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258_1951 AT

258. Verordnung: Änderung der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Änderung der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Auf Grund des § 81 a des Gesetzes über die

Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

und Bausparkassen in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949,

BGBl. Nr. 124, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung

an gilt der in der Anlage folgende

Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

§ 2. Die Haftung aus der Personenbeförderung

mit Güterfahrzeugen oder Anhängern wird in

die Versicherung insoweit eingeschlossen, als die

Personenbeförderung nach den Bestimmungen

der Kraftfahrverordnung 1947 ohne besondere

Bewilligung für zulässig erklärt wird. Verein-

barungen, durch welche diese Haftung eingeschränkt

oder ausgeschlossen wird, sind unwirksam.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 30. März 1950,

BGBl. Nr. 81, betreffend die Änderung der

Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,

außer Kraft.

(2) Die Änderung des Tarifes gilt auch für

bestehende Versicherungsverträge, und zwar unabhängig

davon, ob die vereinbarten Versicherungssummen

auf die gemäß der Verordnung des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

vom 13. September 1951, BGBl. Nr. 255,

erhöhten Mindestversicherungssummen erhöht

werden oder als über diesen liegend bestehen

bleiben.

(3) Bei bestehenden Versicherungsverträgen gebührt

die Prämienerhöhung dem Versicherer

vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Sie wird erstmalig mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung, keinesfalls jedoch vor dem Zugehen

der Zahlungsaufforderung des Versicherers,

fällig.

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