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258_1969 AT

258. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Schlußprotokoll und Anhang I und II

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Schlußprotokoll und Anhang I und II

Nachdem das am 17. Jänner 1966 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt

Schlußprotokoll, welches also lautet

Der Bundespräsident

der Republik Österreich

und

der Präsident

der Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsch, den herkömmlichen Grundsatz

der Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen auf

den Gebieten der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege

zu bekräftigen, sind übereingekommen,

ein Abkommen zu schließen und haben

zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn DDr. Josef Schöner,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Republik Österreich in der Bundesrepublik

Deutschland,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Professor Dr. Karl Carstens,

Staatssekretär des Auswärtigen Amts.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer

in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

nachstehende Bestimmungen vereinbart

TEILI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Bundesrepublik"

die Bundesrepublik Deutschland; |

2. „Hoheitsgebiet"

in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,

in bezug auf die Bundesrepublik den Geltungsbereich

des Grundgesetzes für die

Bundesrepublik Deutschland;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,

in bezug auf die Bundesrepublik einen Deutschen

im Sinne des Grundgesetzes für die

Bundesrepublik Deutschland;

4. „Fürsorge"

alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-,

Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen

aus öffentlichen Mitteln zur

Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes

für Personen, die keine andere Voraussetzung

als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen

haben;

5. „Jugendwohlfahrtspflege"

alle nicht unter Fürsorge (Punkt 4) fallenden

gesetzlich begründeten Maßnahmen und Leistungen

im Interesse Minderjähriger, die von

den Trägern der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege

gewährt, durchgeführt oder überwacht

werden, ohne Rücksicht darauf, welche

Stelle sie angeordnet hat;

6. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

welche die in den Punkten 4 und 5 umschriebenen

Rechtsgebiete regeln und im

Hoheitsgebiet oder im jeweiligen Teil des

Hoheitsgebietes einer Vertragspartei in Kraft

sind;

7. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich das Bundesministerium

für Inneres, hinsichtlich der Regelungen

auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrtspflege

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

in bezug auf die Bundesrepublik den Bundesminister

des Innern, hinsichtlich der Regelungen

auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrtspflege

den Bundesminister für Familie und

Jugend;

8. „Träger der öffentlichen Fürsorge"

in bezug auf Österreich die Bezirks- und die

Landesfürsorgeverbände,

in bezug auf die Bundesrepublik die örtlichen

und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe;

9. „Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege"

in bezug auf Österreich die Bundesländer mit

ihren Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämtern)

und die Landesregierungen,

in bezug auf die Bundesrepublik die Gemeinden,

Gemeindeverbände und Länder als

Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit ihren

Jugendämtern, Landesjugendämtern und

obersten Landesjugendbehörden;

10. „Heimatstaat"

den Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit

im Sinne des Punktes 3 eine Person besitzt;

11. „Aufenthaltsstaat"

den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet

sich eine Person, auf die sich dieses Abkommen

bezieht, aufhält.

TEIL II

GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND

JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE

Artikel 2

(1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei,

die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

in gleicher Weise, in gleichem Umfang

und unter den gleichen Bedingungen wie

den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Flüchtlinge im Sinne

des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die

ein von der anderen Vertragspartei gemäß

Artikel 28 des genannten Abkommens ausgestelltes

gültiges Reisedokument besitzen.

Artikel 3

Gewährt eine Vertragspartei einem ihrer

Staatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei aufhält, Fürsorge, so

bleiben solche Zuwendungen im Aufenthaltsstaat

bei der Festsetzung von Art und Maß. der Fürsorge

sowie bei der Gewährung von Leistungen

aus der Sozialversicherung außer Betracht; dies

gilt nicht, soweit die Zuwendungen die wirtschaftliche

Lage des Hilfsbedürftigen so günstig

beeinflussen, daß daneben Fürsorge des Aufenthaltsstaates

ungerechtfertigt wäre.

Artikel 4

Ein Ersatz der Kosten der Fürsorge und der

Jugendwohlfahrtspflege für die in Artikel 2 bezeichneten

Personen findet zwischen den Vertragsparteien

nicht statt. Die Regelung des

Artikels 10 Absatz 1 bleibt unberührt.

TEIL III

ÜBERLEITUNG VON ANSPRÜCHEN,

AMTSHILFE

Artikel 5

(1) Kann ein Träger der öffentlichen Fürsorge

oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege

der einen Vertragspartei nach den für

ihn maßgebenden Vorschriften Ersatz von Aufwendungen

von dem Unterstützten oder einem

Unterhaltspflichtigen (Kostenersatzpflichtige) verlangen,

so ist, wenn der Kostenersatzpflichtige

seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat,

der für den gewöhnlichen Aufenthalt oder den

Sitz zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge

oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege auf

Ersuchen des Trägers der Leistung berechtigt und

verpflichtet, im eigenen Namen für diesen die

Ansprüche gegen den Kostenersatzpflichtigen nach

den für den ersuchten Träger maßgebenden Vorschriften

geltend zu machen.

(2) Ist ein Träger der öffentlichen Fürsorge

oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der

einen Vertragspartei nach den für ihn maßgebenden

Vorschriften berechtigt, Ansprüche des

Unterstützten gegen einen Dritten, der dem

Unterstützten gegenüber geldwerte Verpflichtungen

hat, auf sich überzuleiten, so ist, wenn der

Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder

seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

hat, der für den gewöhnlichen Aufenthalt

oder den Sitz zuständige Träger der

öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen

Jugendwohlfahrtspflege auf Ersuchen des Trägers

der Leistung berechtigt und verpflichtet, im

eigenen Namen für diesen die Ansprüche gegen

den Dritten nach den für ihn in bezug auf den

Übergang von Ansprüchen maßgebenden Vorschriften

geltend zu machen.

(3) Hat ein Unterstützter, der einen Anspruch

auf Nachzahlung von Kriegsschadenrente nach

dem Gesetz über den Lastenausgleich vom

14. August 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 446)

— LAG — in der jeweils geltenden Fassung

hat, Leistungen von einem österreichischen Träger

der öffentlichen Fürsorge erhalten, so kann dieser

den für den Sitz des Ausgleichsamtes zuständigen

örtlichen Träger der öffentlichen Fürsorge um

Regelung des Kostenersatzes ersuchen. Das Ersuchen

bewirkt den Übergang des Anspruchs

auf Kriegsschadenrente auf den deutschen Träger

der öffentlichen Fürsorge zugunsten des Trägers

der Leistung insoweit, als der Anspruch auf den

deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge nach

§ 292 LAG übergehen würde, wenn dieser Fürsorge

gewährt hätte. Gewährt der österreichische

Träger der öffentlichen Fürsorge im vorbezeichneten

Fall Unterbringung in Anstalts- oder Heimpflege,

so zahlt er dem Unterstützten ein

Taschengeld in Höhe des Betrages, den ein

deutscher Träger der öffentlichen Fürsorge nach

§ 292 LAG zu gewähren hätte.

(4) Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend, wenn

laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente nach

§ 292 LAG auf Ersuchen des österreichischen

Trägers der öffentlichen Fürsorge nach Absatz 2

übergeleitet werden.

(5) In den Fällen des Artikels 3 sind aus den

Leistungen des Kostenersatzpflichtigen oder des

Dritten zunächst die Ersatzansprüche des ersuchenden

Trägers der öffentlichen Fürsorge oder

der Sozialversicherung zu befriedigen.

Artikel 6

(1) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und

der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien

leisten einander Amtshilfe bei der

Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere bei

der Heranziehung eines Unterstützten oder eines

Unterhaltspflichtigen (Kostenersatzpflichtige) und

anderer, die einem Unterstützten gegenüber geldwerte

Verpflichtungen haben. Die Amtshilfe wird

in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie

im innerstaatlichen Bereich geleistet.

(2) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und

der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien

vertreten einander vor Gericht bei

der Geltendmachung von Ansprüchen der im

Absatz 1 bezeichneten Art und von Unterhaltsansprüchen

im Rahmen der gesetzlichen und der

bestellten Amtsvormundschaft und der bestellten

Amtskuratel.

(3) Vorschriften einer Vertragspartei, die

Kosten-, Gebühren- oder Abgabenfreiheit für

Rechtsgeschäfte und Amtshandlungen aus Anlaß

der Beantragung, der Gewährung oder des Ersatzes

von Leistungen der Fürsorge oder aus

Anlaß von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege

vorsehen, gelten auch zugunsten der

Staatsangehörigen, der Träger der öffentlichen

Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege

der anderen Vertragspartei. Dies gilt für

das streitige Verfahren vor Gericht nur zugunsten

der Träger der öffentlichen Fürsorge

und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der

anderen Vertragspartei und nur, wenn sie nach

Absatz 2 vertreten werden. Vorschriften über

die Gewährung von Armenrecht bleiben unberührt.

(4) Vorschriften, nach denen Verwaltungsbehörden,

Träger von Sozialleistungen, Arbeitgeber,

Unterhaltspflichtige oder sonstige Personen

oder Stellen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet

sind, gelten auch, wenn ein Träger der

öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen

Jugendwohlfahrtspflege nach Absatz 1 oder 2

tätig wird.

(5) Die Gerichte sowie die Träger der öffentlichen

Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege

der beiden Vertragsparteien können

bei der Anwendung dieses Abkommens in den

Fällen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a nur

über die zuständigen Behörden, im übrigen jedoch

unmittelbar miteinander verkehren.

TEIL IV

RÜCKKEHR, RÜCKSCHAFFUNG

Artikel 7

(1) Äußert ein hilfsbedürftiger Staatsangehöriger

der einen Vertragspartei, der im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat, die Absicht, in seinen

Heimatstaat zurückzukehren, so hat der Aufenthaltsstaat

die Kosten der Reise und des Transportes

des Hausrates bis zur Grenze des Heimatstaates

zu tragen, wenn

a) die Rückkehr nach der übereinstimmenden

Meinung beider Vertragsparteien in seinem

wohlverstandenen Interesse liegt oder

b) der Aufenthaltsstaat nach mindestens dreimonatigem

Aufenthalt den weiteren Aufenthalt

nicht gestattet.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1

vor, so hat der Aufenthaltsstaat auch die Kosten

der Reise und des Transportes des Hausrates derjenigen

hilfsbedürftigen Fmilienangehörigen zu

tragen, die den Hilfsbedürftigen zu begleiten

oder ihm zu folgen beabsichtigen, sofern sie

dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Hilfsbedürftige

besitzen. Das gleiche gilt, wenn der Heimatstaat

des Hilfsbedürftigen dem Ehegatten oder

minderjährigen Kindern, die nicht dessen Staatsangehörigkeit

besitzen, die Einreise und den Aufenthalt

gestattet.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1

Buchstabe b vor, so ist dem Hilfsbedürftigen

zur Vorbereitung der Ausreise eine Frist von

mindestens zwei Wochen zu gewähren, es sei

denn, daß eine sofortige Abschiebung aus

Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder

Sicherheit notwendig erscheint.

Artikel 8

(1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen

der anderen Vertragspartei nicht

allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit

den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen,

es sei denn, daß er sich noch nicht ein

Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet

aufhält. Sprechen Gründe der Menschlich-

keit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne

Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im

Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.

(2) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen

in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus

einem anderen als dem im vorstehenden Absatz

erwähnten Grunde entgegen.

Artikel 9

(1) Als Aufenthalt gilt auch der Dienst auf

Schiffen, die im Schiffsregister des Aufenthaltsstaates

eingetragen sind.

(2) Der Aufenthalt im Sinne des Artikels 8

Absatz 1 gilt bei Abwesenheit bis zur Dauer

eines Monates nicht als unterbrochen.

(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach

Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen

der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus

Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt

worden ist, nicht berücksichtigt.

TEIL V

SONDERREGELUNG FÜR GRENZGEBIETE

Artikel 10

(1) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei,

der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im

Grenzgebiet seines Heimatstaates hat, mit Zustimmung

oder nachträglicher Genehmigung des

zuständigen Trägers der öffentlichen Fürsorge

seines Heimatstaates hilfsbedürftig in eine

Krankenanstalt, in eine Heil- und Pflegeanstalt

oder in ein Altersheim im Grenzgebiet der

anderen Vertragspartei aufgenommen, so ist der

Heimatstaat abweichend von Artikel 4 verpflichtet,

dem Aufenthaltsstaat die aus einer

solchen Unterbringung erwachsenden Fürsorgekosten

zu erstatten; die Kostenerstattung darf

jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen

verlangt werden, die bei der Unterbringung

eines Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates

entstünden.

(2) Die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung

nach Absatz 1 darf nur versagt werden,

wenn eine Aufnahme in die Anstalt oder

das Altersheim weder aus medizinischen Gründen

noch aus Gründen der Menschlichkeit geboten

ist; sie gilt als erteilt, wenn sie der Träger der

öffentlichen Fürsorge des Heimatstaates nicht

innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Antrages

auf Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung

versagt.

(3) Als Grenzgebiet gilt der entlang der gemeinsamen

Grenze gelegene Teil des Hoheitsgebietes

jeder Vertragspartei, der im allgemeinen

eine Tiefe bis zu zehn Kilometern hat. Die Liste

der in diesem Gebiet gelegenen österreichischen

und deutschen Gemeinden ist im Anhang II zu

diesem Abkommen enthalten. Die zuständigen

Behörden teilen einander Änderungen der Bezeichnung

der Gemeinden sowie Fälle einer Vereinigung

oder Teilung von Gemeinden mit; sonstige

Änderungen der Liste im Rahmen von

Satz 1 nehmen sie gemeinsam vor.

Artikel 11

Die erstattungspflichtigen Fürsorgeleistungen

des Aufenthaltsstaates nach Artikel 10 Absatz 1

gelten hinsichtlich der Ansprüche auf Kostenersatz

und des Übergangs von Ansprüchen gegen

Dritte als Leistungen, die der Träger der öffentlichen

Fürsorge des Heimatstaates nach den für

ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt hat.

TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

(1) Die Bestimmungen des Vormundschaftsabkommens

zwischen der Republik Österreich

und dem Deutschen Reich vom 5. Februar 1927

werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

(2) Die Vereinbarung zwischen der Republik

Österreich und dem Deutschen Reich über Pflegekinderschutz

(Ziehkinderschutz) und über den

Geschäftsverkehr in Jugendsachen vom 4. Juni

1932 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

außer Kraft.

Artikel 13

(1) Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der

im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden

gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang I beigefügt.

Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die

in Anhang I aufgeführt sind, außer Kraft oder

werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen,

die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie

beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in

Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei,

um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies

der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme

auf Anhang I mitzuteilen.

(2) Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften

einer Vertragspartei, die sich aus

zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer

von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen

Vorschrift ergeben, sind im Verhältnis zwischen

den beiden Vertragsparteien nur zu berücksichtigen,

wenn diese es vereinbaren.

Artikel 14

Die zuständigen Behörden werden sich über

die technischen Fragen der Durchführung dieses

Abkommens, insbesondere über die Art und

Weise des gegenseitigen Verkehrs, verständigen.

Artikel 15

(1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien

über die Auslegung oder Anwen-

dung dieses Abkommens sollen, soweit möglich,

durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien

einvernehmlich beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise

nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen

einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht

zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen.

Dieser ist von den Regierungen der beiden Vertragsparteien

zu bestellen. Die Mitglieder sind

innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb

von drei Monaten zu bestellen, nachdem

die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat,

daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht

unterbreiten will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte bitten, die erforderliche Ernennung

vorzunehmen. Besitzt der Präsident die

Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien

oder ist er aus einem anderen Grund

verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung

vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident

die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien

oder ist auch er verhindert, so soll

das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes,

das nicht die Staatsangehörigkeit

einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die

Ernennung vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitgliedes

sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren

vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes

sowie die sonstigen Kosten werden von

den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen

getragen, es sei denn, daß das Schiedsgericht eine

andere Kostenentscheidung trifft. Im übrigen

regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Artikel 16

Das diesem Abkommen beiliegende Schlußprotokoll

ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 17

Dieses Abkommen wird für die Dauer von

fünf Jahren geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert

sich jeweils für ein weiteres Jahr, sofern

es nicht von einer der beiden Vertragsparteien

spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres

schriftlich gekündigt wird.

Artikel 18

Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der

Bundesrepublik Deutschland gegenüber der

Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb

von drei Monaten nach Inkrafttreten des

Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 19

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie

möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des

auf den Austausch der Ratifikationsurkunden

folgenden Kalenderjahres in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Jänner 1966,

in zwei Urschriften.

Für die

Republik Österreich

Schöner m. p.

Für die

Bundesrepublik Deutschland

Carstens m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

A. Bei Unterzeichnung des Abkommens über

Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege stellen die

Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien

übereinstimmend folgendes fest

1. Vergünstigungen aus diesem Abkommen sollen

Personen nicht zugute kommen, die das

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch

zu nehmen. Die Regelung im Artikel

10 des Abkommens bleibt unberührt.

2. Bei der Anwendung des Artikels 3 des Abkommens

verfahren die Vertragsparteien wie

folgt

I. Die durch den Heimatstaat bereits im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Abkommens erbrachten Fürsorgelei-

stungen (Artikel 3 des Abkommens)

dürfen vom Aufenthaltsstaat keinesfalls

im größeren Ausmaß als bisher

angerechnet werden.

II. Die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des

österreichisch-deutschen Finanz- und

Ausgleichsvertrages vom 27. November

1961 zugesagte Anrechnungsfreiheit

von Leistungen wird durch dieses

Abkommen weder beseitigt noch beeinträchtigt.

Diese Leistungen werden

den in diesen Vorschriften bezeichneten

Personen in vollem Umfang zugute

kommen.

Die im Schlußprotokoll des genannten

Finanz- und Ausgleichsvertrages

zu Artikel 6 Buchstabe a getroffene

Regelung wird durch dieses Abkommen

gleichfalls weder beseitigt noch

beeinträchtigt.

III. Rechnet der Aufenthaltsstaat nach

Maßgabe des Artikels 3 eine vom

Heimatstaat gewährte Fürsorgeleistung

ganz oder teilweise an oder hält er

mit Rücksicht auf diese Leistung die

Gewährung von Fürsorge für ungerechtfertigt,

so hat der Aufenthaltsstaat

dies dem Heimatstaat unverzüglich

mitzuteilen, um ihm Gelegenheit

zu geben, seine Fürsorgeleistung neu

festzusetzen oder einzustellen.

3. Die innerstaatliche Regelung der Kostentragung

wird durch Artikel 4 nicht berührt.

4. Die deutsche Seite wird jede Änderung des

Lastenausgleichsgesetzes der österreichischen

Seite mitteilen (Artikel 5 Absatz 3).

5. Die Vertragsparteien werden wohlwollend

erwägen, dem Ehegatten und den minderjährigen

Kindern, die einen gemäß Artikel 7

oder 8 Absatz 1 in seinen Heimatstaat zurückkehrenden

Hilfsbedürftigen begleiten

oder ihm folgen wollen, die Einreise und

den Aufenthalt zu gestatten, auch wenn sie

nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen.

6. Gründe der Menschlichkeit, die einer Rückschaffung

gemäß Artikel 8 Absatz 1 entgegenstehen,

liegen insbesondere dann vor,

wenn hiedurch enge Bindungen im Aufenthaltsstaat,

vor allem eine Familiengemeinschaft,

getrennt würden.

B. 1. Der deutsche Bevollmächtigte legte dar, daß

die Leistungen des deutschen Lastenausgleichs

eine Entschädigungszahlung an Personengruppen

darstellen, die durch den Krieg

und die Kriegsfolgen besonders hart betroffen

sind. Die deutschen Träger der öffentlichen

Fürsorge behandeln deshalb die im

Rahmen des Lastenausgleichs gewährte

Hauptentschädigung in besonders schonender

Weise. Diese Leistungen machen nur einen

geringen Prozentsatz des tatsächlichen Vermögensverlustes

aus. Ihre Inanspruchnahme

für den Kostenersatz und die Anrechnung

auf laufende Fürsorgeleistungen würden deshalb

in aller Regel eine besondere Härte

darstellen. Der deutsche Bevollmächtigte bat

deshalb darum, daß in den Fällen, in denen

die Entschädigung an Unterstützte in Österreich

ausgezahlt wird, die Träger der öffentlichen

Fürsorge diesen Vermögensteil mit

großem Verständnis für die Lage des Betroffenen

in der gleichen Weise wie die deutschen

Träger der öffentlichen Fürsorge behandeln.

Der österreichische Bevollmächtigte sagte

dies zu; ihm wurde in Aussicht gestellt,

daß die Träger der öffentlichen Fürsorge in

Österreich auf Anfrage im Einzelfall von

der bewilligenden Stelle Auskunft über die

in der Bundesrepublik geltende Regelung

für die Inanspruchnahme der Hauptentschädigung

erhalten werden.

Der österreichische Bevollmächtigte bat

um eine gleiche schonende Behandlung österreichischer

Entschädigungsleistungen nach

dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

vom 25. Juni 1958 (Bundesgesetzblatt

Nr. 127/1958).

Der deutsche Bevollmächtigte sagte dies

zu; ihm wurde in Aussicht gestellt, daß die

Träger der öffentlichen Fürsorge in der

Bundesrepublik auf Anfrage im Einzelfall

von der bewilligenden Stelle Auskunft über

die in Österreich geltende Regelung für die

Inanspruchnahme der Entschädigungsleistungen

erhalten werden.

2. Der deutsche Bevollmächtigte stellte fest, daß

die Miet- und Lastenbeihilfen des deutschen

Rechts nicht zur Fürsorge im Sinne dieses

Abkommens gehören.

Der österreichische Bevollmächtigte nahm

dies zur Kenntnis und bemerkte, daß von

österreichischer Seite zum Begriff „Fürsorge"

im Sinne dieses Abkommens Klarstellungen

nicht erforderlich sind.

GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Jänner 1966,

in zwei Urschriften.

Für die

Republik Österreich

Schöner m. p.

Für die

Bundesrepublik Deutschland

Carstens m. p.

Anhang I

Liste

der die Rechtsgebiete der Fürsorge und der

Jugendwohlfahrtspflege regelnden gesetzlichen

Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien

1.In Österreich

im Burgenland das

Gesetz vom 7. Februar 1950, LGBl. Nr. 8/

1951, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes

im Lande Burgenland und Kundmachung

des Landeshauptmannes vom 9. Juli

1959, LGBl. Nr. 10, über die Aufhebung

einiger Bestimmungen des Fürsorgerechtes

durch den Verfassungsgerichtshof;

in Kärnten das

Gesetz vom 15. März 1949, LGBl. Nr. 23,

betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes

im Lande Kärnten, in der Fassung des

Gesetzes vom 12. Juli 1961, LGBl. Nr. 49;

in Niederösterreich das

Gesetz vom 12. Mai 1949, LGBl. Nr. 40

über die vorläufige Regelung der öffentlicher

Fürsorge und Kundmachung des Landeshauptmannes

vom 13. August 1955, LGBl. Nr. 97

über die Aufhebung einiger Bestimmungen de

Fürsorgerechtes durch den Verfassungsgerichtshof;

in Oberösterreich das

Gesetz vom 18. Mai 1949, LGBl. Nr. 53,

betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes

im Lande Oberösterreich und Kundmachung

des Landeshauptmannes vom 26. Juli

1956, LGBl. Nr. 24, betreffend die Aufhebung

einzelner fürsorgerechtlicher Vorschriften

durch den Verfassungsgerichtshof;

in Salzburg das

Gesetz vom 17. November 1948, LGBl. Nr. 11/

1949, über die vorläufige Regelung des Fürsorgewesens

und der Jugendfürsorge im Lande

Salzburg, in der Fassung des Gesetzes vom

26. April 1950, LGBl. Nr. 57;

in Steiermark das

Gesetz vom 5. Jänner 1949, LGBl. Nr. 7,

betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes

im Lande Steiermark, und im Gesetz

vom 6. Juni 1956, LGBl. Nr. 43, über die

Aufhebung fürsorgerechtlicher Vorschriften;

in Tirol das

Gesetz vom 11. November 1948, LGBl. Nr. 11/

1949, über die Weitergeltung des Fürsorgerechtes

im Lande Tirol;

in Vorarlberg das

Gesetz LGBl. Nr. 4/1949 über die vorläufige

Regelung der öffentlichen Fürsorge, in der

Fassung der Druckfehlerberichtigung, LGBl.

Nr. 51/1949;

in Wien das

Gesetz vom 23. Dezember 1948, LGBl. Nr. 11/

1949, über die vorläufige Regelung der öffentlichen

Fürsorge und Jugendwohlfahrt unter

Berücksichtigung des § 37 Z. 1 des Gesetzes

vom 17. Juni 1955, betreffend die Jugendwohlfahrt,

LGBl. Nr. 14.

Bundesgesetz vom 9. April 1954, BGBl. Nr. 99,

womit Grundsätze über die Mutterschafts-,

Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und

unmittelbar anzuwendende Vorschriften über

die Jugendwohlfahrt erlassen werden (Jugendwohlfahrtsgesetz

— JWG.) und die bezüglichen

Landesausführungsgesetze

Burgenland: Jugendwohlfahrtsgesetz vom

16. November 1957, LGBl. Nr. 2/1958;

Kärnten: Jugendwohlfahrtsordnung vom

9. Februar 1956, LGBl. Nr. 15 (Druckfehlerberichtigungen

LGBl. Nr. 27/1956

und LGBl. Nr. 18/1957);

Niederösterreich: Jugendwohlfahrtsgesetz vom

14. November 1956, LGBl. Nr. 121;

Oberösterreich: Jugendwohlfahrtsgesetz vom

19. Juli 1955, LGBl. Nr. 82;

Salzburg: Jugendwohlfahrtsordnung vom

4. Juli 1956, LGBl. Nr. 39;

Steiermark: Jugendwohlfahrtsgesetz vom

16. November 1957, LGBl. Nr. 35/1958;

Tirol: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 23. Mai

1955, LGBl. Nr. 28;

Vorarlberg: Jugendfürsorgegesetz, LGBl.

Nr. 17/1959, in der Fassung des Landesgesetzes

LGBl. Nr. 11/1961;

Wien: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 17. Juni

1955, LGBl. Nr. 14.

2. In der Bundesrepublik

a) das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni

1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert

durch das Gesetz zur Änderung und

Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes

vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I

S. 1027);

b) das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten

vom 23. Juli 1953

(Bundesgesetzbl. I S. 700);

c) das Gesetz für Jugendwohlfahrt vom

11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I

S. 1205);

d) Landesausführungsgesetze zum Bundessozialhilfegesetz

Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung

des Bundessozialhilfegesetzes vom

23. April 1963

[GesBl. f. Baden-Württemberg S. 33

(Nr. 5 vom 25. 4. 1963)]

Bayern: Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes

(AGBSHG) vom

26. Oktober 1962

[Bayer. GVBl. S. 272 (Nr. 19 vom

31. 10. 1962)]

Berlin: Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes

vom 21. Mai 1962

[GVBl. f. Berlin S. 471 (Nr. 21 vom

24. 5. 1962)]

Bremen: Bremisches Ausführungsgesetz

zum Bundessozialhilfegesetz

(BrAGBSHG) vom 5. Juni 1962

[GesBl. d. Freien Hansestadt Bremen

S. 149 (Nr. 27 vom 15. 6. 1962)]

Hessen: Hessisches Ausführungsgesetz zum

Bundessozialhilfegesetz (HAG/BSHG)

vom 28. Mai 1962

[GVBl. f. d. Land Hessen S. 273 (Nr. 15

vom 30. 5. 62)]

Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz zur

Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes

vom 29. Juni 1962

[Niedersächs. GVBl. S. 69 (Nr. 14 vom

30. 6. 1962)]

Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Ausführung

des Bundessozialhilfegesetzes (AG/

BSHG) vom 25. Juni 1962

[GVBl. f. d. Land Nordrhein-Westfalen

S. 344 (Nr. 41 vom 27. 6. 1962)]

Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Ausführung

des Bundessozialhilfegesetzes

(BSHG) vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl.

I S. 815)

— AGBSHG — vom 8. März 1963

[GVBl. f. Rheinland-Pfalz S. 79 (Nr. 15

vom 19. 3. 1963)]

Saarland: Gesetz Nr. 776 zur Ausführung

des Bundessozialhilfegesetzes vom

30. Juni 1961 vom 6. Februar 1963

[Amtsbl. d. Saarlandes S. 143 (Nr. 16

vom 29. 3. 1963)]

Schleswig-Holstein: Gesetz zur Durchführung

des Bundessozialhilfegesetzes (AGBSHG)

vom 6. Juli 1962

[GVBl. f. Schleswig-Holstein S. 271

(Nr. 29 vom 23. 7. 1962)]

e) Landesausführungsgesetze zum Jugendwohlfahrtsgesetz

Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung

des Gesetzes für Jugendwohlfahrt

vom 9. Juli 1963

[GesBl. f. Baden-Württemberg S. 99

(Nr. 12 vom 18. 7. 1963)] mit Änderung

der §§ 31 Abs. 1 und 2 und 32 durch

Gesetz vom 5. Mai 1964

[GesBl. S. 253 (Nr. 12 vom 13. 5. 1964)]

Bayern: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes

für Jugendwohlfahrt, des Gesetzes

zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit

und des Gesetzes über die Verbreitungjugendgefährdender

Schriften —

Jugendamtsgesetz (JAG) — vom 23. Juli.

1965

[Bayer. GVBl. S. 194 (Nr. 11 vom 30. 7.

1965)]

Bremen: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes

für Jugendwohlfahrt i. d. F. vom

1. Juli 1962

[GesBl. d. Freien Hansestadt Bremen

S. 165 (Nr. 33 vom 2. 7. 1962)]

Hamburg: Ausführungsgesetz vom 17. 3.

1949 zum Reichsgesetz f. Jugendwohlfahrt

vom 9. Juli 1922 i. d. F. d. Slg.

des bereinigten Landesrechts 216 a vom

22. Juni 1962

[Hamburgisches GVBl. I S. 137] und vom

10. September 1962 [GVBl. I S. 166]

Niedersachsen: Gesetz zur Ausführung des

Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom

13. Dezember 1962

[Niedersächsisches GVBl. S. 246 (Nr. 32

vom 18. 12. 1962)]

Nordrhein-Westfalen: Bekanntmachung der

Neufassung des Gesetzes zur Ausführung

des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom

26. August 1965

[GVBl. f. d. Land Nordrhein-Westfalen

S. 248 (Nr. 43 vom 10. 9. 1965)]

Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Ausführung

des Gesetzes für Jugendwohlfahrt

vom 8. März 1963

[GVBl. f. d. Land Rheinland-Pfalz S. 84

(Nr. 15 vom 19. 3. 1963)]

Saarland: Saarländisches Ausführungsgesetz

zum Gesetz für Jugendwohlfahrt vom

22. April 1964

[Amtsbl. d. Saarlandes S. 389 (Nr. 35

vom 30. 5. 1964)]

Schleswig-Holstein: Bekanntmachung der

Neufassung des Gesetzes zur Ausführung

des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt

vom 7. Juli 1962

[GVBl. f. Schleswig-Holstein S. 276

(Nr. 29 vom 23. 7. 1962)]

f) Ergänzende landesrechtliche Vorschriften

über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der

Jugendwohlfahrt

Bayern: Verordnung zur Übertragung von

Zuständigkeiten des Landesjugendamtes

vom 11. 7. 1962 (Bayer. GVBl. S. 104)

Bremen: Verordnung über die Zuständigkeiten

nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt

vom 19. 6. 1962 (GesBl. d. Freien

Hansestadt Bremen S. 172)

Anhang II

Liste

der Grenzgemeinden

A. ÖSTERREICHISCHE GRENZGEMEINDEN

Land Oberösterreich

Politischer Bezirk Braunau am Inn

Altheim

Aspach

Braunau am Inn

Burgkirchen

Eggeisberg

Franking

Geretsberg

Gilgenberg am Weilhart

Haigermoos

Handenberg

Hochburg-Ach

Mauerkirchen

Mining

Moosbach

Moosdorf

Neukirchen an der Enknach

Ostermiething

Polling im Innkreis

Roßbach

Schwand im Innkreis

St. Georgen am Fillmannsbach

St. Pantaleon

St. Peter am Hart

St. Radegund

St. Veit im Innkreis

Tarsdorf

Treubach

Ueberackern

Weng im Innkreis

Politischer Bezirk Ried im Innkreis

Antiesenhofen

Aurolzmünster

Eitzing

Geinberg

Gurten

Kirchdorf am Inn

Lambrechten

Mörschwang

Mühlheim am Inn

Obernberg am Inn

Ort im Innkreis

Reichersberg

Ried im Innkreis

Senftenbach

St. Georgen bei Obernberg am Inn

St. Martin im Innkreis

Utzenaich

Weilbach

Wippenham

Politischer Bezirk Rohrbach

Atzesberg

Hörbich

Hofkirchen im Mühlkreis

Julbach

Klaffer

Kollerschlag

Lembach im Mühlkreis

Nebelberg

Niederkappel

Oberkappel

Oepping

Peilstein im Mühlviertel

Pfarrkirchen im Mühlkreis

Putzleinsdorf

Rannastift

Rohrbach in Oberösterreich

Sarleinsbach

Schlägl

Schwarzenberg im Mühlkreis

Ulrichsberg

Politischer Bezirk Schärding

Andorf

Brunnenthal

Diersbach

Eggerding

Engelhartszell

Esternberg

Freinberg

Kopfing im Innkreis

Mayrhof

Münzkirchen

Rainbach im Innkreis

Schardenberg

Schärding

St. Aegidi

St. Florian am Inn

St. Marienkirchen bei Schärding

St. Roman

Suben

Taufkirchen an der Pram

Vichtenstein

Waldkirchen am Wesen

Wernstein

Land Salzburg

Landeshauptstadt Salzburg

Politischer Bezirk Hallein

Abtenau

Adnet

Annaberg im Lammertal

Golling an der Salzach

Hallein

Krispl

Kuchl

Oberalm

Puch bei Hallein

Rußbach am Paß Gschütt

Scheffau an der Lammer

St. Koloman

Vigaun

Politischer Bezirk Salzburg-Umgebung

Anif

Anthering

Bergheim

Berndorf bei Salzburg

Dorfbeuern

Elixhausen

Elsbethen

Eugendorf

Göming

Grödig

Großgmain

Hallwang

Koppl

Lamprechtshausen

Mattsee

Nußdorf am Haunsberg

Oberndorf bei Salzburg

Obertrum

Plainfeld

Schleedorf

Seeham

Seekirchen-Land

Seekirchen-Markt

St. Georgen bei Salzburg

Wals-Siezenheim

Politischer Bezirk St. Johann im Pongau

Bischofshofen

Goldegg im Pongau

Hüttau

Mühlbach am Hochkönig

Pfarrwerfen

St. Johann im Pongau

St. Veit im Pongau

Schwarzach im Pongau

Wagrain

Werfen

Werfenweng

Politischer Bezirk Zell am See

Alm

Dienten am Hochkönig

Leogang

Lofer

Maishofen

Saalbach

Saalfelden am Steinernen Meer

St. Martin bei Lofer

Unken

Viehhofen

Weißbach bei Lofer

Zeil am See

Land Tirol

Landeshauptstadt Innsbruck

Politischer Bezirk Imst

Imst

Mieming

Motz

Nassereith

Obsteig

Politischer Bezirk Innsbruck-Land

Absam

Baumkirchen

Fritzens

Gnadenwald

Leutasch

Mils bei Solbad Hall

Oberhofen in Tirol

Pettnau

Reith bei Seefeld

Rum

Scharnitz

Seefeld in Tirol

Solbad Hall in Tirol

Telfs

Thaur

Volders

Wattens

Wildermieming

Zirl

Politischer Bezirk Kitzbühel

Brixen im Thale

Fieberbrunn

Going

Hopfgarten in Nordtirol

Itter

Kirchberg in Tirol

Kirchdorf in Tirol

Kitzbühel

Kössen

Oberndorf in Tirol

Reith bei Kitzbühel

Schwendt

St. Jakob am Pillersee

St. Johann in Tirol

St. Ulrich am Pillersee

Waidring

Westendorf

Politischer Bezirk Kufstein

Angath

Brandenberg

Breitenbach am Inn

Brixlegg

Buchberg am Kaiser

Ebbs

Ellmau

Erl

Häring

Kirchbichl

Kramsach

Kufstein

Kundl

Langkampfen

Mariastein

Münster

Niederndorf

Niederndorferberg

Radfeld

Rattenberg

Rettenschöß

Scheffau am Wilden Kaiser

Schwoich

Söll

Thiersee

Unterangerberg

Walchsee

Wörgl

Politischer Bezirk Landeck

Landeck

Pettneu

St. Anton am Arlberg

Zams

Politischer Bezirk Reutte

Bach

Biberwier

Bichlbach

Breitenwang

Ehenbichl

Ehrwald

Elbigenalp

Elmen

Forchach

Grän

Häselgehr

Heiterwang

Hinterhornbach

Höfen

Holzgau

Jungholz

Kaisers

Lechaschau

Lermoos

Musau

Nesselwängle

Pflach

Pinswang

Reutte

Schattwald

Stanzach

Steeg

Tannheim

Vils

Vorderhornbach

Wangle

Weißenbach im Lechtal

Zöblen

Politischer Bezirk Schwaz

Achenkirch

Buch bei Jenbach

Eben

Jenbach

Pill

Schwaz

Stanz

Steinberg am Rofan

Straß bei Jenbach

Terfens

Vomp

Weer

Wiesing

Land Vorarlberg

Politischer Bezirk Bludenz

Bludenz

Lech

Politischer Bezirk Bregenz

Alberschwende

Andelsbuch

Au

Bezau

Bildstein

Bizau

Bregenz

Buch

Doren

Egg

Eichenberg

Fussach

Gaißau

Hard

Hittisau

Höchst

Hörbranz

Hohenweiler

Kennelbach

Krumbach

Langen

Lahgenegg

Lauterach

Lingenau

Lochau

Mellau

Mittelberg

Möggers

Reuthe

Riefensberg

Schnepfau

Schoppernau

Schröcken

Schwarzach

Schwarzenberg

Sibratsgfäll

Sulzberg

Warth

Wolfurt

Politischer Bezirk Feldkirch

Dornbirn

Lustenau

B. DEUTSCHE GRENZGEMEINDEN

Landkreis Lindau (Bodensee)

Bösenreutin

Hergensweiler

Lindenberg i. Allgäu

Niederstaufen

Oberreute

Scheffau

Scheidegg

Sigmarszeil

Simmerberg

Weiler im Allgäu

Weißensberg

Landkreis Sonthofen

Aach i. Allgäu

Akams

Altstädten

Balderschwang

Blaichach

Bolsterlang

Bühl a. Alpsee

Burgberg i. Allgäu

Diepolz

Eckarts

Fischen i. Allgäu

Gunzesried

Hindelang

Immenstadt i. Allgäu

Missen-Wilhams

Niedersonthofen

Obermaiselstein

Oberstaufen

Oberstdorf

Ofterschwang

Ottacker

Rauhenzeil

Rettenberg

Schöllang

Sonthofen

Stein i. Allgäu

Stiefenhofen

Thalkirchdorf

Tiefenbach b. Oberstdorf

Unterjoch

Untermaiselstein

Vorderburg

Wertach

Landkreis Kempten (Allgäu)

Buchenberg

Durach

Kempten (Allgäu)

Martinszell

Memhölz

Mittelberg

Moosbach

Petersthal

Rechtis

Sulzberg

Waltenhofen

Weitnau

Wengen

Landkreis Füssen

Buching

Eisenberg

Enzenstetten

Eschach

Füssen

Hopfen am See

Hopferau

Lechbruck

Nesselwang

Pfronten

Rieden

Roßhaupten

Rückholz

Schwangau

Seeg

Trauchgau

Weißensee

Zwieselberg

Landkreis Garmisch-Partenkirchen

Garmisch-Partenkirchen

Grainau

Krün

Mittenwald

Wallgau

Wamberg

Landkreis Bad Tölz

Lenggries

Landkreis Miesbach

Bayrischzell

Kreuth

Landkreis Rosenheim

Brannenburg

Degerndorf a. Inn

Flintsbach

Kiefersfelden

Niederaudorf

Nußdorf a. Inn

Oberaudorf

Sachrang

Landkreis Traunstein

Bergen

Eisenärzt

Grabenstätt

Grassau

Hammer

Holzhausen

Inzell

Marquartstein

Oberwössen

Reit im Winkl

Rottau

Ruhpolding

Schleching

Siegsdorf

Staudach-Egerndach

Traunstein

Übersee

Unterwössen

Vogling

Landkreis Berchtesgaden

Anger

Au

Aufham

Bad Reichenhall

Bayerisch Gmain

Berchtesgaden

Bischofswiesen

Högl

Karlstein

Königssee

Landschellenberg

Maria Gern

Marktschellenberg

Marzoll

Piding

Ramsau b. Berchtesgaden

Salzberg

Scheffau

Schneizlreuth

Schönau

Weißbach a. d. Alpenstraße

Landkreis Laufen

Ainring

Asten

Freidling

Freilassing

Freutsmoos

Fridolfing

Gaden

Heining

Holzhausen b. Teisendorf

Kapell

Kay

Kirchanschönng

Kirchheim

Lampoding

Laufen

Leobendorf

Neukirchen (am Teisenberg)

Nirnharting

Oberteisendorf

Otting

Palling

Petting

Pietling

Ringham

Roßdorf

Rückstetten

Saaldorf

Straß

Surheim

Taching a. See

Teisendorf

Tengling

Tettenhausen

Tittmoning

Törring

Triebenbach

Tyrlaching

Waging a. See

Weildorf

Wonneberg

Landkreis Allötting

Altötting

Alzgern

Arbing

Burghausen

Burgkirchen a. d. Alz

Dorfen

Eggen

Emmerting

Endlkirchen

Erlbach

Feichten

Forstkastl

Garching a. d. Alz

Gufflham

Haiming

Halsbach

Kirchweidach

Marktl

Marktlberg

Mehring

Neukirchen a. d. Alz

Neuötting

Nonnberg

Oberburgkirchen

Oberkastl

Oberpleiskirchen

Oberzeitlarn

Perach

Piesing

Raitenhart

Raitenhaslach

Reischach

Schützing

Stammham

Teising

Töging a. Inn

Tüßling

Unterburgkirchen

Unterkastl

Unterpleiskirchen

Wald a. d. Alz

Wald b. Winhöring

Winhöring

Landkreis Mühldorf a. Inn

Forsting

Unterneukirchen

Landkreis Pfarrkirchen

Asenham

Eggstetten

Ering

Erlach

Gangerbauer

Gumpersdorf

Julbach

Kirchberg a. Inn

Kirchdorf a. Inn

Lengsham

Loderham

Münchham

Neukirchen b. Pfarrkirchen

Obertürken, Post Zeilarn über Tann

Pfarrkirchen

Postmünster

Handling

Reichenberg

Reut, Post Tann

Schildthurn

Simbach a. Inn

Stubenberg

Tann

Taubenbach

Triftern

Ulbering

Untergrasensee

Voglarn

Walburgskirchen

Wiesing

Wittibreut

Zimmern

Landkreis Griesbach i. Rottal

Aigen a. Inn

Asbach

Bayerbach

Egglfing

Hartkirchen

Hubreith

Hütting

Indling

Karpfham

Kirchham

Kößlarn

Kühnham

Malching

Mittich

Oberschwärzenbach

Pattenham

Pocking

Poigham

Rotthalmünster

Ruhstorf

Safferstetten

Thanham

Weihmörting

Würding

Landkreis Eggenfelden

Eggenfelden

Gern I

Gern II

Hammersbach

Hebertsfelden

Hickerstall

Hirschhorn

Langeneck

Linden

Lohbruck

Martinskirchen.

Rogglfing

Landkreis Passau

Bad Höhenstadt

Eglsee

Eholfing

Engertsham

Grubweg

Hacklberg

Hals

Heining

Kellberg

Neuburg a. Inn

Neuhaus a. Inn

Neukirchen a. Inn

Passau

Sulzbach a: Inn

Witzmannsberg

Landkreis Wegscheid

Breitenberg

Ederlsdorf

Eidenberg

Gegenbach

Gollnerberg

Gottsdorf

Hauzenberg

Kasberg

Lämmersdorf

Meßnerschlag

Obernzeil

Sonnen

Thalberg

Wegscheid

Wildenranna

Landkreis Wolfstein

Gsenget

Klafferstraß

Lackenhäuser

Neureichenau

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsiden

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissen

hafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unter

zeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, von

Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesministe

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 15. April 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 16. Mai 1969 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 am 1. Jänner 1970 in Kraft

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