258. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 8/1962 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Verarbeitungsvorgänge, die den Zonenursprung für aus Nicht-Zonen-Wollkammzügen hergestellte Garne begründen, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC8/62
Anlage
VERARBEITUNGSVORGÄNGE, DIE
DEN ZONENURSPRUNG FÜR AUS
NICHT-ZONEN-WOLLKAMMZÜGEN
HERGESTELLTE GARNE BEGRÜNDEN
BESCHLUSS DES RATES Nr. 8/1962
(In der 14. Sitzung am 16. Mai 1962 gefaßt)
ABÄNDERUNG DER BEILAGE II ZU
ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Beilage II zu Anhang B des Übereinkommens
wird gemäß Anlage zu diesem Beschluß
abgeändert.
2. Diese Änderungen treten sofort in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 8/62
ABÄNDERUNGEN DER BEILAGE II ZU
ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
In Beilage II zu Anhang B in der mit den
Ratsbeschlüssen Nr. 11/1961 und Nr. 24/1961
abgeänderten Fassung ist bei den mit (4) oder (5)
gekennzeichneten Fußnoten zu den folgenden
ursprungsbegründenden Verarbeitungsvorgängen
„30. Juni 1962" durch „31. Dezember 1962" zu
ersetzen