258. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 2/1961 des Gemeinsamen Rates über Ursprungsnachweis für reexportierte Waren und für Ersatzteile, für technische Waren, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 2/61
1 Anlage
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 2/61
(In seiner 1. Sitzung am 29. Juni 1961 gefaßt)
URSPRUNGSNACHWEIS FÜR REEXPORTIERTE
WAREN UND FÜR ERSATZTEILE
FÜR TECHNISCHE WAREN
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 4/60 Der Beschluß Nr. 4/1960 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 206/1960 und der
Beschluß Nr. 27/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
ist im BGBl. Nr. 18/1961 verlautbart
worden. in der durch
Ratsbeschluß Nr. 27/601) geänderten Fassung,
die in der Anlage beigeschlossen ist, ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten
anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
folgenden im Ratsbeschluß Nr. 4/60 enthaltenen
Bezeichnungen „Rat" und „Übereinkommen"
durch die Bezeichnungen „Gemeinsamer Rat"
bzw. „Assoziierungs-Übereinkommen" zu ersetzen.
3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.
(Übersetzung)
ANLAGE
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
DC 4/60
1 Anlage Diese Anlage ist in der Kundmachung BGBl.
Nr. 206/1960, Seite 2049 bis 2054, verlautbart worden.
BESCHLUSS DES RATES Nr. 4/60 Wie durch Ratsbeschluß Nr. 27/60 des Rates der Europäischen
Freihandelssassoziation vom 7. Dezember 1960,
BGBl. Nr. 18/1961, abgeändert.
(Vom Rat in seiner 4. Sitzung am 2. Juni
1960 gefaßt)
URSPRUNGSNACHWEIS FÜR WIEDERAUSGEFÜHRTE
WAREN UND FÜR ERSATZTEILE
FÜR TECHNISCHE WAREN
DER RAT hat,
unter Berücksichtigung der Ausführungen des
Sekretariats (Dokument EFTA 83/60) und
in der Absicht, bis zur Einführung endgültiger
Bestimmungen eine provisorische Regelung des
Ursprungsnachweises für wiederausgeführte Waren
und für Ersatzteile für technische Waren zu
treffen,
BESCHLOSSEN
1. Ungeachtet der Bestimmungen des Anhangs B
Regel 8 Absatz 1 des Übereinkommens kann
— falls ein Erzeuger von zu Kapitel 84 bis 92
der Brüsseler Nomenklatur gehörenden Waren
Ersatzteile für diese Waren ausführt — der Anspruch
auf Gewährung der Zollbehandlung der
Zone für solche Ersatzteile durch einen urkund-
lichen Ursprungsnachweis belegt werden, welcher
der in der Anlage Diese Anlage ist in der Kundmachung BGBl.
Nr. 206/1960, Seite 2049 bis 2054, verlautbart worden. zu diesem Beschluß vorgeschriebenen
Form zu entsprechen hat.
2. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.