258. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 172/1957, BGBl. Nr. 261/1957, BGBl.
Nr. 28-9/1959, BGBl. Nr. 319/1961, BGBl.
Nr. 218/1962, BGBL Nr. 256/1963, BGBl.
Nr. 282/1963, BGBl. Nr. 202/1964, BGBl.
Nr. 305/1964, BGBl. Nr. 83/1965 und BGBl.
Nr. 7/1967 wird wie folgt abgeändert und ergänzt
1. Dem § 4 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung
einer Hilflosenzulage."
1 a. § 6 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage,
Frauenzulage, Kinderzulage, Pflegezulage,
Blindenzulage, Hilflosenzulage, Führhundzulage;"
2. § 6 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. Hinterbliebenenrente, Hilflosenzulage;"
3. Dem § 11 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
4. Nach § 11 ist als § 11 a einzufügen
„§ 11 a. (1) Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte
erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage,
wenn die Summe der Hundertsätze,
die nach den Richtsätzen zu § 7
Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen
(§ 4 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der
Abs. 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. § 9 Abs. 1
findet entsprechend Anwendung.
(2) Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze
gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von weniger als 25 v. H. außer Betracht zu lassen.
Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen
mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von weniger als 25 v. H. vor, ist für sie eine
Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu
§ 7 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus
ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze
gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er
das Ausmaß von 25 v. H. erreicht.
(3) Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an
einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als
Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen
und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen.
Die Auswirkungen von Systemerkrankungen
auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe
sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen.
Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust
zweier oder mehrerer Gliedmaßen.
(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach der
Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten
Hundertsätze zu bemessen und in folgender
Höhe zu leisten
(5) Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III,
IV oder V oder einer Blindenzulage in der Höhe
einer dieser Pflegezulagen ist die Schwerstbeschädigtenzulage,
falls sich nicht aus Abs. 1 bis
4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe
zu leisten
Bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe III ... im halben Betrag nach
Abs. 4 lit. c;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe IV ... im halben Betrag nach
Abs. 4 lit. d;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe V ... im halben Betrag nach
Abs. 4 lit. e.
(6) An die Stelle der im Abs. 4 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten
Beträge."
5. § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, erhalten auf Antrag
zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente
eine Zusatzrente, wenn sie nicht in der
Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die
ihnen unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes,
ihrer Lebensverhältnisse, Kenntnisse
und Fähigkeiten unter Bedachtnahme auf die
Lage des Arbeitsmarktes billigerweise zugemutet
werden kann, oder wenn sie kein Einkommen
haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer
Zusatzrente ausschließt.
(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von
Sie ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche
Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten
ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer
allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe
der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente
(Grundrente und Zusatzrente,
jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen
nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2) nicht erreicht;
diese Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen
und Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um
deren Betrag.
(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich
eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung
der Grundrente bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von
50 und 60 v. H. den Betrag von . . 425 S,
70 und 80 v. H. den Betrag von . . 475 S,
90 v. H. und mehr den Betrag von 525 S
nicht erreicht.
(4) Wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme
einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm
unter Berücksichtigung der persönlichen und
örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten
ist, oder die Durchführung einer zur Wiedereingliederung
in das Erwerbsleben für notwendig
befundenen beruflichen Ausbildung unbegründet
ablehnt, ist keine Zusatzrente zu leisten.
(5) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer
Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind,
erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf
die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente
nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung
nach Abs. 3.
(6) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender
Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H.
geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch
darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe
dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente, Kinderzulagen
und Frauenzulage zuzuerkennen
sind.
(7) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
6. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Unter Einkommen im Sinne des
§ 12 Abs. 2 ist — abgesehen von den Sonderbestimmungen
der Abs. 4 bis 9 — die Wertsumme
zu verstehen, die einer Person aus
dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform
zufließt und die sie verbrauchen kann,
ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum
Einkommen zählen jedoch nicht Kinderbeihilfen
einschließlich Ergänzungsbeträge, Familienbeihilfen,
Mütterbeihilfen, Kinderzulagen sowie Erziehungsbeiträge.
(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1
und 4 bis 9 zählen bei Verheirateten 30 v. H.
des Einkommens des im gemeinsamen Haushalte
lebenden Ehegatten.
(3) Bei schwankendem Einkommen ist das
durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf
Monate zu berücksichtigen. Der Ausgleich durch
Gewährung der Zusatzrente ist im nachhinein
vorzunehmen.
(4) Der Ermittlung des Einkommens aus Land-
und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des letztmalig
vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzüglich
20 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen
und abzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile
der Verpachtungen zugrunde zu legen.
Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten
und verpachteten Grundstücken um den vereinbarten
Pachtzins zu mindern beziehungsweise zu
erhöhen. Für Fruchtnießungen gilt die gleiche
Regelung wie für Zupachtungen und Verpachtungen.
Zu dem sich hieraus ergebenden Betrag
ist ein Betrag von 1200 S — bei Verheirateten
von 1560 S — zuzuschlagen, wenn der Einheitswert
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
unter entsprechender Berücksichtigung der Einheitswertanteile
der Verpachtungen, Zupachtungen
und Fruchtnießungen mindestens 5000 S beträgt.
Der Zuschlag ist für je weitere 1000 S des
Einheitswertes unter Berücksichtigung der bezeichneten
Einheitswertanteile um 84 S, bei Verheirateten
um 109 S 20 g zu erhöhen. Ein
Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages
gilt als monatliches Einkommen aus Land- und
Forstwirtschaft.
(5) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb vertraglich übergeben, sind der Ermittlung
des Einkommens des Übergebers ohne
Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen
Leistungen 12 v. H. — bei Verheirateten
6 v. H. — des letztmalig vor dem
1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes des
übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
zugrunde zu legen. Zu dem sich hieraus
ergebenden Betrag ist ein Betrag von 1200 S
— bei Verheirateten von 1560 S — zuzuschlagen,
wenn der Einheitswert des übergebenen
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens
5000 S beträgt. Der Zuschlag ist für je
weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei
Verheirateten um 109 S 20 g zu erhöhen. Ein
Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages
gilt als monatliches Einkommen aus dem
Ausgedinge.
(6) Steht der land- und forstwirtschaftliche
Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten
(Versorgungswerbers), ist — unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 2 — das gemäß
Abs. 4 oder 5 ermittelte Einkommen nur in dem
Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil
des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers)
an dem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb entspricht.
(7) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung
(§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in
den Zupachtungen, Verpachtungen, Fruchtnießungen
oder im vereinbarten Pachtzins eine
Änderung ein, ist das Einkommen nach den
Abs. 4 oder 5 neu zu berechnen und die Rente
neu zu bemessen.
(8) An die Stelle der gemäß Abs. 4 bis 7 errechneten
monatlichen Einkommensbeträge
treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der
Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.
(9) Nutzungen und Leistungen in Güterform
sind nach den jeweils von der Finanzverwaltung
kundgemachten Bewertungssätzen der Sachbezüge
für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn
und für Zwecke der Sozialversicherung für
Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung
der Angestellten unterliegen, zu ermitteln."
7. § 14 wird aufgehoben.
8. § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Den Schwerbeschädigten gebührt auf
Antrag zur Zusatzrente für jedes eheliche und
uneheliche Kind, Wahl-, Stief- und Pflegekind
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes
eine Kinderzulage von monatlich 84 S. An die
Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom
1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachte Betrag. Für Stief- und Pflegekinder
gebührt die Kinderzulage nur so lange,
als sie vom Schwerbeschädigten unentgeltlich erhalten
werden. Wird wahrgenommen, daß
Kinderzulagen von Schwerbeschädigten nicht zugunsten
des Kindes verwendet werden, hat das
Landesinvalidenamt die Kinderzulage mit Zustimmung
des Schwerbeschädigten jemand anderem
(Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom
Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung
ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu
ersetzen, wenn sonst die Verwendung der Kinderzulage
für das Kind nicht gewährleistet wäre.
(2) Die Kinderzulage ist auf Antrag auch nach
Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn
das Kind
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung,
längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres,
wird während dieser Zeit der Präsenzdienst
absolviert, bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres, oder
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen
vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder
während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes
eingetreten ist und solange dieser Zustand
dauert.
(3) Die Kinderzulage ist für ein Kind nur einmal
zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf
Kinderzulage nach diesem Bundesgesetz für ein
Kind zusammen, ist die Kinderzulage dem Anspruchsberechtigten
zuzuerkennen, der für das
Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt."
9. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Den verheirateten Schwerbeschädigten
gebührt, solange sie für die Ehefrau zu sorgen
haben, auf Antrag zur Zusatzrente eine Frauenzulage
von monatlich 84 S. An die Stelle dieses
Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1967
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte
Betrag."
10. § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Zur Beschädigtenrente wird eine
Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge
der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß
er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe
einer anderen Person bedarf.
(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der
Schwere des Leidenszustandes und nach dem für
die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand
abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der
Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung
außergewöhnliche Pflege und Wartung
erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung
dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest
in der Höhe der Stufe III zu leisten.
Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der
Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an
zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich
Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit
verursachende Gebrechen für sich allein
oder zusammen mit einem anderen auf eine
Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen
einen derart schweren Gesamtleidenszustand
darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders
erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.
(3) Die nachstehend angeführten Verluste und
Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft
Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den
vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in
funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt
die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer
Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder
Oberschenkelstumpfes oder ein extremer
Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels
gleichzuhalten.
(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich in der
Stufe
An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung
vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge.
(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung
vier Gliedmaßen verloren haben,
sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden
schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage
der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen."
11. Nach § 18 ist als § 18 a einzufügen
„§ 18 a. (1) Schwerbeschädigte, die das
14. Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch
auf eine Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18,
19) haben, erhalten zur Beschädigtenrente auf
Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie derart
hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und
Hilfe einer anderen Person bedürfen, und wenn
dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs
Monate dauern wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage
setzt überdies voraus, daß ein Anspruch
auf eine gleichartige Leistung nach anderen
Bundesgesetzen nicht geltend gemacht werden
kann. Die Hilflosenzulage beträgt monatlich
462 S 50 g. An die Stelle dieses Betrages tritt mit
Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom
1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 63 vervielfachte Betrag.
(2) Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf
Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz zusammen,
ist die Hilflosenzulage nur einmal zu
leisten."
11 a. Im § 19 Abs. 4 ist der Klammerausdruck
„(§ 18 Abs. 2)" durch „(§ 18 Abs. 4)" zu ersetzen.
12. Dem § 20 ist als dritter Satz anzufügen
„An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung
vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachte Betrag."
13. § 29 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Beschädigtenrente wird während einer
mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung
weiter geleistet, doch ist eine bereits
zuerkannte Pflegezulage (§ 18) oder Hilflosenzulage
(§ 18 a) mit dem ersten Tage des auf den
Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten
Monates einzustellen und erst für den Monat
wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung
beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte
Angehörige nicht zu sorgen, ist
eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die
gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer
mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung
beantragte Pflegezulage oder Hilflosenzulage
ist beim. Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen
frühestens vom Ersten des Monates
an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet
wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf
Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten
Angehörigen zu sorgen haben."
14. § 35 hat zu lauten
„§ 35. (1) Die Witwenrente wird als Grundrente
und als Zusatzrente geleistet. Zur Grundrente
nach Abs. 2 lit. d ist keine Zusatzrente zu
leisten.
(2) Die Grundrente beträgt monatlich,
a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist
oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet
oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte
Kinder zu sorgen hat, sowie für
Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 18, 19)
252 S;
b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes
Kind zu sorgen hat, 204 S;
c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet
hat, 156 S;
d) für alle anderen Witwen 90 S.
Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte
Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente
gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente
wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39),
wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit
oder wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1
und 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen
ist oder wegfällt.
(3) Die Zusatzrente beträgt monatlich 306 S.
Sie ist — abgesehen von der im Abs. 7 enthaltenen
Regelung — auf Antrag und nur insoweit
zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)
der Witwe ohne Berücksichtigung der Grundrente
75 v. H. der im § 12 Abs. 2 zweiter Satz
aufgestellten Einkommensgrenze nicht erreicht;
diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte
Kind um den Betrag der Kinderzulage
(§ 16).
(4) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich
eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung
der Grundrente bei Witwen nach
Abs. 2 lit. a den Betrag von 425 S,
Abs. 2 lit. b den Betrag von 375 S,
Abs. 2 lit. c den Betrag von 325 S
nicht erreicht.
(5) An die Stelle der in den Abs. 2, 3 und 4
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge.
(6) Eine Witwe gilt als erwerbsunfähig, wenn
sie in ihrem Gesundheitszustand derart beeinträchtigt
ist, daß ihr die Ausübung einer ihren
Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, und wenn dieser
Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate
dauern wird.
(7) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach
Abs. 2 lit. a, b oder c ist von Amts wegen auch
darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe
der Witwe eine Zusatzrente zuzuerkennen ist."
15. § 35 a Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Witwen nach Beschädigten, die in den
letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt
zwölf Monate lang eine Pflegezulage der
Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in
der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen
haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen
fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch
auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten auf Antrag
zur Witwenrente eine monatliche Zulage,
wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert
und die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des
Beschädigten bestanden hat.
(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel
des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage,
die dem verstorbenen Ehegatten
im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie
gebührt insoweit, als das Einkommen (§ 13) der
Witwe die Summe aus Grundrente, Zusatzrente
und zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht
erreicht."
16. § 36 hat zu lauten
„§ 36. (1) Witwen nach Schwerbeschädigten,
die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente
für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage
oder Blindenzulage hatten, ist der Anspruch
auf Witwenrente auch dann gewahrt,
wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war.
(2) Den im § 35 Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten
Witwen nach Schwerbeschädigten, die im
Zeitpunkte des Todes keinen Anspruch auf die
Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf
eine Pflegezulage oder Blindenzulage hatten, ist,
wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war, eine Witwenbeihilfe zu bewilligen.
(3) Die Witwenbeihilfe beträgt zwei Drittel
der Witwenrente (§ 35, jedoch ohne die Erhöhung
nach Abs. 4); sie ist nur insoweit zu zahlen,
als das Einkommen (§ 13) der Witwe die im
§ 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze
zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der
in Betracht kommenden Grundrente nicht erreicht.
(4) Die Witwenbeihilfe ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13)
der Witwe abzüglich eines Freibetrages von 200 S
für Witwen nach
§ 35 Abs. 2 lit. a den Betrag von 425 S,
§ 35 Abs. 2 lit. b den Betrag von 375 S,
§ 35 Abs. 2 lit. c den Betrag von 325 S
nicht erreicht. An die Stelle dieser Beträge treten
mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der Folge
vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme
auf § 63 vervielfachten Beträge."
17. Im § 41 Abs. 1 Z. 1 sind die Worte
„des 25. Lebensjahres" durch die Worte „des
26. Lebensjahres" und die Worte „des 26. Lebensjahres"
durch die Worte „des 27. Lebensjahres"
zu ersetzen.
18. Dem § 42 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) An die Stelle der in den Abs. 1 und 3
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
19. § 43 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 und 4
gelten sinngemäß auch für die Waisenbeihilfen."
19 a. Im § 46 Abs. 2 sind die Worte „§ 12
Abs. 3 erster Halbsatz" durch die Worte „§ 12
Abs. 2 zweiter Satz" zu ersetzen.
20. Dem § 46 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) An die Stelle der in den Abs. 1 und 3
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
21. Nach § 46 ist als § 46 a einzufügen
„§ 46 a. Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente
auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie
derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung
und Hilfe einer anderen Person bedürfen, und
wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens
sechs Monate dauern wird. Der Anspruch auf
Hilflosenzulage setzt überdies voraus, daß ein
Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach
anderen Bundesgesetzen nicht geltend gemacht
werden kann. Die Hilflosenzulage beträgt monatlich
462 S 50 g. An die Stelle dieses Betrages tritt
mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der Folge
vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 63 vervielfachte Betrag. § 18 a
Abs. 2 und § 29 Abs. 3 gelten sinngemäß."
22. Dem § 47 Abs. 2 ist als letzter Satz anzufügen
„An die Stelle der vorangeführten Beträge
treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der
Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge."
23. Im § 47 Abs. 4 sind die Worte „der
Witwe, ist eine solche nicht vorhanden" durch
die Worte „dem überlebenden Ehegatten, ist ein
solcher nicht vorhanden" zu ersetzen.
24. § 48 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Stirbt ein Beschädigter, werden für die
auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch
die Beträge gezahlt, die ihm für diesen Zeitraum
an Beschädigtenrente (§ 10) sowie Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 11 a), Kinderzulagen und
Frauenzulage (§§ 16, 17), Pflegezulage und
Blindenzulage (§§ 18, 19), diese beiden Zulagen
jedoch nur in der Höhe der Stufe I, und Hilflosenzulage
(§ 18 a) zu zahlen gewesen wären.
Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr werden
auf die für den gleichen Zeitraum zu zahlende
Hinterbliebenenrente angerechnet."
25. § 49 hat zu lauten
„§ 49. (1) Als Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten
(Versorgungswerber) im
Sinne des § 21 Abs. 6, § 24 Abs. 3 und § 32
Abs. 5 oder dadurch erwachsen, daß er einer
Vorladung durch eine zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind
die Kosten für die 2. Wagenklasse des Personenzuges
auf Eisenbahnen oder für den 2. Schiffsplatz,
bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder
schwerem Leiden für die 1. Wagenklasse des
Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den
1. Schiffsplatz zu ersetzen. Schnellzugzuschläge
sind zu ersetzen, wenn die Benützung des
Schnellzuges aus besonderen Gründen erforderlich
war oder wenn der zurückgelegte Reiseweg
mehr als 100 km beträgt. Die Kosten für die
Benützung eines anderen Verkehrsmittels sind
dann zu ersetzen, wenn die Benützung der
Eisenbahn nicht möglich oder im Hinblick auf
die sonst erwachsenden Kosten und den Mehraufwand
an Zeit untunlich war. Kosten für die
Benützung örtlicher Massenverkehrsmittel sind
bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem
Leiden zu ersetzen, sowie wenn die Entfernung
zwischen der Wohnung und dem Bestimmungsort
mehr als 2 km beträgt. War wegen
des körperlichen Zustandes eine Begleitperson
notwendig, sind die für diese erwachsenen
Reisekosten im angeführten Ausmaß zu ersetzen.
In gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung
notwendiger Hilfsmittel und des Führhundes
(§ 33) zu ersetzen.
(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand
für Verpflegung und Nächtigung. Dieser
Mehraufwand ist in der Höhe der im Gebührenanspruchsgesetz
1965, BGBl. Nr. 179, jeweils für
Zeugen vorgesehenen Vergütungssätze zu ersetzen."
26. § 51 hat zu lauten
„§ 51. (1) Die Beschädigtenrenten sowie die
Zulagen gemäß §§ 18 bis 20 werden mit dem
Monate fällig, in dem die Voraussetzungen für
die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch
mit dem Monat, in dem der Anspruch geltend
gemacht wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 11 a) wird mit dem Monate fällig, in dem die
Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt
sind. Zusatzrente, Kinderzulagen und Frauenzulage
(§§ 12, 16 und 17) sind frühestens vom
dritten Monate vor der Geltendmachung des Anspruches
an zu leisten.
(2) Die Hinterbliebenenrenten sowie die Zulagen
gemäß §§ 35 a und 46 a und die Beihilfen
(§ 36 Abs. 2 bis 4, § 43 Abs. 2 bis 4) werden mit
dem Monate fällig, in dem die Voraussetzungen
für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit
dem Monate, der auf den Sterbetag der Person
folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht
wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf
eines Jahres nach diesem Sterbetage geltend gemacht
wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit
dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (§ 35
Abs. 3 bis 5) und die Zulage gemäß § 35 a zu
einer bereits zuerkannten Grundrente sind
frühestens vom dritten Monate vor der Geltendmachung
des Anspruches an zu leisten.
(3) Krankengeld, Familiengeld, Gebührnisse
für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden
mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
fällig."
27. § 52 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Beschädigtenrenten sowie die Zulagen
gemäß den §§ 11 a und 16 bis 20, die Hinterbliebenenrenten
einschließlich der Zulagen gemäß
den §§ 35 a und 46 a und der Beihilfen (§ 36
Abs. 2 bis 4, § 43 Abs. 2 bis 4) sind für die
Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen
und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet
zuzuerkennen."
28. § 52 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer
Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente
wird mit dem auf die maßgebende Veränderung
folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze
gelten, abgesehen von den Bestimmungen
des § 8 a Abs. 2 und des § 29 Abs. 3, folgende
Ausnahmen
1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer
Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades
der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablaufe des
Monates wirksam, der auf die Zustellung des
Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder
Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen
wird;
2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen
Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit
wird mit dem Beginn des Monates wirksam, in
dem die maßgebende Veränderung geltend
gemacht oder von Amts wegen ärztlich festgestellt
worden ist; das gleiche gilt für die Erhöhung
einer Witwenrente aus dem Grunde der
Erwerbsunfähigkeit der Witwe;
3. die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten
sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen,
Pflegezulagen, Hilflosenzulagen und Blindenzulagen
(§§ 11 a, 18, 18 a, 46 a und 19) bei Veränderungen
im Zustande der Hilflosigkeit oder
Blindheit."
29. Im § 53 ist das Wort „unverzüglich" durch
die Worte „binnen zwei Wochen" zu ersetzen.
30. § 54 a Abs. 2 erster Halbsatz hat zu lauten
„Die Träger der Sozialversicherung haben bei
Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens
die Anspruchswerber zu befragen,
ob sie eine Versorgungsleistung nach
diesem Bundesgesetze beziehen oder beantragt
haben;"
31. Im § 55 Abs. 1 sind nach den Worten
„Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19),"
die Worte „Hilflosenzulage (§§ 18 a und 46 a),"
einzufügen.
32. Nach § 55 ist als Abschnitt XIV a einzufügen
„ABSCHNITT XIV a
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den
Bund
§ 55 a. (1) Können Personen, denen nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen
zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus
einer Erkrankung oder ihren Hinterbliebenen
aus Anlaß ihres Ablebens erwachsen ist, auf
Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen,
geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit
über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Dies
gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
(2) Das Landesinvalidenamt hat Ersatzbeträge,
die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder
seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges
des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet
hat, auf die nach diesem Bundesgesetze zustehenden
Versorgungsansprüche anzurechnen. Soweit
hiernach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt
der nach Abs. 1 auf den Bund übergegangene
Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen."
33. § 56 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung
nach Abs. 1 und 2 sind den Schwerbeschädigten
die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 11 a), die Kinderzulagen und die Frauenzulage
(§§ 16, 17) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage,
Hilflosenzulage oder Blindenzulage
(§§ 18, 18 a, 19) ist in halber Höhe weiter zu
leisten. An Stelle der umgewandelten Beschädigtenrente
trägt der Bund in den Fällen des Abs. 1
die Kosten der weiteren Anstaltspflege. Bei Aufnahme
in den Verpflegsstand des Kriegsinvalidenhauses
in Wien (Abs. 2) wird die umgewandelte
Beschädigtenrente zur Deckung der Kosten
der Unterbringung verwendet. Die Pfleglinge
haben Anspruch auf ein Taschengeld von monatlich
390 S; für einzelne Tage ist ein Dreißigstel
dieses Betrages zu leisten. Die Pfleglinge des
Kriegsinvalidenhauses in Wien haben überdies
Anspruch auf volle Betreuung und Versorgung
mit den Lebensnotwendigkeiten. An die Stelle
des Betrages von 390 S tritt mit Wirkung vom
1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachte Betrag."
34. § 58 Abs. 1 dritter Satz hat zu lauten
„Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 30 und 40 v. H.,
Witwenrenten gemäß § 35 Abs. 2 lit. d, Zusatzrenten,
Zulagen gemäß § 35 a, Kinderzulagen,
Frauenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen,
Führhundzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen
und Hilflosenzulagen sind nicht abfertigungsfähig."
35. § 63 erhält die Bezeichnung § 62.
36. Nach § 62 ist als Abschnitt XVII a einzufügen
„ABSCHNITT XVII a
Anpassung von Versorgungsleistungen
§ 63. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat den für den Bereich des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor
auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 für verbindlich zu
erklären.
(2) Die in den §§ 11, 11 a, 12, 16, 17, 18, 18 a,
20, 35, 36, 42, 46, 46 a, 47, 56 und 66 sowie im
Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und 33 angeführten
Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli
1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der
Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden
Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1
zu vervielfachen.
(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß die nach Abs. 2 in Betracht kommenden
Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1967
mit dem Anpassungsfaktor 1,081 zu vervielfachen
sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1968
ist der Vervielfachung der für das zweite Halbjahr
1967 ermittelte Betrag, mit Wirkung vom
1. Jänner der folgenden Jahre der für das jeweils
vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde
zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf
volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge
unter 50 Groschen zu vernachlässigen und
Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling
zu ergänzen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
auch hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 4 bis 7
errechneten Einkommensbeträge.
(5) Die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge
sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung festzustellen.
(6) Die Anpassung der Versorgungsleistungen
ist von Amts wegen vorzunehmen; Bescheide
sind nur auf Verlangen zu erlassen."
37. § 66 hat zu lauten
„§ 66. (1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten
sind am Ersten eines jeden
Monates oder, wenn der Monatserste auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag oder auf den
Karfreitag fällt, am vorhergehenden Werktag im
voraus zahlbar. Wenn jedoch der dem Bezugsberechtigten
anzuweisende monatliche Zahlbetrag
90 S nicht übersteigt, ist die Rente am 1. Mai
und am 1. November halbjährlich im voraus zu
zahlen. Krankengeld und Familien(Tag)geld ist
wöchentlich im nachhinein zahlbar.
(2) An die Stelle des im Abs. 1 angeführten
Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und
in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres
der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte
Betrag.
(3) Auf Grund der Rentenanpassung bei den
halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten sich
ergebende Nachtragsbeträge für die Monate
Jänner bis April sind zusammen mit der für die
Monate Mai bis Oktober gebührenden Halbjahresrente
auszuzahlen."
38. Nach § 91 ist als § 91 a einzufügen
„§ 91 a. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf
Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung
im Ermittlungsverfahren zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes mitzuwirken."
39. § 92 Z. 1 hat zu lauten
„1. Rechtsanwälte und Notare;"
40. Im § 99 erster Satz ist das Wort „alljährlich"
durch die Worte „alle zwei Jahre" zu
ersetzen.
41. Im Abschnitt IV Abs. 1 der Anlage zu
§§ 32 und 33 haben die Worte „Gießharzprothesen
sowie" zu entfallen.
42. Dem Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32
und 33 ist als Z. 5 anzufügen
„5. An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom
1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
Artikel II
Im Artikel II Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 1966, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz
neuerlich abgeändert wird,
BGBl. Nr. 7/1967, sind die Worte „für die Dauer
des Jahres 1967" durch die Worte „für die Zeit
vom 1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967" zu ersetzen.
Artikel III
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen
sowie die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage
haben von Amts wegen zu
erfolgen. Wenn Anträge auf Zuerkennung einer
Hilflosenzulage oder einer vom Einkommen
des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung
bis 31. Dezember 1967 eingebracht
werden, ist die beantragte Versorgungsleistung
vom Zeitpunkte des Zutreffens der Voraussetzungen,
frühestens vom 1. Juli 1967 an, zuzuerkennen.
(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des
Artikels I der Versorgungsbezug zu mindern
oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag
als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich
ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges
entsprechend zu mindern.
(3) Die auf Grund der Rentenanpassung bei
den halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten
sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate
Juli bis Oktober 1967 sind zusammen mit der für
die Monate November 1967 bis April 1968 gebührenden
Halbjahresrente auszuzahlen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1967
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.