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258. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Verzeichnisses der für Jugendliche verbotenen Betriebe und Arbeiten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Verzeichnisses der für Jugendliche verbotenen Betriebe und Arbeiten.

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 146, über die Beschäftigung

von Kindern und Jugendlichen wird

vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau und für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe, soweit es sich aber

um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen, vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,

dem Abschnitt II des Anhanges zu dem

genannten Bundesgesetz folgende Fassung gegeben

„II. Verbotene Arbeiten.

1. Arbeiten im Bergbau

Arbeiten unter Tag sowie Förderarbeiten ober

Tag für weibliche Jugendliche.

Arbeiten unter Tag für männliche Jugendliche

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr; erlaubt

ist die Ausbildung in Lehrstollen.

2. Sprengarbeiten

Sprerigarbeiten jeder Art einschließlich dazugehöriger

Hilfsarbeiten.

3. Arbeiten inSteinbrüchen, Lehm-,

Ton-, Sand- und Kiesgruben

Arbeiten bei der Abraumbeseitigung und bei

der Materialgewinnung in Steinbrüchen, Lehm-,

Ton-, Sand- und Kiesgruben, beim Sortieren und

Verladen des Materials auf Bruch- und Grubensohlen

sowie bei der Materialgewinnung aus Flußbetten

für männliche Jugendliche bis zum vollendeten

16. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche

ohne Unterschied des Alters. Erlaubt sind

leichte Nachputzarbeiten auf abgeräumten Flächen

und auf Halden mit Ausnahme der Böschungen.

4. Arbeiten in Kalkbrennereien

Das Ausräumen der Öfen für männliche Jugendliche

bis zum vollendeten 17. Lebensjahr,

für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des

Alters.

5. Arbeiten bei der Ziegelerzeugung

Arbeiten beim Schlagen bei der Handformung,

beim Beschicken und Abnehmen an Strangpressen

und beim Anschlagen der Massekuchen an Revolverpressen;

Arbeiten jeder Art im Ofen und

zur Ofenbedienung; der Transport der Rohwaren

und der gebrannten Erzeugnisse mit

Schubkarren. Erlaubt ist an Strangpressen das

Helfen beim Abnehmen durch Zureichen der

leeren Rähmchen oder Auflegelatten, das Regulieren

des Wasserzuflusses, das Einwerfen kleiner

Tonabfallstücke sowie ähnliche leichte Arbeiten.

6. Arbeiten bei der Erzeugung von

keramischen Artikeln und von

Schamotteartikeln

Arbeiten beim Fritten.

Die selbständige Bedienung und Wartung von

Arbeitsmaschinen mit Kraftantrieb mit Ausnahme

von Arbeiten an Dreh- und Schleifspindeln

für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

Reparaturarbeiten in Öfen jeder Art.

Arbeiten in betretbaren Öfen für männliche

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,

für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des

Alters.

Der Transport der Rohwaren und der gebrannten

Erzeugnisse mit Schubkarren.

Das Reinigen von Arbeitsräumen und das Reinigen

fremder Arbeitsplätze, sofern dort mit

bleihaltigen Glasuren gearbeitet wird.

7. Arbeiten bei der Erzeugung,

Bearbeitung oder Veredlung von

Glas oder Glaswaren

Arbeiten in Räumen, in denen Rohstoffe zur

Glasbereitung oder Abfälle von Glas oder Schamotte

maschinell ohne entsprechende Absaugevorrichtung

oder händisch regelmäßig zerschlagen

oder gemahlen werden; erlaubt ist das Zerschlagen

von Rohstoffen zur Glasbereitung und von

Glas- oder Schamotteabfällen im Freien.

Die Beschäftigung an Sandstrahl- und Freistrahlgebläsen.

Das Kröseln, Arbeiten am Absprengrad und in

Räumen, in denen Rohstoffe für die Glasbereitung

gemischt oder Glaswaren trocken geschliffen

werden; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher

Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr,

wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, durch

insgesamt vier Wochen.

Arbeiten in Hafen- und Steinstuben; erlaubt

ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher

nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie in

einem Lehrverhältnis stehen.

Ätzarbeiten; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher

nach vollendetem 16. Lebensjahr mit

dem Eichen und Bezeichnen von Glasgefäßen und

anderen Glasgegenständen, in der Instrumentenindustrie,

ferner auch die Beschäftigung männlicher

Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr

mit dem Ätzen von Glaswaren, wenn diese

Jugendlichen in einem Lehrverhältnis stehen

oder die vorgeschriebene Lehrzeit beendet haben.

Das nasse Roh- und Rauhschleifen und schwere

Vorreißarbeiten für männliche Jugendliche bis

zum vollendeten 16. Lebensjahr und für weibliche

Jugendliche ohne Unterschied des Alters;

erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher mit

dem Schleifen von Glaswaren, wenn diese von

vollkommen selbsttätigen Maschinen geschliffen

werden, und mit dem Schleifen leichter Glaswaren,

wenn hiezu künstliche Schleifkörper verwendet

werden.

Das Malen mit bleihaltigen Farben für männliche

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

und für weibliche Jugendliche ohne

Unterschied des Alters; erlaubt ist die Beschäftigung

Jugendlicher, wenn die Farben mit Pinseln

oder Gummistempeln aufgetragen werden.

Das Anfangen und Mundblasen vor dem

Schmelzofen und Fertigblasen von Glasgegenständen

an Halb- oder Dreiviertelautomaten für

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

Arbeiten an Schmelz-, Kühl-, Glüh-, Streck-

und Biegeöfen für weibliche Jugendliche ohne

Unterschied des Alters; erlaubt ist das Ausräumen

der abgekühlten Glaswaren aus den Kühlöfen

und das Abnehmen der Glaswaren nach der

Kühlstrecke.

8. Bauarbeiten

Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, wenn

an der Arbeitsstelle Absturzgefahr für den Arbeiter

oder oberhalb derselben Absturzgefahr

von Abtragungsgut besteht.

Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von

Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten

Gerüsten aller Art; erlaubt ist die

Beschäftigung mit solchen Arbeiten an Bockgerüsten.

Arbeiten auf Hänge-, Leiter- oder Ausschußgerüsten,

wenn der Arbeitsplatz höher als das

siebente Geschoß über dem Gelände liegt.

Die selbständige Bedienung und Wartung von

Bau- und Bauhilfsmaschinen einschließlich von

Bauaufzügen und das Aufziehen von Lasten unter

Verwendung von Klobenrädern im Hoch- und

Tiefbau für männliche Jugendliche bis zum vollendeten

17. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche

ohne Unterschied des Alters. Erlaubt ist die

selbständige Bedienung und Wartung von händisch

betriebenen Bau- und Bauhilfsmaschinen

für männliche Jugendliche, wenn es sich um

leichte und ungefährliche Arbeiten handelt.

Arbeitsverrichtungen auf maschinellen Betriebseinrichtungen

und schweren Transportmitteln,

durch deren Antriebsmaschine das Bedienungspersonal

einer ständigen und dadurch

gesundheitsschädigenden Erschütterung ausgesetzt

ist.

Die Bedienung von Bolzensetzapparaten.

9. Druckluftarbeiten

Arbeiten in Räumen, in denen der innere

Luftdruck den äußeren Luftdruck um mindestens

0'1 kp/cm2 übersteigt.

10. Taucherarbeiten

Taucherarbeiten aller Art einschließlich der

Arbeiten in Tauchergruppen.

11. Anstreicher-, Lackierer- und

Malerarbeiten

Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten bei

Verwendung von Bleiweiß oder sonstigen bleihaltigen

Verbindungen- sowie die Reinigung der

Arbeitsräume und der Arbeitskleider; erlaubt ist

die Beschäftigung männlicher Jugendlicher, wenn

sie in einem Lehrverhältnis stehen, in der zweiten

Hälfte der Lehrzeit zu Anstreicher-, Lackierer-

und Malerarbeiten bei Verwendung von

Bleiweiß oder sonstigen bleihaltigen Verbindungen

in Betrieben, in denen nicht überwiegend

mit Bleifarben gearbeitet wird.

12. Spritz- und Tauchlackierarbeiten

Die Wartung von Trockenanlagen für Farben-

und Lackanstriche.

Spritz- und Tauchlackierarbeiten für Jugendliche

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr; erlaubt

ist die Beschäftigung Jugendlicher, wenn sie in

einem Lehrverhältnis stehen, in der zweiten

Hälfte der Lehrzeit unter Aufsicht.

Arbeiten beim Färben und Lackieren von Gegenständen

im Spritzverfahren unter Verwendung

von Lacken oder Farben, die Benzol, Toluol oder

Xylole enthalten. Erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher

nach vollendetem 16. Lebensjahr und

Jugendlicher, wenn sie in einem Lehrverhältnis

stehen, in der zweiten Hälfte der Lehrzeit unter

Aufsicht beim Färben und Lackieren kleiner nicht

sperriger Gegenstände im Spritzverfahren unter

Verwendung von Farben oder Lacken, die nicht

mehr als 10% Benzol, 25% Toluol oder 30%

Xylole enthalten, sofern die Arbeiten auf Unterlagen

vorgenommen werden und wirksame Absaugevorrichtungen

ein Entweichen aus der

Spritzpistole austretender Dämpfe und Farbnebel

in den Arbeitsraum verhindern. Enthält

eine Farbe oder ein Lack Benzol mit Toluol oder

Xylolen gemischt, gilt die vorstehende Ausnahme

von dem Beschäftigungsverbot nur dann, wenn

die auf die zulässige Benzolmenge fehlende

Menge durch nicht mehr als die zweieinhalbfache

Menge Toluol oder die dreifache Menge

Xylole ersetzt ist.

13. Arbeiten in Metallhütten

Arbeiten in Hochofen- und Stahlwerken, in

Metallhütten und in Walz-, Preß- und Hammerwerken

für Metalle, bei denen die Metalle

nicht kalt verarbeitet werden. Erlaubt ist die

Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem

15. Lebensjahr, wenn sie in einem Lehrverhältnis

stehen, sowie die Beschäftigung männlicher

Jugendlicher nach vollendetem 17. Lebensjahr,

wenn durch eine ärztliche Untersuchung

ihre Eignung zu diesen Arbeiten festgestellt worden

ist.

14. Arbeiten in Blei- und Zinkhütten

und Zinkweißfabriken

Arbeiten in Räumen von Blei- und Zinkhütten,

von Zinkweißfabriken sowie von Betrieben

oder Betriebsabteilungen, in denen Bleierze,

bleihaltige Zinkerze, bleihaltige Rückstände

und Abfälle mit mehr als 3% Bleigehalt zerkleinert,

geröstet, Zinkerze kalziniert, Bleierze

gesintert oder verschmolzen, Blei weiter gereinigt,

Reichblei abgetrieben, Schuppenglätte oder

andere oxydische Bleiprodukte im Anschluß an

den Hüttenprozeß hergestellt, gemahlen, gesiebt,

gelagert oder verpackt werden, Rohzink oder

Zinkschaum abdestilliert und Zinkstaub (Poussiere)

verarbeitet wird.

Arbeiten in Flugstaubkammern und Flugstaubkanälen,

beim Transport des Flugstaubes sowie

beim Reinigen und Abbrechen kaltgestellter Öfen

und bei Ofenreparaturen.

Arbeiten beim Anschlagen und Aufgeben der

Beschickung, beim Entfernen der Rückstände

aus den ausgeschiedenen Muffeln und Vorlagen

sowie bei sonstigen Arbeiten, die die Entwicklung

von bleihaltigem Staub verursachen.

15. Arbeiten in Gießereien

Das Abfangen und der Transport flüssigen

Metalls in Gießereien und Gußputzarbeiten in

Gießereien, die mit Freistrahlgebläsen ausgeführt

werden, für männliche Jugendliche bis zum vollendeten

16. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche

ohne Unterschied des Alters.

16. Arbeiten bei der autogenen

Metallbearbeitung

Das autogene Zerschneiden von Metallteilen,

die mit bleihaltigen Farben gestrichen oder mit

Zinkbelag versehen sind.

Die Wartung von Azetylenapparaten, Schweiß-

und Schneidearbeiten für Jugendliche bis zum

vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung

Jugendlicher im Rahmen der Lehrlingsausbildung.

Schweiß- und Schneidearbeiten an schweren

Gegenständen oder unter erschwerten Arbeitsbedingungen.

17. Arbeiten in Zyanalkalien-

Härtereien

Arbeiten in Zyanalkalien-Härtereiabteilungen;

erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher

nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie

in einem Lehrverhältnis stehen.

18. Arbeiten in Metall-Brennanlagen

Arbeiten in Metall-Brennanlagen; erlaubt ist

die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach

vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie in einem

Lehrverhältnis stehen.

19. Arbeiten in Betrieben zur Erzeugung

von Bleiverbindungen,

Bleilegierungen und Bleiwaren

Arbeiten in Betrieben oder Betriebsabteilungen,

in denen Bleiverbindungen, wie Bleioxyde

und Bleisalze, Bleilegierungen und Bleiwaren, wie

Bleiblech, Bleirohre, Bleidraht, Bleischrott und

Bleiakkumulatoren, erzeugt werden, soweit bei

solchen Arbeiten bleihaltiger Staub oder gesundheitsschädliche

Gase auftreten können.

20. Arbeiten bei der Aluminiumpulver-

und Aluminiumbronzepulvererzeugung

Die Beschäftigung bei der Erzeugung und beim

Abfüllen von Aluminiumpulver und Aluminiumbronzepulver.

21. Holzschälarbeiten und

Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen

Die Bedienung und Wartung von Holzschälmaschinen.

Die selbständige Bedienung und Wartung von

Gattersägen, Furnierschneide-, Furnierschäl- und

Furniermessermaschinen für männliche Jugendliche

bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, für

weibliche Jugendliche ohne Unterschied des

Alters.

Die selbständige Bedienung und Wartung von

Holzspaltmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen,

Oberfräsmaschinen, Kreis- und Bandsägen

sowie Bandschleifmaschinen für männliche

Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr,

für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des

Alters; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher

Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr,

wenn sie im letzten Lehrjahr stehen, unter Aufsicht.

22. Arbeiten in Betrieben, in

denen Milzbrandgefahr besteht

Arbeiten bei der Ausführung der Desinfektion

und beim Bleichen der Rohstoffe, beim Gerben

von Häuten und Fellen, bei der industriellen

Entfettung von Wolle, bei der industriellen Entfettung

und beim Dörren von Knochen, Hörnern

und Klauen.

23. Arbeiten bei der Ledererzeugung

und -verarbeitung

Bei der Ledererzeugung die Bedienung und

Wartung von Enthaarmaschinen, Entfleischmaschinen,

Spaltmaschinen, Pressen, Karrenwalzen,

Falzmaschinen und Stollmaschinen für

Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;

erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher,

wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen,

in der zweiten Hälfte der Lehrzeit unter Aufsicht.

In Weißgerbereien dürfen Jugendliche an

den vorgenannten Maschinen bereits nach vollendetem

16. Lebensjahr beschäftigt werden.

Bei der Lederverarbeitung die Bedienung und

Wartung von Pressen und Stanzen, mit Ausnahme

von Handspindelstanzen und von Eckenausstanzmaschinen,

bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;

erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher,

wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen,

in der zweiten Hälfte der Lehrzeit unter Aufsicht.

24. Arbeiten an Textilmaschinen

Die Bedienung und Wartung von Wölfen,

Öffnungs-, Schlag-, Reiß-, Putzwollstreck-, Rauh-

und Gewebeschermaschinen, offenen Krempeln

und von Karden zur Bastfasererzeugung.

25. Arbeiten bei der Herstellung

und Reinigung von Bekleidung

Arbeiten an gefährlichen Dampfbügelpressen,

an den Einlaufstellen gefährlicher Zylinder- und

Muldenmangeln und an Bandschneidemaschinen

bei der Erzeugung von Bekleidung einschließlich

Wäsche, in Chemisch-Putzereien und -Färbereien

sowie in Wäschereien für Jugendliche bis zum

vollendeten 16. Lebensjahr.

26. Arbeiten bei der Hutstoff- und

Haarhuterzeugung

Arbeiten bei der Hutstofferzeugung; die Manipulation

mit quecksilbergebeiztem Rohmaterial

sowie Arbeiten im Haarlager, in der Bläserei,

Facherei, Filzerei und Walkerei, wenn quecksilbergebeiztes

Rohmaterial verwendet wird. Erlaubt

ist die Beschäftigung Jugendlicher, wenn

sie in einem Lehrverhältnis stehen, bei den angeführten

Arbeiten, mit Ausnahme jener in der

Beizerei und Haarschneiderei. Die letztgenannten

Arbeiten dürfen von den in einem Lehrverhältnis

stehenden Jugendlichen nur im letzten Halbjahr

der Lehrzeit verrichtet werden; die Beschäftigung

der Jugendlichen bei diesen Arbeiten darf

jedoch keine dauernde sein, sondern muß nach

den Erfordernissen des Ausbildungsganges mit

anderen Tätigkeiten in entsprechenden Zeitabschnitten

wechseln. Nach Beendigung der vorgeschriebenen

Lehrzeit dürfen Jugendliche bei

den angeführten Arbeiten beschäftigt werden.

27. Arbeiten bei der Erzeugung

von Schuhen

Die Bedienung und Wartung von Anklopfmaschinen.

Die Bedienung und Wartung von Lederfräsen,

Bandschneidemaschinen, Sohlenformpressen und

Stanzen, mit Ausnahme von Handspindelstanzen

und Eckenausstanzmaschinen bis zum vollendeten

17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher

nach vollendetem 16. Lebensjahr,

wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, im letzten

Lehrjahr.

28. Arbeiten bei der Erzeugung

und Verarbeitung von Papier und

Pappe

Die Bedienung und Wartung von Holzschälmaschinen,

die selbständige Bedienung und Wartung

von Papiermaschinen, Umrollmaschinen,

Walzenpressen, Trockenzylindern und motorisch

angetriebenen Ein- und Mehrmesserschneidemaschinen.

29. Arbeiten in graphischen Betrieben

und in Schriftgießereien

Arbeiten zur Herstellung von bleihaltigem

Letternmetall (Schmelzen, Zusammenschmelzen

oder Umschmelzen) und von Schriften und Satzmaterial

aus bleihaltigem Letternmetall; Stereotypiearbeiten

und Hintergießen von Klischees;

Arbeiten an Zeilengieß- und Setzmaschinen, sofern

dabei bleihaltiges Letternmaterial in Verwendung

kommt; Arbeiten mit bleihaltigem

Satzmaterial, wie zum Beispiel das Setzen und

Ablegen, das Sortieren, Teilen, Einschlagen

u. dgl.; Arbeiten mit trockenen Bleifarben; das

Treten von Tiegeldruckpressen; Arbeiten, bei

denen eine größere Beschmutzung mit bereits angeriebenen

Bleifarben nicht zu vermeiden ist;

Bronzieren mit Bronzepulver und Reinigung

der hiefür verwendeten Maschinen und Hilfsgerätschaften.

Die vorstehenden Arbeiten sind

für männliche Jugendliche bis zum vollendeten

17. Lebensjahr, wenn sie nicht in einem Lehrverhältnis

stehen, für weibliche Jugendliche ohne

Unterschied des Alters verboten. Zum Bronzieren

mit Bronzepulver, Ausblasen der Letternkasten

und zu sonstigen, mit größerer Staubentwicklung

verbundenen Reinigungsarbeiten

dürfen jedoch männliche Jugendliche vor vollendetem

17. Lebensjahr selbst dann nicht verwendet

werden, wenn sie in einem Lehrverhältnis

stehen.

Arbeiten an Rotationsmaschinen für Jugendliche

bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.

Arbeiten bei der Bedienung und Wartung von

Tiefdruckpressen, sofern die Druckfarbe in Benzol,

Toluol oder Xylolen gelöst oder mit diesen

Stoffen verdünnt wird.

30. Arbeiten in Kokereien

Arbeiten in Kokereien, die mit der Kokserzeugung

direkt im Zusammenhang stehen; erlaubt

ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher

nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn durch

eine ärztliche Untersuchung ihre Eignung zu

diesen Arbeiten festgestellt worden ist.

31. Arbeiten bei der Erzeugung

und Verarbeitung von Schieß-

und Sprengmitteln

Arbeiten bei der Erzeugung und Verarbeitung

von Schieß- und Sprengmitteln.

32. Arbeiten bei der Erzeugung

und Verwendung von Chemikalien

Die Bedienung und Wartung von motorisch

betriebenen, gefährlichen Kollergängen, Walzen,

Zerkleinerungsmaschinen, Pressen, Schneidemaschinen

und Knetmaschinen für Jugendliche bis

zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die

Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem

16. Lebensjahr, wenn sie in einem Lehrverhältnis

stehen, im letzten Lehrjahr.

Arbeiten, bei denen erfahrungsgemäß die Gesundheit

gefährdet ist durch Blei oder seine Verbindungen,

gelben Phosphor, Quecksilber oder

seine Verbindungen, Arsen oder seine Verbindungen,

Mangan, Flußsäure oder ihre Verbindungen,

Benzol oder seine Homologen, Methanol,

Nitro- oder Amidoverbindungen der aromatischen

Reihe, Halogenkohlenwasserstoffe der

Fettreihe — wie die in der Benzolverordnung,

BGBl. I Nr. 205/1934, in der jeweils geltenden

Fassung, angeführten —, Nitroglyzerin, Nitroglykol,

Schwefelkohlenstoff, quarz- oder silikathaltige

Staube. Erlaubt ist die Beschäftigung

Jugendlicher, wenn sie in einem Lehrverhältnis

stehen, im letzten Halbjahr der Lehrzeit zu Arbeiten

in Chemisch-Putzereien, bei denen die in

diesen üblichen Reinigungsmittel verwendet werden.

33. Arbeiten bei der Erzeugung

von Nahrungs- und Genußmitteln

Die Bedienung und Wartung von motorisch

betriebenen, gefährlichen Kollergängen, Walzen,

Zerkleinerungsmaschinen, Pressen, Schneidemaschinen

und Knochensägen für Jugendliche bis

zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die

Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem

16. Lebensjahr, wenn sie im letzten Lehrjahr

stehen.

34. Arbeiten beim gewerblichen

Lohndrusch

Das Einlegen in Dreschmaschinen, deren Konstruktion

ein Berühren der Trommel oder einen

Absturz auf diese nicht ausschließt, und die Beschäftigung

mit dem Zureichen in der Nähe rasch

umlaufender Motoren für Jugendliche bis zum

vollendeten 17. Lebensjahr.

35. Arbeiten in ambulanten Gewerben

Das Feilbieten gewerblicher Erzeugnisse von

Haus zu Haus und auf der Straße gemäß § 60

Abs. 5 der Gewerbeordnung, das Feilbieten von

Erzeugnissen der heimischen Land- und Forstwirtschaft

im Umherziehen gemäß § 60 Abs. 1

der Gewerbeordnung, Arbeiten in Wandergewerben,

im Marktfahrergewerbe und. im Straßenhandel

für weibliche Jugendliche ohne Unterschied

des Alters und für männliche Jugendliche

bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

Die Zustellung von Backwaren an Kunden für

Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,

wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen.

36. Arbeiten beim Vertrieb und

bei der Verteilung von Druckwerken

Arbeiten beim gewerbsmäßigen Vertrieb und

bei der gegen Entlohnung durchgeführten Verteilung

von Druckwerken auf der Straße und an

öffentlichen Orten.

37. Arbeiten mit Thomasmehl

Das Vorzerkleinern, Mahlen, Einfüllen, Lagern,

Laden und Reinigen der Räume, in denen

diese Arbeiten vorgenommen werden.

38. Arbeiten im Eisenbahnbetrieb

Die Beschäftigung als Eisenbahnbetriebsbeamter

im Sinne der jeweils geltenden eisenbahnrechtlichen

Vorschriften sowie die Beschäftigung

als Pförtner, Bahnsteigschaffner, Wächter und

Ortsladebeamter.

39. Arbeiten auf Schiffen und

Flößen

Die Beschäftigung als Angehöriger des Mannschaftsstandes

von Schiffen (schwimmenden Geräten)

oder Flößen; erlaubt ist die Beschäftigung

Jugendlicher, wenn sie in Ausbildung stehen.

40. Arbeiten unter Einwirkung

von Strahlenenergie

Arbeiten unter Einwirkung von Röntgenstrahlen

oder von Strahlen radioaktiver Stoffe oder

deren Isotopen.

41. Arbeiten bei der Schädlingsbekämpfung

Arbeiten bei der Schädlingsbekämpfung mit

giftigen Stoffen.

42. Arbeiten an bühnentechnischen

Einrichtungen

Die Bedienung und Wartung von bühnentechnischen

Einrichtungen für Jugendliche bis zum

vollendeten 17. Lebensjahr.

43. Arbeiten als Führer von Fahrzeugen,

Kranen und Baggern

Das Führen von Lokomotiven, Triebwagen,

Elektro- und Benzinkarren, Hubstaplern, Kranen,

Baggern, Großraumfahrzeugen und Traktoren.

44. Arbeiten als Wärter oder Führer

von Aufzügen

Das Warten von Aufzügen.

Das Führen von Aufzügen für Jugendliche bis

zum vollendeten 16. Lebensjahr.

45. Arbeiten an Autohebebühnen

Die Bedienung und Wartung von hydraulischen

Autohebebühnen für Jugendliche bis zum

vollendeten 16. Lebensjahr.

46. Arbeiten als Wärter- von

Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen

Die selbständige Wartung (Bedienung) von

Dampfkesseln sowie die selbständige Wartung

(Bedienung, Führung) von Wärmekraftmaschinen;

erlaubt ist die Bedienung von Dampfspeichern,

von Niederdruck- und Zwergkesseln.

47. Arbeiten an elektrischen Anlagen

Bei Betriebsspannungen über 42 Volt gegen

Erde Arbeiten an elektrischen Anlagen unter

Spannung und die selbständige Bedienung und

Wartung von elektrischen Energieversorgungs- und

Verteilungsanlagen.

48. Arbeiten an Transmissionen

Arbeiten an laufenden Transmissionen.

49. Arbeiten an Kältemaschinenanlagen

Die selbständige Bedienung und Wartung von

Kältemaschinenanlagen; erlaubt ist das Ein- und

Ausschalten und die Regelung der Temperatur.

50. Arbeiten unter Verwendung

von Benzol, Toluol, Xylolen oder

Schwefelkohlenstoff

Arbeiten bei der Erzeugung von chemischen

Produkten unter Verwendung von Benzol,

Toluol, Xylolen oder Schwefelkohlenstoff, wenn

das Entweichen von Dämpfen oder Nebeln dieser

Stoffe in den Arbeitsraum nicht vermieden werden

kann.

Arbeiten bei der Herstellung von Farben und

Lacken unter Verwendung von Benzol, Toluol

oder Xylolen.

Arbeiten bei der Erzeugung von Gummiwaren

in Betriebsabteilungen, in denen Gummi oder

ähnliche Stoffe in Benzol oder Toluol gelöst oder

diese Lösungen bis zur Fertigstellung des Produktes

verarbeitet werden.

Arbeiten bei der Herstellung von Klebemitteln

und beim Kleben von Gegenständen unter Verwendung

von Benzol oder Toluol.

Arbeiten bei der Herstellung von wasserdichten

Stoffen unter Verwendung von Benzol oder

Toluol vom Ansetzen der Streichmasse bis zur

Beendigung des Trockenprozesses.

Arbeiten beim Vulkanisieren unter Verwendung

von Schwefelkohlenstoff.

51. Arbeiten bei der Lagerung

brennbarer Flüssigkeiten und

bei der Bedienung von Tankwagen

Das Bedienen von Anlagen für die Lagerung

brennbarer Flüssigkeiten.

Das Bedienen von Tankwagen.

52. Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen

Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen, bei denen

erfahrungsgemäß mit starker Rückstoßwirkung

zu rechnen ist."

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