258_1974
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258. Verordnung: Erhebung der Landesarbeitsämter zu anweisenden Stellen und Besorgung ihrer Buchhaltungsaufgaben
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 258. Verordnung: Erhebung der Landesarbeitsämter zu anweisenden Stellen und Besorgung ihrer Buchhaltungsaufgaben
1974_258_0 258. Verordnung: Erhebung der Landesarbeitsämter zu anweisenden Stellen und Besorgung ihrer Buchhaltungsaufgaben
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Auf Grund des Art. 5 P. I des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(VEG), BGBl. Nr. 277/1925,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet
§ 1. Die Landesarbeitsämter sind anweisende
Stellen im Sinne des Art. 5 VEG.
§ 2. Die Buchhaltungsaufgaben der anweisenden
Stellen
Landesarbeitsamt Wien,
Landesarbeitsamt Niederösterreich und
Landesarbeitsamt Burgenland
sind von der Buchhaltung des Landesinvalidenamtes
für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
die der übrigen Landesarbeitsämter von der
jeweils am gleichen Ort befindlichen Buchhaltung
des Landesinvalidenamtes zu besorgen.