258. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Verzeichnisses der für Jugendliche verbotenen Betriebe und Arbeiten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 146, über die Beschäftigung
von Kindern und Jugendlichen wird
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau und für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe, soweit es sich aber
um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen, vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
dem Abschnitt II des Anhanges zu dem
genannten Bundesgesetz folgende Fassung gegeben
„II. Verbotene Arbeiten.
1. Arbeiten im Bergbau
Arbeiten unter Tag sowie Förderarbeiten ober
Tag für weibliche Jugendliche.
Arbeiten unter Tag für männliche Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr; erlaubt
ist die Ausbildung in Lehrstollen.
2. Sprengarbeiten
Sprerigarbeiten jeder Art einschließlich dazugehöriger
Hilfsarbeiten.
3. Arbeiten inSteinbrüchen, Lehm-,
Ton-, Sand- und Kiesgruben
Arbeiten bei der Abraumbeseitigung und bei
der Materialgewinnung in Steinbrüchen, Lehm-,
Ton-, Sand- und Kiesgruben, beim Sortieren und
Verladen des Materials auf Bruch- und Grubensohlen
sowie bei der Materialgewinnung aus Flußbetten
für männliche Jugendliche bis zum vollendeten
16. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche
ohne Unterschied des Alters. Erlaubt sind
leichte Nachputzarbeiten auf abgeräumten Flächen
und auf Halden mit Ausnahme der Böschungen.
4. Arbeiten in Kalkbrennereien
Das Ausräumen der Öfen für männliche Jugendliche
bis zum vollendeten 17. Lebensjahr,
für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des
Alters.
5. Arbeiten bei der Ziegelerzeugung
Arbeiten beim Schlagen bei der Handformung,
beim Beschicken und Abnehmen an Strangpressen
und beim Anschlagen der Massekuchen an Revolverpressen;
Arbeiten jeder Art im Ofen und
zur Ofenbedienung; der Transport der Rohwaren
und der gebrannten Erzeugnisse mit
Schubkarren. Erlaubt ist an Strangpressen das
Helfen beim Abnehmen durch Zureichen der
leeren Rähmchen oder Auflegelatten, das Regulieren
des Wasserzuflusses, das Einwerfen kleiner
Tonabfallstücke sowie ähnliche leichte Arbeiten.
6. Arbeiten bei der Erzeugung von
keramischen Artikeln und von
Schamotteartikeln
Arbeiten beim Fritten.
Die selbständige Bedienung und Wartung von
Arbeitsmaschinen mit Kraftantrieb mit Ausnahme
von Arbeiten an Dreh- und Schleifspindeln
für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
Reparaturarbeiten in Öfen jeder Art.
Arbeiten in betretbaren Öfen für männliche
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,
für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des
Alters.
Der Transport der Rohwaren und der gebrannten
Erzeugnisse mit Schubkarren.
Das Reinigen von Arbeitsräumen und das Reinigen
fremder Arbeitsplätze, sofern dort mit
bleihaltigen Glasuren gearbeitet wird.
7. Arbeiten bei der Erzeugung,
Bearbeitung oder Veredlung von
Glas oder Glaswaren
Arbeiten in Räumen, in denen Rohstoffe zur
Glasbereitung oder Abfälle von Glas oder Schamotte
maschinell ohne entsprechende Absaugevorrichtung
oder händisch regelmäßig zerschlagen
oder gemahlen werden; erlaubt ist das Zerschlagen
von Rohstoffen zur Glasbereitung und von
Glas- oder Schamotteabfällen im Freien.
Die Beschäftigung an Sandstrahl- und Freistrahlgebläsen.
Das Kröseln, Arbeiten am Absprengrad und in
Räumen, in denen Rohstoffe für die Glasbereitung
gemischt oder Glaswaren trocken geschliffen
werden; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher
Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr,
wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, durch
insgesamt vier Wochen.
Arbeiten in Hafen- und Steinstuben; erlaubt
ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher
nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie in
einem Lehrverhältnis stehen.
Ätzarbeiten; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher
nach vollendetem 16. Lebensjahr mit
dem Eichen und Bezeichnen von Glasgefäßen und
anderen Glasgegenständen, in der Instrumentenindustrie,
ferner auch die Beschäftigung männlicher
Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr
mit dem Ätzen von Glaswaren, wenn diese
Jugendlichen in einem Lehrverhältnis stehen
oder die vorgeschriebene Lehrzeit beendet haben.
Das nasse Roh- und Rauhschleifen und schwere
Vorreißarbeiten für männliche Jugendliche bis
zum vollendeten 16. Lebensjahr und für weibliche
Jugendliche ohne Unterschied des Alters;
erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher mit
dem Schleifen von Glaswaren, wenn diese von
vollkommen selbsttätigen Maschinen geschliffen
werden, und mit dem Schleifen leichter Glaswaren,
wenn hiezu künstliche Schleifkörper verwendet
werden.
Das Malen mit bleihaltigen Farben für männliche
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
und für weibliche Jugendliche ohne
Unterschied des Alters; erlaubt ist die Beschäftigung
Jugendlicher, wenn die Farben mit Pinseln
oder Gummistempeln aufgetragen werden.
Das Anfangen und Mundblasen vor dem
Schmelzofen und Fertigblasen von Glasgegenständen
an Halb- oder Dreiviertelautomaten für
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
Arbeiten an Schmelz-, Kühl-, Glüh-, Streck-
und Biegeöfen für weibliche Jugendliche ohne
Unterschied des Alters; erlaubt ist das Ausräumen
der abgekühlten Glaswaren aus den Kühlöfen
und das Abnehmen der Glaswaren nach der
Kühlstrecke.
8. Bauarbeiten
Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau, wenn
an der Arbeitsstelle Absturzgefahr für den Arbeiter
oder oberhalb derselben Absturzgefahr
von Abtragungsgut besteht.
Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von
Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten
Gerüsten aller Art; erlaubt ist die
Beschäftigung mit solchen Arbeiten an Bockgerüsten.
Arbeiten auf Hänge-, Leiter- oder Ausschußgerüsten,
wenn der Arbeitsplatz höher als das
siebente Geschoß über dem Gelände liegt.
Die selbständige Bedienung und Wartung von
Bau- und Bauhilfsmaschinen einschließlich von
Bauaufzügen und das Aufziehen von Lasten unter
Verwendung von Klobenrädern im Hoch- und
Tiefbau für männliche Jugendliche bis zum vollendeten
17. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche
ohne Unterschied des Alters. Erlaubt ist die
selbständige Bedienung und Wartung von händisch
betriebenen Bau- und Bauhilfsmaschinen
für männliche Jugendliche, wenn es sich um
leichte und ungefährliche Arbeiten handelt.
Arbeitsverrichtungen auf maschinellen Betriebseinrichtungen
und schweren Transportmitteln,
durch deren Antriebsmaschine das Bedienungspersonal
einer ständigen und dadurch
gesundheitsschädigenden Erschütterung ausgesetzt
ist.
Die Bedienung von Bolzensetzapparaten.
9. Druckluftarbeiten
Arbeiten in Räumen, in denen der innere
Luftdruck den äußeren Luftdruck um mindestens
0'1 kp/cm2 übersteigt.
10. Taucherarbeiten
Taucherarbeiten aller Art einschließlich der
Arbeiten in Tauchergruppen.
11. Anstreicher-, Lackierer- und
Malerarbeiten
Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten bei
Verwendung von Bleiweiß oder sonstigen bleihaltigen
Verbindungen- sowie die Reinigung der
Arbeitsräume und der Arbeitskleider; erlaubt ist
die Beschäftigung männlicher Jugendlicher, wenn
sie in einem Lehrverhältnis stehen, in der zweiten
Hälfte der Lehrzeit zu Anstreicher-, Lackierer-
und Malerarbeiten bei Verwendung von
Bleiweiß oder sonstigen bleihaltigen Verbindungen
in Betrieben, in denen nicht überwiegend
mit Bleifarben gearbeitet wird.
12. Spritz- und Tauchlackierarbeiten
Die Wartung von Trockenanlagen für Farben-
und Lackanstriche.
Spritz- und Tauchlackierarbeiten für Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr; erlaubt
ist die Beschäftigung Jugendlicher, wenn sie in
einem Lehrverhältnis stehen, in der zweiten
Hälfte der Lehrzeit unter Aufsicht.
Arbeiten beim Färben und Lackieren von Gegenständen
im Spritzverfahren unter Verwendung
von Lacken oder Farben, die Benzol, Toluol oder
Xylole enthalten. Erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher
nach vollendetem 16. Lebensjahr und
Jugendlicher, wenn sie in einem Lehrverhältnis
stehen, in der zweiten Hälfte der Lehrzeit unter
Aufsicht beim Färben und Lackieren kleiner nicht
sperriger Gegenstände im Spritzverfahren unter
Verwendung von Farben oder Lacken, die nicht
mehr als 10% Benzol, 25% Toluol oder 30%
Xylole enthalten, sofern die Arbeiten auf Unterlagen
vorgenommen werden und wirksame Absaugevorrichtungen
ein Entweichen aus der
Spritzpistole austretender Dämpfe und Farbnebel
in den Arbeitsraum verhindern. Enthält
eine Farbe oder ein Lack Benzol mit Toluol oder
Xylolen gemischt, gilt die vorstehende Ausnahme
von dem Beschäftigungsverbot nur dann, wenn
die auf die zulässige Benzolmenge fehlende
Menge durch nicht mehr als die zweieinhalbfache
Menge Toluol oder die dreifache Menge
Xylole ersetzt ist.
13. Arbeiten in Metallhütten
Arbeiten in Hochofen- und Stahlwerken, in
Metallhütten und in Walz-, Preß- und Hammerwerken
für Metalle, bei denen die Metalle
nicht kalt verarbeitet werden. Erlaubt ist die
Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach vollendetem
15. Lebensjahr, wenn sie in einem Lehrverhältnis
stehen, sowie die Beschäftigung männlicher
Jugendlicher nach vollendetem 17. Lebensjahr,
wenn durch eine ärztliche Untersuchung
ihre Eignung zu diesen Arbeiten festgestellt worden
ist.
14. Arbeiten in Blei- und Zinkhütten
und Zinkweißfabriken
Arbeiten in Räumen von Blei- und Zinkhütten,
von Zinkweißfabriken sowie von Betrieben
oder Betriebsabteilungen, in denen Bleierze,
bleihaltige Zinkerze, bleihaltige Rückstände
und Abfälle mit mehr als 3% Bleigehalt zerkleinert,
geröstet, Zinkerze kalziniert, Bleierze
gesintert oder verschmolzen, Blei weiter gereinigt,
Reichblei abgetrieben, Schuppenglätte oder
andere oxydische Bleiprodukte im Anschluß an
den Hüttenprozeß hergestellt, gemahlen, gesiebt,
gelagert oder verpackt werden, Rohzink oder
Zinkschaum abdestilliert und Zinkstaub (Poussiere)
verarbeitet wird.
Arbeiten in Flugstaubkammern und Flugstaubkanälen,
beim Transport des Flugstaubes sowie
beim Reinigen und Abbrechen kaltgestellter Öfen
und bei Ofenreparaturen.
Arbeiten beim Anschlagen und Aufgeben der
Beschickung, beim Entfernen der Rückstände
aus den ausgeschiedenen Muffeln und Vorlagen
sowie bei sonstigen Arbeiten, die die Entwicklung
von bleihaltigem Staub verursachen.
15. Arbeiten in Gießereien
Das Abfangen und der Transport flüssigen
Metalls in Gießereien und Gußputzarbeiten in
Gießereien, die mit Freistrahlgebläsen ausgeführt
werden, für männliche Jugendliche bis zum vollendeten
16. Lebensjahr, für weibliche Jugendliche
ohne Unterschied des Alters.
16. Arbeiten bei der autogenen
Metallbearbeitung
Das autogene Zerschneiden von Metallteilen,
die mit bleihaltigen Farben gestrichen oder mit
Zinkbelag versehen sind.
Die Wartung von Azetylenapparaten, Schweiß-
und Schneidearbeiten für Jugendliche bis zum
vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung
Jugendlicher im Rahmen der Lehrlingsausbildung.
Schweiß- und Schneidearbeiten an schweren
Gegenständen oder unter erschwerten Arbeitsbedingungen.
17. Arbeiten in Zyanalkalien-
Härtereien
Arbeiten in Zyanalkalien-Härtereiabteilungen;
erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher
nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie
in einem Lehrverhältnis stehen.
18. Arbeiten in Metall-Brennanlagen
Arbeiten in Metall-Brennanlagen; erlaubt ist
die Beschäftigung männlicher Jugendlicher nach
vollendetem 16. Lebensjahr, wenn sie in einem
Lehrverhältnis stehen.
19. Arbeiten in Betrieben zur Erzeugung
von Bleiverbindungen,
Bleilegierungen und Bleiwaren
Arbeiten in Betrieben oder Betriebsabteilungen,
in denen Bleiverbindungen, wie Bleioxyde
und Bleisalze, Bleilegierungen und Bleiwaren, wie
Bleiblech, Bleirohre, Bleidraht, Bleischrott und
Bleiakkumulatoren, erzeugt werden, soweit bei
solchen Arbeiten bleihaltiger Staub oder gesundheitsschädliche
Gase auftreten können.
20. Arbeiten bei der Aluminiumpulver-
und Aluminiumbronzepulvererzeugung
Die Beschäftigung bei der Erzeugung und beim
Abfüllen von Aluminiumpulver und Aluminiumbronzepulver.
21. Holzschälarbeiten und
Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen
Die Bedienung und Wartung von Holzschälmaschinen.
Die selbständige Bedienung und Wartung von
Gattersägen, Furnierschneide-, Furnierschäl- und
Furniermessermaschinen für männliche Jugendliche
bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, für
weibliche Jugendliche ohne Unterschied des
Alters.
Die selbständige Bedienung und Wartung von
Holzspaltmaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen,
Oberfräsmaschinen, Kreis- und Bandsägen
sowie Bandschleifmaschinen für männliche
Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr,
für weibliche Jugendliche ohne Unterschied des
Alters; erlaubt ist die Beschäftigung männlicher
Jugendlicher nach vollendetem 16. Lebensjahr,
wenn sie im letzten Lehrjahr stehen, unter Aufsicht.
22. Arbeiten in Betrieben, in
denen Milzbrandgefahr besteht
Arbeiten bei der Ausführung der Desinfektion
und beim Bleichen der Rohstoffe, beim Gerben
von Häuten und Fellen, bei der industriellen
Entfettung von Wolle, bei der industriellen Entfettung
und beim Dörren von Knochen, Hörnern
und Klauen.
23. Arbeiten bei der Ledererzeugung
und -verarbeitung
Bei der Ledererzeugung die Bedienung und
Wartung von Enthaarmaschinen, Entfleischmaschinen,
Spaltmaschinen, Pressen, Karrenwalzen,
Falzmaschinen und Stollmaschinen für
Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;
erlaubt ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher,
wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen,
in der zweiten Hälfte der Lehrzeit unter Aufsicht.
In Weißgerbereien dürfen Jugendliche an
den vorgenannten Maschinen bereits nach vollendetem
16. Lebensjahr beschäftigt werden.
Bei der Lederverarbeitung die Bedienung und
Wartung von Pressen und Stanzen, mit Ausnahme
von Handspindelstanzen und von Eckenausstanzmaschinen,
bis zum vollendeten 17. Lebensjahr;
erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher,
wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen,
in der zweiten Hälfte der Lehrzeit unter Aufsicht.
24. Arbeiten an Textilmaschinen
Die Bedienung und Wartung von Wölfen,
Öffnungs-, Schlag-, Reiß-, Putzwollstreck-, Rauh-
und Gewebeschermaschinen, offenen Krempeln
und von Karden zur Bastfasererzeugung.
25. Arbeiten bei der Herstellung
und Reinigung von Bekleidung
Arbeiten an gefährlichen Dampfbügelpressen,
an den Einlaufstellen gefährlicher Zylinder- und
Muldenmangeln und an Bandschneidemaschinen
bei der Erzeugung von Bekleidung einschließlich
Wäsche, in Chemisch-Putzereien und -Färbereien
sowie in Wäschereien für Jugendliche bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr.
26. Arbeiten bei der Hutstoff- und
Haarhuterzeugung
Arbeiten bei der Hutstofferzeugung; die Manipulation
mit quecksilbergebeiztem Rohmaterial
sowie Arbeiten im Haarlager, in der Bläserei,
Facherei, Filzerei und Walkerei, wenn quecksilbergebeiztes
Rohmaterial verwendet wird. Erlaubt
ist die Beschäftigung Jugendlicher, wenn
sie in einem Lehrverhältnis stehen, bei den angeführten
Arbeiten, mit Ausnahme jener in der
Beizerei und Haarschneiderei. Die letztgenannten
Arbeiten dürfen von den in einem Lehrverhältnis
stehenden Jugendlichen nur im letzten Halbjahr
der Lehrzeit verrichtet werden; die Beschäftigung
der Jugendlichen bei diesen Arbeiten darf
jedoch keine dauernde sein, sondern muß nach
den Erfordernissen des Ausbildungsganges mit
anderen Tätigkeiten in entsprechenden Zeitabschnitten
wechseln. Nach Beendigung der vorgeschriebenen
Lehrzeit dürfen Jugendliche bei
den angeführten Arbeiten beschäftigt werden.
27. Arbeiten bei der Erzeugung
von Schuhen
Die Bedienung und Wartung von Anklopfmaschinen.
Die Bedienung und Wartung von Lederfräsen,
Bandschneidemaschinen, Sohlenformpressen und
Stanzen, mit Ausnahme von Handspindelstanzen
und Eckenausstanzmaschinen bis zum vollendeten
17. Lebensjahr; erlaubt ist die Beschäftigung Jugendlicher
nach vollendetem 16. Lebensjahr,
wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen, im letzten
Lehrjahr.
28. Arbeiten bei der Erzeugung
und Verarbeitung von Papier und
Pappe
Die Bedienung und Wartung von Holzschälmaschinen,
die selbständige Bedienung und Wartung
von Papiermaschinen, Umrollmaschinen,
Walzenpressen, Trockenzylindern und motorisch
angetriebenen Ein- und Mehrmesserschneidemaschinen.
29. Arbeiten in graphischen Betrieben
und in Schriftgießereien
Arbeiten zur Herstellung von bleihaltigem
Letternmetall (Schmelzen, Zusammenschmelzen
oder Umschmelzen) und von Schriften und Satzmaterial
aus bleihaltigem Letternmetall; Stereotypiearbeiten
und Hintergießen von Klischees;
Arbeiten an Zeilengieß- und Setzmaschinen, sofern
dabei bleihaltiges Letternmaterial in Verwendung
kommt; Arbeiten mit bleihaltigem
Satzmaterial, wie zum Beispiel das Setzen und
Ablegen, das Sortieren, Teilen, Einschlagen
u. dgl.; Arbeiten mit trockenen Bleifarben; das
Treten von Tiegeldruckpressen; Arbeiten, bei
denen eine größere Beschmutzung mit bereits angeriebenen
Bleifarben nicht zu vermeiden ist;
Bronzieren mit Bronzepulver und Reinigung
der hiefür verwendeten Maschinen und Hilfsgerätschaften.
Die vorstehenden Arbeiten sind
für männliche Jugendliche bis zum vollendeten
17. Lebensjahr, wenn sie nicht in einem Lehrverhältnis
stehen, für weibliche Jugendliche ohne
Unterschied des Alters verboten. Zum Bronzieren
mit Bronzepulver, Ausblasen der Letternkasten
und zu sonstigen, mit größerer Staubentwicklung
verbundenen Reinigungsarbeiten
dürfen jedoch männliche Jugendliche vor vollendetem
17. Lebensjahr selbst dann nicht verwendet
werden, wenn sie in einem Lehrverhältnis
stehen.
Arbeiten an Rotationsmaschinen für Jugendliche
bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.
Arbeiten bei der Bedienung und Wartung von
Tiefdruckpressen, sofern die Druckfarbe in Benzol,
Toluol oder Xylolen gelöst oder mit diesen
Stoffen verdünnt wird.
30. Arbeiten in Kokereien
Arbeiten in Kokereien, die mit der Kokserzeugung
direkt im Zusammenhang stehen; erlaubt
ist die Beschäftigung männlicher Jugendlicher
nach vollendetem 16. Lebensjahr, wenn durch
eine ärztliche Untersuchung ihre Eignung zu
diesen Arbeiten festgestellt worden ist.
31. Arbeiten bei der Erzeugung
und Verarbeitung von Schieß-
und Sprengmitteln
Arbeiten bei der Erzeugung und Verarbeitung
von Schieß- und Sprengmitteln.
32. Arbeiten bei der Erzeugung
und Verwendung von Chemikalien
Die Bedienung und Wartung von motorisch
betriebenen, gefährlichen Kollergängen, Walzen,
Zerkleinerungsmaschinen, Pressen, Schneidemaschinen
und Knetmaschinen für Jugendliche bis
zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die
Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem
16. Lebensjahr, wenn sie in einem Lehrverhältnis
stehen, im letzten Lehrjahr.
Arbeiten, bei denen erfahrungsgemäß die Gesundheit
gefährdet ist durch Blei oder seine Verbindungen,
gelben Phosphor, Quecksilber oder
seine Verbindungen, Arsen oder seine Verbindungen,
Mangan, Flußsäure oder ihre Verbindungen,
Benzol oder seine Homologen, Methanol,
Nitro- oder Amidoverbindungen der aromatischen
Reihe, Halogenkohlenwasserstoffe der
Fettreihe — wie die in der Benzolverordnung,
BGBl. I Nr. 205/1934, in der jeweils geltenden
Fassung, angeführten —, Nitroglyzerin, Nitroglykol,
Schwefelkohlenstoff, quarz- oder silikathaltige
Staube. Erlaubt ist die Beschäftigung
Jugendlicher, wenn sie in einem Lehrverhältnis
stehen, im letzten Halbjahr der Lehrzeit zu Arbeiten
in Chemisch-Putzereien, bei denen die in
diesen üblichen Reinigungsmittel verwendet werden.
33. Arbeiten bei der Erzeugung
von Nahrungs- und Genußmitteln
Die Bedienung und Wartung von motorisch
betriebenen, gefährlichen Kollergängen, Walzen,
Zerkleinerungsmaschinen, Pressen, Schneidemaschinen
und Knochensägen für Jugendliche bis
zum vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt ist die
Beschäftigung Jugendlicher nach vollendetem
16. Lebensjahr, wenn sie im letzten Lehrjahr
stehen.
34. Arbeiten beim gewerblichen
Lohndrusch
Das Einlegen in Dreschmaschinen, deren Konstruktion
ein Berühren der Trommel oder einen
Absturz auf diese nicht ausschließt, und die Beschäftigung
mit dem Zureichen in der Nähe rasch
umlaufender Motoren für Jugendliche bis zum
vollendeten 17. Lebensjahr.
35. Arbeiten in ambulanten Gewerben
Das Feilbieten gewerblicher Erzeugnisse von
Haus zu Haus und auf der Straße gemäß § 60
Abs. 5 der Gewerbeordnung, das Feilbieten von
Erzeugnissen der heimischen Land- und Forstwirtschaft
im Umherziehen gemäß § 60 Abs. 1
der Gewerbeordnung, Arbeiten in Wandergewerben,
im Marktfahrergewerbe und. im Straßenhandel
für weibliche Jugendliche ohne Unterschied
des Alters und für männliche Jugendliche
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
Die Zustellung von Backwaren an Kunden für
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr,
wenn sie in einem Lehrverhältnis stehen.
36. Arbeiten beim Vertrieb und
bei der Verteilung von Druckwerken
Arbeiten beim gewerbsmäßigen Vertrieb und
bei der gegen Entlohnung durchgeführten Verteilung
von Druckwerken auf der Straße und an
öffentlichen Orten.
37. Arbeiten mit Thomasmehl
Das Vorzerkleinern, Mahlen, Einfüllen, Lagern,
Laden und Reinigen der Räume, in denen
diese Arbeiten vorgenommen werden.
38. Arbeiten im Eisenbahnbetrieb
Die Beschäftigung als Eisenbahnbetriebsbeamter
im Sinne der jeweils geltenden eisenbahnrechtlichen
Vorschriften sowie die Beschäftigung
als Pförtner, Bahnsteigschaffner, Wächter und
Ortsladebeamter.
39. Arbeiten auf Schiffen und
Flößen
Die Beschäftigung als Angehöriger des Mannschaftsstandes
von Schiffen (schwimmenden Geräten)
oder Flößen; erlaubt ist die Beschäftigung
Jugendlicher, wenn sie in Ausbildung stehen.
40. Arbeiten unter Einwirkung
von Strahlenenergie
Arbeiten unter Einwirkung von Röntgenstrahlen
oder von Strahlen radioaktiver Stoffe oder
deren Isotopen.
41. Arbeiten bei der Schädlingsbekämpfung
Arbeiten bei der Schädlingsbekämpfung mit
giftigen Stoffen.
42. Arbeiten an bühnentechnischen
Einrichtungen
Die Bedienung und Wartung von bühnentechnischen
Einrichtungen für Jugendliche bis zum
vollendeten 17. Lebensjahr.
43. Arbeiten als Führer von Fahrzeugen,
Kranen und Baggern
Das Führen von Lokomotiven, Triebwagen,
Elektro- und Benzinkarren, Hubstaplern, Kranen,
Baggern, Großraumfahrzeugen und Traktoren.
44. Arbeiten als Wärter oder Führer
von Aufzügen
Das Warten von Aufzügen.
Das Führen von Aufzügen für Jugendliche bis
zum vollendeten 16. Lebensjahr.
45. Arbeiten an Autohebebühnen
Die Bedienung und Wartung von hydraulischen
Autohebebühnen für Jugendliche bis zum
vollendeten 16. Lebensjahr.
46. Arbeiten als Wärter- von
Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen
Die selbständige Wartung (Bedienung) von
Dampfkesseln sowie die selbständige Wartung
(Bedienung, Führung) von Wärmekraftmaschinen;
erlaubt ist die Bedienung von Dampfspeichern,
von Niederdruck- und Zwergkesseln.
47. Arbeiten an elektrischen Anlagen
Bei Betriebsspannungen über 42 Volt gegen
Erde Arbeiten an elektrischen Anlagen unter
Spannung und die selbständige Bedienung und
Wartung von elektrischen Energieversorgungs- und
Verteilungsanlagen.
48. Arbeiten an Transmissionen
Arbeiten an laufenden Transmissionen.
49. Arbeiten an Kältemaschinenanlagen
Die selbständige Bedienung und Wartung von
Kältemaschinenanlagen; erlaubt ist das Ein- und
Ausschalten und die Regelung der Temperatur.
50. Arbeiten unter Verwendung
von Benzol, Toluol, Xylolen oder
Schwefelkohlenstoff
Arbeiten bei der Erzeugung von chemischen
Produkten unter Verwendung von Benzol,
Toluol, Xylolen oder Schwefelkohlenstoff, wenn
das Entweichen von Dämpfen oder Nebeln dieser
Stoffe in den Arbeitsraum nicht vermieden werden
kann.
Arbeiten bei der Herstellung von Farben und
Lacken unter Verwendung von Benzol, Toluol
oder Xylolen.
Arbeiten bei der Erzeugung von Gummiwaren
in Betriebsabteilungen, in denen Gummi oder
ähnliche Stoffe in Benzol oder Toluol gelöst oder
diese Lösungen bis zur Fertigstellung des Produktes
verarbeitet werden.
Arbeiten bei der Herstellung von Klebemitteln
und beim Kleben von Gegenständen unter Verwendung
von Benzol oder Toluol.
Arbeiten bei der Herstellung von wasserdichten
Stoffen unter Verwendung von Benzol oder
Toluol vom Ansetzen der Streichmasse bis zur
Beendigung des Trockenprozesses.
Arbeiten beim Vulkanisieren unter Verwendung
von Schwefelkohlenstoff.
51. Arbeiten bei der Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten und
bei der Bedienung von Tankwagen
Das Bedienen von Anlagen für die Lagerung
brennbarer Flüssigkeiten.
Das Bedienen von Tankwagen.
52. Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen
Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen, bei denen
erfahrungsgemäß mit starker Rückstoßwirkung
zu rechnen ist."