258. Verordnung: Anordnung der Erhebung der Weingartenflächen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 Abs. 1 und 2
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird — hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen —
verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 15. September 1965 die Weingartenflächen
zu erheben.
§ 2. Es sind die Flächen der Weingärten, aufgegliedert
nach Edelweinsorten, Direktträgern,
Schnittweingärten und Rebschulen, zu erheben.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter
(Eigentümer, Pächter, Winzer oder sonstige
Nutznießer oder deren Beauftragte) von
Weingartenflächen ohne Rücksicht auf die Größe
der Fläche verpflichtet.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) in der Zeit vom 16. bis
30. September 1965 die von der Gemeinde zur
Verfügung zu stellenden Erhebungsformulare
auszufüllen und der Gemeinde zurückzustellen
haben.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Erhebungsformulare
bis 8. Oktober 1965 der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und Städte
mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare
bis spätestens 15. Oktober 1965 an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung
der ihnen bei der Mitwirkung an dieser
statistischen Erhebung entstehenden Kosten in
der Höhe von S 0'50 je Betrieb zu gewähren.
Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage der Erhebungsbögen
einzubringen.