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258_1973 AT

258. Verordnung: Arbeitsstättenzählung des Jahres 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Arbeitsstättenzählung des Jahres 1973

Auf Grund des § 1 Abs. 3 sowie der §§ 6

und 7 des Arbeitsstättenzählungsgesetzes, BGBl.

Nr. 119/1973, in Zusammenhalt mit § 7 Abs. 7

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird verordnet

§ 1. Die Arbeitsstättenzählung des Jahres 1973

ist mit Stichtag 10. Oktober 1973 durchzuführen.

§ 2. (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung

bei der Arbeitsstättenzählung des Jahres 1973

verpflichtet.

(2) Den Gemeinden obliegt

1. die Verteilung der Erhebungsformulare an

die Auskunftspflichtigen;

2. die Einsammlung der ausgefüllten Erhebungsformulare

und deren Prüfung auf

Vollständigkeit und Vollzähligkeit;

3. die Sortierung der eingesammelten Erhebungsformulare,

sofern es sich um Zählsprengelgemeinden

handelt;

4. die Weiterleitung der eingesammelten und

sortierten Erhebungsformulare an das

Österreichische Statistische Zentralamt.

§ 3. Den Gemeinden ist vom Bund auf Antrag

eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung

an der Arbeitsstättenzählung des Jahres

1973 entstehenden Kosten als Pauschalbetrag zu

gewähren. Die Pauschalentschädigung beträgt für

jede im Rahmen der Arbeitsstättenzählung des

Jahres 1973 erfaßte Arbeitsstätte 0'90 S.

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