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258_1970 AT

258. Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Nachdem der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen vom 1. Juli 1968,

dessen Artikel III Absatz 1 1. Satz, Artikel V 1. Satz und Artikel X Absatz 2 verfassungsändernde

Bestimmungen sind und welcher also lautet

(Übersetzung)

Die den vorliegenden Vertrag

abschließenden Staaten, nachstehend

die „Vertragsparteien"

genannt

Im Hinblick auf die Verwüstung,

die ein Atomkrieg

über die ganze Menschheit

bringen würde, und die sich

daraus ergebende Notwendigkeit,

alle Anstrengungen zu

unternehmen, um die Gefahr

eines solchen Krieges abzuwenden

und Maßnahmen zu

treffen, die die Sicherheit der

Völker gewährleisten;

In der Überzeugung, daß die

Weiterverbreitung von Atomwaffen

die Gefahr eines Atomkrieges

bedeutend vergrößern

würde;

In Übereinstimmung mit den

Entschließungen der Generalversammlung

der Vereinten Nationen,

in denen der Abschluß

eines Übereinkommens zur Verhinderung

einer weiteren Verbreitung

von Kernwaffen gefordert

wird;

Als Ausdruck ihrer Verpflichtung,

zur Ermöglichung

der Anwendung der Sicherheitsvorschriften

der Internationalen

Atomenergieorganisation auf

dem Gebiete der friedlichen

Verwendung der Kernenergie

zusammenzuarbeiten;

Als Ausdruck ihrer Unterstützung

der Forschung und

Entwicklung sowie sonstiger Bemühungen

zur Förderung der

Anwendung des Grundsatzes,

die Bewegungen von Ausgangsmaterial

und besonderem spaltbarem

Material im Rahmen des

Sicherheitskontrollsystems der

Internationalen Atomenergieorganisation

mit Hilfe von

Instrumenten und anderen Methoden

an gewissen strategischen

Punkten wirksam zu sichern;

In Bekräftigung des Grundsatzes,

daß die Vorteile der

friedlichen Anwendung der

Kerntechnik, einschließlich etwaiger

technischer Erkenntnisse,

die die Atomwaffenstaaten bei

der Entwicklung nuklearer

Sprengvorrichtungen als Nebenresultate

möglicherweise gewinnen,

allen Vertragsparteien,

gleichgültig ob sie Atomwaffenstaaten

oder Nichtatomwaffenstaaten

sind, für friedliche

Zwecke zugänglich sein sollen;

In der Überzeugung, daß zur

Förderung dieses Grundsatzes

alle Vertragsparteien berechtigt

sind, sich an einem möglichst

vollständigen Austausch von

wissenschaftlichen Informationen

für die Weiterentwicklung

der Verwendungsmöglichkeiten

der Atomenergie für friedliche

Zwecke zu beteiligen und allein

oder in Zusammenarbeit mit

anderen Staaten zu dieser

Weiterentwicklung beizutragen;

In Erklärung ihrer Absicht,

eine ehestmögliche Beendigung

des Wettrüstens mit Atomwaffen

herbeizuführen und

wirksame Maßnahmen in Richtung

auf eine nukleare Abrüstung

zu ergreifen;

Mit der eindringlichen Aufforderung

an alle Staaten, bei

der Erreichung dieses Zieles mitzuarbeiten;

Unter Hinweis auf die von

den Vertragsparteien über das

teilweise Verbot von Kernwaffenversuchen

in der Atmo-

sphäre, im Weltraum und unter

Wasser von 1963 in dessen Präambel

zum Ausdruck gebrachte

Entschlossenheit, zu trachten,

die Einstellung aller Versuchsexplosionen

von Kernwaffen für

alle Zeiten zu erreichen und die

Verhandlungen mit diesem Endziel

fortzusetzen;

In dem Wunsche, zur internationalen

Entspannung beizutragen

und das Vertrauen

zwischen den Staaten zu stärken,

um eine Einstellung der Erzeugung

von Kernwaffen, die Liquidierung

aller vorhandenen Lager

und die Eliminierung von Kernwaffen

und Einrichtungen zu

deren Abschuß aus den Arsenalen

der Länder gemäß einem

Vertrag über eine allgemeine

und vollständige Abrüstung

unter einer strengen und wirksamen

internationalen Überwachung

zu ermöglichen;

Unter Hinweis darauf, daß

gemäß der Satzung der Vereinten

Nationen sich die Staaten

in ihren internationalen Beziehungen

der Drohung mit Gewalt

oder der Gewaltanwendung,

die gegen die territoriale

Unversehrtheit oder die politische

Unabhängigkeit irgendeines

Staates gerichtet oder sonst

mit den Zielen der Vereinten

Nationen unvereinbar ist, enthalten

müssen und daß die Begründung

und Aufrechterhaltung

des Weltfriedens und der

internationalen Sicherheit mit

einem Mindestaufwand an Menschen

und wirtschaftlichen

Mitteln für Rüstungszwecke gefördert

werden sollen;

Haben folgendes vereinbart

ARTIKEL I

Jeder Atomwaffenstaat, der

Vertragspartei ist, verpflichtet

sich, an keinen wie immer gearteten

Empfänger Kernwaffen

oder andere nukleare Sprengvorrichtungen

oder die Kontrolle

über derartige Waffen

oder Sprengvorrichtungen direkt

oder indirekt zu übertragen,

noch auf irgendeine Weise einen

Nichtatomwaffenstaat zu unterstützen,

zu ermutigen oder zu

veranlassen, Kernwaffen oder

andere nukleare Sprengvorrichtungen

herzustellen oder auf

andere Weise zu erlangen oder

die Kontrolle über derartige

Waffen oder Sprengvorrichtungen

zu erlangen.

ARTIKEL II

Jeder Nichtatomwaffenstaat,

der Vertragspartei ist, verpflichtet

sich, eine Übertragung

von Atomwaffen oder anderen

nuklearen Sprengvorrichtungen

oder der Kontrolle über derartige

Waffen oder Sprengvorrichtungen

weder direkt noch

indirekt von einem wie immer

gearteten Übergeber anzunehmen,

keine Atomwaffen oder

anderen nuklearen Sprengvorrichtungen

herzustellen oder auf

andere Weise zu erlangen, keine

Unterstützung für die Herstellung

von Atomwaffen oder

anderen nuklearen Sprengvorrichtungen

anzustreben oder anzunehmen.

ARTIKEL III

1. Jeder Nichtatomwaffenstaat,

der Vertragspartei ist,

verpflichtet sich zur Annahme

der Sicherheitskontrollen, die

in einem mit der Internationalen

Atomenergieorganisation

entsprechend dem Statut der

Internationalen Atomenergieorganisation

und dem Sicherheitskontrollsystem

dieser Organisation

auszuhandelnden und

abzuschließenden Vertrag festgelegt

werden und die dem ausschließlichen

Zweck einer Überprüfung

der Einhaltung seiner

im Rahmen dieses Vertrages

übernommenen Verpflichtungen

dienen, um zu verhindern, daß

Atomenergie von friedlichen

Verwendungszwecken für

Atomwaffen oder andere nukleare

Sprengvorrichtungen abgezweigt

wird. Die Maßnahmen

für die auf Grund dieses Artikels

vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen

sind in bezug

auf Ausgangsmaterial oder besonderes

spaltbares Material

durchzuführen, gleichgültig, ob

es in einer eigentlichen Kern-

energieanlage hergestellt, aufgearbeitet

oder verwendet wird

oder sich außerhalb einer solchen

Anlage befindet. Die in diesem

Artikel vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen

sind auf jedes

Ausgangsmaterial oder besondere

spaltbare Material bei

allen friedlichen Arbeiten mit

Atomenergie anzuwenden, die

innerhalb des Gebietes des betreffenden

Staates, unter seiner

Gerichtsbarkeit oder irgendwo

unter seiner Kontrolle durchgeführt

werden.

2. Jeder Staat, der Vertragspartei

ist, verpflichtet sich,

a) Ausgangs- oder besonderes

spaltbares Material oder b)

Ausrüstung oder Material, die

bzw. das für die Aufarbeitung,

Verwendung oder Herstellung

von besonderem spaltbarem

Material besonders konstruiert

oder vorbereitet ist, einem

Nichtatomwaffenstaat für friedliche

Zwecke nur dann zu

liefern, wenn das Ausgangs- oder

besondere spaltbare Material

den in diesem Artikel vorgeschriebenen

Sicherheitskontrollen

unterworfen wird.

3. Die in diesem Artikel vorgeschriebenen

Sicherheitskontrollen

sind derart durchzuführen,

daß Artikel IV dieses

Vertrages eingehalten und eine

Behinderung der wirtschaftlichen

oder technischen Entwicklung

der Vertragsparteien

oder eine internationale Zusammenarbeit

auf dem Gebiete

der friedlichen Verwendung der

Kernenergie, einschließlich des

internationalen Austausches von

Kernmaterial und Einrichtungen

für die Aufarbeitung,

Verwendung oder Herstellung

von Kernmaterial für friedliche

Zwecke, entsprechend den Bestimmungen

dieses Artikels und

dem in der Präambel des Vertrages

festgehaltenen Sicherheitsprinzip

vermieden wird.

4. Nichtatomwaffenstaaten,

die Vertragsparteien sind,

schließen mit der Internationalen

Atomenergieorganisation

Verträge ab, um den Bestimmungen

dieses Artikels entweder

einzeln oder zusammen

mit anderen Staaten gemäß

dem Statut der Internationalen

Atomenergieorganisation

zu entsprechen. Die Verhandlungen

über diese Verträge

haben innerhalb von 180 Tagen

ab dem ursprünglichen Inkrafttreten

dieses Vertrages zu beginnen.

Für Staaten, die ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

nach der 180tägigen

Frist hinterlegen, beginnen die

Verhandlungen über diese Verträge

spätestens mit dem Tage

dieser Hinterlegung. Diese Verträge

treten spätestens achtzehn

Monate nach dem Zeitpunkt der

Aufnahme der Verhandlungen

in Kraft.

ARTIKEL IV

1. Keine Bestimmung dieses

Vertrages darf dahin ausgelegt

werden, daß sie das unveräußerliche

Recht aller Vertragsparteien

berührt, die Atomforschung

und die Erzeugung

und Verwendung von Atomenergie

für friedliche Zwecke

ohne Diskriminierung und in

Übereinstimmung mit Artikel I

und II dieses Vertrages zu entwickeln.

2. Alle Vertragsparteien verpflichten

sich, einen möglichst

vollständigen Austausch von

Ausrüstung und Material sowie

von wissenschaftlichen und technischen

Informationen für die

friedliche Verwendung der

Atomenergie zu ermöglichen,

und sind berechtigt, sich an

einem solchen Austausch zu beteiligen.

Die Vertragsparteien,

die hiezu in der Lage sind,

arbeiten auch zusammen, um

allein oder zusammen mit

anderen Staaten oder internationalen

Organisationen zur

Weiterentwicklung der Verwendungsmöglichkeiten

der Atomenergie

für friedliche Zwecke

insbesondere in den Gebieten

der Nichtatomwaffenstaaten,

die Vertragsparteien sind, unter

gebührender Berücksichtigung

der Erfordernisse der Entwicklungsgebiete

der Welt beizutragen.

ARTIKEL V

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, geeignete Maßnahmen

zu treffen, um zu gewährleisten,

daß im Sinne des vorliegenden

Vertrages die potentiellen

Vorteile aus jeglicher

friedlichen Verwendung von

Kernexplosionen unter einer geeigneten

internationalen Beobachtung

und im Wege geeigneter

internationaler Verfahren

den Nichtatomwaffenstaaten,

die Vertragsparteien sind, ohne

jede Diskriminierung zugänglich

gemacht werden und daß die

diesen Vertragsparteien für die

verwendeten Sprengvorrichtungen

erwachsenden Kosten so

niedrig wie möglich sind und

jegliche Kosten für Forschung

und Entwicklung ausschließen.

Nichtatomwaffenstaaten, die

Vertragsparteien sind, müssen

solche Vorteile auf Grund

eines oder mehrerer internationaler

Sonderverträge im

Wege eines geeigneten internationalen

Gremiums, in dem

Nichtatomwaffenstaaten entsprechend

vertreten sind, erlangen

können. Die Verhandlungen

hierüber beginnen so

bald wie möglich nach dem Inkrafttreten

des Vertrages.

Nichtatomwaffenstaaten, die

Vertragsparteien sind, können,

wenn sie dies wünschen, diese

Vorteile auch im Rahmen bilateraler

Abkommen erlangen.

ARTIKEL VI

Jede der Vertragsparteien

verpflichtet sich, in gutem

Glauben Verhandlungen über

wirksame Maßnahmen betreffend

die baldige Beendigung des

Wettrüstens mit Atomwaffen

und die nukleare Abrüstung sowie

über einen Vertrag betreffend

eine allgemeine und

vollständige Abrüstung unter

einer strengen und wirksamen

internationalen Überwachung

zu führen.

ARTIKEL VII

Durch keine der Bestimmungen

des vorliegenden Ver-

träges wird das Recht einer

Staatengruppe berührt, regionale

Verträge abzuschließen, um

zu gewährleisten, daß in ihren

jeweiligen Gebieten keinerlei

Kernwaffen vorhanden sind.

ARTIKEL VIII

1. Jede Vertragspartei kann

Abänderungen zu diesem Vertrag

vorschlagen. Der Text jeder

vorgeschlagenen Abänderung ist

den Regierungen der Depositarmächte

zu unterbreiten, die sie

an alle Vertragsparteien aussenden,

worauf die Depositarmächte

auf Ersuchen von mindestens

einem Drittel der Vertragsparteien

eine Konferenz

zur Beratung über eine derartige

Abänderung einberufen, zu der

sämtliche Vertragsparteien einzuladen

sind.

2. Jede Abänderung dieses

Vertrages muß mit der Mehrheit

der Stimmen aller Vertragsparteien,

darunter den Stimmen

aller Atomwaffenstaaten,

die Vertragsparteien sind, sowie

aller anderen Vertragsparteien

angenommen werden,

die zu dem Zeitpunkt, zu dem

die Abänderung ausgesandt wird,

Mitglieder des Gouverneursrates

der Internationalen Atomenergieorganisation

sind. Die

Abänderung tritt für jede Vertragspartei,

die ihre Ratifikationsurkunde

über die Abänderung

hinterlegt, mit Hinterlegung

solcher Ratifikationsurkunden

durch eine Mehrheit

aller Vertragsparteien in Kraft,

einschließlich der Ratifikationsurkunden

aller Atomwaffenstaaten,

die Vertragsparteien

sind, sowie aller anderen Vertragsparteien,

die zu dem Zeitpunkt,

zu dem die Abänderung

ausgesandt wird, Mitglieder

des Gouverneursrates

der Internationalen Atomenergieorganisation

sind. Hernach

tritt sie für jede andere Vertragspartei

mit Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde über

die Abänderung in Kraft.

3. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten

des vorliegenden

Vertrages ist in Genf, Schweiz,

eine Konferenz der Vertragsparteien

zur Überprüfung der

Durchführung dieses Vertrages

abzuhalten, um sicherzustellen,

daß die Ziele der Präambel und

die Bestimmungen des Vertrages

verwirklicht werden.

Hernach kann eine Mehrheit

der Vertragsparteien in 'Zeitabständen

von fünf Jahren durch

Unterbreitung eines diesbezüglichen

Vorschlages an die Regierungen

der Depositarmächte

die Einberufung weiterer Konferenzen

zum gleichen Zweck

der Überprüfung der Durchführung

dieses Vertrages erwirken.

ARTIKEL IX

1. Dieser Vertrag steht allen

Staaten zur Unterzeichnung

offen. Ein Staat, der den Vertrag

nicht vor dessen Inkrafttreten

gemäß Absatz 3 dieses

Artikels unterzeichnet, kann

ihm jederzeit beitreten.

2. Dieser Vertrag bedarf der

Ratifikation durch die Signatarstaaten.

Die Ratifikationsurkunden

sowie die Beitrittsurkunden

sind bei den Regierungen der

Vereinigten Staaten von Amerika,

des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und

Nordirland und der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken

zu hinterlegen, die hiermit zu

Depositarmächten bestimmt

werden.

3. Dieser Vertrag tritt nach

seiner Ratifikation seitens der

Depositarmächte und 40 weiterer

Signatarstaaten des Vertrages

und nach Hinterlegung von

deren Ratifikationsurkunden in

Kraft. Im Sinne dieses Vertrages

ist unter einem Atomwaffenstaat

ein Staat zu verstehen, der

eine Atomwaffe oder eine andere

nukleare Sprengvorrichtung

vor dem 1. Jänner 1967

hergestellt und zur Explosion

gebracht hat.

4. Für jene Staaten, deren

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

nach dem Inkrafttreten

dieses Vertrages hinterlegt

werden, tritt er am Tage

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

in Kraft.

5. Die Regierungen der

Depositarmächte haben allen

Signatarstaaten und beitretenden

Staaten unverzüglich den

Tag jeder Unterzeichnung, den

Tag der Hinterlegung jeder

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde,

den Tag des Inkrafttretens

dieses Vertrages und den

Tag des Erhaltes jedes Ersuchens

um Einberufung einer

Konferenz oder anderer Mitteilungen

bekanntzugeben.

6. Dieser Vertrag ist von den

Regierungen der Depositarmächte

gemäß Artikel 102 der

Satzung der Vereinten Nationen

einzutragen.

ARTIKEL X

1. Jede Vertragspartei hat in

Ausübung ihrer staatlichen

Souveränität das Recht, von

dem Vertrag zurückzutreten,

wenn sie zu dem Schluß kommt,

daß außerordentliche, mit dem

Gegenstand dieses Vertrages in

Zusammenhang stehende Ereignisse

die obersten Interessen

ihres Landes gefährden. Sie hat

allen anderen Vertragsparteien

und dem Sicherheitsrat der Vereinten

Nationen drei Monate im

voraus von diesem Rücktritt

Mitteilung zu machen. Diese

Mitteilung muß eine Darstellung

der außerordentlichen Ereignisse

enthalten, die ihrer Ansicht

nach ihre obersten Interessen

gefährden.

2. Fünfundzwanzig Jahre nach

dem Inkrafttreten des Vertrages

wird eine Konferenz zur Entscheidung

darüber einberufen,

ob der Vertrag unbegrenzt in

Kraft bleiben oder für einen

weiteren bestimmten Zeitraum

oder bestimmte Zeiträume verlängert

werden soll. Dieser Beschluß

wird mit Mehrheit der

Vertragsparteien gefaßt.

ARTIKEL XI

Dieser Vertrag, dessen englische,

russische, französische,

spanische und chinesische Fas-

sung gleichermaßen authentisch

ist, ist in den Archiven der

Regierungen der Depositarmächte

zu hinterlegen. Die

Regierungen der Depositarmächte

haben den Regierungen

der Signatarstaaten und beitretenden

Staaten ordnungsgemäß

beglaubigte Abdrucke dieses

Vertrages zu übermitteln.

ZU URKUND DESSEN

haben die gehörig bevollmächtigten

Unterfertigten diesen

Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN in drei Urschriften

in Washington, London

und Moskau am 1. Juli

1968.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. Juni 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Unterricht

Mock

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Österreich hat seine Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. Juni 1969 bei

den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien

und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der

Vertrag ist gemäß seinem Artikel IX Absatz 3 am 5. März 1970 in Kraft getreten.

Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere

Staaten an: Afghanistan, Äthiopien, Bolivien, Botswana, Bulgarien, Cypern, Dänemark, Deutsche

Demokratische Republik, Ecuador, Finnland, Ghana, Haiti, Irak, Iran, Irland, Island, Jamaika,

Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Demokratische Republik Kongo, Laos, Lesotho, Malaysia, Malediven,

Mali, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nigeria, Norwegen, Paraguay,

Polen, Rumänien, Schweden, Somalia, Sowjetunion, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien,

Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

[einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, Saint Christopher-

Nevis-Anguilla und Santa Lucia) und der Gebiete unter der territorialen Souveränität des Vereinigten

Königreichs sowie Brunei, Tonga und die Britisch Salomon-Inseln. Für Südrhodesien

gelten die Bestimmungen des Vertrages erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die

anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die

sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt

werden können.], Vereinigte Staaten von Amerika.

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