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258. Verordnung: Geschirrverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Geschirrverordnung.

Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes

1951, BGBl. Nr. 239, wird von den Bundesministerien

für soziale Verwaltung, für Justiz

sowie für Handel und Wiederaufbau verordnet

§ 1. Den in dieser Verordnung enthaltenen

Verboten und Beschränkungen unterliegen

a) alle Geschirre und Geräte, die zur Gewinnung,

Herstellung, Aufnahme, Aufbewahrung

oder zum Transport von Lebensmitteln

bestimmt sind, soweit sie mit

Lebensmitteln in unmittelbare Berührung

kommen,

b) Kinderspielzeug, das eine Nachbildung von

Eß-, Trink- und Kochgeschirren darstellt,

sowie Kinderspielzeug für Säuglinge und

Kleinkinder (§ 9).

§ 2. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte

aus

1. Blei und Bleilegierungen mit Ausnahme der

im Abs. 2 angeführten Legierungen,

2. Cadmium und dessen Legierungen sowie mit

Cadmium überzogenen Metallen,

3. arsen- oder antimonhaltigen Legierungen,

4. Metallen oder Metallegierungen, die Beryllium

oder mehr als 1'5 v. H. Mangan enthalten,

herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen

oder zu gebrauchen.

(2) Von dem im Abs. 1 Z. 1 aufgestellten Verbot

sind Blei-Zinn-Legierungen mit einem Höchstgehalt

an Blei bis zu 10 v. H. und an anderen

giftigen Metallen bis zu 0'15 v. H., davon jedoch

höchstens 0'03 v. H. Arsen, ausgenommen.

(3) Es ist verboten, Mahlvorrichtungen mit

einer Mahlfläche aus Blei oder bleihaltigen Stoffen

für die Bearbeitung von Lebensmitteln herzustellen

oder die Mahlfläche mit Blei oder bleihaltigen

Stoffen zuzurichten und solche Mahlvorrichtungen

gewerbsmäßig feilzuhalten, zu

verkaufen oder zu gebrauchen.

(4) Die Herstellung, das gewerbsmäßige Feilhalten,

Verkaufen oder Gebrauchen von Kochgeschirren

und Küchengeräten aus Zink, Zinklegierungen

oder verzinktem Metall ist verboten.

Der gewerbsmäßige Gebrauch von sonstigen

Geräten aus Zink, Zinklegierungen oder

verzinktem Metall ist beschränkt auf Armaturen

aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem

Eisen an Speiseölbehältnissen, verzinkte

Eisenbehältnisse für Wasser, Feinspiritus, Stärkesirup

oder Backmalz, auf verzinkte eiserne Laufrohre

in Mühlenbetrieben, auf verzinkte Eisenbehälter

oder verzinkte eiserne Geräte für die

Herstellung von Braumalz, ferner auf Körbe aus

verzinktem Eisendraht zur Aufnahme von fertigen

Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) sowie

von Gemüse mit Ausnahme von Tomaten; es ist

verboten, derartige Behältnisse ohne Hinweis auf

den beschränkten Verwendungszweck gewerbsmäßig

in den Verkehr zu setzen.

(5) Es ist Verboten, Behältnisse der im Abs. 4

bezeichneten Beschaffenheit beim Verkehr mit

Backwaren (Brot, Semmeln u. dgl.) und Gemüse

zu anderen Zwecken als zum Feilhalten oder

zum kurzfristigen Transport dieser Lebensmittel

zu verwenden.

§ 3. Es ist verboten, Geschirre und Geräte

herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen

oder zu gebrauchen,

a) die an den mit Lebensmitteln in Berührung

kommenden Stellen mit einem Überzug

(zum Beispiel Glasur oder Email) versehen

sind, der

aa) nach halbstündigem Kochen mit

4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink,

bb) nach halbstündigem Kochen mit

4 v. H. Weinsäure Antimon oder

cc) nach dreimaligem Kochen durch je

eine halbe Stunde mit 4 v. H. Essigsäure

bei Geschirren mit weniger als

einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei

pro Gefäß, bei Geschirren von einem

Liter Inhalt und darüber, mehr als

2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt,

an die betreffende Säure abgibt,

b) deren Überzug (zum Beispiel Glasur oder

Email) mit der Unterlage nicht gut verschmolzen

ist oder von dieser leicht absplittert,

c) die als Keramiken zufolge ihrer Beschaffenheit

nicht stärker erhitzt werden können,

wenn die Glasur nach 24 Stunden langem

Stehen bei Zimmertemperatur nach Einwirkung

von 4 v. H. Essigsäure Barium

oder Zink, nach Einwirkung von 4 v. H.

Weinsäure Antimon oder nach Einwirkung

von 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit

weniger als einem Liter Inhalt mehr als

2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von

einem Liter Inhalt und darüber mehr als

2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt, an die

betreffende Säure abgibt,

d) von deren Oberfläche Glasteilchen (insbesondere

auch Überglas) leicht absplittern.

§ 4. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte

a) an ihren für die Berührung mit Lebensmitteln

bestimmten Stellen mit anderem

als technisch reinem Zinn (Abs. 4) zu verzinnen,

b) mit einem weniger als 90 v. H. technisch

reines Zinn und mehr als 10 v. H. Blei

enthaltenden Zinnlot zu löten,

c) mit einer Beschaffenheit, die den lit. a

und b zuwiderläuft, gewerbsmäßig feilzuhalten,

zu verkaufen oder zu gebrauchen.

(2) Von dem im Abs. 1 lit. a und c enthaltenen

Verbot sind Milchkannen und ähnliche Gefäße

ausgenommen, die aus technologischen Gründen

einen stärker bleihaltigen Zinnüberzug mit jedoch

höchstens 1'5 v. H. Blei aufweisen.

(3) Von dem im Abs. 1 lit. b enthaltenen Verbot

ist die Verwendung von Zinnlot, das bis

zu 50 v. H. Blei enthält, für die Außen- bzw.

Zwischenlötung (Folienlötung) von Konservendosen

unter der Voraussetzung ausgenommen,

daß nur geringe technologisch unvermeidbare

Mengen dieses Zinnlots in unmittelbare Berührung

mit Lebensmitteln kommen können.

(4) Unter technisch reinem Zinn im Sinne des

Abs. 1 lit. a ist Zinn zu verstehen, das höchstens

1 v. H. gesundheitsschädliche Verunreinigungen

einschließlich Blei enthält.

§ 5. (1) Es ist verboten, zum Verkauf bestimmte

Lebensmittel

a) in Zinntuben oder Folien aus nicht technisch

reinem Zinn auch dann, wenn diese

Tuben oder Folien mit technisch reinem

Zinn (§ 4 Abs. 4) verzinnt oder innenseitig

mit einer Schutzschichte aus Lack,

Paraffin oder Papier u. dgl. versehen sind,

b) in Konservendosen, Tuben, Folien und

ähnlichen Behältnissen mit einer Vernierung,

welche die Lebensmittel in einer

Weise verändert, daß hiedurch die menschliche

Gesundheit gefährdet werden kann,

c) in Konservendosen, Tuben und ähnlichen

Behältnissen, die mit Verschlüssen versehen

sind, deren Vernierung der in lit. b

geforderten Beschaffenheit widerspricht,

aufzubewahren oder zu verpacken.

(2) Die Aufbewahrung oder Verpackung zum

Verkauf bestimmter Lebensmittel in antimonhaltigen

Zinntuben oder antimonhaltigen Zinnfolien

ist verboten. Dieses Verbot gilt jedoch

nicht für Käse, soweit der Antimongehalt der

Zinntuben oder -folien 3 v. H. nicht überschreitet

und der Käse durch eine Schutzschichte von

Papier oder durch eine andere gesundheitsunschädliche

Schichte auf der Innenseite der

Tuben oder Folien geschützt ist.

§ 6. (1) Es ist verboten, zur Herstellung von

Geschirren und Geräten Kupfer mit gesundheitsschädlichen

Verunreinigungen von mehr als

0'5 v. H. zu verwenden; hiebei darf der Arsengehalt

0'03 v. H. nicht überschreiten.

(2) Der gewerbsmäßige Gebrauch von Geschirren

und Geräten aus Kupfer oder Kupferlegierungen

ist verboten, wenn nicht gewährleistet

ist, daß eine Abgabe von Kupferverbindungen

in einem gesundheitsgefährdenden Ausmaß

an das Lebensmittel ausgeschlossen ist.

(3) Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus

Kupfer oder Kupferlegierungen gewerbsmäßig

zu verwenden, wenn sie an der mit Lebensmitteln

unmittelbar in Berührung kommenden

Fläche nicht so blank (frei von löslichen Kupferverbindungen)

als technisch möglich gehalten

werden.

§ 7. (1) Es ist verboten, Geschirre und Geräte

aus Kautschuk oder synthetischem Kautschuk,

der Blei oder mehr als 1 v. H. Zink enthält oder

bei 24stündiger Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure

bei Zimmertemperatur Antimon an die

Weinsäure abgibt, herzustellen, gewerbsmäßig

feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen.

(2) Verboten ist insbesondere die Herstellung,

das gewerbsmäßige Feilhalten oder Verkaufen

von Saugringen, Warzenhütchen, Mundstücken

für Saugflaschen sowie die Herstellung, das

gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen oder Gebrauchen

von Schläuchen für flüssige Lebensmittel,

von Dichtungsringen (für Konservendosen,

Koch- und Eßgeschirre, Speisenbehälter)

aus Kautschuk von der im Abs. 1 bezeichneten

Beschaffenheit.

§ 8. Es ist verboten, Geschirre und Geräte aus

Kautschuk oder Kunststoffen herzustellen, gewerbsmäßig

feilzuhalten, zu verkaufen oder zu

gebrauchen, wenn sie die Lebensmittel in einer

Weise verändern, daß diese die menschliche Gesundheit

gefährden können.

§ 9. (1) Die im § 2 Abs. 1, im § 3 und im § 4

Abs. 1 für Geschirre und Geräte vorgesehenen

Verbote finden auf die Herstellung, das gewerbsmäßige

Feilhalten und Verkaufen von Kinderspielzeug,

das eine Nachbildung von Eß-, Trink-

und Kochgeschirren darstellt, Anwendung.

(2) Es ist verboten, Kinderspielzeug im Sinne

des Abs. 1 aus Zink, Zinklegierungen oder verzinktem

Metall herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten

oder zu verkaufen.

(3) Es ist verboten, Spielzeug für Säuglinge und

Kleinkinder aus Kautschuk oder synthetischem

Kautschuk der im § 7 Abs. 1 beschriebenen Beschaffenheit

herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten

oder zu verkaufen.

§ 10. Die Bestimmungen der Verordnung der

Ministerien des Innern und des Handels vom

13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 237, betreffend die

Verwendung von Druckapparaten beim gewerbsmäßigen

Ausschank des Bieres, in der Fassung der

Verordnung vom 11. Juli 1905, RGBl. Nr. 112,

werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 11. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1961 in Kraft.

§ 12. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung

treten außer Kraft

a) die Verordnung vom 13. Oktober 1897,

RGBl. Nr. 235, womit Bestimmungen über

die Erzeugung oder Zurichtung von Eß-

und Trinkgeschirren, dann Geschirren und

Geräten, die zur Aufbewahrung von Lebensmitteln

oder zur Verwendung bei denselben

bestimmt sind, sowie über den Verkehr

mit denselben erlassen werden;

b) die Verordnung der Ministerien des Innern,

der Justiz und des Handels vom 29. Juni

1906, RGBl. Nr. 132, mit welcher die §§ 1

(Punkt 4) und 2 der Ministerialverordnung

vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235,

ergänzt werden;

c) Artikel I der. Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

vom 10. November 1928,

BGBl. Nr. 321, womit die Verordnungen

vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 235,

betreffend die Erzeugung oder Zurichtung

von Eß- und Trinkgeschirren, dann von

Geschirren und Geräten, die zur Aufbewahrung

von Lebensmitteln oder zur

Verwendung bei denselben bestimmt sind,

sowie über den Verkehr mit denselben,

und vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142,

betreffend die Verwendung von Farben

und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung

von Lebensmitteln (Nahrungs- und

Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen

sowie über den Verkehr mit derart

hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

abgeändert beziehungsweise

ergänzt werden;

d) die Verordnung der Bundesministerien für

soziale Verwaltung, für Justiz sowie für

Handel und Wiederaufbau vom 30. April

1948, BGBl. Nr. 103, betreffend die Verwendung

von zinkhaltigem Kautschuk im

Lebensmittelverkehr.

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