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257_2002 AT

257. Verordnung: Änderung der Verordnung über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 257. Verordnung: Änderung der Verordnung über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens

Auf Grund des § 73a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 103/2001, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe

des Exekutionsverfahrens, BGBl. Nr. 498/1996, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Die Abfrage hat über eine der vom Bundesminister für Justiz beauftragten Übermittlungsstellen

zu erfolgen; die für die Abfragen zu entrichtenden Gerichtsgebühren bestimmen sich nach § 6a Abs. 1 des

Gerichtsgebührengesetzes. Die Gebührenbeträge sind von den Übermittlungsstellen jeweils im Laufe des

Folgemonats auf das in § 1 der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren,

BGBl. Nr. 599/1989, in der jeweils geltenden Fassung angeführte Konto zu überweisen.“

2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „beim Bundesrechenamt“ durch die Wortfolge „bei der Bundesrechenzentrum

GmbH“ ersetzt.

3. In § 4 werden die Wortfolge „der Übermittlungsstelle“ durch die Wortfolge „den Übermittlungsstellen“

und die Wortfolge „vom Bundesrechenamt“ durch die Wortfolge „von der Bundesrechenzentrum GmbH“

ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Radio Austria AG hat“ durch die Wortfolge „Übermittlungsstellen

haben“ ersetzt.

BGBlPdf 257. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M122 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über Abweichungen der Angaben im Beförderungspapier

Die Multilaterale Vereinbarung M122 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über Abweichungen der Angaben

im Beförderungspapier (BGBl. III Nr. 131/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 191/2002) wurde von Italien am 5. August 2002 unterzeichnet.

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