258. Verordnung: Dienstpostenbesetzungs-Verordnung 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom
17. April 1963, BGBl. Nr. 82, über die Mitwirkung
des Bundeskanzleramtes bei der Besetzung
von Dienstposten im Bereiche des Bundes
wird verordnet
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten gemäß § 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der
1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl.
Nr. 243, und § 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl.
Nr. 305/1961, bzw. zur Antragstellung hiefür
(§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 82/
1963) gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist,
als erteilt für
1. Dienstposten für Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppen A, B
und E,
2. Dienstposten für Beamte der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppe D,
wenn der aufzunehmende Bedienstete eine
mindestens vierjährige Dienstzeit in einem
Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt
hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes in
die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis
zum Bund einzurechnen ist, oder die für
die Definitivstellung in seinen Dienstzweig
erforderliche Prüfung erfolgreich abgelegt
hat,
3. Dienstposten für Beamte in handwerklicher
Verwendung,
4. Dienstposten für Richteramtsanwärter,
5. Dienstposten für Hochschulassistenten,
6. Dienstposten für Lehrer,
7. Dienstposten für Beamte des Schulaufsichtsdienstes
der Verwendungsgruppe S 2,
8. Dienstposten für Wachebeamte der Verwendungsgruppe
W 3,
9. Dienstposten für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe
H 1 und für zeitverpflichtete
Soldaten der Verwendungsgruppe H 4.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt,
1. wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr
überschritten hat,
2. wenn der Aufzunehmende auf einen Dienstposten
ernannt werden soll, der im Dienstpostenplan
nur für den vorübergehenden
Bedarf vorgesehen ist,
3. für Ernennungen auf Dienstposten des Höheren
Ministerialdienstes und
4. für Ernennungen, die mit einer Maßnahme
gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4
letzter Satz oder § 55 Abs. 2 zweiter Satz
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, verbunden
sind.
§ 2. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
gemäß den §§ 22 oder 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
bzw. zur Antragstellung
hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden
ist, als erteilt für
1. die Überstellung in eine der Verwendungsgruppen
A, B, D oder E der Allgemeinen
Verwaltung,
2. die Beförderung in die in der Anlage 1
angeführten Dienstklassen, wenn die in
dieser Anlage angegebenen Voraussetzungen
vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 1 gilt
nicht als erteilt, wenn
1. der Beamte das 50. Lebensjahr überschritten
hat oder
2. der Beamte in den Höheren Ministerialdienst
überstellt werden soll.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 gilt
nicht als erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
2. der Beamte die Erfordernisse für die
Anstellung oder die Definitivstellung nur
infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge
der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,
3. wenn das Dienstverhältnis ein provisorisches
ist,
4. der Beamte keine seinem Dienstalter entsprechende
Durchschnittsleistung im Sinne
des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
erbringt oder
5. die Beförderung innerhalb von zwei Jahren
vor dem Übertritt des Beamten in den
dauernden Ruhestand wirksam werden soll.
§ 3. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Beamte in handwerklicher Verwendung
gemäß den §§ 22 oder 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
gilt, sofern nicht Abs. 2 oder
3 anzuwenden ist, als erteilt für
1. die Überstellung in eine der Verwendungsgruppen
P 3 bis P 6,
2. die Beförderung in die in der Anlage 1
angeführten Dienstklassen, wenn die in
dieser Anlage angegebenen Voraussetzungen
vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 1 gilt
nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr
überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 gilt
nicht als erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
2. der Beamte die Erfordernisse für die Anstellung
oder die Definitivstellung nur infolge
der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,
3. wenn das Dienstverhältnis ein provisorisches
ist,
4. der Beamte keine seinem Dienstalter entsprechende
Durchschnittsleistung im Sinne
des § 40 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956
erbringt oder
5. die Beförderung innerhalb von zwei Jahren
vor dem Übertritt des Beamten in den dauernden
Ruhestand wirksam werden soll.
§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Richter und staatsanwaltschaftliche
Beamte gemäß § 25 des Richterdienstgesetzes
oder den §§ 22 oder 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
bzw. zur Antragstellung
hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist,
als erteilt für
1. die Ernennung eines Richteramtsanwärters
zum Richter,
2. die Ernennung in die in der Anlage 2 angeführten
Standesgruppen, wenn die in dieser
Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 gilt
nicht als erteilt, wenn
1. die Ernennung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
2. der Richter oder staatsanwaltschaftliche Beamte
keine seinem Dienstalter entsprechende
Durchschnittsleistung im Sinne des § 42
Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 erbringt
oder
3. die Ernennung innerhalb von 2 Jahren vor
dem Übertritt des Richters oder staatsanwaltschaftlichen
Beamten in den dauernden
Ruhestand wirksam werden soll.
§ 5. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Lehrer und für Beamte des
Schulaufsichtsdienstes gemäß den §§ 22 oder 23
des Gehaltsüberleitungsgesetzes bzw. zur Antragstellung
hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden
ist, als erteilt für
1. die Überstellung in eine der Verwendungsgruppen
S 1, S .2, L PA, L 1, L 2 oder
L 3,
2. die Ernennung zum Direktor,
3. die Ernennung zum Direktor-Stellvertreter,
4. die Ernennung zum Fachvorstand,
5. die Ernennung zum Erziehungsleiter.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr
überschritten hat.
§ 6. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Wachebeamte gemäß den §§ 22
oder 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes bzw. zur
Antragstellung hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2
anzuwenden ist, als erteilt für
1. die Überstellung in die Verwendungsgruppe
W 3, Verwendungsgruppe W 2,
Dienststufe 1, oder Verwendungsgruppe W 1,
2. die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe
W 1 in die Dienstklasse III im
Zeitpunkt der Zeitvorrückung, in die
Dienstklassen IV und V wie bei Beamten
der Verwendungsgruppe B (§ 2 Abs. 1
Z. 2) mit der zusätzlichen Voraussetzung,
daß für Beförderungen in die Dienstklasse V
der leitende Beamte des Gendarmerie-, des
Sicherheitswach-, des Justizwach- und des
Zollwachdienstes sowie der leitende Kriminalbeamte
und der leitende Beamte des
Dienstes der Jugenderzieher an Justizanstalten
in der Dienstklasse IV durch mindestens
zwei Jahre den Amtstitel „Rittmeister"
(Hauptmann, Oberpräfekt 2. Klasse)
geführt hat,
3. die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe
W 3 in die Dienstklassen II
und III und von Beamten der Verwendungsgruppe
W 2 in die Dienstklassen II, III
und IV wie bei Beamten der Verwendungsgruppe
D bzw. C (§ 2 Abs. 1 Z. 2).
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3
gilt nicht als erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
2. der Wachebeamte die Erfordernisse für die
Anstellung oder die Definitivstellung nur
infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge
der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,
3. der Wachebeamte keine seinem Dienstalter
entsprechende Durchschnittsleistung im Sinne
des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
erbringt oder
4. die Beförderung innerhalb von zwei Jahren
vor dem Übertritt des Wachebeamten in
den dauernden Ruhestand wirksam werden
soll.
§ 7. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Berufsoffiziere gemäß den §§ 22
oder 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes bzw. zur
Antragstellung hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2
anzuwenden ist, als erteilt für
1. die Überstellung in die Verwendungsgruppe
H 1 oder Verwendungsgruppe H 2,
2. die Beförderung von Berufsoffizieren der
Verwendungsgruppe H 1 wie bei Beamten
der Verwendungsgruppe A (§ 2 Abs. 1 Z. 2),
3. die Beförderung von Berufsoffizieren der
Verwendungsgruppe H 2 in die Dienstklasse
III im Zeitpunkt der Zeitvorrückung,
in die Dienstklassen IV und V wie bei Beamten
der Verwendungsgruppe B (§ 2
Abs. 1 Z. 2) mit der zusätzlichen Voraussetzung,
daß für Beförderungen in die
Dienstklasse V der Berufsoffizier durch mindestens
zwei Jahre den Amtstitel „Hauptmann"
geführt hat.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
2. der Berufsoffizier die Erfordernisse für die
Anstellung oder die Definitivstellung nur
infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge
der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,
3. der Berufsoffizier keine seinem Dienstalter
entsprechende Durchschnittsleistung im Sinne
des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
erbringt oder
4. die Beförderung innerhalb von zwei Jahren
vor dem Übertritt des Berufsoffiziers in den
dauernden Ruhestand wirksam werden soll.
§ 8. Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für zeitverpflichtete Soldaten gemäß
den §§ 22 oder 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
bzw. zur Antragstellung hiefür gilt als
erteilt für
1. die Überstellung in die Verwendungsgruppe
H 3,
2. die Ernennung in eine höhere Dienststufe.
§ 9. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Vertragsbedienstete, deren
Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist, gilt,
sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt
für
1. die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a,
b, d und e, die Entlohnungsgruppen des
Entlohnungsschemas II und die Entlohnungsgruppen
der Vertragslehrer,
2. die Überstellung in eine der in Z. 1 genannten
Entlohnungsgruppen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
als erteilt, wenn der Bedienstete
1. auf einen Dienstposten aufgenommen werden
soll, der im Dienstpostenplan nur für
den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
2. das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat,
oder
3. Beamter des Ruhestandes ist.
§ 10. Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten gilt als erteilt für
1. die Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften
und Demonstratoren gemäß § 13
des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.
Nr. 216,
2. die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß
§ 19 Abs. 1 und 2 des Hochschulassistentengesetzes
1962,
3. die Aufnahme von Vertragslehrern an
Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Dienstordnung,
BGBl. Nr. 77/1972).
§ 11. Die Zustimmung zur Besetzung von
Dienstposten für Bedienstete der Österreichischen
Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die
Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/
1969, anzuwenden ist, gilt als erteilt für
1. Dienstposten der Verwendungsgruppe A, für
die keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage
vorgesehen ist,
2. Dienstposten der Verwendungsgruppe B, für
die keine oder nur die Verwendungszulage
B 4 oder B 3 vorgesehen ist,
3. Dienstposten der Verwendungsgruppen C
und D.
§ 12. Die Zustimmung gilt für die Aufnahme
von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis
zum Bund als erteilt, das nicht durch
eine der in den §§ 9 bis 11 bezeichneten Vorschriften
geregelt ist, wenn die Entlohnung den
in der jeweiligen Dienstordnung oder im Kollektivvertrag
festgesetzten Sätzen entspricht.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit
1. August 1972 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Dienstpostenbesetzungs-
Verordnung 1968, BGBl. Nr. 263, außer
Kraft.