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258_1961 AT

258. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 2/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweis für reexportierte Waren und für Ersatzteile, für technische Waren, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 2/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweis für reexportierte Waren und für Ersatzteile, für technische Waren, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 2/61

1 Anlage

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 2/61

(In seiner 1. Sitzung am 29. Juni 1961 gefaßt)

URSPRUNGSNACHWEIS FÜR REEXPORTIERTE

WAREN UND FÜR ERSATZTEILE

FÜR TECHNISCHE WAREN

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 4/60 Der Beschluß Nr. 4/1960 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 206/1960 und der

Beschluß Nr. 27/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

ist im BGBl. Nr. 18/1961 verlautbart

worden. in der durch

Ratsbeschluß Nr. 27/601) geänderten Fassung,

die in der Anlage beigeschlossen ist, ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten

anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

folgenden im Ratsbeschluß Nr. 4/60 enthaltenen

Bezeichnungen „Rat" und „Übereinkommen"

durch die Bezeichnungen „Gemeinsamer Rat"

bzw. „Assoziierungs-Übereinkommen" zu ersetzen.

3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

(Übersetzung)

ANLAGE

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

DC 4/60

1 Anlage Diese Anlage ist in der Kundmachung BGBl.

Nr. 206/1960, Seite 2049 bis 2054, verlautbart worden.

BESCHLUSS DES RATES Nr. 4/60 Wie durch Ratsbeschluß Nr. 27/60 des Rates der Europäischen

Freihandelssassoziation vom 7. Dezember 1960,

BGBl. Nr. 18/1961, abgeändert.

(Vom Rat in seiner 4. Sitzung am 2. Juni

1960 gefaßt)

URSPRUNGSNACHWEIS FÜR WIEDERAUSGEFÜHRTE

WAREN UND FÜR ERSATZTEILE

FÜR TECHNISCHE WAREN

DER RAT hat,

unter Berücksichtigung der Ausführungen des

Sekretariats (Dokument EFTA 83/60) und

in der Absicht, bis zur Einführung endgültiger

Bestimmungen eine provisorische Regelung des

Ursprungsnachweises für wiederausgeführte Waren

und für Ersatzteile für technische Waren zu

treffen,

BESCHLOSSEN

1. Ungeachtet der Bestimmungen des Anhangs B

Regel 8 Absatz 1 des Übereinkommens kann

— falls ein Erzeuger von zu Kapitel 84 bis 92

der Brüsseler Nomenklatur gehörenden Waren

Ersatzteile für diese Waren ausführt — der Anspruch

auf Gewährung der Zollbehandlung der

Zone für solche Ersatzteile durch einen urkund-

lichen Ursprungsnachweis belegt werden, welcher

der in der Anlage Diese Anlage ist in der Kundmachung BGBl.

Nr. 206/1960, Seite 2049 bis 2054, verlautbart worden. zu diesem Beschluß vorgeschriebenen

Form zu entsprechen hat.

2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

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