258. Verordnung: Verkehr auf der Autobahn.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3, 29, 66 Abs. 1 und des
§ 68 des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/
1947, wird verordnet
§ 1. Benützung der Autobahn.
(1) Die Autobahn darf nur mit Kraftfahrzeugen
benützt werden, mit denen auf gerader
waagrechter Fahrbahn eine Geschwindigkeit von
mindestens 40 km/h erreicht werden kann und
mit denen diese Geschwindigkeit überschritten
werden darf.
(2) Die Benützung der Autobahn mit Fahrzeugen,
die keine Kraftfahrzeuge sind, oder mit
denen die im Abs. 1 bezeichnete Geschwindigkeit
nicht erreicht werden kann oder nicht überschritten
werden darf, insbesondere mit Fuhrwerken,
Motorfahrrädern und Fahrrädern, ist
verboten.
(3) Auf der Autobahn ist der Fußgängerverkehr,
das Reiten und der Viehtrieb verboten.
§ 2. Zu- und Abfahrt.
Die Zufahrt zur Autobahn ist nur über die
straßenpolizeilich gekennzeichneten Zufahrtstraßen,
die Abfahrt von der Autobahn nur über
die straßenpolizeilich gekennzeichneten Abfahrtstraßen
gestattet.
§ 3. Beachtung des Mittelstreifens.
Ein zwischen den Fahrbahnen der Autobahn
angelegter, der Trennung entgegengesetzter
Fahrtrichtungen dienender Mittelstreifen (zum
Beispiel Grünstreifen) darf mit Fahrzeugen weder
in der Längsrichtung befahren noch überquert
werden.
§ 4. Halten und Parken.
Fahrzeuge dürfen auf der Autobahn nur auf
den hiefür bestimmten und durch Hinweiszeichen
gekennzeichneten Parkplätzen zum Halten
oder Parken aufgestellt werden.
§ 5. Umkehren und Rückwärtsfahren.
(1) Das Umkehren ist auf der Autobahn verboten.
(2) Das Rückwärtsfahren ist auf der Autobahn
nur auf kurze Strecken und nur dann gestattet,
wenn ein Fahrzeug anders nicht in Betrieb genommen
oder in den fließenden Verkehr eingeordnet
werden kann.
§ 6. Ahndung von Zuwiderhandlungen.
Übertretungen dieser Verordnung werden auf
Grund des Straßenpolizeigesetzes geahndet.
§ 7. Aufhebung.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 16. April 1958,
BGBl. Nr. 83, über Verkehrsverbote auf den
fertiggestellten Strecken der Bundesstraße A
(Autobahn), außer Kraft.