258. Verordnung: Arbeitsstättenzählung des Jahres 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 sowie der §§ 6
und 7 des Arbeitsstättenzählungsgesetzes, BGBl.
Nr. 119/1973, in Zusammenhalt mit § 7 Abs. 7
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird verordnet
§ 1. Die Arbeitsstättenzählung des Jahres 1973
ist mit Stichtag 10. Oktober 1973 durchzuführen.
§ 2. (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung
bei der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1973
verpflichtet.
(2) Den Gemeinden obliegt
1. die Verteilung der Erhebungsformulare an
die Auskunftspflichtigen;
2. die Einsammlung der ausgefüllten Erhebungsformulare
und deren Prüfung auf
Vollständigkeit und Vollzähligkeit;
3. die Sortierung der eingesammelten Erhebungsformulare,
sofern es sich um Zählsprengelgemeinden
handelt;
4. die Weiterleitung der eingesammelten und
sortierten Erhebungsformulare an das
Österreichische Statistische Zentralamt.
§ 3. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag
eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung
an der Arbeitsstättenzählung des Jahres
1973 entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu
gewähren. Die Pauschalentschädigung beträgt für
jede im Rahmen der Arbeitsstättenzählung des
Jahres 1973 erfaßte Arbeitsstätte 0'90 S.