257. Verordnung: Änderung der Verordnung über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 73a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe
des Exekutionsverfahrens, BGBl. Nr. 498/1996, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Die Abfrage hat über eine der vom Bundesminister für Justiz beauftragten Übermittlungsstellen
zu erfolgen; die für die Abfragen zu entrichtenden Gerichtsgebühren bestimmen sich nach § 6a Abs. 1 des
Gerichtsgebührengesetzes. Die Gebührenbeträge sind von den Übermittlungsstellen jeweils im Laufe des
Folgemonats auf das in § 1 der Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren,
BGBl. Nr. 599/1989, in der jeweils geltenden Fassung angeführte Konto zu überweisen.“
2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „beim Bundesrechenamt“ durch die Wortfolge „bei der Bundesrechenzentrum
GmbH“ ersetzt.
3. In § 4 werden die Wortfolge „der Übermittlungsstelle“ durch die Wortfolge „den Übermittlungsstellen“
und die Wortfolge „vom Bundesrechenamt“ durch die Wortfolge „von der Bundesrechenzentrum GmbH“
ersetzt.
4. In § 6 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Radio Austria AG hat“ durch die Wortfolge „Übermittlungsstellen
haben“ ersetzt.
Die Multilaterale Vereinbarung M122 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über Abweichungen der Angaben
im Beförderungspapier (BGBl. III Nr. 131/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 191/2002) wurde von Italien am 5. August 2002 unterzeichnet.