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258_1965 AT

258. Verordnung: Anordnung der Erhebung der Weingartenflächen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Anordnung der Erhebung der Weingartenflächen

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 Abs. 1 und 2

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird — hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen —

verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 15. September 1965 die Weingartenflächen

zu erheben.

§ 2. Es sind die Flächen der Weingärten, aufgegliedert

nach Edelweinsorten, Direktträgern,

Schnittweingärten und Rebschulen, zu erheben.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Winzer oder sonstige

Nutznießer oder deren Beauftragte) von

Weingartenflächen ohne Rücksicht auf die Größe

der Fläche verpflichtet.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen (§ 3) in der Zeit vom 16. bis

30. September 1965 die von der Gemeinde zur

Verfügung zu stellenden Erhebungsformulare

auszufüllen und der Gemeinde zurückzustellen

haben.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Erhebungsformulare

bis 8. Oktober 1965 der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und Städte

mit eigenem Statut haben die Erhebungsformulare

bis spätestens 15. Oktober 1965 an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung

der ihnen bei der Mitwirkung an dieser

statistischen Erhebung entstehenden Kosten in

der Höhe von S 0'50 je Betrieb zu gewähren.

Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage der Erhebungsbögen

einzubringen.

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