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258_1962 AT

258. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 8/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Verarbeitungsvorgänge, die den Zonenursprung für aus Nicht-Zonen-Wollkammzügen hergestellte Garne begründen, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 8/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Verarbeitungsvorgänge, die den Zonenursprung für aus Nicht-Zonen-Wollkammzügen hergestellte Garne begründen, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC8/62

Anlage

VERARBEITUNGSVORGÄNGE, DIE

DEN ZONENURSPRUNG FÜR AUS

NICHT-ZONEN-WOLLKAMMZÜGEN

HERGESTELLTE GARNE BEGRÜNDEN

BESCHLUSS DES RATES Nr. 8/1962

(In der 14. Sitzung am 16. Mai 1962 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER BEILAGE II ZU

ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Beilage II zu Anhang B des Übereinkommens

wird gemäß Anlage zu diesem Beschluß

abgeändert.

2. Diese Änderungen treten sofort in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 8/62

ABÄNDERUNGEN DER BEILAGE II ZU

ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS

In Beilage II zu Anhang B in der mit den

Ratsbeschlüssen Nr. 11/1961 und Nr. 24/1961

abgeänderten Fassung ist bei den mit (4) oder (5)

gekennzeichneten Fußnoten zu den folgenden

ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgängen

„30. Juni 1962" durch „31. Dezember 1962" zu

ersetzen

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