258. Verordnung: Änderung der Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 81 a des Gesetzes über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949,
BGBl. Nr. 124, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung
an gilt der in der Anlage folgende
Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
§ 2. Die Haftung aus der Personenbeförderung
mit Güterfahrzeugen oder Anhängern wird in
die Versicherung insoweit eingeschlossen, als die
Personenbeförderung nach den Bestimmungen
der Kraftfahrverordnung 1947 ohne besondere
Bewilligung für zulässig erklärt wird. Verein-
barungen, durch welche diese Haftung eingeschränkt
oder ausgeschlossen wird, sind unwirksam.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 30. März 1950,
BGBl. Nr. 81, betreffend die Änderung der
Geschäftsgrundlagen in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
außer Kraft.
(2) Die Änderung des Tarifes gilt auch für
bestehende Versicherungsverträge, und zwar unabhängig
davon, ob die vereinbarten Versicherungssummen
auf die gemäß der Verordnung des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
vom 13. September 1951, BGBl. Nr. 255,
erhöhten Mindestversicherungssummen erhöht
werden oder als über diesen liegend bestehen
bleiben.
(3) Bei bestehenden Versicherungsverträgen gebührt
die Prämienerhöhung dem Versicherer
vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Sie wird erstmalig mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung, keinesfalls jedoch vor dem Zugehen
der Zahlungsaufforderung des Versicherers,
fällig.