258. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt Schlußprotokoll und Anhang I und II
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 17. Jänner 1966 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege samt
Schlußprotokoll, welches also lautet
Der Bundespräsident
der Republik Österreich
und
der Präsident
der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, den herkömmlichen Grundsatz
der Gleichbehandlung ihrer Staatsangehörigen auf
den Gebieten der Fürsorge und der Jugendwohlfahrtspflege
zu bekräftigen, sind übereingekommen,
ein Abkommen zu schließen und haben
zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn DDr. Josef Schöner,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Republik Österreich in der Bundesrepublik
Deutschland,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Professor Dr. Karl Carstens,
Staatssekretär des Auswärtigen Amts.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer
in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
nachstehende Bestimmungen vereinbart
TEILI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Bundesrepublik"
die Bundesrepublik Deutschland; |
2. „Hoheitsgebiet"
in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet,
in bezug auf die Bundesrepublik den Geltungsbereich
des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland;
3. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
in bezug auf die Bundesrepublik einen Deutschen
im Sinne des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland;
4. „Fürsorge"
alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-,
Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen
aus öffentlichen Mitteln zur
Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes
für Personen, die keine andere Voraussetzung
als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen
haben;
5. „Jugendwohlfahrtspflege"
alle nicht unter Fürsorge (Punkt 4) fallenden
gesetzlich begründeten Maßnahmen und Leistungen
im Interesse Minderjähriger, die von
den Trägern der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege
gewährt, durchgeführt oder überwacht
werden, ohne Rücksicht darauf, welche
Stelle sie angeordnet hat;
6. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
welche die in den Punkten 4 und 5 umschriebenen
Rechtsgebiete regeln und im
Hoheitsgebiet oder im jeweiligen Teil des
Hoheitsgebietes einer Vertragspartei in Kraft
sind;
7. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich das Bundesministerium
für Inneres, hinsichtlich der Regelungen
auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrtspflege
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
in bezug auf die Bundesrepublik den Bundesminister
des Innern, hinsichtlich der Regelungen
auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrtspflege
den Bundesminister für Familie und
Jugend;
8. „Träger der öffentlichen Fürsorge"
in bezug auf Österreich die Bezirks- und die
Landesfürsorgeverbände,
in bezug auf die Bundesrepublik die örtlichen
und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe;
9. „Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege"
in bezug auf Österreich die Bundesländer mit
ihren Bezirksverwaltungsbehörden (Jugendämtern)
und die Landesregierungen,
in bezug auf die Bundesrepublik die Gemeinden,
Gemeindeverbände und Länder als
Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit ihren
Jugendämtern, Landesjugendämtern und
obersten Landesjugendbehörden;
10. „Heimatstaat"
den Vertragsstaat, dessen Staatsangehörigkeit
im Sinne des Punktes 3 eine Person besitzt;
11. „Aufenthaltsstaat"
den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet
sich eine Person, auf die sich dieses Abkommen
bezieht, aufhält.
TEIL II
GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND
JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE
Artikel 2
(1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei,
die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
in gleicher Weise, in gleichem Umfang
und unter den gleichen Bedingungen wie
den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Flüchtlinge im Sinne
des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die
ein von der anderen Vertragspartei gemäß
Artikel 28 des genannten Abkommens ausgestelltes
gültiges Reisedokument besitzen.
Artikel 3
Gewährt eine Vertragspartei einem ihrer
Staatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei aufhält, Fürsorge, so
bleiben solche Zuwendungen im Aufenthaltsstaat
bei der Festsetzung von Art und Maß. der Fürsorge
sowie bei der Gewährung von Leistungen
aus der Sozialversicherung außer Betracht; dies
gilt nicht, soweit die Zuwendungen die wirtschaftliche
Lage des Hilfsbedürftigen so günstig
beeinflussen, daß daneben Fürsorge des Aufenthaltsstaates
ungerechtfertigt wäre.
Artikel 4
Ein Ersatz der Kosten der Fürsorge und der
Jugendwohlfahrtspflege für die in Artikel 2 bezeichneten
Personen findet zwischen den Vertragsparteien
nicht statt. Die Regelung des
Artikels 10 Absatz 1 bleibt unberührt.
TEIL III
ÜBERLEITUNG VON ANSPRÜCHEN,
AMTSHILFE
Artikel 5
(1) Kann ein Träger der öffentlichen Fürsorge
oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege
der einen Vertragspartei nach den für
ihn maßgebenden Vorschriften Ersatz von Aufwendungen
von dem Unterstützten oder einem
Unterhaltspflichtigen (Kostenersatzpflichtige) verlangen,
so ist, wenn der Kostenersatzpflichtige
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat,
der für den gewöhnlichen Aufenthalt oder den
Sitz zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge
oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege auf
Ersuchen des Trägers der Leistung berechtigt und
verpflichtet, im eigenen Namen für diesen die
Ansprüche gegen den Kostenersatzpflichtigen nach
den für den ersuchten Träger maßgebenden Vorschriften
geltend zu machen.
(2) Ist ein Träger der öffentlichen Fürsorge
oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der
einen Vertragspartei nach den für ihn maßgebenden
Vorschriften berechtigt, Ansprüche des
Unterstützten gegen einen Dritten, der dem
Unterstützten gegenüber geldwerte Verpflichtungen
hat, auf sich überzuleiten, so ist, wenn der
Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
hat, der für den gewöhnlichen Aufenthalt
oder den Sitz zuständige Träger der
öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen
Jugendwohlfahrtspflege auf Ersuchen des Trägers
der Leistung berechtigt und verpflichtet, im
eigenen Namen für diesen die Ansprüche gegen
den Dritten nach den für ihn in bezug auf den
Übergang von Ansprüchen maßgebenden Vorschriften
geltend zu machen.
(3) Hat ein Unterstützter, der einen Anspruch
auf Nachzahlung von Kriegsschadenrente nach
dem Gesetz über den Lastenausgleich vom
14. August 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 446)
— LAG — in der jeweils geltenden Fassung
hat, Leistungen von einem österreichischen Träger
der öffentlichen Fürsorge erhalten, so kann dieser
den für den Sitz des Ausgleichsamtes zuständigen
örtlichen Träger der öffentlichen Fürsorge um
Regelung des Kostenersatzes ersuchen. Das Ersuchen
bewirkt den Übergang des Anspruchs
auf Kriegsschadenrente auf den deutschen Träger
der öffentlichen Fürsorge zugunsten des Trägers
der Leistung insoweit, als der Anspruch auf den
deutschen Träger der öffentlichen Fürsorge nach
§ 292 LAG übergehen würde, wenn dieser Fürsorge
gewährt hätte. Gewährt der österreichische
Träger der öffentlichen Fürsorge im vorbezeichneten
Fall Unterbringung in Anstalts- oder Heimpflege,
so zahlt er dem Unterstützten ein
Taschengeld in Höhe des Betrages, den ein
deutscher Träger der öffentlichen Fürsorge nach
§ 292 LAG zu gewähren hätte.
(4) Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend, wenn
laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente nach
§ 292 LAG auf Ersuchen des österreichischen
Trägers der öffentlichen Fürsorge nach Absatz 2
übergeleitet werden.
(5) In den Fällen des Artikels 3 sind aus den
Leistungen des Kostenersatzpflichtigen oder des
Dritten zunächst die Ersatzansprüche des ersuchenden
Trägers der öffentlichen Fürsorge oder
der Sozialversicherung zu befriedigen.
Artikel 6
(1) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und
der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien
leisten einander Amtshilfe bei der
Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere bei
der Heranziehung eines Unterstützten oder eines
Unterhaltspflichtigen (Kostenersatzpflichtige) und
anderer, die einem Unterstützten gegenüber geldwerte
Verpflichtungen haben. Die Amtshilfe wird
in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie
im innerstaatlichen Bereich geleistet.
(2) Die Träger der öffentlichen Fürsorge und
der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der Vertragsparteien
vertreten einander vor Gericht bei
der Geltendmachung von Ansprüchen der im
Absatz 1 bezeichneten Art und von Unterhaltsansprüchen
im Rahmen der gesetzlichen und der
bestellten Amtsvormundschaft und der bestellten
Amtskuratel.
(3) Vorschriften einer Vertragspartei, die
Kosten-, Gebühren- oder Abgabenfreiheit für
Rechtsgeschäfte und Amtshandlungen aus Anlaß
der Beantragung, der Gewährung oder des Ersatzes
von Leistungen der Fürsorge oder aus
Anlaß von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege
vorsehen, gelten auch zugunsten der
Staatsangehörigen, der Träger der öffentlichen
Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege
der anderen Vertragspartei. Dies gilt für
das streitige Verfahren vor Gericht nur zugunsten
der Träger der öffentlichen Fürsorge
und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der
anderen Vertragspartei und nur, wenn sie nach
Absatz 2 vertreten werden. Vorschriften über
die Gewährung von Armenrecht bleiben unberührt.
(4) Vorschriften, nach denen Verwaltungsbehörden,
Träger von Sozialleistungen, Arbeitgeber,
Unterhaltspflichtige oder sonstige Personen
oder Stellen zur Erteilung von Auskünften verpflichtet
sind, gelten auch, wenn ein Träger der
öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen
Jugendwohlfahrtspflege nach Absatz 1 oder 2
tätig wird.
(5) Die Gerichte sowie die Träger der öffentlichen
Fürsorge und der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege
der beiden Vertragsparteien können
bei der Anwendung dieses Abkommens in den
Fällen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a nur
über die zuständigen Behörden, im übrigen jedoch
unmittelbar miteinander verkehren.
TEIL IV
RÜCKKEHR, RÜCKSCHAFFUNG
Artikel 7
(1) Äußert ein hilfsbedürftiger Staatsangehöriger
der einen Vertragspartei, der im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, die Absicht, in seinen
Heimatstaat zurückzukehren, so hat der Aufenthaltsstaat
die Kosten der Reise und des Transportes
des Hausrates bis zur Grenze des Heimatstaates
zu tragen, wenn
a) die Rückkehr nach der übereinstimmenden
Meinung beider Vertragsparteien in seinem
wohlverstandenen Interesse liegt oder
b) der Aufenthaltsstaat nach mindestens dreimonatigem
Aufenthalt den weiteren Aufenthalt
nicht gestattet.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
vor, so hat der Aufenthaltsstaat auch die Kosten
der Reise und des Transportes des Hausrates derjenigen
hilfsbedürftigen Fmilienangehörigen zu
tragen, die den Hilfsbedürftigen zu begleiten
oder ihm zu folgen beabsichtigen, sofern sie
dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Hilfsbedürftige
besitzen. Das gleiche gilt, wenn der Heimatstaat
des Hilfsbedürftigen dem Ehegatten oder
minderjährigen Kindern, die nicht dessen Staatsangehörigkeit
besitzen, die Einreise und den Aufenthalt
gestattet.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
Buchstabe b vor, so ist dem Hilfsbedürftigen
zur Vorbereitung der Ausreise eine Frist von
mindestens zwei Wochen zu gewähren, es sei
denn, daß eine sofortige Abschiebung aus
Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder
Sicherheit notwendig erscheint.
Artikel 8
(1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen
der anderen Vertragspartei nicht
allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit
den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen,
es sei denn, daß er sich noch nicht ein
Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet
aufhält. Sprechen Gründe der Menschlich-
keit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne
Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im
Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.
(2) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen
in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus
einem anderen als dem im vorstehenden Absatz
erwähnten Grunde entgegen.
Artikel 9
(1) Als Aufenthalt gilt auch der Dienst auf
Schiffen, die im Schiffsregister des Aufenthaltsstaates
eingetragen sind.
(2) Der Aufenthalt im Sinne des Artikels 8
Absatz 1 gilt bei Abwesenheit bis zur Dauer
eines Monates nicht als unterbrochen.
(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach
Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen
der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus
Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt
worden ist, nicht berücksichtigt.
TEIL V
SONDERREGELUNG FÜR GRENZGEBIETE
Artikel 10
(1) Wird ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei,
der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Grenzgebiet seines Heimatstaates hat, mit Zustimmung
oder nachträglicher Genehmigung des
zuständigen Trägers der öffentlichen Fürsorge
seines Heimatstaates hilfsbedürftig in eine
Krankenanstalt, in eine Heil- und Pflegeanstalt
oder in ein Altersheim im Grenzgebiet der
anderen Vertragspartei aufgenommen, so ist der
Heimatstaat abweichend von Artikel 4 verpflichtet,
dem Aufenthaltsstaat die aus einer
solchen Unterbringung erwachsenden Fürsorgekosten
zu erstatten; die Kostenerstattung darf
jedoch nur bis zur Höhe der Aufwendungen
verlangt werden, die bei der Unterbringung
eines Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates
entstünden.
(2) Die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung
nach Absatz 1 darf nur versagt werden,
wenn eine Aufnahme in die Anstalt oder
das Altersheim weder aus medizinischen Gründen
noch aus Gründen der Menschlichkeit geboten
ist; sie gilt als erteilt, wenn sie der Träger der
öffentlichen Fürsorge des Heimatstaates nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Antrages
auf Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung
versagt.
(3) Als Grenzgebiet gilt der entlang der gemeinsamen
Grenze gelegene Teil des Hoheitsgebietes
jeder Vertragspartei, der im allgemeinen
eine Tiefe bis zu zehn Kilometern hat. Die Liste
der in diesem Gebiet gelegenen österreichischen
und deutschen Gemeinden ist im Anhang II zu
diesem Abkommen enthalten. Die zuständigen
Behörden teilen einander Änderungen der Bezeichnung
der Gemeinden sowie Fälle einer Vereinigung
oder Teilung von Gemeinden mit; sonstige
Änderungen der Liste im Rahmen von
Satz 1 nehmen sie gemeinsam vor.
Artikel 11
Die erstattungspflichtigen Fürsorgeleistungen
des Aufenthaltsstaates nach Artikel 10 Absatz 1
gelten hinsichtlich der Ansprüche auf Kostenersatz
und des Übergangs von Ansprüchen gegen
Dritte als Leistungen, die der Träger der öffentlichen
Fürsorge des Heimatstaates nach den für
ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt hat.
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
(1) Die Bestimmungen des Vormundschaftsabkommens
zwischen der Republik Österreich
und dem Deutschen Reich vom 5. Februar 1927
werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
(2) Die Vereinbarung zwischen der Republik
Österreich und dem Deutschen Reich über Pflegekinderschutz
(Ziehkinderschutz) und über den
Geschäftsverkehr in Jugendsachen vom 4. Juni
1932 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
außer Kraft.
Artikel 13
(1) Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der
im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden
gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang I beigefügt.
Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die
in Anhang I aufgeführt sind, außer Kraft oder
werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen,
die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie
beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in
Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei,
um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies
der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme
auf Anhang I mitzuteilen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften
einer Vertragspartei, die sich aus
zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer
von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen
Vorschrift ergeben, sind im Verhältnis zwischen
den beiden Vertragsparteien nur zu berücksichtigen,
wenn diese es vereinbaren.
Artikel 14
Die zuständigen Behörden werden sich über
die technischen Fragen der Durchführung dieses
Abkommens, insbesondere über die Art und
Weise des gegenseitigen Verkehrs, verständigen.
Artikel 15
(1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwen-
dung dieses Abkommens sollen, soweit möglich,
durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien
einvernehmlich beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise
nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen
einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht
zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen.
Dieser ist von den Regierungen der beiden Vertragsparteien
zu bestellen. Die Mitglieder sind
innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb
von drei Monaten zu bestellen, nachdem
die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat,
daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht
unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den
Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte bitten, die erforderliche Ernennung
vorzunehmen. Besitzt der Präsident die
Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien
oder ist er aus einem anderen Grund
verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung
vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident
die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien
oder ist auch er verhindert, so soll
das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes,
das nicht die Staatsangehörigkeit
einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die
Ernennung vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitgliedes
sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren
vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes
sowie die sonstigen Kosten werden von
den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen
getragen, es sei denn, daß das Schiedsgericht eine
andere Kostenentscheidung trifft. Im übrigen
regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Artikel 16
Das diesem Abkommen beiliegende Schlußprotokoll
ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 17
Dieses Abkommen wird für die Dauer von
fünf Jahren geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert
sich jeweils für ein weiteres Jahr, sofern
es nicht von einer der beiden Vertragsparteien
spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres
schriftlich gekündigt wird.
Artikel 18
Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 19
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des
auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgenden Kalenderjahres in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Jänner 1966,
in zwei Urschriften.
Für die
Republik Österreich
Schöner m. p.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Carstens m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege
A. Bei Unterzeichnung des Abkommens über
Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege stellen die
Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien
übereinstimmend folgendes fest
1. Vergünstigungen aus diesem Abkommen sollen
Personen nicht zugute kommen, die das
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch
zu nehmen. Die Regelung im Artikel
10 des Abkommens bleibt unberührt.
2. Bei der Anwendung des Artikels 3 des Abkommens
verfahren die Vertragsparteien wie
folgt
I. Die durch den Heimatstaat bereits im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Abkommens erbrachten Fürsorgelei-
stungen (Artikel 3 des Abkommens)
dürfen vom Aufenthaltsstaat keinesfalls
im größeren Ausmaß als bisher
angerechnet werden.
II. Die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 des
österreichisch-deutschen Finanz- und
Ausgleichsvertrages vom 27. November
1961 zugesagte Anrechnungsfreiheit
von Leistungen wird durch dieses
Abkommen weder beseitigt noch beeinträchtigt.
Diese Leistungen werden
den in diesen Vorschriften bezeichneten
Personen in vollem Umfang zugute
kommen.
Die im Schlußprotokoll des genannten
Finanz- und Ausgleichsvertrages
zu Artikel 6 Buchstabe a getroffene
Regelung wird durch dieses Abkommen
gleichfalls weder beseitigt noch
beeinträchtigt.
III. Rechnet der Aufenthaltsstaat nach
Maßgabe des Artikels 3 eine vom
Heimatstaat gewährte Fürsorgeleistung
ganz oder teilweise an oder hält er
mit Rücksicht auf diese Leistung die
Gewährung von Fürsorge für ungerechtfertigt,
so hat der Aufenthaltsstaat
dies dem Heimatstaat unverzüglich
mitzuteilen, um ihm Gelegenheit
zu geben, seine Fürsorgeleistung neu
festzusetzen oder einzustellen.
3. Die innerstaatliche Regelung der Kostentragung
wird durch Artikel 4 nicht berührt.
4. Die deutsche Seite wird jede Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes der österreichischen
Seite mitteilen (Artikel 5 Absatz 3).
5. Die Vertragsparteien werden wohlwollend
erwägen, dem Ehegatten und den minderjährigen
Kindern, die einen gemäß Artikel 7
oder 8 Absatz 1 in seinen Heimatstaat zurückkehrenden
Hilfsbedürftigen begleiten
oder ihm folgen wollen, die Einreise und
den Aufenthalt zu gestatten, auch wenn sie
nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen.
6. Gründe der Menschlichkeit, die einer Rückschaffung
gemäß Artikel 8 Absatz 1 entgegenstehen,
liegen insbesondere dann vor,
wenn hiedurch enge Bindungen im Aufenthaltsstaat,
vor allem eine Familiengemeinschaft,
getrennt würden.
B. 1. Der deutsche Bevollmächtigte legte dar, daß
die Leistungen des deutschen Lastenausgleichs
eine Entschädigungszahlung an Personengruppen
darstellen, die durch den Krieg
und die Kriegsfolgen besonders hart betroffen
sind. Die deutschen Träger der öffentlichen
Fürsorge behandeln deshalb die im
Rahmen des Lastenausgleichs gewährte
Hauptentschädigung in besonders schonender
Weise. Diese Leistungen machen nur einen
geringen Prozentsatz des tatsächlichen Vermögensverlustes
aus. Ihre Inanspruchnahme
für den Kostenersatz und die Anrechnung
auf laufende Fürsorgeleistungen würden deshalb
in aller Regel eine besondere Härte
darstellen. Der deutsche Bevollmächtigte bat
deshalb darum, daß in den Fällen, in denen
die Entschädigung an Unterstützte in Österreich
ausgezahlt wird, die Träger der öffentlichen
Fürsorge diesen Vermögensteil mit
großem Verständnis für die Lage des Betroffenen
in der gleichen Weise wie die deutschen
Träger der öffentlichen Fürsorge behandeln.
Der österreichische Bevollmächtigte sagte
dies zu; ihm wurde in Aussicht gestellt,
daß die Träger der öffentlichen Fürsorge in
Österreich auf Anfrage im Einzelfall von
der bewilligenden Stelle Auskunft über die
in der Bundesrepublik geltende Regelung
für die Inanspruchnahme der Hauptentschädigung
erhalten werden.
Der österreichische Bevollmächtigte bat
um eine gleiche schonende Behandlung österreichischer
Entschädigungsleistungen nach
dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz
vom 25. Juni 1958 (Bundesgesetzblatt
Nr. 127/1958).
Der deutsche Bevollmächtigte sagte dies
zu; ihm wurde in Aussicht gestellt, daß die
Träger der öffentlichen Fürsorge in der
Bundesrepublik auf Anfrage im Einzelfall
von der bewilligenden Stelle Auskunft über
die in Österreich geltende Regelung für die
Inanspruchnahme der Entschädigungsleistungen
erhalten werden.
2. Der deutsche Bevollmächtigte stellte fest, daß
die Miet- und Lastenbeihilfen des deutschen
Rechts nicht zur Fürsorge im Sinne dieses
Abkommens gehören.
Der österreichische Bevollmächtigte nahm
dies zur Kenntnis und bemerkte, daß von
österreichischer Seite zum Begriff „Fürsorge"
im Sinne dieses Abkommens Klarstellungen
nicht erforderlich sind.
GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Jänner 1966,
in zwei Urschriften.
Für die
Republik Österreich
Schöner m. p.
Für die
Bundesrepublik Deutschland
Carstens m. p.
Anhang I
Liste
der die Rechtsgebiete der Fürsorge und der
Jugendwohlfahrtspflege regelnden gesetzlichen
Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien
1.In Österreich
im Burgenland das
Gesetz vom 7. Februar 1950, LGBl. Nr. 8/
1951, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes
im Lande Burgenland und Kundmachung
des Landeshauptmannes vom 9. Juli
1959, LGBl. Nr. 10, über die Aufhebung
einiger Bestimmungen des Fürsorgerechtes
durch den Verfassungsgerichtshof;
in Kärnten das
Gesetz vom 15. März 1949, LGBl. Nr. 23,
betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes
im Lande Kärnten, in der Fassung des
Gesetzes vom 12. Juli 1961, LGBl. Nr. 49;
in Niederösterreich das
Gesetz vom 12. Mai 1949, LGBl. Nr. 40
über die vorläufige Regelung der öffentlicher
Fürsorge und Kundmachung des Landeshauptmannes
vom 13. August 1955, LGBl. Nr. 97
über die Aufhebung einiger Bestimmungen de
Fürsorgerechtes durch den Verfassungsgerichtshof;
in Oberösterreich das
Gesetz vom 18. Mai 1949, LGBl. Nr. 53,
betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes
im Lande Oberösterreich und Kundmachung
des Landeshauptmannes vom 26. Juli
1956, LGBl. Nr. 24, betreffend die Aufhebung
einzelner fürsorgerechtlicher Vorschriften
durch den Verfassungsgerichtshof;
in Salzburg das
Gesetz vom 17. November 1948, LGBl. Nr. 11/
1949, über die vorläufige Regelung des Fürsorgewesens
und der Jugendfürsorge im Lande
Salzburg, in der Fassung des Gesetzes vom
26. April 1950, LGBl. Nr. 57;
in Steiermark das
Gesetz vom 5. Jänner 1949, LGBl. Nr. 7,
betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes
im Lande Steiermark, und im Gesetz
vom 6. Juni 1956, LGBl. Nr. 43, über die
Aufhebung fürsorgerechtlicher Vorschriften;
in Tirol das
Gesetz vom 11. November 1948, LGBl. Nr. 11/
1949, über die Weitergeltung des Fürsorgerechtes
im Lande Tirol;
in Vorarlberg das
Gesetz LGBl. Nr. 4/1949 über die vorläufige
Regelung der öffentlichen Fürsorge, in der
Fassung der Druckfehlerberichtigung, LGBl.
Nr. 51/1949;
in Wien das
Gesetz vom 23. Dezember 1948, LGBl. Nr. 11/
1949, über die vorläufige Regelung der öffentlichen
Fürsorge und Jugendwohlfahrt unter
Berücksichtigung des § 37 Z. 1 des Gesetzes
vom 17. Juni 1955, betreffend die Jugendwohlfahrt,
LGBl. Nr. 14.
Bundesgesetz vom 9. April 1954, BGBl. Nr. 99,
womit Grundsätze über die Mutterschafts-,
Säuglings- und Jugendfürsorge aufgestellt und
unmittelbar anzuwendende Vorschriften über
die Jugendwohlfahrt erlassen werden (Jugendwohlfahrtsgesetz
— JWG.) und die bezüglichen
Landesausführungsgesetze
Burgenland: Jugendwohlfahrtsgesetz vom
16. November 1957, LGBl. Nr. 2/1958;
Kärnten: Jugendwohlfahrtsordnung vom
9. Februar 1956, LGBl. Nr. 15 (Druckfehlerberichtigungen
LGBl. Nr. 27/1956
und LGBl. Nr. 18/1957);
Niederösterreich: Jugendwohlfahrtsgesetz vom
14. November 1956, LGBl. Nr. 121;
Oberösterreich: Jugendwohlfahrtsgesetz vom
19. Juli 1955, LGBl. Nr. 82;
Salzburg: Jugendwohlfahrtsordnung vom
4. Juli 1956, LGBl. Nr. 39;
Steiermark: Jugendwohlfahrtsgesetz vom
16. November 1957, LGBl. Nr. 35/1958;
Tirol: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 23. Mai
1955, LGBl. Nr. 28;
Vorarlberg: Jugendfürsorgegesetz, LGBl.
Nr. 17/1959, in der Fassung des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 11/1961;
Wien: Jugendwohlfahrtsgesetz vom 17. Juni
1955, LGBl. Nr. 14.
2. In der Bundesrepublik
a) das Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung und
Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes
vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1027);
b) das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
vom 23. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 700);
c) das Gesetz für Jugendwohlfahrt vom
11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1205);
d) Landesausführungsgesetze zum Bundessozialhilfegesetz
Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung
des Bundessozialhilfegesetzes vom
23. April 1963
[GesBl. f. Baden-Württemberg S. 33
(Nr. 5 vom 25. 4. 1963)]
Bayern: Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
(AGBSHG) vom
26. Oktober 1962
[Bayer. GVBl. S. 272 (Nr. 19 vom
31. 10. 1962)]
Berlin: Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
vom 21. Mai 1962
[GVBl. f. Berlin S. 471 (Nr. 21 vom
24. 5. 1962)]
Bremen: Bremisches Ausführungsgesetz
zum Bundessozialhilfegesetz
(BrAGBSHG) vom 5. Juni 1962
[GesBl. d. Freien Hansestadt Bremen
S. 149 (Nr. 27 vom 15. 6. 1962)]
Hessen: Hessisches Ausführungsgesetz zum
Bundessozialhilfegesetz (HAG/BSHG)
vom 28. Mai 1962
[GVBl. f. d. Land Hessen S. 273 (Nr. 15
vom 30. 5. 62)]
Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz zur
Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
vom 29. Juni 1962
[Niedersächs. GVBl. S. 69 (Nr. 14 vom
30. 6. 1962)]
Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Ausführung
des Bundessozialhilfegesetzes (AG/
BSHG) vom 25. Juni 1962
[GVBl. f. d. Land Nordrhein-Westfalen
S. 344 (Nr. 41 vom 27. 6. 1962)]
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Ausführung
des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl.
I S. 815)
— AGBSHG — vom 8. März 1963
[GVBl. f. Rheinland-Pfalz S. 79 (Nr. 15
vom 19. 3. 1963)]
Saarland: Gesetz Nr. 776 zur Ausführung
des Bundessozialhilfegesetzes vom
30. Juni 1961 vom 6. Februar 1963
[Amtsbl. d. Saarlandes S. 143 (Nr. 16
vom 29. 3. 1963)]
Schleswig-Holstein: Gesetz zur Durchführung
des Bundessozialhilfegesetzes (AGBSHG)
vom 6. Juli 1962
[GVBl. f. Schleswig-Holstein S. 271
(Nr. 29 vom 23. 7. 1962)]
e) Landesausführungsgesetze zum Jugendwohlfahrtsgesetz
Baden-Württemberg: Gesetz zur Ausführung
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
vom 9. Juli 1963
[GesBl. f. Baden-Württemberg S. 99
(Nr. 12 vom 18. 7. 1963)] mit Änderung
der §§ 31 Abs. 1 und 2 und 32 durch
Gesetz vom 5. Mai 1964
[GesBl. S. 253 (Nr. 12 vom 13. 5. 1964)]
Bayern: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes
für Jugendwohlfahrt, des Gesetzes
zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
und des Gesetzes über die Verbreitungjugendgefährdender
Schriften —
Jugendamtsgesetz (JAG) — vom 23. Juli.
1965
[Bayer. GVBl. S. 194 (Nr. 11 vom 30. 7.
1965)]
Bremen: Gesetz zur Ausführung des Gesetzes
für Jugendwohlfahrt i. d. F. vom
1. Juli 1962
[GesBl. d. Freien Hansestadt Bremen
S. 165 (Nr. 33 vom 2. 7. 1962)]
Hamburg: Ausführungsgesetz vom 17. 3.
1949 zum Reichsgesetz f. Jugendwohlfahrt
vom 9. Juli 1922 i. d. F. d. Slg.
des bereinigten Landesrechts 216 a vom
22. Juni 1962
[Hamburgisches GVBl. I S. 137] und vom
10. September 1962 [GVBl. I S. 166]
Niedersachsen: Gesetz zur Ausführung des
Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom
13. Dezember 1962
[Niedersächsisches GVBl. S. 246 (Nr. 32
vom 18. 12. 1962)]
Nordrhein-Westfalen: Bekanntmachung der
Neufassung des Gesetzes zur Ausführung
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom
26. August 1965
[GVBl. f. d. Land Nordrhein-Westfalen
S. 248 (Nr. 43 vom 10. 9. 1965)]
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Ausführung
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
vom 8. März 1963
[GVBl. f. d. Land Rheinland-Pfalz S. 84
(Nr. 15 vom 19. 3. 1963)]
Saarland: Saarländisches Ausführungsgesetz
zum Gesetz für Jugendwohlfahrt vom
22. April 1964
[Amtsbl. d. Saarlandes S. 389 (Nr. 35
vom 30. 5. 1964)]
Schleswig-Holstein: Bekanntmachung der
Neufassung des Gesetzes zur Ausführung
des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt
vom 7. Juli 1962
[GVBl. f. Schleswig-Holstein S. 276
(Nr. 29 vom 23. 7. 1962)]
f) Ergänzende landesrechtliche Vorschriften
über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der
Jugendwohlfahrt
Bayern: Verordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten des Landesjugendamtes
vom 11. 7. 1962 (Bayer. GVBl. S. 104)
Bremen: Verordnung über die Zuständigkeiten
nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt
vom 19. 6. 1962 (GesBl. d. Freien
Hansestadt Bremen S. 172)
Anhang II
Liste
der Grenzgemeinden
A. ÖSTERREICHISCHE GRENZGEMEINDEN
Land Oberösterreich
Politischer Bezirk Braunau am Inn
Altheim
Aspach
Braunau am Inn
Burgkirchen
Eggeisberg
Franking
Geretsberg
Gilgenberg am Weilhart
Haigermoos
Handenberg
Hochburg-Ach
Mauerkirchen
Mining
Moosbach
Moosdorf
Neukirchen an der Enknach
Ostermiething
Polling im Innkreis
Roßbach
Schwand im Innkreis
St. Georgen am Fillmannsbach
St. Pantaleon
St. Peter am Hart
St. Radegund
St. Veit im Innkreis
Tarsdorf
Treubach
Ueberackern
Weng im Innkreis
Politischer Bezirk Ried im Innkreis
Antiesenhofen
Aurolzmünster
Eitzing
Geinberg
Gurten
Kirchdorf am Inn
Lambrechten
Mörschwang
Mühlheim am Inn
Obernberg am Inn
Ort im Innkreis
Reichersberg
Ried im Innkreis
Senftenbach
St. Georgen bei Obernberg am Inn
St. Martin im Innkreis
Utzenaich
Weilbach
Wippenham
Politischer Bezirk Rohrbach
Atzesberg
Hörbich
Hofkirchen im Mühlkreis
Julbach
Klaffer
Kollerschlag
Lembach im Mühlkreis
Nebelberg
Niederkappel
Oberkappel
Oepping
Peilstein im Mühlviertel
Pfarrkirchen im Mühlkreis
Putzleinsdorf
Rannastift
Rohrbach in Oberösterreich
Sarleinsbach
Schlägl
Schwarzenberg im Mühlkreis
Ulrichsberg
Politischer Bezirk Schärding
Andorf
Brunnenthal
Diersbach
Eggerding
Engelhartszell
Esternberg
Freinberg
Kopfing im Innkreis
Mayrhof
Münzkirchen
Rainbach im Innkreis
Schardenberg
Schärding
St. Aegidi
St. Florian am Inn
St. Marienkirchen bei Schärding
St. Roman
Suben
Taufkirchen an der Pram
Vichtenstein
Waldkirchen am Wesen
Wernstein
Land Salzburg
Landeshauptstadt Salzburg
Politischer Bezirk Hallein
Abtenau
Adnet
Annaberg im Lammertal
Golling an der Salzach
Hallein
Krispl
Kuchl
Oberalm
Puch bei Hallein
Rußbach am Paß Gschütt
Scheffau an der Lammer
St. Koloman
Vigaun
Politischer Bezirk Salzburg-Umgebung
Anif
Anthering
Bergheim
Berndorf bei Salzburg
Dorfbeuern
Elixhausen
Elsbethen
Eugendorf
Göming
Grödig
Großgmain
Hallwang
Koppl
Lamprechtshausen
Mattsee
Nußdorf am Haunsberg
Oberndorf bei Salzburg
Obertrum
Plainfeld
Schleedorf
Seeham
Seekirchen-Land
Seekirchen-Markt
St. Georgen bei Salzburg
Wals-Siezenheim
Politischer Bezirk St. Johann im Pongau
Bischofshofen
Goldegg im Pongau
Hüttau
Mühlbach am Hochkönig
Pfarrwerfen
St. Johann im Pongau
St. Veit im Pongau
Schwarzach im Pongau
Wagrain
Werfen
Werfenweng
Politischer Bezirk Zell am See
Alm
Dienten am Hochkönig
Leogang
Lofer
Maishofen
Saalbach
Saalfelden am Steinernen Meer
St. Martin bei Lofer
Unken
Viehhofen
Weißbach bei Lofer
Zeil am See
Land Tirol
Landeshauptstadt Innsbruck
Politischer Bezirk Imst
Imst
Mieming
Motz
Nassereith
Obsteig
Politischer Bezirk Innsbruck-Land
Absam
Baumkirchen
Fritzens
Gnadenwald
Leutasch
Mils bei Solbad Hall
Oberhofen in Tirol
Pettnau
Reith bei Seefeld
Rum
Scharnitz
Seefeld in Tirol
Solbad Hall in Tirol
Telfs
Thaur
Volders
Wattens
Wildermieming
Zirl
Politischer Bezirk Kitzbühel
Brixen im Thale
Fieberbrunn
Going
Hopfgarten in Nordtirol
Itter
Kirchberg in Tirol
Kirchdorf in Tirol
Kitzbühel
Kössen
Oberndorf in Tirol
Reith bei Kitzbühel
Schwendt
St. Jakob am Pillersee
St. Johann in Tirol
St. Ulrich am Pillersee
Waidring
Westendorf
Politischer Bezirk Kufstein
Angath
Brandenberg
Breitenbach am Inn
Brixlegg
Buchberg am Kaiser
Ebbs
Ellmau
Erl
Häring
Kirchbichl
Kramsach
Kufstein
Kundl
Langkampfen
Mariastein
Münster
Niederndorf
Niederndorferberg
Radfeld
Rattenberg
Rettenschöß
Scheffau am Wilden Kaiser
Schwoich
Söll
Thiersee
Unterangerberg
Walchsee
Wörgl
Politischer Bezirk Landeck
Landeck
Pettneu
St. Anton am Arlberg
Zams
Politischer Bezirk Reutte
Bach
Biberwier
Bichlbach
Breitenwang
Ehenbichl
Ehrwald
Elbigenalp
Elmen
Forchach
Grän
Häselgehr
Heiterwang
Hinterhornbach
Höfen
Holzgau
Jungholz
Kaisers
Lechaschau
Lermoos
Musau
Nesselwängle
Pflach
Pinswang
Reutte
Schattwald
Stanzach
Steeg
Tannheim
Vils
Vorderhornbach
Wangle
Weißenbach im Lechtal
Zöblen
Politischer Bezirk Schwaz
Achenkirch
Buch bei Jenbach
Eben
Jenbach
Pill
Schwaz
Stanz
Steinberg am Rofan
Straß bei Jenbach
Terfens
Vomp
Weer
Wiesing
Land Vorarlberg
Politischer Bezirk Bludenz
Bludenz
Lech
Politischer Bezirk Bregenz
Alberschwende
Andelsbuch
Au
Bezau
Bildstein
Bizau
Bregenz
Buch
Doren
Egg
Eichenberg
Fussach
Gaißau
Hard
Hittisau
Höchst
Hörbranz
Hohenweiler
Kennelbach
Krumbach
Langen
Lahgenegg
Lauterach
Lingenau
Lochau
Mellau
Mittelberg
Möggers
Reuthe
Riefensberg
Schnepfau
Schoppernau
Schröcken
Schwarzach
Schwarzenberg
Sibratsgfäll
Sulzberg
Warth
Wolfurt
Politischer Bezirk Feldkirch
Dornbirn
Lustenau
B. DEUTSCHE GRENZGEMEINDEN
Landkreis Lindau (Bodensee)
Bösenreutin
Hergensweiler
Lindenberg i. Allgäu
Niederstaufen
Oberreute
Scheffau
Scheidegg
Sigmarszeil
Simmerberg
Weiler im Allgäu
Weißensberg
Landkreis Sonthofen
Aach i. Allgäu
Akams
Altstädten
Balderschwang
Blaichach
Bolsterlang
Bühl a. Alpsee
Burgberg i. Allgäu
Diepolz
Eckarts
Fischen i. Allgäu
Gunzesried
Hindelang
Immenstadt i. Allgäu
Missen-Wilhams
Niedersonthofen
Obermaiselstein
Oberstaufen
Oberstdorf
Ofterschwang
Ottacker
Rauhenzeil
Rettenberg
Schöllang
Sonthofen
Stein i. Allgäu
Stiefenhofen
Thalkirchdorf
Tiefenbach b. Oberstdorf
Unterjoch
Untermaiselstein
Vorderburg
Wertach
Landkreis Kempten (Allgäu)
Buchenberg
Durach
Kempten (Allgäu)
Martinszell
Memhölz
Mittelberg
Moosbach
Petersthal
Rechtis
Sulzberg
Waltenhofen
Weitnau
Wengen
Landkreis Füssen
Buching
Eisenberg
Enzenstetten
Eschach
Füssen
Hopfen am See
Hopferau
Lechbruck
Nesselwang
Pfronten
Rieden
Roßhaupten
Rückholz
Schwangau
Seeg
Trauchgau
Weißensee
Zwieselberg
Landkreis Garmisch-Partenkirchen
Garmisch-Partenkirchen
Grainau
Krün
Mittenwald
Wallgau
Wamberg
Landkreis Bad Tölz
Lenggries
Landkreis Miesbach
Bayrischzell
Kreuth
Landkreis Rosenheim
Brannenburg
Degerndorf a. Inn
Flintsbach
Kiefersfelden
Niederaudorf
Nußdorf a. Inn
Oberaudorf
Sachrang
Landkreis Traunstein
Bergen
Eisenärzt
Grabenstätt
Grassau
Hammer
Holzhausen
Inzell
Marquartstein
Oberwössen
Reit im Winkl
Rottau
Ruhpolding
Schleching
Siegsdorf
Staudach-Egerndach
Traunstein
Übersee
Unterwössen
Vogling
Landkreis Berchtesgaden
Anger
Au
Aufham
Bad Reichenhall
Bayerisch Gmain
Berchtesgaden
Bischofswiesen
Högl
Karlstein
Königssee
Landschellenberg
Maria Gern
Marktschellenberg
Marzoll
Piding
Ramsau b. Berchtesgaden
Salzberg
Scheffau
Schneizlreuth
Schönau
Weißbach a. d. Alpenstraße
Landkreis Laufen
Ainring
Asten
Freidling
Freilassing
Freutsmoos
Fridolfing
Gaden
Heining
Holzhausen b. Teisendorf
Kapell
Kay
Kirchanschönng
Kirchheim
Lampoding
Laufen
Leobendorf
Neukirchen (am Teisenberg)
Nirnharting
Oberteisendorf
Otting
Palling
Petting
Pietling
Ringham
Roßdorf
Rückstetten
Saaldorf
Straß
Surheim
Taching a. See
Teisendorf
Tengling
Tettenhausen
Tittmoning
Törring
Triebenbach
Tyrlaching
Waging a. See
Weildorf
Wonneberg
Landkreis Allötting
Altötting
Alzgern
Arbing
Burghausen
Burgkirchen a. d. Alz
Dorfen
Eggen
Emmerting
Endlkirchen
Erlbach
Feichten
Forstkastl
Garching a. d. Alz
Gufflham
Haiming
Halsbach
Kirchweidach
Marktl
Marktlberg
Mehring
Neukirchen a. d. Alz
Neuötting
Nonnberg
Oberburgkirchen
Oberkastl
Oberpleiskirchen
Oberzeitlarn
Perach
Piesing
Raitenhart
Raitenhaslach
Reischach
Schützing
Stammham
Teising
Töging a. Inn
Tüßling
Unterburgkirchen
Unterkastl
Unterpleiskirchen
Wald a. d. Alz
Wald b. Winhöring
Winhöring
Landkreis Mühldorf a. Inn
Forsting
Unterneukirchen
Landkreis Pfarrkirchen
Asenham
Eggstetten
Ering
Erlach
Gangerbauer
Gumpersdorf
Julbach
Kirchberg a. Inn
Kirchdorf a. Inn
Lengsham
Loderham
Münchham
Neukirchen b. Pfarrkirchen
Obertürken, Post Zeilarn über Tann
Pfarrkirchen
Postmünster
Handling
Reichenberg
Reut, Post Tann
Schildthurn
Simbach a. Inn
Stubenberg
Tann
Taubenbach
Triftern
Ulbering
Untergrasensee
Voglarn
Walburgskirchen
Wiesing
Wittibreut
Zimmern
Landkreis Griesbach i. Rottal
Aigen a. Inn
Asbach
Bayerbach
Egglfing
Hartkirchen
Hubreith
Hütting
Indling
Karpfham
Kirchham
Kößlarn
Kühnham
Malching
Mittich
Oberschwärzenbach
Pattenham
Pocking
Poigham
Rotthalmünster
Ruhstorf
Safferstetten
Thanham
Weihmörting
Würding
Landkreis Eggenfelden
Eggenfelden
Gern I
Gern II
Hammersbach
Hebertsfelden
Hickerstall
Hirschhorn
Langeneck
Linden
Lohbruck
Martinskirchen.
Rogglfing
Landkreis Passau
Bad Höhenstadt
Eglsee
Eholfing
Engertsham
Grubweg
Hacklberg
Hals
Heining
Kellberg
Neuburg a. Inn
Neuhaus a. Inn
Neukirchen a. Inn
Passau
Sulzbach a: Inn
Witzmannsberg
Landkreis Wegscheid
Breitenberg
Ederlsdorf
Eidenberg
Gegenbach
Gollnerberg
Gottsdorf
Hauzenberg
Kasberg
Lämmersdorf
Meßnerschlag
Obernzeil
Sonnen
Thalberg
Wegscheid
Wildenranna
Landkreis Wolfstein
Gsenget
Klafferstraß
Lackenhäuser
Neureichenau
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsiden
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissen
hafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unter
zeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, von
Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesministe
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 15. April 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 16. Mai 1969 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 am 1. Jänner 1970 in Kraft