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258_1957 AT

258. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1955, BGBl. Nr. 269, womit Bestimmungen

zur Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages,

BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher

Vermögensrechte getroffen werden, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 270/1956,

treten an Stelle der Worte „innerhalb zweier

Jahre" die Worte „innerhalb dreier Jahre".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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