258. Verordnung: Geschirrverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes
1951, BGBl. Nr. 239, wird von den Bundesministerien
für soziale Verwaltung, für Justiz
sowie für Handel und Wiederaufbau verordnet
§ 1. Den in dieser Verordnung enthaltenen
Verboten und Beschränkungen unterliegen
a) alle Geschirre und Geräte, die zur Gewinnung,
Herstellung, Aufnahme, Aufbewahrung
oder zum Transport von Lebensmitteln
bestimmt sind, soweit sie mit
Lebensmitteln in unmittelbare Berührung
kommen,
b) Kinderspielzeug, das eine Nachbildung von
Eß-, Trink- und Kochgeschirren darstellt,
sowie Kinderspielzeug für Säuglinge und
Kleinkinder (§ 9).
§ 2. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte
aus
1. Blei und Bleilegierungen mit Ausnahme der
im Abs. 2 angeführten Legierungen,
2. Cadmium und dessen Legierungen sowie mit
Cadmium überzogenen Metallen,
3. arsen- oder antimonhaltigen Legierungen,
4. Metallen oder Metallegierungen, die Beryllium
oder mehr als 1'5 v. H. Mangan enthalten,
herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen
oder zu gebrauchen.
(2) Von dem im Abs. 1 Z. 1 aufgestellten Verbot
sind Blei-Zinn-Legierungen mit einem Höchstgehalt
an Blei bis zu 10 v. H. und an anderen
giftigen Metallen bis zu 0'15 v. H., davon jedoch
höchstens 0'03 v. H. Arsen, ausgenommen.
(3) Es ist verboten, Mahlvorrichtungen mit
einer Mahlfläche aus Blei oder bleihaltigen Stoffen
für die Bearbeitung von Lebensmitteln herzustellen
oder die Mahlfläche mit Blei oder bleihaltigen
Stoffen zuzurichten und solche Mahlvorrichtungen
gewerbsmäßig feilzuhalten, zu
verkaufen oder zu gebrauchen.
(4) Die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten,
Verkaufen oder Gebrauchen von Kochgeschirren
und Küchengeräten aus Zink, Zinklegierungen
oder verzinktem Metall ist verboten.
Der gewerbsmäßige Gebrauch von sonstigen
Geräten aus Zink, Zinklegierungen oder
verzinktem Metall ist beschränkt auf Armaturen
aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem
Eisen an Speiseölbehältnissen, verzinkte
Eisenbehältnisse für Wasser, Feinspiritus, Stärkesirup
oder Backmalz, auf verzinkte eiserne Laufrohre
in Mühlenbetrieben, auf verzinkte Eisenbehälter
oder verzinkte eiserne Geräte für die
Herstellung von Braumalz, ferner auf Körbe aus
verzinktem Eisendraht zur Aufnahme von fertigen
Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) sowie
von Gemüse mit Ausnahme von Tomaten; es ist
verboten, derartige Behältnisse ohne Hinweis auf
den beschränkten Verwendungszweck gewerbsmäßig
in den Verkehr zu setzen.
(5) Es ist Verboten, Behältnisse der im Abs. 4
bezeichneten Beschaffenheit beim Verkehr mit
Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) und Gemüse
zu anderen Zwecken als zum Feilhalten oder
zum kurzfristigen Transport dieser Lebensmittel
zu verwenden.
§ 3. Es ist verboten, Geschirre und Geräte
herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen
oder zu gebrauchen,
a) die an den mit Lebensmitteln in Berührung
kommenden Stellen mit einem Überzug
(zum Beispiel Glasur oder Email) versehen
sind, der
aa) nach halbstündigem Kochen mit
4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink,
bb) nach halbstündigem Kochen mit
4 v. H. Weinsäure Antimon oder
cc) nach dreimaligem Kochen durch je
eine halbe Stunde mit 4 v. H. Essigsäure
bei Geschirren mit weniger als
einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei
pro Gefäß, bei Geschirren von einem
Liter Inhalt und darüber, mehr als
2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt,
an die betreffende Säure abgibt,
b) deren Überzug (zum Beispiel Glasur oder
Email) mit der Unterlage nicht gut verschmolzen
ist oder von dieser leicht absplittert,
c) die als Keramiken zufolge ihrer Beschaffenheit
nicht stärker erhitzt werden können,
wenn die Glasur nach 24 Stunden langem
Stehen bei Zimmertemperatur nach Einwirkung
von 4 v. H. Essigsäure Barium
oder Zink, nach Einwirkung von 4 v. H.
Weinsäure Antimon oder nach Einwirkung
von 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit
weniger als einem Liter Inhalt mehr als
2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von
einem Liter Inhalt und darüber mehr als
2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt, an die
betreffende Säure abgibt,
d) von deren Oberfläche Glasteilchen (insbesondere
auch Überglas) leicht absplittern.
§ 4. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte
a) an ihren für die Berührung mit Lebensmitteln
bestimmten Stellen mit anderem
als technisch reinem Zinn (Abs. 4) zu verzinnen,
b) mit einem weniger als 90 v. H. technisch
reines Zinn und mehr als 10 v. H. Blei
enthaltenden Zinnlot zu löten,
c) mit einer Beschaffenheit, die den lit. a
und b zuwiderläuft, gewerbsmäßig feilzuhalten,
zu verkaufen oder zu gebrauchen.
(2) Von dem im Abs. 1 lit. a und c enthaltenen
Verbot sind Milchkannen und ähnliche Gefäße
ausgenommen, die aus technologischen Gründen
einen stärker bleihaltigen Zinnüberzug mit jedoch
höchstens 1'5 v. H. Blei aufweisen.
(3) Von dem im Abs. 1 lit. b enthaltenen Verbot
ist die Verwendung von Zinnlot, das bis
zu 50 v. H. Blei enthält, für die Außen- bzw.
Zwischenlötung (Folienlötung) von Konservendosen
unter der Voraussetzung ausgenommen,
daß nur geringe technologisch unvermeidbare
Mengen dieses Zinnlots in unmittelbare Berührung
mit Lebensmitteln kommen können.
(4) Unter technisch reinem Zinn im Sinne des
Abs. 1 lit. a ist Zinn zu verstehen, das höchstens
1 v. H. gesundheitsschädliche Verunreinigungen
einschließlich Blei enthält.
§ 5. (1) Es ist verboten, zum Verkauf bestimmte
Lebensmittel
a) in Zinntuben oder Folien aus nicht technisch
reinem Zinn auch dann, wenn diese
Tuben oder Folien mit technisch reinem
Zinn (§ 4 Abs. 4) verzinnt oder innenseitig
mit einer Schutzschichte aus Lack,
Paraffin oder Papier u. dgl. versehen sind,
b) in Konservendosen, Tuben, Folien und
ähnlichen Behältnissen mit einer Vernierung,
welche die Lebensmittel in einer
Weise verändert, daß hiedurch die menschliche
Gesundheit gefährdet werden kann,
c) in Konservendosen, Tuben und ähnlichen
Behältnissen, die mit Verschlüssen versehen
sind, deren Vernierung der in lit. b
geforderten Beschaffenheit widerspricht,
aufzubewahren oder zu verpacken.
(2) Die Aufbewahrung oder Verpackung zum
Verkauf bestimmter Lebensmittel in antimonhaltigen
Zinntuben oder antimonhaltigen Zinnfolien
ist verboten. Dieses Verbot gilt jedoch
nicht für Käse, soweit der Antimongehalt der
Zinntuben oder -folien 3 v. H. nicht überschreitet
und der Käse durch eine Schutzschichte von
Papier oder durch eine andere gesundheitsunschädliche
Schichte auf der Innenseite der
Tuben oder Folien geschützt ist.
§ 6. (1) Es ist verboten, zur Herstellung von
Geschirren und Geräten Kupfer mit gesundheitsschädlichen
Verunreinigungen von mehr als
0'5 v. H. zu verwenden; hiebei darf der Arsengehalt
0'03 v. H. nicht überschreiten.
(2) Der gewerbsmäßige Gebrauch von Geschirren
und Geräten aus Kupfer oder Kupferlegierungen
ist verboten, wenn nicht gewährleistet
ist, daß eine Abgabe von Kupferverbindungen
in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß
an das Lebensmittel ausgeschlossen ist.
(3) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus
Kupfer oder Kupferlegierungen gewerbsmäßig
zu verwenden, wenn sie an der mit Lebensmitteln
unmittelbar in Berührung kommenden
Fläche nicht so blank (frei von löslichen Kupferverbindungen)
als technisch möglich gehalten
werden.
§ 7. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte
aus Kautschuk oder synthetischem Kautschuk,
der Blei oder mehr als 1 v. H. Zink enthält oder
bei 24stündiger Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure
bei Zimmertemperatur Antimon an die
Weinsäure abgibt, herzustellen, gewerbsmäßig
feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.
(2) Verboten ist insbesondere die Herstellung,
das gewerbsmäßige Feilhalten oder Verkaufen
von Saugringen, Warzenhütchen, Mundstücken
für Saugflaschen sowie die Herstellung, das
gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen
von Schläuchen für flüssige Lebensmittel,
von Dichtungsringen (für Konservendosen,
Koch- und Eßgeschirre, Speisenbehälter)
aus Kautschuk von der im Abs. 1 bezeichneten
Beschaffenheit.
§ 8. Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus
Kautschuk oder Kunststoffen herzustellen, gewerbsmäßig
feilzuhalten, zu verkaufen oder zu
gebrauchen, wenn sie die Lebensmittel in einer
Weise verändern, daß diese die menschliche Gesundheit
gefährden können.
§ 9. (1) Die im § 2 Abs. 1, im § 3 und im § 4
Abs. 1 für Geschirre und Geräte vorgesehenen
Verbote finden auf die Herstellung, das gewerbsmäßige
Feilhalten und Verkaufen von Kinderspielzeug,
das eine Nachbildung von Eß-, Trink-
und Kochgeschirren darstellt, Anwendung.
(2) Es ist verboten, Kinderspielzeug im Sinne
des Abs. 1 aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem
Metall herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten
oder zu verkaufen.
(3) Es ist verboten, Spielzeug für Säuglinge und
Kleinkinder aus Kautschuk oder synthetischem
Kautschuk der im § 7 Abs. 1 beschriebenen Beschaffenheit
herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten
oder zu verkaufen.
§ 10. Die Bestimmungen der Verordnung der
Ministerien des Innern und des Handels vom
13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 237, betreffend die
Verwendung von Druckapparaten beim gewerbsmäßigen
Ausschank des Bieres, in der Fassung der
Verordnung vom 11. Juli 1905, RGBl. Nr. 112,
werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1961 in Kraft.
§ 12. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung
treten außer Kraft
a) die Verordnung vom 13. Oktober 1897,
RGBl. Nr. 235, womit Bestimmungen über
die Erzeugung oder Zurichtung von Eß-
und Trinkgeschirren, dann Geschirren und
Geräten, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln
oder zur Verwendung bei denselben
bestimmt sind, sowie über den Verkehr
mit denselben erlassen werden;
b) die Verordnung der Ministerien des Innern,
der Justiz und des Handels vom 29. Juni
1906, RGBl. Nr. 132, mit welcher die §§ 1
(Punkt 4) und 2 der Ministerialverordnung
vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235,
ergänzt werden;
c) Artikel I der. Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
vom 10. November 1928,
BGBl. Nr. 321, womit die Verordnungen
vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235,
betreffend die Erzeugung oder Zurichtung
von Eß- und Trinkgeschirren, dann von
Geschirren und Geräten, die zur Aufbewahrung
von Lebensmitteln oder zur
Verwendung bei denselben bestimmt sind,
sowie über den Verkehr mit denselben,
und vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142,
betreffend die Verwendung von Farben
und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung
von Lebensmitteln (Nahrungs- und
Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen
sowie über den Verkehr mit derart
hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
abgeändert beziehungsweise
ergänzt werden;
d) die Verordnung der Bundesministerien für
soziale Verwaltung, für Justiz sowie für
Handel und Wiederaufbau vom 30. April
1948, BGBl. Nr. 103, betreffend die Verwendung
von zinkhaltigem Kautschuk im
Lebensmittelverkehr.