258. Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen vom 1. Juli 1968,
dessen Artikel III Absatz 1 1. Satz, Artikel V 1. Satz und Artikel X Absatz 2 verfassungsändernde
Bestimmungen sind und welcher also lautet
(Übersetzung)
Die den vorliegenden Vertrag
abschließenden Staaten, nachstehend
die „Vertragsparteien"
genannt
Im Hinblick auf die Verwüstung,
die ein Atomkrieg
über die ganze Menschheit
bringen würde, und die sich
daraus ergebende Notwendigkeit,
alle Anstrengungen zu
unternehmen, um die Gefahr
eines solchen Krieges abzuwenden
und Maßnahmen zu
treffen, die die Sicherheit der
Völker gewährleisten;
In der Überzeugung, daß die
Weiterverbreitung von Atomwaffen
die Gefahr eines Atomkrieges
bedeutend vergrößern
würde;
In Übereinstimmung mit den
Entschließungen der Generalversammlung
der Vereinten Nationen,
in denen der Abschluß
eines Übereinkommens zur Verhinderung
einer weiteren Verbreitung
von Kernwaffen gefordert
wird;
Als Ausdruck ihrer Verpflichtung,
zur Ermöglichung
der Anwendung der Sicherheitsvorschriften
der Internationalen
Atomenergieorganisation auf
dem Gebiete der friedlichen
Verwendung der Kernenergie
zusammenzuarbeiten;
Als Ausdruck ihrer Unterstützung
der Forschung und
Entwicklung sowie sonstiger Bemühungen
zur Förderung der
Anwendung des Grundsatzes,
die Bewegungen von Ausgangsmaterial
und besonderem spaltbarem
Material im Rahmen des
Sicherheitskontrollsystems der
Internationalen Atomenergieorganisation
mit Hilfe von
Instrumenten und anderen Methoden
an gewissen strategischen
Punkten wirksam zu sichern;
In Bekräftigung des Grundsatzes,
daß die Vorteile der
friedlichen Anwendung der
Kerntechnik, einschließlich etwaiger
technischer Erkenntnisse,
die die Atomwaffenstaaten bei
der Entwicklung nuklearer
Sprengvorrichtungen als Nebenresultate
möglicherweise gewinnen,
allen Vertragsparteien,
gleichgültig ob sie Atomwaffenstaaten
oder Nichtatomwaffenstaaten
sind, für friedliche
Zwecke zugänglich sein sollen;
In der Überzeugung, daß zur
Förderung dieses Grundsatzes
alle Vertragsparteien berechtigt
sind, sich an einem möglichst
vollständigen Austausch von
wissenschaftlichen Informationen
für die Weiterentwicklung
der Verwendungsmöglichkeiten
der Atomenergie für friedliche
Zwecke zu beteiligen und allein
oder in Zusammenarbeit mit
anderen Staaten zu dieser
Weiterentwicklung beizutragen;
In Erklärung ihrer Absicht,
eine ehestmögliche Beendigung
des Wettrüstens mit Atomwaffen
herbeizuführen und
wirksame Maßnahmen in Richtung
auf eine nukleare Abrüstung
zu ergreifen;
Mit der eindringlichen Aufforderung
an alle Staaten, bei
der Erreichung dieses Zieles mitzuarbeiten;
Unter Hinweis auf die von
den Vertragsparteien über das
teilweise Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmo-
sphäre, im Weltraum und unter
Wasser von 1963 in dessen Präambel
zum Ausdruck gebrachte
Entschlossenheit, zu trachten,
die Einstellung aller Versuchsexplosionen
von Kernwaffen für
alle Zeiten zu erreichen und die
Verhandlungen mit diesem Endziel
fortzusetzen;
In dem Wunsche, zur internationalen
Entspannung beizutragen
und das Vertrauen
zwischen den Staaten zu stärken,
um eine Einstellung der Erzeugung
von Kernwaffen, die Liquidierung
aller vorhandenen Lager
und die Eliminierung von Kernwaffen
und Einrichtungen zu
deren Abschuß aus den Arsenalen
der Länder gemäß einem
Vertrag über eine allgemeine
und vollständige Abrüstung
unter einer strengen und wirksamen
internationalen Überwachung
zu ermöglichen;
Unter Hinweis darauf, daß
gemäß der Satzung der Vereinten
Nationen sich die Staaten
in ihren internationalen Beziehungen
der Drohung mit Gewalt
oder der Gewaltanwendung,
die gegen die territoriale
Unversehrtheit oder die politische
Unabhängigkeit irgendeines
Staates gerichtet oder sonst
mit den Zielen der Vereinten
Nationen unvereinbar ist, enthalten
müssen und daß die Begründung
und Aufrechterhaltung
des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit mit
einem Mindestaufwand an Menschen
und wirtschaftlichen
Mitteln für Rüstungszwecke gefördert
werden sollen;
Haben folgendes vereinbart
ARTIKEL I
Jeder Atomwaffenstaat, der
Vertragspartei ist, verpflichtet
sich, an keinen wie immer gearteten
Empfänger Kernwaffen
oder andere nukleare Sprengvorrichtungen
oder die Kontrolle
über derartige Waffen
oder Sprengvorrichtungen direkt
oder indirekt zu übertragen,
noch auf irgendeine Weise einen
Nichtatomwaffenstaat zu unterstützen,
zu ermutigen oder zu
veranlassen, Kernwaffen oder
andere nukleare Sprengvorrichtungen
herzustellen oder auf
andere Weise zu erlangen oder
die Kontrolle über derartige
Waffen oder Sprengvorrichtungen
zu erlangen.
ARTIKEL II
Jeder Nichtatomwaffenstaat,
der Vertragspartei ist, verpflichtet
sich, eine Übertragung
von Atomwaffen oder anderen
nuklearen Sprengvorrichtungen
oder der Kontrolle über derartige
Waffen oder Sprengvorrichtungen
weder direkt noch
indirekt von einem wie immer
gearteten Übergeber anzunehmen,
keine Atomwaffen oder
anderen nuklearen Sprengvorrichtungen
herzustellen oder auf
andere Weise zu erlangen, keine
Unterstützung für die Herstellung
von Atomwaffen oder
anderen nuklearen Sprengvorrichtungen
anzustreben oder anzunehmen.
ARTIKEL III
1. Jeder Nichtatomwaffenstaat,
der Vertragspartei ist,
verpflichtet sich zur Annahme
der Sicherheitskontrollen, die
in einem mit der Internationalen
Atomenergieorganisation
entsprechend dem Statut der
Internationalen Atomenergieorganisation
und dem Sicherheitskontrollsystem
dieser Organisation
auszuhandelnden und
abzuschließenden Vertrag festgelegt
werden und die dem ausschließlichen
Zweck einer Überprüfung
der Einhaltung seiner
im Rahmen dieses Vertrages
übernommenen Verpflichtungen
dienen, um zu verhindern, daß
Atomenergie von friedlichen
Verwendungszwecken für
Atomwaffen oder andere nukleare
Sprengvorrichtungen abgezweigt
wird. Die Maßnahmen
für die auf Grund dieses Artikels
vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen
sind in bezug
auf Ausgangsmaterial oder besonderes
spaltbares Material
durchzuführen, gleichgültig, ob
es in einer eigentlichen Kern-
energieanlage hergestellt, aufgearbeitet
oder verwendet wird
oder sich außerhalb einer solchen
Anlage befindet. Die in diesem
Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen
sind auf jedes
Ausgangsmaterial oder besondere
spaltbare Material bei
allen friedlichen Arbeiten mit
Atomenergie anzuwenden, die
innerhalb des Gebietes des betreffenden
Staates, unter seiner
Gerichtsbarkeit oder irgendwo
unter seiner Kontrolle durchgeführt
werden.
2. Jeder Staat, der Vertragspartei
ist, verpflichtet sich,
a) Ausgangs- oder besonderes
spaltbares Material oder b)
Ausrüstung oder Material, die
bzw. das für die Aufarbeitung,
Verwendung oder Herstellung
von besonderem spaltbarem
Material besonders konstruiert
oder vorbereitet ist, einem
Nichtatomwaffenstaat für friedliche
Zwecke nur dann zu
liefern, wenn das Ausgangs- oder
besondere spaltbare Material
den in diesem Artikel vorgeschriebenen
Sicherheitskontrollen
unterworfen wird.
3. Die in diesem Artikel vorgeschriebenen
Sicherheitskontrollen
sind derart durchzuführen,
daß Artikel IV dieses
Vertrages eingehalten und eine
Behinderung der wirtschaftlichen
oder technischen Entwicklung
der Vertragsparteien
oder eine internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiete
der friedlichen Verwendung der
Kernenergie, einschließlich des
internationalen Austausches von
Kernmaterial und Einrichtungen
für die Aufarbeitung,
Verwendung oder Herstellung
von Kernmaterial für friedliche
Zwecke, entsprechend den Bestimmungen
dieses Artikels und
dem in der Präambel des Vertrages
festgehaltenen Sicherheitsprinzip
vermieden wird.
4. Nichtatomwaffenstaaten,
die Vertragsparteien sind,
schließen mit der Internationalen
Atomenergieorganisation
Verträge ab, um den Bestimmungen
dieses Artikels entweder
einzeln oder zusammen
mit anderen Staaten gemäß
dem Statut der Internationalen
Atomenergieorganisation
zu entsprechen. Die Verhandlungen
über diese Verträge
haben innerhalb von 180 Tagen
ab dem ursprünglichen Inkrafttreten
dieses Vertrages zu beginnen.
Für Staaten, die ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
nach der 180tägigen
Frist hinterlegen, beginnen die
Verhandlungen über diese Verträge
spätestens mit dem Tage
dieser Hinterlegung. Diese Verträge
treten spätestens achtzehn
Monate nach dem Zeitpunkt der
Aufnahme der Verhandlungen
in Kraft.
ARTIKEL IV
1. Keine Bestimmung dieses
Vertrages darf dahin ausgelegt
werden, daß sie das unveräußerliche
Recht aller Vertragsparteien
berührt, die Atomforschung
und die Erzeugung
und Verwendung von Atomenergie
für friedliche Zwecke
ohne Diskriminierung und in
Übereinstimmung mit Artikel I
und II dieses Vertrages zu entwickeln.
2. Alle Vertragsparteien verpflichten
sich, einen möglichst
vollständigen Austausch von
Ausrüstung und Material sowie
von wissenschaftlichen und technischen
Informationen für die
friedliche Verwendung der
Atomenergie zu ermöglichen,
und sind berechtigt, sich an
einem solchen Austausch zu beteiligen.
Die Vertragsparteien,
die hiezu in der Lage sind,
arbeiten auch zusammen, um
allein oder zusammen mit
anderen Staaten oder internationalen
Organisationen zur
Weiterentwicklung der Verwendungsmöglichkeiten
der Atomenergie
für friedliche Zwecke
insbesondere in den Gebieten
der Nichtatomwaffenstaaten,
die Vertragsparteien sind, unter
gebührender Berücksichtigung
der Erfordernisse der Entwicklungsgebiete
der Welt beizutragen.
ARTIKEL V
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, geeignete Maßnahmen
zu treffen, um zu gewährleisten,
daß im Sinne des vorliegenden
Vertrages die potentiellen
Vorteile aus jeglicher
friedlichen Verwendung von
Kernexplosionen unter einer geeigneten
internationalen Beobachtung
und im Wege geeigneter
internationaler Verfahren
den Nichtatomwaffenstaaten,
die Vertragsparteien sind, ohne
jede Diskriminierung zugänglich
gemacht werden und daß die
diesen Vertragsparteien für die
verwendeten Sprengvorrichtungen
erwachsenden Kosten so
niedrig wie möglich sind und
jegliche Kosten für Forschung
und Entwicklung ausschließen.
Nichtatomwaffenstaaten, die
Vertragsparteien sind, müssen
solche Vorteile auf Grund
eines oder mehrerer internationaler
Sonderverträge im
Wege eines geeigneten internationalen
Gremiums, in dem
Nichtatomwaffenstaaten entsprechend
vertreten sind, erlangen
können. Die Verhandlungen
hierüber beginnen so
bald wie möglich nach dem Inkrafttreten
des Vertrages.
Nichtatomwaffenstaaten, die
Vertragsparteien sind, können,
wenn sie dies wünschen, diese
Vorteile auch im Rahmen bilateraler
Abkommen erlangen.
ARTIKEL VI
Jede der Vertragsparteien
verpflichtet sich, in gutem
Glauben Verhandlungen über
wirksame Maßnahmen betreffend
die baldige Beendigung des
Wettrüstens mit Atomwaffen
und die nukleare Abrüstung sowie
über einen Vertrag betreffend
eine allgemeine und
vollständige Abrüstung unter
einer strengen und wirksamen
internationalen Überwachung
zu führen.
ARTIKEL VII
Durch keine der Bestimmungen
des vorliegenden Ver-
träges wird das Recht einer
Staatengruppe berührt, regionale
Verträge abzuschließen, um
zu gewährleisten, daß in ihren
jeweiligen Gebieten keinerlei
Kernwaffen vorhanden sind.
ARTIKEL VIII
1. Jede Vertragspartei kann
Abänderungen zu diesem Vertrag
vorschlagen. Der Text jeder
vorgeschlagenen Abänderung ist
den Regierungen der Depositarmächte
zu unterbreiten, die sie
an alle Vertragsparteien aussenden,
worauf die Depositarmächte
auf Ersuchen von mindestens
einem Drittel der Vertragsparteien
eine Konferenz
zur Beratung über eine derartige
Abänderung einberufen, zu der
sämtliche Vertragsparteien einzuladen
sind.
2. Jede Abänderung dieses
Vertrages muß mit der Mehrheit
der Stimmen aller Vertragsparteien,
darunter den Stimmen
aller Atomwaffenstaaten,
die Vertragsparteien sind, sowie
aller anderen Vertragsparteien
angenommen werden,
die zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Abänderung ausgesandt wird,
Mitglieder des Gouverneursrates
der Internationalen Atomenergieorganisation
sind. Die
Abänderung tritt für jede Vertragspartei,
die ihre Ratifikationsurkunde
über die Abänderung
hinterlegt, mit Hinterlegung
solcher Ratifikationsurkunden
durch eine Mehrheit
aller Vertragsparteien in Kraft,
einschließlich der Ratifikationsurkunden
aller Atomwaffenstaaten,
die Vertragsparteien
sind, sowie aller anderen Vertragsparteien,
die zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Abänderung
ausgesandt wird, Mitglieder
des Gouverneursrates
der Internationalen Atomenergieorganisation
sind. Hernach
tritt sie für jede andere Vertragspartei
mit Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde über
die Abänderung in Kraft.
3. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten
des vorliegenden
Vertrages ist in Genf, Schweiz,
eine Konferenz der Vertragsparteien
zur Überprüfung der
Durchführung dieses Vertrages
abzuhalten, um sicherzustellen,
daß die Ziele der Präambel und
die Bestimmungen des Vertrages
verwirklicht werden.
Hernach kann eine Mehrheit
der Vertragsparteien in 'Zeitabständen
von fünf Jahren durch
Unterbreitung eines diesbezüglichen
Vorschlages an die Regierungen
der Depositarmächte
die Einberufung weiterer Konferenzen
zum gleichen Zweck
der Überprüfung der Durchführung
dieses Vertrages erwirken.
ARTIKEL IX
1. Dieser Vertrag steht allen
Staaten zur Unterzeichnung
offen. Ein Staat, der den Vertrag
nicht vor dessen Inkrafttreten
gemäß Absatz 3 dieses
Artikels unterzeichnet, kann
ihm jederzeit beitreten.
2. Dieser Vertrag bedarf der
Ratifikation durch die Signatarstaaten.
Die Ratifikationsurkunden
sowie die Beitrittsurkunden
sind bei den Regierungen der
Vereinigten Staaten von Amerika,
des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und
Nordirland und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken
zu hinterlegen, die hiermit zu
Depositarmächten bestimmt
werden.
3. Dieser Vertrag tritt nach
seiner Ratifikation seitens der
Depositarmächte und 40 weiterer
Signatarstaaten des Vertrages
und nach Hinterlegung von
deren Ratifikationsurkunden in
Kraft. Im Sinne dieses Vertrages
ist unter einem Atomwaffenstaat
ein Staat zu verstehen, der
eine Atomwaffe oder eine andere
nukleare Sprengvorrichtung
vor dem 1. Jänner 1967
hergestellt und zur Explosion
gebracht hat.
4. Für jene Staaten, deren
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
nach dem Inkrafttreten
dieses Vertrages hinterlegt
werden, tritt er am Tage
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
in Kraft.
5. Die Regierungen der
Depositarmächte haben allen
Signatarstaaten und beitretenden
Staaten unverzüglich den
Tag jeder Unterzeichnung, den
Tag der Hinterlegung jeder
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde,
den Tag des Inkrafttretens
dieses Vertrages und den
Tag des Erhaltes jedes Ersuchens
um Einberufung einer
Konferenz oder anderer Mitteilungen
bekanntzugeben.
6. Dieser Vertrag ist von den
Regierungen der Depositarmächte
gemäß Artikel 102 der
Satzung der Vereinten Nationen
einzutragen.
ARTIKEL X
1. Jede Vertragspartei hat in
Ausübung ihrer staatlichen
Souveränität das Recht, von
dem Vertrag zurückzutreten,
wenn sie zu dem Schluß kommt,
daß außerordentliche, mit dem
Gegenstand dieses Vertrages in
Zusammenhang stehende Ereignisse
die obersten Interessen
ihres Landes gefährden. Sie hat
allen anderen Vertragsparteien
und dem Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen drei Monate im
voraus von diesem Rücktritt
Mitteilung zu machen. Diese
Mitteilung muß eine Darstellung
der außerordentlichen Ereignisse
enthalten, die ihrer Ansicht
nach ihre obersten Interessen
gefährden.
2. Fünfundzwanzig Jahre nach
dem Inkrafttreten des Vertrages
wird eine Konferenz zur Entscheidung
darüber einberufen,
ob der Vertrag unbegrenzt in
Kraft bleiben oder für einen
weiteren bestimmten Zeitraum
oder bestimmte Zeiträume verlängert
werden soll. Dieser Beschluß
wird mit Mehrheit der
Vertragsparteien gefaßt.
ARTIKEL XI
Dieser Vertrag, dessen englische,
russische, französische,
spanische und chinesische Fas-
sung gleichermaßen authentisch
ist, ist in den Archiven der
Regierungen der Depositarmächte
zu hinterlegen. Die
Regierungen der Depositarmächte
haben den Regierungen
der Signatarstaaten und beitretenden
Staaten ordnungsgemäß
beglaubigte Abdrucke dieses
Vertrages zu übermitteln.
ZU URKUND DESSEN
haben die gehörig bevollmächtigten
Unterfertigten diesen
Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in drei Urschriften
in Washington, London
und Moskau am 1. Juli
1968.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 4. Juni 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Unterricht
Mock
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Österreich hat seine Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. Juni 1969 bei
den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien
und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der
Vertrag ist gemäß seinem Artikel IX Absatz 3 am 5. März 1970 in Kraft getreten.
Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere
Staaten an: Afghanistan, Äthiopien, Bolivien, Botswana, Bulgarien, Cypern, Dänemark, Deutsche
Demokratische Republik, Ecuador, Finnland, Ghana, Haiti, Irak, Iran, Irland, Island, Jamaika,
Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Demokratische Republik Kongo, Laos, Lesotho, Malaysia, Malediven,
Mali, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nigeria, Norwegen, Paraguay,
Polen, Rumänien, Schweden, Somalia, Sowjetunion, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien,
Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
[einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, Saint Christopher-
Nevis-Anguilla und Santa Lucia) und der Gebiete unter der territorialen Souveränität des Vereinigten
Königreichs sowie Brunei, Tonga und die Britisch Salomon-Inseln. Für Südrhodesien
gelten die Bestimmungen des Vertrages erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die
anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die
sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt
werden können.], Vereinigte Staaten von Amerika.