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258. Verordnung: Dienstpostenbesetzungs-Verordnung 1972

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Dienstpostenbesetzungs-Verordnung 1972

Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes vom

17. April 1963, BGBl. Nr. 82, über die Mitwirkung

des Bundeskanzleramtes bei der Besetzung

von Dienstposten im Bereiche des Bundes

wird verordnet

§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten gemäß § 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der

1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl.

Nr. 243, und § 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl.

Nr. 305/1961, bzw. zur Antragstellung hiefür

(§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 82/

1963) gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist,

als erteilt für

1. Dienstposten für Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppen A, B

und E,

2. Dienstposten für Beamte der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppe D,

wenn der aufzunehmende Bedienstete eine

mindestens vierjährige Dienstzeit in einem

Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt

hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes in

die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis

zum Bund einzurechnen ist, oder die für

die Definitivstellung in seinen Dienstzweig

erforderliche Prüfung erfolgreich abgelegt

hat,

3. Dienstposten für Beamte in handwerklicher

Verwendung,

4. Dienstposten für Richteramtsanwärter,

5. Dienstposten für Hochschulassistenten,

6. Dienstposten für Lehrer,

7. Dienstposten für Beamte des Schulaufsichtsdienstes

der Verwendungsgruppe S 2,

8. Dienstposten für Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 3,

9. Dienstposten für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe

H 1 und für zeitverpflichtete

Soldaten der Verwendungsgruppe H 4.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt,

1. wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr

überschritten hat,

2. wenn der Aufzunehmende auf einen Dienstposten

ernannt werden soll, der im Dienstpostenplan

nur für den vorübergehenden

Bedarf vorgesehen ist,

3. für Ernennungen auf Dienstposten des Höheren

Ministerialdienstes und

4. für Ernennungen, die mit einer Maßnahme

gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4

letzter Satz oder § 55 Abs. 2 zweiter Satz

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, verbunden

sind.

§ 2. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

gemäß den §§ 22 oder 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

bzw. zur Antragstellung

hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden

ist, als erteilt für

1. die Überstellung in eine der Verwendungsgruppen

A, B, D oder E der Allgemeinen

Verwaltung,

2. die Beförderung in die in der Anlage 1

angeführten Dienstklassen, wenn die in

dieser Anlage angegebenen Voraussetzungen

vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 1 gilt

nicht als erteilt, wenn

1. der Beamte das 50. Lebensjahr überschritten

hat oder

2. der Beamte in den Höheren Ministerialdienst

überstellt werden soll.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 gilt

nicht als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. der Beamte die Erfordernisse für die

Anstellung oder die Definitivstellung nur

infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge

der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,

3. wenn das Dienstverhältnis ein provisorisches

ist,

4. der Beamte keine seinem Dienstalter entsprechende

Durchschnittsleistung im Sinne

des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

erbringt oder

5. die Beförderung innerhalb von zwei Jahren

vor dem Übertritt des Beamten in den

dauernden Ruhestand wirksam werden soll.

§ 3. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Beamte in handwerklicher Verwendung

gemäß den §§ 22 oder 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

gilt, sofern nicht Abs. 2 oder

3 anzuwenden ist, als erteilt für

1. die Überstellung in eine der Verwendungsgruppen

P 3 bis P 6,

2. die Beförderung in die in der Anlage 1

angeführten Dienstklassen, wenn die in

dieser Anlage angegebenen Voraussetzungen

vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 1 gilt

nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr

überschritten hat.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 gilt

nicht als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. der Beamte die Erfordernisse für die Anstellung

oder die Definitivstellung nur infolge

der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,

3. wenn das Dienstverhältnis ein provisorisches

ist,

4. der Beamte keine seinem Dienstalter entsprechende

Durchschnittsleistung im Sinne

des § 40 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956

erbringt oder

5. die Beförderung innerhalb von zwei Jahren

vor dem Übertritt des Beamten in den dauernden

Ruhestand wirksam werden soll.

§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Richter und staatsanwaltschaftliche

Beamte gemäß § 25 des Richterdienstgesetzes

oder den §§ 22 oder 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

bzw. zur Antragstellung

hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist,

als erteilt für

1. die Ernennung eines Richteramtsanwärters

zum Richter,

2. die Ernennung in die in der Anlage 2 angeführten

Standesgruppen, wenn die in dieser

Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 gilt

nicht als erteilt, wenn

1. die Ernennung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. der Richter oder staatsanwaltschaftliche Beamte

keine seinem Dienstalter entsprechende

Durchschnittsleistung im Sinne des § 42

Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 erbringt

oder

3. die Ernennung innerhalb von 2 Jahren vor

dem Übertritt des Richters oder staatsanwaltschaftlichen

Beamten in den dauernden

Ruhestand wirksam werden soll.

§ 5. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Lehrer und für Beamte des

Schulaufsichtsdienstes gemäß den §§ 22 oder 23

des Gehaltsüberleitungsgesetzes bzw. zur Antragstellung

hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, als erteilt für

1. die Überstellung in eine der Verwendungsgruppen

S 1, S .2, L PA, L 1, L 2 oder

L 3,

2. die Ernennung zum Direktor,

3. die Ernennung zum Direktor-Stellvertreter,

4. die Ernennung zum Fachvorstand,

5. die Ernennung zum Erziehungsleiter.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr

überschritten hat.

§ 6. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Wachebeamte gemäß den §§ 22

oder 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes bzw. zur

Antragstellung hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2

anzuwenden ist, als erteilt für

1. die Überstellung in die Verwendungsgruppe

W 3, Verwendungsgruppe W 2,

Dienststufe 1, oder Verwendungsgruppe W 1,

2. die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe

W 1 in die Dienstklasse III im

Zeitpunkt der Zeitvorrückung, in die

Dienstklassen IV und V wie bei Beamten

der Verwendungsgruppe B (§ 2 Abs. 1

Z. 2) mit der zusätzlichen Voraussetzung,

daß für Beförderungen in die Dienstklasse V

der leitende Beamte des Gendarmerie-, des

Sicherheitswach-, des Justizwach- und des

Zollwachdienstes sowie der leitende Kriminalbeamte

und der leitende Beamte des

Dienstes der Jugenderzieher an Justizanstalten

in der Dienstklasse IV durch mindestens

zwei Jahre den Amtstitel „Rittmeister"

(Hauptmann, Oberpräfekt 2. Klasse)

geführt hat,

3. die Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe

W 3 in die Dienstklassen II

und III und von Beamten der Verwendungsgruppe

W 2 in die Dienstklassen II, III

und IV wie bei Beamten der Verwendungsgruppe

D bzw. C (§ 2 Abs. 1 Z. 2).

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3

gilt nicht als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. der Wachebeamte die Erfordernisse für die

Anstellung oder die Definitivstellung nur

infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge

der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,

3. der Wachebeamte keine seinem Dienstalter

entsprechende Durchschnittsleistung im Sinne

des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

erbringt oder

4. die Beförderung innerhalb von zwei Jahren

vor dem Übertritt des Wachebeamten in

den dauernden Ruhestand wirksam werden

soll.

§ 7. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Berufsoffiziere gemäß den §§ 22

oder 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes bzw. zur

Antragstellung hiefür gilt, sofern nicht Abs. 2

anzuwenden ist, als erteilt für

1. die Überstellung in die Verwendungsgruppe

H 1 oder Verwendungsgruppe H 2,

2. die Beförderung von Berufsoffizieren der

Verwendungsgruppe H 1 wie bei Beamten

der Verwendungsgruppe A (§ 2 Abs. 1 Z. 2),

3. die Beförderung von Berufsoffizieren der

Verwendungsgruppe H 2 in die Dienstklasse

III im Zeitpunkt der Zeitvorrückung,

in die Dienstklassen IV und V wie bei Beamten

der Verwendungsgruppe B (§ 2

Abs. 1 Z. 2) mit der zusätzlichen Voraussetzung,

daß für Beförderungen in die

Dienstklasse V der Berufsoffizier durch mindestens

zwei Jahre den Amtstitel „Hauptmann"

geführt hat.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. der Berufsoffizier die Erfordernisse für die

Anstellung oder die Definitivstellung nur

infolge einer Ersatzfeststellung oder infolge

der Erteilung einer Nachsicht erfüllt,

3. der Berufsoffizier keine seinem Dienstalter

entsprechende Durchschnittsleistung im Sinne

des § 32 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

erbringt oder

4. die Beförderung innerhalb von zwei Jahren

vor dem Übertritt des Berufsoffiziers in den

dauernden Ruhestand wirksam werden soll.

§ 8. Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für zeitverpflichtete Soldaten gemäß

den §§ 22 oder 23 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

bzw. zur Antragstellung hiefür gilt als

erteilt für

1. die Überstellung in die Verwendungsgruppe

H 3,

2. die Ernennung in eine höhere Dienststufe.

§ 9. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Vertragsbedienstete, deren

Dienstverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist, gilt,

sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt

für

1. die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a,

b, d und e, die Entlohnungsgruppen des

Entlohnungsschemas II und die Entlohnungsgruppen

der Vertragslehrer,

2. die Überstellung in eine der in Z. 1 genannten

Entlohnungsgruppen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht

als erteilt, wenn der Bedienstete

1. auf einen Dienstposten aufgenommen werden

soll, der im Dienstpostenplan nur für

den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,

2. das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat,

oder

3. Beamter des Ruhestandes ist.

§ 10. Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten gilt als erteilt für

1. die Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften

und Demonstratoren gemäß § 13

des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.

Nr. 216,

2. die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß

§ 19 Abs. 1 und 2 des Hochschulassistentengesetzes

1962,

3. die Aufnahme von Vertragslehrern an

Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Dienstordnung,

BGBl. Nr. 77/1972).

§ 11. Die Zustimmung zur Besetzung von

Dienstposten für Bedienstete der Österreichischen

Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die

Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/

1969, anzuwenden ist, gilt als erteilt für

1. Dienstposten der Verwendungsgruppe A, für

die keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage

vorgesehen ist,

2. Dienstposten der Verwendungsgruppe B, für

die keine oder nur die Verwendungszulage

B 4 oder B 3 vorgesehen ist,

3. Dienstposten der Verwendungsgruppen C

und D.

§ 12. Die Zustimmung gilt für die Aufnahme

von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis

zum Bund als erteilt, das nicht durch

eine der in den §§ 9 bis 11 bezeichneten Vorschriften

geregelt ist, wenn die Entlohnung den

in der jeweiligen Dienstordnung oder im Kollektivvertrag

festgesetzten Sätzen entspricht.

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit

1. August 1972 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Dienstpostenbesetzungs-

Verordnung 1968, BGBl. Nr. 263, außer

Kraft.

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