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258_1958 AT

258. Verordnung: Verkehr auf der Autobahn.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Verkehr auf der Autobahn.

Auf Grund der §§ 3, 29, 66 Abs. 1 und des

§ 68 des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/

1947, wird verordnet

§ 1. Benützung der Autobahn.

(1) Die Autobahn darf nur mit Kraftfahrzeugen

benützt werden, mit denen auf gerader

waagrechter Fahrbahn eine Geschwindigkeit von

mindestens 40 km/h erreicht werden kann und

mit denen diese Geschwindigkeit überschritten

werden darf.

(2) Die Benützung der Autobahn mit Fahrzeugen,

die keine Kraftfahrzeuge sind, oder mit

denen die im Abs. 1 bezeichnete Geschwindigkeit

nicht erreicht werden kann oder nicht überschritten

werden darf, insbesondere mit Fuhrwerken,

Motorfahrrädern und Fahrrädern, ist

verboten.

(3) Auf der Autobahn ist der Fußgängerverkehr,

das Reiten und der Viehtrieb verboten.

§ 2. Zu- und Abfahrt.

Die Zufahrt zur Autobahn ist nur über die

straßenpolizeilich gekennzeichneten Zufahrtstraßen,

die Abfahrt von der Autobahn nur über

die straßenpolizeilich gekennzeichneten Abfahrtstraßen

gestattet.

§ 3. Beachtung des Mittelstreifens.

Ein zwischen den Fahrbahnen der Autobahn

angelegter, der Trennung entgegengesetzter

Fahrtrichtungen dienender Mittelstreifen (zum

Beispiel Grünstreifen) darf mit Fahrzeugen weder

in der Längsrichtung befahren noch überquert

werden.

§ 4. Halten und Parken.

Fahrzeuge dürfen auf der Autobahn nur auf

den hiefür bestimmten und durch Hinweiszeichen

gekennzeichneten Parkplätzen zum Halten

oder Parken aufgestellt werden.

§ 5. Umkehren und Rückwärtsfahren.

(1) Das Umkehren ist auf der Autobahn verboten.

(2) Das Rückwärtsfahren ist auf der Autobahn

nur auf kurze Strecken und nur dann gestattet,

wenn ein Fahrzeug anders nicht in Betrieb genommen

oder in den fließenden Verkehr eingeordnet

werden kann.

§ 6. Ahndung von Zuwiderhandlungen.

Übertretungen dieser Verordnung werden auf

Grund des Straßenpolizeigesetzes geahndet.

§ 7. Aufhebung.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau vom 16. April 1958,

BGBl. Nr. 83, über Verkehrsverbote auf den

fertiggestellten Strecken der Bundesstraße A

(Autobahn), außer Kraft.

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