagen
eine erhebliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen
zur Folge hat.
(9) Eine Einfuhrbewilligung der Kommission
ist nicht erforderlich für
1. die Einfuhr von Waren,
a) deren Verkehr gemäß multilateralen Vereinbarungen
keinen Beschränkungen unterliegt,
b) im kleinen Grenzverkehr,
c) im Reiseverkehr,
d) im Postverkehr, sofern die Sendung bei
einem ausländischen Postamt aufgegeben
wird oder
e) auf Grund des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Republik
Italien über die Regelung des erleichterten
Warenaustausches zwischen den österreichischen
Bundesländern Tirol und Vorarlberg
und der italienischen Region Trentino-
Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957;
2. die Durchfuhr von Waren durch das Zollgebiet.
Dies gilt auch für lebende Tiere, die wegen
Verletzungen oder Erkrankungen während der
Durchfuhr notgeschlachtet werden müssen, wenn
sie auf dem Bahnwege befördert werden.
(10) Die Zollämter dürfen im § 1 genannte
Waren nur dann zum freien Verkehr abfertigen,
wenn eine Einfuhrbewilligung der Kommission,
die an den Warenempfänger im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften ergangen ist, vorgelegt
wird oder wenn es sich um Einfuhren gemäß
Abs. 9 Z. 1 oder 2 zweiter Satz handelt.
§ 7. (1) Ausfuhren von Schlachttieren, Fleisch
und tierischen Fetten — ausgenommen Waren
der Zolltarifnummer 15.02 A — in das Zollausland
bedürfen der Bewilligung der Kommission.
Wenn die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 hiedurch
nicht beeinträchtigt werden, ist die Bewilligung
zu erteilen. Wenn es im volkswirtschaftlichen
Interesse liegt, hat die Kommission
durch öffentliche Bekanntmachung zur Antragstellung
für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
aufzufordern. Die Bekanntmachung hat
insbesondere Art und Menge der zur Ausfuhr
vorgesehenen Waren, den Ausfuhrzeitraum, das
zur Anwendung gelangende Verfahren (Abs. 2
oder 3) und sonstige für die Antragstellung und
die Erteilung der Bewilligung wesentliche Umstände
zu enthalten.
(2) Wenn es im Interesse der Aufrechterhaltung
von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten
liegt, ist die zur Ausfuhr vorgesehene
Gesamtmenge auf die Exporteure der bewilligungspflichtigen
Waren in einer Weise aufzuteilen,
daß diesem Interesse unter Bedachtnahme
auf die Produktions- und Marktverhältnisse in
den einzelnen Bundesländern bestmöglich Rechnung
getragen erscheint.
(3) Soweit nicht die Bestimmungen des Abs. 2
zur Anwendung gelangen, ist in der öffentlichen
Bekanntmachung zur Bekanntgabe des Stützungserfordernisses
beziehungsweise des Exportausgleichsbetrages
(§ 11 Abs. 3) aufzufordern. Die
Kommission hat den günstigsten Ausfuhrantrag
zu bewilligen. Die Bewilligung ist jedoch zu versagen,
wenn sie öffentlichen Interessen zuwiderlaufen
würde.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung
ist zu befristen. Um die Ausfuhr innerhalb
der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung zu
gewährleisten, kann die Kommission im Falle
einer Ausschreibung gemäß Abs. 3 die Erteilung
der Bewilligung von der Leistung einer Sicherstellung
abhängig machen. Die Sicherstellung ist
zur Gänze beziehungsweise zu einem entsprechenden
Teil zugunsten des Bundes für verfallen zu
erklären, wenn die Ware nicht beziehungsweise
nicht zur Gänze in das Zollausland ausgeführt
wird. Hiebei ist auf allfällige vom Exporteur erbrachte
Nachweise, daß ihm die Ausfuhr ohne
sein Verschulden nicht möglich war, Bedacht zu
nehmen.
(5) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Außenhandelsgesetz
1968 über die Befreiung von der
Bewilligungspflicht in der Ausfuhr gelten sinngemäß.
(6) Die Zollämter dürfen nach Abs. 1 bewilligungspflichtige
Waren in der Ausfuhr nur abfertigen,
wenn eine Ausfuhrbewilligung der Kommission,
die an den Versender im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften ergangen ist, vorgelegt
wird oder wenn es sich um Ausfuhren handelt,
für die gemäß Abs. 5 keine Ausfuhrbewilligung
erforderlich ist.
§ 8. Die Kommission ist berechtigt, von den
Importeuren und Exporteuren Berichte und
Nachweise zu fordern, soweit dies zur Einhaltung
der Bestimmungen der §§ 6 und 7 erforderlich
ist und in diesen Fällen durch ihre Organe
oder geeignete Sachverständige in die in Betracht
kommenden Aufzeichnungen und in die Lager
Einsicht zu nehmen.
§ 9. Durch die Bestimmungen der §§ 6 und 7
wird das Erfordernis einer Ein- oder Ausfuhrbewilligung
nach dem Außenhandelsgesetz 1968
nicht berührt.
§ 10. (1) Anläßlich der Einfuhr von Waren,
die im § 1 genannt sind, aus dem Zollausland
wird an Stelle des Zolles nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ein Importausgleich erhoben.
(2) Die Höhe des Importausgleiches ergibt
sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis
einer Ware und dem höheren Inlandspreis
einer gleichartigen Ware, vermindert um die
Importspesen und eine angemessene Importspanne.
Die Importspesen und die Importspanne
sind mit einem Durchschnittssatz zu berücksichtigen.
(3) Als Inlandspreis ist ein unter Bedachtnahme
auf die Marktbedürfnisse und die Aufrechterhaltung
einer ausreichenden Inlandsproduktion zu
ermittelnder Vergleichswert heranzuziehen, der
bei Waren, für die Preisbänder festgesetzt sind,
innerhalb des Preisbandes zu Hegen hat. In einer
Ausschreibung (§ 6 Abs. 4) ist der Vergleichswert
anzugeben, von dem bei der betreffenden Einfuhr
ausgegangen wird.
(4) Als Auslandspreise gelten bei Ausschreibungen
(§ 6 Abs. 4) die Angebotspreise der Einfuhranträge,
die bewilligt werden, und bei sonstigen
Einfuhren, soweit nicht Abs. 5 zur Anwendung
kommt, der Zollwert (Wertzollgesetz 1955, BGBl.
Nr. 60).
(5) Für Einfuhren, die in einem allgemeinen
Einfuhrverfahren bewilligt werden, ist der Importausgleich
mit einem Pauschbetrag festzustellen,
der in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß
§ 6 Abs. 3 bekanntzugeben ist. Der Pauschbetrag
ist unter Berücksichtigung der Preissituation,
die im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung
in den Hauptlieferländern Österreichs
besteht, in einem Ausmaß festzusetzen, daß
der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich
zu den nach Abs. 3 maßgebenden Vergleichswerten
möglich ist.
(6) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere
in lit. a, genannten Ziele kann abweichend
von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5
der Importausgleich jedenfalls bis zur folgenden
Höhe festgestellt werden
(7) Bei der Feststellung des Importausgleiches
ist auf die Verpflichtungen der Republik Österreich
nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
BGBl. Nr. 254/1951, Bedacht zu
nehmen.
(8) Die Feststellung des Importausgleiches erfolgt
durch die Kommission mit Bescheid. In
gleicher Weise ist bei Vorliegen der Voraussetzungen
zu bestimmen, daß ein Importausgleich
nicht zu entrichten ist. Der Bescheid muß an
den Warenempfänger im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften ergangen sein und dem Zollamt
im Zeitpunkt der Abfertigung der Waren
zum freien Verkehr vorgelegt werden.
(9) Der Importausgleich ist von den Zollämtern
nach Maßgabe des von der Kommission
erlassenen Bescheides nach den für Zölle geltenden
Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht
nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist.
Bei Änderung oder Berichtigung des Bescheides
der Kommission ist der Abgabenbescheid ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten
ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen
Bescheid zu ersetzen. Der Abgabenbescheid kann
nicht mit der Begründung angefochten werden,
daß die in dem Bescheid der Kommission getroffenen
Feststellungen unzutreffend seien. Dieser
Einwand kann nur gegen den Bescheid der
Kommission erhoben werden.
(10) Ist für im Eingang vorgemerkte Waren
eine Zollabrechnung nach dem Zollgesetz 1955
durchzuführen, so hat das Zollamt den Importausgleich
vorbehaltlich des Abs. 7 in der Höhe
des sich aus der Anwendung des allgemeinen
tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles zu bemessen,
sofern nicht ein Bescheid, mit dem ein
Importausgleich festgesetzt wurde, vom Vormerknehmer
zur Zollabrechnung vorgelegt wird.
(11) Die Erhebung des Importausgleiches von
Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige
Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach
Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser
Waren im Zeitpunkt ihrer Verbringung aus der
Zollfreizone.
§ 11. (1) Anläßlich der Ausfuhr von Waren,
die im § 1 genannt sind, in das Zollausland wird
ein Exportausgleich erhoben, wenn die Auslandspreise
solcher Waren nicht nur kurze Zeit über
den Inlandspreisen gleichartiger Waren liegen.
Auf welche Waren diese Voraussetzungen zutreffen,
ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung festzustellen.
(2) Der Exportausgleich ist von der Kommission
mit Bescheid festzustellen.
(3) Für Ausfuhren, die auf Grund einer Ausschreibung
gemäß § 7 Abs. 3 bewilligt wurden,
ist der Exportausgleich in der Höhe des vom
Exporteur bekanntgegebenen Exportausgleichsbetrages
festzustellen. In den übrigen Fällen hat
die Bemessung des Exportausgleiches derart zu
erfolgen, daß die Differenz zwischen dem Inlandspreis
einer Ware und ihrem Auslandspreis,
der sich aus den für Ausfuhren aus Österreich
günstigsten Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt
ergibt, ausgeglichen wird. Hiebei ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß die Wettbewerbsgleichheit
der aus dem Inland stammenden mit
der auf dem Weltmarkt angebotenen Ware erhalten
bleibt.
(4) Der Exportausgleich ist von den Zollämtern
nach Maßgabe des von der Kommission
erlassenen Bescheides nach den für Zölle geltenden
Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht
nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist.
§ 10 Abs. 9 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß.
(5) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 muß an den
Versender (Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften ergangen sein und im Zeitpunkt
der Abfertigung von Waren des freien
Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr
im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung
zur Einlagerung in ein Zollager oder
zur Verbringung in eine Zollfreizone, dem Zollamt
vorgelegt werden.
(6) Vom Exportausgleich sind Waren befreit,
die nach diesem Bundesgesetz keiner Bewilligungspflicht
in der Ausfuhr unterliegen.
§ 12. Die Kommission kann vertragliche Vereinbarungen
mit zu einschlägigen Geschäften befugten
Unternehmern des Inhalts treffen, daß
sie im § 1 genannte Waren aufkaufen, einer bestimmten
Verwendung zuführen oder lagern,
wenn eine solche Maßnahme zur Erreichung der
im § 2 Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist.
§ 13. (1) Soweit es zur Erreichung der im § 2
Abs. 1 genannten Ziele zweckmäßig ist, kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung bestimmen, daß aus Betrieben,
in denen mehr als 100 über zwölf Wochen alte
Schweine gehalten werden, Schlachtschweine,
Fleisch, Fleischwaren oder tierische Fette nicht
zu den Zeiten auf den Markt gebracht werden
dürfen, zu denen die Hauptmasse der in den kleinen
und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben
produzierten Schweine angeliefert wird. Die in
Betracht kommenden Zeiträume sind in der Verordnung
kalendermäßig zu bestimmen.
(2) Schweinehaltern, die der gemäß Abs. 1
erlassenen Verordnung zuwiderhandeln, kann —
abgesehen von etwaigen Straffolgen — vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft allgemein
durch Verordnung oder im Einzelfalle
mit Bescheid die Haltung von Schweinen ganz
oder teilweise verboten werden.
(3) Sollte die Anlieferung von Schweinen einen
derartigen Umfang annehmen, daß von Maßnahmen
nach Abs. 1 keine unmittelbaren und anhaltenden
Auswirkungen auf die Stabilisierung
der Preise zu erwarten sind, kann Personen,
denen aus dem eigenen Betriebe keine geeigneten
Futtermittel zur Verfügung stehen, durch Verordnung
des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft die Haltung von mehr als fünf
Schweinen insofern untersagt oder beschränkt
werden, als sich eine solche Maßnahme zur Anpassung
der Schweinebestände an die Aufnahmefähigkeit
des heimischen Marktes und die Möglichkeiten
der Ausfuhr als notwendig erweist.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 kann
ferner die Haltung von mehr als 100 Schweinen
durch Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft nach Anhörung der Kommission
für jedermann verboten werden. In dieser
Verordnung ist auch vorzusehen, daß der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im
Einzelfall eine Ausnahme von dem Verbot zu
bewilligen hat, wenn dieses Verbot die wirtschaftliche
Lebensfähigkeit eines landwirtschaftlichen
Betriebes gefährden würde und eine solche
Bewilligung mit den Zielen des § 2 Abs. 1 vereinbar
ist.
(5) Tiere unter zwölf Wochen sind in die nach
Abs. 3 und 4 in Betracht kommenden Höchstzahlen
nicht einzurechnen.
(6) Jedermann ist verpflichtet, den mit der
Durchführung der Abs. 1 bis 5 und der auf ihrer
Grundlage erlassenen Verordnungen befaßten
Stellen und deren Organen auf Verlangen die
zur Ermittlung des Umfanges seiner Schweinehaltung
erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu
machen.
(7) Die mit der Durchführung der Bestimmungen
der Abs. 1 bis 5 und der auf ihrer
Grundlage erlassenen Verordnungen befaßten
Stellen sind berechtigt, die Richtigkeit der gemäß
Abs. 6 zu erstattenden Nachweise, Auskünfte und
Angaben sowie die Ausführung der getroffenen
Maßnahmen durch Einsichtnahme in die in Betracht
kommenden Aufzeichnungen zu überprüfen.
(8) Den Erhebungsorganen ist auf Verlangen
die Besichtigung der Schweineställe und sonstigen
Örtlichkeiten zu gestatten, in denen Schweine
gehalten werden oder gehalten werden können.
(9) Gesetzliche Bestimmungen auf dem Gebiete
der Veterinärpolizei, die den Personenverkehr
beschränken, gelten auch für die auf Grund der
Abs. 7 und 8 einschreitenden Organe. Fachlich
begründete Vorbeugungsmaßnahmen zur Verhinderung
einer Seuchenverschleppung müssen
von diesen Organen beachtet werden.
§ 14. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, die
Zuckerrüben eigener Erzeugung an Zuckerfabriksunternehmungen
liefern, und landwirtschaftliche
Brennereien können durch Verordnung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
verpflichtet werden, aus inländischen
Bergbauernbetrieben stammende Rinder zur
Mästung (Eigenmast oder Lohnmast) einzustellen.
An Stelle der Einstellung kann vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in
Fällen, in denen die Einstellung mit wirtschaftlich
nicht zumutbaren Erschwernissen verbunden
wäre, die Entrichtung eines Ausgleichsbetrages
von höchstens 500 S für jedes Rind, das einzustellen
wäre, vorgeschrieben werden. Ebenso
können vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft allgemein durch Verordnung
oder im Einzelfalle mit Bescheid Ausnahmen
von der Einstellverpflichtung gewährt werden,
wenn solche Ausnahmen mit den Zielen dieses
Bundesgesetzes vereinbar sind.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 richtet
sich nach dem Bestand an Rindern im Bergbauerngebiet,
die sich zur Mästung eignen; sie
beträgt jedoch höchstens in jedem Betriebsjahr
(1. September bis 31. August) ein Rind
a) bei Rübenbaubetrieben für je volle 400 q
in diesem Zeitraum tatsächlich gelieferter
Rüben und
b) bei landwirtschaftlichen Brennereien für
je 10 hl in diesem Zeitraum erzeugter
Alkoholmenge.
(3) Die eingestellten Tiere dürfen von den einstellpflichtigen
Betrieben nur zu Schlachtzwecken
abgegeben werden.
(4) Gemäß Abs. 1 zur Einstellung Verpflichtete
sowie Zuckerfabriksunternehmungen haben dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
über Verlangen wahrheitsgemäß alle Angaben
zu machen, die für die Beurteilung der Einstellverpflichtungen
notwendig sind.
§ 15. Die Erträge aus dem Importausgleich,
dem Exportausgleich, dem Verfall von Sicherstellungen
und aus Ausgleichsbeträgen gemäß
§ 14 Abs. 1 sind Einnahmen des Bundes und
für die im § 2 Abs. 1 genannten Zwecke zu
verwenden.
§ 16. (1) Zur Vermeidung einer erheblichen
Beeinträchtigung der Ziele des § 2 Abs. 1 kann
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
mit Verordnung die Zuständigkeit in
den der Kommission durch dieses Bundesgesetz
übertragenen Angelegenheiten an sich ziehen.
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 sind die
Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit
auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
übergeht, genau zu bezeichnen. Die
Verordnungen sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen. Die Zuständigkeit des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
ist in dem in der Verordnung angegebenen Umfang
mit dem auf die Kundmachung folgenden
Tag gegeben. Sie erlischt sechs Wochen ab der
Kundmachung.
(3) Sofern eine Verordnung nach Abs. 1 eine
Einfuhrregelung zum Gegenstand hat, so hat
sie jene Importmenge vorzusehen, die zur
Deckung des in Betracht kommenden 6-Wochen-
Bedarfes erforderlich ist. Hat eine Verordnung
nach Abs. 1 eine Ausfuhrregelung zum Gegenstand,
so hat sie jene Exportmenge vorzusehen,
die für die in Betracht kommenden sechs Wochen
zur Stabilisierung der Preise für Schlachttiere
und tierische Produkte notwendig ist.
(4) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist einer
kurzfristigen Begutachtung zu unterziehen.
(5) Soweit in Angelegenheiten, in denen die
Zuständigkeit auf den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft übergegangen ist, Verordnungen
zu erlassen oder öffentliche Bekanntmachungen
vorzunehmen sind, sind diese im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
§ 17. (1) Die Kommission wird beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft eingerichtet.
Die Beistellung der sachlichen und
personellen Erfordernisse sowie die Führung
der Geschäfte der Kommission obliegen dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern.
Von den Kommissionsmitgliedern sind
namhaft zu machen
a) drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende,
von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs,
b) drei Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende-
Stellvertreter, vom Österreichischen
Gewerkschaftsbund,
c) drei Mitglieder, darunter der zweite Vorsitzende-
Stellvertreter, von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und
d) drei Mitglieder, darunter der dritte Vorsitzende-
Stellvertreter, vom Österreichischen
Arbeiterkammertag.
(3) Kommissionsmitglied kann nur sein, wer
zum Nationalrat wählbar ist
(4) Ist die Namhaftmachung von Kommissionsmitgliedern
erforderlich, so hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft die gemäß
Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen schriftlich
zur Namhaftmachung aufzufordern. Bei den dieser
Aufforderung gemäß namhaft gemachten
Personen hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie den Erfordernissen
des Abs. 3 entsprechen. Ist dies der Fall,
so hat er die namhaft gemachten Personen unverzüglich
auf die gesetzmäßige und gewissenhafte
Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit
ihrer Angelobung erlangen diese Personen die
Stellung, für die sie namhaft gemacht worden
sind. Kommt der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft jedoch zu der Auffassung, daß die
Voraussetzungen des Abs. 3 bei einer namhaft
gemachten Person nicht gegeben sind, so hat er
die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im
Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person
namhaft gemacht hat.
(5) Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung
gemäß Abs. 4 innerhalb von vier
Wochen nicht entsprochen, so hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen
Kommissionsmitglieder zu bestellen.
(6) In gleicher Weise ist für die Kommission
eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von
Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur
Vertretung berufen werden können. Im Fall der
Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters
des Vorsitzenden hat das für ihn eintretende
Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines
einfachen Mitgliedes.
(7) Die Mitgliedschaft zur Kommission erlischt,
wenn
a) jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht
hat, die Namhaftmachung widerruft,
b) Umstände eintreten, auf Grund derer die
Mitgliedschaft einer Person zur Kommission
gemäß Abs. 3 ausgeschlossen ist,
c) das Mitglied auf seine Funktion verzichtet.
Wenn die Voraussetzungen der lit. b vorliegen,
hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
von Amts wegen, in den übrigen
Fällen auf Antrag der Stelle, die das Mitglied
namhaft gemacht hat, oder des Mitgliedes selbst
zu entscheiden, ob die Mitgliedschaft erloschen
ist.
§ 18. (1) Der Vorsitzende und die Vorsitzenden-
Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt
wird.
(2) Das Amt der übrigen Kommissionsmitglieder
und der Ersatzmitglieder ist ein unbesoldetes
Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren
sowie die Sitzungsgelder sind in der Geschäftsordnung
festzulegen.
§ 19. Den Vorsitz in den Sitzungen der Kommission
führt der Vorsitzende oder in seiner
Verhinderung ein Vorsitzender-Stellvertreter.
Der Vorsitzende wird der Reihenfolge nach
vom ersten, zweiten oder dritten Vorsitzenden-
Stellvertreter vertreten. Zur rechtsverbindlichen
Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich,
die vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem Vorsitzenden-
Stellvertreter gegeben werden. Ist der
Vorsitzende verhindert, so rücken die weiteren
Stellvertreter in der in § 17 Abs. 2 vorgesehenen
Reihenfolge nach. Bescheide über die Erteilung
von Ein- und Ausfuhrbewilligungen zeichnet der
Vorsitzende allein, wobei im Verhinderungsfall
seine Stellvertreter wie bei der Vorsitzführung
nachrücken.
§ 20. (1) Die Kommission hat eine Unterkommission
für die Vornahme von Abrufen nach
§ 6 Abs. 7 zu bestellen (Abrufkommission). Gültige
Beschlüsse der Kommission bedürfen —
die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder
vorausgesetzt — einer Mehrheit von vier Fünfteln
der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der
Abrufkommission sind unter der gleichen Voraussetzung
einhellig zu fassen.
(2) Im übrigen wird die Tätigkeit der Kommission
durch eine Geschäftsordnung geregelt,
die von der Kommission zu beschließen ist und
der Genehmigung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft bedarf.
§ 21. Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im
§ 1 genannten Waren ist ein Beitrag in Höhe von
0,4 v. H. des Zollwertes (§ 1 Abs. 2 des Wertzollgesetzes
1955) der Waren zu entrichten. Die
Erträge aus diesen Beiträgen sind Einnahmen des
Bundes. Unterliegen die Waren nicht einem Wertzoll,
so ist Bemessungsgrundlage das dem Lieferer
geschuldete Entgelt. Die Erhebung des Beitrages
obliegt den Zollämtern; für die Erhebung dieses
Beitrages gelten die für die Erhebung der Zölle
geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß.
§ 22. (1) Die Kommission hat das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden.
(2) Die Kommission entscheidet über die Erteilung
von Ein- und Ausfuhrbewilligungen endgültig.
Gegen sonstige Bescheide ist die Berufung
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zulässig.
§ 23. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu den Sitzungen der Kommission einzuladen;
er kann sich durch Bedienstete seines Ministeriums
vertreten lassen. Weiter sind die Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie und für
Finanzen einzuladen, die sich durch je einen Bediensteten
ihres Ministeriums vertreten lassen
können. Den genannten Bundesministern beziehungsweise
ihren Vertretern kommt bei den Sitzungen
beratende Stimme zu.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist verpflichtet, gegen Beschlüsse, die
den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen,
Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch
bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung
der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und — soweit es sich um finanzielle
Angelegenheiten handelt — für Finanzen. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat jeden Einspruch unverzüglich den genannten
Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Falls
die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen nach
Erhebung des Einspruches versagt wird, gilt sie
als erteilt.
(3) Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf
ein Beschluß nur durchgeführt werden, wenn die
im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung versagt wird.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
darf der Kommission eine Weisung
(Art. 20 Abs. 1 B-VG) nur erteilen, wenn der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten
handelt, überdies der Bundesminister für
Finanzen der Weisung zugestimmt haben.
§ 24. (1) Die Mitglieder der Kommission und
die Ersatzmitglieder sowie allenfalls herangezogene
Sachverständige dürfen ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder zugänglich geworden ist,
während der Dauer ihrer Bestellung und auch
nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren
oder verwerten.
(2) Soweit die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt
die Strafbestimmung des § 122 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung
der im Abs. 1 bestimmten Geheimhaltungspflicht.
§ 25. Schriften und Amtshandlungen in den
Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
nach § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.
Nr. 267, sowie von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit.
§ 26. (1) Wer entgegen den Bestimmungen der
§§ 6 oder 7 Waren im Wert bis zu 100000 S in
das Zollinland oder das Zollausland verbringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis
zu 50000 S zu bestrafen. Gegenstände, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, können für
verfallen erklärt werden.
(2) Wer entgegen den Bestimmungen der §§ 6
oder 7 Waren im Wert von mehr als 100000 S
in das Zollinland oder das Zollausland wenn auch
nur fahrlässig verbringt, ist vom Gericht mit
Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der
Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte
Tat begangen wurde, zu bestrafen. Zugleich hat
das Gericht diese Ware, ohne Rücksicht darauf,
wem sie gehört, einzuziehen, es sei denn, daß der
Besitzer die Ware von einem zu diesem Verkehr
befugten Gewerbetreibenden erworben hat und
keine Kenntnis davon hatte, daß sie mißbräuchlich
ins Inland beziehungsweise Ausland verbracht
worden ist.
(3) Wer einer Verordnung oder einem Bescheid
gemäß § 3 Abs. 2 oder 3, § 13 Abs. 1 bis
4 oder § 14 Abs. 1 zuwiderhandelt oder einer
Verpflichtung gemäß § 8, § 13 Abs. 6 bis 8 oder
$ 14 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis
zu 50000 S zu bestrafen.
§ 27. Das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten
des durch das Marktordnungsgesetz
1967, BGBL Nr. 36/1968, errichteten Viehverkehrsfonds
geht mit Ablauf des 30. Juni 1976 im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Bund
über.
§ 28. (1) Auf die gemäß § 27 auf den Bund
übergegangenen Dienstverhältnisse sind bis
30. September 1978 die bis 30. Juni 1976 bestehenden
vertraglichen sowie die danach in Betracht
kommenden gesetzlichen Regelungen in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 sind
gemäß Abs. 1 bestehende Dienstverhältnisse nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften überzuleiten
1. Bediensteten, die nach den für sie geltenden
dienstvertraglichen Bestimmungen (Abs. 1) im
Falle der Kündigung durch den Dienstgeber Anspruch
auf Pensionsleistungen gegenüber dem
Dienstgeber hätten, ist die Aufnahme in das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anzubieten.
Im Falle der Aufnahme sind sie in die besoldungsrechtliche
Stellung einzureihen, die ihrer Verwendung
und ihrer Vorbildung entspricht; soweit
für diese Einreihung Dienstprüfungen vorgesehen
sind, ist hievon Nachsicht zu erteilen. Für
die Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach
§ 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und
für die Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten
nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes,
BGBl. Nr. 485/1971, gilt die im
Dienstverhältnis zum Viehverkehrsfonds zurückgelegte
Dienstzeit als in einem Dienstverhältnis
zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte
Dienstzeit.
2. Auf die Dienstverhältnisse der übrigen Bediensteten
ist das Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86, anzuwenden. Für die Überleitung
dieser Bediensteten in das Dienstverhältnis
nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gilt
a) Für die Einreihung in das Entlohnungsschema
und in die Entlohnungsgruppe sind
die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 maßgebend.
b) § 3 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
ist auf die Dienstverhältnisse zum Viehverkehrsfonds
anzuwenden.
(3) Die den Bediensteten ab 1. Oktober 1978
zukommende dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung ist ihnen bis zum 30. April 1977 schriftlich
bekanntzugeben. Der Bedienstete hat bis
zum 30. September 1977 schriftlich mitzuteilen,
ob er die ihm angebotene Stellung annimmt.
(4) Nimmt ein Bediensteter die ihm angebotene
Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
beziehungsweise den ihm angebotenen
Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz
1948 nicht an, so gilt sein gemäß Abs. 1 bestehendes
Dienstverhältnis zum 30. September
1978 als durch den Dienstgeber gekündigt.
(5) Allfällige bestehende oder bis zum 30. September
1978 entstehende Pensionsansprüche können
gegenüber dem Dienstgeber nicht mehr geltend
gemacht werden, wenn der Dienstnehmer
gemäß Abs. 2 Z. 1 in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis übernommen wird oder wenn
sein Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 als gekündigt
gilt und er am 30. September 1978 das 60. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
(6) Die Höhe von Pensionen, die der Bund auf
Grund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 27 zu
leisten hat und für die in der Pensionsordnung
des Viehverkehrsfonds eine Valorisierung vorgesehen
ist, ändert sich jeweils um den Hundertsatz,
um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes
das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage
ändert.
(7) Soweit den Bediensteten auf Grund ihrer
Dienstverhältnisse nach Abs. 1 versicherungsrechtliche
Ansprüche zustehen, gehen diese Ansprüche
mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in das öffentlich-
rechtliche Dienstverhältnis zum Bund auf den
Bund über.
§ 29. (1) Einfuhrbewilligungen, die der Viehverkehrsfonds
vor dem 1. Juli 1976 erteilt hat,
gelten als Einfuhrbewilligungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
(2) Bescheide des Viehverkehrsfonds, die gemäß
§ 40 Abs. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 6
des Marktordnungsgesetzes 1967 vor dem 1. Juli
1976 ergangen sind, gelten als Bescheide der Kommission.
Für die Erledigung von Berufungen
gegen solche Bescheide ist der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zuständig.
(3) Auf die Erhebung des Importausgleiches
findet das Marktordnungsgesetz 1967 auch nach
dem 30. Juni 1976 mit der Maßgabe Anwendung,
daß für die Erhebung des Importausgleiches der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zuständig ist, sofern der für die Anwendung der
zolltarifarischen Bestimmungen maßgebliche Zeitpunkt
vor dem 1. Juli 1976 liegt.
§ 30. (1) Die §§ 3 und 4 dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Jänner 1977, die übrigen Bestimmungen
mit 1. Juli 1976 in Kraft.
(2) Verordnungen zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes können ab dem auf die Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; sie treten
jedoch frühestens gleichzeitig mit den in Betracht
kommenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Juni 1978
außer Kraft.
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 23 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen und für
Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der
§§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 der Bundesminister
für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
Artikel III
(1) Das Bundesfinanzgesetz 1976, BGBl. Nr. 1,
wird wie folgt abgeändert
In der Anlage I werden folgende Ansätze eingefügt
a) Nach dem Ansatz 1/62266/34
„1/62276/34 Maßnahmen aus zweckg. Einn.
gem. PAR 15 WG";
b) vor dem Ansatz 2/62220/34
„2/62204/34 Beiträge gem. PAR 21 VWG";
c) nach dem Ansatz 2/62220/34
„2/62230/34 Zweckgeb. Einnahmen gem.
PAR 15 VWG".
(2) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.