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258. Verordnung: Stempelwertzeichenverordnung 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 258. Verordnung: Stempelwertzeichenverordnung 1949.

Auf Grund des Gebührengesetzes 1946,

B.G.Bl. Nr. 184, in der Fassung der Gebührennovelle

1949, B. G. Bl. Nr. 109, wird verordnet

§ 1. (1) Die Stempelmarken im Sinne des

Gebührengesetzes sind 32'8 Millimeter hoch und

27'5 Millimeter breit und enthalten im farbigen

Feld das den Stempelwert ausdrückende Stempelzeichen.

Das Markenbild weist in einem rundlichen

Mittelschild das Bundeswappen auf. Um

dieses Schild sind in Form von zwei Bogen die

Worte „Österreichische Stempelmarke" angeführt.

In den beiden oberen Ecken und mitten unter

dem Worte „Stempelmarke" befindet sich je ein

ovales Schildchen mit der Wertziffer. Unter dem

zuletzt genannten Schildchen steht das Wort

„Groschen" oder „Schilling" und darunter in

einem vierteiligen Querschild die Jahreszahl des

Ausgabejahres. Das Markenbild ist von einem an

der Längsseite 2'50 Millimeter, an der Querseite

1'5 Millimeter breiten gezahnten Rahmen umschlossen,

an dessen Innenseiten Verzierungen

laufen. Der Raum zwischen Bundeswappen,

Schrift und Wertziffern ist durch weitere Verzierungen

ausgefüllt. Das Markenbild ist in

Zweifarbendruck ausgeführt. Bundeswappen,

Schrift, Wertziffern, Rahmen und Verzierungen

sind in einem dunkleren Ton der Farbe des

Untergrundes gehalten. Der Untergrund bedeckt

die ganze Bildfläche und ist mit feinen Linien

waagrecht schraffiert; nur das Wappenschild, das

untere Wertzeichenschildchen und das Querschild

mit der Jahreszahl sind vom farbigen Untergrund

frei und heben sich von diesem weiß ab.

Die Stempelmarken der Werte von 100 S und

200 S der Ausgabe 1950 sind in violetter Farbe

mit rotviolettem Rand, die der übrigen Schillingwerte

der Ausgabe 1950 in grüner Farbe mit

braunem Rand, die der Groschenwerte der Ausgabe

1950 in oranger Farbe mit grünem Rand

gedruckt.

(2) Ausgegeben werden Stempelmarken zu 10 g,

50 g, 1 S, 2 S, 3 S, 4 S, 5 S, 10 S, 20 S, 40 S,

50 S, 100 S und 200 S.

(3) Die Neuauflage von Stempelwertzeichen

wird jeweils durch das Bundesministerium für

Finanzen kundgemacht.

(4) Die Stempelmarken werden zum Nennwert

von den dazu bestellten Verschleißern verkauft.

Anderen Personen ist der Verschleiß untersagt.

§ 2. (1) Wenn die stempelpflichtige Urkunde

oder Schrift gemäß § 4 des Gebührengesetzes auf

ein bereits mit dem gesetzlichen Stempel versehenes

Papier geschrieben werden muß, ist die

Stempelmarke auf dem für die Abfassung der

Urkunde oder Schrift bestimmten Papier auf der

ersten Seite jedes Bogens zu befestigen und mit

einem Teil der ersten Textzeile so zu überschreiben,

daß die Schrift über das farbige Feld

der Stempelmarke verläuft.

(2) Beim Gebrauch von Blanketten sind die

entsprechenden Stempelmarken, ehe das Blankett

zur gebührenpflichtigen Ausfertigung Verwendung

findet, an der für einen Teil der ersten Textzeile

ausgesparten Stelle zu befestigen. Die Stempelmarken

sind sodann in der in Abs. (1) dargestellten

Form durch Überschreiben zu entwerten.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen vom 12. Juni

1949, B.G.Bl. Nr. 146, werden durch die Bestimmungen

der Abs. (1) und (2) nicht berührt.

§ 3. Außer den Fällen des § 4, Abs. (2), des

Gebührengesetzes kann die Stempelmarke auf der

schon ausgefertigten Schrift bei amtlichen

Schriften (Ausfertigungen, Ausweisen, Bescheiden,

Bescheinigungen, Verleihungsurkunden usw.) vor

oder bei der Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung)

angebracht werden.

§ 4. Die Stempelmarke ist auf der schon ausgefertigten

Schrift im Sinne des § 4, Abs. (2), des

Gebührengesetzes anzubringen

a) bei Eingaben vor oder bei ihrer Überreichung

bei der Behörde oder dem Amte;

werden sie telegraphisch eingebracht, so ist

innerhalb von acht Tagen nach Aufgabe des

Telegramms eine vorschriftsmäßig ge-

stempelte kurze Wiedergabe seines Inhaltes

mit der Aufschrift „Erfüllungsstempel für

das Telegramm nachstehenden Inhaltes .. ."

bei der betreffenden Behörde oder dem

Amte einzubringen;

b) bei Protokollen vor oder bei ihrer Unterzeichnung;

c) bei Urkunden und Schriften, die an sich

nicht gebührenpflichtig sind, bevor von

ihnen ein gebührenpflichtiger Gebrauch

gemacht wird;

d) bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei

Zeugnissen, die aus dem Ausland in das

Inland eingebracht werden, bevor der die

Gebührenpflicht begründende Gebrauch oder

Akt stattfindet [§ 11, Zl. 6, § 16, Abs. (2),

des Gebührengesetzes].

§ 5. In den Fällen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung

sind die Stempelmarken vom Gebührenpflichtigen

beizubringen, auf der ersten Seite

jedes Bogens zu befestigen und durch amtliche

Überstempelung zu entwerten. Zur Überstempelung

sind die für die Behandlung der stempelpflichtigen

Urkunden oder Schriften zuständigen

Behörden oder Ämter berufen. Diese haben die

Stempelmarken mit dem Amtssiegel oder einer

Stampiglie so zu Überdrucken, daß der Aufdruck

zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke

und zum Teil auf dem die Marke tragenden

Papier ersichtlich wird. Die Versendungsstellen

(Expedite) der Behörden und Ämter haben,

falls die Überstempelung versehentlich unterblieben

ist, diese noch vor Aushändigung an die

Parteien oder Hinterlegung in die Registratur

nachzuholen.

§ 6. (1) Die zur Gebührenentrichtung verwendeten

Stempelmarken müssen im vollen gesetzlichen

Betrag rechtzeitig und vorschriftsmäßig

auf der Urkunde oder Schrift befestigt und entwertet

werden.

(2) Zur Gebührenentrichtung dürfen nur unverletzte

Stempelmarken verwendet werden, die

keinerlei Spur einer bereits vorhergegangenen

Verwendung tragen.

(3) Bei nicht ordnungsmäßiger Stempelung

treten die Rechtsfolgen des § 9 des Gebührengesetzes

ein.

§ 7. (1) Die für die Behandlung der stempelpflichtigen

Urkunden oder Schriften zuständigen

Behörden und Ämter haben als Ausfluß der in

der Abgabenordnung festgelegten Anzeige- und

Beistandspflicht die ordnungsgemäße Stempelung

solcher Urkunden und Schriften von Amts wegen

zu überwachen und sind unbeschadet der Vorschrift

des § 9, Abs. (3), des Gebührengesetzes verpflichtet,

Befunde aufzunehmen, wenn Urkunden

oder Schriften nicht oder nicht ordnungsmäßig

gestempelt sind.

(2) Der Befund, der alle für die Ermittlung

der Gebühr notwendigen Angaben zu enthalten

hat, ist dem zuständigen Finanzamt für Gebühren

und Verkehrsteuern zuzuleiten.

§ 8. Stempelwertzeichen (Stempelmarken,

Stempelaufdruck) sind Steuerzeichen im Sinne

der Abgabenvorschriften.

§ 9. Unbrauchbar gewordene Stempelmarken

und Stempelmarken, die auf unbrauchbar gewordenem

Papier befestigt sind, können nach

Maßgabe der Dienstvorschriften auf Ansuchen

unter Vornahme eines Abzuges von 20 v. H. ihres

Wertes gegen andere Stempelmarken umgetauscht

werden.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am.

1. Jänner 1950 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser

Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 25. Oktober 1946,

B. G. Bl. Nr. 204, über die Verwendung von

Stempelwertzeichen (Stempelwertzeichenverordnung)

außer Kraft.

(2) Die Stempelmarken der Ausgabe 1950

erlangen mit Wirksamwerden dieser Verordnung

ihre Gültigkeit. Stempelmarken aller übrigen

Ausgaben sind von diesem Zeitpunkt an ungültig

und außer Verkehr gesetzt. Die außer Verkehr

gesetzten, unverwendet gebliebenen Stempelmarken

werden in der Zeit vom 2. Jänner bis

31. März 1950 bei den Stempelverlags- und

Stempelverschleißämtern gegen Stempelmarken

der Ausgabe 1950 unter Beobachtung der

bestehenden Vorschriften zum vollen Werte umgetauscht.

Nach dem 31. März 1950 bis einschließlich

30. Dezember 1950 findet ein Umtausch der

außer Verkehr gesetzten, unverwendet gebliebenen

Stempelmarken nur unter Vornahme eines

Abzuges von 20 v. H. ihres Wertes gegen

Stempelmarken der Ausgabe 1950 statt. Die

Umtauschgesuche sind stempelfrei.

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