Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258_1966 AT

258. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 12/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 19/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 12/1966 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 19/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 12/66

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 12/1966

(In der 26. Sitzung am 21. Juli 1966 gefaßt)

ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSENKUNG

BEI GEWISSEN EINFUHREN

NACH ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 19/1966 Der Beschluß Nr. 19/1966 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 255/1966 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-

Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den

Ratsbeschluß Nr. 19/1966 anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →