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258_1974 AT

258. Verordnung: Erhebung der Landesarbeitsämter zu anweisenden Stellen und Besorgung ihrer Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Erhebung der Landesarbeitsämter zu anweisenden Stellen und Besorgung ihrer Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des Art. 5 P. I des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(VEG), BGBl. Nr. 277/1925,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet

§ 1. Die Landesarbeitsämter sind anweisende

Stellen im Sinne des Art. 5 VEG.

§ 2. Die Buchhaltungsaufgaben der anweisenden

Stellen

Landesarbeitsamt Wien,

Landesarbeitsamt Niederösterreich und

Landesarbeitsamt Burgenland

sind von der Buchhaltung des Landesinvalidenamtes

für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

die der übrigen Landesarbeitsämter von der

jeweils am gleichen Ort befindlichen Buchhaltung

des Landesinvalidenamtes zu besorgen.

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