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258. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 172/1957, BGBl. Nr. 261/1957, BGBl.

Nr. 28-9/1959, BGBl. Nr. 319/1961, BGBl.

Nr. 218/1962, BGBL Nr. 256/1963, BGBl.

Nr. 282/1963, BGBl. Nr. 202/1964, BGBl.

Nr. 305/1964, BGBl. Nr. 83/1965 und BGBl.

Nr. 7/1967 wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. Dem § 4 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung

einer Hilflosenzulage."

1 a. § 6 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage,

Frauenzulage, Kinderzulage, Pflegezulage,

Blindenzulage, Hilflosenzulage, Führhundzulage;"

2. § 6 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. Hinterbliebenenrente, Hilflosenzulage;"

3. Dem § 11 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

4. Nach § 11 ist als § 11 a einzufügen

„§ 11 a. (1) Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte

erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage,

wenn die Summe der Hundertsätze,

die nach den Richtsätzen zu § 7

Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen

(§ 4 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der

Abs. 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. § 9 Abs. 1

findet entsprechend Anwendung.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze

gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung

mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von weniger als 25 v. H. außer Betracht zu lassen.

Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen

mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von weniger als 25 v. H. vor, ist für sie eine

Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu

§ 7 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus

ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze

gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er

das Ausmaß von 25 v. H. erreicht.

(3) Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an

einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als

Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen

und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen.

Die Auswirkungen von Systemerkrankungen

auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe

sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen.

Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust

zweier oder mehrerer Gliedmaßen.

(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach der

Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten

Hundertsätze zu bemessen und in folgender

Höhe zu leisten

(5) Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III,

IV oder V oder einer Blindenzulage in der Höhe

einer dieser Pflegezulagen ist die Schwerstbeschädigtenzulage,

falls sich nicht aus Abs. 1 bis

4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe

zu leisten

Bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe III ... im halben Betrag nach

Abs. 4 lit. c;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe IV ... im halben Betrag nach

Abs. 4 lit. d;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe V ... im halben Betrag nach

Abs. 4 lit. e.

(6) An die Stelle der im Abs. 4 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten

Beträge."

5. § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Schwerbeschädigte, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben, erhalten auf Antrag

zur Sicherung ihrer Lebenshaltung zur Grundrente

eine Zusatzrente, wenn sie nicht in der

Lage sind, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die

ihnen unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes,

ihrer Lebensverhältnisse, Kenntnisse

und Fähigkeiten unter Bedachtnahme auf die

Lage des Arbeitsmarktes billigerweise zugemutet

werden kann, oder wenn sie kein Einkommen

haben, das nach Abs. 2 die Gewährung einer

Zusatzrente ausschließt.

(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich bei einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von

Sie ist nur insoweit zu zahlen, als das monatliche

Einkommen (§ 13) des Schwerbeschädigten

ohne Berücksichtigung der Grundrente und einer

allfälligen Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe

der ihm bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente

(Grundrente und Zusatzrente,

jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhungen

nach Abs. 3 und § 11 Abs. 2) nicht erreicht;

diese Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen

und Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um

deren Betrag.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich

eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung

der Grundrente bei einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von

50 und 60 v. H. den Betrag von . . 425 S,

70 und 80 v. H. den Betrag von . . 475 S,

90 v. H. und mehr den Betrag von 525 S

nicht erreicht.

(4) Wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme

einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm

unter Berücksichtigung der persönlichen und

örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten

ist, oder die Durchführung einer zur Wiedereingliederung

in das Erwerbsleben für notwendig

befundenen beruflichen Ausbildung unbegründet

ablehnt, ist keine Zusatzrente zu leisten.

(5) Schwerbeschädigte, die Empfänger einer

Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) sind,

erhalten von Amts wegen ohne Rücksicht auf

die Höhe ihres Einkommens die volle Zusatzrente

nach Abs. 2, jedoch ohne die Erhöhung

nach Abs. 3.

(6) Bei Zuerkennung einer Grundrente gemäß

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

wenigstens 50 v. H. oder bei entsprechender

Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 v. H.

geleisteten Grundrente ist von Amts wegen auch

darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe

dem Schwerbeschädigten eine Zusatzrente, Kinderzulagen

und Frauenzulage zuzuerkennen

sind.

(7) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

6. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Unter Einkommen im Sinne des

§ 12 Abs. 2 ist — abgesehen von den Sonderbestimmungen

der Abs. 4 bis 9 — die Wertsumme

zu verstehen, die einer Person aus

dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform

zufließt und die sie verbrauchen kann,

ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum

Einkommen zählen jedoch nicht Kinderbeihilfen

einschließlich Ergänzungsbeträge, Familienbeihilfen,

Mütterbeihilfen, Kinderzulagen sowie Erziehungsbeiträge.

(2) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1

und 4 bis 9 zählen bei Verheirateten 30 v. H.

des Einkommens des im gemeinsamen Haushalte

lebenden Ehegatten.

(3) Bei schwankendem Einkommen ist das

durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf

Monate zu berücksichtigen. Der Ausgleich durch

Gewährung der Zusatzrente ist im nachhinein

vorzunehmen.

(4) Der Ermittlung des Einkommens aus Land-

und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des letztmalig

vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzüglich

20 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen

und abzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile

der Verpachtungen zugrunde zu legen.

Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten

und verpachteten Grundstücken um den vereinbarten

Pachtzins zu mindern beziehungsweise zu

erhöhen. Für Fruchtnießungen gilt die gleiche

Regelung wie für Zupachtungen und Verpachtungen.

Zu dem sich hieraus ergebenden Betrag

ist ein Betrag von 1200 S — bei Verheirateten

von 1560 S — zuzuschlagen, wenn der Einheitswert

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

unter entsprechender Berücksichtigung der Einheitswertanteile

der Verpachtungen, Zupachtungen

und Fruchtnießungen mindestens 5000 S beträgt.

Der Zuschlag ist für je weitere 1000 S des

Einheitswertes unter Berücksichtigung der bezeichneten

Einheitswertanteile um 84 S, bei Verheirateten

um 109 S 20 g zu erhöhen. Ein

Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages

gilt als monatliches Einkommen aus Land- und

Forstwirtschaft.

(5) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher

Betrieb vertraglich übergeben, sind der Ermittlung

des Einkommens des Übergebers ohne

Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen

Leistungen 12 v. H. — bei Verheirateten

6 v. H. — des letztmalig vor dem

1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes des

übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

zugrunde zu legen. Zu dem sich hieraus

ergebenden Betrag ist ein Betrag von 1200 S

— bei Verheirateten von 1560 S — zuzuschlagen,

wenn der Einheitswert des übergebenen

land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens

5000 S beträgt. Der Zuschlag ist für je

weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei

Verheirateten um 109 S 20 g zu erhöhen. Ein

Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages

gilt als monatliches Einkommen aus dem

Ausgedinge.

(6) Steht der land- und forstwirtschaftliche

Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten

(Versorgungswerbers), ist — unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 2 — das gemäß

Abs. 4 oder 5 ermittelte Einkommen nur in dem

Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil

des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers)

an dem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb entspricht.

(7) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung

(§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in

den Zupachtungen, Verpachtungen, Fruchtnießungen

oder im vereinbarten Pachtzins eine

Änderung ein, ist das Einkommen nach den

Abs. 4 oder 5 neu zu berechnen und die Rente

neu zu bemessen.

(8) An die Stelle der gemäß Abs. 4 bis 7 errechneten

monatlichen Einkommensbeträge

treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der

Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(9) Nutzungen und Leistungen in Güterform

sind nach den jeweils von der Finanzverwaltung

kundgemachten Bewertungssätzen der Sachbezüge

für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn

und für Zwecke der Sozialversicherung für

Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung

der Angestellten unterliegen, zu ermitteln."

7. § 14 wird aufgehoben.

8. § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Den Schwerbeschädigten gebührt auf

Antrag zur Zusatzrente für jedes eheliche und

uneheliche Kind, Wahl-, Stief- und Pflegekind

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes

eine Kinderzulage von monatlich 84 S. An die

Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom

1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachte Betrag. Für Stief- und Pflegekinder

gebührt die Kinderzulage nur so lange,

als sie vom Schwerbeschädigten unentgeltlich erhalten

werden. Wird wahrgenommen, daß

Kinderzulagen von Schwerbeschädigten nicht zugunsten

des Kindes verwendet werden, hat das

Landesinvalidenamt die Kinderzulage mit Zustimmung

des Schwerbeschädigten jemand anderem

(Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom

Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung

ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu

ersetzen, wenn sonst die Verwendung der Kinderzulage

für das Kind nicht gewährleistet wäre.

(2) Die Kinderzulage ist auf Antrag auch nach

Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn

das Kind

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung,

längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres,

wird während dieser Zeit der Präsenzdienst

absolviert, bis zur Vollendung des

27. Lebensjahres, oder

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen

dauernd außerstande ist, sich selbst den

Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen

vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder

während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes

eingetreten ist und solange dieser Zustand

dauert.

(3) Die Kinderzulage ist für ein Kind nur einmal

zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf

Kinderzulage nach diesem Bundesgesetz für ein

Kind zusammen, ist die Kinderzulage dem Anspruchsberechtigten

zuzuerkennen, der für das

Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt."

9. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Den verheirateten Schwerbeschädigten

gebührt, solange sie für die Ehefrau zu sorgen

haben, auf Antrag zur Zusatzrente eine Frauenzulage

von monatlich 84 S. An die Stelle dieses

Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1967

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte

Betrag."

10. § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Zur Beschädigtenrente wird eine

Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge

der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß

er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe

einer anderen Person bedarf.

(2) Die Höhe der Pflegezulage ist nach der

Schwere des Leidenszustandes und nach dem für

die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand

abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der

Stufen II bis V setzt voraus, daß die Dienstbeschädigung

außergewöhnliche Pflege und Wartung

erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung

dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest

in der Höhe der Stufe III zu leisten.

Die Pflegezulage der Stufe V gebührt, wenn der

Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung an

zwei Gebrechen leidet, von denen jedes für sich

Hilflosigkeit verursacht, oder wenn das die Hilflosigkeit

verursachende Gebrechen für sich allein

oder zusammen mit einem anderen auf eine

Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen

einen derart schweren Gesamtleidenszustand

darstellt, daß Pflege und Wartung in besonders

erhöhtem Ausmaß erforderlich ist.

(3) Die nachstehend angeführten Verluste und

Teilverluste von Gliedmaßen sind wie folgt eingestuft

Für andere Schädigungen an Gliedmaßen, die den

vorangeführten Verlusten und Teilverlusten in

funktioneller Hinsicht gleichzuhalten sind, gebührt

die Pflegezulage in gleicher Höhe. Einer

Exartikulation ist eine Versteifung des Oberarm- oder

Oberschenkelstumpfes oder ein extremer

Kurzstumpf des Oberarmes oder Oberschenkels

gleichzuhalten.

(4) Die Pflegezulage beträgt monatlich in der

Stufe

An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung

vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge.

(5) Für Beschädigte, die infolge einer Dienstbeschädigung

vier Gliedmaßen verloren haben,

sowie für Beschädigte mit gleichzuachtenden

schweren Leidenszuständen ist die Pflegezulage

der Stufe V um ein Drittel ihres Betrages zu erhöhen."

11. Nach § 18 ist als § 18 a einzufügen

„§ 18 a. (1) Schwerbeschädigte, die das

14. Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch

auf eine Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18,

19) haben, erhalten zur Beschädigtenrente auf

Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie derart

hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und

Hilfe einer anderen Person bedürfen, und wenn

dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs

Monate dauern wird. Der Anspruch auf Hilflosenzulage

setzt überdies voraus, daß ein Anspruch

auf eine gleichartige Leistung nach anderen

Bundesgesetzen nicht geltend gemacht werden

kann. Die Hilflosenzulage beträgt monatlich

462 S 50 g. An die Stelle dieses Betrages tritt mit

Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom

1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 63 vervielfachte Betrag.

(2) Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf

Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz zusammen,

ist die Hilflosenzulage nur einmal zu

leisten."

11 a. Im § 19 Abs. 4 ist der Klammerausdruck

„(§ 18 Abs. 2)" durch „(§ 18 Abs. 4)" zu ersetzen.

12. Dem § 20 ist als dritter Satz anzufügen

„An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung

vom 1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachte Betrag."

13. § 29 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Beschädigtenrente wird während einer

mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung

weiter geleistet, doch ist eine bereits

zuerkannte Pflegezulage (§ 18) oder Hilflosenzulage

(§ 18 a) mit dem ersten Tage des auf den

Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten

Monates einzustellen und erst für den Monat

wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung

beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte

Angehörige nicht zu sorgen, ist

eine bereits zuerkannte Zusatzrente auf die

gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer

mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung

beantragte Pflegezulage oder Hilflosenzulage

ist beim. Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen

frühestens vom Ersten des Monates

an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet

wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf

Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten

Angehörigen zu sorgen haben."

14. § 35 hat zu lauten

„§ 35. (1) Die Witwenrente wird als Grundrente

und als Zusatzrente geleistet. Zur Grundrente

nach Abs. 2 lit. d ist keine Zusatzrente zu

leisten.

(2) Die Grundrente beträgt monatlich,

a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist

oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet

oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte

Kinder zu sorgen hat, sowie für

Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 18, 19)

252 S;

b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes

Kind zu sorgen hat, 204 S;

c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet

hat, 156 S;

d) für alle anderen Witwen 90 S.

Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte

Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente

gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente

wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39),

wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit

oder wegen Verehelichung der Waise (§ 41 Abs. 1

und 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen

ist oder wegfällt.

(3) Die Zusatzrente beträgt monatlich 306 S.

Sie ist — abgesehen von der im Abs. 7 enthaltenen

Regelung — auf Antrag und nur insoweit

zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13)

der Witwe ohne Berücksichtigung der Grundrente

75 v. H. der im § 12 Abs. 2 zweiter Satz

aufgestellten Einkommensgrenze nicht erreicht;

diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte

Kind um den Betrag der Kinderzulage

(§ 16).

(4) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) abzüglich

eines Freibetrages von 200 S und ohne Berücksichtigung

der Grundrente bei Witwen nach

Abs. 2 lit. a den Betrag von 425 S,

Abs. 2 lit. b den Betrag von 375 S,

Abs. 2 lit. c den Betrag von 325 S

nicht erreicht.

(5) An die Stelle der in den Abs. 2, 3 und 4

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge.

(6) Eine Witwe gilt als erwerbsunfähig, wenn

sie in ihrem Gesundheitszustand derart beeinträchtigt

ist, daß ihr die Ausübung einer ihren

Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit

nicht zugemutet werden kann, und wenn dieser

Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate

dauern wird.

(7) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach

Abs. 2 lit. a, b oder c ist von Amts wegen auch

darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe

der Witwe eine Zusatzrente zuzuerkennen ist."

15. § 35 a Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Witwen nach Beschädigten, die in den

letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt

zwölf Monate lang eine Pflegezulage der

Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in

der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen

haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen

fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch

auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten auf Antrag

zur Witwenrente eine monatliche Zulage,

wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert

und die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des

Beschädigten bestanden hat.

(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel

des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage,

die dem verstorbenen Ehegatten

im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie

gebührt insoweit, als das Einkommen (§ 13) der

Witwe die Summe aus Grundrente, Zusatzrente

und zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht

erreicht."

16. § 36 hat zu lauten

„§ 36. (1) Witwen nach Schwerbeschädigten,

die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente

für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage

oder Blindenzulage hatten, ist der Anspruch

auf Witwenrente auch dann gewahrt,

wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war.

(2) Den im § 35 Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten

Witwen nach Schwerbeschädigten, die im

Zeitpunkte des Todes keinen Anspruch auf die

Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf

eine Pflegezulage oder Blindenzulage hatten, ist,

wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war, eine Witwenbeihilfe zu bewilligen.

(3) Die Witwenbeihilfe beträgt zwei Drittel

der Witwenrente (§ 35, jedoch ohne die Erhöhung

nach Abs. 4); sie ist nur insoweit zu zahlen,

als das Einkommen (§ 13) der Witwe die im

§ 35 Abs. 3 aufgestellte Einkommensgrenze

zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der

in Betracht kommenden Grundrente nicht erreicht.

(4) Die Witwenbeihilfe ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13)

der Witwe abzüglich eines Freibetrages von 200 S

für Witwen nach

§ 35 Abs. 2 lit. a den Betrag von 425 S,

§ 35 Abs. 2 lit. b den Betrag von 375 S,

§ 35 Abs. 2 lit. c den Betrag von 325 S

nicht erreicht. An die Stelle dieser Beträge treten

mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der Folge

vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme

auf § 63 vervielfachten Beträge."

17. Im § 41 Abs. 1 Z. 1 sind die Worte

„des 25. Lebensjahres" durch die Worte „des

26. Lebensjahres" und die Worte „des 26. Lebensjahres"

durch die Worte „des 27. Lebensjahres"

zu ersetzen.

18. Dem § 42 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) An die Stelle der in den Abs. 1 und 3

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

19. § 43 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 und 4

gelten sinngemäß auch für die Waisenbeihilfen."

19 a. Im § 46 Abs. 2 sind die Worte „§ 12

Abs. 3 erster Halbsatz" durch die Worte „§ 12

Abs. 2 zweiter Satz" zu ersetzen.

20. Dem § 46 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) An die Stelle der in den Abs. 1 und 3

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

21. Nach § 46 ist als § 46 a einzufügen

„§ 46 a. Hinterbliebene, die das 14. Lebensjahr

vollendet haben, erhalten zur Hinterbliebenenrente

auf Antrag eine Hilflosenzulage, wenn sie

derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung

und Hilfe einer anderen Person bedürfen, und

wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens

sechs Monate dauern wird. Der Anspruch auf

Hilflosenzulage setzt überdies voraus, daß ein

Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach

anderen Bundesgesetzen nicht geltend gemacht

werden kann. Die Hilflosenzulage beträgt monatlich

462 S 50 g. An die Stelle dieses Betrages tritt

mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der Folge

vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 63 vervielfachte Betrag. § 18 a

Abs. 2 und § 29 Abs. 3 gelten sinngemäß."

22. Dem § 47 Abs. 2 ist als letzter Satz anzufügen

„An die Stelle der vorangeführten Beträge

treten mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und in der

Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge."

23. Im § 47 Abs. 4 sind die Worte „der

Witwe, ist eine solche nicht vorhanden" durch

die Worte „dem überlebenden Ehegatten, ist ein

solcher nicht vorhanden" zu ersetzen.

24. § 48 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Stirbt ein Beschädigter, werden für die

auf den Sterbemonat folgenden drei Monate noch

die Beträge gezahlt, die ihm für diesen Zeitraum

an Beschädigtenrente (§ 10) sowie Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 11 a), Kinderzulagen und

Frauenzulage (§§ 16, 17), Pflegezulage und

Blindenzulage (§§ 18, 19), diese beiden Zulagen

jedoch nur in der Höhe der Stufe I, und Hilflosenzulage

(§ 18 a) zu zahlen gewesen wären.

Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr werden

auf die für den gleichen Zeitraum zu zahlende

Hinterbliebenenrente angerechnet."

25. § 49 hat zu lauten

„§ 49. (1) Als Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten

(Versorgungswerber) im

Sinne des § 21 Abs. 6, § 24 Abs. 3 und § 32

Abs. 5 oder dadurch erwachsen, daß er einer

Vorladung durch eine zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind

die Kosten für die 2. Wagenklasse des Personenzuges

auf Eisenbahnen oder für den 2. Schiffsplatz,

bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder

schwerem Leiden für die 1. Wagenklasse des

Personenzuges auf Eisenbahnen oder für den

1. Schiffsplatz zu ersetzen. Schnellzugzuschläge

sind zu ersetzen, wenn die Benützung des

Schnellzuges aus besonderen Gründen erforderlich

war oder wenn der zurückgelegte Reiseweg

mehr als 100 km beträgt. Die Kosten für die

Benützung eines anderen Verkehrsmittels sind

dann zu ersetzen, wenn die Benützung der

Eisenbahn nicht möglich oder im Hinblick auf

die sonst erwachsenden Kosten und den Mehraufwand

an Zeit untunlich war. Kosten für die

Benützung örtlicher Massenverkehrsmittel sind

bei offensichtlicher Gebrechlichkeit oder schwerem

Leiden zu ersetzen, sowie wenn die Entfernung

zwischen der Wohnung und dem Bestimmungsort

mehr als 2 km beträgt. War wegen

des körperlichen Zustandes eine Begleitperson

notwendig, sind die für diese erwachsenen

Reisekosten im angeführten Ausmaß zu ersetzen.

In gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung

notwendiger Hilfsmittel und des Führhundes

(§ 33) zu ersetzen.

(2) Zu den Reisekosten zählt auch der Mehraufwand

für Verpflegung und Nächtigung. Dieser

Mehraufwand ist in der Höhe der im Gebührenanspruchsgesetz

1965, BGBl. Nr. 179, jeweils für

Zeugen vorgesehenen Vergütungssätze zu ersetzen."

26. § 51 hat zu lauten

„§ 51. (1) Die Beschädigtenrenten sowie die

Zulagen gemäß §§ 18 bis 20 werden mit dem

Monate fällig, in dem die Voraussetzungen für

die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch

mit dem Monat, in dem der Anspruch geltend

gemacht wurde. Die Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 11 a) wird mit dem Monate fällig, in dem die

Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt

sind. Zusatzrente, Kinderzulagen und Frauenzulage

(§§ 12, 16 und 17) sind frühestens vom

dritten Monate vor der Geltendmachung des Anspruches

an zu leisten.

(2) Die Hinterbliebenenrenten sowie die Zulagen

gemäß §§ 35 a und 46 a und die Beihilfen

(§ 36 Abs. 2 bis 4, § 43 Abs. 2 bis 4) werden mit

dem Monate fällig, in dem die Voraussetzungen

für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens mit

dem Monate, der auf den Sterbetag der Person

folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht

wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf

eines Jahres nach diesem Sterbetage geltend gemacht

wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit

dem Antragsmonat ein. Die Zusatzrente (§ 35

Abs. 3 bis 5) und die Zulage gemäß § 35 a zu

einer bereits zuerkannten Grundrente sind

frühestens vom dritten Monate vor der Geltendmachung

des Anspruches an zu leisten.

(3) Krankengeld, Familiengeld, Gebührnisse

für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden

mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen

fällig."

27. § 52 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Beschädigtenrenten sowie die Zulagen

gemäß den §§ 11 a und 16 bis 20, die Hinterbliebenenrenten

einschließlich der Zulagen gemäß

den §§ 35 a und 46 a und der Beihilfen (§ 36

Abs. 2 bis 4, § 43 Abs. 2 bis 4) sind für die

Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen

und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet

zuzuerkennen."

28. § 52 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer

Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente

wird mit dem auf die maßgebende Veränderung

folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze

gelten, abgesehen von den Bestimmungen

des § 8 a Abs. 2 und des § 29 Abs. 3, folgende

Ausnahmen

1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer

Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades

der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablaufe des

Monates wirksam, der auf die Zustellung des

Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder

Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen

wird;

2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen

Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit

wird mit dem Beginn des Monates wirksam, in

dem die maßgebende Veränderung geltend

gemacht oder von Amts wegen ärztlich festgestellt

worden ist; das gleiche gilt für die Erhöhung

einer Witwenrente aus dem Grunde der

Erwerbsunfähigkeit der Witwe;

3. die Bestimmungen der Z. 1 und 2 gelten

sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen,

Pflegezulagen, Hilflosenzulagen und Blindenzulagen

(§§ 11 a, 18, 18 a, 46 a und 19) bei Veränderungen

im Zustande der Hilflosigkeit oder

Blindheit."

29. Im § 53 ist das Wort „unverzüglich" durch

die Worte „binnen zwei Wochen" zu ersetzen.

30. § 54 a Abs. 2 erster Halbsatz hat zu lauten

„Die Träger der Sozialversicherung haben bei

Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens

die Anspruchswerber zu befragen,

ob sie eine Versorgungsleistung nach

diesem Bundesgesetze beziehen oder beantragt

haben;"

31. Im § 55 Abs. 1 sind nach den Worten

„Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19),"

die Worte „Hilflosenzulage (§§ 18 a und 46 a),"

einzufügen.

32. Nach § 55 ist als Abschnitt XIV a einzufügen

„ABSCHNITT XIV a

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den

Bund

§ 55 a. (1) Können Personen, denen nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen

zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus

einer Erkrankung oder ihren Hinterbliebenen

aus Anlaß ihres Ablebens erwachsen ist, auf

Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen,

geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit

über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Dies

gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.

(2) Das Landesinvalidenamt hat Ersatzbeträge,

die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder

seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges

des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet

hat, auf die nach diesem Bundesgesetze zustehenden

Versorgungsansprüche anzurechnen. Soweit

hiernach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt

der nach Abs. 1 auf den Bund übergegangene

Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen."

33. § 56 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung

nach Abs. 1 und 2 sind den Schwerbeschädigten

die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 11 a), die Kinderzulagen und die Frauenzulage

(§§ 16, 17) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage,

Hilflosenzulage oder Blindenzulage

(§§ 18, 18 a, 19) ist in halber Höhe weiter zu

leisten. An Stelle der umgewandelten Beschädigtenrente

trägt der Bund in den Fällen des Abs. 1

die Kosten der weiteren Anstaltspflege. Bei Aufnahme

in den Verpflegsstand des Kriegsinvalidenhauses

in Wien (Abs. 2) wird die umgewandelte

Beschädigtenrente zur Deckung der Kosten

der Unterbringung verwendet. Die Pfleglinge

haben Anspruch auf ein Taschengeld von monatlich

390 S; für einzelne Tage ist ein Dreißigstel

dieses Betrages zu leisten. Die Pfleglinge des

Kriegsinvalidenhauses in Wien haben überdies

Anspruch auf volle Betreuung und Versorgung

mit den Lebensnotwendigkeiten. An die Stelle

des Betrages von 390 S tritt mit Wirkung vom

1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachte Betrag."

34. § 58 Abs. 1 dritter Satz hat zu lauten

„Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 30 und 40 v. H.,

Witwenrenten gemäß § 35 Abs. 2 lit. d, Zusatzrenten,

Zulagen gemäß § 35 a, Kinderzulagen,

Frauenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen,

Führhundzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen

und Hilflosenzulagen sind nicht abfertigungsfähig."

35. § 63 erhält die Bezeichnung § 62.

36. Nach § 62 ist als Abschnitt XVII a einzufügen

„ABSCHNITT XVII a

Anpassung von Versorgungsleistungen

§ 63. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat den für den Bereich des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor

auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 für verbindlich zu

erklären.

(2) Die in den §§ 11, 11 a, 12, 16, 17, 18, 18 a,

20, 35, 36, 42, 46, 46 a, 47, 56 und 66 sowie im

Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und 33 angeführten

Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli

1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der

Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden

Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1

zu vervielfachen.

(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,

daß die nach Abs. 2 in Betracht kommenden

Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1967

mit dem Anpassungsfaktor 1,081 zu vervielfachen

sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1968

ist der Vervielfachung der für das zweite Halbjahr

1967 ermittelte Betrag, mit Wirkung vom

1. Jänner der folgenden Jahre der für das jeweils

vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde

zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf

volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge

unter 50 Groschen zu vernachlässigen und

Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling

zu ergänzen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

auch hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 4 bis 7

errechneten Einkommensbeträge.

(5) Die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge

sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung festzustellen.

(6) Die Anpassung der Versorgungsleistungen

ist von Amts wegen vorzunehmen; Bescheide

sind nur auf Verlangen zu erlassen."

37. § 66 hat zu lauten

„§ 66. (1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten

sind am Ersten eines jeden

Monates oder, wenn der Monatserste auf einen

Samstag, Sonntag oder Feiertag oder auf den

Karfreitag fällt, am vorhergehenden Werktag im

voraus zahlbar. Wenn jedoch der dem Bezugsberechtigten

anzuweisende monatliche Zahlbetrag

90 S nicht übersteigt, ist die Rente am 1. Mai

und am 1. November halbjährlich im voraus zu

zahlen. Krankengeld und Familien(Tag)geld ist

wöchentlich im nachhinein zahlbar.

(2) An die Stelle des im Abs. 1 angeführten

Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1967 und

in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres

der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte

Betrag.

(3) Auf Grund der Rentenanpassung bei den

halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten sich

ergebende Nachtragsbeträge für die Monate

Jänner bis April sind zusammen mit der für die

Monate Mai bis Oktober gebührenden Halbjahresrente

auszuzahlen."

38. Nach § 91 ist als § 91 a einzufügen

„§ 91 a. Die Gemeinden sind verpflichtet, auf

Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung

im Ermittlungsverfahren zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes mitzuwirken."

39. § 92 Z. 1 hat zu lauten

„1. Rechtsanwälte und Notare;"

40. Im § 99 erster Satz ist das Wort „alljährlich"

durch die Worte „alle zwei Jahre" zu

ersetzen.

41. Im Abschnitt IV Abs. 1 der Anlage zu

§§ 32 und 33 haben die Worte „Gießharzprothesen

sowie" zu entfallen.

42. Dem Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32

und 33 ist als Z. 5 anzufügen

„5. An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom

1. Juli 1967 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

Artikel II

Im Artikel II Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

15. Dezember 1966, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz

neuerlich abgeändert wird,

BGBl. Nr. 7/1967, sind die Worte „für die Dauer

des Jahres 1967" durch die Worte „für die Zeit

vom 1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967" zu ersetzen.

Artikel III

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen

sowie die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage

haben von Amts wegen zu

erfolgen. Wenn Anträge auf Zuerkennung einer

Hilflosenzulage oder einer vom Einkommen

des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung

bis 31. Dezember 1967 eingebracht

werden, ist die beantragte Versorgungsleistung

vom Zeitpunkte des Zutreffens der Voraussetzungen,

frühestens vom 1. Juli 1967 an, zuzuerkennen.

(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des

Artikels I der Versorgungsbezug zu mindern

oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag

als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich

ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges

entsprechend zu mindern.

(3) Die auf Grund der Rentenanpassung bei

den halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten

sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate

Juli bis Oktober 1967 sind zusammen mit der für

die Monate November 1967 bis April 1968 gebührenden

Halbjahresrente auszuzahlen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1967

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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