258. Verordnung: Stempelwertzeichenverordnung 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gebührengesetzes 1946,
B.G.Bl. Nr. 184, in der Fassung der Gebührennovelle
1949, B. G. Bl. Nr. 109, wird verordnet
§ 1. (1) Die Stempelmarken im Sinne des
Gebührengesetzes sind 32'8 Millimeter hoch und
27'5 Millimeter breit und enthalten im farbigen
Feld das den Stempelwert ausdrückende Stempelzeichen.
Das Markenbild weist in einem rundlichen
Mittelschild das Bundeswappen auf. Um
dieses Schild sind in Form von zwei Bogen die
Worte „Österreichische Stempelmarke" angeführt.
In den beiden oberen Ecken und mitten unter
dem Worte „Stempelmarke" befindet sich je ein
ovales Schildchen mit der Wertziffer. Unter dem
zuletzt genannten Schildchen steht das Wort
„Groschen" oder „Schilling" und darunter in
einem vierteiligen Querschild die Jahreszahl des
Ausgabejahres. Das Markenbild ist von einem an
der Längsseite 2'50 Millimeter, an der Querseite
1'5 Millimeter breiten gezahnten Rahmen umschlossen,
an dessen Innenseiten Verzierungen
laufen. Der Raum zwischen Bundeswappen,
Schrift und Wertziffern ist durch weitere Verzierungen
ausgefüllt. Das Markenbild ist in
Zweifarbendruck ausgeführt. Bundeswappen,
Schrift, Wertziffern, Rahmen und Verzierungen
sind in einem dunkleren Ton der Farbe des
Untergrundes gehalten. Der Untergrund bedeckt
die ganze Bildfläche und ist mit feinen Linien
waagrecht schraffiert; nur das Wappenschild, das
untere Wertzeichenschildchen und das Querschild
mit der Jahreszahl sind vom farbigen Untergrund
frei und heben sich von diesem weiß ab.
Die Stempelmarken der Werte von 100 S und
200 S der Ausgabe 1950 sind in violetter Farbe
mit rotviolettem Rand, die der übrigen Schillingwerte
der Ausgabe 1950 in grüner Farbe mit
braunem Rand, die der Groschenwerte der Ausgabe
1950 in oranger Farbe mit grünem Rand
gedruckt.
(2) Ausgegeben werden Stempelmarken zu 10 g,
50 g, 1 S, 2 S, 3 S, 4 S, 5 S, 10 S, 20 S, 40 S,
50 S, 100 S und 200 S.
(3) Die Neuauflage von Stempelwertzeichen
wird jeweils durch das Bundesministerium für
Finanzen kundgemacht.
(4) Die Stempelmarken werden zum Nennwert
von den dazu bestellten Verschleißern verkauft.
Anderen Personen ist der Verschleiß untersagt.
§ 2. (1) Wenn die stempelpflichtige Urkunde
oder Schrift gemäß § 4 des Gebührengesetzes auf
ein bereits mit dem gesetzlichen Stempel versehenes
Papier geschrieben werden muß, ist die
Stempelmarke auf dem für die Abfassung der
Urkunde oder Schrift bestimmten Papier auf der
ersten Seite jedes Bogens zu befestigen und mit
einem Teil der ersten Textzeile so zu überschreiben,
daß die Schrift über das farbige Feld
der Stempelmarke verläuft.
(2) Beim Gebrauch von Blanketten sind die
entsprechenden Stempelmarken, ehe das Blankett
zur gebührenpflichtigen Ausfertigung Verwendung
findet, an der für einen Teil der ersten Textzeile
ausgesparten Stelle zu befestigen. Die Stempelmarken
sind sodann in der in Abs. (1) dargestellten
Form durch Überschreiben zu entwerten.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 12. Juni
1949, B.G.Bl. Nr. 146, werden durch die Bestimmungen
der Abs. (1) und (2) nicht berührt.
§ 3. Außer den Fällen des § 4, Abs. (2), des
Gebührengesetzes kann die Stempelmarke auf der
schon ausgefertigten Schrift bei amtlichen
Schriften (Ausfertigungen, Ausweisen, Bescheiden,
Bescheinigungen, Verleihungsurkunden usw.) vor
oder bei der Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung)
angebracht werden.
§ 4. Die Stempelmarke ist auf der schon ausgefertigten
Schrift im Sinne des § 4, Abs. (2), des
Gebührengesetzes anzubringen
a) bei Eingaben vor oder bei ihrer Überreichung
bei der Behörde oder dem Amte;
werden sie telegraphisch eingebracht, so ist
innerhalb von acht Tagen nach Aufgabe des
Telegramms eine vorschriftsmäßig ge-
stempelte kurze Wiedergabe seines Inhaltes
mit der Aufschrift „Erfüllungsstempel für
das Telegramm nachstehenden Inhaltes .. ."
bei der betreffenden Behörde oder dem
Amte einzubringen;
b) bei Protokollen vor oder bei ihrer Unterzeichnung;
c) bei Urkunden und Schriften, die an sich
nicht gebührenpflichtig sind, bevor von
ihnen ein gebührenpflichtiger Gebrauch
gemacht wird;
d) bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei
Zeugnissen, die aus dem Ausland in das
Inland eingebracht werden, bevor der die
Gebührenpflicht begründende Gebrauch oder
Akt stattfindet [§ 11, Zl. 6, § 16, Abs. (2),
des Gebührengesetzes].
§ 5. In den Fällen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung
sind die Stempelmarken vom Gebührenpflichtigen
beizubringen, auf der ersten Seite
jedes Bogens zu befestigen und durch amtliche
Überstempelung zu entwerten. Zur Überstempelung
sind die für die Behandlung der stempelpflichtigen
Urkunden oder Schriften zuständigen
Behörden oder Ämter berufen. Diese haben die
Stempelmarken mit dem Amtssiegel oder einer
Stampiglie so zu Überdrucken, daß der Aufdruck
zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke
und zum Teil auf dem die Marke tragenden
Papier ersichtlich wird. Die Versendungsstellen
(Expedite) der Behörden und Ämter haben,
falls die Überstempelung versehentlich unterblieben
ist, diese noch vor Aushändigung an die
Parteien oder Hinterlegung in die Registratur
nachzuholen.
§ 6. (1) Die zur Gebührenentrichtung verwendeten
Stempelmarken müssen im vollen gesetzlichen
Betrag rechtzeitig und vorschriftsmäßig
auf der Urkunde oder Schrift befestigt und entwertet
werden.
(2) Zur Gebührenentrichtung dürfen nur unverletzte
Stempelmarken verwendet werden, die
keinerlei Spur einer bereits vorhergegangenen
Verwendung tragen.
(3) Bei nicht ordnungsmäßiger Stempelung
treten die Rechtsfolgen des § 9 des Gebührengesetzes
ein.
§ 7. (1) Die für die Behandlung der stempelpflichtigen
Urkunden oder Schriften zuständigen
Behörden und Ämter haben als Ausfluß der in
der Abgabenordnung festgelegten Anzeige- und
Beistandspflicht die ordnungsgemäße Stempelung
solcher Urkunden und Schriften von Amts wegen
zu überwachen und sind unbeschadet der Vorschrift
des § 9, Abs. (3), des Gebührengesetzes verpflichtet,
Befunde aufzunehmen, wenn Urkunden
oder Schriften nicht oder nicht ordnungsmäßig
gestempelt sind.
(2) Der Befund, der alle für die Ermittlung
der Gebühr notwendigen Angaben zu enthalten
hat, ist dem zuständigen Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern zuzuleiten.
§ 8. Stempelwertzeichen (Stempelmarken,
Stempelaufdruck) sind Steuerzeichen im Sinne
der Abgabenvorschriften.
§ 9. Unbrauchbar gewordene Stempelmarken
und Stempelmarken, die auf unbrauchbar gewordenem
Papier befestigt sind, können nach
Maßgabe der Dienstvorschriften auf Ansuchen
unter Vornahme eines Abzuges von 20 v. H. ihres
Wertes gegen andere Stempelmarken umgetauscht
werden.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am.
1. Jänner 1950 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser
Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 25. Oktober 1946,
B. G. Bl. Nr. 204, über die Verwendung von
Stempelwertzeichen (Stempelwertzeichenverordnung)
außer Kraft.
(2) Die Stempelmarken der Ausgabe 1950
erlangen mit Wirksamwerden dieser Verordnung
ihre Gültigkeit. Stempelmarken aller übrigen
Ausgaben sind von diesem Zeitpunkt an ungültig
und außer Verkehr gesetzt. Die außer Verkehr
gesetzten, unverwendet gebliebenen Stempelmarken
werden in der Zeit vom 2. Jänner bis
31. März 1950 bei den Stempelverlags- und
Stempelverschleißämtern gegen Stempelmarken
der Ausgabe 1950 unter Beobachtung der
bestehenden Vorschriften zum vollen Werte umgetauscht.
Nach dem 31. März 1950 bis einschließlich
30. Dezember 1950 findet ein Umtausch der
außer Verkehr gesetzten, unverwendet gebliebenen
Stempelmarken nur unter Vornahme eines
Abzuges von 20 v. H. ihres Wertes gegen
Stempelmarken der Ausgabe 1950 statt. Die
Umtauschgesuche sind stempelfrei.