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258_1968 AT

258. Änderung des Artikels 109 Absatz 1 der Satzung der Vereinten Nationen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Änderung des Artikels 109 Absatz 1 der Satzung der Vereinten Nationen

Nachdem die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1965

mit Resolution 2101 (XX) angenommene Änderung des Artikels 109 Absatz 1 der Satzung der

Vereinten Nationen, welcher nunmehr also lautet

(Übersetzung)

Artikel 109

1. Eine Allgemeine Konferenz

der Mitglieder der Vereinten

Nationen zum Zwecke der Revision

der vorliegenden Satzung

kann zu einem Zeitpunkt und

an einem Ort abgehalten werden,

die mit Zweidrittelmehrheit

der Mitglieder der Generalversammlung

und mit Zustimmung

von neun beliebigen Mitgliedern

des Sicherheitsrates

festgesetzt werden. Jedes Mitglied

der Vereinten Nationen

hat auf der Konferenz eine

Stimme.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Änderung des Artikels 109 Absatz 1 der Satzung der Vereinten Nationen für ratifiziert und

verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung dieser Bestimmung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 14. September 1966

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Toncic-Sorinj

Die vorliegende Änderung der Satzung der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 120/1956, in der

Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 294/1965) ist gemäß deren Artikel 108 für alle Mitglieder

der Vereinten Nationen am 12. Juni 1968 in Kraft getreten.

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