258. Änderung des Artikels 109 Absatz 1 der Satzung der Vereinten Nationen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. Dezember 1965
mit Resolution 2101 (XX) angenommene Änderung des Artikels 109 Absatz 1 der Satzung der
Vereinten Nationen, welcher nunmehr also lautet
(Übersetzung)
Artikel 109
1. Eine Allgemeine Konferenz
der Mitglieder der Vereinten
Nationen zum Zwecke der Revision
der vorliegenden Satzung
kann zu einem Zeitpunkt und
an einem Ort abgehalten werden,
die mit Zweidrittelmehrheit
der Mitglieder der Generalversammlung
und mit Zustimmung
von neun beliebigen Mitgliedern
des Sicherheitsrates
festgesetzt werden. Jedes Mitglied
der Vereinten Nationen
hat auf der Konferenz eine
Stimme.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Änderung des Artikels 109 Absatz 1 der Satzung der Vereinten Nationen für ratifiziert und
verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung dieser Bestimmung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1966
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Toncic-Sorinj
Die vorliegende Änderung der Satzung der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 120/1956, in der
Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 294/1965) ist gemäß deren Artikel 108 für alle Mitglieder
der Vereinten Nationen am 12. Juni 1968 in Kraft getreten.